Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RS 1/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 RS 6/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für die Entscheidung über die Zuordnung von Versicherungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung ist auch für Zeiten der Zugehörigkeit des Versicherten zu einem Zusatzversorgungssystem der für die Feststellung der Leistungen zuständige Rentenversicherungsträger und nicht der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme zuständig.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 3. September 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, den Zeitraum 1. April 1967 bis 24. März 1970 als Zeit der bergbaulichen Versicherung anzuerkennen.
Aus dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der ehemaligen DDR vom 30. Oktober 1963 gehen Zeiten des Klägers vom 01.01.1967 bis 24.03.1967 als Hauer beim VEB Steinkohlewerk, vom 01.04.1967 bis 31.12.1968 als Angestellter der DDR, Wachregiment B., vom 01.01.1969 bis 31.12.1969 als Angestellter, Ministerium des Inneren, vom 01.01.1970 bis 24.03.1970 Angestellter, Ministerium des Inneren, Lohnbuchhaltung und vom 08.04.1970 bis 31.12.1970 als Hauer, VEB Steinkohlewerk, hervor.
Mit angefochtenem Bescheid vom 26. Oktober 1999 stellte die Beklagte nach den Vorschriften des AAÜG fest, dass für die Zeit vom 1. Juli 1968 bis 24. März 1970 eine Zugehörigkeit bzw. Zuordnung zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS/AfNS bestanden habe. Beigefügt war eine Entgeltbescheinigung nach § 8 Abs. 2 AAÜG, in der die Jahresbruttoentgelte und die (identischen) Entgelte nach AAÜG mitgeteilt wurden. In einer Entgeltbescheinigung für Zeiten im Beitrittsgebiet wurde ausgeführt, für die Zeit vom 1. April 1967 bis 30. Juni 1968 habe keine Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS, aber ein Beschäftigungsverhältnis bestanden. Mitgeteilt wurden die Bruttoarbeitsentgelte, die (identischen) sozialversicherungspflichtigen Entgelte sowie die FZR-Entgelte. Als Arbeitsausfalltage wurde jeweils 0 angegeben. An den für den Kläger zuständigen Rentenversicherungsträger seien diese Daten gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG übermittelt worden.
Die Beigeladene stellte daraufhin die dem Kläger bereits mit Bescheid vom 25. März 1999 ab 1. April 1998 bewilligte Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau ab Rentenbeginn unter Berücksichtigung der von der Beklagten festgestellten Daten neu fest. Hierbei ordnete die Beigeladene den Zeitraum 1. September 1963 bis 24. März 1967 der knappschaftlichen Rentenversicherung (Arbeiter), Zeiten im Beitrittsgebiet, den Zeitraum 1. April 1967 bis 24. März 1970 der allgemeinen Rentenversicherung (Rentenversicherung der Angestellten), Zeiten im Beitrittsgebiet und den Zeitraum 8. April 1970 bis 14. November 1989 wieder der knappschaftlichen Rentenversicherung (Arbeiter), Zeiten im Beitrittsgebiet zu.
Aus einer Niederschrift ohne Datum über ein Gespräch zwischen einer Mitarbeiterin der Beigeladenen und dem Kläger geht hervor, dass dieser einen Überprüfungsantrag stellt wegen der nicht richtigen Anrechnung von knappschaftlichen Zeiten. Die Ausbildung zum Hauer sei vom 1. März 1963 bis 17. Juli 1966 erfolgt. Direkt im Anschluss an ständige Arbeiten unter Tage sei der Wehrdienst in der Zeit vom 1. April 1967 bis 24. März 1970 gefolgt. Beide Zeiträume seien nicht vollständig angerechnet worden. Als Nachweis liege eine bestätigte Kopie des Sozialversicherungsausweises der ehemaligen DDR bei. Darüber hinaus beanstandete der Kläger, dass die Zeit vom 1. März 1963 bis 31. August 1964 nur als "sonstige Arbeit" bei der knappschaftlichen Rentenversicherung bewertet worden sei und nicht als "ständige Arbeit unter Tage".
Die Beigeladene lehnte mit Bescheid vom 5. Mai 2011 den Überprüfungsantrag des Klägers ab. In Bezug auf den hier strittigen Zeitraum ist ausgeführt, für die Zeit des Wehrdienstes beim Wachregiment B. sei eine Anfrage bei der Beklagten als zuständigem Sonderversorgungsträger erfolgt. Die Beklagte habe mitgeteilt, dass während der Zeit der Zugehörigkeit zum Ministerium für Staatssicherheit vom 1. April 1967 bis 30. Juni 1968 keine Sonderversorgungssystemzeit gegeben gewesen sei. Diese Zeit sei anhand der Angaben im Sozialversicherungsausweis und der Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes vom 25. November 2010 in das Konto aufgenommen worden. In der Zeit vom 1. Juli 1968 bis 24. März 1970 hätten Sonderversorgungszeiten des MfS vorgelegen, welche mit Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 1999 festgestellt worden seien.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch u.a. mit der Begründung, der Wehrdienst vom 1. April 1967 bis 24. März 1970 sei als Rentenzeit angerechnet, aber nicht als Untertagezeit. Er sei von Untertage-Tätigkeiten zum Wehrdienst gewechselt und anschließend wieder als Hauer unter Tage eingefahren.
