Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 9 KN 20/03 P
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2003 verurteilt, der Klägerin die beantragten Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe 2 ab Antragstellung nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Gewährung von Pflegegeld an die Klägerin. Die am 00.00.0000 in der Türkei geborene Klägerin ist seit dem 00.00.0000 aufgrund der Adoption durch ihren Großvater, den Versicherten T familienversichert. Dieser stellte für die Klägerin bei der Beklagten am 24.09.2002 einen Antrag auf die Gewährung von Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung.
Mit Bescheid vom 03.12.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Klägerin die erforderliche Vorversicherungszeit nach § 33 Abs. 2 SGB XI nicht erfülle. Sie sei erst seit dem 22.03.2002 ununterbrochen pflegeversichert und erfülle die Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen frühestens ab dem 22.03.2007. Hiergegen wurde für die Klägerin am 27.01.2003 Widerspruch erhoben. Die Bevollmächtigten der Klägerin machten geltend, die Klägerin erfülle die Vorversicherungszeit in der Person ihres Adoptivvaters. In der Sitzung vom 00.00.0000 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zwar gelte für versicherte Kinder, die die Vorversicherungszeit selbst nicht erfüllen könnten, die Vorversicherungszeit dann als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfülle. Diese Regelung betreffe von Geburt oder frühem Kindesalter an pflegebedüftige Kinder, die die Vorversicherungszeit aufgrund ihres Lebensalters nicht erfüllen könnten. Der Bezug von Leistungen aus der Pflegeversicherung sei von der Erfüllung einer Vorversicherungzeit abhängig gemacht worden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten nicht zu überfordern. Es habe hierdurch verhindert werden sollen, dass Personen allein durch Zuwanderung in die Bundesrepublik Deutschland für sich und ihre Angehörigen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung in Anspruch nehmen könnten, obwohl sie noch keine oder nur eine geringe Vorleistung in Form von Beiträgen erbracht hätten. Da die Klägerin erst seit dem 22.03.2002 über ihren Großvater, welcher das Kind adoptiert habe, familienversichert sei, sei im vorliegenden Fall die Vorversicherungszeit nicht erfüllt. Das fast siebenjährige Kind habe lediglich die Vorversicherungszeit nicht erfüllen können, weil erst nach Zuzug aus der Türkei in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und nach anschließender Adoption durch den Großvater eine Mitgliedschaft zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgelöst worden sei.
Die hiergegen zunächst durch den Vater erhobene Klage ist am 00.00 0000 bei Gericht eingegangen. Nach entsprechendem Hinweis des Gerichts ist das Aktivrubrum auf die Klägerin umgestellt worden.
Auf Bitte des Gerichts hat die Beklagte eine Begutachtung der Klägerin durch ihren Sozialmedizinischen Dienst durchführen lassen, der in seinem Pflegegutachten vom 29.08.2003 zu der Feststellung gelangt, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Pflegestufe 2 lägen bei der Klägerin vor. Dieser Auffassung haben sich auch die Bevollmächtigten der Klägerin angeschlossen.
Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, ihr stehe das beantragte Pflegegeld zu. Hierfür spreche die Formulierung des § 33 Abs. 2 S. 3 SGB XI, wonach für versicherte Kinder die Vorversicherungszeit nach S. 1 der Norm als erfüllt gilt, wenn ein Elternteil sie erfüllt. Weder der Norm selbst noch der Kommentierung hierzu sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Adoptivkinder außerhalb des Schutzes der Norm habe stellen wollen. Vielmehr sei es so, dass gerade für die Fälle, dass die Pflegebedürftigkeit von Anfang an bestehe, der S. 3 in Absatz 2 eingefügt worden sei. Durch die Adoption sei die Klägerin, welche von Geburt an pflegebedüftig gewesen sei, als Kind des Versicherten im Sinne des § 33 Abs. 2 S. 3 SGB XI anzusehen, so dass die Beklagte verpflichtet sei, die beantragten Pflegeversicherungsleistungen zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2003 zu verurteilen, ihr Pflegeleistungen aus der knappschaftlichen Pflegeversicherung zu gewähren.
