S 13 P 90/99

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 P 90/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.11.1999 verurteilt, der Klägerin einen Zuschuss von 5.000,- DM zu den Kosten der Pflasterung des Gehweges zum Eingang des Hauses "J-Straße 8, I" zu gewähren. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Zuschuss in Höhe von 5.000,- DM für die Gestaltung der Zuwegung zum Hauseingang als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (§ 40 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch -SGB XI).

Die 1992 geborene Klägerin leidet an spinaler Muskelatrophie Typ II, deren Verlauf progressiv ist. Sie ist schwerstpflegebedürftig und bezieht Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe III. Sie kann nicht ohne Hilfe gehen oder stehen und ist mit einem Elektro-Rollstuhl versorgt, mit dem sie u. a. die Schule besucht. 1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin, die damals in I, E-Straße 29, wohnte, einen Zuschuss von 5.000,- DM für den Umbau des Hauseingangsbereichs und der Garagenauffahrt.

Am 07.07.1999 - zwischenzeitlich war die Klägerin innerhalb I umgezogen und wohnte jetzt "J-Straße 8" - beantragte die Klägerin einen erneuten Zuschuss von 5.000,- DM für die behindertengerechte Gestaltung der äußeren Hauszuwegung (Erd- und Pflasterarbeiten zur Bordsteinabsenkung sowie Anhebung der Einfahrt auf Hauseingangsniveau) als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Sie legte hierzu einen Kostenvoranschlag der Firma S über 18.272,90 DM vor.

Nach Einholung zweier Stellungnahmen des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Nordrhein lehnte die Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 07.09.1999 ab mit der Begründung, ein erneuter Zuschuss aufgrund des Wohnungswechsels könne nicht gewährt werden, da bereits einmal ein Zuschuss für eine solche Maßnahme geleistet worden sei.

Dagegen legte die Klägerin am 09.09.1999 Widerspruch ein:

Der Wohnungswechsel sei notwendig geworden, um ihr eine behindertengerechte Wohnsituation schaffen zu können; ihre Krankheit sei progressiv, wodurch sich die Pflegebedürftigkeit verändere; die jetzige Maßnahme betreffe den unmittelbaren Eingangsbereich des Hauses, in der ursprünglichen Eingangssituation sei es bereits zu einem Unfall gekommen.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 10.11.1999 zurück. Sie verwies auf gemeinsame Empfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen, nach denen weitergehende Maßnahmen außerhalb der Wohnung wie die Schaffung eines behindertengerechten Parkplatzes oder die Markierung und Pflasterung der Zugangswege von der Leistungspflicht der Pflegekassen ausgenommen seien.

Dagegen hat die Klägerin am 10.12.1999 Klage erhoben. Sie hat ergänzend darauf hingewiesen, dass der Höhenunterschied zwischen dem Zufahrtsweg und der Eingangsstufe des Hauses vor der Umbaumaßnahme ca. 40 cm betragen habe; sie hat mehrere Fotos zur Dokumentation der Baumaßnahme vorgelegt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Ablehnung eines Zuschusses nach Wohnungswechsel mit der Begründung, eine solche Maßnahme sei bereits früher für eine andere Wohnung bezuschusst worden, finde im Gesetz keine Stütze. Entscheidend sei, ob durch die Maßnahme eine selbständige Lebensführung ermöglicht werde. Nur durch sichere rollstuhlgerechte Gestaltung des Eingangsbereiches sei es ihr möglich geworden, ohne fremde Hilfe die Wohnung zu verlassen und wieder zu erreichen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.11.1999 zu verurteilen, ihr einen Zuschuss von 5.000,-DM zu den Kosten der Pflasterung des Gehweges zum Eingang des Hauses "J-Straße 8, I" zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, ein Umzug begründe keinen Anspruch auf einen erneuten Zuschuss für eine Wohnumfeldverbesserungsmaßnahme, wie sie schon einmal bezuschusst worden sei. Bordsteinabsenkung, Pflasterung und gleichzeitige Anhebung des Gehwegs bis zur Höhe der Eingangsstufe zählten nicht zum "individuellen Wohnumfeld" im Sinne des § 40 Abs. 4 SGB XI. Die Beklagte verweist insoweit auf eine Entscheidung des Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen vom 18.04.2000 (L 3 P 1/00), wonach zum individuellen Wohnumfeld nur der Wohnbereich an sich und der unmittelbare Zugang (Treppenhaus) gehörten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da sie rechtswidrig sind. Die Klägerin hat Anspruch auf Bezuschussung der von ihr durchgeführten Umgestaltung des Hauseingangsweges.

