Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 15 R 726/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RS 33/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RS 4/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. August 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der Nr. 3 der Anlage 2 des Anspruchs-und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) hat, das ihm gewährte Verpflegungs- und Reinigungsgeld als zusätzliches Entgelt festzustellen.
Der am ... 1933 geborene Kläger war im umstrittenen Zeitraum vom 15. Juni 1953 bis zum 30. Juni 1990 Angehöriger der ...verwaltung der DDR. Mit Bescheid vom 23. Juni 1997 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Oberfinanzdirektion B., für diese Zeit die Entgelte des Klägers fest. Dabei blieben das Verpflegungs-, Reinigungs- und Bekleidungsgeld unberücksichtigt.
Am 2. Januar 2008 beantragte der Kläger die Überprüfung dieses Bescheides unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2008 ab. Die geltend gemachten Zahlungen hätten lediglich Aufwandsersatzcharakter gehabt und seien nicht beitragspflichtig gewesen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2009 zurück. Der Gesetzgeber habe für die ehemals Zusatz- und Sonderversorgten keinen Entgeltbegriff zu Grunde legen wollen, durch den im Vergleich zu sonstigen Versicherten höhere rentenrechtliche Ansprüche vermittelt worden wären.
Dagegen hat der Kläger am 21. September 2009 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt hat. Ergänzend hat er auf eine Reihe von sozialgerichtlichen Urteilen hingewiesen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24. August 2012 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, das dem Kläger gewährte Verpflegungs-, Reinigungs- und Bekleidungsgeld sei kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Deshalb sei es auch nicht von der Beklagten festzustellen. Denn diese Zahlungen seien in der DDR nicht steuerpflichtig gewesen. Auf das am 1. August 1991 geltende bundesdeutsche Steuerrecht sei nicht abzustellen. Denn dies würde gegen den im Steuerrecht geltenden allgemeinen Grundsatz verstoßen, dass für die Besteuerung immer der Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahme maßgeblich sei. Außerdem wären das Verpflegungs-, Reinigungs- und Bekleidungsgeld bei der Bestimmung der dem Kläger zu gewährenden Rente in der DDR ebenfalls nicht berücksichtigt worden.
Gegen das ihm am 30. August 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. September 2012 Berufung beim SG eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Die Rechtsauffassung des SG überzeuge nicht. Es komme nicht darauf an, ob das Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlegen habe. Die Urteile des BSG vom 30. Oktober 2014 (B 5 RS 1/13 R, B 5 RS 2/13 R, B 5 RS 1/14 R, B 5 RS 2/14 R, B 5 RS 3/14 R) würden sehr deutlich machen, dass die umfangreiche Argumentation der Beklagten ins Leere gehe. Diese sei mit ihren Revisionsrügen dort nicht durchgedrungen. Zahlungen von Verpflegungsgeld u.a. könnten nur ganz ausnahmsweise, bei ganz überwiegendem Interesse des Arbeitgebers (Zollverwaltung der DDR) an der Zahlung nicht als Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG anerkannt werden. Für ein solch überwiegendes Interesse des damaligen Arbeitgebers an der Zahlung von Verpflegungsgeld, Reinigungszuschuss usw. seien jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Bei dem Verpflegungsgeld habe es sich insbesondere weder um eine Sozialleistung gehandelt, noch sei die sozialpolitische Fürsorge des Staates ausschlaggebend für die Zahlung des Verpflegungsgelds gewesen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Januar 2014, L 22 R 381/12; vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 4. März 2014, L 12 R 408/11 sowie vom 17. September 2014, L 8 R 426/12 und L 8 R 26/13). Insbesondere sei das Verpflegungsgeld auch nicht etwa steuerfrei, sondern steuerpflichtig gewesen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Juni 2013, L 1 RS 28/12; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. März 2014, L 12 R 408/11). Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt habe das Verpflegungsgeld bereits in einer früheren Entscheidung als Arbeitsentgelt angesehen (Urteil vom 17. Juli 2008, L 1 RA 243/05).
Der innere Zusammenhang der Zahlung des Verpflegungsgelds mit der Beschäftigung ergebe sich schon daraus, dass die Zahlung an das bestehende Dienstverhältnis geknüpft gewesen sei. Außerdem sei die Sicherung der Kosten der Verpflegung zum Erhalt der Arbeitskraft ein wesentliches Element der Grundaufgabe des Arbeitsentgelts. Das Verpflegungsgeld sei dagegen nicht etwa "Ausdruck der sozialen Fürsorge des Staats der DDR gegenüber seinen unmittelbaren Angestellten" gewesen. Es sei auch nicht aus einer sozialpolitischen Zielsetzung heraus gewährt worden. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Zahlung gerade nicht ausschließlich im Rahmen eines staatlichen Arbeitsverhältnisses gewährt werden dürfen. Eine Sozialleistung werde ihrem Wesen nach gerade dadurch geprägt, dass sie an Bedürftige gewährt werde – unabhängig von einem etwaigen Dienstverhältnis zum Staat. Aber auch aus den Modalitäten der Zahlung des Verpflegungsgelds ergebe sich der innere Zusammenhang zur Beschäftigung. Das Verpflegungsgeld sei monatlich mit der Besoldung gewährt und bei Einstellung und Entlassung tageweise berechnet worden. Der Anspruch auf Verpflegungsgeld habe ab dem Tag der Einstellung bestanden und mit dem Tag der Entlassung geendet. Für den inneren Zusammenhang mit der Beschäftigung spreche zudem, dass die Höhe des Verpflegungsgelds vom Dienstgrad bzw. der Dienststellung abhängig gewesen sei. Später sei die Höhe des Verpflegungsgelds davon abhängig gemacht worden, ob der Bedienstete seinen Dienst an Grenzzollämtern verrichtet habe. Dem gemäß sei die Höhe des Verpflegungsgelds sogar direkt von innerdienstlichen Faktoren abhängig gewesen. Sei ein Beschäftigter zudem wegen eines Aufenthalts im Krankenhaus, in Kurheim u.ä. oder im Wege einer unbezahlten Freistellung nicht im Dienst gewesen oder sei er dem Dienst gar unentschuldigt fern geblieben, sei kein Verpflegungsgeld gezahlt worden. Dem entsprechend sei die Zahlung von Verpflegungsgeld jedenfalls teilweise dann nicht erfolgt, wenn seitens des Beschäftigten keine Arbeitsleistung erbracht worden sei. Auch dieser Umstand spreche gerade gegen eine Sozialleistung und für eine Qualifizierung des Verpflegungsgelds als Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Im Übrigen sei ein überwiegendes Interesse des damaligen Arbeitgebers an der Zahlung von Verpflegungsgeld, Reinigungszuschuss usw. nicht ersichtlich. Es sei zudem widersprüchlich, wenn die Beklagte einerseits meine, beim Verpflegungsgeld handele es sich um eine Sozialleistung ohne jeden Bezug zum Dienst, und andererseits argumentiere, die Zahlung des Verpflegungsgelds hätte im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Zollverwaltung der DDR gestanden. Dies gelte in gleicher Weise auch für den Reinigungszuschuss und das Bekleidungsgeld.
Anzumerken sei noch, dass nach Ziffer 6.3 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1/86 weiblichen Angehörigen der Zollverwaltung, denen ausnahmsweise zeitweilig eine verkürzte tägliche Dienstzeit genehmigt worden sei, weitere Zahlungen (also auch Verpflegungsgeld usw.) nur anteilsmäßig zu gewähren gewesen seien. Wenn der Dienstherr eine solche verkürzte tägliche Dienstzeit aus sozialen Gründen gewähre, dann aber das Verpflegungsgeld anteilig kürze, spreche dies gerade gegen das Argument der Beklagten, beim Verpflegungsgeld habe es sich um eine Sozialleistung gehandelt. Wenn dies zuträfe, hätte eine anteilsmäßige Kürzung auch in diesen Fällen nicht erfolgen dürfen.
Die aktuellen Entscheidungen des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 2015 (L 5 RS 183/11, L 5 RS 203/11) gingen von grundlegend fehlerhaften Annahmen aus. Das Gericht orientiere sich im Wesentlichen an den verschiedenen Verpflegungsordnungen im Bereich der Zollverwaltung der DDR. Dabei verkenne es, dass sich die Verpflegungsordnung regelmäßig an die mit der Verpflegung der Bediensteten betrauten Personen gerichtet habe, nicht aber unmittelbar an die Besoldungsempfänger. Gegenstand der Verpflegungsordnung sei in erster Linie die Regelung der Art und Weise der Durchführung der Vollverpflegung gewesen. Die Modalitäten der Zahlung des Verpflegungsgelds würden hingegen weit überwiegend in den Besoldungsordnungen behandelt. Insgesamt beruhten die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts auf fehlerhaften Annahmen, werteten die Vorschriften der Zollverwaltung der DDR nicht umfassend und zudem fehlerhaft aus und würden die vom Bundesfinanzhof entwickelten Grundsätze zur Beurteilung des eigenbetrieblichen Interesses verkennen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. August 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 23. Juni 1997 zu ändern und zusätzlich folgende Entgelte festzustellen:
a) Verpflegungsgeld
1957 428,00 Mark
1958 432,70 Mark
1959 914,55 Mark
1960 1.336,15 Mark
1961 505,85 Mark
1962 178,20 Mark
1963 594,60 Mark
1964 803,00 Mark
1965 1.131,95 Mark
1966 1.587,72 Mark
1967 1.587,72 Mark
1968 1.587,72 Mark
1969 1.503,24 Mark
1970 1.587,72 Mark
1971 1.587,72 Mark
1972 1.592,16 Mark
1973 1.588,46 Mark
1974 1.587,72 Mark
1975 1.587,72 Mark
1976 1.411,75 Mark
1977 1.570,32 Mark
1978 1.533,16 Mark
1979 1.242,44 Mark
1980 1.647,00 Mark
1981 1.642,44 Mark
1982 1.642,44 Mark
1983 1.381,95 Mark
1984 1.529,81 Mark
1985 1.642,44 Mark
1986 1.643,64 Mark
1987 1.643,64 Mark
1988 1.643,64 Mark
1989 1.643,64 Mark
1990 821,82 Mark
b) Reinigungszuschlag/Reinigungsgeld
1. Januar 1969 bis 30. Juni 1990 monatlich 3,50 Mark.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. August 2012 zurückzuweisen.
Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die behaupteten Zahlungen von Verpflegungsgeld nicht den Tatsachen entsprächen. In den Jahren 1963, 1965, 1966, 1970, 1971, 1973, 1974 und 1975 habe der Kläger zudem die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze erreicht, so dass für diese Zeiträume keine Beschwer vorliege.
Außerdem sei festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit dem AAÜG für die Begünstigten der Sonderversorgungssysteme keine zusätzlichen Rentenansprüche oder Rentenanwartschaften habe begründen wollen, die ihnen im Versorgungssystem der ehemaligen DDR nicht zugestanden hätten. Verpflegungsgeld hätten Bedienstete der Zollverwaltung erhalten, sofern sie nicht an einer Gemeinschaftsverpflegung teilgenommen hätten. Das Verpflegungsgeld sei in der ehemaligen DDR eine widerrufliche und nicht ruhegehaltfähige Zahlung gewesen. Sie sei weder beitrags- noch leistungsrechtlich im Rentenrecht der DDR von Bedeutung gewesen. Im Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB) sei die Verpflegung der Arbeiter (und aller sonstigen Beschäftigten) im Kapitel 11, §§ 227 ff. unter der Überschrift "Soziale Betreuung" geregelt worden und nicht im Kapitel 5, §§ 95 ff. unter der Überschrift "Lohn und Prämien". Zwar sei festzuhalten, dass sich die Besoldung der Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR nicht nach dem AGB gerichtet habe. Gleichwohl seien die dort kodifizierten Regelungen Maßstab der Versorgung für die Mitarbeiter auch in den Sonderversorgungssystemen gewesen. In der Besoldungsordnung für die Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR selbst (zuletzt in der Fassung vom 1. Januar 1986) sei eine Trennung von Besoldung und Zuschlägen einerseits und weiteren Zahlungen (Bekleidungsgeld, Wohngeld, Verpflegungsgeld als soziale Regelungen) andererseits deutlich erkennbar. Auch eine historische Betrachtung in der Sonderversorgung belege die rein soziale Motivation der Auszahlung des Verpflegungsgelds. Außerdem sei auch in der Versorgung der übrigen Bevölkerung zwischen dem allgemeinen Arbeitslohn und der zusätzlichen sozialen Pflicht des Staates, seine Einwohner mit ausreichender und hochwertiger Nahrung zu versorgen, unterschieden worden. Bis 1958 sei die Bevölkerung der DDR über Lebensmittelkarten versorgt worden. Diese seien 1958 abgeschafft worden, jedoch mit der Maßgabe, geldwerte Zuschläge zusätzlich zum erarbeiteten Arbeitslohn auszuzahlen. Die einheitlichen Zuschläge seien lohnsteuerfrei gewesen und hätten nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlegen. Dies verdeutliche, dass die Zahlung des Verpflegungsgelds eine rein sozial motivierte Zahlung des Staates der DDR gewesen sei. Sie sei aus eigenbetrieblichem Interesse zusätzlich zum Bruttolohn gewährt worden. Der 16. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg habe ebenfalls entschieden, dass dem Verpflegungsgeld kein Lohncharakter zukomme (Urteil vom 5. Dezember 2012, L 16 R 355/11). Im Übrigen sei auf die Entscheidungen des Thüringer Landessozialgerichts vom 29. März 2007 (L 3 RA 78/04) und vom 13. August 2014 (L 3 R 120/12) hinzuweisen. Außerdem sei das Verpflegungsgeld auch deswegen kein Arbeitsentgelt, weil es gemäß § 17 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 2 Nr. 2 ArEV i.V.m. § 40 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht zum Arbeitsentgelt zu rechnen gewesen wäre (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2010, L 8 KR 168/09).
Die umstrittenen Zuwendungen an den Kläger erfüllten somit nicht die nötigen Voraussetzungen, um sie als Arbeitsentgelt qualifizieren zu können. Diese Auffassung werde durch das Urteil des BSG vom 30. Oktober 2014 (B 5 RS 3/14 R) im Ergebnis bestätigt. Der Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV umfasse nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Zahlungsarten, die als Gegenwert bzw. Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung gezahlt worden seien. Das BSG habe die Frage, ob eine Zuwendung Arbeitsentgelt gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV und damit überführungsrelevant gemäß § 6 Abs. 1 AAÜG sei, stets allein danach beurteilt, ob sie den Beschäftigten in einem synallagmatischen oder inneren Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zugeflossen sei. Es reiche nicht aus, dass die Zuwendungen mit dem Gehalt gemeinsam ausgezahlt worden seien. Diese Rechtsprechung habe das BSG nun fortgeführt und fordere, dass die Zuwendung keine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen dürfe. Sozialleistungen und Aufwandsentschädigungen stellten hingegen kein Arbeitsentgelt dar, das rentenrechtlich überführungsrelevant sein könnte.
Das Verpflegungsgeld sei nicht als Arbeitsentgelt zu qualifizieren. Die Zahlung habe weder in einem inneren Zusammenhang mit der erbrachten Arbeitsleistung gestanden, noch habe sie Lohncharakter gehabt. Das Verpflegungsgeld, das Ausdruck der sozialen Fürsorge des Staates der DDR gegenüber seinen unmittelbaren Angestellten gewesen sei, sei aus einer sozialpolitischen Zielsetzung heraus gewährt worden und habe ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gestanden. Neben dem Zweck der sozialen Fürsorge habe es auch im ureigenen Interesse der Zollverwaltung der DDR gelegen, ihren Mitarbeitern eine Vollverpflegung anzubieten, um erstens eine bestmögliche Aufgabenerledigung und zweitens eine umfassende Kontrolle über die Beschäftigten zu gewährleisten. Hätte die Zollverwaltung mit der Gewährung des Verpflegungsgelds eine Lohnsteigerung bezweckt, hätte sie es, wie für die übrigen Beschäftigten in der DDR nach der Abschaffung der Lebensmittelkarten auch, in den Tariflohn aufnehmen können. Dies habe sie nicht getan, weil ihr die Zurverfügungstellung von Vollverpflegung wichtig gewesen sei, um die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung zu garantieren. Die Gewährung von Vollverpflegung und alternativ die Auszahlung des Verpflegungsgelds habe im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers gelegen.
Es greife zu kurz, im vorliegenden Fall einseitig nur ein Interesse des Beschäftigten an der erhöhten Auszahlungssumme als Beleg für die Qualifizierung als Arbeitslohn anzusehen. Vielmehr komme es darauf an, dass die Mitarbeiter der Zollverwaltung zu keiner Zeit auf die Auszahlung von Verpflegungsgeld hätten vertrauen können, auch wenn dieses einen höheren, vielleicht auch deutlich höheren Auszahlungsbetrag dargestellt habe. Denn sie hätten immer damit rechnen müssen, auch kurzfristig versetzt zu werden, um Engpässe zu besonderen Zeiten oder an besonderen Orten auszugleichen. Auch bei der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen habe der Mitarbeiter der Zollverwaltung verpflegt und untergebracht werden müssen, da diese in der Regel zentral an den Standorten Plessow und Lehnin stattgefunden hätten. Ihnen sei damit bewusst gewesen, dass die kostenlose Verpflegung und die kostenlose Unterkunft in erster Linie aus einem betriebsfunktionalen Grund bereitgestellt worden sei und nicht, um ihren Lohn zu erhöhen.
Im Übrigen hätten die Mitglieder der Versorgungssysteme in der Gewährung des Verpflegungsgelds keinerlei rentenrechtliche Bereicherung gesehen. Ihnen sei bewusst gewesen, dass diese Zahlungen keine Auswirkungen auf die spätere Rente haben würden und als Kompensation für die aus sozialen Gründen gewährte Vollverpflegung gezahlt worden sei. Es habe sich beim Verpflegungsgeld um eine soziale Leistung des Staates gehandelt, die keineswegs auf die Zollbediensteten oder vergleichbare Berufsgruppen beschränkt gewesen sei. Die Zollverwaltung habe ein erhebliches eigenbetriebliches Interesse in erster Linie an der Vollverpflegung der Zöllner gehabt. Das Verpflegungsgeld sei gezahlt worden, sofern keine Vollverpflegung genutzt worden sei. Es sei daher nicht als Arbeitsentgelt zu qualifizieren, da es nicht in einem unmittelbaren (synallagmatischen) oder mittelbaren (inneren, sachlichen) Zusammenhang mit der Beschäftigung in der Zollverwaltung gestanden habe.
