Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 2634/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 480/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2015 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich mit ihrem Schreiben gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 28.10.2015, mit welchem dieses die Klage der Klägerin auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Aufhebung bzw. Abänderung der Bescheide vom 25.03.2014, vom 02.07.2014 und vom 22.06.2015 nach vorheriger Anhörung (Verfügung vom 23.09.2015) mit Gelegenheit zur Äußerung bis 22.10.2015 als unzulässig - mangels Vorverfahren - abgewiesen hat. Gemäß Postzustellungsurkunde ist der Gerichtsbescheid der Klägerin am 29.10.2015 zugestellt worden.
Mit einem am 01.02.2016 beim SG eingegangenen Schreiben vom "19.10.16" hat die Klägerin einen "interpunktionsverbesserten Gerichtsbeschluss" zurückgegeben und ohne Anrede oder Bezugnahme geltend gemacht, der Gerichtsbeschluss sei unsinnig, weil er Unsinn herbringe. Er verstoße gegen die soziale Gesetzgebung der Bundesrepublik, was dieser ggf. gemeldet werde. Er verstoße zudem gegen Art. 14 der Menschenrechtskonvention, was unter Umständen der Hochkommissarin für Menschenrechte gemeldet werde. Sie sei nach Komatod vor 23 Jahren und nun durch diabetische Polyneuropathie, Hashimoto, Bluthochdruck schwerbehindert und benötige teure Medikamente, die ihr versagt würden, weil die Krankenkasse nicht mehr bezahlt werde. Sie habe nach Unterbrechung am 01.06.2015 einen Neuantrag gestellt, der durch jene Dämlichkeiten vereitelt und unterschlagen werde. Sofern sie nicht sofort ihre Nachzahlung erhalte, nebst Nachzahlung an die Krankenkasse, gehe eine Klage gegen die BRD. Auf Hinweis des Berichterstatters mit Bestätigung des Eingangs des Schreibens vom "19.10.2016" (der Klägerin laut Zustellungsurkunde der Deutschen Post AG am 26.03.2016 zugegangen), dass dieses nicht erkennen lasse, dass die Klägerin um gerichtlichen Rechtsschutz in Form einer Berufung nachsuchen wollte und eine solche, selbst dann, wenn man sie unterstellen wollte, nicht fristgerecht beim SG eingegangen und damit unzulässig sei, hat sich die Klägerin nicht mehr geäußert.
Die Klägerin beantragt, weitestgehend gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung bzw. Abänderung der Bescheide vom 25.03.2014, vom 02.07.2014 und vom 22.06.2015 zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 770,00 Euro zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unzulässig und weist darauf hin, dass die Klägerin bis heute nicht mitwirke, weshalb Leistungen versagt worden seien.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat legt das Schreiben vom "19.10.2016" zugunsten der Klägerin als Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 28.10.2015 aus, obwohl weder nach dem äußeren Anschein noch nach dem Inhalt des Schreibens deutlich geworden ist, dass die Klägerin um gerichtlichen Rechtsschutz durch ein Berufungsverfahren nachsucht. Unabhängig davon ist die Berufung aber schon nicht zulässig, weil sie verspätet eingelegt worden ist.
Gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bzw. Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Berufungsfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist hier versäumt.
Die Berechnung der Berufungsfrist richtet sich nach § 64 SGG. Die Frist beginnt mit dem Tage nach der Zustellung (des Gerichtsbescheids) zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 64 Abs. 2 SGG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG). Der angefochtene Gerichtsbescheid enthält eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung. Sowohl die Frist für die Berufung, die Form der Berufungseinlegung und die Stellen, bei denen die Berufung eingelegt werden kann, sind zutreffend benannt (§ 66 Abs. 1 SGG).
Der Gerichtsbescheid des SG vom 28.10.2015 ist der Klägerin gemäß der Zustellungsurkunde (Bl. 70 SG-Akten) am 29.10.2015 zugestellt worden. Nach § 64 Abs. 2 SGG hat der Lauf der Berufungsfrist mit dem Tage nach der Zustellung, also am 30.10.2015 begonnen und nach § 64 Abs. 3 SGG, weil der 29.11.2015, der Sonntag war, mit Ablauf des 30.11.2015 (Montag) geendet. Die im Gerichtsbescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung weist insbesondere auf die Monatsfrist des § 151 SGG hin.
Das Schreiben der Klägerin ist ausweislich des Eingangsstempels des SG erst am 01.02.2016 beim SG eingegangen und die Berufung daher verspätet eingelegt worden.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Tatsachen zur Begründung der Wiedereinsetzung sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SGG). Unabhängig davon, dass ein Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin, der die Versäumung der Berufungsfrist mit Verfügung vom 22.03.2016 mitgeteilt wurde, nicht gestellt worden ist, war die Klägerin jedenfalls nicht ohne Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Die Berufungsfrist ist nur dann ohne Verschulden nicht eingehalten, wenn diejenige Sorgfalt angewandt wird, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist, so dass auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft Prozessführenden die Versäumnis der Verfahrensfrist nicht vermeidbar gewesen ist (BSG, Urteil vom 27.05.2008 - B 2 U 5/07 R - in SozR 4-1500 § 67 Nr. 6 und in Juris, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Auflage, § 67 Rn. 3 m.w.N.).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich mit ihrem Schreiben gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 28.10.2015, mit welchem dieses die Klage der Klägerin auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Aufhebung bzw. Abänderung der Bescheide vom 25.03.2014, vom 02.07.2014 und vom 22.06.2015 nach vorheriger Anhörung (Verfügung vom 23.09.2015) mit Gelegenheit zur Äußerung bis 22.10.2015 als unzulässig - mangels Vorverfahren - abgewiesen hat. Gemäß Postzustellungsurkunde ist der Gerichtsbescheid der Klägerin am 29.10.2015 zugestellt worden.
