Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 391/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 570/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14. Oktober aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der vom Kläger zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge.
Der 1946 geborene Kläger, der in der Republik Serbien und Montenegro wohnt, war in der Bundesrepublik Deutschland vom 08.04.1970 bis 30.09.1974 als Arbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Am 10.10.2001 beantragte er bei der Beklagten die Erstattung seiner zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge. Er sei bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und habe seinen Wohnsitz in Jugoslawien, wo er sich seit 1993 dauernd aufhalte. Eine weitere Staatsangehörigkeit besitze er nicht. Für ihn bedürfe es keiner Aufenthaltsgenehmigung für Jugoslawien, es reiche die Anmeldung bei der dortigen Behörde. Eine entsprechende Bestätigung habe er der Beklagten übersandt.
Mit Bescheid vom 10.01.2002 und Widerspruchsbescheid vom 25.02. 2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Beitragserstattung ab. Der Kläger als bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger sei in seinem Heimatland Bosnien und Herzegowina nach Art.3 Abs.1 des weiter geltenden deutsch-jugoslawischen Abkommens einem Deutschen gleichgestellt; er sei daher zur freiwilligen Versicherung nach deutschen Rechtsvorschriften berechtigt und somit von einer Beitragserstattung ausgeschlossen. Bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat bestehe diese Berechtigung nicht mehr, so dass in diesem Falle eine Beitragserstattung möglich sei. Zur Begründung eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts in Jugoslawien sei ein Aufenthaltstitel erforderlich, der den Kläger als ausländischen Staatsangehörigen zum gewöhnlichen Aufenthalt in Jugoslawien berechtige. Ein derartiger Nachweis sei vom Kläger nicht geführt worden, weshalb eine Beitragserstattung nicht möglich sei.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und vorgebracht, er habe eine Bestätigung eingereicht, dass er als bosnischer Staatsangehöriger seinen ständigen Aufenthalt in Jugoslawien habe und dass dieser Aufenthalt dauerhaften Charakters sei. Nach einer von ihm vorgelegten Bescheinigung hat er seinen ständigen und angemeldeten Wohnsitz in D ... Nach einer weiteren Bescheinigung habe er keine Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Jugoslawien bekommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.10.2002 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger die zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der Kläger nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Jugoslawien aufhalte, weshalb Art.3 des Sozialversicherungsabkommens keine Anwendung finde. Der Kläger habe mehrere Bestätigungen vorgelegt, dass er seinen Wohnsitz schon seit Jahren in B. habe. An der Glaubwürdigkeit der vorgelegten Urkunden zu zweifeln, habe für das Gericht keinerlei Anlass bestanden. Insbesondere sei ein Aufenthaltstitel, wie ihn die Beklagte vom Kläger fordere, nicht erforderlich.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen hat sie mit Schriftsatz vom 23.07. 2003 Unterlagen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad vorgelegt. Nach der Verbalnote Nr.5/7803/2003-I des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Serbiens und Montenegros vom 29.05.2003 seien (auch) die vom Kläger vorgelegten Aufenthaltsbescheinigungen gefälscht. Aus dem Schreiben der Botschaft vom 17.02.2003 ergebe sich, dass ein legaler Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger in Serbien und Montenegro in je- dem Falle die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung voraussetze. Der Nachweis könne entweder durch den in den Nationalpass eingebrachten Aufenthaltsgenehmigungsstempel oder durch den besonderen Ausländerausweis erbracht werden. Daher sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ausländische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich und rechtmäßig in Serbien und Montenegro aufhalten, jedoch über diese Aufenthaltsgenehmigung nicht verfügen, tatsächlich auch die serbisch-montenegrinische Staatsan- gehörigkeit besäßen. Im vorliegenden Falle ergebe sich damit, dass sich der Kläger entweder nicht rechtmäßig gewöhnlich in Serbien und Montenegro aufhalte oder er neben seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit auch die serbisch-monte- negrinische Staatsangehörigkeit besitze. In beiden Fällen sei aber eine Beitragserstattung nicht möglich.
Eine Äußerung des Klägers hierzu ist trotz Aufforderung nicht eingegangen.
Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14.10. 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen Bezug genommen auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie der beigezogenen Klageakten des Sozialgerichts Landshut und der Erstattungsakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung seiner zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Arbeitnehmeranteile hat.