Die Bewertung des Reinigungszuschusses folge einem ähnlichen Muster wie beim Verpflegungsgeld: Auch diese Zuwendungen seien nach dem Recht der ehemaligen DDR widerruflich und nicht ruhegehaltfähig gewesen. Sie hätten ebenfalls keinen Lohncharakter im Sinne eines Gegenwerts für die erbrachten Leistungen gehabt, sondern seien vielmehr ihrem Charakter nach Aufwandsentschädigungen gewesen. Eine andere Einschätzung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Berechtigte nach seinem Ermessen über den gezahlten Reinigungszuschuss habe verfügen können. Denn diese Möglichkeit habe ihn nicht von der Pflicht entbunden, seine Arbeitskleidung zu reinigen. Die Beschäftigten der Zollverwaltung der DDR hätten eine hoheitliche Aufgabe wahrgenommen, sowohl die Sicherung der Warenströme als auch die Sicherung der Grenze. Als solche hätten sie erkennbar sein sollen. Es habe eine Uniformpflicht bestanden, von der es nur wenige Ausnahmen gegeben habe. Um den korrekten Zustand der Uniform zu garantieren, habe jeder Uniformträger den Reinigungszuschuss erhalten. Es habe im wohlverstandenen eigenen Interesse der Zollverwaltung der DDR gelegen, dass die Beschäftigten nach außen, gegenüber der eigenen Bevölkerung und auch gegenüber den Reisenden, einen korrekten Eindruck hinterlassen hätten. Hinzu komme, dass der Reinigungszuschuss gemäß § 3 Nr. 12 EStG lohnsteuerfrei gewesen wäre und somit kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 AAÜG vorliege. Anhaltspunkte dafür, dass die Reinigungszuschüsse den tatsächlichen Aufwand überstiegen hätten, bestünden nicht. Einschränkungen aufgrund der Abziehbarkeit dieser Zahlung als Werbungskosten seien nicht ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2009 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 153, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte hat bei Erlass ihres Bescheids vom 23. Juni 1997 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen (§ 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz). Das Urteil des SG vom 24. August 2012 ist deshalb zu bestätigen und die Berufung zurückzuweisen.
Das Begehren des Klägers scheitert daran, dass das geltend gemachte Verpflegungsgeld kein Arbeitsentgelt im Sinne des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) darstellt (I.). Ob der gewährte Reinigungszuschuss (bzw. Reinigungszuschlag) den Arbeitsentgeltbegriff erfüllt, kann dahin stehen. Denn gemäß § 3 Nr. 12 EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung wäre dieser zusätzlich zur Besoldung gewährte Reinigungszuschuss lohnsteuerfrei gewesen (II.).
I.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R, juris, Rdnr. 24 ff.; Urteil vom 30. Oktober 2014, B 5 RS 1/13 R, juris, Rdnr. 15, 16; Urteil vom 23. Juli 2015, B 5 RS 9/14 R, juris, Rdnr. 13, 14; zuletzt Terminbericht des BSG Nr. 45/15 vom 29. Oktober 2015) bestimmt sich der Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nach § 14 SGB IV. Bei Vorliegen von Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV ist im zweiten Prüfungsschritt festzustellen, ob sich insbesondere auf der Grundlage von § 17 SGB IV i. V. m. § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausnahmsweise ein Ausschluss ergibt. Dieser kommt allein dann in Betracht, wenn u.a. "Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen" sowohl "zusätzlich" zu Löhnen oder Gehältern gezahlt werden als auch lohnsteuerfrei sind. Soweit es im letztgenannten Zusammenhang auf Vorschriften des Steuerrechts ankommt, ist das am 1. August 1991 – dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG – geltende Steuerrecht maßgeblich.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehören nicht solche Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (BSG, a.a.O.). Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. Ist aber neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers und führt zur Bewertung als Lohnzuwendung (so auch: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2013, L 22 R 449/11, Rdnr. 89 unter Hinweis auf Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 21. Januar 2010, VI R 51/08, juris).
Die dem Kläger von 1957 bis 1990 gezahlten Verpflegungsgelder stellen kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV dar, weil diese Zahlungen nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung waren. Vielmehr handelte es sich dabei lediglich um arbeitgeberseitige Zahlungen, die sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. Juli 2015, L 5 RS 183/11, Rdnr. 24 ff., so auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2013, L 16 R 670/11, juris, Rdnr. 32 f., anders noch Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Juni 2013, L 1 RS 28/12, juris, Rdnr. 22 m.w.N., zu dem von der Deutschen Volkspolizei der DDR gezahlten Verpflegungsgeld).
Die an den Kläger ausgezahlten und ausweislich der Besoldungsstammkarten ihm tatsächlich zugeflossenen Verpflegungsgelder beruhten
im Zeitraum von 1957 bis 31. Juli 1965 auf § 5 Abs. 2 der Vergütungsordnung des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs, Ausgabe März 1957
im Zeitraum vom 1. August 1965 bis 30. Juni 1973 auf Ziffer 5.31 des Befehls Nr. 1/65 des Ministers für Außenhandel und innerdeutschen Handel (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR)
im Zeitraum vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1985 auf Ziffer 5.21 des Befehls Nr. 1/73 des Ministers für Außenwirtschaft (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Juli 1973) und
ab dem 1. Januar 1986 auf Ziffer 4.2 der Ordnung Nr. 1/86 vom 1. Januar 1986 (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Januar 1986).
Nach diesen Vorschriften hatten Angehörige der Zollverwaltung, die nicht in Gemeinschaftsunterkünften bzw. Wohnheimen wohnten bzw. vorübergehend aus der Gemeinschaftsverpflegung ausschieden, Anspruch auf Verpflegungsgeld in Höhe von 2,00 DM täglich (vor dem 1. August 1965), 3,35 Mark bzw. 2,20 Mark täglich (ab 1. August 1965), in Höhe von 4,35 Mark, 3,75 Mark bzw. 3,00 Mark täglich (ab 1. April 1971), in Höhe von 4,35 Mark bzw. 3,75 Mark täglich (ab 1. Januar 1972), in Höhe von 4,50 Mark bzw. 4,25 Mark täglich (ab 1. Juli 1973) sowie in Höhe von 136,97 Mark monatlich (ab 1. Januar 1986).
Die Zahlung des Verpflegungsgelds erfolgte als Surrogat für die ansonsten in den Gemeinschaftsunterkünften bereitgestellte Vollverpflegung der Angehörigen der Zollverwaltung, wie sich aus den benannten Besoldungsordnungen ergibt. Zweck des Verpflegungsgelds war es, die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung zu gewährleisten und die Erledigung der staatlichen Aufgaben durch die beschäftigten Zöllner zu sichern. Die Erhaltung eines gesunden, körperlich und geistig intakten, vollverpflegten Personalkörpers diente damit ausschließlich dem Ziel, die staatliche Aufgabenwahrnehmung durch die Zollverwaltung aufrecht zu erhalten. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit war nicht Zahlungszweck. Das Verpflegungsgeld, als Surrogat der Vollverpflegung der kasernierten Beschäftigten, stand den Angehörigen der Zollverwaltung – diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend – nicht als Entgelt zur Verfügung.
Diese ausschließlich im betriebsfunktionalen Zusammenhang stehenden Zahlungszwecke des Verpflegungsgelds (sowie der kostenfreien Verpflegung als Sachbezug) ergeben sich insbesondere aus den jeweils maßgeblichen, in staatlichen Regelungswerken der DDR niedergelegten Verpflegungsordnungen der Zollverwaltung der DDR, die als "generelle Anknüpfungstatsachen" hinreichende Schlussfolgerungen zur Bestimmung des Sinns und Zwecks der Verpflegungsgelder (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014, B 5 RS 1/13 R, juris, Rdnr. 16) zulassen. Für das Dienstverhältnis des Klägers waren insoweit maßgeblich
im Zeitraum vom 1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1977 die Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung),
im Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis 31. Juli 1989 die Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) sowie
ab dem 1. August 1989 die Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung).
Nach Ziffer 1.1 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) war die ordnungsgemäße Versorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR mit Verpflegung eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung der operativen Dienstdurchführung zur Erfüllung der gestellten Aufgaben. Dazu war die Verpflegungsversorgung auf die dienstlichen Erfordernisse und nach den neuesten ernährungswissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnissen zur Erreichung hoher Leistungen auszurichten. Im Einzelnen war dazu unter anderem erforderlich, dass die Verpflegungsteilnehmer mit einer vollwertigen, abwechslungsreichen, hygienisch einwandfrei zubereiteten und gesunden Verpflegung versorgt wurden. Nach Ziffer 2.1. der Verpflegungsordnung vom 28. September 1965 hatten alle Angehörigen der Zollverwaltung der DDR Anspruch auf freie Verpflegung. Dieser Anspruch wurde sichergestellt durch die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung oder die Zahlung von Verpflegungsgeld entsprechend den in der Besoldungsordnung der Zollverwaltung festgelegten Sätzen. Der Anspruch auf Verpflegungsgeld oder Gemeinschaftsverpflegung begann mit dem Tage der Einstellung in die Zollverwaltung der DDR und endete mit dem Tage der Entlassung. Jedem Angehörigen der Zollverwaltung stand dabei täglich eine Grundnorm I (mit einem finanziellen Tagessatz in Höhe von 0,75 M für das Frühstück, 1,30 Mark für das Mittagessen und 1,30 Mark für das Abendbrot = 3,35 Mark) oder eine Grundnorm II (mit einem finanziellen Tagessatz in Höhe von 1,25 M für das Frühstück, 1,30 Mark für das Mittagessen und 1,80 Mark für das Abendbrot = 4,35 Mark) und, unter Vorliegen gegebener (exakt im Detail geregelter) Bedingungen, eine Zulage zu den Grundnormen zu. Nach Ziffer 2.3 der Verpflegungsordnung vom 28. September 1965 hatten an der Gemeinschaftsverpflegung alle Zollangehörigen teilzunehmen, die in Wohnheimen oder Internaten der Zollverwaltung wohnten. Eine Befreiung von der Vollverpflegung war nur bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung möglich. Bestand aus dienstlichen und anderen Gründen, z.B. Dienstreisen, Kommandierungen, Jahres- und Wochenurlaub, Krankheit usw., keine Möglichkeit zur Teilnahme an der Vollverpflegung, so war diesen Angehörigen für diese Tage das Verpflegungsgeld zu zahlen. Nach Ziffer 2.4 der Verpflegungsordnung vom 28. September 1965 entfiel die Zahlung von Verpflegungsgeld bei Einweisung zur stationären Behandlung in Krankenhäuser, in Kur- und Genesungsheime sowie bei Delegierungen an Schulen, wo freie Verpflegung gewährt wurde.