Die Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Zwar lägen nach der Begutachtung des SMD die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Pflegestufe 2 vor. Leistungen könnten jedoch nicht gewährt werden, weil die geforderte Vorversicherungszeit nicht erfüllt sei. Auch durch die Begründung zu § 33 SGB XI sehe die Beklagte ihre vertretene Auffassung bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen, die zu den Sitzungsniederschriften vom 00.00.000 und 00.00.0000 erfolgten Feststellungen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten verletzt. Nach Auffassung der Kammer steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf die Gewährung von Pflegegeld nach der Pflegestufe 2 ab Antragstellung zu.
Die Beklagte bestreitet nach Vorlage des Begutachtungsergebnisses des SMD nicht die materiell-rechtlichen Voraussetzungen, sondern allein das Vorliegen der erforderlichen Vorversicherungszeit. Insoweit hat der Kammervorsitzende bereits im Rahmen des Erörterungstermins vom 00.00.0000 die Beklagte darauf hingewiesen, dass deren Argumentation möglicherweise sozialpolitisch sinnvoll ist, im Gesetz und der amtlichen Begründung jedoch keine Stütze findet. Auch Rechtsprechung und Literatur hierzu sind unergiebig.
Zutreffend weisen die Bevollmächtigten der Klägerin daraufhin, dass der Wortlaut des § 33 Abs. 2 S. 3 SGB XI, wonach für versicherte Kinder die Vorversicherungszeit nach S. 1 der Norm als erfüllt gilt, wenn ein Elternteil sie erfüllt, eindeutig für den Anspruch der Klägerin spricht. Da der Versicherte T als Adoptivvater der Klägerin die erforderliche Vorversicherungszeit unbestritten erfüllt, ist für die Kammer kein Grund und auch keine Möglichkeit ersichtlich, für ein Adoptivkind, wie die Klägerin, von dem Wortlaut der Norm abzuweichen. Hätte der Gesetzgeber Adoptivkinder abweichend behandeln wollen, hätte dies einer entsprechenden Regelung im Gesetz bedurft.
Insbesondere lässt sich, entgegen der Auffassung der Beklagten, ein abweichender Normzweck auch nicht aus der amtlichen Begründung herleiten. Zwar zitiert die Beklagte zutreffend aus der amtlichen Begündung zu § 29 Abs. 2 (jetzt 33 Abs. 2) SGB XI, Bundestags-Drucksache 12/5262 (S. 110), soweit es um die Begründung der Vorversicherungszeit als solche geht. Die grundsätzlichen sozialpolitischen Erwägungen für die Begründung einer notwendigen Vorversicherungszeit auf der einen Seite vermischt die Beklagte jedoch unzulässigerweise mit dem letzten Satz der amtlichen Begründung zu Abs. 2. Hierin wird lediglich ausgeführt, auch von Geburt oder frühem Kindesalter an pflegebedürftige Kinder, die z. B. wegen einer schweren Behinderung erheblich mehr als die übliche Pflege eines Kindes benötigen, seien vom Versicherungsschutz erfasst, wenn ein Elternteil die Vorversicherungszeit erfülle. Der Gesetzgeber stellt insoweit nicht darauf ab, dass das Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem vorversicherten Elternteil und dem pflegebedürftigen Kind bereits von Geburt an bestanden haben muss. Auch nach dem Wortlaut der amtlichen Begründung muss das Vorliegen der Vorversicherungszeit bei einem Elternteil im Zeitpunkt der Antragstellung auf die Gewährung von Leistungen als ausreichend angesehen werden.