Zur deutschen Rentenversicherung entrichtete Beiträge werden gemäß § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf Antrag erstattet an Versicherte, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben (§ 210 Abs.1 Ziffer 1 SGB VI). Bürger der früheren Bundesrepublik Jugoslawien bzw. der Republik Serbien und Montenegro, die sich in ihrem Heimatland aufhalten, haben das Recht zur freiwilli- gen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung über die Gleichstellungsvorschrift der Staatsangehörigen beider Staaten, die in Art.3 Abs.1 des weiter geltenden deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 geregelt ist. Gleiches gilt für bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, die sich in Bosnien und Herzegowina aufhalten. Die Auffassung des Sozialgerichts wäre nur dann zutreffend, wenn der Kläger alleine die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit besitzen würde und seinen legalen ständigen Wohnsitz und Aufenthalt somit als Ausländer in Serbien und Montenegro hätte. Dies ist jedoch offensichtlich nicht der Fall. Wie die Beklagte aufgrund ihrer durchgeführten Ermittlungen über die deutsche Botschaft in Belgrad festgestellt hat, ist die vom Kläger vorgelegte (amtliche) Aufenthaltsbestätigung gefälscht und entspricht somit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Das kann, worauf die Beklagten zu Recht hinweist, nur bedeuten, dass der Kläger entweder auch die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien und Montenegro bzw. Jugoslawiens besitzt oder keinen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in Jugoslawien hat. Beide Tatsachen schließen jedoch einen Anspruch auf Beitragserstattung aus. Es steht fest, dass ein Ausländer für einen legalen Aufenthalt in Serbien und Montenegro in jedem Fall einer Aufenthaltsgenehmigung bedarf, deren Nachweis entweder durch den in den Nationalpass eingebrachten Aufenthaltsgenehmigungsstempel (bei längerfristigem Aufenthalt) oder durch den besonderen Ausländerausweis (bei unbegrenztem Aufenthaltsrecht) erbracht wird.
Nachdem der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut somit der rechtlichen Grundlage entbehrt, war er auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der vom Kläger zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge.
Der 1946 geborene Kläger, der in der Republik Serbien und Montenegro wohnt, war in der Bundesrepublik Deutschland vom 08.04.1970 bis 30.09.1974 als Arbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Am 10.10.2001 beantragte er bei der Beklagten die Erstattung seiner zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge. Er sei bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und habe seinen Wohnsitz in Jugoslawien, wo er sich seit 1993 dauernd aufhalte. Eine weitere Staatsangehörigkeit besitze er nicht. Für ihn bedürfe es keiner Aufenthaltsgenehmigung für Jugoslawien, es reiche die Anmeldung bei der dortigen Behörde. Eine entsprechende Bestätigung habe er der Beklagten übersandt.
Mit Bescheid vom 10.01.2002 und Widerspruchsbescheid vom 25.02. 2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Beitragserstattung ab. Der Kläger als bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger sei in seinem Heimatland Bosnien und Herzegowina nach Art.3 Abs.1 des weiter geltenden deutsch-jugoslawischen Abkommens einem Deutschen gleichgestellt; er sei daher zur freiwilligen Versicherung nach deutschen Rechtsvorschriften berechtigt und somit von einer Beitragserstattung ausgeschlossen. Bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat bestehe diese Berechtigung nicht mehr, so dass in diesem Falle eine Beitragserstattung möglich sei. Zur Begründung eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts in Jugoslawien sei ein Aufenthaltstitel erforderlich, der den Kläger als ausländischen Staatsangehörigen zum gewöhnlichen Aufenthalt in Jugoslawien berechtige. Ein derartiger Nachweis sei vom Kläger nicht geführt worden, weshalb eine Beitragserstattung nicht möglich sei.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und vorgebracht, er habe eine Bestätigung eingereicht, dass er als bosnischer Staatsangehöriger seinen ständigen Aufenthalt in Jugoslawien habe und dass dieser Aufenthalt dauerhaften Charakters sei. Nach einer von ihm vorgelegten Bescheinigung hat er seinen ständigen und angemeldeten Wohnsitz in D ... Nach einer weiteren Bescheinigung habe er keine Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Jugoslawien bekommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.10.2002 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger die zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der Kläger nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Jugoslawien aufhalte, weshalb Art.3 des Sozialversicherungsabkommens keine Anwendung finde. Der Kläger habe mehrere Bestätigungen vorgelegt, dass er seinen Wohnsitz schon seit Jahren in B. habe. An der Glaubwürdigkeit der vorgelegten Urkunden zu zweifeln, habe für das Gericht keinerlei Anlass bestanden. Insbesondere sei ein Aufenthaltstitel, wie ihn die Beklagte vom Kläger fordere, nicht erforderlich.