Der Widerspruch wurde von der Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2011 zurückgewiesen. Hier ist u.a. ausgeführt, im Zeitraum 1. April 1967 bis 24. März 1970 sei der Kläger beim MfS beschäftigt gewesen, so dass die Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem zu prüfen gewesen sei. Zuständiger Versorgungsträger sei die Beklagte. Der Versorgungsträger habe das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen mitzuteilen (§ 8 Abs. 2 AAÜG). Dies sei mit Schreiben vom 26. Oktober 1999 erfolgt. Die Beklagte sei an die Feststellungen der Beklagten gebunden. Soweit mit den dort getroffenen Feststellungen kein Einverständnis bestehe, müsse sich der Kläger an die Beklagte wenden.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München zunächst unter dem Az. S 4 KN 183/11, nunmehr fortgeführt unter dem Az. S 4 KN 124/14, erhoben.
Der mittlerweile beauftragte Prozessbevollmächtigte des Klägers wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 2. September 2011 an die Beklagte und teilte mit, der Kläger habe den Bescheid vom 26. Oktober 1999 nicht erhalten.
Die Beklagte übersandte daraufhin dem Kläger erneut den Bescheid vom 26. Oktober 1999 und teilte mit, dass die Entgelte nach dem AAÜG maschinell an die Beklagte übermittelt worden seien. Die Jahreshöchstverdienstgrenzen nach der Anlage 6 AAÜG seien für die Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem nicht überschritten worden. Daher seien die Entgelte nach AAÜG ohne Kürzung berücksichtigt worden.
Mit Schreiben vom 14. November 2011 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Oktober 1999. Dieser sei dem Kläger erstmals mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 bekannt gegeben worden. Zur Begründung ist ausgeführt, die Zeit des Wehrdienstes vom 1. April 1967 bis zum 24. März 1970 sei zu Unrecht nicht als knappschaftliche Zeit geführt. Der Kläger sei unmittelbar vor und innerhalb eines Jahres nach Entlassung aus dem Wehrdienst in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt gewesen. Zwar sei er während des Wehrdienstes nicht in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt gewesen. Aber diese Zeit habe in der damaligen DDR gemäß § 40 der ersten Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung der DDR vom 23. November 1979 als Zeit einer bergbaulichen Versicherung gegolten, weil unmittelbar vorher bzw. innerhalb eines Jahres nach Entlassung aus dem Wehrdienst die bergbauliche Versicherung bestanden habe. Auch nach den gesetzlichen Wertungen des Artikel 2 § 22 RÜG sowie des § 137 SGB VI würden die Zeiten des Wehrdienstes der bergbaulichen Versicherung zugeordnet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2012 wies die Beklagte den Widerspruch als zulässig, aber unbegründet zurück. Der Bescheid vom 26. Oktober 1999 sei auf der Grundlage der vorliegenden Nachweisunterlagen des MfS erstellt worden. Der Kläger sei am 1. April 1967 in das Wachregiment des MfS "F. D." eingestellt worden und habe diesem bis zu seiner Entlassung am 24. März 1970 angehört. Laut Dienstlaufbahnordnung des MfS seien Soldaten und Unteroffiziere, die Dienst auf Zeit geleistet haben, Angehörige des MfS und hätten daher auch in einem Dienstverhältnis zum MfS gestanden. Die Angehörigen des Wachregiments hätten den Besoldungs- und Versorgungsvorschriften des Ministeriums für Staatssicherheit unterlegen und dem Sonderversorgungssystem dieses Ministeriums angehört. Mit der Entrichtung von Beiträgen von der monatlichen Bruttobesoldung in die Versorgungskasse des MfS seien Rentenanwartschaften in diesem Versorgungssystem erworben worden. Nach § 8 Abs. 1, 2 AAÜG seien daher die für die Leistung der Rentenversicherung bedeutsamen Daten festzustellen und der Beigeladenen mitzuteilen gewesen. Eine Rücknahme bzw. Abänderung des Bescheids nach § 44 SGB X sei ausgeschlossen, da das geltende Recht richtig angewandt worden sei.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth unter dem Az. S 3 RS 1/12 erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten einschließlich der Anlage 1, Entgeltbescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG vom 26. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 aufzuheben und festzustellen, dass die Zeit des Wehrdienstes des Klägers vom 1. April 1967 bis 24. März 1970 als Zeit einer bergbaulichen Versicherung anzuerkennen ist.