Nach Ziffer 1.1 der Ordnung Nr. 4/77 der Verpflegungsordnung vom 18. Juli 1977 war die Verpflegungsversorgung Bestandteil der versorgungsmäßigen Sicherstellung der Zollverwaltung der DDR. Sie hatte die Aufgabe, unter Beachtung der zolldienstlichen Erfordernisse, der ständigen weiteren Verbesserung der Dienst- und Lebensbedingungen die Verpflegung der Mitarbeiter so zu organisieren, dass sie zur Erhaltung und Erhöhung ihrer physischen und psychischen Leistungsfähigkeit beitrug. Ausgehend von dieser Aufgabenstellung war die Verpflegungsversorgung auf der Grundlage und unter strikter Wahrung
der Orientierung der Parteibeschlüsse zur Durchsetzung des sozialpolitischen Programms der SED,
der neuesten Erkenntnisse der Ernährungswissenschaften,
der gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung der Forderungen der Hygiene, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Sicherheit und des Brandschutzes
der Prinzipien der sozialistischen Wirtschaftsführung unter Beachtung des effektiven Einsatzes der verfügbaren finanziellen und materiellen Mittel
zu organisieren und durchzuführen. Nach Ziffer 1.2.1. der Verpflegungsordnung vom 18. Juli 1977 hatte diese Gültigkeit für alle Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR. Nach Ziffer 1.6. Abs. 1 der Verpflegungsordnung vom 18. Juli 1977 erfolgte die Teilnahme der Mitarbeiter der Zollverwaltung an der Vollverpflegung in den Einrichtungen des Verpflegungswesens der Zollverwaltung auf der Grundlage der entsprechenden Normung. Nach Ziffer 1.6. Abs. 2 Satz 1 der Verpflegungsordnung vom 18. Juli 1977 wurde das Verpflegungsgeld bei Ausgabe von Vollverpflegung einbehalten. Nach Ziffer 1.7. Abs. 1 der Verpflegungsordnung vom 18. Juli 1977 handelte es sich beim Verpflegungsgeld um eine Verpflegungsform, die anstelle der Ausgabe der Vollverpflegung erfolgte und bei der der finanzielle Satz der Grundnormen der Vollverpflegung mit der monatlichen Zahlung der Dienstbezüge an die Mitarbeiter der Zollverwaltung ausgezahlt wurde. Nach Ziffer 1.7. Abs. 3 der Verpflegungsordnung vom 18. Juli 1977 entsprach diese Verpflegungsform den gewachsenen Anforderungen an die Verpflegungsversorgung, ermöglichte ein vielseitigeres Angebot und trug den individuellen Bedürfnissen nach Auswahl und persönlich angemessener Menge Rechnung. Schließlich betonte Ziffer 1.1. (1) der Verpflegungsordnung vom 1. August 1989, dass die Angehörigen der Zollverwaltung mit einer qualitativ hochwertigen, schmackhaften, ausreichenden, hygienisch einwandfreien und gesundheitsfördernden Verpflegung zu versorgen waren. Gemäß 1.1. (1) der Verpflegungsordnung vom 1. August 1989 war zu sichern, dass in jeder Schicht alle Angehörigen eine warme Hauptmahlzeit erhalten. Nur in Ausnahmefällen konnte Kaltverpflegung ausgegeben werden.
Aus diesen Regelungen wird hinreichend deutlich, dass das Verpflegungsgeld, nicht anders als die gewährte Vollverpflegung während der Kasernierung in den Gemeinschaftsunterkünften und Internaten, dem betriebsfunktionalen Zweck der Aufrechterhaltung der Dienstbereitschaft der Angehörigen der Zollverwaltung und damit der ständigen Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung diente. Deshalb entfiel auch der Zahlungsanspruch, wenn von staatlicher Seite anderweitig die Verpflegung sichergestellt war (stationäre Aufenthalte in Krankenhäusern oder Kurheimen, Einsatz in Kinderferienheimen der Zollverwaltung o.ä.). Das Verpflegungsgeld und die Vollverpflegung als Sachbezug hatten daher keinen Lohncharakter im Sinne eines Entgelts für verrichtete Dienste. Das Verpflegungsgeld wurde im Übrigen auch sonntags gezahlt, und zwar unabhängig von einer konkreten Dienstverrichtung. Denn das seit dem 1. Januar 1986 monatlich gezahlte Verpflegungsgeld in Höhe von 136,97 Mark entsprach, bürgerlich auf Pfennig-Beträge gerundet, unter Zugrundelegung von 365 Tagen im Jahr genau 4,50 Mark täglich (136,97 Mark x 12 Monate, geteilt durch 365 Tage). Daran wird ebenfalls deutlich, dass das Verpflegungsgeld vom Lohn abgekoppelt war.
Bestätigt wird dies auch dadurch, dass die Zahlung von Verpflegungsgeld im Haushaltsplan der Zollverwaltung der DDR nicht aus dem Lohnfonds (Sachkontenklasse 2, Sachkontengruppe 20), sondern aus dem Versorgungs- und Unterhaltungsausgabenfonds (Sachkontenklasse 3, Sachkontengruppe 30) erfolgte (vgl. Systematik des Haushaltsplans der Zollverwaltung der DDR – Sachkontenrahmen, bekannt gegeben durch die Dienstanweisung 7/85 vom 10. Mai 1985).
Ferner hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass im AGB der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. der DDR I, S. 185) die Verpflegung der Arbeiter (und aller sonstigen Beschäftigten) im 11. Kapitel, §§ 227 ff. unter der Überschrift "Soziale Betreuung" geregelt war und nicht im 5. Kapitel, §§ 95 ff. unter der Überschrift "Lohn und Prämie". Zwar richtete sich die Besoldung der Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR nicht nach dem AGB. Dennoch lässt dieses Rückschlüsse darauf zu, wie das Verpflegungsgeld in der DDR grundsätzlich bewertet wurde, nämlich prinzipiell wie eine Sozial- oder Fürsorgeleistung durch den Staat bzw. Arbeitgeber.
Im Übrigen ist in der Besoldungsordnung für die Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR selbst (zuletzt in der Fassung vom 1. Januar 1986, Ordnung 1/86) eine Trennung von Besoldung und weiteren Zahlungen einerseits (Gliederungsnummer 2.) sowie weiteren Zahlungen (Wohnungsgeld, Verpflegungsgeld, Bekleidungsgeld, Zuschüsse, Ehegattenzuschlag, Kindergeld, Übergangsgebührnisse und -beihilfen; Gliederungsnummer 4.) als soziale Regelungen andererseits deutlich erkennbar.
Die Kritik des Klägers an dieser Einordnung des Verpflegungsgelds durch die aktuellen Entscheidungen des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 2015 (L 5 RS 183/11, L 5 RS 203/11) teilt der erkennende Senat nicht. Das Sächsische Landessozialgericht orientiert sich nicht nur an den verschiedenen Verpflegungsordnungen im Bereich der Zollverwaltung der DDR, sondern auch – und zwar ganz wesentlich und zuerst – an den jeweiligen Besoldungsordnungen. Im Übrigen ist es für Heranziehung als "generelle Anknüpfungstatsachen" nicht problematisch, dass sich die Verpflegungsordnungen unter Umständen in erster Linie an die mit der Verpflegung der Bediensteten betrauten Personen richtete, nicht aber unmittelbar an die Besoldungsempfänger. Dies hindert nicht deren Nutzbarmachung für die hier vorzunehmende Subsumtion.
II.
Ob die gewährten Reinigungsgelder (bzw. Reinigungszuschüsse oder Reinigungszuschläge) den Arbeitsentgeltbegriff erfüllen, kann dahinstehen (dagegen mit beachtlichen Argumenten Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 2015, L 5 RS 183/11, juris, Rdnr. 43 ff.). Denn gemäß § 3 Nr. 12 EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung wären diese zusätzlich zur Besoldung gewährten Reinigungszuschüsse lohnsteuerfrei gewesen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2013, L 16 R 670/11, juris, Rdnr. 34 f.). Nach dieser Vorschrift sind aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge steuerfrei, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden (Satz 1). Das gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen (Satz 2). Die Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 2 liegen vor.
Eine direkte Anwendung dieser Vorschrift scheidet zwar aus. Denn § 3 EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung hatte als bundesdeutsches Gesetz nicht die Reinigungszuschüsse im Blick, die vor dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet an die Bediensteten der Zollverwaltung der DDR gezahlt wurden. Nach der Konzeption des BSG kann es nur um eine sinngemäße Anwendung von § 3 Nr. 12 EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung gehen. Eine solche sinngemäße Anwendung ist hier geboten, weil mit den Reinigungszuschüssen der den Zöllnern erwachsende Aufwand für die Reinigung ihrer Dienstkleidung aus einer öffentlichen Kasse abgegolten werden sollte. Anhaltspunkte dafür, dass diese monatliche Zahlung in Höhe von 3,50 Mark den tatsächlichen Aufwand offenbar überstieg, bestehen nicht. Soweit der Bundesfinanzhof § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG dahingehend ausgelegt hat, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. November 2006, VI R 3/04, juris), ergeben sich hieraus keine Bedenken gegen die Lohnsteuerfreiheit des Reinigungszuschusses. Zu den Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Darunter fallen Aufwendungen, die objektiv durch die spezifischen beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlasst sind und subjektiv zur Förderung seines Berufs getätigt werden (vgl. BFH, Urteil vom 29. Juni 1993, VI 6 77/91, juris). Ist ein Kleidungsstück – wie hier die Uniform der Zöllner – als typische Berufskleidung zu qualifizieren, so sind nicht nur die Aufwendungen für seine Anschaffung, sondern auch solche für Instandhaltung und Reinigung wegen der Akzessorietät der Folgekosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG als Werbungskosten abzugsfähig (Finanzgericht Köln, Urteil vom 20. Dezember 2012, 11 K 2001/11, juris, Rdnr. 57 f.; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10. Dezember 2008, 7 K 166/08, juris).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, denn der Senat hat den geltend gemachten Anspruch auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des BSG geprüft. Eine entscheidungserhebliche Abweichung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts liegt ebenfalls nicht vor.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der Nr. 3 der Anlage 2 des Anspruchs-und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) hat, das ihm gewährte Verpflegungs- und Reinigungsgeld als zusätzliches Entgelt festzustellen.
