L 19 RJ 226/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 539/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 226/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.03.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1967 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war von 1982 bis 1988 als Bedienung, Glasarbeiterin, Zuschneiderin, Metallarbeiterin und zuletzt bis 21.01.1993 als Galvanikarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Die vom 01.10. bis 31.12.1993 dauernde Umschulung zur Industriekauffrau wurde nicht abgeschlossen.

Nach Durchführung eines Heilverfahrens (01.07. bis 29.07.1996) in der Klinik B. , nach deren Entlassungsbericht sie zwar als arbeitsunfähig, aber als fähig für leichte und mittelschwere Arbeiten entlassen wurde, beantragte die Klägerin am 10.09.1996 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Auswertung des Heilverfahrensentlassungsberichts der Klinik B. mit Bescheid vom 15.10.1996 ab, weil die Klägerin danach noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten im Wechselrhytmus ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Bücken und ohne Eigen- und Fremdgefährdung in temperierten Räumen vollschichtig zu verrichten. Nachdem der Sozialmediziner Dr.H. im Vorverfahren im Gutachten vom 08.04.1997 ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt war, die Klägerin könne noch vollschichtig leichte Arbeiten verrichten, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 28.05.1997).

Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat nach Beinahme verschiedener ärztlicher Befundberichte und Unterlagen sowie der Leistungsakte und der Unterlagen des Ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes C. anlässlich des Termins vom 25.11.1997 den Sozialmediziner Dr.G. gehört. Auch dieser hat zumindest leichte Frauenarbeiten im Sitzen oder in wechselnder Körperhaltung vollschichtig für zumutbar gehalten. Auf Antrag der Klägerin hat Prof. Dr.S. das innerfachärztlich-nephrologische Gutachten vom 16.08.1999 erstellt. Dieser hat bei den bei der Klägerin festgestellten Gesundheitsstörungen teilweise eine Verschlimmerung angenommen und im Hinblick auf eine zu erwartende weitere Verschlimmerung (Neigung zu immer wiederkehrenden Harnwegsentzündungen mit Nierenbeteiligung bei bekannter Harnleiterabgangseinengung rechts und Neigung zu Nierensteinbildung sowie tubulärer Nierenschädigung) leichte Frauenarbeiten im Sitzen und in wechselnder Körperhaltung vier Stunden täglich für zumutbar gehalten. Der anschließend gehörte Internist und Sozialmediziner Dr.T. hat das Gutachten vom 18.11.1999 erstellt, in dem er zu dem Ergebnis gelangte, dass leichte Arbeiten bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen vollschichtig möglich seien.

Das SG hat sich den Beurteilungen der von Amts wegen gehörten ärztlichen Sachverständigen angeschlossen und die Klage mit Urteil vom 14.03.2000 abgewiesen. Bei dieser Entscheidung ist das SG insbesondere der Beurteilung von Dr.T. gefolgt, weil dieser kritisch die Äußerungen in den Gutachten der Beklagten, der Arbeitsverwaltung und von Dr.G. auf der einen und im Gutachten von Prof. Dr.S. auf der anderen Seite diskutiert habe. Somit sei die Klägerin noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in dem von Dr.T. aufgezeigten Rahmen vollschichtig zu verrichten. Damit sei die Klägerin nicht erwerbs- und auch nicht berufsunfähig.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin in erster Linie geltend, es sollte der Leistungsbeurteilung von Prof. Dr.S. gefolgt werden. Bei den diagnostizierten Gesundheitsstörungen bestehe kein vollschichtiges Leistungsvermögen mehr. Das vorhandene untervollschichtige Restleistungsvermögen werde auf Grund zu erwartender Verschlechterungen zukünftig weiter herabsinken, so dass unter Berücksichtigung prognostischer Überlegungen von einem Leistungsvermögen im vierstündigen Bereich ausgegangen worden sei. Deshalb sei bei ihr der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit (EU) eingetreten.

Der Senat hat zunächst die Befundberichte und Unterlagen des Urologen Dr.E. , der Frauenärztin Dr.K. , des Allgemeinmediziners Dr.M. und der Nervenärztin Dr.N. zum Verfahren beigenommen. Der Internist und Arbeitsmediziner Dr.M. hat im Anschluss an das neuro-psychiatrische Zusatzgutachten von Frau Dr. O. vom 18.08.2002 das Gutachten vom 15.09.2002 erstellt. Beide gelangten zu der Beurteilung, dass der Klägerin leichte Arbeiten mit Einschränkungen vollschichtig möglich seien. Der auf Antrag der Klägerin gehörte Prof. Dr.K. gelangte im Anschluss an sein Gutachten vom 26.02.2003 und das klinisch-psychologische Zusatzgutachten von Frau Dr.S. vom 26.02.2003 zu der Beurteilung, der Klägerin seien seit 1993 leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zwischen drei und vier Stunden möglich. Der abschließend vom Senat gehörte Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.F. nahm im Gutachten vom 27.08.2003 keine zeitliche Einschränkung der Arbeitstätigkeit an. Ausgeschlossen seien vorwiegend mittelschwere, schwere und schwerste Arbeiten, Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungsapparates unter Akzeptanz von Umwelteinflüssen von Kälte und Nässe sowie mit besonderen psychischen Belastungen.

