L 3 KA 537/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 28 KA 5025/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 KA 537/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.09.2002 wird als unzulässig verworfen.
II. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine vom Beklagten im Rahmen der vertragszahnärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenommene Honorarkürzung für das Quartal 4/98.

Mit Bescheid vom 31.05.2000 hatte der zuständige Prüfungsausschuss auf Betreiben der Landesverbände der Krankenkassen in Bayern für das genannte Quartal gegenüber dem Kläger eine Vergütungsberichtigung bei der Nr. 634 GOÄ um 75 % sowie von einer Leistung der Nr. 736 GOÄ im Gesamtwert von DM 2.096,81 (das entspricht Euro 1.072,08) vorgenommen; die von den Antragstellern darüber hinaus angestrebten Kürzungen hatte er abgelehnt. Zur Begründung seines Widerspruchs brachte der Kläger vor, seine im Prüfungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen seien nicht beachtet worden. Der beklagte Beschwerdeausschuss Nordbayern bestätigte gleichwohl den vorangegangenen Bescheid (11.01.2001).

Hiergegen wandte sich der Kläger an das Sozialgericht München. Die zu der Kürzung bei der Nr. 634 GOÄ gegebene Begründung im angefochtenen Bescheid "nicht zielgerichtete Eröffnung der Kieferhöhle" sei unverständlich und nicht Bestandteil der Leistungslegende.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger ausweislich der Sitzungniederschrift vom 19.09.2002 den Antrag gestellt, den Bescheid des Beschwerdeausschusses Nordbayern vom 11.01.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Widerspruch gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses Nordbayern vom 31.05.2000 erneut zu entscheiden. Mit Urteil vom gleichen Tage hat das Erstgericht diesem Antrag in vollem Umfang entsprochen und dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im wesentlichen Kritik an zwei weiteren Urteilen des Erstgerichts vom gleichen Tage geübt, die andere Quartale betrafen (diese sind jetzt die Berufungsverfahren mit den Aktenzeichen L 3 KA 535 und 536/02). Außerdem hat er den seiner Meinung nach zu geringen Umfang der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht gerügt. Sodann hat er sinngemäß beantragt, das Ersturteil aufzuheben und jegliche Kürzung abzuwenden.

Demgegenüber haben die Beigeladenen beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteil und die darin genannten Beweismittel und sonstigen Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht zulässig.

Es fehlt an der für jedes Rechtsmittel zentralen Voraussetzung der Beschwer, dh daran, dass die Entscheidung, die durch das Rechtsmittel angegriffen werden soll, den Rechtsmittelführer belastet (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage, Vorbem. Zu § 511 Rn. 16 ff., BGHZ 50, 261). Ob eine Entscheidung den Rechtsmittelführer belastet, bemisst sich ausschließlich danach, inwieweit die Entscheidung seinen Anträgen entsprochen hat oder nicht (Thomas/Putzo a.a.O.; BGH NJW 1991, 703).

Das hier angefochtene Urteil des Sozialgerichts München vom 19.09.2002 hat dem Antrag des Klägers in vollem Umfang entsprochen. Denn der Urteilstenor spricht wörtlich aus, was der Kläger beantragt hat. Damit fehlt es an einer Beschwer und folglich an der Zulässigkeit der Berufung.

Die Entscheidung über die Kosten ergeht aufgrund von § 193 SGG.

Ein Grund für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 SGG ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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