Der am ... 1933 geborene Kläger war im umstrittenen Zeitraum vom 15. Juni 1953 bis zum 30. Juni 1990 Angehöriger der ...verwaltung der DDR. Mit Bescheid vom 23. Juni 1997 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Oberfinanzdirektion B., für diese Zeit die Entgelte des Klägers fest. Dabei blieben das Verpflegungs-, Reinigungs- und Bekleidungsgeld unberücksichtigt.
Am 2. Januar 2008 beantragte der Kläger die Überprüfung dieses Bescheides unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2008 ab. Die geltend gemachten Zahlungen hätten lediglich Aufwandsersatzcharakter gehabt und seien nicht beitragspflichtig gewesen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2009 zurück. Der Gesetzgeber habe für die ehemals Zusatz- und Sonderversorgten keinen Entgeltbegriff zu Grunde legen wollen, durch den im Vergleich zu sonstigen Versicherten höhere rentenrechtliche Ansprüche vermittelt worden wären.
Dagegen hat der Kläger am 21. September 2009 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt hat. Ergänzend hat er auf eine Reihe von sozialgerichtlichen Urteilen hingewiesen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24. August 2012 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, das dem Kläger gewährte Verpflegungs-, Reinigungs- und Bekleidungsgeld sei kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Deshalb sei es auch nicht von der Beklagten festzustellen. Denn diese Zahlungen seien in der DDR nicht steuerpflichtig gewesen. Auf das am 1. August 1991 geltende bundesdeutsche Steuerrecht sei nicht abzustellen. Denn dies würde gegen den im Steuerrecht geltenden allgemeinen Grundsatz verstoßen, dass für die Besteuerung immer der Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahme maßgeblich sei. Außerdem wären das Verpflegungs-, Reinigungs- und Bekleidungsgeld bei der Bestimmung der dem Kläger zu gewährenden Rente in der DDR ebenfalls nicht berücksichtigt worden.
Gegen das ihm am 30. August 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. September 2012 Berufung beim SG eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Die Rechtsauffassung des SG überzeuge nicht. Es komme nicht darauf an, ob das Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlegen habe. Die Urteile des BSG vom 30. Oktober 2014 (B 5 RS 1/13 R, B 5 RS 2/13 R, B 5 RS 1/14 R, B 5 RS 2/14 R, B 5 RS 3/14 R) würden sehr deutlich machen, dass die umfangreiche Argumentation der Beklagten ins Leere gehe. Diese sei mit ihren Revisionsrügen dort nicht durchgedrungen. Zahlungen von Verpflegungsgeld u.a. könnten nur ganz ausnahmsweise, bei ganz überwiegendem Interesse des Arbeitgebers (Zollverwaltung der DDR) an der Zahlung nicht als Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG anerkannt werden. Für ein solch überwiegendes Interesse des damaligen Arbeitgebers an der Zahlung von Verpflegungsgeld, Reinigungszuschuss usw. seien jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Bei dem Verpflegungsgeld habe es sich insbesondere weder um eine Sozialleistung gehandelt, noch sei die sozialpolitische Fürsorge des Staates ausschlaggebend für die Zahlung des Verpflegungsgelds gewesen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Januar 2014, L 22 R 381/12; vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 4. März 2014, L 12 R 408/11 sowie vom 17. September 2014, L 8 R 426/12 und L 8 R 26/13). Insbesondere sei das Verpflegungsgeld auch nicht etwa steuerfrei, sondern steuerpflichtig gewesen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Juni 2013, L 1 RS 28/12; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. März 2014, L 12 R 408/11). Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt habe das Verpflegungsgeld bereits in einer früheren Entscheidung als Arbeitsentgelt angesehen (Urteil vom 17. Juli 2008, L 1 RA 243/05).
Der innere Zusammenhang der Zahlung des Verpflegungsgelds mit der Beschäftigung ergebe sich schon daraus, dass die Zahlung an das bestehende Dienstverhältnis geknüpft gewesen sei. Außerdem sei die Sicherung der Kosten der Verpflegung zum Erhalt der Arbeitskraft ein wesentliches Element der Grundaufgabe des Arbeitsentgelts. Das Verpflegungsgeld sei dagegen nicht etwa "Ausdruck der sozialen Fürsorge des Staats der DDR gegenüber seinen unmittelbaren Angestellten" gewesen. Es sei auch nicht aus einer sozialpolitischen Zielsetzung heraus gewährt worden. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Zahlung gerade nicht ausschließlich im Rahmen eines staatlichen Arbeitsverhältnisses gewährt werden dürfen. Eine Sozialleistung werde ihrem Wesen nach gerade dadurch geprägt, dass sie an Bedürftige gewährt werde – unabhängig von einem etwaigen Dienstverhältnis zum Staat. Aber auch aus den Modalitäten der Zahlung des Verpflegungsgelds ergebe sich der innere Zusammenhang zur Beschäftigung. Das Verpflegungsgeld sei monatlich mit der Besoldung gewährt und bei Einstellung und Entlassung tageweise berechnet worden. Der Anspruch auf Verpflegungsgeld habe ab dem Tag der Einstellung bestanden und mit dem Tag der Entlassung geendet. Für den inneren Zusammenhang mit der Beschäftigung spreche zudem, dass die Höhe des Verpflegungsgelds vom Dienstgrad bzw. der Dienststellung abhängig gewesen sei. Später sei die Höhe des Verpflegungsgelds davon abhängig gemacht worden, ob der Bedienstete seinen Dienst an Grenzzollämtern verrichtet habe. Dem gemäß sei die Höhe des Verpflegungsgelds sogar direkt von innerdienstlichen Faktoren abhängig gewesen. Sei ein Beschäftigter zudem wegen eines Aufenthalts im Krankenhaus, in Kurheim u.ä. oder im Wege einer unbezahlten Freistellung nicht im Dienst gewesen oder sei er dem Dienst gar unentschuldigt fern geblieben, sei kein Verpflegungsgeld gezahlt worden. Dem entsprechend sei die Zahlung von Verpflegungsgeld jedenfalls teilweise dann nicht erfolgt, wenn seitens des Beschäftigten keine Arbeitsleistung erbracht worden sei. Auch dieser Umstand spreche gerade gegen eine Sozialleistung und für eine Qualifizierung des Verpflegungsgelds als Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Im Übrigen sei ein überwiegendes Interesse des damaligen Arbeitgebers an der Zahlung von Verpflegungsgeld, Reinigungszuschuss usw. nicht ersichtlich. Es sei zudem widersprüchlich, wenn die Beklagte einerseits meine, beim Verpflegungsgeld handele es sich um eine Sozialleistung ohne jeden Bezug zum Dienst, und andererseits argumentiere, die Zahlung des Verpflegungsgelds hätte im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Zollverwaltung der DDR gestanden. Dies gelte in gleicher Weise auch für den Reinigungszuschuss und das Bekleidungsgeld.
Anzumerken sei noch, dass nach Ziffer 6.3 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1/86 weiblichen Angehörigen der Zollverwaltung, denen ausnahmsweise zeitweilig eine verkürzte tägliche Dienstzeit genehmigt worden sei, weitere Zahlungen (also auch Verpflegungsgeld usw.) nur anteilsmäßig zu gewähren gewesen seien. Wenn der Dienstherr eine solche verkürzte tägliche Dienstzeit aus sozialen Gründen gewähre, dann aber das Verpflegungsgeld anteilig kürze, spreche dies gerade gegen das Argument der Beklagten, beim Verpflegungsgeld habe es sich um eine Sozialleistung gehandelt. Wenn dies zuträfe, hätte eine anteilsmäßige Kürzung auch in diesen Fällen nicht erfolgen dürfen.
Die aktuellen Entscheidungen des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 2015 (L 5 RS 183/11, L 5 RS 203/11) gingen von grundlegend fehlerhaften Annahmen aus. Das Gericht orientiere sich im Wesentlichen an den verschiedenen Verpflegungsordnungen im Bereich der Zollverwaltung der DDR. Dabei verkenne es, dass sich die Verpflegungsordnung regelmäßig an die mit der Verpflegung der Bediensteten betrauten Personen gerichtet habe, nicht aber unmittelbar an die Besoldungsempfänger. Gegenstand der Verpflegungsordnung sei in erster Linie die Regelung der Art und Weise der Durchführung der Vollverpflegung gewesen. Die Modalitäten der Zahlung des Verpflegungsgelds würden hingegen weit überwiegend in den Besoldungsordnungen behandelt. Insgesamt beruhten die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts auf fehlerhaften Annahmen, werteten die Vorschriften der Zollverwaltung der DDR nicht umfassend und zudem fehlerhaft aus und würden die vom Bundesfinanzhof entwickelten Grundsätze zur Beurteilung des eigenbetrieblichen Interesses verkennen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. August 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 23. Juni 1997 zu ändern und zusätzlich folgende Entgelte festzustellen:
a) Verpflegungsgeld
1957 428,00 Mark
1958 432,70 Mark
1959 914,55 Mark
1960 1.336,15 Mark
1961 505,85 Mark
1962 178,20 Mark
1963 594,60 Mark
1964 803,00 Mark
1965 1.131,95 Mark
1966 1.587,72 Mark
1967 1.587,72 Mark
1968 1.587,72 Mark
1969 1.503,24 Mark
1970 1.587,72 Mark
1971 1.587,72 Mark
1972 1.592,16 Mark
1973 1.588,46 Mark
1974 1.587,72 Mark
1975 1.587,72 Mark
1976 1.411,75 Mark
1977 1.570,32 Mark
1978 1.533,16 Mark
1979 1.242,44 Mark
1980 1.647,00 Mark
1981 1.642,44 Mark
1982 1.642,44 Mark
1983 1.381,95 Mark
1984 1.529,81 Mark
1985 1.642,44 Mark
1986 1.643,64 Mark
1987 1.643,64 Mark
1988 1.643,64 Mark
1989 1.643,64 Mark
1990 821,82 Mark
b) Reinigungszuschlag/Reinigungsgeld
1. Januar 1969 bis 30. Juni 1990 monatlich 3,50 Mark.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. August 2012 zurückzuweisen.
Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die behaupteten Zahlungen von Verpflegungsgeld nicht den Tatsachen entsprächen. In den Jahren 1963, 1965, 1966, 1970, 1971, 1973, 1974 und 1975 habe der Kläger zudem die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze erreicht, so dass für diese Zeiträume keine Beschwer vorliege.
Außerdem sei festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit dem AAÜG für die Begünstigten der Sonderversorgungssysteme keine zusätzlichen Rentenansprüche oder Rentenanwartschaften habe begründen wollen, die ihnen im Versorgungssystem der ehemaligen DDR nicht zugestanden hätten. Verpflegungsgeld hätten Bedienstete der Zollverwaltung erhalten, sofern sie nicht an einer Gemeinschaftsverpflegung teilgenommen hätten. Das Verpflegungsgeld sei in der ehemaligen DDR eine widerrufliche und nicht ruhegehaltfähige Zahlung gewesen. Sie sei weder beitrags- noch leistungsrechtlich im Rentenrecht der DDR von Bedeutung gewesen. Im Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB) sei die Verpflegung der Arbeiter (und aller sonstigen Beschäftigten) im Kapitel 11, §§ 227 ff. unter der Überschrift "Soziale Betreuung" geregelt worden und nicht im Kapitel 5, §§ 95 ff. unter der Überschrift "Lohn und Prämien". Zwar sei festzuhalten, dass sich die Besoldung der Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR nicht nach dem AGB gerichtet habe. Gleichwohl seien die dort kodifizierten Regelungen Maßstab der Versorgung für die Mitarbeiter auch in den Sonderversorgungssystemen gewesen. In der Besoldungsordnung für die Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR selbst (zuletzt in der Fassung vom 1. Januar 1986) sei eine Trennung von Besoldung und Zuschlägen einerseits und weiteren Zahlungen (Bekleidungsgeld, Wohngeld, Verpflegungsgeld als soziale Regelungen) andererseits deutlich erkennbar. Auch eine historische Betrachtung in der Sonderversorgung belege die rein soziale Motivation der Auszahlung des Verpflegungsgelds. Außerdem sei auch in der Versorgung der übrigen Bevölkerung zwischen dem allgemeinen Arbeitslohn und der zusätzlichen sozialen Pflicht des Staates, seine Einwohner mit ausreichender und hochwertiger Nahrung zu versorgen, unterschieden worden. Bis 1958 sei die Bevölkerung der DDR über Lebensmittelkarten versorgt worden. Diese seien 1958 abgeschafft worden, jedoch mit der Maßgabe, geldwerte Zuschläge zusätzlich zum erarbeiteten Arbeitslohn auszuzahlen. Die einheitlichen Zuschläge seien lohnsteuerfrei gewesen und hätten nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlegen. Dies verdeutliche, dass die Zahlung des Verpflegungsgelds eine rein sozial motivierte Zahlung des Staates der DDR gewesen sei. Sie sei aus eigenbetrieblichem Interesse zusätzlich zum Bruttolohn gewährt worden. Der 16. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg habe ebenfalls entschieden, dass dem Verpflegungsgeld kein Lohncharakter zukomme (Urteil vom 5. Dezember 2012, L 16 R 355/11). Im Übrigen sei auf die Entscheidungen des Thüringer Landessozialgerichts vom 29. März 2007 (L 3 RA 78/04) und vom 13. August 2014 (L 3 R 120/12) hinzuweisen. Außerdem sei das Verpflegungsgeld auch deswegen kein Arbeitsentgelt, weil es gemäß § 17 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 2 Nr. 2 ArEV i.V.m. § 40 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht zum Arbeitsentgelt zu rechnen gewesen wäre (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2010, L 8 KR 168/09).
Die umstrittenen Zuwendungen an den Kläger erfüllten somit nicht die nötigen Voraussetzungen, um sie als Arbeitsentgelt qualifizieren zu können. Diese Auffassung werde durch das Urteil des BSG vom 30. Oktober 2014 (B 5 RS 3/14 R) im Ergebnis bestätigt. Der Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV umfasse nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Zahlungsarten, die als Gegenwert bzw. Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung gezahlt worden seien. Das BSG habe die Frage, ob eine Zuwendung Arbeitsentgelt gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV und damit überführungsrelevant gemäß § 6 Abs. 1 AAÜG sei, stets allein danach beurteilt, ob sie den Beschäftigten in einem synallagmatischen oder inneren Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zugeflossen sei. Es reiche nicht aus, dass die Zuwendungen mit dem Gehalt gemeinsam ausgezahlt worden seien. Diese Rechtsprechung habe das BSG nun fortgeführt und fordere, dass die Zuwendung keine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen dürfe. Sozialleistungen und Aufwandsentschädigungen stellten hingegen kein Arbeitsentgelt dar, das rentenrechtlich überführungsrelevant sein könnte.
Das Verpflegungsgeld sei nicht als Arbeitsentgelt zu qualifizieren. Die Zahlung habe weder in einem inneren Zusammenhang mit der erbrachten Arbeitsleistung gestanden, noch habe sie Lohncharakter gehabt. Das Verpflegungsgeld, das Ausdruck der sozialen Fürsorge des Staates der DDR gegenüber seinen unmittelbaren Angestellten gewesen sei, sei aus einer sozialpolitischen Zielsetzung heraus gewährt worden und habe ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gestanden. Neben dem Zweck der sozialen Fürsorge habe es auch im ureigenen Interesse der Zollverwaltung der DDR gelegen, ihren Mitarbeitern eine Vollverpflegung anzubieten, um erstens eine bestmögliche Aufgabenerledigung und zweitens eine umfassende Kontrolle über die Beschäftigten zu gewährleisten. Hätte die Zollverwaltung mit der Gewährung des Verpflegungsgelds eine Lohnsteigerung bezweckt, hätte sie es, wie für die übrigen Beschäftigten in der DDR nach der Abschaffung der Lebensmittelkarten auch, in den Tariflohn aufnehmen können. Dies habe sie nicht getan, weil ihr die Zurverfügungstellung von Vollverpflegung wichtig gewesen sei, um die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung zu garantieren. Die Gewährung von Vollverpflegung und alternativ die Auszahlung des Verpflegungsgelds habe im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers gelegen.
Es greife zu kurz, im vorliegenden Fall einseitig nur ein Interesse des Beschäftigten an der erhöhten Auszahlungssumme als Beleg für die Qualifizierung als Arbeitslohn anzusehen. Vielmehr komme es darauf an, dass die Mitarbeiter der Zollverwaltung zu keiner Zeit auf die Auszahlung von Verpflegungsgeld hätten vertrauen können, auch wenn dieses einen höheren, vielleicht auch deutlich höheren Auszahlungsbetrag dargestellt habe. Denn sie hätten immer damit rechnen müssen, auch kurzfristig versetzt zu werden, um Engpässe zu besonderen Zeiten oder an besonderen Orten auszugleichen. Auch bei der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen habe der Mitarbeiter der Zollverwaltung verpflegt und untergebracht werden müssen, da diese in der Regel zentral an den Standorten Plessow und Lehnin stattgefunden hätten. Ihnen sei damit bewusst gewesen, dass die kostenlose Verpflegung und die kostenlose Unterkunft in erster Linie aus einem betriebsfunktionalen Grund bereitgestellt worden sei und nicht, um ihren Lohn zu erhöhen.
Im Übrigen hätten die Mitglieder der Versorgungssysteme in der Gewährung des Verpflegungsgelds keinerlei rentenrechtliche Bereicherung gesehen. Ihnen sei bewusst gewesen, dass diese Zahlungen keine Auswirkungen auf die spätere Rente haben würden und als Kompensation für die aus sozialen Gründen gewährte Vollverpflegung gezahlt worden sei. Es habe sich beim Verpflegungsgeld um eine soziale Leistung des Staates gehandelt, die keineswegs auf die Zollbediensteten oder vergleichbare Berufsgruppen beschränkt gewesen sei. Die Zollverwaltung habe ein erhebliches eigenbetriebliches Interesse in erster Linie an der Vollverpflegung der Zöllner gehabt. Das Verpflegungsgeld sei gezahlt worden, sofern keine Vollverpflegung genutzt worden sei. Es sei daher nicht als Arbeitsentgelt zu qualifizieren, da es nicht in einem unmittelbaren (synallagmatischen) oder mittelbaren (inneren, sachlichen) Zusammenhang mit der Beschäftigung in der Zollverwaltung gestanden habe.
