Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 AS 1738/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 735/16 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 15. Februar 2016 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung von Rechtsanwalt N, W Straße, P, bewilligt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren abgelehnt, in dem sich der Kläger, der über kein Bankkonto verfügt, dagegen wendet, dass der Beklagte anders als bislang die dem Kläger zustehenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ihm nicht mehr bar auszahlt, sondern ihm die Leistungen mittels einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung – also per Scheck – übermittelt, womit für den Kläger anders als bei der Barauszahlung Kosten verbunden sind. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen hier vor.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. dem in Artikel 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsgrundsatz und der in Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Rechtsschutzgarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2009 – 1 BvR 439/08 – zitiert nach juris -; vom 14. März 2003 – 1 BvR 1998/02 – in NJW 2003, 2976; vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 – in NJW 2000, 1936). Damit muss der Erfolg des Rechtsschutzbegehrens nicht gewiss sein; hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen ist. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist daher gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Ist eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze bietet die vorliegende Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten. Angefochten ist hier das Anschreiben des Beklagten an den Kläger vom 28. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2015. Der Widerspruchsbescheid könnte schon deshalb rechtswidrig sein, weil er möglicherweise zu Unrecht davon ausgeht, bei dem Anschreiben vom 28. Mai 2015 handele es sich um einen Verwaltungsakt nach § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Denn möglicherweise fehlt es diesem an einer Regelung. Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, das heißt durch die Maßnahme ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt hat oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte abgelehnt hat (vgl. Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 31, Rn. 23; vgl. Mutschler in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 31 SGB X, Rn. 14; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, Anhang § 54, Rn. 7). Das Anschreiben vom 28. Mai 2015 enthält möglicherweise keine Regelung in diesem Sinne, sondern klärt den Kläger über die Rechtslage auf. Als Regelung dürfte allenfalls der auf der ersten Seite des Schreibens enthaltene Hinweis in Betracht kommen, dass – sollte der Kläger kein Konto einrichten – die von ihm beantragte Leistung in Zukunft mittels einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung übermittelt werde. Abgesehen davon, dass es sich insoweit allenfalls um eine bedingte Verfügung handeln könnte, die zudem zeitlich nicht sonderlich bestimmt sein dürfte ("in Zukunft"), könnte es sich aber auch um die bloße Mitteilung eines zukünftigen behördlichen Verhaltens ohne Regelungscharakter handeln. Sollte es sich bei dem Anschreiben vom 28. Mai 2015 um keinen Verwaltungsakt handeln, wofür auch sprechen mag, dass das Schreiben nicht als Bescheid gekennzeichnet ist und keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, wäre der Kläger möglicherweise bereits durch den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2015 als formellen Verwaltungsakt beschwert, so dass dann die isolierte Aufhebung dieses Widerspruchsbescheids möglicherweise schon deshalb zulässig und geboten wäre (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Januar 2003 - B 11 AL 47/02 R - juris).
Ergeben sich die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage bereits aus Vorstehendem, sollen weitere Rechtsprobleme im Folgenden skizziert werden, die sich allerdings nur stellen, soweit über eine etwaige Auszahlungsregelung in der Sache zu entscheiden sein sollte.
Die Entscheidung darüber, dass die durch Leistung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten veranlassten Kosten von den Leistungen abzuziehen sind, mag zwar einen Verwaltungsakt darstellen, wenn auch insoweit dogmatische Probleme über seine Rechtsnatur erörtert werden (vgl. nur Greiser in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 42, Rn. 17 m. w. N.). Fraglich dürfte insoweit aber sein, ob der Beklagte berechtigt gewesen ist, den Abzug von den Leistungen zeitlich unbegrenzt und ohne konkreten Bezug zu einer Leistungsbewilligung durch Verwaltungsakt zu regeln (keine Bedenken insoweit hat das Sächsische Landessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 2013 - L 3 AS 770/13 - juris). Neben verwaltungspraktischen Gründen mag dagegen sprechen, dass jedenfalls vertreten wird, der Leistungsträger dürfe seine Kosten nur im Wege des Abzugs von der jeweiligen Leistung realisieren; in der Kürzung des Zahlbetrags sei gegebenenfalls die erforderliche Verfügung zu sehen (Greiser, a. a. O.). Mit Blick auf einen aktenkundigen Bewilligungsbescheid vom 19. Juni 2015, in dem der Beklagte bezogen auf die konkrete Bewilligung von Leistungen für die zweite Jahreshälfte den Kostenabzug verfügt hat, dürfte auch ein praktisches Bedürfnis für einen derartigen zeitlich unbegrenzten Verwaltungsakt fehlen.
