Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 1 EG 4510/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EG 68/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21.11.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld (EG) von der Beklagten.
Die seit 04.08.2010 verheiratete Klägerin ist Mutter der Kinder A. (geboren 2012) und N. (geboren 2013). Sie bezog aus ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung im April 2011 ein monatliches Entgelt in Höhe von 2.000 EUR, von Mai bis Oktober 2011 in Höhe von 2.600,00 EUR und - nach dem Bezug von EG für A. für deren 1. bis 12. Lebensmonat (04.09.2013 bis 03.09.2014) - ab Februar bis Juni 2013 in Höhe von 2.678,00 EUR brutto. Im April und Mai 2011 wurde ihr Gehalt mit der Steuerklasse 1 (2 Monate), von Juni bis Oktober 2011 mit der Steuerklasse 3 (5 Monate) und von Februar bis Juni 2013 in der Steuerklasse 5 (5 Monate) abgerechnet. Nach der Geburt ihrer Kinder wurde der Klägerin in den Zeiträumen vom 24.11.2011 bis 11.03.2012 (A.) und vom 29.07. bis 04.11.2013 (N.) Mutterschaftsgeld und ein Zuschuss ihres Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld gezahlt.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 15.10.2013 antragsgemäß EG für den ersten bis zum 12. Lebensmonat von N. Wegen der Anrechnung des Mutterschaftsgeldes und des Zuschusses des Arbeitgebers ergab sich für den 1. und 2. Lebensmonat von N. kein Zahlbetrag, im 3. Lebensmonat ein Betrag in Höhe von 889,60 EUR. Vom 4. bis zum 12. Lebensmonat belief sich das EG auf 920,28 EUR monatlich. Bei der Berechnung des Einkommens vor der Geburt ging die Beklagte von den Bruttoeinkünften in der Zeit von April bis Oktober 2011 und vom Februar bis Juni 2013 in Höhe von 29.990,04 EUR aus; daraus ermittelte sie durchschnittliche Monatseinkünfte vor der Geburt in Höhe von 2.499,17 EUR, auf der Basis der Steuerklasse 5 Abzüge für Steuern in Höhe von 669,74 und für Sozialabgaben in Höhe von 542,33 EUR. Danach errechnete sich ein Monatseinkommen von 1.287,10 EUR netto.
Hiergegen erhob die Klägerin am 09.11.2013 Widerspruch und beanstandete die Berechnung des EG insoweit, als die Abzüge für Steuern unter Berücksichtigung der Steuerklasse 5 erfolgt sei. Anders als vom Arbeitgeber bescheinigt, sei sie wie in den Vormonaten auch im Oktober 2011 in die Steuerklasse 3 eingestuft gewesen, auf deren Grundlage die Berechnung des EG vorzunehmen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Sie legte die Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens im Einzelnen dar und verwies wegen der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben auf die Vorgaben der §§ 2e und 2f des Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetzes (BEEG) und die dort geregelte pauschalierte Form anhand eines vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Abgabenrechners (Programmablaufplan). Die tatsächlichen Abzugsbeträge seien unbeachtlich. Maßgeblich seien für die Abzugsmerkmale die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum erstellt worden sei. Habe sich allerdings im maßgeblichen Bemessungszeitraum eine solche Angabe geändert, sei die Angabe maßgeblich, die in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten habe. Überwiegend sei die Zahl der Monate im Bemessungszeitraum, die jeweils länger gegolten habe als jeweils die anderen Angaben. Monate ohne Einnahmen würden nicht mitgezählt. Bei der Klägerin hätten jeweils fünf Monate lang die Steuerklassen 3 und 5 gegolten, weshalb die zuletzt angewandte Steuerklasse 5 relevant sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 23.12.2013 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Sie habe bereits am 04.08.2010 geheiratet und damit nicht mehr die die Voraussetzung für die Steuerklasse 1 erfüllt. Sie haben in den Monaten April und Mai 2011 diese Steuerklasse lediglich irrtümlich beibehalten; es habe eine Mitteilungspflicht nach § 39 Abs 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an das Finanzamt bestanden und eine Änderung der Steuerklasse hätte erfolgen müssen. Werde die richtige Steuerklasse 3 im April und Mai 2011 zugrunde gelegt, überwiege diese mit sieben Monaten im zwölfmonatigen Bemessungszeitraum. Davon abgesehen habe sie in sieben Monaten und damit überwiegend eine günstigere Steuerklasse als 5 gehabt, nämlich die Steuerklasse 3 für fünf Monate und fälschlicherweise die Steuerklasse 1 für zwei Monate. Soweit die Steuerklasse 3 in den Monaten April und Mai 2011 nicht angesetzt werde, sei das BEEG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Zu klären sei, ob es dem Gleichheitssatz des Art 3 des Grundgesetzes (GG) widerspreche, dass findige Ehepaare die Steuerklassenkombination zeitig vor der Geburt so wählen, dass die Bemessungsgrundlage für das EG optimiert hoch ausfalle. Hätten eine schwangere Ehefrau mindestens für sieben Monate im Bemessungszeitraum die Steuerklasse 3 und der Ehemann die Steuerklasse 5 würden die zu viel bezahlten Lohnsteuerabzüge im Rahmen des Steuerausgleiches wieder erstattet; das EG bliebe aber in unveränderter Höhe erhalten. Diese Gestaltungsmöglichkeit stehe jedem offen, sei aber willkürlich, weil sie informierte und insbesondere gut verdienende und situierte Ehepaare begünstige, die eine temporäre Steuermehrbelastung problemlos finanzieren könnten. Eine solche Elterngeldoptimierung sei bei selbständiger Erwerbstätigkeit beider Ehegatten gar nicht, bei einem selbständig tätigen Ehegatten und einem abhängig beschäftigten Ehegatten mit der Steuerklasse 3 wiederum möglich. Die Bemessungsgrundlage müsse aber so festgelegt werden, dass für die Höhe des EG ohne Belang sei, ob das Einkommen aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt werde. Die Lohnsteuer als Form der Einkommensteuer sei nur eine Vorauszahlung, die bei der Möglichkeit zur Gestaltung durch Wahl der Steuerklasse nicht die tatsächliche Höhe der Steuerbelastung des Erwerbseinkommens treffe. Dies müsse jedoch zur Herstellung des Gleichheitsgrundsatzes der Fall sein. Ersatzweise könne auch eine andere Formel für die Steuerbelastung zum Ansatz kommen, die aber durch die Eltern nicht beeinflussbar sein dürfe. Gleiches Einkommen müsse zur gleichen Steuerbelastung fuhren und zwar ohne Einfluss auf die im Lohnsteuerabzug gewählten Steuerklassen bzw Steuerklassenkombinationen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie verweist auf die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers; danach habe weder die Steuerklasse 5 noch die Steuerklasse 3 in einer überwiegenden Anzahl von Monaten gegolten. Deshalb sei die zuletzt innegehabte Steuerklasse für den gesamten Bemessungszeitraum maßgeblich. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sei hier nicht zu erkennen. Im Rahmen von freiwilligen Sozialleistungen komme dem Gesetzgeber in der Frage der Gleichbehandlung ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Die Gewährung von EG beruhe nicht auf Beiträgen von Versicherten, sondern es handle sich um eine freiwillige Leistung des Staates. Bei der Überprüfung des Gesetzes dürfe deshalb nicht untersucht werden, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden habe, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten habe. Es gebe deshalb kein sogenanntes Optimierungsgebot. Gemessen an diesen Vorgaben sei die gesetzliche Regelung des § 2c BEEG nicht zu beanstanden.
