Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RA 351/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 189/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 280/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 3. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Verrechnung von Forderungen der Bundesanstalt für Arbeit mit der Regelaltersrente des Klägers.
Dazu hat das Landesarbeitsamt Bayern die Beklagte am 14.04.1998 wegen Verpflichtungen des Klägers aus Konkursausfallgeld und Beitragszahlungen der Arbeitsverwaltung über 114.359,18 DM ermächtigt. Einem Antrag auf Erlass dieser Forderungen entsprach die Bundesanstalt nicht (Bescheid vom 23.04.2001).
Die Beklagte zahlt dem 1934 geborenen Kläger Regelaltersrente. Mit Bescheid vom 25.06.1998 verrechnete sie unter Beachtung der Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (§ 850c Zivilprozessordnung - ZPO -). Nach einem am 26.10.2000 geschlossenen gerichtlichen Vergleich erklärte sich die Beklagte aber bereit, "dem Kläger von seiner Rente den Betrag auszuzahlen, den das zuständige Sozialamt als sozialhilferechtlichen Bedarf ermittelt". Dabei seien die Kosten der nachgewiesenen Unterkunft und für Heizung sowie die anteilige Weihnachts- und Bekleidungsbeihilfe mit zu berücksichtigen. Der Betrag, der über den Sozialhilfebedarf des Klägers hinausgehe, sei an den nächstrangigen Verrechnungsgläubiger abzuführen. Nach der daraufhin von der Sozialhilfeverwaltung des Landratsamts T. vom 24.11.2000 vorgelegten Bescheinigung errechnete sich ein sozialhilferechtlicher Bedarf für den Kläger und seine Ehefrau von 1.481,25 DM (Regelsatz für den Haushaltsvorstand: 581,83 DM, Regelsatz für die Ehefrau: 477,92 DM, Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit: 85,20 DM, Krankenkassenbeitrag: 336,30 DM) neben den Kosten der Unterkunft (650,00 DM) und Bekleidungs- und Weihnachtsbeihilfen. Ein Mehrbedarf für den Kläger stehe erst mit 65 Jahren zu, wenn in einem vorhandenen Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "G" oder "aG" eingetragen sei. Beihilfen für Medikamente würden nicht direkt durch das Sozialamt gewährt, jedoch seien Sozialhilfeempfänger von der Zuzahlung befreit.
Nach Bekanntwerden der Renteneinkünften der Ehefrau des Klägers in Höhe von 1.025,77 DM rückte die Beklagte von der Annahme eines zu verrechnenden Betrag von 405,01 DM ab (Rente 2.536,26 DM abzüglich Bedarf von 1.481,25 DM und Unterkunft von 650,00 DM). Auf Anforderungen durch die Beklagte gab das Landratsamt T. einen geringeren Bedarf des Ehemannes als 1.481,25 DM an, da das den Bedarf übersteigende Einkommen der Ehefrau auf diesen zu übertragen sei. Dem widersprach der Kläger. Es sei völlig unklar, weshalb die Sozialhilfeverwaltung einen sozialhilferechtlichen Bedarf in Höhe von 1.105,48 DM habe mitteilen können. Das Familieneinkommen sei der Sozialhilfeverwaltung nicht bekannt. Die einzige bislang vorliegende Berechnung sei diejenige vom 24.11.2000. Solange keine neue Berechnung vorliege, sei diese maßgebend. Diese Bestätigung vom 24.11.2000 sei auch Geschäftsgrundlage des von den Parteien vor dem Sozialgericht Regensburg geschlossenen Vergleichs gewesen.
Nach Anhörung vom 09.02.2001 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 12.03.2001 ab 01.10.2000 eine Verrechnung von monatlich 642,31 DM von der Regelaltersrente in Höhe von 2.536,26 DM vor (netto 2.367,63 DM unter Einbehaltung des Beitrags zur Krankenversicherung gemäß § 255 SGB V). Nach der Begründung könnten laufende Geldleistungen gemäß § 51 Abs.2 SGB I bis zu deren Hälfte verrechnet werden, soweit es sich bei den Ansprüchen gegen den Berechtigten um zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen oder Beitragsansprüche handele. Eine Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des BSHG trete nicht ein. Laut Feststellung des Sozialamts T. ergebe sich unter Einbeziehung von Bekleidungsbeihilfen und Weihnachtsbeihilfen sowie Kosten der Unterkunft für beide Ehegatten zusammen ein Sozialhilfebedarfssatz von 2.131,25 DM. Dieser Bedarfssatz enthalte auch den Krankenkassenbeitrag. Die Rente des Klägers betrage ein- schließlich der Beitragszuschüsse 2.541,62 DM. Die monatliche Rente der Ehefrau belaufe sich auf 1.025,77 DM, so dass ein Gesamteinkommen von 3.567,39 DM erzielt werde. Abzüglich des Verrechnungsbetrages von 642,31 DM verbleibe ein Einkommen von 2.925,08 DM, das erheblich über dem vom Sozialamt festgestellten Sozialhilfebedarf liege. Der Vergleich vom 26.10.2000 würde die Beklagte dazu berechtigen, noch einen erheblich höheren Verrechnungsbetrag an das Landesarbeitsamt abzuführen.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2001 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben. Auch dabei hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und nochmals darauf hingewiesen, dass zu keinem Zeitpunkt von einer Berücksichtigung der Rente der Ehefrau die Rede gewesen sei. Die Beklagte verhalte sich treuwidrig. Auch sei die Verrechnung nach § 52 Abs.1 SGB I sozialpolitisch umstritten und unausgegoren.