Die Bewertung des Reinigungszuschusses folge einem ähnlichen Muster wie beim Verpflegungsgeld: Auch diese Zuwendungen seien nach dem Recht der ehemaligen DDR widerruflich und nicht ruhegehaltfähig gewesen. Sie hätten ebenfalls keinen Lohncharakter im Sinne eines Gegenwerts für die erbrachten Leistungen gehabt, sondern seien vielmehr ihrem Charakter nach Aufwandsentschädigungen gewesen. Eine andere Einschätzung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Berechtigte nach seinem Ermessen über den gezahlten Reinigungszuschuss habe verfügen können. Denn diese Möglichkeit habe ihn nicht von der Pflicht entbunden, seine Arbeitskleidung zu reinigen. Die Beschäftigten der Zollverwaltung der DDR hätten eine hoheitliche Aufgabe wahrgenommen, sowohl die Sicherung der Warenströme als auch die Sicherung der Grenze. Als solche hätten sie erkennbar sein sollen. Es habe eine Uniformpflicht bestanden, von der es nur wenige Ausnahmen gegeben habe. Um den korrekten Zustand der Uniform zu garantieren, habe jeder Uniformträger den Reinigungszuschuss erhalten. Es habe im wohlverstandenen eigenen Interesse der Zollverwaltung der DDR gelegen, dass die Beschäftigten nach außen, gegenüber der eigenen Bevölkerung und auch gegenüber den Reisenden, einen korrekten Eindruck hinterlassen hätten. Hinzu komme, dass der Reinigungszuschuss gemäß § 3 Nr. 12 EStG lohnsteuerfrei gewesen wäre und somit kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 AAÜG vorliege. Anhaltspunkte dafür, dass die Reinigungszuschüsse den tatsächlichen Aufwand überstiegen hätten, bestünden nicht. Einschränkungen aufgrund der Abziehbarkeit dieser Zahlung als Werbungskosten seien nicht ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2009 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 153, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte hat bei Erlass ihres Bescheids vom 23. Juni 1997 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen (§ 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz). Das Urteil des SG vom 24. August 2012 ist deshalb zu bestätigen und die Berufung zurückzuweisen.
Das Begehren des Klägers scheitert daran, dass das geltend gemachte Verpflegungsgeld kein Arbeitsentgelt im Sinne des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) darstellt (I.). Ob der gewährte Reinigungszuschuss (bzw. Reinigungszuschlag) den Arbeitsentgeltbegriff erfüllt, kann dahin stehen. Denn gemäß § 3 Nr. 12 EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung wäre dieser zusätzlich zur Besoldung gewährte Reinigungszuschuss lohnsteuerfrei gewesen (II.).
I.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R, juris, Rdnr. 24 ff.; Urteil vom 30. Oktober 2014, B 5 RS 1/13 R, juris, Rdnr. 15, 16; Urteil vom 23. Juli 2015, B 5 RS 9/14 R, juris, Rdnr. 13, 14; zuletzt Terminbericht des BSG Nr. 45/15 vom 29. Oktober 2015) bestimmt sich der Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nach § 14 SGB IV. Bei Vorliegen von Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV ist im zweiten Prüfungsschritt festzustellen, ob sich insbesondere auf der Grundlage von § 17 SGB IV i. V. m. § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausnahmsweise ein Ausschluss ergibt. Dieser kommt allein dann in Betracht, wenn u.a. "Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen" sowohl "zusätzlich" zu Löhnen oder Gehältern gezahlt werden als auch lohnsteuerfrei sind. Soweit es im letztgenannten Zusammenhang auf Vorschriften des Steuerrechts ankommt, ist das am 1. August 1991 – dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG – geltende Steuerrecht maßgeblich.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehören nicht solche Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (BSG, a.a.O.). Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. Ist aber neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers und führt zur Bewertung als Lohnzuwendung (so auch: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2013, L 22 R 449/11, Rdnr. 89 unter Hinweis auf Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 21. Januar 2010, VI R 51/08, juris).
Die dem Kläger von 1957 bis 1990 gezahlten Verpflegungsgelder stellen kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV dar, weil diese Zahlungen nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung waren. Vielmehr handelte es sich dabei lediglich um arbeitgeberseitige Zahlungen, die sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. Juli 2015, L 5 RS 183/11, Rdnr. 24 ff., so auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2013, L 16 R 670/11, juris, Rdnr. 32 f., anders noch Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Juni 2013, L 1 RS 28/12, juris, Rdnr. 22 m.w.N., zu dem von der Deutschen Volkspolizei der DDR gezahlten Verpflegungsgeld).
Die an den Kläger ausgezahlten und ausweislich der Besoldungsstammkarten ihm tatsächlich zugeflossenen Verpflegungsgelder beruhten
im Zeitraum von 1957 bis 31. Juli 1965 auf § 5 Abs. 2 der Vergütungsordnung des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs, Ausgabe März 1957
im Zeitraum vom 1. August 1965 bis 30. Juni 1973 auf Ziffer 5.31 des Befehls Nr. 1/65 des Ministers für Außenhandel und innerdeutschen Handel (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR)
im Zeitraum vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1985 auf Ziffer 5.21 des Befehls Nr. 1/73 des Ministers für Außenwirtschaft (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Juli 1973) und
ab dem 1. Januar 1986 auf Ziffer 4.2 der Ordnung Nr. 1/86 vom 1. Januar 1986 (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Januar 1986).
Nach diesen Vorschriften hatten Angehörige der Zollverwaltung, die nicht in Gemeinschaftsunterkünften bzw. Wohnheimen wohnten bzw. vorübergehend aus der Gemeinschaftsverpflegung ausschieden, Anspruch auf Verpflegungsgeld in Höhe von 2,00 DM täglich (vor dem 1. August 1965), 3,35 Mark bzw. 2,20 Mark täglich (ab 1. August 1965), in Höhe von 4,35 Mark, 3,75 Mark bzw. 3,00 Mark täglich (ab 1. April 1971), in Höhe von 4,35 Mark bzw. 3,75 Mark täglich (ab 1. Januar 1972), in Höhe von 4,50 Mark bzw. 4,25 Mark täglich (ab 1. Juli 1973) sowie in Höhe von 136,97 Mark monatlich (ab 1. Januar 1986).
Die Zahlung des Verpflegungsgelds erfolgte als Surrogat für die ansonsten in den Gemeinschaftsunterkünften bereitgestellte Vollverpflegung der Angehörigen der Zollverwaltung, wie sich aus den benannten Besoldungsordnungen ergibt. Zweck des Verpflegungsgelds war es, die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung zu gewährleisten und die Erledigung der staatlichen Aufgaben durch die beschäftigten Zöllner zu sichern. Die Erhaltung eines gesunden, körperlich und geistig intakten, vollverpflegten Personalkörpers diente damit ausschließlich dem Ziel, die staatliche Aufgabenwahrnehmung durch die Zollverwaltung aufrecht zu erhalten. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit war nicht Zahlungszweck. Das Verpflegungsgeld, als Surrogat der Vollverpflegung der kasernierten Beschäftigten, stand den Angehörigen der Zollverwaltung – diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend – nicht als Entgelt zur Verfügung.
Diese ausschließlich im betriebsfunktionalen Zusammenhang stehenden Zahlungszwecke des Verpflegungsgelds (sowie der kostenfreien Verpflegung als Sachbezug) ergeben sich insbesondere aus den jeweils maßgeblichen, in staatlichen Regelungswerken der DDR niedergelegten Verpflegungsordnungen der Zollverwaltung der DDR, die als "generelle Anknüpfungstatsachen" hinreichende Schlussfolgerungen zur Bestimmung des Sinns und Zwecks der Verpflegungsgelder (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014, B 5 RS 1/13 R, juris, Rdnr. 16) zulassen. Für das Dienstverhältnis des Klägers waren insoweit maßgeblich
im Zeitraum vom 1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1977 die Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung),
im Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis 31. Juli 1989 die Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) sowie
ab dem 1. August 1989 die Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung).
Nach Ziffer 1.1 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) war die ordnungsgemäße Versorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR mit Verpflegung eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung der operativen Dienstdurchführung zur Erfüllung der gestellten Aufgaben. Dazu war die Verpflegungsversorgung auf die dienstlichen Erfordernisse und nach den neuesten ernährungswissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnissen zur Erreichung hoher Leistungen auszurichten. Im Einzelnen war dazu unter anderem erforderlich, dass die Verpflegungsteilnehmer mit einer vollwertigen, abwechslungsreichen, hygienisch einwandfrei zubereiteten und gesunden Verpflegung versorgt wurden. Nach Ziffer 2.1. der Verpflegungsordnung vom 28. September 1965 hatten alle Angehörigen der Zollverwaltung der DDR Anspruch auf freie Verpflegung. Dieser Anspruch wurde sichergestellt durch die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung oder die Zahlung von Verpflegungsgeld entsprechend den in der Besoldungsordnung der Zollverwaltung festgelegten Sätzen. Der Anspruch auf Verpflegungsgeld oder Gemeinschaftsverpflegung begann mit dem Tage der Einstellung in die Zollverwaltung der DDR und endete mit dem Tage der Entlassung. Jedem Angehörigen der Zollverwaltung stand dabei täglich eine Grundnorm I (mit einem finanziellen Tagessatz in Höhe von 0,75 M für das Frühstück, 1,30 Mark für das Mittagessen und 1,30 Mark für das Abendbrot = 3,35 Mark) oder eine Grundnorm II (mit einem finanziellen Tagessatz in Höhe von 1,25 M für das Frühstück, 1,30 Mark für das Mittagessen und 1,80 Mark für das Abendbrot = 4,35 Mark) und, unter Vorliegen gegebener (exakt im Detail geregelter) Bedingungen, eine Zulage zu den Grundnormen zu. Nach Ziffer 2.3 der Verpflegungsordnung vom 28. September 1965 hatten an der Gemeinschaftsverpflegung alle Zollangehörigen teilzunehmen, die in Wohnheimen oder Internaten der Zollverwaltung wohnten. Eine Befreiung von der Vollverpflegung war nur bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung möglich. Bestand aus dienstlichen und anderen Gründen, z.B. Dienstreisen, Kommandierungen, Jahres- und Wochenurlaub, Krankheit usw., keine Möglichkeit zur Teilnahme an der Vollverpflegung, so war diesen Angehörigen für diese Tage das Verpflegungsgeld zu zahlen. Nach Ziffer 2.4 der Verpflegungsordnung vom 28. September 1965 entfiel die Zahlung von Verpflegungsgeld bei Einweisung zur stationären Behandlung in Krankenhäuser, in Kur- und Genesungsheime sowie bei Delegierungen an Schulen, wo freie Verpflegung gewährt wurde.
