L 6 RJ 730/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 RJ 457/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 730/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Oktober 2001 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Die 1952 geborene Klägerin hat zwischen September 1966 und September 1969 den Beruf einer Fiseurin erlernt und bis 1978 ausgeübt. Anschließend hat sie als Haushaltshilfe, Putzhilfe und - zuletzt - Desinfektionshilfe versicherungspflichtig gearbeitet. Am 21.10.1999 beantragte sie bei der Beklagten die Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit. Im Reha-Entlassungsbericht über das vom 02.03.1998 bis 26.04.1998 durchgeführte Heilverfahren war die Wiederaufnahme der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Desinfektionsgehilfin als derzeit nicht möglich bezeichnet worden. Die Beklagte holte das von der Sozialmedizinerin Dr. M. am 22.11.1999 erstattete Gutachten ein und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29.11. 1999 und Widerspruchsbescheid vom 26.06.2000 ab, weil die Klägerin noch in der Lage sei, leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten, weshalb ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht bestehe. Im Widerspruchsverfahren hatte der Chirurg Dr. L. im Gutachten vom 10.05.2000 die vollschichtige Einsatzfähigkeit der Klägerin bestätigt.

Gegen die Ablehnung der Rentengewährung hat die Klägerin zum Sozialgericht Regensburg Klage erhoben und vorgebracht, wegen ihrer Lendenwirbelsäulenbeschwerden und ihrem Augenleiden sei sie nicht in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben.

Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das Sozialgericht Befundberichte des Allgmeinarztes Dr. P. vom 08.01.2001 sowie des Augenarztes Dr. D. vom 08.01.2001 eingeholt. Der zum gerichtlichen Sachverständigen bestellte Orthopäde Dr. S. vertrat im Gutachten vom 22.01.2001 die Auffassung, die Klägerin sei nurmehr in der Lage, regelmäßig zwischen drei und sechs Stunden täglich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Es sollte sich um leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung handeln, Überkopfarbeiten seien zu vermeiden, ebenso bückende Körperhaltung; auch seien Tätigkeiten unter Zeitdruck nicht möglich. Nach etwa einer Stunde Arbeit solle die Klägerin jeweils eine 10-minütige Pause einlegen. Eine nervenärztliche Begutachtung sei zusätzlich erforderlich.

Nachdem die Beklagte hierzu eine Stellungnahme des Medizinaldirektors Dr. L. vom 15.02.2001 vorgelegt hatte, nach dessen Auffassung die Klägerin zumindest leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig zu verrichten in der Lage sei, hat Dr.S. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26.03.2001 an seiner Auffassung festgehalten. Es sei im gesundheitlichen Interesse der Klägerin, dass arbeitsunübliche Pausen bei einer derart schwerwiegenden Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule mit eingeschränkten Restbeweglichkeit und den sich hieraus ergebenden Muskel- und Nervenreizerscheinungen eingelegt würden.

Das Sozialgericht holte sodann das von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. G. am 20.06.2001 erstattete weitere Gutachten ein, nach dessen Auffassung die Klägerin vollschichtig Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne längere monotone Arbeitshaltung, ohne Überkopfarbeiten oder in gebückter Haltung, ohne Nässe- und Kälteexposition und nicht in Nacht- oder Wechselschicht und nicht unter hohem Stress- und Zeitdruck mit hohen Anforderungen an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit zu verrichten in der Lage sei.

Mit Urteil vom 18.10.2001 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 01.05.2000 bis 30.04.2003 bei dem am 21.10.1999 eingetretenen Leistungsfall zu zahlen. Zur Begründung hat es sich auf die Beurteilung des gerichtlichen Sachverständige Dr. S. berufen, nach dessen Auffassung die Klägerin nur mehr untervollschichtig bei Einhaltung betriebsunüblicher Pausen arbeiten könne. Ein konkreter Arbeitsplatz, den die Klägerin mit diesen Leistungseinschränkungen noch ausfüllen könne, sei nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht benannt. Nachdem die therapeutischen Maßnahmen noch nicht ausgeschöpft seien, handle es sich nicht um einen Dauerzustand, weshalb nur eine Rente auf Zeit beansprucht werden könne.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, nach deren Auffassung von einer vollschichtigen Einsatzfähigkeit der Klägerin ausgegangen werden müsse.