Durch Urteil vom 03.05.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gemäß §§ 52, 51 Abs.2 Sozialgesetzbuch (SGB) I keinen Anspruch auf eine monatliche Verrechnung von nur 405,01 DM. Die Beklagte könne den Sozialhilfebedarf auch pauschal ermitteln. Werde aber im Einzelfall durch eine Bescheinigung des zuständigen Sozialamts Sozialhilfebedürftigkeit nachgewiesen, sei der sozialhilferechtliche Bedarf zugrunde zu legen. Sofern aber auf das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) abgestellt werde, müsse gemäß § 11 Abs.1 BSHG auch die Einstandsgemeinschaft berücksichtigt werden. Die Beteiligten hätten im gerichtlichen Vergleich keine dem Gesetz entgegenstehende Vereinbarung treffen können. Daher dürfe der Aufwand für die Ehefrau des Klägers nicht nur auf der Ausgabenseite berücksichtigt werden. Die Beklagte habe daher den gerichtlichen Vergleich vom 26.10.2000 zutreffend ausgeführt. Es liege auch kein Ermessensfehlgebrauch vor. Durch die Verrechnung eines Betrages von monatlich 642,31 DM werde der Kläger nicht sozialhilfebedürftig, vielmehr stünde unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit ein weitaus höherer Betrag zur Verrechnung zur Verfügung, woraus sich eine für den Kläger günstige Ermessensausübung ergebe.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 03.05.2002 sowie des Bescheides vom 12.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2001 zu verpflichten, nur soweit zu verrechnen, dass eine monatliche Rentenleistung von 2131,25 DM verbleibe; höchstenfalls nur eine Verrechnung in Höhe von 405,01 DM vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten beider Instanzen, die Akte des SG mit dem Aktenzeichen S 11 RA 102/99 und die Einheitsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs.1, 87 Abs.1 Satz 2 SGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Beiladung (§ 75 Abs.2, 1.Alt. SGG) der Bundesanstalt kann hier unterbleiben, weil diese infolge der Zurückweisung der Berufung (BSG SozR 3 - 1200 § 52 SGB I Nr.1) keinen Rechtsnachteil erleidet. Es bleibt bei der bisherigen Verrechnung und die Bundesanstalt für Arbeit hat der Beklagten mit Schreiben vom April 2001 ihr Einverständnis zu einer Verrechnung in Höhe von 642,31 DM erteilt.
Die Anfechtungsklage ist statthaft, da die Beklagte die Aufrechnung durch Verwaltungsakt erklärt hat, wie sich schon aus der Bezeichnung als Bescheid und der Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung ergibt (vgl. BSGE 67, 143). An der isolierten Anfechtungsklage besteht ein Rechtsschutzinteresse dann, wenn - wie hier - mit der begehrten Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides der Fortsetzung der Leistung, über deren Art und Höhe kein Streit besteht, nichts entgegensteht (vgl. BSGE 40, 104). Durch die teilweise Aufhebung des Bescheides wird der durch die Beklagte erfolgte Eingriff in die Rechte des Klägers beseitigt und sein Klageziel erreicht (vgl. BSGE 61, 62).
In der Sache hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid vom 12.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2001 ist rechtmäßig. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher -insbesondere was die rechtlichen Voraussetzungen einer Verrechnung betrifft - bis auf das folgende von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).
Gemäß § 51 Abs.2 SGB I in seiner ab 27.08.1980 gültigen Fassung des Art. II § 28 Nr.4 des Gesetzes vom 18.08.1980 (BGBl I S. 1469) kann u.a. mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte - hier über eine Rentenhöhe von 2.536,26 DM - aufgerechnet werden, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Dies ist auch sinnvoll, denn ein Schuldner soll nicht auf Kosten der Sozialhilfe entlastet werden (§ 2 BSHG). Die Aufrechnung ist damit in einem weiteren Umfang zulässig als Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs.2 und 4 SGB I pfändbar sind.
Bei den in der Ermächtigung vom 23.07.1998 bezeichneten Forderungen handelt es sich um Leistungen, die vom Kläger gefordert werden, weil die Arbeitsverwaltung Löhne im Wege des Konkursausgleichs geleistet hat bzw. Pflichtbeiträge und Arbeitslosengeld. Auf die Frage, ob auch die geforderte Winterbau-Umlage trotz der Bindung an Beitragsansprüche nur des leistenden/verrechnenden Versicherungsträgers verrechnet werden darf, kommt es zur Zeit nicht an.