Mit einem am 01.02.2016 beim SG eingegangenen Schreiben vom "19.10.16" hat die Klägerin einen "interpunktionsverbesserten Gerichtsbeschluss" zurückgegeben und ohne Anrede oder Bezugnahme geltend gemacht, der Gerichtsbeschluss sei unsinnig, weil er Unsinn herbringe. Er verstoße gegen die soziale Gesetzgebung der Bundesrepublik, was dieser ggf. gemeldet werde. Er verstoße zudem gegen Art. 14 der Menschenrechtskonvention, was unter Umständen der Hochkommissarin für Menschenrechte gemeldet werde. Sie sei nach Komatod vor 23 Jahren und nun durch diabetische Polyneuropathie, Hashimoto, Bluthochdruck schwerbehindert und benötige teure Medikamente, die ihr versagt würden, weil die Krankenkasse nicht mehr bezahlt werde. Sie habe nach Unterbrechung am 01.06.2015 einen Neuantrag gestellt, der durch jene Dämlichkeiten vereitelt und unterschlagen werde. Sofern sie nicht sofort ihre Nachzahlung erhalte, nebst Nachzahlung an die Krankenkasse, gehe eine Klage gegen die BRD. Auf Hinweis des Berichterstatters mit Bestätigung des Eingangs des Schreibens vom "19.10.2016" (der Klägerin laut Zustellungsurkunde der Deutschen Post AG am 26.03.2016 zugegangen), dass dieses nicht erkennen lasse, dass die Klägerin um gerichtlichen Rechtsschutz in Form einer Berufung nachsuchen wollte und eine solche, selbst dann, wenn man sie unterstellen wollte, nicht fristgerecht beim SG eingegangen und damit unzulässig sei, hat sich die Klägerin nicht mehr geäußert.
Die Klägerin beantragt, weitestgehend gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung bzw. Abänderung der Bescheide vom 25.03.2014, vom 02.07.2014 und vom 22.06.2015 zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 770,00 Euro zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unzulässig und weist darauf hin, dass die Klägerin bis heute nicht mitwirke, weshalb Leistungen versagt worden seien.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat legt das Schreiben vom "19.10.2016" zugunsten der Klägerin als Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 28.10.2015 aus, obwohl weder nach dem äußeren Anschein noch nach dem Inhalt des Schreibens deutlich geworden ist, dass die Klägerin um gerichtlichen Rechtsschutz durch ein Berufungsverfahren nachsucht. Unabhängig davon ist die Berufung aber schon nicht zulässig, weil sie verspätet eingelegt worden ist.
Gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bzw. Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Berufungsfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist hier versäumt.
Die Berechnung der Berufungsfrist richtet sich nach § 64 SGG. Die Frist beginnt mit dem Tage nach der Zustellung (des Gerichtsbescheids) zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 64 Abs. 2 SGG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG). Der angefochtene Gerichtsbescheid enthält eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung. Sowohl die Frist für die Berufung, die Form der Berufungseinlegung und die Stellen, bei denen die Berufung eingelegt werden kann, sind zutreffend benannt (§ 66 Abs. 1 SGG).
Der Gerichtsbescheid des SG vom 28.10.2015 ist der Klägerin gemäß der Zustellungsurkunde (Bl. 70 SG-Akten) am 29.10.2015 zugestellt worden. Nach § 64 Abs. 2 SGG hat der Lauf der Berufungsfrist mit dem Tage nach der Zustellung, also am 30.10.2015 begonnen und nach § 64 Abs. 3 SGG, weil der 29.11.2015, der Sonntag war, mit Ablauf des 30.11.2015 (Montag) geendet. Die im Gerichtsbescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung weist insbesondere auf die Monatsfrist des § 151 SGG hin.
Das Schreiben der Klägerin ist ausweislich des Eingangsstempels des SG erst am 01.02.2016 beim SG eingegangen und die Berufung daher verspätet eingelegt worden.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Tatsachen zur Begründung der Wiedereinsetzung sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SGG). Unabhängig davon, dass ein Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin, der die Versäumung der Berufungsfrist mit Verfügung vom 22.03.2016 mitgeteilt wurde, nicht gestellt worden ist, war die Klägerin jedenfalls nicht ohne Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Die Berufungsfrist ist nur dann ohne Verschulden nicht eingehalten, wenn diejenige Sorgfalt angewandt wird, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist, so dass auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft Prozessführenden die Versäumnis der Verfahrensfrist nicht vermeidbar gewesen ist (BSG, Urteil vom 27.05.2008 - B 2 U 5/07 R - in SozR 4-1500 § 67 Nr. 6 und in Juris, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Auflage, § 67 Rn. 3 m.w.N.).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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