Die Beklagte hat u.a. erklärt, die begehrte Anerkennung der Wehrdienstzeit als Zeit einer bergbaulichen Versicherung falle nicht in ihre Kompetenz als Versorgungsträger.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte mache geltend, nicht für die leistungsrechtliche Bewertung zuständig zu sein. Hierfür sei die Beigeladene zuständig. Demgegenüber berufe sich die Beigeladene darauf, dass sie an den Bescheid der Beklagten gebunden sei und demzufolge erst dieser Bescheid geändert werden müsse, bevor sie Knappschaftszeiten anerkennen könne. Es sei im Bescheid vom 5. Mai 2011 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass zunächst eine Überprüfung des Bescheids vom 26. Oktober 1999 beantragt werden müsse. Hier würden Zuständigkeitsfragen auf dem Rücken des Klägers und zu dessen Nachteil ausgetragen. Nach dem Recht der ehemaligen DDR sei die gesamte Dienstzeit von Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten auf das erste Arbeitsrechtsverhältnis nach der Entlassung anzurechnen gewesen sei (§ 17 der Verordnung über die Förderung der aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Angehörigen der Nationalen Volksarmee - Förderungsverordnung). Der Kläger sei unmittelbar nach seiner Dienstzeit wieder im Bergbau beschäftigt gewesen, so dass diese Dienstzeit auch als Zeit einer bergbaulichen Versicherung anzurechnen sei.
Das SG hat die Beigeladene mit Beschluss vom 1. April 2014 zum Verfahren beigeladen. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. September 2014 abgewiesen. Die Beklagte habe nur die Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS/AfNS in der Zeit vom 1. Juli 1968 bis 24. März 1970, die tatsächlich erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte und die Entgelte nach dem AAÜG, den Umstand, dass in der Zeit vom 1. April 1967 bis 30. Juni 1968 keine Zugehörigkeit zum sog. Sonderversorgungssystem bestand, die erzielten Bruttoarbeitsentgelte, das sozialversicherungspflichtige Entgelt und das FZR-Entgelt sowie die Arbeitsausfalltage festgestellt. Hierauf sei nach § 8 Abs. 1, 2 AAÜG das Feststellungsrecht der Beklagten auch beschränkt. Mitteilungen des Versorgungsträgers, die darüber hinausgingen, seien weder für den Berechtigten noch für den Rentenberechtigten bindend, sie seien auch keine Verwaltungsakte (BSG, Urteil vom 4. August 1998, Az. B 4 RA 74/76 R). Für die Feststellung nach § 137 SGB VI sei allein das SG München zuständig. Dort sei im Übrigen der Rechtsstreit schon anhängig.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Das SG verkenne, dass der Kläger im Beitrittsgebiet 26 Jahre unter Tage beschäftigt gewesen sei, wovon jedoch nur 22 Jahre anerkannt worden seien. Die Wehrdienstzeit vom 1. April 1967 bis 24. März 1970 sei zu Unrecht nicht als knappschaftliche Zeit geführt. Der Kläger sei unmittelbar vor und innerhalb eines Jahres nach Entlassung aus dem Wehrdienst in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt gewesen. Er habe auf die Bestandskraft geltenden DDR-Rechts vertraut. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum § 17 Abs. 1 der Förderungsverordnung nicht bei der Bewertung der Wehrdienstzeiten berücksichtigt werde.
Die Beigeladene hat problematisiert, ob nicht die Zuständigkeit des 13. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts gegeben sei (knappschaftlichen Rentenversicherung). Die Zuordnung der Zeit vom 1. April 1967 bis zum 24. März 1970 zur allgemeinen Rentenversicherung sei zutreffend.
In der mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2016 hat der Vertreter der Beigeladenen erklärt, dass es die Aufgabe der Beigeladenen sei, über die Anerkennung der strittigen Zeit als knappschaftliche Versicherungszeit zu entscheiden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 03. September 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 26. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 zu verurteilen, die Zeit des Wehrdienstes des Klägers vom 1. April 1967 bis 24. März 1970 als knappschaftliche Pflichtbeitragszeit anzuerkennen. Ein Hilfsantrag auf Verurteilung der Beigeladenen wird ausdrücklich nicht gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen die Beklagte zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unzulässig.
Der 1. Senat, nicht der 13. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts ist zur Entscheidung berufen. Für den 13. Senat ist in der Ziff. 2c) des Geschäftsverteilungsplans A des Bayer. Landessozialgerichts unter "Sonstiges" zwar folgende Zuständigkeit angegeben: "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (gesetzliche Rentenversicherung) Eingänge ab 01.01.2005". Der 13. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts ist damit jedoch nur dann zuständig, wenn Beklagte (oder Klägerin) die DRV Knappschaft-Bahn-See ist. Dies ist in diesem Verfahren jedoch nicht der Fall, Beklagte ist hier die Bundesrepublik Deutschland, die DRV KBS ist Beigeladene. Im Übrigen verbleibt es bei den allgemeinen Regelungen des Geschäftsverteilungsplans A, woraus sich eine Zuständigkeit des 1. Senats ergibt.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Soweit der Kläger von der Beklagten die Zuordnung des Zeitraums 1. April 1967 bis 24. März 1970 zur knappschaftlichen Rentenversicherung begehrt, ist die Klage unzulässig. Insoweit enthält der angefochtene Bescheid vom 26. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 keine Regelung.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als zuständiger Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung (hier: der Beigeladenen) unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AAÜG). Der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme hat gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 AAÜG dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung bekannt zu geben, die gem. § 8 Abs. 2 AAÜG dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermitteln ist. Diese Mitteilung beinhaltet nach dieser Bestimmung die Zeiten der Zugehörigkeit des Berechtigten zu einem Zusatzversorgungssystem und das daraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen. Mitzuteilen sind auch die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (vgl. §§ 6, 7 AAÜG i.V.m. § 8 Abs. 2 AAÜG) sowie schließlich die Summe der Arbeitsausfallstage nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 S. 3 AAÜG.
Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung (hier: die Beigeladene) ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden (§ 8 Abs. 5 Satz 1, 2 AAÜG).
Dies bedeutet, dass die Beigeladene als Rentenversicherungsträger zwar ohne Änderungsbefugnisse die von der Beklagten mit angefochtenem Bescheid vom 26. Oktober 1999 festgestellten Entgelte der Rentenberechnung zu Grunde zu legen hat, jedoch allein die Beigeladene als Rentenversicherungsträger in eigener Zuständigkeit über die Frage zu entscheiden hat, ob die betreffenden Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung oder der allgemeinen Rentenversicherung zuzurechnen sind. Weder in der Mitteilung gegenüber dem Rentenversicherungsträger noch in dem Bescheid an den Versicherten, hier den Kläger, hat der Versorgungsträger Aussagen darüber zu treffen, welchem Versicherungszweig die betreffenden Zeiten zugehören. Das AAÜG enthält hierfür keine Rechtsgrundlage.
Die Beklagte hat dementsprechend in dem angefochtenen Bescheid vom 1999 zu der Frage, ob der strittige Zeitraum der knappschaftlichen Rentenversicherung oder der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen ist, - zu Recht - keine Entscheidung gefällt, sondern vielmehr nur die oben wiedergegebenen, im AAÜG vorgesehenen Feststellungen getroffen. Eine dennoch unmittelbar auf Zuordnung dieser Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung gerichtete Klage ist damit unzulässig. Zunächst müsste der Kläger jedenfalls eine Entscheidung der Beklagten insoweit abwarten, wobei diese notwendigerweise dahingehend ausfallen müsste, dass die Beklagte sich insoweit für unzuständig erklärt.
Vom Senat war nach der eindeutigen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung nicht zu entscheiden, ob der Kläger gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Zuordnung des Zeitraums 1. April 1967 bis 24. März 1970 zur knappschaftlichen Rentenversicherung hat.
Grundsätzlich war der Senat auch gemäß § 75 Abs. 5 SGG zu einer Entscheidung darüber berufen, ob ein entsprechender Anspruch des Klägers gegen die Beigeladene besteht. Nach dieser Bestimmung kann ein Versicherungsträger nach Beiladung und damit hier die Beigeladene verurteilt werden. Die hieraus resultierende Zuständigkeit des angegangenen Gerichts ist jedenfalls vorrangig gegenüber der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des Geschäftsverteilungsplanes A des Bayerischen Landessozialgerichts, wonach der 13. Senat zuständig ist, wenn die DRV KBS Beklagter (oder Klägerin) ist. Einer Entscheidung nach § 75 Abs. 5 SGG gegenüber der Beigeladenen stünde auch nicht entgegen, dass vor dem Sozialgericht München insoweit bereits ein Verfahren gegen diese anhängig ist. In dem prozessualen Antrag auf Verurteilung der Beklagten ist darüber hinaus grundsätzlich auch der Hilfsantrag enthalten, die Beigeladene wegen der begehrten Leistung in Anspruch zu nehmen (vgl. zum Ganzen BSG, Urteile vom 30. November 1977, Az. 4 RJ 23/77, und vom 19. Mai 1982, Az. 11 RA 37/81, beide in juris).
Eine Entscheidung nach § 75 Abs. 5 SGG gegenüber der Beigeladenen scheidet jedoch dann aus, wenn der Kläger eine Verurteilung der Beigeladenen ausdrücklich ablehnt (BSG, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2016 erklärt, ein Hilfsantrag auf Verurteilung der Beigeladenen werde ausdrücklich nicht gestellt, nachdem der Vertreter der Beigeladenen erklärt hatte, es bestehe kein Zweifel, dass es die Aufgabe der Beigeladenen sei, über die Anerkennung der strittigen Zeit als knappschaftliche Versicherungszeit zu entscheiden.