Die Verrechnung verlangt eine Ermessensausübung, die von der Beklagten in nicht zu beanstandender Weise erfolgt ist. Denn sie hat sich an die Verwaltungsübung der Rentenversicherungsträger gehalten, wonach im Wege der Pauschalierung mindestens ein Betrag in Höhe des Grenzwertes aus der Tabelle § 850 c ZPO belassen wird (vgl. SGB, Text und Erläuterungen, herausgegeben von der Beklagten, 10.Auflage, S.249). Durch diese Handhabung zeigt sich auch, dass es die Beklagte nicht verkannt hat, Ermessen ausüben zu müssen. Schöpft nämlich der Leistungsträger die Möglichkeit des § 51 Abs.2 SGB I nicht voll aus, sondern bleibt im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen i.S. von § 51 Abs.1 i.V.m. § 54 Abs.2 und 3 SGB I, so lässt dies ausreichende Ermessenserwägungen erkennen (vgl. Urteil des BSG vom 18.02.1992, Az: 13/5 RJ 61/90). Des weiteren zeigt sich eine Berücksichtigung der Situation von Rentenempfänger gegenüber den nach § 52 SGB I möglichen Rechtsfolgen auch durch die Annahme des relativ hohen Grenzwertes für die Pfändung von Arbeitseinkommen, obwohl Rentner keinen Aufwand für eine Berufstätigkeit mehr erbringen müssen. Damit kann weder § 52 SGB I als sozial missglückte Norm angesehen werden, noch muss diese bei der Ausübung des Ermessens korrigiert werden, wie der Kläger vorträgt. Die vom Kläger vorgebrachten, angeblich unterlassen Ermessensgesichtspunkte sind abwegig. Der Gesundheitszustand seiner Ehefrau wird bei einer sozialhilferechtlichen Berechnung berücksichtigt. Billigkeitsgesichtspunkte gehören nicht in das von § 52 SGB I eingeräumte Ermessen und auch nicht zu dessen Tatbestand. Insbesondere hat der Umstand, dass der Kläger nach dem Konkurs einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, keinen Bezug zur Verrechnung und den Forderungen der Arbeitsverwaltung. Der Rentenversicherungsträger kann die Tatsache, dass die Bundesanstalt keinen Erlass dieser Forderungen gewährt hat, nicht zweckwidrig berichtigen.
Eine Verrechnung unter Berücksichtigung des sozialrechtlichen Bedarfs führt für den Kläger zu einem wirtschaftlich wesentlich ungünstigeren Ergebnis, obwohl dies vom Rechtsfolgenbereich des § 52 SGB I möglich wäre. Dabei kann sich der Kläger nicht auf die von ihm vorgenommene Auslegung des Vergleichs vom 26.10. 2000 berufen. Zum einen ist es schon vom Wortlaut dieses Vergleiches her nicht ausgeschlossen, dass auch die Einstandgemeinschaft als Element des sozialhilferechtlichen Bedarfs Berücksichtigung findet, zum anderen würde eine andere Auslegung gegen die Grundsätze des Sozialhilferechts insoweit zur Unwirksamkeit des Vergleichs führen. Zwar können öffentlich-rechtliche Verträge, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, geschlossen werden (§ 53 SGB X, Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags). Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann aber nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht (§ 53 Abs.2 SGB X). Dies ist bei der von der Beklagten geleistete Regelaltersrente nicht der Fall. Daher konnte nur ein sogenannter Vergleichsvertrag (§ 54 Sozialgesetzbuch X) zustande gekommen sein, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird. Diese Ungewissheit bestand damals in Unkenntnis der sozialhilferechtlichen Gegebenheiten, die sich nur durch weitere Ermittlungen des SG hätte beseitigen lassen können. Schon dies zeigt, dass damit keine unabdingbaren Berechnungselemente (wie z. B. die Nichtberücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Klägers) Grundlage des Vergleichs gewesen sind. Wäre dies aber der Fall gewesen, hätte die Vereinbarungen insoweit keine Wirksamkeit entfaltet. Denn ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre (§ 58 Abs.2 SGB X). Während die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts immer auch an die geltende Rechtsordnung und damit an sozialhilferechtlichen Grundsätze gebunden ist, muss dies beim Kläger nicht vorausgesetzt werden; wäre er aber der Ansicht gewesen, er könne eine Vereinbarung öffentlich- rechtlicher Art treffen, wonach das Einkommen seiner Ehefrau nicht berücksichtigt werde, läge offensichtlich ein Dissens als Hindernis für den Abschluss eines Vertrages vor. Selbst wenn dann ein derartiger Vertrag mit diesem Inhalt bzw. Wortlaut geschlossen worden wäre, wäre dieser, aus Verwaltungsakt erlassen, rechtswidrig. Damit bestünden zumindest eine Teilnichtigkeit (§ 58 Abs.3 SGB X), was die Beachtung des Bedarfs der Ehefrau des Klägers beträfe.