Die Klägerin beantragt: Unter Aufhebung des Urteils des SG Bayreuth vom 14.03.2000 sowie des Bescheides vom 15.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.1997 wird die Beklagte verurteilt, ihr antragsgemäß Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die Stellungnahme der Neurologin und Psychiaterin Dr.B. vom 16.04.2003, nach der bei der Klägerin ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten gegeben sei.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie die vom Senat beigezogenen Unterlagen der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 14.03.2000 zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat. Denn die Klägerin ist weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes.

Der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) oder Erwerbsunfähigkeit (EU) bei einer Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier 10.09.1996) ist nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu beurteilen, soweit ein Anspruch aus der Zeit vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Für den Anspruch sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgeblich, soweit (hilfsweise) Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit nach dem 31.12.2000 begehrt wird.

Rechtsgrundlage für den von der Klägerin am 10.09.1996 geltend gemachten Anspruch ist § 44 SGB VI a.F. Danach erhalten Rente wegen EU Versicherte, die erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor.

Im Mittelpunkt des subjektiven Beschwerdebildes der Klägerin steht eine Schmerzsymptomatik in verschiedenen Regionen des Leibes, entlang der Wirbelsäule und im Kopf und ebenso in verschiedenen Gelenken. Dieses Beschwerdebild wird von Dr.O. als chronifizierte Schmerzstörung, von Dr.K. als somatoforme Schmerzstörung und von Dr.F. als anhaltende somatoforme Schmerzstörung, leicht bis mittelgradig bezeichnet. Diese Gesundheitsstörung führt aber weder für sich allein noch in der Gesamtbetrachtung aller bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen zur Annahme des Leistungsfalles der EU.

Insoweit schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen der vom SG und vom Senat gehörten Sachverständigen Dr.O. , Dr.M. und Dr.F. an. Die ärztlichen Sachverständigen, auch der auf Antrag der Klägerin gehörte Prof. Dr.K. , gehen übereinstimmend davon aus, dass im Falle der Klägerin das Schmerzsyndrom nur teilweise und zwar zu einem wesentlich kleineren Teil körperliche Ursachen hat. Nicht unberücksichtigt kann auch bleiben die von der Klägerin gelieferte eher diffuse Schmerzcharakteristik. Denn Patienten mit schweren körperlichen Schmerzen sind fast immer in der Lage, eine recht detaillierte und differenzierte Schmerzcharakteristik zu liefern. Untypisch für körperliche Schmerzen ist auch die von der Klägerin wiederholt bekräftigte Aussage, dass sie praktisch nie schmerzfrei sei. Darüberhinaus widersprach der von Dr.F. beobachtete psychomotorische Ausdruck der Klägerin und ihr Verhalten während der Befragung und Untersuchung eindeutig dem typischen Aspekt einer schwer Schmerzkranken: Die Sitzhaltung wurde während der gesamten Exploration beibehalten, die Schonhaltungen oder häufige Lageänderungen, jeweils typisch für insbesondere lumbale Schmerzen, waren nicht zu beobachten. Die Gestik wirkte gelockert, die Mimik war bewegt und keineswegs schmerzgeprägt. Als Indikatoren für psychische Belastungen kann bei der Klägerin eine als problematisch und wenig fürsorglich erlebte Kindheit gewertet werden, teilweise schwere Enttäuschungen in Partnerschaften und schließlich nur geringe berufliche Erfolgserlebnisse. Nach Würdigung aller vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten konnte sich der Senat aber nicht davon überzeugen, dass bei der Klägerin ein derartig schweres Schmerzsyndrom vorliegt, das die Annahme eines beeinträchtigten zeitlichen Leistungsvermögens rechtfertigen könnte. Der Senat geht vielmehr im Anschluss an die überzeugenden Ausführungen von Dr.F. im Gutachten vom 27.08.2003 davon aus, dass eine zeitliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit der Klägerin bei durchschnittlicher Belastung und betriebsüblichen Arbeitspausen für leichte Arbeiten nicht gegeben ist. Ausgeschlossen sind damit mittelschwere, schwere und schwerste Arbeiten sowie Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungsapparates und Tätigkeiten, die mit Umwelteinflüssen von Kälte und Nässe verbunden sind sowie mit besonderen psychischen Belastungen.