Der Senat hat das von dem Oberarzt Dr. G. am 31.01.2003 erstattete orthopädische Gutachten eingeholt. Dieser führte aus, die Klägerin könne nur mehr leichte Tätigkeiten im steten Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Gehen und Stehen bei frei wählbarem Positionswechsel vollschichtig verrichten. Nicht möglich seien das Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, deutlich eingeschränkt sei die Überkopftätigkeit. Ebenso nicht mehr möglich seien Tätigkeiten in Zwangshaltung oder gebückter Stellung bzw. mit häufigem Bücken, länger dauernde Bildschirmtätigkeit mit fixierter Stellung des Kopfes, Tätigkeiten unter Akkord, im Freien unter Einfluss von Nässe und Zugluft. Ergänzend führe Dr. G. am 15.02.2003 aus, unter stetem Wechselrhythmus sei gemeint, dass die Klägerin ihre Tätigkeit vornehmlich im Sitzen verrichten sollte, wobei ein häufiger Positionswechsel möglich sein sollte, unterbrochen von kürzeren Geh- und Stehphasen. Eine überwiegend sitzende Tätigkeit sei im Gegensatz zu der von der Klägerin geäußerten Auffassung möglich mit einem entsprechend anatomisch angepassten Sitzmöbel, eventuell unterstützt durch Hilfsmittel, etwa in Form eines Keilkissens. Die Tätigkeit einer Pförtnerin sei vollschichtig und regelmäßig ausübbar.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18.10.2001 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen Bezug genommen auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie der beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Regensburg, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache erweist sie sich auch als begründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung hat.

Die Klägerin ist seit Antragstellung noch nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der bis 31.12.2000 gültigen und vorliegend im Hinblick auf die Antragstellung im Jahre 1999 noch anwendbaren Fassung, weil sie nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist bzw. war, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM überstiegen hat. Seit Antragstellung ist sie aber auch nicht wenigstens berufsunfähig, weil ihre Erwerbsfähigkeit noch nicht infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich oder geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war (§ 43 Abs.2 Satz 1 SGB VI in der bis 31.12. 2000 gültigen Fassung bzw. - ab 01.01.2001 - § 240 Abs.2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl.I S.1827). Sie ist auch nicht (teilweise oder voll) erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung.

Das körperliche Leistungsvermögen der Klägerin und die daraus zu ziehenden sozialmedizinischen Folgerungen ergeben sich insbesondere aus den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. G. vom 31.01.2003, der die Auffassung des Dr. S. überzeugend widerlegt hat, sowie des Psychiaters Dr. G. vom 20.06.2001.

Das körperliche Leistungsvermögen der Klägerin wird insbeson- dere durch die auf orthopädischem Fachgebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen eingeschränkt. Bei der Untersuchung durch Dr. G. äußerte sie Schmerzen an der gesamten Wirbelsäule, wobei ihr die Versteifungsoperation im Bereich der Lendenwirbelsäule nur eine mäßige Linderung gebracht habe.

Der gerichtliche Sachverständige fand an der Halswirbelsäule deutliche Aufbrauchserscheinungen, aber keine radikulären oder myelopathischen Symptome. Er betont, dass die Beschwerdesymptomatik im Wesentlichen auf eine Überlastung und Reizung der arthrotisch veränderten kleinen Wirbelgelenke mit der typischen pseudoradikulären Ausstrahlung beruhe.

Das Röntgenbild der Lendenwirbelsäule zeigte das sehr gute Ergebnis nach Fusionierung der beiden unteren Bewegungssegmente mit knöchernem Durchbau der Spondylodese intervertebral und reizfreiem Sitz des Fixateur intern. Die klinische Untersuchung ergab eine lokale Problematik im Bereich der Operationsnarbe mit stechendem und nadelndem Charakter. Im Bereich der Querfortsätze oder Facettgelenke wurden keine Beschwerden geäußert, was nach den Darlegungen des Sachverständigen der geglückten Fusion entspricht. Derzeit bestehen weder radikuläre Reiz- noch Kompressionserscheinungen bei negativem Nervendehnungszeichen und unauffälliger Neurologie. Dr. G. beschreibt die übrigen freien Bewegungssegmente der Lendenwirbelsäule radiologisch unauffällig, klinisch etwas hypomobil aber ohne sonstige Auffälligkeiten.

Die Sehnenansatzbeschwerden im Schulter- und Beckenbereich fand der Sachverständige unverändert vor. Er betont, dass die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms trotz weitreichender Abklärung nicht gesichert werden konnte.

Insgesamt schränken die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Gebiet das Leistungsvermögen der Klägerin in zeitlicher Hinsicht noch nicht ein. Die anders lautende Auffassung des Dr. S. vermochte Dr. G. im Hinblick auf den von ihm gefundenen objektiven Befund nicht zu bestätigen. Auch kann von der Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen keine Rede sein.

Auf psychiatrischem Gebiet hat Dr. G. eine dysthyme Störung festgestellt, die durch eine Kombination von Medikamenten und Psychotherapie positiv beeinflusst werden könne. Auch ist ein vollständiges Abklingen erfahrungsgemäß möglich. Nur in etwa 20 % der Fälle kommt es zu einem chronischen Verlaufscharakter, wobei sich dann überlappend depressive Verstimmungszustände einstellen können im Sinne von depressiven Episoden. Auch unter Berücksichtigung des chronischen HWS- und LWS-Syndroms, bei dem es sich um eine zur Chronifizierung neigende Erkrankung handelt, ist aus neuropsychiatrischer Sicht ein vollschichtiges Leistungsvermögen gegeben.