Über das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Zuordnung der strittigen Zeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung gegenüber der Beigeladenen wird daher in dem noch anhängigen Verfahren vor dem Sozialgericht München (Az. S 4 KN 124/14) zu befinden sein. Hier wird also insbesondere auch zu klären sein, ob sich ein dementsprechender Anspruch - wie vom Kläger behauptet - aus § 17 Abs. 1 der Förderungsverordnung ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, den Zeitraum 1. April 1967 bis 24. März 1970 als Zeit der bergbaulichen Versicherung anzuerkennen.
Aus dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der ehemaligen DDR vom 30. Oktober 1963 gehen Zeiten des Klägers vom 01.01.1967 bis 24.03.1967 als Hauer beim VEB Steinkohlewerk, vom 01.04.1967 bis 31.12.1968 als Angestellter der DDR, Wachregiment B., vom 01.01.1969 bis 31.12.1969 als Angestellter, Ministerium des Inneren, vom 01.01.1970 bis 24.03.1970 Angestellter, Ministerium des Inneren, Lohnbuchhaltung und vom 08.04.1970 bis 31.12.1970 als Hauer, VEB Steinkohlewerk, hervor.
Mit angefochtenem Bescheid vom 26. Oktober 1999 stellte die Beklagte nach den Vorschriften des AAÜG fest, dass für die Zeit vom 1. Juli 1968 bis 24. März 1970 eine Zugehörigkeit bzw. Zuordnung zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS/AfNS bestanden habe. Beigefügt war eine Entgeltbescheinigung nach § 8 Abs. 2 AAÜG, in der die Jahresbruttoentgelte und die (identischen) Entgelte nach AAÜG mitgeteilt wurden. In einer Entgeltbescheinigung für Zeiten im Beitrittsgebiet wurde ausgeführt, für die Zeit vom 1. April 1967 bis 30. Juni 1968 habe keine Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS, aber ein Beschäftigungsverhältnis bestanden. Mitgeteilt wurden die Bruttoarbeitsentgelte, die (identischen) sozialversicherungspflichtigen Entgelte sowie die FZR-Entgelte. Als Arbeitsausfalltage wurde jeweils 0 angegeben. An den für den Kläger zuständigen Rentenversicherungsträger seien diese Daten gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG übermittelt worden.
Die Beigeladene stellte daraufhin die dem Kläger bereits mit Bescheid vom 25. März 1999 ab 1. April 1998 bewilligte Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau ab Rentenbeginn unter Berücksichtigung der von der Beklagten festgestellten Daten neu fest. Hierbei ordnete die Beigeladene den Zeitraum 1. September 1963 bis 24. März 1967 der knappschaftlichen Rentenversicherung (Arbeiter), Zeiten im Beitrittsgebiet, den Zeitraum 1. April 1967 bis 24. März 1970 der allgemeinen Rentenversicherung (Rentenversicherung der Angestellten), Zeiten im Beitrittsgebiet und den Zeitraum 8. April 1970 bis 14. November 1989 wieder der knappschaftlichen Rentenversicherung (Arbeiter), Zeiten im Beitrittsgebiet zu.
Aus einer Niederschrift ohne Datum über ein Gespräch zwischen einer Mitarbeiterin der Beigeladenen und dem Kläger geht hervor, dass dieser einen Überprüfungsantrag stellt wegen der nicht richtigen Anrechnung von knappschaftlichen Zeiten. Die Ausbildung zum Hauer sei vom 1. März 1963 bis 17. Juli 1966 erfolgt. Direkt im Anschluss an ständige Arbeiten unter Tage sei der Wehrdienst in der Zeit vom 1. April 1967 bis 24. März 1970 gefolgt. Beide Zeiträume seien nicht vollständig angerechnet worden. Als Nachweis liege eine bestätigte Kopie des Sozialversicherungsausweises der ehemaligen DDR bei. Darüber hinaus beanstandete der Kläger, dass die Zeit vom 1. März 1963 bis 31. August 1964 nur als "sonstige Arbeit" bei der knappschaftlichen Rentenversicherung bewertet worden sei und nicht als "ständige Arbeit unter Tage".
Die Beigeladene lehnte mit Bescheid vom 5. Mai 2011 den Überprüfungsantrag des Klägers ab. In Bezug auf den hier strittigen Zeitraum ist ausgeführt, für die Zeit des Wehrdienstes beim Wachregiment B. sei eine Anfrage bei der Beklagten als zuständigem Sonderversorgungsträger erfolgt. Die Beklagte habe mitgeteilt, dass während der Zeit der Zugehörigkeit zum Ministerium für Staatssicherheit vom 1. April 1967 bis 30. Juni 1968 keine Sonderversorgungssystemzeit gegeben gewesen sei. Diese Zeit sei anhand der Angaben im Sozialversicherungsausweis und der Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes vom 25. November 2010 in das Konto aufgenommen worden. In der Zeit vom 1. Juli 1968 bis 24. März 1970 hätten Sonderversorgungszeiten des MfS vorgelegen, welche mit Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 1999 festgestellt worden seien.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch u.a. mit der Begründung, der Wehrdienst vom 1. April 1967 bis 24. März 1970 sei als Rentenzeit angerechnet, aber nicht als Untertagezeit. Er sei von Untertage-Tätigkeiten zum Wehrdienst gewechselt und anschließend wieder als Hauer unter Tage eingefahren.