Mit Urteil vom 21.11.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie habe keinen Anspruch auf die vorläufige Bewilligung eines höheren EG für den dritten bis zwölften Lebensmonat ihres am 04.09.2014 geborenen Sohnes N ... Die Berechnung der Beklagten entspreche den gesetzlichen Maßgaben, insb denjenigen des § 2c BEEG, die entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine verfassungsrechtlichen Vorgaben verletzten. Der Gesetzgeber habe gerade im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im BEEG gehörten, einen weiten Gestaltungsspielraum. Deshalb sei bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten habe (Bundesverfassungsgericht [BVerfG] 08.06.2004, 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412). Für die Beurteilung einer Ungleichbehandlung gelte insoweit ein Willkürmaßstab. Als hochrangige Ziele seien Praktikabilität und Einfachheit des Rechts zu berücksichtigen (BVerfG 07.12.1999, 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297). Die Anknüpfung sowohl an die - zur Disposition der Klägerin stehenden - Steuerklassen, nach der tatsächlich Steuern vom Gehalt abgezogen worden seien, als auch an die Zeiträume, in denen diese Steuerklassen im Bemessungszeitraum maßgeblich gewesen seien, sei sachlich einleuchtend und vereinfache die Prüfung durch die Beklagte anhand der Gehaltsbescheinigungen, die Aufschluss über die steuerrechtliche Behandlung im Lohnsteuerabzugsverfahren geben würden.
Gegen das ihr am 13.12.2014 zugestellte Urteil des SG hat die Klägerin am 08.01.2015 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Gleichheitsgrundsatz sei insbesondere bei der Kombination der Steuerklasse III/V bei Ehegatten verletzt, da dies im Einzelfall zu willkürlichen Steuerbelastungen führe, die im Missverhältnis zu den tatsächlichen Steuerbelastungen auf das Einkommen stünden. Es komme insoweit zu falschen Elterngeldberechnungen, losgelöst von den tatsächlichen Steuerbelastungen auf die Einkommen. Es müsse der Grundsatz gelten: Gleiches Einkommen, gleiches Elterngeld. Dies müsse unabhängig von einer unterjährigen, willkürlichen Steuerklassenwahl sein. Diese bilde letztlich nur eine Steuervorauszahlung auf die Jahressteuerveranlagung ab.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21.11.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr höheres Elterngeldes vom dritten bis zum zwölften Lebensmonat von N. unter Berücksichtigung der Steuerklasse 3 bei der Ermittlung der Abzüge vom Einkommen vor der Geburt zu gewähren,
hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 2c Absatz 3 Satz 2 BEEG mit dem Grundgesetz vereinbar ist,
hilfsweise, die Revision zum Bundessozialgericht zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf ihr bisheriges Vorbringen und die Ausführungen des SG Bezug.
In einem Erörterungstermin am 07.04.2016 ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Bl 23 Senatsakte).
Mit Schreiben des Berichterstatters vom 11.04.2016 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.05.2016 gegeben worden. Die Beklagte hat sich hiermit einverstanden erklärt. Die Klägerin hat um Terminsverlängerung gebeten, welche mit Schreiben des Berichterstatters vom 11.05.2016 bis zum 15.06.2016 gewährt wurde. Die Klägerin hat sodann mit Schreiben vom 11.06.2016 nochmals ausführlich ihren Rechtsstandpunkt unter Vorlage von Fall- bzw Berechnungsbeispielen erläutert (Bl 35 ff Senatsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld für den dritten bis zwölften Lebensmonat ihres am 04.09.2013 geborenen Sohnes N ...
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
Nach § 2 Abs 1 Satz 1 BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung (BEEG aF) wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Nach § 2 Abs 1 Satz 3 BEEG aF errechnet sich das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aF aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte u.a. aus - was für die im Bemessungszeitraum versicherungspflichtig beschäftigte Klägerin gilt - nichtselbständiger Tätigkeit nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr. 4 EStG des Einkommensteuergesetzes, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG aF oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs 3 BEEG aF hat.
Nach § 2c Abs 1 Satz 1 BEEG aF ergibt sich das Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit aus dem monatlich durchschnittlich zu berücksichtigenden Überschuss der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG aF.
Ausgehend von einem Bruttoeinkommen der Klägerin im Bemessungszeitraum von April 2011 bis Oktober 2011 und von Februar bis Juni 2013 (Unterbrechung von November 2011 bis Januar 2013 wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld und Elterngeld für die 2012 geborene A.) in Höhe von 30.990,00 EUR errechneten sich nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags in Höhe von 999,96 EUR Einkünfte in Höhe von 29.990,04 EUR, die durchschnittliche Einkünfte in Höhe von 2.499,17 EUR monatlich ergaben. Dieses Zahlenwerk ist unter den Beteiligten unstreitig.
Streitig ist allein, auf der Grundlage welcher Steuerklasse die Abzüge für die Einkommensteuer Steuern nach näherer Maßgabe von § 2e BEEG aF zu berücksichtigen sind.
Nach § 2c Abs 3 BEEG aF sind Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f BEEG aF erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach § 2c Abs 1 BEEG aF erstellt wurde (§ 2c Abs 3 Satz 1 BEEG aF ). Soweit sich nach den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate im Bemessungszeitraum gegolten hat (§ 2c Abs 3 Satz 2 BEEG aF).
Auch diese Vorschriften hat die Beklagte bei der Berechnung des Elterngeldes im streitigen Zeitraum zutreffend angewandt. Sie hat sich an den Angaben des Arbeitgebers orientiert; danach ist vom Bruttogehalt der Klägerin während des Bemessungszeitraums ein Abzug für die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Steuerklasse 1 im April und Mai 2011 (zwei Monate), der Steuerklasse 3 von Juni bis Oktober 2011 (fünf Monate) und in der Steuerklasse 5 von Februar bis Juni 2013 (5 Monate) erfolgt.
Danach ergeben sich im Bemessungszeitraum mit Einnahmen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit nach § 2c Abs 1 BEEG aF zwei Änderungen der Steuerklasse als Abzugsmerkmal. Die Zeiträume der Einstufung in die Steuerklassen 3 und 5 waren zwar länger als der Zeitraum der Einstufung in die Steuerklasse 1, sie haben aber jeweils in fünf Monaten gegolten. Ein Vorrang aufgrund einer Geltung in einer überwiegenden Zahl von Monaten kann weder für die Steuerklasse 3 noch die Steuerklasse 5 festgestellt werden. Deshalb ist nach der Grundregel des § 2c Abs 3 Satz 1 BEEG aF auf die im letzten Monat des Bemessungszeitraum, dem Juni 2013, für den Steuerabzug vom Gehalt maßgebliche Steuerklasse 5 abzustellen.