Nach Ziffer 1.1 der Ordnung Nr. 4/77 der Verpflegungsordnung vom 18. Juli 1977 war die Verpflegungsversorgung Bestandteil der versorgungsmäßigen Sicherstellung der Zollverwaltung der DDR. Sie hatte die Aufgabe, unter Beachtung der zolldienstlichen Erfordernisse, der ständigen weiteren Verbesserung der Dienst- und Lebensbedingungen die Verpflegung der Mitarbeiter so zu organisieren, dass sie zur Erhaltung und Erhöhung ihrer physischen und psychischen Leistungsfähigkeit beitrug. Ausgehend von dieser Aufgabenstellung war die Verpflegungsversorgung auf der Grundlage und unter strikter Wahrung
der Orientierung der Parteibeschlüsse zur Durchsetzung des sozialpolitischen Programms der SED,
der neuesten Erkenntnisse der Ernährungswissenschaften,
der gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung der Forderungen der Hygiene, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Sicherheit und des Brandschutzes
der Prinzipien der sozialistischen Wirtschaftsführung unter Beachtung des effektiven Einsatzes der verfügbaren finanziellen und materiellen Mittel
zu organisieren und durchzuführen. Nach Ziffer 1.2.1. der Verpflegungsordnung vom 18. Juli 1977 hatte diese Gültigkeit für alle Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR. Nach Ziffer 1.6. Abs. 1 der Verpflegungsordnung vom 18. Juli 1977 erfolgte die Teilnahme der Mitarbeiter der Zollverwaltung an der Vollverpflegung in den Einrichtungen des Verpflegungswesens der Zollverwaltung auf der Grundlage der entsprechenden Normung. Nach Ziffer 1.6. Abs. 2 Satz 1 der Verpflegungsordnung vom 18. Juli 1977 wurde das Verpflegungsgeld bei Ausgabe von Vollverpflegung einbehalten. Nach Ziffer 1.7. Abs. 1 der Verpflegungsordnung vom 18. Juli 1977 handelte es sich beim Verpflegungsgeld um eine Verpflegungsform, die anstelle der Ausgabe der Vollverpflegung erfolgte und bei der der finanzielle Satz der Grundnormen der Vollverpflegung mit der monatlichen Zahlung der Dienstbezüge an die Mitarbeiter der Zollverwaltung ausgezahlt wurde. Nach Ziffer 1.7. Abs. 3 der Verpflegungsordnung vom 18. Juli 1977 entsprach diese Verpflegungsform den gewachsenen Anforderungen an die Verpflegungsversorgung, ermöglichte ein vielseitigeres Angebot und trug den individuellen Bedürfnissen nach Auswahl und persönlich angemessener Menge Rechnung. Schließlich betonte Ziffer 1.1. (1) der Verpflegungsordnung vom 1. August 1989, dass die Angehörigen der Zollverwaltung mit einer qualitativ hochwertigen, schmackhaften, ausreichenden, hygienisch einwandfreien und gesundheitsfördernden Verpflegung zu versorgen waren. Gemäß 1.1. (1) der Verpflegungsordnung vom 1. August 1989 war zu sichern, dass in jeder Schicht alle Angehörigen eine warme Hauptmahlzeit erhalten. Nur in Ausnahmefällen konnte Kaltverpflegung ausgegeben werden.
Aus diesen Regelungen wird hinreichend deutlich, dass das Verpflegungsgeld, nicht anders als die gewährte Vollverpflegung während der Kasernierung in den Gemeinschaftsunterkünften und Internaten, dem betriebsfunktionalen Zweck der Aufrechterhaltung der Dienstbereitschaft der Angehörigen der Zollverwaltung und damit der ständigen Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung diente. Deshalb entfiel auch der Zahlungsanspruch, wenn von staatlicher Seite anderweitig die Verpflegung sichergestellt war (stationäre Aufenthalte in Krankenhäusern oder Kurheimen, Einsatz in Kinderferienheimen der Zollverwaltung o.ä.). Das Verpflegungsgeld und die Vollverpflegung als Sachbezug hatten daher keinen Lohncharakter im Sinne eines Entgelts für verrichtete Dienste. Das Verpflegungsgeld wurde im Übrigen auch sonntags gezahlt, und zwar unabhängig von einer konkreten Dienstverrichtung. Denn das seit dem 1. Januar 1986 monatlich gezahlte Verpflegungsgeld in Höhe von 136,97 Mark entsprach, bürgerlich auf Pfennig-Beträge gerundet, unter Zugrundelegung von 365 Tagen im Jahr genau 4,50 Mark täglich (136,97 Mark x 12 Monate, geteilt durch 365 Tage). Daran wird ebenfalls deutlich, dass das Verpflegungsgeld vom Lohn abgekoppelt war.
Bestätigt wird dies auch dadurch, dass die Zahlung von Verpflegungsgeld im Haushaltsplan der Zollverwaltung der DDR nicht aus dem Lohnfonds (Sachkontenklasse 2, Sachkontengruppe 20), sondern aus dem Versorgungs- und Unterhaltungsausgabenfonds (Sachkontenklasse 3, Sachkontengruppe 30) erfolgte (vgl. Systematik des Haushaltsplans der Zollverwaltung der DDR – Sachkontenrahmen, bekannt gegeben durch die Dienstanweisung 7/85 vom 10. Mai 1985).
Ferner hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass im AGB der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. der DDR I, S. 185) die Verpflegung der Arbeiter (und aller sonstigen Beschäftigten) im 11. Kapitel, §§ 227 ff. unter der Überschrift "Soziale Betreuung" geregelt war und nicht im 5. Kapitel, §§ 95 ff. unter der Überschrift "Lohn und Prämie". Zwar richtete sich die Besoldung der Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR nicht nach dem AGB. Dennoch lässt dieses Rückschlüsse darauf zu, wie das Verpflegungsgeld in der DDR grundsätzlich bewertet wurde, nämlich prinzipiell wie eine Sozial- oder Fürsorgeleistung durch den Staat bzw. Arbeitgeber.
Im Übrigen ist in der Besoldungsordnung für die Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR selbst (zuletzt in der Fassung vom 1. Januar 1986, Ordnung 1/86) eine Trennung von Besoldung und weiteren Zahlungen einerseits (Gliederungsnummer 2.) sowie weiteren Zahlungen (Wohnungsgeld, Verpflegungsgeld, Bekleidungsgeld, Zuschüsse, Ehegattenzuschlag, Kindergeld, Übergangsgebührnisse und -beihilfen; Gliederungsnummer 4.) als soziale Regelungen andererseits deutlich erkennbar.
Die Kritik des Klägers an dieser Einordnung des Verpflegungsgelds durch die aktuellen Entscheidungen des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 2015 (L 5 RS 183/11, L 5 RS 203/11) teilt der erkennende Senat nicht. Das Sächsische Landessozialgericht orientiert sich nicht nur an den verschiedenen Verpflegungsordnungen im Bereich der Zollverwaltung der DDR, sondern auch – und zwar ganz wesentlich und zuerst – an den jeweiligen Besoldungsordnungen. Im Übrigen ist es für Heranziehung als "generelle Anknüpfungstatsachen" nicht problematisch, dass sich die Verpflegungsordnungen unter Umständen in erster Linie an die mit der Verpflegung der Bediensteten betrauten Personen richtete, nicht aber unmittelbar an die Besoldungsempfänger. Dies hindert nicht deren Nutzbarmachung für die hier vorzunehmende Subsumtion.
II.
Ob die gewährten Reinigungsgelder (bzw. Reinigungszuschüsse oder Reinigungszuschläge) den Arbeitsentgeltbegriff erfüllen, kann dahinstehen (dagegen mit beachtlichen Argumenten Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 2015, L 5 RS 183/11, juris, Rdnr. 43 ff.). Denn gemäß § 3 Nr. 12 EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung wären diese zusätzlich zur Besoldung gewährten Reinigungszuschüsse lohnsteuerfrei gewesen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2013, L 16 R 670/11, juris, Rdnr. 34 f.). Nach dieser Vorschrift sind aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge steuerfrei, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden (Satz 1). Das gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen (Satz 2). Die Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 2 liegen vor.
Eine direkte Anwendung dieser Vorschrift scheidet zwar aus. Denn § 3 EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung hatte als bundesdeutsches Gesetz nicht die Reinigungszuschüsse im Blick, die vor dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet an die Bediensteten der Zollverwaltung der DDR gezahlt wurden. Nach der Konzeption des BSG kann es nur um eine sinngemäße Anwendung von § 3 Nr. 12 EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung gehen. Eine solche sinngemäße Anwendung ist hier geboten, weil mit den Reinigungszuschüssen der den Zöllnern erwachsende Aufwand für die Reinigung ihrer Dienstkleidung aus einer öffentlichen Kasse abgegolten werden sollte. Anhaltspunkte dafür, dass diese monatliche Zahlung in Höhe von 3,50 Mark den tatsächlichen Aufwand offenbar überstieg, bestehen nicht. Soweit der Bundesfinanzhof § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG dahingehend ausgelegt hat, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. November 2006, VI R 3/04, juris), ergeben sich hieraus keine Bedenken gegen die Lohnsteuerfreiheit des Reinigungszuschusses. Zu den Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Darunter fallen Aufwendungen, die objektiv durch die spezifischen beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlasst sind und subjektiv zur Förderung seines Berufs getätigt werden (vgl. BFH, Urteil vom 29. Juni 1993, VI 6 77/91, juris). Ist ein Kleidungsstück – wie hier die Uniform der Zöllner – als typische Berufskleidung zu qualifizieren, so sind nicht nur die Aufwendungen für seine Anschaffung, sondern auch solche für Instandhaltung und Reinigung wegen der Akzessorietät der Folgekosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG als Werbungskosten abzugsfähig (Finanzgericht Köln, Urteil vom 20. Dezember 2012, 11 K 2001/11, juris, Rdnr. 57 f.; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10. Dezember 2008, 7 K 166/08, juris).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, denn der Senat hat den geltend gemachten Anspruch auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des BSG geprüft. Eine entscheidungserhebliche Abweichung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts liegt ebenfalls nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
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