Zu erörtern sein wird gegebenenfalls, ob der Kläger tatsächlich – wie er meint – ein Wahlrecht darüber hat, auf welche Weise der Beklagte ihm die Leistungen auszahlt (dagegen etwa Sozialgericht Gießen, Urteil vom 30. März 2009 - S 29 AS 801/06 - juris; kein Anspruch auf Barauszahlung). Sollte dies nicht der Fall sein, dürfte sich die Frage stellen, ob die Übermittlungsart und das Übermittlungsziel im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers stehen. Dies wird jedenfalls vertreten verbunden mit dem Hinweis, bei der Ausübung des Ermessens sei zu beachten, dass der Leistungsempfänger möglichst wenig (finanziell) belastet werden dürfe (so Greiser, a. a. O., Rn. 14). Geht man von einem diesbezüglichen Ermessen des Beklagten aus, dürfte die angegriffene Entscheidung wohl ermessensfehlerhaft sein, weil Ermessen nicht erkennbar ausgeübt worden sein dürfte und ausweislich der weiteren Hinweise im Widerspruchsbescheid der Beklagte davon ausgegangen sein dürfte, eine Barauszahlung könne nicht mehr erfolgen, was gegen eine diesbezügliche Ermessensausübung sprechen dürfte. Dass § 42 Satz 2 SGB II einer Barzahlung aber nicht generell entgegen steht, dürfte der wohl herrschenden Meinung entsprechen (vgl. Merten in Beck scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 42 SGB II, Rn. 10; Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, § 42 SGB II, Rn. 9; Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 42, Rn. 19, 23; Greiser, a. a. O., Rn. 13, allerdings verbunden mit dem Hinweis, eine Barauszahlung durch den Leistungsträger vor Ort sei im Gesetz nicht vorgesehen; vgl. aber etwa Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 16. Februar 2010 - S 22 AS 1003/08 – juris; Barabholung sei in § 42 Satz 2 SGB II nicht vorgesehen).
Auch die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind erfüllt. Insbesondere ist der Kläger nach seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht dazu in der Lage, sich auch nur teilweise an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen. Die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers folgt aus § 73a SGG i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren abgelehnt, in dem sich der Kläger, der über kein Bankkonto verfügt, dagegen wendet, dass der Beklagte anders als bislang die dem Kläger zustehenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ihm nicht mehr bar auszahlt, sondern ihm die Leistungen mittels einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung – also per Scheck – übermittelt, womit für den Kläger anders als bei der Barauszahlung Kosten verbunden sind. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen hier vor.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. dem in Artikel 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsgrundsatz und der in Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Rechtsschutzgarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2009 – 1 BvR 439/08 – zitiert nach juris -; vom 14. März 2003 – 1 BvR 1998/02 – in NJW 2003, 2976; vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 – in NJW 2000, 1936). Damit muss der Erfolg des Rechtsschutzbegehrens nicht gewiss sein; hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen ist. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist daher gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Ist eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze bietet die vorliegende Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten. Angefochten ist hier das Anschreiben des Beklagten an den Kläger vom 28. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2015. Der Widerspruchsbescheid könnte schon deshalb rechtswidrig sein, weil er möglicherweise zu Unrecht davon ausgeht, bei dem Anschreiben vom 28. Mai 2015 handele es sich um einen Verwaltungsakt nach § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Denn möglicherweise fehlt es diesem an einer Regelung. Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, das heißt durch die Maßnahme ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt hat oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte abgelehnt hat (vgl. Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 31, Rn. 23; vgl. Mutschler in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 31 SGB X, Rn. 14; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, Anhang § 54, Rn. 7). Das Anschreiben vom 28. Mai 2015 enthält möglicherweise keine Regelung in diesem Sinne, sondern klärt den Kläger über die Rechtslage auf. Als Regelung dürfte allenfalls der auf der ersten Seite des Schreibens enthaltene Hinweis in Betracht kommen, dass – sollte der Kläger kein Konto einrichten – die von ihm beantragte Leistung in Zukunft mittels einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung übermittelt werde. Abgesehen davon, dass es sich insoweit allenfalls um eine bedingte Verfügung handeln könnte, die zudem zeitlich nicht sonderlich bestimmt sein dürfte ("in Zukunft"), könnte es sich aber auch um die bloße Mitteilung eines zukünftigen behördlichen Verhaltens ohne Regelungscharakter handeln. Sollte es sich bei dem Anschreiben vom 28. Mai 2015 um keinen Verwaltungsakt handeln, wofür auch sprechen mag, dass das Schreiben nicht als Bescheid gekennzeichnet ist und keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, wäre der Kläger möglicherweise bereits durch den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2015 als formellen Verwaltungsakt beschwert, so dass dann die isolierte Aufhebung dieses Widerspruchsbescheids möglicherweise schon deshalb zulässig und geboten wäre (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Januar 2003 - B 11 AL 47/02 R - juris).