Diesen gesetzlichen Maßgaben entspricht die Berechnung der Beklagten. Mit den hier anzuwendenden gesetzlichen Regelungen bedient sich der Gesetzgeber eines pauschalierenden und für die Leistungsempfänger, die im Bemessungszeitraum einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, gleichmäßigen Verfahrens, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die bei ihr für den Steuerabzug vom Gehalt maßgeblichen Steuerklasse 1 im April und Mai 2011 nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 38b EStG entsprochen hätte. Sie hat davon abgesehen, nach ihrer Heirat die Eintragung einer andere Steuerklasse zu veranlassen, was ihr nach § 39 Abs 5 EStG in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung (aF) noch für das Jahr 2010 möglich gewesen wäre. Nach Erhalt der Lohnsteuerkarte für 2011 hätte sie die Eintragung der bisherigen Steuerklasse 1 nach § 39 Abs 4 EStG aF ändern lassen müssen. Deshalb ist nach § 39 Abs 1 S 1 EStG die Steuerklasse 1 (zunächst) maßgeblich geblieben. Die Klägerin hat danach die Steuerklasse gewechselt, so dass für den Steuerabzug in den Monate von Juni bis Oktober 2011 die Steuerklasse 3 und in den Monaten Februar bis Juni 2013 die Steuerklasse 5 bestimmend waren.
Das Gestaltungsrecht der Klägerin rechtfertigt, dass weder die Einhaltung steuerrechtlicher Bestimmungen noch die Zweckmäßigkeit der den Steuerabzug vom Gehalt bestimmenden Steuer-klasse im Rahmen der Berechnung des EG zu überprüfen ist. Nur die Steuerklassen, die Grund-lagen der tatsächlich entrichteten Steuern waren und nicht etwa fiktiv ermittelten Steuern nach einer anderen Steuerklasse bilden den Ausgangspunkt für die Ermittlung der in die Berechnung des EG einfließenden Abzugsmerkmale, die von der Beklagten zu beachten sind. Diese Vorgabe erlaubt, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, durch rechtzeitige Disposition über die Steuerklasse bzw. die Steuerklassenkombinationen bei Ehegatten eine Optimierung der Höhe des EG. Eine solche Disposition ist nicht rechtsmissbräuchlich und deshalb bei der Berechnung des EG zu beachten (BSG 25.06.2009, B 10 EG 3/08 R, BSGE 103, 284, SozR 4-7837 § 2 Nr 1).
Die Möglichkeit der Disposition beschränkt - insoweit als deren Kehrseite - allerdings die Berechnung des EG nach Maßgabe von § 2c BEEG aF auf die Steuerklassen, die der Arbeitgeber bei der Durchführung des Lohnsteuerabzugs zu beachten hat. Die Berücksichtigung einer fiktiven, ggf nur im Hinblick auf das EG günstigeren Steuerklasse kommt angesichts der Gestaltungsmöglichkeiten nicht in Betracht. So könnte im Fall der Klägerin die Steuerklasse 3 zwar zu höherem EG führen; gleichzeitig würde die damit verbundene Steuerklasse 5 beim Ehegatten zu einer höheren Steuerlast führen, die die Bemessungsgrundlage für Lohnersatzleistungen wie Kranken- und Arbeitslosengeld senken kann (vgl Röhl, jurisPR 23/2009 Anm 5).
Zu Recht ist die Beklagte danach in einem ersten Schritt von den Steuerklassen ausgegangen, nach denen der Steuerabzug im Bemessungszeitraum erfolgt ist. Sie hat auch zutreffend die Steuerklasse 5 als Abzugsmerkmal ermittelt, auf deren Grundlage der Steuerabzug im Juni 2013 durchgeführt worden ist.
§ 2c Abs 3 Satz 1 BEEG aF stellt auf die Steuerklasse im letzten Monat im Bemessungszeitraum ab, der mit Blick auf Lohnersatzfunktion des EG, die mit einer Sozialleistung kombiniert ist, regelmäßig den Umfang des durch die Elternzeit ausgefallenen Entgelts als letzten wirtschaftlichen Dauerzustand abbildet.
Sich dadurch ergebende Zufallsergebnisse zu Gunsten und zu Ungunsten der Eltern werden im Rahmen der in § 2c Abs 3 Satz 2 BEEG aF enthaltenen Regelung insoweit begrenzt, als eine andere Steuerklasse dann zu berücksichtigen ist, wenn diese bei einer Gesamtbetrachtung des einjährigen Bemessungszeitraums in einer überwiegenden Zahl von Monaten gegolten hat. In einem solchen Fall wird abweichend von der Grundregel davon ausgegangen, dass (nur) ein zeitlich alle anderen Zeiträume überwiegender Zeitraum auch in Bezug auf den Steuerabzug die individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse im Bemessungszeitraum repräsentiert.
Diese gesetzlichen Regelungen verstoßen nicht gegen die Verfassung. Eine Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG an das Bundesverfassungsgericht war daher nicht angezeigt.
Der Gesetzgeber hat im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im BEEG gehören, einen weiten Gestaltungsspielraum. Deshalb ist bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG 08.06.2004, 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412). Für die Beurteilung einer Ungleichbehandlung gilt insoweit ein Willkürmaßstab. Als hochrangige Ziele sind Praktikabilität und Einfachheit des Rechts zu berücksichtigen (BVerfG 07.12.1999, 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297).
Art 3 Abs 1 GG ist entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht verletzt. Dies wäre nur der Fall, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl etwa BVerfGE 112, 50 (67); BVerfGE 117, 272 (300 f)). Umgekehrt verbietet Art 3 Abs 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung verbieten (vgl Jarass in Jarass/Pieroth, GG Kommentar, 12. Aufl. 2012, Art 3 Rn 8 mwN). Dabei legt das BVerfG je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlich strengen Prüfungsmaßstab an (vgl BSG 20.12.2012, B 10 EG 19/11 R, juris Rn 31 mwN zur Rechtsprechung des BVerfG).
Auch wenn der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, bedeutet dies nicht, dass dem Gesetzgeber damit jede Differenzierung verwehrt wäre. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl BVerfGE 117, 1 (30); 122, 1 (23); 126, 400 (416) mwN; BVerfG 21.06.2011, 1 BvR 2035/07, juris, Rn. 64 f). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl BVerfGE 88, 87 (96)) oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 GG annähern (vgl BVerfGE 124, 199 (220)). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl BVerfGE 88, 87 (96)).
Umgekehrt kommt dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 99, 165 (178); 106, 166 (175 f.)). Weit ist der Gestaltungsspielraum auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung (vgl. BVerfGE 87, 1 (35 f.); 103, 242 (260)). Der Gesetzgeber wollte mit der einkommensabhängigen Ausgestaltung des Elterngeldes finanzielle Unsicherheiten verhindern, die eine Hinauszögerung des Kinderwunsches verursachten, was ein legitimer Gesetzeszweck ist (BVerfG 09.11.2011, 1 BvR 1853/11, NJW 2012, 214 unter Hinweis auf BT-Drs. 16/1889, 15). Das Elterngeld dient als Einkommensersatz (BSG 17.02.2011, B 10 EG 20/09 R, juris). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (vgl Senatsurteil vom 28.03.2012, L 11 EG 3954/11, DStR 2012, XIII unter Hinweis auf BT-Drs 16/1889, 2, 15; BT-Drs 16/2454, S 2). Diesem Zweck werden die Regelungen in § 2c BEEG aF gerecht. Die Anknüpfung sowohl an die - zur Disposition der Klägerin stehenden - Steuerklassen, nach der tatsächlich Steuern vom Gehalt abgezogen worden sind, als auch an die Zeiträume, in denen diese Steuerklassen im Bemessungszeitraum maßgeblich waren, ist sachlich einleuchtend und vereinfacht die Prüfung durch die Beklagte anhand der Gehaltsbescheinigungen, die Aufschluss über die steuerrechtliche Behandlung im Lohnsteuerabzugsverfahren geben. Das Gesetz knüpft an den tatsächlichen Steuerabzug im Bemessungszeitraum und dem hieraus errechneten Nettoeinkommens an, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BSG 25.06.2009, B 10 EG 3/08 R, BSGE 103, 284, NJW 2010, 1485).