Die davon abweichende Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin durch Prof. K. , der nur eine vierstündige Einsetzbarkeit der Klägerin annimmt, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Denn zum Einen gesteht der Sachverständige selbst zu, die qualitativen Leistungsbeeinträchtigungen seien aus dem psychiatrischen Fachbereich heraus nicht direkt beantwortbar. Zum Anderen stützt er seine Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens der Klägerin überwiegend auf deren Angaben zum Tagesablauf, der im Übrigen "doch recht dicht gepackt" und deshalb sehr erschöpfend für sie sei. Daher sei es nachvollziehbar, dass eine mehr als vierstündige Arbeit für die Patientin ein momentan nur schwer zu überwindendes Hindernis darstelle mit der Konsequenz eines erhöhten Leistungsdrucks und einer wiederum verstärkten Schmerzsymptomatik. Nach Auffassung des Senats werden hier aber die Fragen von Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit verwechselt. Auch ist für den Senat nicht nachvollziehbar, wenn Prof. Dr.K. betriebsübliche Arbeitspausen nicht für ausreichend hält, was er im Übrigen auch nicht näher begründet. Der Senat geht daher davon aus, dass die Schmerzstörung der Klägerin zwar zu qualitativen Leistungseinschränkungen führt, aber eine Beeinträchtigung des zeitlichen Leistungsvermögens noch nicht begründbar ist.

Die übrigen bei der Klägerin feststellbaren Gesundheitsstörungen, wegen der sie im Übrigen ursprünglich den Rentenantrag gestellt hat, führen weder für sich allein noch in der Gesamtwürdigung mit der jetzt im Vordergrund stehenden Schmerzstörung zur Annahme des Leistungsfalles der EU. Insoweit folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des Internisten und Arbeitsmediziners Dr.M. im Gutachten vom 15.09.2002.

Zu den Gesundheitsstörungen, die für die Schmerzsymptomatik der Klägerin vor allem im Unterbauch verantwortlich gemacht werden, gehört eine Endometriose (gutartige Wucherung von Gebärmutterschleimhaut). Eine solche ist aber in aller Regel mittels Bauchspiegelung und Zerstörung der Endometriose gut behandelbar. Gelegentlich bedarf eine Endometriose einer operativen Eröffnung des Bauchraums. Im Falle einer anhaltenden Schmerzsymptomatik im Bereich des Beckens und auch nach sicherer Beseitigung aller nachgewiesenen Endometrioseherde ist immer zu bedenken, dass nach aller ärztlicher Erfahrung bei bis zu 30 % der Patientinnen mit Schmerzen im Beckenbereich keine organische Ursache nachweisbar ist. In diesen Fällen sind stationäre Heilbehandlungen in psychosomatischen Kliniken angezeigt, aber keine Berentung. Dies gilt nach den Ausführungen von Dr.M. auch für die Klägerin. Sofern noch Endometrioseherde vorhanden sind, müssen diese natürlich beseitigt werden. Wenn aber keine mehr nachweisbar sind, muss an ein psychosomtisches Geschehen gedacht und dieses entsprechend behandelt werden.

Bei zahlreichen ärtzlichen Untersuchungen in den letzten Jahren sind bei der Klägerin auch die Oberbauchorgane wiederholt sonografisch untersucht worden. Ein Anhalt für Gallensteine war nicht zu gewinnen. Nach dem Ergebnis einer computertomografischen Untersuchung des Ober- und Mittelbauches war ein Steinnachweis in der Gallenblase und in den Gallengängen nicht zu führen; die rechte Einzelniere wurde als funktional und morphologisch unauffällig beschrieben. Ein Steinnachweis der rechten Niere ist auch bei diversen Ultraschalluntersuchungen der Bauchorgane nicht geführt worden. Im Übrigen sind Gallen- und Nierensteine im Falle eines schmerzhaften Abganges akut behandlungsbedürftige Leiden, die unter Umständen Arbeitsunfähigkeit bedingen, jedoch die Verrichtung einer beruflichen Tätigkeit nicht auf Dauer behindern.