Ergeben sich die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage bereits aus Vorstehendem, sollen weitere Rechtsprobleme im Folgenden skizziert werden, die sich allerdings nur stellen, soweit über eine etwaige Auszahlungsregelung in der Sache zu entscheiden sein sollte.
Die Entscheidung darüber, dass die durch Leistung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten veranlassten Kosten von den Leistungen abzuziehen sind, mag zwar einen Verwaltungsakt darstellen, wenn auch insoweit dogmatische Probleme über seine Rechtsnatur erörtert werden (vgl. nur Greiser in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 42, Rn. 17 m. w. N.). Fraglich dürfte insoweit aber sein, ob der Beklagte berechtigt gewesen ist, den Abzug von den Leistungen zeitlich unbegrenzt und ohne konkreten Bezug zu einer Leistungsbewilligung durch Verwaltungsakt zu regeln (keine Bedenken insoweit hat das Sächsische Landessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 2013 - L 3 AS 770/13 - juris). Neben verwaltungspraktischen Gründen mag dagegen sprechen, dass jedenfalls vertreten wird, der Leistungsträger dürfe seine Kosten nur im Wege des Abzugs von der jeweiligen Leistung realisieren; in der Kürzung des Zahlbetrags sei gegebenenfalls die erforderliche Verfügung zu sehen (Greiser, a. a. O.). Mit Blick auf einen aktenkundigen Bewilligungsbescheid vom 19. Juni 2015, in dem der Beklagte bezogen auf die konkrete Bewilligung von Leistungen für die zweite Jahreshälfte den Kostenabzug verfügt hat, dürfte auch ein praktisches Bedürfnis für einen derartigen zeitlich unbegrenzten Verwaltungsakt fehlen.
Zu erörtern sein wird gegebenenfalls, ob der Kläger tatsächlich – wie er meint – ein Wahlrecht darüber hat, auf welche Weise der Beklagte ihm die Leistungen auszahlt (dagegen etwa Sozialgericht Gießen, Urteil vom 30. März 2009 - S 29 AS 801/06 - juris; kein Anspruch auf Barauszahlung). Sollte dies nicht der Fall sein, dürfte sich die Frage stellen, ob die Übermittlungsart und das Übermittlungsziel im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers stehen. Dies wird jedenfalls vertreten verbunden mit dem Hinweis, bei der Ausübung des Ermessens sei zu beachten, dass der Leistungsempfänger möglichst wenig (finanziell) belastet werden dürfe (so Greiser, a. a. O., Rn. 14). Geht man von einem diesbezüglichen Ermessen des Beklagten aus, dürfte die angegriffene Entscheidung wohl ermessensfehlerhaft sein, weil Ermessen nicht erkennbar ausgeübt worden sein dürfte und ausweislich der weiteren Hinweise im Widerspruchsbescheid der Beklagte davon ausgegangen sein dürfte, eine Barauszahlung könne nicht mehr erfolgen, was gegen eine diesbezügliche Ermessensausübung sprechen dürfte. Dass § 42 Satz 2 SGB II einer Barzahlung aber nicht generell entgegen steht, dürfte der wohl herrschenden Meinung entsprechen (vgl. Merten in Beck scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 42 SGB II, Rn. 10; Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, § 42 SGB II, Rn. 9; Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 42, Rn. 19, 23; Greiser, a. a. O., Rn. 13, allerdings verbunden mit dem Hinweis, eine Barauszahlung durch den Leistungsträger vor Ort sei im Gesetz nicht vorgesehen; vgl. aber etwa Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 16. Februar 2010 - S 22 AS 1003/08 – juris; Barabholung sei in § 42 Satz 2 SGB II nicht vorgesehen).
Auch die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind erfüllt. Insbesondere ist der Kläger nach seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht dazu in der Lage, sich auch nur teilweise an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen. Die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers folgt aus § 73a SGG i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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