Zwar hat das BSG entschieden, dass ein vor der Geburt eines Kindes durch die anspruchsberechtigte Person tatsächlich veranlasste, das monatliche Nettoeinkommen erhöhende Lohnsteuerklassenwechsel bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld zu berücksichtigen ist (BSG 25.06.2009, B 10 EG 3/08 R aaO), aber hat zugleich darauf hingewiesen, dass die aufgrund der tatsächlichen Lohnsteuerklasse berechneten Steuerabzüge maßgeblich sind und eine fiktive Berechnung der Steuerabzüge nach einer nicht eingetragenen Steuerklasse nicht vorgenommen werden darf (BSG 25.06.2009, B 10 EG 3/08 R aaO Rn 23).
Eine weitergehende Optimierungsprüfung, wie von der Klägerseite angeregt, findet nicht statt. Es gibt keinen Anspruch auf das "perfekte" Gesetz. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (ständige Rechtsprechung, vgl BVerfG 08.10.1991, 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348 (359); 08.06.2004, 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412 (436)). Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will (BVerfG 20.12.1966, 1 BvR 320/57 ua, BVerfGE 21, 12 (26)). Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen (vgl BVerfG 11.03.1980, 1 BvL 20/76 ua, BVerfGE 53, 313 (329), SozR 4100 § 168 Nr 12; 15.05.1984, 1 BvR 464/81 ua, BVerfGE 67, 70 (85 f)).
Ob der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung dieses Gestaltungsspielraums die gerechteste und zweckmäßigste Lösung trifft, überprüft das Bundesverfassungsgericht daher nicht (BVerfGE 38, 154 (166)), sondern anerkennt regelmäßig das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung an, um zB eine aufwändige Einkommensermittlung zu vermeiden (vgl BVerfGE 9, 20, 31 f; 63, 119, 128 = SozR 2200 § 1255 Nr 17; BSG 03.12.2009, B 10 EG 2/09 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 5; 05.04.2012, B 10 EG 4/11 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 13, jeweils mwN; zur Novellierung des BEEG im Jahr 2012 vgl BT-Drs 17/9841, 1). Die von der Klägerin zuletzt im Schriftsatz vom 11.06.2016 – in erster Linie an die Adresse des Gesetzgebers - angeregte Berechnung des EG für verheiratete Berechtigte nach den Steuerklassen IV/IV kann daher nicht durch die Gerichte veranlasst werden.
Im Bereich des Sozialrechts gilt wegen des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers insb das Willkürverbot. Hinzu kommt, dass die Regelungen zur Höhe des Elterngeldanspruchs nicht an Persönlichkeitsmerkmalen anknüpfen, die dem Einzelnen nicht verfügbar sind (vgl BVerfG 09.11.2011, 1 BvR 1853/11, NJW 2012, 214). Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der Gesetzgeber insbesondere im Sozialrecht bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Eine mit der Typisierung verbundene Belastung ist aber nur hinzunehmen, wenn die mit ihr einhergehenden Härten nicht besonders schwer wiegen, nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (BVerfGE 111, 115 (137), SozR 4-8570 § 6 Nr 3 Rn 39; BVerfGE 111, 176 (188), SozR 4-7833 § 1 Nr 4 Rn 37) und eine verhältnismäßig kleine Gruppe betreffen, also es sich nur um einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle und nicht um eine, wenn auch zahlenmäßig begrenzte, Gruppe typischer Fälle handelt (vgl BVerfGE 26, 265 (275 f); 63, 119 (128, 130), SozR 2200 § 1255 Nr 17).
So durfte etwa das Elterngeld stichtagsbezogen eingeführt werden und der Gesetzgeber durfte von einer Übergangsregelung mit Blick auf den dadurch zu erwartenden Verwaltungsmehraufwand Abstand nehmen (BVerfG 20.04.2011, 1 BvR 1811/08, ZFSH/SGB 2011, 337). Daneben ist es etwa verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber über die Berechnung des Elterngeldes nicht auch solche Zeiten finanziell fördert, in denen ein Elternteil im Rahmen der Elternzeit längerfristig aus dem Berufsleben ausgeschieden war (BVerfG 06.06.2011, 1 BvR 2712/09, NJW 2011, 2869). Der allgemeine Gleichheitssatz ist auch nicht dadurch verletzt, dass Eltern, die über die Bezugszeit des Elterngeldes hinaus Elternzeit wahrnehmen, für ein weiteres Kind unter Umständen ein geringeres Elterngeld erhalten als Eltern, die nach der Bezugszeit des Elterngeldes für das vorherige Kind ein Einkommen erzielt haben (BVerfG 06.06.2011, 1 BvR 2712/09, NJW 2011, 2869 unter Hinweis auf BVerfG 03.04.2001, 1 BvR 1629/94, SozR 3-3300 § 54 Nr 2). Mit der gewählten Ausgestaltung des Elterngelds hat der Gesetzgeber schließlich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise darauf verzichtet, einen sozialen Ausgleich vorzunehmen. Die Behebung von Notlagen überlässt er anderen Sicherungssystemen (vgl BSG 17.02.2011, B 10 EG 17/09 R, juris Rn 90). Dass bei einer Ausgestaltung des Elterngelds als Kompensationsleistung für geburtsbedingten Einkommensverlust Unterschiede der Förderung zwischen Familien je nach dem vorgeburtlichen Einkommen der Eltern entstehen, ist verfassungsrechtlich angesichts der gesetzlichen Zielsetzung (Einkommensersatz anhand des tatsächlichen Steuerabzugs im Bemessungszeitraum und dem hieraus errechneten Nettoeinkommen) hinzunehmen (vgl BVerfG 09.11.2011, 1 BvR 1853/11, NJW 2012, 214).
Auch ein Verstoß gegen die sich aus Art 6 Abs 1 GG ergebende Verpflichtung des Staates, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren und durch geeignete Maßnahmen zu fördern, ist hier nicht erkennbar. Der Gesetzgeber hat mit dem BEEG seiner Pflicht Rechnung getragen. Er kann im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz von Ehe und Familie verwirklichen will (BSG 04.09.2013, B 10 EG 6/12 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 24 mwN zur Rechtsprechung des BVerfG). Regelmäßig erwachsen dabei aus Art 6 Abs 1 GG keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen; weder muss der Gesetzgeber jegliche die Familie treffenden finanziellen Belastung ausgleichen, noch erwachsen daraus konkrete Ansprüche auf staatliche Leistungen.
Auch dem Sozialstaatsprinzip gemäß Art 20 Abs 1 GG, welches den Staat verpflichtet, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen, lässt sich daraus regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (vgl zuletzt BVerfG 23.07.2014, 1 BvL 10/12 ua, BVerfGE 137, 34, NJW 2014, 3425 mwN). Für eine Verletzung dieser Pflicht bietet die von der Klägerin beanstandete Höhe des ihr bewilligten EG keinerlei Anhaltspunkte.
Nachdem die Entscheidung der Beklagten auch im Übrigen keine Rechtsanwendungs- und Rechenfehler aufweist - solche werden von der Klägerin auch nicht behauptet - war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld (EG) von der Beklagten.