Der Widerspruch wurde von der Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2011 zurückgewiesen. Hier ist u.a. ausgeführt, im Zeitraum 1. April 1967 bis 24. März 1970 sei der Kläger beim MfS beschäftigt gewesen, so dass die Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem zu prüfen gewesen sei. Zuständiger Versorgungsträger sei die Beklagte. Der Versorgungsträger habe das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen mitzuteilen (§ 8 Abs. 2 AAÜG). Dies sei mit Schreiben vom 26. Oktober 1999 erfolgt. Die Beklagte sei an die Feststellungen der Beklagten gebunden. Soweit mit den dort getroffenen Feststellungen kein Einverständnis bestehe, müsse sich der Kläger an die Beklagte wenden.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München zunächst unter dem Az. S 4 KN 183/11, nunmehr fortgeführt unter dem Az. S 4 KN 124/14, erhoben.
Der mittlerweile beauftragte Prozessbevollmächtigte des Klägers wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 2. September 2011 an die Beklagte und teilte mit, der Kläger habe den Bescheid vom 26. Oktober 1999 nicht erhalten.
Die Beklagte übersandte daraufhin dem Kläger erneut den Bescheid vom 26. Oktober 1999 und teilte mit, dass die Entgelte nach dem AAÜG maschinell an die Beklagte übermittelt worden seien. Die Jahreshöchstverdienstgrenzen nach der Anlage 6 AAÜG seien für die Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem nicht überschritten worden. Daher seien die Entgelte nach AAÜG ohne Kürzung berücksichtigt worden.
Mit Schreiben vom 14. November 2011 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Oktober 1999. Dieser sei dem Kläger erstmals mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 bekannt gegeben worden. Zur Begründung ist ausgeführt, die Zeit des Wehrdienstes vom 1. April 1967 bis zum 24. März 1970 sei zu Unrecht nicht als knappschaftliche Zeit geführt. Der Kläger sei unmittelbar vor und innerhalb eines Jahres nach Entlassung aus dem Wehrdienst in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt gewesen. Zwar sei er während des Wehrdienstes nicht in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt gewesen. Aber diese Zeit habe in der damaligen DDR gemäß § 40 der ersten Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung der DDR vom 23. November 1979 als Zeit einer bergbaulichen Versicherung gegolten, weil unmittelbar vorher bzw. innerhalb eines Jahres nach Entlassung aus dem Wehrdienst die bergbauliche Versicherung bestanden habe. Auch nach den gesetzlichen Wertungen des Artikel 2 § 22 RÜG sowie des § 137 SGB VI würden die Zeiten des Wehrdienstes der bergbaulichen Versicherung zugeordnet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2012 wies die Beklagte den Widerspruch als zulässig, aber unbegründet zurück. Der Bescheid vom 26. Oktober 1999 sei auf der Grundlage der vorliegenden Nachweisunterlagen des MfS erstellt worden. Der Kläger sei am 1. April 1967 in das Wachregiment des MfS "F. D." eingestellt worden und habe diesem bis zu seiner Entlassung am 24. März 1970 angehört. Laut Dienstlaufbahnordnung des MfS seien Soldaten und Unteroffiziere, die Dienst auf Zeit geleistet haben, Angehörige des MfS und hätten daher auch in einem Dienstverhältnis zum MfS gestanden. Die Angehörigen des Wachregiments hätten den Besoldungs- und Versorgungsvorschriften des Ministeriums für Staatssicherheit unterlegen und dem Sonderversorgungssystem dieses Ministeriums angehört. Mit der Entrichtung von Beiträgen von der monatlichen Bruttobesoldung in die Versorgungskasse des MfS seien Rentenanwartschaften in diesem Versorgungssystem erworben worden. Nach § 8 Abs. 1, 2 AAÜG seien daher die für die Leistung der Rentenversicherung bedeutsamen Daten festzustellen und der Beigeladenen mitzuteilen gewesen. Eine Rücknahme bzw. Abänderung des Bescheids nach § 44 SGB X sei ausgeschlossen, da das geltende Recht richtig angewandt worden sei.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth unter dem Az. S 3 RS 1/12 erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten einschließlich der Anlage 1, Entgeltbescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG vom 26. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 aufzuheben und festzustellen, dass die Zeit des Wehrdienstes des Klägers vom 1. April 1967 bis 24. März 1970 als Zeit einer bergbaulichen Versicherung anzuerkennen ist.