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen hat sie mit Schriftsatz vom 23.07. 2003 Unterlagen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad vorgelegt. Nach der Verbalnote Nr.5/7803/2003-I des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Serbiens und Montenegros vom 29.05.2003 seien (auch) die vom Kläger vorgelegten Aufenthaltsbescheinigungen gefälscht. Aus dem Schreiben der Botschaft vom 17.02.2003 ergebe sich, dass ein legaler Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger in Serbien und Montenegro in je- dem Falle die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung voraussetze. Der Nachweis könne entweder durch den in den Nationalpass eingebrachten Aufenthaltsgenehmigungsstempel oder durch den besonderen Ausländerausweis erbracht werden. Daher sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ausländische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich und rechtmäßig in Serbien und Montenegro aufhalten, jedoch über diese Aufenthaltsgenehmigung nicht verfügen, tatsächlich auch die serbisch-montenegrinische Staatsan- gehörigkeit besäßen. Im vorliegenden Falle ergebe sich damit, dass sich der Kläger entweder nicht rechtmäßig gewöhnlich in Serbien und Montenegro aufhalte oder er neben seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit auch die serbisch-monte- negrinische Staatsangehörigkeit besitze. In beiden Fällen sei aber eine Beitragserstattung nicht möglich.
Eine Äußerung des Klägers hierzu ist trotz Aufforderung nicht eingegangen.
Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14.10. 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen Bezug genommen auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie der beigezogenen Klageakten des Sozialgerichts Landshut und der Erstattungsakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung seiner zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Arbeitnehmeranteile hat.
Zur deutschen Rentenversicherung entrichtete Beiträge werden gemäß § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf Antrag erstattet an Versicherte, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben (§ 210 Abs.1 Ziffer 1 SGB VI). Bürger der früheren Bundesrepublik Jugoslawien bzw. der Republik Serbien und Montenegro, die sich in ihrem Heimatland aufhalten, haben das Recht zur freiwilli- gen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung über die Gleichstellungsvorschrift der Staatsangehörigen beider Staaten, die in Art.3 Abs.1 des weiter geltenden deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 geregelt ist. Gleiches gilt für bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, die sich in Bosnien und Herzegowina aufhalten. Die Auffassung des Sozialgerichts wäre nur dann zutreffend, wenn der Kläger alleine die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit besitzen würde und seinen legalen ständigen Wohnsitz und Aufenthalt somit als Ausländer in Serbien und Montenegro hätte. Dies ist jedoch offensichtlich nicht der Fall. Wie die Beklagte aufgrund ihrer durchgeführten Ermittlungen über die deutsche Botschaft in Belgrad festgestellt hat, ist die vom Kläger vorgelegte (amtliche) Aufenthaltsbestätigung gefälscht und entspricht somit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Das kann, worauf die Beklagten zu Recht hinweist, nur bedeuten, dass der Kläger entweder auch die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien und Montenegro bzw. Jugoslawiens besitzt oder keinen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in Jugoslawien hat. Beide Tatsachen schließen jedoch einen Anspruch auf Beitragserstattung aus. Es steht fest, dass ein Ausländer für einen legalen Aufenthalt in Serbien und Montenegro in jedem Fall einer Aufenthaltsgenehmigung bedarf, deren Nachweis entweder durch den in den Nationalpass eingebrachten Aufenthaltsgenehmigungsstempel (bei längerfristigem Aufenthalt) oder durch den besonderen Ausländerausweis (bei unbegrenztem Aufenthaltsrecht) erbracht wird.
Nachdem der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut somit der rechtlichen Grundlage entbehrt, war er auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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