Die seit 04.08.2010 verheiratete Klägerin ist Mutter der Kinder A. (geboren 2012) und N. (geboren 2013). Sie bezog aus ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung im April 2011 ein monatliches Entgelt in Höhe von 2.000 EUR, von Mai bis Oktober 2011 in Höhe von 2.600,00 EUR und - nach dem Bezug von EG für A. für deren 1. bis 12. Lebensmonat (04.09.2013 bis 03.09.2014) - ab Februar bis Juni 2013 in Höhe von 2.678,00 EUR brutto. Im April und Mai 2011 wurde ihr Gehalt mit der Steuerklasse 1 (2 Monate), von Juni bis Oktober 2011 mit der Steuerklasse 3 (5 Monate) und von Februar bis Juni 2013 in der Steuerklasse 5 (5 Monate) abgerechnet. Nach der Geburt ihrer Kinder wurde der Klägerin in den Zeiträumen vom 24.11.2011 bis 11.03.2012 (A.) und vom 29.07. bis 04.11.2013 (N.) Mutterschaftsgeld und ein Zuschuss ihres Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld gezahlt.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 15.10.2013 antragsgemäß EG für den ersten bis zum 12. Lebensmonat von N. Wegen der Anrechnung des Mutterschaftsgeldes und des Zuschusses des Arbeitgebers ergab sich für den 1. und 2. Lebensmonat von N. kein Zahlbetrag, im 3. Lebensmonat ein Betrag in Höhe von 889,60 EUR. Vom 4. bis zum 12. Lebensmonat belief sich das EG auf 920,28 EUR monatlich. Bei der Berechnung des Einkommens vor der Geburt ging die Beklagte von den Bruttoeinkünften in der Zeit von April bis Oktober 2011 und vom Februar bis Juni 2013 in Höhe von 29.990,04 EUR aus; daraus ermittelte sie durchschnittliche Monatseinkünfte vor der Geburt in Höhe von 2.499,17 EUR, auf der Basis der Steuerklasse 5 Abzüge für Steuern in Höhe von 669,74 und für Sozialabgaben in Höhe von 542,33 EUR. Danach errechnete sich ein Monatseinkommen von 1.287,10 EUR netto.
Hiergegen erhob die Klägerin am 09.11.2013 Widerspruch und beanstandete die Berechnung des EG insoweit, als die Abzüge für Steuern unter Berücksichtigung der Steuerklasse 5 erfolgt sei. Anders als vom Arbeitgeber bescheinigt, sei sie wie in den Vormonaten auch im Oktober 2011 in die Steuerklasse 3 eingestuft gewesen, auf deren Grundlage die Berechnung des EG vorzunehmen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Sie legte die Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens im Einzelnen dar und verwies wegen der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben auf die Vorgaben der §§ 2e und 2f des Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetzes (BEEG) und die dort geregelte pauschalierte Form anhand eines vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Abgabenrechners (Programmablaufplan). Die tatsächlichen Abzugsbeträge seien unbeachtlich. Maßgeblich seien für die Abzugsmerkmale die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum erstellt worden sei. Habe sich allerdings im maßgeblichen Bemessungszeitraum eine solche Angabe geändert, sei die Angabe maßgeblich, die in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten habe. Überwiegend sei die Zahl der Monate im Bemessungszeitraum, die jeweils länger gegolten habe als jeweils die anderen Angaben. Monate ohne Einnahmen würden nicht mitgezählt. Bei der Klägerin hätten jeweils fünf Monate lang die Steuerklassen 3 und 5 gegolten, weshalb die zuletzt angewandte Steuerklasse 5 relevant sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 23.12.2013 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Sie habe bereits am 04.08.2010 geheiratet und damit nicht mehr die die Voraussetzung für die Steuerklasse 1 erfüllt. Sie haben in den Monaten April und Mai 2011 diese Steuerklasse lediglich irrtümlich beibehalten; es habe eine Mitteilungspflicht nach § 39 Abs 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an das Finanzamt bestanden und eine Änderung der Steuerklasse hätte erfolgen müssen. Werde die richtige Steuerklasse 3 im April und Mai 2011 zugrunde gelegt, überwiege diese mit sieben Monaten im zwölfmonatigen Bemessungszeitraum. Davon abgesehen habe sie in sieben Monaten und damit überwiegend eine günstigere Steuerklasse als 5 gehabt, nämlich die Steuerklasse 3 für fünf Monate und fälschlicherweise die Steuerklasse 1 für zwei Monate. Soweit die Steuerklasse 3 in den Monaten April und Mai 2011 nicht angesetzt werde, sei das BEEG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Zu klären sei, ob es dem Gleichheitssatz des Art 3 des Grundgesetzes (GG) widerspreche, dass findige Ehepaare die Steuerklassenkombination zeitig vor der Geburt so wählen, dass die Bemessungsgrundlage für das EG optimiert hoch ausfalle. Hätten eine schwangere Ehefrau mindestens für sieben Monate im Bemessungszeitraum die Steuerklasse 3 und der Ehemann die Steuerklasse 5 würden die zu viel bezahlten Lohnsteuerabzüge im Rahmen des Steuerausgleiches wieder erstattet; das EG bliebe aber in unveränderter Höhe erhalten. Diese Gestaltungsmöglichkeit stehe jedem offen, sei aber willkürlich, weil sie informierte und insbesondere gut verdienende und situierte Ehepaare begünstige, die eine temporäre Steuermehrbelastung problemlos finanzieren könnten. Eine solche Elterngeldoptimierung sei bei selbständiger Erwerbstätigkeit beider Ehegatten gar nicht, bei einem selbständig tätigen Ehegatten und einem abhängig beschäftigten Ehegatten mit der Steuerklasse 3 wiederum möglich. Die Bemessungsgrundlage müsse aber so festgelegt werden, dass für die Höhe des EG ohne Belang sei, ob das Einkommen aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt werde. Die Lohnsteuer als Form der Einkommensteuer sei nur eine Vorauszahlung, die bei der Möglichkeit zur Gestaltung durch Wahl der Steuerklasse nicht die tatsächliche Höhe der Steuerbelastung des Erwerbseinkommens treffe. Dies müsse jedoch zur Herstellung des Gleichheitsgrundsatzes der Fall sein. Ersatzweise könne auch eine andere Formel für die Steuerbelastung zum Ansatz kommen, die aber durch die Eltern nicht beeinflussbar sein dürfe. Gleiches Einkommen müsse zur gleichen Steuerbelastung fuhren und zwar ohne Einfluss auf die im Lohnsteuerabzug gewählten Steuerklassen bzw Steuerklassenkombinationen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie verweist auf die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers; danach habe weder die Steuerklasse 5 noch die Steuerklasse 3 in einer überwiegenden Anzahl von Monaten gegolten. Deshalb sei die zuletzt innegehabte Steuerklasse für den gesamten Bemessungszeitraum maßgeblich. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sei hier nicht zu erkennen. Im Rahmen von freiwilligen Sozialleistungen komme dem Gesetzgeber in der Frage der Gleichbehandlung ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Die Gewährung von EG beruhe nicht auf Beiträgen von Versicherten, sondern es handle sich um eine freiwillige Leistung des Staates. Bei der Überprüfung des Gesetzes dürfe deshalb nicht untersucht werden, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden habe, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten habe. Es gebe deshalb kein sogenanntes Optimierungsgebot. Gemessen an diesen Vorgaben sei die gesetzliche Regelung des § 2c BEEG nicht zu beanstanden.