Dem Ergebnis nach ist somit eine Berechnung vorzunehmen, die dem geltenden Sozialhilferecht in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU, § 11 BSHG) entspricht. Nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erfolgt die Ermittlung eines notwendigen Lebensunterhalts (§ 12 BSHG), der sich zusammensetzt aus dem Regelbedarf (§ 22, 23 BSHG) und einmaligen Leistungen (§ 21 Abs.1a BSHG). Daneben werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernommen (§ 13 BSHG). Der Regelbedarf besteht wiederum aus dem Regelsatz (pauschaliert, §§ 22, 23 BSHG) und den laufenden Leistungen für Unterkunft, Heizung und Unterbringung (§ 3 Verordnung zur Durchführung des §§ 22 BSHG, sogenannte Regelsatzverordnung). Die Haushaltsenergie fällt unter den Regelsatz (§ 1 Abs.1 Satz 1 Regelsatzverordnung). Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten wird in einer Horizontalberechnung die Hilfe zum Lebensunterhalt für die gesamte Gemeinschaft ermittelt (§ 11 BSHG, Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 2.Aufl. Anm.25 zu § 11; vgl. dazu auch die den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung überlassen Auszüge aus den Sozialhilferichtlinien vom 03.09.1997 ). Die Kosten der Wohnung und Heizung sind anteilig aufzuteilen (Fichtner a.a.O, Anm.23 zu § 11). Zwar steht jedem einzelnen ein Sozialhilfeanspruch zu, aber nur insoweit, als auch beim nicht getrennt lebenden Ehegatten kein Einkommen i.S.v. § 76 BSHG, worunter auch Sozialversicherungsrenten fallen, und Vermögen vorhanden sind. Statt der Realisierung und Überleitung von Unterhaltsansprüchen (§§ 90, 91 BSHG) werden diese direkt in die Berechnung eingestellt, weil ihre Gewährung unterstellt werden kann.
Danach ergibt sich für den Kläger folgender Bedarf:
Regelsatz des Haushaltsstandes: 581,83 DM
Kranken/Pflegekassenbeitrag anteilig für den Rentner: 169,00 DM
Anteilige Miet- und Heizkosten: 325,00 DM
Pauschale für einmalige Leistungen
Regelsatz, vgl. Fichtner a.a.O. Anm. 24 zu § 11: 117,00 DM
Summe: 1192,83 DM
Der notwendige Lebensunterhalt seine Ehefrau berechnet sich folgendermaßen: Regelsatz: 477,92 DM (vgl. § 2 Abs.3 Nr.4 Regelsatzverordnung)
Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit: 85,20 DM
Anteilige Miet- und Heizkosten: 325,00 DM
Pauschale für einmalige Leistungen (20 % Regelsatz): 85,20 DM
Summe: 973,32 DM
Dem Ergebnis nach bleibt es, da keine weiteren Personen der Einstandgemeinschaft angehören, gleich, ob man, wie die Beklagte, beider Bedarfe und beider Renteneinkommen gegenüberstellt oder für die Ehefrau einen Übersteigensbetrag von 52,45 DM dem Kläger von seinem Bedarf abzieht. Mit der Summe der Nettorenten (damit ist bereits die Hälfte des Kranken- und Pflegekassenbeitrags abgegolten) von 3.393,40 DM wird der gemeinsame Bedarf von 2166,15 DM um 1227,35 DM überschritten. Bei der Berücksichtigung einer Sozialhilfebedürftigkeit könnte die Beklagte demnach zwar keine vollen 1227,35 DM, jedoch wegen der Sperre in § 51 Abs.2 SGB Halbs.2 SGB I die Hälfte von 2.367,63 DM, also 1183,81 DM verrechnen. Tatsächlich belässt sie es bei monatlich 642,31 DM. Dies muss vom Senat akzeptiert werden, da er nur über die erhobenen Ansprüche (§ 123 SGG) bzw. die Rechtmäßigkeit der gegenständlich erlassenen Regelung entscheiden darf.
Bei dieser Berechnung finden auch gesundheitlich bedingte Faktoren, die den Bedarf der Ehefrau des Klägers für den notwendigen Lebensunterhalt erhöhen, durch einen Aufschlag zum Regelsatz Berücksichtigung (§ 23 Abs.1 Nr.2 BSHG, Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit). Darüber hinaus wird Krankenhilfe als Sachleistung von der Sozialhilfeverwaltung (§ 37 BSHG) erbracht. Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass nur bei tatsächlichem Bezug von Hilfe zur Lebensunterhalt vollständige Befreiung von der Zuzahlung besteht (§ 61 Abs.1 Nr.2 SGB V). Bei der relativen Zuzahlungsfreiheit in Form der Prüfung eine unzumutbare Belastung findet tatsächlich auch die Einstandgemeinschaft Berücksichtigung (§ 61 Abs.3 SGB V). Nachdem §§ 51, 52 SGB I den Schuldner nicht auf Kosten der Sozialhilfe entlasten darf (vgl. auch § 2 BSHG), muss auch ein derartiger Sonderbedarf Berücksichtigung finden. Angesichts der von der Beklagten vorgenommenen Verrechnung ist aber zwischen dem tatsächlichen Verrechnungsbetrag von 642,31 DM zum möglichen von 1183,81 DM noch genügend Spielraum vorhanden, damit die Bedarfsgemeinschaft Zuzahlung für Medikamente und Sonstiges erbringen kann. Zumal sich auch ohne Berücksichtigung der Verrechnung bei ungeschmälertem Gesamteinkommen wegen der besonderen Berechnungsmethode bei Hilfen in besonderen Lebenslagen kaum namhafte Beträge ergeben werden (vgl. §§ 81 Abs.1 Nr.6, 84 BSGH). Dies gilt allerdings nicht für medizinische Behandlungen, die gegenüber den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen (vgl. auch § 37 Abs.2 Satz 2 BSHG).