Die Beklagte hat u.a. erklärt, die begehrte Anerkennung der Wehrdienstzeit als Zeit einer bergbaulichen Versicherung falle nicht in ihre Kompetenz als Versorgungsträger.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte mache geltend, nicht für die leistungsrechtliche Bewertung zuständig zu sein. Hierfür sei die Beigeladene zuständig. Demgegenüber berufe sich die Beigeladene darauf, dass sie an den Bescheid der Beklagten gebunden sei und demzufolge erst dieser Bescheid geändert werden müsse, bevor sie Knappschaftszeiten anerkennen könne. Es sei im Bescheid vom 5. Mai 2011 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass zunächst eine Überprüfung des Bescheids vom 26. Oktober 1999 beantragt werden müsse. Hier würden Zuständigkeitsfragen auf dem Rücken des Klägers und zu dessen Nachteil ausgetragen. Nach dem Recht der ehemaligen DDR sei die gesamte Dienstzeit von Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten auf das erste Arbeitsrechtsverhältnis nach der Entlassung anzurechnen gewesen sei (§ 17 der Verordnung über die Förderung der aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Angehörigen der Nationalen Volksarmee - Förderungsverordnung). Der Kläger sei unmittelbar nach seiner Dienstzeit wieder im Bergbau beschäftigt gewesen, so dass diese Dienstzeit auch als Zeit einer bergbaulichen Versicherung anzurechnen sei.
Das SG hat die Beigeladene mit Beschluss vom 1. April 2014 zum Verfahren beigeladen. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. September 2014 abgewiesen. Die Beklagte habe nur die Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS/AfNS in der Zeit vom 1. Juli 1968 bis 24. März 1970, die tatsächlich erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte und die Entgelte nach dem AAÜG, den Umstand, dass in der Zeit vom 1. April 1967 bis 30. Juni 1968 keine Zugehörigkeit zum sog. Sonderversorgungssystem bestand, die erzielten Bruttoarbeitsentgelte, das sozialversicherungspflichtige Entgelt und das FZR-Entgelt sowie die Arbeitsausfalltage festgestellt. Hierauf sei nach § 8 Abs. 1, 2 AAÜG das Feststellungsrecht der Beklagten auch beschränkt. Mitteilungen des Versorgungsträgers, die darüber hinausgingen, seien weder für den Berechtigten noch für den Rentenberechtigten bindend, sie seien auch keine Verwaltungsakte (BSG, Urteil vom 4. August 1998, Az. B 4 RA 74/76 R). Für die Feststellung nach § 137 SGB VI sei allein das SG München zuständig. Dort sei im Übrigen der Rechtsstreit schon anhängig.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Das SG verkenne, dass der Kläger im Beitrittsgebiet 26 Jahre unter Tage beschäftigt gewesen sei, wovon jedoch nur 22 Jahre anerkannt worden seien. Die Wehrdienstzeit vom 1. April 1967 bis 24. März 1970 sei zu Unrecht nicht als knappschaftliche Zeit geführt. Der Kläger sei unmittelbar vor und innerhalb eines Jahres nach Entlassung aus dem Wehrdienst in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt gewesen. Er habe auf die Bestandskraft geltenden DDR-Rechts vertraut. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum § 17 Abs. 1 der Förderungsverordnung nicht bei der Bewertung der Wehrdienstzeiten berücksichtigt werde.
Die Beigeladene hat problematisiert, ob nicht die Zuständigkeit des 13. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts gegeben sei (knappschaftlichen Rentenversicherung). Die Zuordnung der Zeit vom 1. April 1967 bis zum 24. März 1970 zur allgemeinen Rentenversicherung sei zutreffend.
In der mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2016 hat der Vertreter der Beigeladenen erklärt, dass es die Aufgabe der Beigeladenen sei, über die Anerkennung der strittigen Zeit als knappschaftliche Versicherungszeit zu entscheiden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 03. September 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 26. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 zu verurteilen, die Zeit des Wehrdienstes des Klägers vom 1. April 1967 bis 24. März 1970 als knappschaftliche Pflichtbeitragszeit anzuerkennen. Ein Hilfsantrag auf Verurteilung der Beigeladenen wird ausdrücklich nicht gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen die Beklagte zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unzulässig.
Der 1. Senat, nicht der 13. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts ist zur Entscheidung berufen. Für den 13. Senat ist in der Ziff. 2c) des Geschäftsverteilungsplans A des Bayer. Landessozialgerichts unter "Sonstiges" zwar folgende Zuständigkeit angegeben: "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (gesetzliche Rentenversicherung) Eingänge ab 01.01.2005". Der 13. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts ist damit jedoch nur dann zuständig, wenn Beklagte (oder Klägerin) die DRV Knappschaft-Bahn-See ist. Dies ist in diesem Verfahren jedoch nicht der Fall, Beklagte ist hier die Bundesrepublik Deutschland, die DRV KBS ist Beigeladene. Im Übrigen verbleibt es bei den allgemeinen Regelungen des Geschäftsverteilungsplans A, woraus sich eine Zuständigkeit des 1. Senats ergibt.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Soweit der Kläger von der Beklagten die Zuordnung des Zeitraums 1. April 1967 bis 24. März 1970 zur knappschaftlichen Rentenversicherung begehrt, ist die Klage unzulässig. Insoweit enthält der angefochtene Bescheid vom 26. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 keine Regelung.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als zuständiger Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung (hier: der Beigeladenen) unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AAÜG). Der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme hat gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 AAÜG dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung bekannt zu geben, die gem. § 8 Abs. 2 AAÜG dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermitteln ist. Diese Mitteilung beinhaltet nach dieser Bestimmung die Zeiten der Zugehörigkeit des Berechtigten zu einem Zusatzversorgungssystem und das daraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen. Mitzuteilen sind auch die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (vgl. §§ 6, 7 AAÜG i.V.m. § 8 Abs. 2 AAÜG) sowie schließlich die Summe der Arbeitsausfallstage nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 S. 3 AAÜG.
Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung (hier: die Beigeladene) ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden (§ 8 Abs. 5 Satz 1, 2 AAÜG).
Dies bedeutet, dass die Beigeladene als Rentenversicherungsträger zwar ohne Änderungsbefugnisse die von der Beklagten mit angefochtenem Bescheid vom 26. Oktober 1999 festgestellten Entgelte der Rentenberechnung zu Grunde zu legen hat, jedoch allein die Beigeladene als Rentenversicherungsträger in eigener Zuständigkeit über die Frage zu entscheiden hat, ob die betreffenden Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung oder der allgemeinen Rentenversicherung zuzurechnen sind. Weder in der Mitteilung gegenüber dem Rentenversicherungsträger noch in dem Bescheid an den Versicherten, hier den Kläger, hat der Versorgungsträger Aussagen darüber zu treffen, welchem Versicherungszweig die betreffenden Zeiten zugehören. Das AAÜG enthält hierfür keine Rechtsgrundlage.
Die Beklagte hat dementsprechend in dem angefochtenen Bescheid vom 1999 zu der Frage, ob der strittige Zeitraum der knappschaftlichen Rentenversicherung oder der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen ist, - zu Recht - keine Entscheidung gefällt, sondern vielmehr nur die oben wiedergegebenen, im AAÜG vorgesehenen Feststellungen getroffen. Eine dennoch unmittelbar auf Zuordnung dieser Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung gerichtete Klage ist damit unzulässig. Zunächst müsste der Kläger jedenfalls eine Entscheidung der Beklagten insoweit abwarten, wobei diese notwendigerweise dahingehend ausfallen müsste, dass die Beklagte sich insoweit für unzuständig erklärt.
Vom Senat war nach der eindeutigen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung nicht zu entscheiden, ob der Kläger gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Zuordnung des Zeitraums 1. April 1967 bis 24. März 1970 zur knappschaftlichen Rentenversicherung hat.
Grundsätzlich war der Senat auch gemäß § 75 Abs. 5 SGG zu einer Entscheidung darüber berufen, ob ein entsprechender Anspruch des Klägers gegen die Beigeladene besteht. Nach dieser Bestimmung kann ein Versicherungsträger nach Beiladung und damit hier die Beigeladene verurteilt werden. Die hieraus resultierende Zuständigkeit des angegangenen Gerichts ist jedenfalls vorrangig gegenüber der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des Geschäftsverteilungsplanes A des Bayerischen Landessozialgerichts, wonach der 13. Senat zuständig ist, wenn die DRV KBS Beklagter (oder Klägerin) ist. Einer Entscheidung nach § 75 Abs. 5 SGG gegenüber der Beigeladenen stünde auch nicht entgegen, dass vor dem Sozialgericht München insoweit bereits ein Verfahren gegen diese anhängig ist. In dem prozessualen Antrag auf Verurteilung der Beklagten ist darüber hinaus grundsätzlich auch der Hilfsantrag enthalten, die Beigeladene wegen der begehrten Leistung in Anspruch zu nehmen (vgl. zum Ganzen BSG, Urteile vom 30. November 1977, Az. 4 RJ 23/77, und vom 19. Mai 1982, Az. 11 RA 37/81, beide in juris).
Eine Entscheidung nach § 75 Abs. 5 SGG gegenüber der Beigeladenen scheidet jedoch dann aus, wenn der Kläger eine Verurteilung der Beigeladenen ausdrücklich ablehnt (BSG, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2016 erklärt, ein Hilfsantrag auf Verurteilung der Beigeladenen werde ausdrücklich nicht gestellt, nachdem der Vertreter der Beigeladenen erklärt hatte, es bestehe kein Zweifel, dass es die Aufgabe der Beigeladenen sei, über die Anerkennung der strittigen Zeit als knappschaftliche Versicherungszeit zu entscheiden.
Über das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Zuordnung der strittigen Zeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung gegenüber der Beigeladenen wird daher in dem noch anhängigen Verfahren vor dem Sozialgericht München (Az. S 4 KN 124/14) zu befinden sein. Hier wird also insbesondere auch zu klären sein, ob sich ein dementsprechender Anspruch - wie vom Kläger behauptet - aus § 17 Abs. 1 der Förderungsverordnung ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
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