Mit Urteil vom 21.11.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie habe keinen Anspruch auf die vorläufige Bewilligung eines höheren EG für den dritten bis zwölften Lebensmonat ihres am 04.09.2014 geborenen Sohnes N ... Die Berechnung der Beklagten entspreche den gesetzlichen Maßgaben, insb denjenigen des § 2c BEEG, die entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine verfassungsrechtlichen Vorgaben verletzten. Der Gesetzgeber habe gerade im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im BEEG gehörten, einen weiten Gestaltungsspielraum. Deshalb sei bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten habe (Bundesverfassungsgericht [BVerfG] 08.06.2004, 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412). Für die Beurteilung einer Ungleichbehandlung gelte insoweit ein Willkürmaßstab. Als hochrangige Ziele seien Praktikabilität und Einfachheit des Rechts zu berücksichtigen (BVerfG 07.12.1999, 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297). Die Anknüpfung sowohl an die - zur Disposition der Klägerin stehenden - Steuerklassen, nach der tatsächlich Steuern vom Gehalt abgezogen worden seien, als auch an die Zeiträume, in denen diese Steuerklassen im Bemessungszeitraum maßgeblich gewesen seien, sei sachlich einleuchtend und vereinfache die Prüfung durch die Beklagte anhand der Gehaltsbescheinigungen, die Aufschluss über die steuerrechtliche Behandlung im Lohnsteuerabzugsverfahren geben würden.
Gegen das ihr am 13.12.2014 zugestellte Urteil des SG hat die Klägerin am 08.01.2015 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Gleichheitsgrundsatz sei insbesondere bei der Kombination der Steuerklasse III/V bei Ehegatten verletzt, da dies im Einzelfall zu willkürlichen Steuerbelastungen führe, die im Missverhältnis zu den tatsächlichen Steuerbelastungen auf das Einkommen stünden. Es komme insoweit zu falschen Elterngeldberechnungen, losgelöst von den tatsächlichen Steuerbelastungen auf die Einkommen. Es müsse der Grundsatz gelten: Gleiches Einkommen, gleiches Elterngeld. Dies müsse unabhängig von einer unterjährigen, willkürlichen Steuerklassenwahl sein. Diese bilde letztlich nur eine Steuervorauszahlung auf die Jahressteuerveranlagung ab.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21.11.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr höheres Elterngeldes vom dritten bis zum zwölften Lebensmonat von N. unter Berücksichtigung der Steuerklasse 3 bei der Ermittlung der Abzüge vom Einkommen vor der Geburt zu gewähren,
hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 2c Absatz 3 Satz 2 BEEG mit dem Grundgesetz vereinbar ist,
hilfsweise, die Revision zum Bundessozialgericht zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf ihr bisheriges Vorbringen und die Ausführungen des SG Bezug.
In einem Erörterungstermin am 07.04.2016 ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Bl 23 Senatsakte).
Mit Schreiben des Berichterstatters vom 11.04.2016 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.05.2016 gegeben worden. Die Beklagte hat sich hiermit einverstanden erklärt. Die Klägerin hat um Terminsverlängerung gebeten, welche mit Schreiben des Berichterstatters vom 11.05.2016 bis zum 15.06.2016 gewährt wurde. Die Klägerin hat sodann mit Schreiben vom 11.06.2016 nochmals ausführlich ihren Rechtsstandpunkt unter Vorlage von Fall- bzw Berechnungsbeispielen erläutert (Bl 35 ff Senatsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld für den dritten bis zwölften Lebensmonat ihres am 04.09.2013 geborenen Sohnes N ...
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
Nach § 2 Abs 1 Satz 1 BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung (BEEG aF) wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Nach § 2 Abs 1 Satz 3 BEEG aF errechnet sich das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aF aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte u.a. aus - was für die im Bemessungszeitraum versicherungspflichtig beschäftigte Klägerin gilt - nichtselbständiger Tätigkeit nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr. 4 EStG des Einkommensteuergesetzes, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG aF oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs 3 BEEG aF hat.
Nach § 2c Abs 1 Satz 1 BEEG aF ergibt sich das Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit aus dem monatlich durchschnittlich zu berücksichtigenden Überschuss der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG aF.
Ausgehend von einem Bruttoeinkommen der Klägerin im Bemessungszeitraum von April 2011 bis Oktober 2011 und von Februar bis Juni 2013 (Unterbrechung von November 2011 bis Januar 2013 wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld und Elterngeld für die 2012 geborene A.) in Höhe von 30.990,00 EUR errechneten sich nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags in Höhe von 999,96 EUR Einkünfte in Höhe von 29.990,04 EUR, die durchschnittliche Einkünfte in Höhe von 2.499,17 EUR monatlich ergaben. Dieses Zahlenwerk ist unter den Beteiligten unstreitig.
Streitig ist allein, auf der Grundlage welcher Steuerklasse die Abzüge für die Einkommensteuer Steuern nach näherer Maßgabe von § 2e BEEG aF zu berücksichtigen sind.
Nach § 2c Abs 3 BEEG aF sind Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f BEEG aF erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach § 2c Abs 1 BEEG aF erstellt wurde (§ 2c Abs 3 Satz 1 BEEG aF ). Soweit sich nach den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate im Bemessungszeitraum gegolten hat (§ 2c Abs 3 Satz 2 BEEG aF).
Auch diese Vorschriften hat die Beklagte bei der Berechnung des Elterngeldes im streitigen Zeitraum zutreffend angewandt. Sie hat sich an den Angaben des Arbeitgebers orientiert; danach ist vom Bruttogehalt der Klägerin während des Bemessungszeitraums ein Abzug für die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Steuerklasse 1 im April und Mai 2011 (zwei Monate), der Steuerklasse 3 von Juni bis Oktober 2011 (fünf Monate) und in der Steuerklasse 5 von Februar bis Juni 2013 (5 Monate) erfolgt.
Danach ergeben sich im Bemessungszeitraum mit Einnahmen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit nach § 2c Abs 1 BEEG aF zwei Änderungen der Steuerklasse als Abzugsmerkmal. Die Zeiträume der Einstufung in die Steuerklassen 3 und 5 waren zwar länger als der Zeitraum der Einstufung in die Steuerklasse 1, sie haben aber jeweils in fünf Monaten gegolten. Ein Vorrang aufgrund einer Geltung in einer überwiegenden Zahl von Monaten kann weder für die Steuerklasse 3 noch die Steuerklasse 5 festgestellt werden. Deshalb ist nach der Grundregel des § 2c Abs 3 Satz 1 BEEG aF auf die im letzten Monat des Bemessungszeitraum, dem Juni 2013, für den Steuerabzug vom Gehalt maßgebliche Steuerklasse 5 abzustellen.