Die von der Beklagten erfolgt die Regelung ist damit gerechtfertigt. Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Regensburg ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (SGG § 160 Abs Nrn.1 und 2).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Verrechnung von Forderungen der Bundesanstalt für Arbeit mit der Regelaltersrente des Klägers.
Dazu hat das Landesarbeitsamt Bayern die Beklagte am 14.04.1998 wegen Verpflichtungen des Klägers aus Konkursausfallgeld und Beitragszahlungen der Arbeitsverwaltung über 114.359,18 DM ermächtigt. Einem Antrag auf Erlass dieser Forderungen entsprach die Bundesanstalt nicht (Bescheid vom 23.04.2001).
Die Beklagte zahlt dem 1934 geborenen Kläger Regelaltersrente. Mit Bescheid vom 25.06.1998 verrechnete sie unter Beachtung der Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (§ 850c Zivilprozessordnung - ZPO -). Nach einem am 26.10.2000 geschlossenen gerichtlichen Vergleich erklärte sich die Beklagte aber bereit, "dem Kläger von seiner Rente den Betrag auszuzahlen, den das zuständige Sozialamt als sozialhilferechtlichen Bedarf ermittelt". Dabei seien die Kosten der nachgewiesenen Unterkunft und für Heizung sowie die anteilige Weihnachts- und Bekleidungsbeihilfe mit zu berücksichtigen. Der Betrag, der über den Sozialhilfebedarf des Klägers hinausgehe, sei an den nächstrangigen Verrechnungsgläubiger abzuführen. Nach der daraufhin von der Sozialhilfeverwaltung des Landratsamts T. vom 24.11.2000 vorgelegten Bescheinigung errechnete sich ein sozialhilferechtlicher Bedarf für den Kläger und seine Ehefrau von 1.481,25 DM (Regelsatz für den Haushaltsvorstand: 581,83 DM, Regelsatz für die Ehefrau: 477,92 DM, Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit: 85,20 DM, Krankenkassenbeitrag: 336,30 DM) neben den Kosten der Unterkunft (650,00 DM) und Bekleidungs- und Weihnachtsbeihilfen. Ein Mehrbedarf für den Kläger stehe erst mit 65 Jahren zu, wenn in einem vorhandenen Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "G" oder "aG" eingetragen sei. Beihilfen für Medikamente würden nicht direkt durch das Sozialamt gewährt, jedoch seien Sozialhilfeempfänger von der Zuzahlung befreit.
Nach Bekanntwerden der Renteneinkünften der Ehefrau des Klägers in Höhe von 1.025,77 DM rückte die Beklagte von der Annahme eines zu verrechnenden Betrag von 405,01 DM ab (Rente 2.536,26 DM abzüglich Bedarf von 1.481,25 DM und Unterkunft von 650,00 DM). Auf Anforderungen durch die Beklagte gab das Landratsamt T. einen geringeren Bedarf des Ehemannes als 1.481,25 DM an, da das den Bedarf übersteigende Einkommen der Ehefrau auf diesen zu übertragen sei. Dem widersprach der Kläger. Es sei völlig unklar, weshalb die Sozialhilfeverwaltung einen sozialhilferechtlichen Bedarf in Höhe von 1.105,48 DM habe mitteilen können. Das Familieneinkommen sei der Sozialhilfeverwaltung nicht bekannt. Die einzige bislang vorliegende Berechnung sei diejenige vom 24.11.2000. Solange keine neue Berechnung vorliege, sei diese maßgebend. Diese Bestätigung vom 24.11.2000 sei auch Geschäftsgrundlage des von den Parteien vor dem Sozialgericht Regensburg geschlossenen Vergleichs gewesen.
Nach Anhörung vom 09.02.2001 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 12.03.2001 ab 01.10.2000 eine Verrechnung von monatlich 642,31 DM von der Regelaltersrente in Höhe von 2.536,26 DM vor (netto 2.367,63 DM unter Einbehaltung des Beitrags zur Krankenversicherung gemäß § 255 SGB V). Nach der Begründung könnten laufende Geldleistungen gemäß § 51 Abs.2 SGB I bis zu deren Hälfte verrechnet werden, soweit es sich bei den Ansprüchen gegen den Berechtigten um zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen oder Beitragsansprüche handele. Eine Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des BSHG trete nicht ein. Laut Feststellung des Sozialamts T. ergebe sich unter Einbeziehung von Bekleidungsbeihilfen und Weihnachtsbeihilfen sowie Kosten der Unterkunft für beide Ehegatten zusammen ein Sozialhilfebedarfssatz von 2.131,25 DM. Dieser Bedarfssatz enthalte auch den Krankenkassenbeitrag. Die Rente des Klägers betrage ein- schließlich der Beitragszuschüsse 2.541,62 DM. Die monatliche Rente der Ehefrau belaufe sich auf 1.025,77 DM, so dass ein Gesamteinkommen von 3.567,39 DM erzielt werde. Abzüglich des Verrechnungsbetrages von 642,31 DM verbleibe ein Einkommen von 2.925,08 DM, das erheblich über dem vom Sozialamt festgestellten Sozialhilfebedarf liege. Der Vergleich vom 26.10.2000 würde die Beklagte dazu berechtigen, noch einen erheblich höheren Verrechnungsbetrag an das Landesarbeitsamt abzuführen.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2001 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben. Auch dabei hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und nochmals darauf hingewiesen, dass zu keinem Zeitpunkt von einer Berücksichtigung der Rente der Ehefrau die Rede gewesen sei. Die Beklagte verhalte sich treuwidrig. Auch sei die Verrechnung nach § 52 Abs.1 SGB I sozialpolitisch umstritten und unausgegoren.