Die nunmehr vorhandene Einzelniere rechts bei Verlust einer Niere im Jahr 1991 führt ebenfalls nicht zur Annahme des Leistungsfalles der EU. Denn die vorhandene Einzelniere rechts sorgt für eine ausreichende Ausscheidung der harnpflichtigen Substanzen. Die gute Funktionsfähigkeit der rechten Niere ist durch zahlreiche Untersuchungen in den vergangenen Jahren belegt. Anlass zu gewissen Rücksichten bei einem beruflichen Einsatz bietet lediglich die Neigung zu Harnwegsinfekten, so dass aus arbeitsmedizinischer Sicht alle Arbeitsbedingungen zu meiden sind, die die Gesundheit der Einzelniere z.B. durch die Begünstigung häufig wiederkehrender Harnwegsinfekte gefährden. Hierzu gehören Belastungen durch klimatische Einflüsse, insbesondere durch Nässe, Kälte und unterkühlte Zugluft, ebenso aber übermäßige Hitze. Diese beruflichen Restriktionen werden auch der bei der Klägerin nachgewiesenen Ureterabgangsstenose und der bestehenden Reizblase gerecht. Diese Einschränkungen sind auch im Hinblick auf die bei der Klägerin nachgewiesene tubuläre und interstitielle Nierenschädigung zu beachten.

Die bei der Klägerin bekannten degenerativen Bandscheibenveränderungen im Hals- und Lendenabschnitt der Wirbelsäule sowie die Fehlstatik im Sinne einer seitlichen Verkrümmung bei Verkürzung des rechten Beines mit Beckenschiefstand erklären die von der Klägerin im Bereich des Rückens, der Schulter-Nackenregion und ebenso die in das rechte Bein ausstrahlenden Beschwerden. Solche Wirbelsäulenveränderungen stehen aber lediglich körperlich schweren Arbeiten, auch solchen unter länger anhaltenden Zwangshaltungen oder Tätigkeiten mit ständigem Stehen entgegen.

Insgesamt führen diese Gesundheitsstörungen - auch nicht im Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik - noch nicht zum Eintritt des Leistungsfalles der EU. Insoweit wird auf die Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen Dr.M. und Dr.F. hingewiesen, die im Übrigen bei der Klägerin eine offenbare Diskrepanz zwischen der subjektiv geklagten Intensität der jeweiligen Beschwerden und dem behaupteten und durch das konkrete Verhalten dokumentierte Unvermögen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können einerseits und der befundmäßig eher geringgradigen Ausprägung der Gesundheitsstörungen andererseits haben und ein untervollschichtiges Leistungsvermögen verneinen. Insgesamt ergibt sich ein Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten in Vollschicht. Vermieden werden sollten somit schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten. Damit ist die Klägerin in der Lage, bei Beachtung der von der ärztlichen Sachverständigen aufgezeigten Einsatzbeschränkungen jedenfalls leichte Tätigkeiten regelmäßig und mit einer betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich sieben bis acht Stunden auszuüben. Im Hinblick auf diese Leistungseinschränkungen liegt auch weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Betriebsunübliche Pausen sind vorliegend nicht erforderlich. Die rentenrechtlich relevante einer Versicherten zumutbare Gehstrecke ist nicht eingeschränkt.

Da die Klägerin unter Einbeziehung aller bei ihr festgestellten Gesundheitsstörungen somit nicht an der Ausübung einer regelmäßigen Ganztagsbeschäftigung gehindert ist, braucht vorliegend eine zustandsangemessene Tätigkeit weder nachgewiesen noch benannt zu werden. Denn solange eine Versicherte in der Lage ist, unter betriebsüblichen Bedingungen noch vollschichtig und regelmäßig Erwerbsarbeit zu leisten, besteht keine Pflicht der Verwaltung und der Gerichte, konkrete Arbeitsplätze und Verweisungstätigkeiten mit im Einzelnen nachprüfbaren Belastungselementen zu benennen. Vielmehr ist in solchen Fällen von einer ausreichenden Zahl vorhandener Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen (BSG SozR 2000 § 1246 Nr.90). Die Klägerin ist damit nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs.2 SGB VI a.F.

Die Klägerin ist auch nicht berufsunfähig gem. § 43 Abs.2 SGB VI a.F. Sie muss sich nämlich auf entsprechende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar verweisen lassen. Sie ist nach ihrem beruflichen Werdegang als ungelernte, günstigenfalls als angelernte Arbeitnehmerin - unterer Bereich - zu beurteilen und damit nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema uneingeschränkt auf einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Sie genießt somit keinen Berufsschutz.

Auf Grund ihres vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen des durch Artikel 1 Nr.19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Artikel 1 Nr.10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - BGBl.I 1827 - geänderten, am 01.01.2001 in Kraft getretenen § 43 SGB VI. Nach dessen Absatz 1 hat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweise Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich etwa acht Stunden liegt jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - bei der Klägerin nicht vor.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 14.03.2000 war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gem. § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass auch die Berufung der Klägerin ohne Erfolg blieb.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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