Nach alledem war die Beklagte aufgrund der Ergebnisse der nachgeholten materiell-rechtlichen Prüfung zur Gewährung des beantragten Pflegegelds zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sah sich die Kammer gehalten gem. § 161 i. V. m. § 160 Ab. 2 Nr. 1 SGG die Sprungrevision zuzulassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Gewährung von Pflegegeld an die Klägerin. Die am 00.00.0000 in der Türkei geborene Klägerin ist seit dem 00.00.0000 aufgrund der Adoption durch ihren Großvater, den Versicherten T familienversichert. Dieser stellte für die Klägerin bei der Beklagten am 24.09.2002 einen Antrag auf die Gewährung von Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung.
Mit Bescheid vom 03.12.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Klägerin die erforderliche Vorversicherungszeit nach § 33 Abs. 2 SGB XI nicht erfülle. Sie sei erst seit dem 22.03.2002 ununterbrochen pflegeversichert und erfülle die Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen frühestens ab dem 22.03.2007. Hiergegen wurde für die Klägerin am 27.01.2003 Widerspruch erhoben. Die Bevollmächtigten der Klägerin machten geltend, die Klägerin erfülle die Vorversicherungszeit in der Person ihres Adoptivvaters. In der Sitzung vom 00.00.0000 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zwar gelte für versicherte Kinder, die die Vorversicherungszeit selbst nicht erfüllen könnten, die Vorversicherungszeit dann als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfülle. Diese Regelung betreffe von Geburt oder frühem Kindesalter an pflegebedüftige Kinder, die die Vorversicherungszeit aufgrund ihres Lebensalters nicht erfüllen könnten. Der Bezug von Leistungen aus der Pflegeversicherung sei von der Erfüllung einer Vorversicherungzeit abhängig gemacht worden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten nicht zu überfordern. Es habe hierdurch verhindert werden sollen, dass Personen allein durch Zuwanderung in die Bundesrepublik Deutschland für sich und ihre Angehörigen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung in Anspruch nehmen könnten, obwohl sie noch keine oder nur eine geringe Vorleistung in Form von Beiträgen erbracht hätten. Da die Klägerin erst seit dem 22.03.2002 über ihren Großvater, welcher das Kind adoptiert habe, familienversichert sei, sei im vorliegenden Fall die Vorversicherungszeit nicht erfüllt. Das fast siebenjährige Kind habe lediglich die Vorversicherungszeit nicht erfüllen können, weil erst nach Zuzug aus der Türkei in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und nach anschließender Adoption durch den Großvater eine Mitgliedschaft zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgelöst worden sei.
Die hiergegen zunächst durch den Vater erhobene Klage ist am 00.00 0000 bei Gericht eingegangen. Nach entsprechendem Hinweis des Gerichts ist das Aktivrubrum auf die Klägerin umgestellt worden.
Auf Bitte des Gerichts hat die Beklagte eine Begutachtung der Klägerin durch ihren Sozialmedizinischen Dienst durchführen lassen, der in seinem Pflegegutachten vom 29.08.2003 zu der Feststellung gelangt, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Pflegestufe 2 lägen bei der Klägerin vor. Dieser Auffassung haben sich auch die Bevollmächtigten der Klägerin angeschlossen.
Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, ihr stehe das beantragte Pflegegeld zu. Hierfür spreche die Formulierung des § 33 Abs. 2 S. 3 SGB XI, wonach für versicherte Kinder die Vorversicherungszeit nach S. 1 der Norm als erfüllt gilt, wenn ein Elternteil sie erfüllt. Weder der Norm selbst noch der Kommentierung hierzu sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Adoptivkinder außerhalb des Schutzes der Norm habe stellen wollen. Vielmehr sei es so, dass gerade für die Fälle, dass die Pflegebedürftigkeit von Anfang an bestehe, der S. 3 in Absatz 2 eingefügt worden sei. Durch die Adoption sei die Klägerin, welche von Geburt an pflegebedüftig gewesen sei, als Kind des Versicherten im Sinne des § 33 Abs. 2 S. 3 SGB XI anzusehen, so dass die Beklagte verpflichtet sei, die beantragten Pflegeversicherungsleistungen zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2003 zu verurteilen, ihr Pflegeleistungen aus der knappschaftlichen Pflegeversicherung zu gewähren.