Durch Urteil vom 03.05.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gemäß §§ 52, 51 Abs.2 Sozialgesetzbuch (SGB) I keinen Anspruch auf eine monatliche Verrechnung von nur 405,01 DM. Die Beklagte könne den Sozialhilfebedarf auch pauschal ermitteln. Werde aber im Einzelfall durch eine Bescheinigung des zuständigen Sozialamts Sozialhilfebedürftigkeit nachgewiesen, sei der sozialhilferechtliche Bedarf zugrunde zu legen. Sofern aber auf das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) abgestellt werde, müsse gemäß § 11 Abs.1 BSHG auch die Einstandsgemeinschaft berücksichtigt werden. Die Beteiligten hätten im gerichtlichen Vergleich keine dem Gesetz entgegenstehende Vereinbarung treffen können. Daher dürfe der Aufwand für die Ehefrau des Klägers nicht nur auf der Ausgabenseite berücksichtigt werden. Die Beklagte habe daher den gerichtlichen Vergleich vom 26.10.2000 zutreffend ausgeführt. Es liege auch kein Ermessensfehlgebrauch vor. Durch die Verrechnung eines Betrages von monatlich 642,31 DM werde der Kläger nicht sozialhilfebedürftig, vielmehr stünde unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit ein weitaus höherer Betrag zur Verrechnung zur Verfügung, woraus sich eine für den Kläger günstige Ermessensausübung ergebe.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 03.05.2002 sowie des Bescheides vom 12.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2001 zu verpflichten, nur soweit zu verrechnen, dass eine monatliche Rentenleistung von 2131,25 DM verbleibe; höchstenfalls nur eine Verrechnung in Höhe von 405,01 DM vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten beider Instanzen, die Akte des SG mit dem Aktenzeichen S 11 RA 102/99 und die Einheitsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs.1, 87 Abs.1 Satz 2 SGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Beiladung (§ 75 Abs.2, 1.Alt. SGG) der Bundesanstalt kann hier unterbleiben, weil diese infolge der Zurückweisung der Berufung (BSG SozR 3 - 1200 § 52 SGB I Nr.1) keinen Rechtsnachteil erleidet. Es bleibt bei der bisherigen Verrechnung und die Bundesanstalt für Arbeit hat der Beklagten mit Schreiben vom April 2001 ihr Einverständnis zu einer Verrechnung in Höhe von 642,31 DM erteilt.
Die Anfechtungsklage ist statthaft, da die Beklagte die Aufrechnung durch Verwaltungsakt erklärt hat, wie sich schon aus der Bezeichnung als Bescheid und der Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung ergibt (vgl. BSGE 67, 143). An der isolierten Anfechtungsklage besteht ein Rechtsschutzinteresse dann, wenn - wie hier - mit der begehrten Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides der Fortsetzung der Leistung, über deren Art und Höhe kein Streit besteht, nichts entgegensteht (vgl. BSGE 40, 104). Durch die teilweise Aufhebung des Bescheides wird der durch die Beklagte erfolgte Eingriff in die Rechte des Klägers beseitigt und sein Klageziel erreicht (vgl. BSGE 61, 62).
In der Sache hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid vom 12.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2001 ist rechtmäßig. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher -insbesondere was die rechtlichen Voraussetzungen einer Verrechnung betrifft - bis auf das folgende von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).
Gemäß § 51 Abs.2 SGB I in seiner ab 27.08.1980 gültigen Fassung des Art. II § 28 Nr.4 des Gesetzes vom 18.08.1980 (BGBl I S. 1469) kann u.a. mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte - hier über eine Rentenhöhe von 2.536,26 DM - aufgerechnet werden, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Dies ist auch sinnvoll, denn ein Schuldner soll nicht auf Kosten der Sozialhilfe entlastet werden (§ 2 BSHG). Die Aufrechnung ist damit in einem weiteren Umfang zulässig als Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs.2 und 4 SGB I pfändbar sind.
Bei den in der Ermächtigung vom 23.07.1998 bezeichneten Forderungen handelt es sich um Leistungen, die vom Kläger gefordert werden, weil die Arbeitsverwaltung Löhne im Wege des Konkursausgleichs geleistet hat bzw. Pflichtbeiträge und Arbeitslosengeld. Auf die Frage, ob auch die geforderte Winterbau-Umlage trotz der Bindung an Beitragsansprüche nur des leistenden/verrechnenden Versicherungsträgers verrechnet werden darf, kommt es zur Zeit nicht an.