Diesen gesetzlichen Maßgaben entspricht die Berechnung der Beklagten. Mit den hier anzuwendenden gesetzlichen Regelungen bedient sich der Gesetzgeber eines pauschalierenden und für die Leistungsempfänger, die im Bemessungszeitraum einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, gleichmäßigen Verfahrens, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die bei ihr für den Steuerabzug vom Gehalt maßgeblichen Steuerklasse 1 im April und Mai 2011 nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 38b EStG entsprochen hätte. Sie hat davon abgesehen, nach ihrer Heirat die Eintragung einer andere Steuerklasse zu veranlassen, was ihr nach § 39 Abs 5 EStG in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung (aF) noch für das Jahr 2010 möglich gewesen wäre. Nach Erhalt der Lohnsteuerkarte für 2011 hätte sie die Eintragung der bisherigen Steuerklasse 1 nach § 39 Abs 4 EStG aF ändern lassen müssen. Deshalb ist nach § 39 Abs 1 S 1 EStG die Steuerklasse 1 (zunächst) maßgeblich geblieben. Die Klägerin hat danach die Steuerklasse gewechselt, so dass für den Steuerabzug in den Monate von Juni bis Oktober 2011 die Steuerklasse 3 und in den Monaten Februar bis Juni 2013 die Steuerklasse 5 bestimmend waren.
Das Gestaltungsrecht der Klägerin rechtfertigt, dass weder die Einhaltung steuerrechtlicher Bestimmungen noch die Zweckmäßigkeit der den Steuerabzug vom Gehalt bestimmenden Steuer-klasse im Rahmen der Berechnung des EG zu überprüfen ist. Nur die Steuerklassen, die Grund-lagen der tatsächlich entrichteten Steuern waren und nicht etwa fiktiv ermittelten Steuern nach einer anderen Steuerklasse bilden den Ausgangspunkt für die Ermittlung der in die Berechnung des EG einfließenden Abzugsmerkmale, die von der Beklagten zu beachten sind. Diese Vorgabe erlaubt, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, durch rechtzeitige Disposition über die Steuerklasse bzw. die Steuerklassenkombinationen bei Ehegatten eine Optimierung der Höhe des EG. Eine solche Disposition ist nicht rechtsmissbräuchlich und deshalb bei der Berechnung des EG zu beachten (BSG 25.06.2009, B 10 EG 3/08 R, BSGE 103, 284, SozR 4-7837 § 2 Nr 1).
Die Möglichkeit der Disposition beschränkt - insoweit als deren Kehrseite - allerdings die Berechnung des EG nach Maßgabe von § 2c BEEG aF auf die Steuerklassen, die der Arbeitgeber bei der Durchführung des Lohnsteuerabzugs zu beachten hat. Die Berücksichtigung einer fiktiven, ggf nur im Hinblick auf das EG günstigeren Steuerklasse kommt angesichts der Gestaltungsmöglichkeiten nicht in Betracht. So könnte im Fall der Klägerin die Steuerklasse 3 zwar zu höherem EG führen; gleichzeitig würde die damit verbundene Steuerklasse 5 beim Ehegatten zu einer höheren Steuerlast führen, die die Bemessungsgrundlage für Lohnersatzleistungen wie Kranken- und Arbeitslosengeld senken kann (vgl Röhl, jurisPR 23/2009 Anm 5).
Zu Recht ist die Beklagte danach in einem ersten Schritt von den Steuerklassen ausgegangen, nach denen der Steuerabzug im Bemessungszeitraum erfolgt ist. Sie hat auch zutreffend die Steuerklasse 5 als Abzugsmerkmal ermittelt, auf deren Grundlage der Steuerabzug im Juni 2013 durchgeführt worden ist.
§ 2c Abs 3 Satz 1 BEEG aF stellt auf die Steuerklasse im letzten Monat im Bemessungszeitraum ab, der mit Blick auf Lohnersatzfunktion des EG, die mit einer Sozialleistung kombiniert ist, regelmäßig den Umfang des durch die Elternzeit ausgefallenen Entgelts als letzten wirtschaftlichen Dauerzustand abbildet.
Sich dadurch ergebende Zufallsergebnisse zu Gunsten und zu Ungunsten der Eltern werden im Rahmen der in § 2c Abs 3 Satz 2 BEEG aF enthaltenen Regelung insoweit begrenzt, als eine andere Steuerklasse dann zu berücksichtigen ist, wenn diese bei einer Gesamtbetrachtung des einjährigen Bemessungszeitraums in einer überwiegenden Zahl von Monaten gegolten hat. In einem solchen Fall wird abweichend von der Grundregel davon ausgegangen, dass (nur) ein zeitlich alle anderen Zeiträume überwiegender Zeitraum auch in Bezug auf den Steuerabzug die individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse im Bemessungszeitraum repräsentiert.
Diese gesetzlichen Regelungen verstoßen nicht gegen die Verfassung. Eine Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG an das Bundesverfassungsgericht war daher nicht angezeigt.
Der Gesetzgeber hat im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im BEEG gehören, einen weiten Gestaltungsspielraum. Deshalb ist bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG 08.06.2004, 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412). Für die Beurteilung einer Ungleichbehandlung gilt insoweit ein Willkürmaßstab. Als hochrangige Ziele sind Praktikabilität und Einfachheit des Rechts zu berücksichtigen (BVerfG 07.12.1999, 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297).
Art 3 Abs 1 GG ist entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht verletzt. Dies wäre nur der Fall, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl etwa BVerfGE 112, 50 (67); BVerfGE 117, 272 (300 f)). Umgekehrt verbietet Art 3 Abs 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung verbieten (vgl Jarass in Jarass/Pieroth, GG Kommentar, 12. Aufl. 2012, Art 3 Rn 8 mwN). Dabei legt das BVerfG je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlich strengen Prüfungsmaßstab an (vgl BSG 20.12.2012, B 10 EG 19/11 R, juris Rn 31 mwN zur Rechtsprechung des BVerfG).
Auch wenn der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, bedeutet dies nicht, dass dem Gesetzgeber damit jede Differenzierung verwehrt wäre. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl BVerfGE 117, 1 (30); 122, 1 (23); 126, 400 (416) mwN; BVerfG 21.06.2011, 1 BvR 2035/07, juris, Rn. 64 f). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl BVerfGE 88, 87 (96)) oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 GG annähern (vgl BVerfGE 124, 199 (220)). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl BVerfGE 88, 87 (96)).
Umgekehrt kommt dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 99, 165 (178); 106, 166 (175 f.)). Weit ist der Gestaltungsspielraum auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung (vgl. BVerfGE 87, 1 (35 f.); 103, 242 (260)). Der Gesetzgeber wollte mit der einkommensabhängigen Ausgestaltung des Elterngeldes finanzielle Unsicherheiten verhindern, die eine Hinauszögerung des Kinderwunsches verursachten, was ein legitimer Gesetzeszweck ist (BVerfG 09.11.2011, 1 BvR 1853/11, NJW 2012, 214 unter Hinweis auf BT-Drs. 16/1889, 15). Das Elterngeld dient als Einkommensersatz (BSG 17.02.2011, B 10 EG 20/09 R, juris). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (vgl Senatsurteil vom 28.03.2012, L 11 EG 3954/11, DStR 2012, XIII unter Hinweis auf BT-Drs 16/1889, 2, 15; BT-Drs 16/2454, S 2). Diesem Zweck werden die Regelungen in § 2c BEEG aF gerecht. Die Anknüpfung sowohl an die - zur Disposition der Klägerin stehenden - Steuerklassen, nach der tatsächlich Steuern vom Gehalt abgezogen worden sind, als auch an die Zeiträume, in denen diese Steuerklassen im Bemessungszeitraum maßgeblich waren, ist sachlich einleuchtend und vereinfacht die Prüfung durch die Beklagte anhand der Gehaltsbescheinigungen, die Aufschluss über die steuerrechtliche Behandlung im Lohnsteuerabzugsverfahren geben. Das Gesetz knüpft an den tatsächlichen Steuerabzug im Bemessungszeitraum und dem hieraus errechneten Nettoeinkommens an, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BSG 25.06.2009, B 10 EG 3/08 R, BSGE 103, 284, NJW 2010, 1485).