Die Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Zwar lägen nach der Begutachtung des SMD die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Pflegestufe 2 vor. Leistungen könnten jedoch nicht gewährt werden, weil die geforderte Vorversicherungszeit nicht erfüllt sei. Auch durch die Begründung zu § 33 SGB XI sehe die Beklagte ihre vertretene Auffassung bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen, die zu den Sitzungsniederschriften vom 00.00.000 und 00.00.0000 erfolgten Feststellungen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten verletzt. Nach Auffassung der Kammer steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf die Gewährung von Pflegegeld nach der Pflegestufe 2 ab Antragstellung zu.
Die Beklagte bestreitet nach Vorlage des Begutachtungsergebnisses des SMD nicht die materiell-rechtlichen Voraussetzungen, sondern allein das Vorliegen der erforderlichen Vorversicherungszeit. Insoweit hat der Kammervorsitzende bereits im Rahmen des Erörterungstermins vom 00.00.0000 die Beklagte darauf hingewiesen, dass deren Argumentation möglicherweise sozialpolitisch sinnvoll ist, im Gesetz und der amtlichen Begründung jedoch keine Stütze findet. Auch Rechtsprechung und Literatur hierzu sind unergiebig.
Zutreffend weisen die Bevollmächtigten der Klägerin daraufhin, dass der Wortlaut des § 33 Abs. 2 S. 3 SGB XI, wonach für versicherte Kinder die Vorversicherungszeit nach S. 1 der Norm als erfüllt gilt, wenn ein Elternteil sie erfüllt, eindeutig für den Anspruch der Klägerin spricht. Da der Versicherte T als Adoptivvater der Klägerin die erforderliche Vorversicherungszeit unbestritten erfüllt, ist für die Kammer kein Grund und auch keine Möglichkeit ersichtlich, für ein Adoptivkind, wie die Klägerin, von dem Wortlaut der Norm abzuweichen. Hätte der Gesetzgeber Adoptivkinder abweichend behandeln wollen, hätte dies einer entsprechenden Regelung im Gesetz bedurft.
Insbesondere lässt sich, entgegen der Auffassung der Beklagten, ein abweichender Normzweck auch nicht aus der amtlichen Begründung herleiten. Zwar zitiert die Beklagte zutreffend aus der amtlichen Begündung zu § 29 Abs. 2 (jetzt 33 Abs. 2) SGB XI, Bundestags-Drucksache 12/5262 (S. 110), soweit es um die Begründung der Vorversicherungszeit als solche geht. Die grundsätzlichen sozialpolitischen Erwägungen für die Begründung einer notwendigen Vorversicherungszeit auf der einen Seite vermischt die Beklagte jedoch unzulässigerweise mit dem letzten Satz der amtlichen Begründung zu Abs. 2. Hierin wird lediglich ausgeführt, auch von Geburt oder frühem Kindesalter an pflegebedürftige Kinder, die z. B. wegen einer schweren Behinderung erheblich mehr als die übliche Pflege eines Kindes benötigen, seien vom Versicherungsschutz erfasst, wenn ein Elternteil die Vorversicherungszeit erfülle. Der Gesetzgeber stellt insoweit nicht darauf ab, dass das Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem vorversicherten Elternteil und dem pflegebedürftigen Kind bereits von Geburt an bestanden haben muss. Auch nach dem Wortlaut der amtlichen Begründung muss das Vorliegen der Vorversicherungszeit bei einem Elternteil im Zeitpunkt der Antragstellung auf die Gewährung von Leistungen als ausreichend angesehen werden.
Nach alledem war die Beklagte aufgrund der Ergebnisse der nachgeholten materiell-rechtlichen Prüfung zur Gewährung des beantragten Pflegegelds zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sah sich die Kammer gehalten gem. § 161 i. V. m. § 160 Ab. 2 Nr. 1 SGG die Sprungrevision zuzulassen.
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