Die Verrechnung verlangt eine Ermessensausübung, die von der Beklagten in nicht zu beanstandender Weise erfolgt ist. Denn sie hat sich an die Verwaltungsübung der Rentenversicherungsträger gehalten, wonach im Wege der Pauschalierung mindestens ein Betrag in Höhe des Grenzwertes aus der Tabelle § 850 c ZPO belassen wird (vgl. SGB, Text und Erläuterungen, herausgegeben von der Beklagten, 10.Auflage, S.249). Durch diese Handhabung zeigt sich auch, dass es die Beklagte nicht verkannt hat, Ermessen ausüben zu müssen. Schöpft nämlich der Leistungsträger die Möglichkeit des § 51 Abs.2 SGB I nicht voll aus, sondern bleibt im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen i.S. von § 51 Abs.1 i.V.m. § 54 Abs.2 und 3 SGB I, so lässt dies ausreichende Ermessenserwägungen erkennen (vgl. Urteil des BSG vom 18.02.1992, Az: 13/5 RJ 61/90). Des weiteren zeigt sich eine Berücksichtigung der Situation von Rentenempfänger gegenüber den nach § 52 SGB I möglichen Rechtsfolgen auch durch die Annahme des relativ hohen Grenzwertes für die Pfändung von Arbeitseinkommen, obwohl Rentner keinen Aufwand für eine Berufstätigkeit mehr erbringen müssen. Damit kann weder § 52 SGB I als sozial missglückte Norm angesehen werden, noch muss diese bei der Ausübung des Ermessens korrigiert werden, wie der Kläger vorträgt. Die vom Kläger vorgebrachten, angeblich unterlassen Ermessensgesichtspunkte sind abwegig. Der Gesundheitszustand seiner Ehefrau wird bei einer sozialhilferechtlichen Berechnung berücksichtigt. Billigkeitsgesichtspunkte gehören nicht in das von § 52 SGB I eingeräumte Ermessen und auch nicht zu dessen Tatbestand. Insbesondere hat der Umstand, dass der Kläger nach dem Konkurs einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, keinen Bezug zur Verrechnung und den Forderungen der Arbeitsverwaltung. Der Rentenversicherungsträger kann die Tatsache, dass die Bundesanstalt keinen Erlass dieser Forderungen gewährt hat, nicht zweckwidrig berichtigen.
Eine Verrechnung unter Berücksichtigung des sozialrechtlichen Bedarfs führt für den Kläger zu einem wirtschaftlich wesentlich ungünstigeren Ergebnis, obwohl dies vom Rechtsfolgenbereich des § 52 SGB I möglich wäre. Dabei kann sich der Kläger nicht auf die von ihm vorgenommene Auslegung des Vergleichs vom 26.10. 2000 berufen. Zum einen ist es schon vom Wortlaut dieses Vergleiches her nicht ausgeschlossen, dass auch die Einstandgemeinschaft als Element des sozialhilferechtlichen Bedarfs Berücksichtigung findet, zum anderen würde eine andere Auslegung gegen die Grundsätze des Sozialhilferechts insoweit zur Unwirksamkeit des Vergleichs führen. Zwar können öffentlich-rechtliche Verträge, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, geschlossen werden (§ 53 SGB X, Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags). Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann aber nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht (§ 53 Abs.2 SGB X). Dies ist bei der von der Beklagten geleistete Regelaltersrente nicht der Fall. Daher konnte nur ein sogenannter Vergleichsvertrag (§ 54 Sozialgesetzbuch X) zustande gekommen sein, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird. Diese Ungewissheit bestand damals in Unkenntnis der sozialhilferechtlichen Gegebenheiten, die sich nur durch weitere Ermittlungen des SG hätte beseitigen lassen können. Schon dies zeigt, dass damit keine unabdingbaren Berechnungselemente (wie z. B. die Nichtberücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Klägers) Grundlage des Vergleichs gewesen sind. Wäre dies aber der Fall gewesen, hätte die Vereinbarungen insoweit keine Wirksamkeit entfaltet. Denn ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre (§ 58 Abs.2 SGB X). Während die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts immer auch an die geltende Rechtsordnung und damit an sozialhilferechtlichen Grundsätze gebunden ist, muss dies beim Kläger nicht vorausgesetzt werden; wäre er aber der Ansicht gewesen, er könne eine Vereinbarung öffentlich- rechtlicher Art treffen, wonach das Einkommen seiner Ehefrau nicht berücksichtigt werde, läge offensichtlich ein Dissens als Hindernis für den Abschluss eines Vertrages vor. Selbst wenn dann ein derartiger Vertrag mit diesem Inhalt bzw. Wortlaut geschlossen worden wäre, wäre dieser, aus Verwaltungsakt erlassen, rechtswidrig. Damit bestünden zumindest eine Teilnichtigkeit (§ 58 Abs.3 SGB X), was die Beachtung des Bedarfs der Ehefrau des Klägers beträfe.