Nach § 40 Abs. 4 SGB XI können die Pflegekassen Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes subsidiär bezuschussen. Es ist nicht erkennbar, dass in Bezug auf die streitige Maßnahme ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Betracht kommt, sodass die Beklagte zuständig ist.

Die Bezuschussung von Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes dient u. a. dem Ziel, die selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen so weit wie möglich wieder herzustellen bzw. zu erhalten (vgl. BT-Drucksache 12/ 5262, S. 114). Erfasst sind daher nicht nur Maßnahmen, die die von Pflegepersonen zu erbringenden Pflegeleistungen ersetzen oder erleichtern oder eine Überforderung der Pflegeperson verhindern. Das Ziel, die selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wieder herzustellen bzw. zu erhalten, geht über diesen Bereich hinaus; es setzt nicht in jedem Fall voraus, dass die Maßnahme eine Verrichtung im Sinne des § 14 Abs. 4 SGB XI betrifft. Deshalb können nicht generell Maßnahmen, die der "privaten Lebensführung" dienen, ausgeschlossen werden (BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 P 3/99 R).

Die selbständige Lebensführung der Klägerin ist durch ihre krankheitsbedingte Unfähigkeit zu gehen oder zu stehen stark beeinträchtigt. Sie ist zur Fortbewegung auf die Benutzung eines Elektro-Rollstuhls angewiesen, den ihr die Krankenkasse zur Verfügung gestellt hat. Mit dessen Hilfe kann sie auf entsprechend gestalteten Wegen ohne fremde Hilfe fahren. Für ihre soziale Entfaltung ist es wesentlich, dass sie sich auch außerhalb des Hauses selbständig bewegen kann. Sie besucht die Schule und wird von einem zum Transport des Elektro-Rollstuhls geeigneten behindertengerecht ausgebauten Fahrzeugs dorthin gebracht und wieder abgeholt. Um das Haus, in dem die Klägerin wohnt, selbständig verlassen zu können, musste der Höhenunterschied zwischen dem früheren Zugangsweg und der Eingangsstufe (ca. 40 cm) nivelliert werden. Die Eltern der Klägerin haben - wie aus den vorgelegten Fotos ersichtlich - den Zuweg von der Straße zum Hauseingang anheben lassen, sodass er an der Haustür das Niveau der Eingangsstufe erreicht. Diese Maßnahme stellt eine Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes dar, da sie es der Klägerin ermöglicht, sicher und ohne fremde Hilfe die Wohnung zu verlassen und wieder aufzusuchen. Die Klägerin ist dadurch in ihrer Lebensführung erheblich selbständiger geworden. Denn nun kann sie allein das Haus verlassen und z. B. Kinder in der Nachbarschaft aufsuchen. Insbesondere auf dem eigenen Grundstück kann sie sich selbständiger bewegen als vor der Maßnahme.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das "individuelle Wohnumfeld" i. S. d. § 40 Abs. 4 SGB XI nicht auf die Wohnung selbst und den unmittelbaren Zugang zu ihr (Treppenhaus) begrenzt. Diese Auslegung, die das LSG Niedersachsen im Urteil vom 18.04.2000 (L 3 P 1/00) vertritt, ist zu eng und findet weder im Wortlaut noch nach Sinn und Zweck des Gesetzes eine Stütze. Der Umstand, dass in der Begründung zum Pflegeversicherungsgesetz als Beispiele für Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB X nur solche aufgezählt sind, die unmittelbar auf die Wohnung selbst beschränkt sind (vgl. BT-Drucksache 12/5262 zu § 36 Abs. 4 des Entwurfs), rechtfertigt die restriktive Auslegung des Begriffs ebenso wenig wie die vom LSG Niedersachsen bemühte "Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft der Versicherten" (vgl. S. 7 des Urteils vom 18.04.2000). Der Gesetzgeber hat das Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten an einer sparsamen Verwendung der Beitragsmittel, auf das das LSG Niedersachsen offenbar abstellt, bereits ausreichend dadurch geschützt, dass er den Zuschuss für eine Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI auf 5.000,- DM begrenzt hat. Hätte der Gesetzgeber den Zuschuss auf Maßnahmen im unmittelbaren Wohnungsbereich und im Treppenhaus begrenzen wollen, hätte er dies durch Verwendung entsprechender eingrenzender Begriffe leicht tun können. Mit dem gewählten Begriff des individuellen Wohnumfeldes ist jedoch ein weiterer Raum als nur die unmittelbare Wohnung und der Hausinnenbereich gemeint. "Wohnumfeld" beinhaltet den Wohnbereich und deren Umgebung. Dass der Gesetzgeber mit den Leistungen nach § 40 Abs. 4 SGB XI nicht den behindertengerechten Umbau von Spielplätzen, Bürgersteigen oder Nachbargrundstücken in der Nähe der Wohnung des Pflegebedürftigen bezuschussen wollte, ist offensichtlich. Das "individuelle Wohnumfeld umfasst nach Auffassung der Kammer die Wohnung und das Hausgrundstück, zu der die Wohnung des Pflegebedürftigen gehört. Maßnahmen der individuellen Wohnumfeldverbesserung enden daher an der Grundstücksgrenze. Diese Begriffsauslegung wird dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes gerecht. Daher folgt die Kammer auch insoweit nicht den "Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände zu den Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes" vom 10.07.1995, nach denen weitergehende Maßnahmen außerhalb des Eingangsbereichs (Treppenhauses) nicht mehr vom Anwendungsbereich des § 40 Abs. 4 erfasst sind. Diese Empfehlungen binden die Gerichte bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "individuelles Wohnumfeld" nicht. Der in den "Gemeinsamen Empfehlungen" aufgestellte Katalog von zuschussfähigen Maßnahmen kann nicht als abschließend verstanden werden (BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 P 3/99 R).

Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten (§ 2 Abs. 1 SGB XI). In § 14 Abs. 4 SGB XI ist das "Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung" als einer der Verrichtungen der Grundpflege aufgeführt. Wenn Pflegebedürftige bei dieser Verrichtung aufgrund einer Baumaßnahme keiner oder weniger Hilfe bedürfen, ist das gesetzgeberische Ziel einer selbständigeren Lebensführung unmittelbar und grundlegend verwirklicht. Wenn aber diese Selbständigkeit an der Haustürschwelle endet, wäre dies nicht nachvollziehbar. Ein Verlassen der Wohnung im Bereich des individuellen Wohnumfeldes setzt voraus, dass Pflegebedürftige das Haus verlassen und sich jedenfalls auf dem von ihnen bewohnten Grundstück in Richtung des Gartens und des öffentlichen Verkehrsraums bewegen können. Eine Baumaßnahme, die die örtlichen Gegebenheiten auf dem vom Pflegebedürftigen bewohnten Grundstück für diese Verrichtung verbessert, ist eine solche zuschussfähige Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI.

Allerdings steht der Zuschuss nach dieser Vorschrift wie alle Leistungen des Pflegeversicherungsgesetzes unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit; das Maß des Notwendigen darf nicht überschritten werden (§ 29 Abs. 1 SGB XI). Zuschussfähig kann daher nicht jede vollständig an den individuellen Bedürfnissen und Lebensgewohnheiten des Pflegebedürftigen ausgerichtete Maßnahme sein, sondern nur solche, die den üblichen und durchschnittlichen Lebensverhältnissen entsprechen (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 P 3/99 R).

