L 19 RJ 27/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 RJ 431/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 27/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 05.12.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bewertung von Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz vom 25.02.1960 (FRG), speziell um die Zuordnung der Zeit vom 01.01.1977 bis 31.07.1987 nach Leistungsgruppen.

Der 1934 geborene Kläger hat nach seinen Angaben von 1955 bis 1959 eine Fachschulausbildung zum Ingenieur für Hochofentechnik und von 1968 bis 1970 ein Fernstudium an der Technischen Hochschule I. mit dem Abschluss zum Fachinformator mit Erfolg absolviert. Von 1964 bis 1967 war er als Ingenieur für Information und Dokumentation eingesetzt. Seit 1967 war er beim Forschungsinstitut für Roheisenerzeugung in Unterwellenhorn als Leiter der Stelle für Information und Dokumentation der Industriezweigvereinigung VEB E. beschäftigt. Nach Umwandlung des Forschungsinstituts zum wissenschaftlich-technischen Institut des bezirklichen Bauwesens des Baubezirks G. im Jahre 1969 war der Kläger mit dem Aufbau und der Leitung einer Informationsleitstelle des Bezirksbauamtes G. beauftragt. Vom 01.08.1987 bis 31.12.1989 war er als Abteilungsleiter im Bereich Arbeitsökonomie tätig. Nach seinem Zuzug in die Bundesrepublik im Februar 1990 hat der Kläger von Januar 1991 bis Dezember 1992 versicherungspflichtige Arbeiten verrichtet.

Am 18.11.1993 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte entsprach dem Antrag mit Bescheid vom 25.04.1994 und bewilligte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.12.1993. Die nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten wurden vom 01.09.1959 bis 31.12.1989 nach der Leistungsgruppe 2 der Angestelltenversicherung (nach der Anlage 1 zum FRG) bewertet. Auf seinen Antrag vom 06.07.1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab 01.07.1995 (Bescheid vom 11.06.1996).

Mit Schreiben vom 20.03.1995 beantragte der Kläger die Neuberechnung seiner Rente nach dem Bescheid vom 25.04.1994. Auf Grund seines absolvierten Hochschulstudiums müsse er bei der Bewertung der Beitragszeiten ab 1970 in die Leistungsgruppe 1 der Angestelltenversicherung eingestuft werden. Mit Bescheid vom 18.07.1995 lehnte die Beklagte die - auch nur teilweise - Rücknahme des Bescheides vom 25.04.1994 ab. Die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Leistungsgruppe 1 AnV hätten zu keiner Zeit vorgelegen. In diese Leistungsgruppe könnten nur Angestellte in leitender Position mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis eingestuft werden. Daneben werde gefordert, dass der Angestellte unternehmerische Funktionen zumindest hinsichtlich eines Teilbereiches des Unternehmens oder der Dienststelle selbstständig und selbstverantwortlich wahrgenommen habe. Der Versicherte müsse über "besondere Erfahrungen" verfügen und die Tätigkeit sich in einem Rahmen abgespielt haben, dem erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zugekommen sei. Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger insbesondere damit, dass er die Informationsleitstelle des Bezirksbauamtes G. aufgebaut und bis 1987 geleitet habe. Er sei im Bezirk G. für den gesamten Bereich der wissenschaftlich-technischen Information verantwortlich gewesen. Unternehmerische Funktionen habe er zumindest hinsichtlich eines Teils des wissenschaftlich-technischen Instituts selbstständig und selbstverantwortlich wahrgenommen. Dass er über besondere Erfahrungen verfüge, ergebe sich bereits aus seiner langjährigen Tätigkeit als Leiter der Informationsleitstelle und seiner ständigen Weiterqualifizierung. Darüberhinaus sei er verantwortlicher Redakteur für die Herausgabe einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift und Autor mehrerer Fachaufsätze gewesen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 30.05.1996 zurück. Die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Einstufung in die Leistungsgruppe 1 der AnV seien nach wie vor nicht gegeben.

Dagegen hat der Kläger am 19.06.1996 Klage beim Sozialgericht (SG) Bayreuth erhoben. Nach seiner Auffassung seien die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Leistungsgruppe 1 AnV erfüllt. Der Kläger hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem SG nur noch beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.07.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.05.1996 und des Bescheides vom 11.06.1996 zu verurteilen, bei der Berechnung seiner Rente (von Anfang an) die Beitragszeiten im Zeitraum vom 01.01.1977 bis 31.07.1987 mit den Beitragswerten der Leistungsgruppe 1 für Angestellte zu bewerten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 05.12.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Der ursprüngliche Rentenbescheid vom 25.04.1994 sei nicht gemäß § 44 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und zwar auch nicht nur teilweise. Die Beklagte habe bei der Rentenberechnung zutreffend Entgeltpunkte gem § 259 a Abs.1 SGB VI nach den Tabellenwerten der Anlage 1 zum FRG zugrunde gelegt. Nach der Definition der Leistungsgruppen der Angestelltenversicherung (alte Fassung) habe der Versicherte zu keiner Zeit die hohen Anforderungen an die Leistungsgruppe 1 erfüllt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 17.01.2002 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Dieser verlangt weiterhin die Einstufung in die Leistungsgruppe 1 der AnV für die Zeit vom 01.01.1977 bis 31.07.1987. Er verweist im Wesentlichen auf sein Vorbringen in der ersten Instanz (vgl. Schriftsatz vom 23.06.2003 mit Anlagen). Die Beklagte hat dem Kläger eine Probeberechnung erstellt, bezogen auf die von ihm verlangte Einstufung in die Leistungsgruppe 1 der AnV.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 05.12.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 18.07.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung der mit dem Bescheid vom 25.04.1994 gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente und der mit Bescheid vom 11.06.1996 gewährten Altersrente die Beitragszeiten im Zeitraum 01.01.1977 bis 31.07.1987 mit Beitragswerten für Angestellte, Leistungsgruppe 1, zu bewerten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger die hohen Anforderungen an die Leistungsgruppe 1 der Angestelltenversicherung nach der Anlage 1 zum FRG (a.F.) zu keiner Zeit erfüllt hat. Der Kläger war im streitigen Zeitraum als Fachinformator bei einer Landesmittelbehörde (auf Bezirksebene) eingesetzt. Seine Aufgaben bestanden im Wesentlichen im Sammeln und der Verarbeitung und Weitergabe von Informationen und Statistiken. Für diese Aufgaben waren ihm - nach seiner Einlassung - ca. 12 Mitarbeiter zugeteilt. Der Kläger hat aber keine eigenverantwortliche Kompetenz über Einstellung, Einsatz und Entlassung des Personals im wissenschaftlich-technischen Institut gehabt. Bei seinem Einsatz im Bauwesen hat er auch keine Befugnisse oder Aufgabenzuweisungen für Bauleitplanung oder für die Planung oder Ausführung einzelner Projekte gehabt. Sein Aufgabengebiet war im Wesentlichen durch "baubegleitende Maßnahmen" abgesteckt, wie Weitergabe von Informationen und Empfehlungen und Auswertung statistischer Daten. Dies rechtfertigt auch nach Auffassung des Senats keinesfalls die Zuerkennung der höchsten Leistungsgruppe aus der Angestelltenversicherung. Da der Senat mit den Gründen des angefochtenen Urteils, insbesondere auch hinsichtlich der Bewertung der "unternehmerischen Funktion" bei der Tätigkeit des Klägers, übereinstimmt, kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 153 Abs.2 SGG abgesehen werden.

Die Berufung des Klägers war demnach zurückzuweisen mit der Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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