Dem Ergebnis nach ist somit eine Berechnung vorzunehmen, die dem geltenden Sozialhilferecht in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU, § 11 BSHG) entspricht. Nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erfolgt die Ermittlung eines notwendigen Lebensunterhalts (§ 12 BSHG), der sich zusammensetzt aus dem Regelbedarf (§ 22, 23 BSHG) und einmaligen Leistungen (§ 21 Abs.1a BSHG). Daneben werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernommen (§ 13 BSHG). Der Regelbedarf besteht wiederum aus dem Regelsatz (pauschaliert, §§ 22, 23 BSHG) und den laufenden Leistungen für Unterkunft, Heizung und Unterbringung (§ 3 Verordnung zur Durchführung des §§ 22 BSHG, sogenannte Regelsatzverordnung). Die Haushaltsenergie fällt unter den Regelsatz (§ 1 Abs.1 Satz 1 Regelsatzverordnung). Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten wird in einer Horizontalberechnung die Hilfe zum Lebensunterhalt für die gesamte Gemeinschaft ermittelt (§ 11 BSHG, Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 2.Aufl. Anm.25 zu § 11; vgl. dazu auch die den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung überlassen Auszüge aus den Sozialhilferichtlinien vom 03.09.1997 ). Die Kosten der Wohnung und Heizung sind anteilig aufzuteilen (Fichtner a.a.O, Anm.23 zu § 11). Zwar steht jedem einzelnen ein Sozialhilfeanspruch zu, aber nur insoweit, als auch beim nicht getrennt lebenden Ehegatten kein Einkommen i.S.v. § 76 BSHG, worunter auch Sozialversicherungsrenten fallen, und Vermögen vorhanden sind. Statt der Realisierung und Überleitung von Unterhaltsansprüchen (§§ 90, 91 BSHG) werden diese direkt in die Berechnung eingestellt, weil ihre Gewährung unterstellt werden kann.
Danach ergibt sich für den Kläger folgender Bedarf:
Regelsatz des Haushaltsstandes: 581,83 DM
Kranken/Pflegekassenbeitrag anteilig für den Rentner: 169,00 DM
Anteilige Miet- und Heizkosten: 325,00 DM
Pauschale für einmalige Leistungen
Regelsatz, vgl. Fichtner a.a.O. Anm. 24 zu § 11: 117,00 DM
Summe: 1192,83 DM
Der notwendige Lebensunterhalt seine Ehefrau berechnet sich folgendermaßen: Regelsatz: 477,92 DM (vgl. § 2 Abs.3 Nr.4 Regelsatzverordnung)
Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit: 85,20 DM
Anteilige Miet- und Heizkosten: 325,00 DM
Pauschale für einmalige Leistungen (20 % Regelsatz): 85,20 DM
Summe: 973,32 DM
Dem Ergebnis nach bleibt es, da keine weiteren Personen der Einstandgemeinschaft angehören, gleich, ob man, wie die Beklagte, beider Bedarfe und beider Renteneinkommen gegenüberstellt oder für die Ehefrau einen Übersteigensbetrag von 52,45 DM dem Kläger von seinem Bedarf abzieht. Mit der Summe der Nettorenten (damit ist bereits die Hälfte des Kranken- und Pflegekassenbeitrags abgegolten) von 3.393,40 DM wird der gemeinsame Bedarf von 2166,15 DM um 1227,35 DM überschritten. Bei der Berücksichtigung einer Sozialhilfebedürftigkeit könnte die Beklagte demnach zwar keine vollen 1227,35 DM, jedoch wegen der Sperre in § 51 Abs.2 SGB Halbs.2 SGB I die Hälfte von 2.367,63 DM, also 1183,81 DM verrechnen. Tatsächlich belässt sie es bei monatlich 642,31 DM. Dies muss vom Senat akzeptiert werden, da er nur über die erhobenen Ansprüche (§ 123 SGG) bzw. die Rechtmäßigkeit der gegenständlich erlassenen Regelung entscheiden darf.
Bei dieser Berechnung finden auch gesundheitlich bedingte Faktoren, die den Bedarf der Ehefrau des Klägers für den notwendigen Lebensunterhalt erhöhen, durch einen Aufschlag zum Regelsatz Berücksichtigung (§ 23 Abs.1 Nr.2 BSHG, Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit). Darüber hinaus wird Krankenhilfe als Sachleistung von der Sozialhilfeverwaltung (§ 37 BSHG) erbracht. Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass nur bei tatsächlichem Bezug von Hilfe zur Lebensunterhalt vollständige Befreiung von der Zuzahlung besteht (§ 61 Abs.1 Nr.2 SGB V). Bei der relativen Zuzahlungsfreiheit in Form der Prüfung eine unzumutbare Belastung findet tatsächlich auch die Einstandgemeinschaft Berücksichtigung (§ 61 Abs.3 SGB V). Nachdem §§ 51, 52 SGB I den Schuldner nicht auf Kosten der Sozialhilfe entlasten darf (vgl. auch § 2 BSHG), muss auch ein derartiger Sonderbedarf Berücksichtigung finden. Angesichts der von der Beklagten vorgenommenen Verrechnung ist aber zwischen dem tatsächlichen Verrechnungsbetrag von 642,31 DM zum möglichen von 1183,81 DM noch genügend Spielraum vorhanden, damit die Bedarfsgemeinschaft Zuzahlung für Medikamente und Sonstiges erbringen kann. Zumal sich auch ohne Berücksichtigung der Verrechnung bei ungeschmälertem Gesamteinkommen wegen der besonderen Berechnungsmethode bei Hilfen in besonderen Lebenslagen kaum namhafte Beträge ergeben werden (vgl. §§ 81 Abs.1 Nr.6, 84 BSGH). Dies gilt allerdings nicht für medizinische Behandlungen, die gegenüber den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen (vgl. auch § 37 Abs.2 Satz 2 BSHG).
Die von der Beklagten erfolgt die Regelung ist damit gerechtfertigt. Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Regensburg ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (SGG § 160 Abs Nrn.1 und 2).
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