L 12 AL 95/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AL 335/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 95/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.04.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Ursprünglich ging es der Klägerin um die Frage, ob eine Mitarbeiterin der Beklagten eine bestimmte Äußerung getan hat oder nicht. Im Berufungsverfahren begehrt die Klägerin die Aussetzung des Verfahrens.

Die am 00.00.1948 geborene Klägerin war zuletzt bis zum 28.02.1997 als Pflege- und Haushaltshelferin tätig, hat danach bis zum 29.08.1997 Arbeitslosengeld bezogen und erhält seither Arbeitslosenhilfe.

Eigenen Angaben zur Folge nahm die Klägerin im September 2001 Kontakt mit der Beklagten auf, um eine Schulungsmaßnahme im Altenpflegebereich zur Verbesserung ihrer Vermittlungschancen durchführen zu können. Ihre Ansprechpartnerin, Frau L, soll ihr nach einigem Hin und Her gesagt haben, man könne die Maßnahme fördern, wenn sie einen Maßnahmeträger finde. Die Klägerin bemühte sich um den Lehrgang "Fachseminar für Altenpflege", der vom Institut U Bildung und Beruf GmbH & Co KG in W durchgeführt werden sollte. Mit Schreiben vom 28.03.2002 soll das Bildungsinstitut der Klägerin mitgeteilt haben, dass eine Förderung seitens des Arbeitsamtes nach Rücksprache mit Frau L nicht möglich sei. Wenig später soll nach Angaben der Klägerin der Kurs mit anderen insbesondere jüngeren Teilnehmerinnen ausbucht gewesen sein, so dass aus diesem Grund eine Teilnahme nicht mehr möglich gewesen sei. Ein Angebot der Beklagten vom 31.10.2002, als ABM-Kraft bei der Diakonie in L zu arbeiten, lehnte die Klägerin ab, weil die Maßnahme zu kurz sei.

Mit Schreiben vom 12.11.2002 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr gegenüber zu bestätigen oder in Abrede zu stellen, ob Frau L gegenüber dem Institut U gesagt habe, eine Förderung der Klägerin sei nicht möglich. Von dieser Auskunft mache sie abhängig, ob und gegebenenfalls gegenüber wem sie weitere rechtliche Schritte einleite. Die Beklagte bat die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 18.11.2002, einen schriftlichen Antrag einzureichen und fügte entsprechende Antragsunterlagen bei. Einen solchen Antrag hat die Klägerin jedoch bis zum Tage der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht nicht gestellt.

Mit Schriftsatz vom 28.12.2002, eingegangen beim Sozialgericht Düsseldorf am 30.12.2002, hat die Klägerin Klage erhoben und die Beklagte aufgefordert, klar und deutlich mitzuteilen, ob Frau L gegenüber dem Institut U gesagt habe, die Klägerin könne vom Arbeitsamt nicht gefördert werden. Sie wolle gegebenenfalls das Institut U auf Schadensersatz verklagen, wenn Frau L diese Aussage nicht getan habe. Andernfalls erwäge sie, eine Schadensersatzklage gegen das Arbeitsamt einzureichen.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

die Beklagte zur Auskunft darüber zu verurteilen, ob Frau L gegenüber dem Institut U telefonisch mitgeteilt habe, die Klägerin könne vom Arbeitsamt für den fraglichen Kurs nicht gefördert werden.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen.

Die Beklagte hat die Klage für unzulässig gehalten, weil bisher ein überprüfbarer Verwaltungsakt nicht vorliege. Die Klägerin habe bislang nicht einmal die Förderung eines konkreten Fortbildungslehrgangs beantragt. Die Beklagte hat eine Stellungnahme von Frau L vom 20.01.2003 beigefügt, in der diese schildert, an welche Gespräche mit der Klägerin sie sich erinnern könne. Wegen des genauen Inhalts wird auf Bl. 7 bis 11 der Gerichtsakte Bezug genommen. Das Sozialgericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 24.01.2003 darauf hingewiesen, dass die Klage für unzulässig gehalten werde und beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Mit Gerichtsbescheid vom 04.04.2003 hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Es bestehe keine Möglichkeit, die Beklagte oder eine Mitarbeiterin der Beklagten auf Abgabe einer bestimmten Äußerung zu verklagen. Die Klägerin müsse vielmehr eine konkrete Leistung beantragen und eine Entscheidung hierüber abwarten. Erst wenn das vorgeschriebene Verwaltungsverfahren inklusive Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei, sei eine Klage zulässig.

Gegen diesen ihr am 05.04.2003 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 05.05.2003 eingegangene Berufung der Klägerin, die diese bis zum Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht am 07.01.2004 nicht begründet hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin bekundet, der vorliegenden Prozess diene der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses, entweder gegen das Institut U oder gegen die Beklagte selbst. Dies hänge aber davon ab, was Frau L nun gegenüber dem Institut U gesagt habe.

Vor dem Senat hat es die Klägerin abgelehnt, einen konkreten Sachantrag zu stellen. Sie beantragt die Aussetzung des Verfahrens, um sich beraten lassen zu können.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Im Übrigen verweist sie darauf, dass Frau L sich mit schriftlicher Stellungnahme vom 20.01.2003 zu den hier streitigen Vorfällen geäußert habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Senat hat den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides selbst in dessen Kürze nichts hinzuzufügen und nimmt hierauf Bezug, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Im Berufungsverfahren sind keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden. Bei ihrer mündlichen Befragung durch den Senat ist deutlich geworden, dass die Klägerin selbst nicht weiß, was sie im sozialgerichtlichen Verfahren, das auf die Überprüfung von Verwaltungsakten oder auf die konkrete Gewährung von Leistungen ausgerichtet ist, bezweckt. Allem Anschein nach will die Klägerin einen zivilen Schadensersatzprozess vorbereiten. Es ist jedoch nicht Aufgabe des für die Klägerin gerichtskostenfreien Sozialgerichtsverfahrens, ein kostenpflichtiges Zivilgerichtsverfahren vorzubereiten, wenn man einmal von dem hier nicht vorliegenden Fall der Fortsetzungsfeststellungsklage absieht, wo dies in Ausnahmefällen zulässig sein kann. Der Klägerin bleibt es unbenommen, gegen das Institut U vor dem zuständigen Amts- oder Landgericht eine konkret bezifferte Schadensersatzklage zu erheben und hierbei Frau L als Zeugin vernehmen zu lassen. Gleiches gilt für eine vor dem zuständigen Landgericht (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) zu erhebende Amtshaftungsklage gegen die Beklagte.

Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens konnte ebenfalls nicht entsprochen werden, da die hierfür in § 114 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Ein (geltend gemachtes Beratungsbedürfnis ist kein Aussetzungsgrund. Die Klägerin hatte von der Einlegung der Berufung am 05.05.2003 bis zur mündlichen Verhandlung am 07.01.2004 über 8 Monate Zeit, sich über ihr Klageziel klar zu werden und fachkundigen Rat einzuholen. Wenn sie diese Zeit untätig verstreichen lässt, ist dies kein Grund, das Verfahren auszusetzen. Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreites vom Ausgang eines anderen Rechtstreits im Sinne von § 114 Abs. 2 SGG abhängig sein könnte.

Die Berufung konnte somit keinen Erfolg haben. Dem Aussetzungsantrag konnte ebenfalls nicht entsprochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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