Insgesamt ist das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin zwar durch die objektivierbaren Gesundheitsstörungen bereits eingeschränkt. Sie ist jedoch noch in der Lage, jedenfalls leichte Tätigkeiten vollschichtig vornehmlich im Sitzen auszuüben, wobei ein häufiger Positionswechsel frei wählbar möglich sein sollte. Erforderlich wäre ein anatomisch angepasstes Sitzmöbel, unterstützt durch ein Keilkissen zur besseren Becken- und Rumpfaufrichtung. Die Änderung der Arbeitsposition vom Sitzen zum Stehen sollte vier- bis fünfmal stündlich möglich sein. Daneben sollte die Klägerin keine Gegenstände über 5 kg heben oder tragen und Überkopfarbeiten vermeiden sowie Zwangshaltungen und Tätigkeiten in gebückter Stellung und mit häufigem Bücken. Auch wäre eine länger dauernde Bildschirmtätigkeit mit fixierter Stellung des Kopfes nicht mehr möglich, ebenso wenig Tätigkeiten unter Akkord, im Freien unter Einfluss von Nässe und Zugluft, Nacht- und Wechselschichttätigkeiten sowie solche unter hohem Stress und Zeitdruck mit hohen Anforderungen an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit. Beim Zurücklegen von Wegen zu und von der Arbeitsstätte unterliegt die Klägerin keinen rechtlich relevanten Einschränkungen, da sie in der Lage ist, viermal täglich deutlich mehr als 500 Meter zu Fuß zurückzulegen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246, Nr.23).

Damit kann bei der Klägerin angesichts des festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögens von Erwerbsunfähigkeit nicht ausgegangen werden, auch wenn sie in ihrer früheren Tätigkeit als Reinigungskraft bzw. Desinfektionshilfe nicht mehr einsetzbar wäre. Im Rahmen der Prüfung, ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, ist nämlich eine Verweisung auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorzunehmen (vgl. BSG SozR 2200 § 247 Nr.7; SozR 3-2200 § 247 Nr.8). Die Benennung einer bestimmten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes, auf die ein Versicherter bei der Prüfung, ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, verwiesen werden kann, ist nur dann erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen würde, weil unter diesen Umständen nicht ohne weiteres gesagt werden könnte, dass der Arbeitsmarkt noch offene Stellen für den Versicherten bietet. Es genügt dabei eine Beurteilung, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen und ähnliches erlaubt, wie es bei ungelernten Tätigkeiten in der Regel gefordert wird (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 09.12.1996 - GS 2/95 - in SozR 3-2600 § 44 Nr.8). Wenn auch das körperliche Leistungsvermögen der Klägerin für die Mehrheit dieser Verrichtungen nicht mehr ausreichen sollte, muss in Übereinstimmung mit der Beklagten davon ausgegangen werden, dass etwa die Tätigkeit einer Pförtnerin noch ausgeübt werden könnte, die überwiegend eine sitzende Position verlangt. Sofern dabei die Notwendigkeit kurzfristiger Tätigkeit im Freien erforderlich ist, ist dies mit wärmender Kleidung möglich.

Die Klägerin ist aber auch nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs.2 a.F. SGB VI (ab 01.01.2001: § 240 Abs.2 SGB VI), weil sie noch in der Lage ist, mehr als die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen bzw. vollschichtig zu arbeiten, wobei es auch hier nicht darauf ankommt, ob sie die während ihres Arbeitslebens zuletzt und überwiegend ausgeübte Tätigkeit noch zu verrichten in der Lage wäre. Ob sie berufsunfähig ist, beurteilt sich nämlich danach, welche ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten der Klägerin unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Im Rahmen des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 246 Nr.17) ist die Klägerin lediglich der unteren Stufe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen. Sie hat zwar zunächst den Beruf einer Friseurin erlernt und bis zum Jahre 1978 auch ausgeübt. Von diesem Beruf hat sie sich jedoch, ohne dass gesundheitliche Gründe maßgeblich waren, gelöst und sich ungelernten Tätigkeiten wie der einer Reinigungskraft bzw. Desinfektionshilfe zugewandt. Ausgehend von diesen Tätigkeiten folgt die Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Bei der gegebenen vollschichtigen Leistungsfähigkeit kann von Berufsunfähigkeit nicht ausgegangen werden.

Gleiches gilt für die Zeit ab 01.01.2001 für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI n.F., weil jedenfalls ein mindestens 6-stündiges tägliches Leistungsvermögen bei der Klägerin besteht.

Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Sozialgerichts Regensburg deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die gemäß § 193 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Klägerin in vollem Umfang unterlegen ist.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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