Zwar hat das BSG entschieden, dass ein vor der Geburt eines Kindes durch die anspruchsberechtigte Person tatsächlich veranlasste, das monatliche Nettoeinkommen erhöhende Lohnsteuerklassenwechsel bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld zu berücksichtigen ist (BSG 25.06.2009, B 10 EG 3/08 R aaO), aber hat zugleich darauf hingewiesen, dass die aufgrund der tatsächlichen Lohnsteuerklasse berechneten Steuerabzüge maßgeblich sind und eine fiktive Berechnung der Steuerabzüge nach einer nicht eingetragenen Steuerklasse nicht vorgenommen werden darf (BSG 25.06.2009, B 10 EG 3/08 R aaO Rn 23).
Eine weitergehende Optimierungsprüfung, wie von der Klägerseite angeregt, findet nicht statt. Es gibt keinen Anspruch auf das "perfekte" Gesetz. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (ständige Rechtsprechung, vgl BVerfG 08.10.1991, 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348 (359); 08.06.2004, 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412 (436)). Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will (BVerfG 20.12.1966, 1 BvR 320/57 ua, BVerfGE 21, 12 (26)). Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen (vgl BVerfG 11.03.1980, 1 BvL 20/76 ua, BVerfGE 53, 313 (329), SozR 4100 § 168 Nr 12; 15.05.1984, 1 BvR 464/81 ua, BVerfGE 67, 70 (85 f)).
Ob der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung dieses Gestaltungsspielraums die gerechteste und zweckmäßigste Lösung trifft, überprüft das Bundesverfassungsgericht daher nicht (BVerfGE 38, 154 (166)), sondern anerkennt regelmäßig das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung an, um zB eine aufwändige Einkommensermittlung zu vermeiden (vgl BVerfGE 9, 20, 31 f; 63, 119, 128 = SozR 2200 § 1255 Nr 17; BSG 03.12.2009, B 10 EG 2/09 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 5; 05.04.2012, B 10 EG 4/11 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 13, jeweils mwN; zur Novellierung des BEEG im Jahr 2012 vgl BT-Drs 17/9841, 1). Die von der Klägerin zuletzt im Schriftsatz vom 11.06.2016 – in erster Linie an die Adresse des Gesetzgebers - angeregte Berechnung des EG für verheiratete Berechtigte nach den Steuerklassen IV/IV kann daher nicht durch die Gerichte veranlasst werden.
Im Bereich des Sozialrechts gilt wegen des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers insb das Willkürverbot. Hinzu kommt, dass die Regelungen zur Höhe des Elterngeldanspruchs nicht an Persönlichkeitsmerkmalen anknüpfen, die dem Einzelnen nicht verfügbar sind (vgl BVerfG 09.11.2011, 1 BvR 1853/11, NJW 2012, 214). Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der Gesetzgeber insbesondere im Sozialrecht bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Eine mit der Typisierung verbundene Belastung ist aber nur hinzunehmen, wenn die mit ihr einhergehenden Härten nicht besonders schwer wiegen, nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (BVerfGE 111, 115 (137), SozR 4-8570 § 6 Nr 3 Rn 39; BVerfGE 111, 176 (188), SozR 4-7833 § 1 Nr 4 Rn 37) und eine verhältnismäßig kleine Gruppe betreffen, also es sich nur um einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle und nicht um eine, wenn auch zahlenmäßig begrenzte, Gruppe typischer Fälle handelt (vgl BVerfGE 26, 265 (275 f); 63, 119 (128, 130), SozR 2200 § 1255 Nr 17).
So durfte etwa das Elterngeld stichtagsbezogen eingeführt werden und der Gesetzgeber durfte von einer Übergangsregelung mit Blick auf den dadurch zu erwartenden Verwaltungsmehraufwand Abstand nehmen (BVerfG 20.04.2011, 1 BvR 1811/08, ZFSH/SGB 2011, 337). Daneben ist es etwa verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber über die Berechnung des Elterngeldes nicht auch solche Zeiten finanziell fördert, in denen ein Elternteil im Rahmen der Elternzeit längerfristig aus dem Berufsleben ausgeschieden war (BVerfG 06.06.2011, 1 BvR 2712/09, NJW 2011, 2869). Der allgemeine Gleichheitssatz ist auch nicht dadurch verletzt, dass Eltern, die über die Bezugszeit des Elterngeldes hinaus Elternzeit wahrnehmen, für ein weiteres Kind unter Umständen ein geringeres Elterngeld erhalten als Eltern, die nach der Bezugszeit des Elterngeldes für das vorherige Kind ein Einkommen erzielt haben (BVerfG 06.06.2011, 1 BvR 2712/09, NJW 2011, 2869 unter Hinweis auf BVerfG 03.04.2001, 1 BvR 1629/94, SozR 3-3300 § 54 Nr 2). Mit der gewählten Ausgestaltung des Elterngelds hat der Gesetzgeber schließlich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise darauf verzichtet, einen sozialen Ausgleich vorzunehmen. Die Behebung von Notlagen überlässt er anderen Sicherungssystemen (vgl BSG 17.02.2011, B 10 EG 17/09 R, juris Rn 90). Dass bei einer Ausgestaltung des Elterngelds als Kompensationsleistung für geburtsbedingten Einkommensverlust Unterschiede der Förderung zwischen Familien je nach dem vorgeburtlichen Einkommen der Eltern entstehen, ist verfassungsrechtlich angesichts der gesetzlichen Zielsetzung (Einkommensersatz anhand des tatsächlichen Steuerabzugs im Bemessungszeitraum und dem hieraus errechneten Nettoeinkommen) hinzunehmen (vgl BVerfG 09.11.2011, 1 BvR 1853/11, NJW 2012, 214).
Auch ein Verstoß gegen die sich aus Art 6 Abs 1 GG ergebende Verpflichtung des Staates, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren und durch geeignete Maßnahmen zu fördern, ist hier nicht erkennbar. Der Gesetzgeber hat mit dem BEEG seiner Pflicht Rechnung getragen. Er kann im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz von Ehe und Familie verwirklichen will (BSG 04.09.2013, B 10 EG 6/12 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 24 mwN zur Rechtsprechung des BVerfG). Regelmäßig erwachsen dabei aus Art 6 Abs 1 GG keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen; weder muss der Gesetzgeber jegliche die Familie treffenden finanziellen Belastung ausgleichen, noch erwachsen daraus konkrete Ansprüche auf staatliche Leistungen.
Auch dem Sozialstaatsprinzip gemäß Art 20 Abs 1 GG, welches den Staat verpflichtet, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen, lässt sich daraus regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (vgl zuletzt BVerfG 23.07.2014, 1 BvL 10/12 ua, BVerfGE 137, 34, NJW 2014, 3425 mwN). Für eine Verletzung dieser Pflicht bietet die von der Klägerin beanstandete Höhe des ihr bewilligten EG keinerlei Anhaltspunkte.
Nachdem die Entscheidung der Beklagten auch im Übrigen keine Rechtsanwendungs- und Rechenfehler aufweist - solche werden von der Klägerin auch nicht behauptet - war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
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