Die Gestaltung des Hauszugangsweges war in diesem Sinne für die Klägerin erforderlich, jedenfalls soweit sie bis zur Grundstücksgrenze durchgeführt wurde. Andere weniger aufwändige Maßnahmen (z. B. eine Rollstuhlrampe) kamen nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht. Die Klägerin ist zur Zeit 7 Jahre und mit einem Permobil-Rollstuhl versorgt. Es handelt sich, wie aus den vorgelegten Fotos ersichtlich, um ein sehr großes, schweres Gefährt. Dieses Fahrzeug von einem Kind sicher über eine Rampe zu fahren, ist nicht zuletzt unter Berücksichtigung der aus den Fotos ersichtlichen örtlichen Gegebenheiten nicht vorstellbar.

Im Hinblick auf die von der Kammer vorgenommene Auslegung des Begriffs "individuelles Wohnumfeld" kann die ebenfalls durchgeführte Bordsteinabsenkung nicht mehr Bestandteil der zuschussfähigen Maßnahme sein. Die hierfür im Kostenvoranschlag der Firma S angesetzten Kosten von 1.850,- DM fallen jedoch angesichts der Gesamtkosten von 18.272,90 DM kaum ins Gewicht.

Die Beklagte kann den Zuschuss auch nicht mit der Begründung verweigern, eine solche Baumaßnahme sei bereits für das zuvor bewohnte Haus bezuschusst worden. Dem Gesetz lässt sich für eine solch einschränkende Anwendung nichts entnehmen. Zwar kann, wie der Begründung zum Entwurf des Pflegeversicherungsgesetzes zu entnehmen ist, die behindertengerechte Umgestaltung der Wohnung des Pflegebedürftigen nicht in Einzelschritte aufgeteilt werden, um dafür jeweils einen eigenen Zuschuss zu erhalten (vgl. BT-Drucksache 12/5262 zu § 36 Abs. 4 des Entwurfs). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein weiterer Zuschuss für eine Maßnahme, wie sie schon einmal durchgeführt wurde, ausgeschlossen ist. Ein erneuter Zuschuss kommt dann in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert (BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 P 6/99 R). Diese Änderung muss nicht in der Person des Pflegebedürftigen, sie kann auch in den örtlichen oder räumlichen Pflegeverhältnissen begründet sein. Wenn der Pflegebedürftige aus krankheitsbedingten Gründen - wie im Fall der Klägerin - oder wenn die Eltern eines pflegebedürftigen Kindes aus beruflichen Gründen gezwungen sind, die Wohnung bzw. den Wohnort zu wechseln, wäre es unverständlich und durch nichts gerechtfertigt, einen Zuschuss für eine Wohnumfeldverbesserungsmaßnahme allein unter Hinweis auf den Zuschuss für dieselbe Maßnahme in der vorigen Wohnung zu versagen. Schließlich kann die früher bezuschusste Maßnahme das Umfeld der neuen Wohnung nicht mehr verbessern. Entspricht nach alledem die Gestaltung des Zuweges zum Eingang des neu von der Klägerin bewohnten Hauses den beschriebenen Zielen des Gesetzes, ist das der Pflegekasse in § 40 Abs. 4 SGB XI eingeräumte Ermessen ("können") auf Null reduziert. Aus dem Kostenvoranschlag der Firma S ist ersichtlich, dass die Kosten der Baumaßnahme mit 18.272,90 DM selbst nach Abzug derjenigen für die Bordsteinabsenkung (1.850,- DM) erheblich über dem Zuschusshöchstbetrag von 5.000,- DM liegen, sodass der Eigenanteil der Klägerin (bzw. ihrer Eltern) ein Mehrfaches des Höchstzuschusses beträgt. Die Klägerin verfügt über keine eigenen Einkünfte. Wie oben bereits ausgeführt, ist auch nicht ersichtlich, dass weniger aufwändige, kostengünstigere Maßnahmen das selbe Ziel erreicht hätten. Unter diesen Umständen kann die Klägerin den Höchstzuschuss von 5.000,- DM beanspruchen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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