Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AL 360/03 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 B 90/03 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 01.12.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 20.12.1994 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 22.12.1994 die Anerkennung als Asylberechtigter. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 15.03.2001 rechtskräftig ab. Im Juli 2001 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag und Wiederaufgreifensantrag gemäß § 53 Ausländergesetz (AuslG). Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 24.07.2001 ab. Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht L anhängig ist (Az.: 000).
Die Abschiebung des Antragstellers scheitert bislang daran, dass er sich weigert, bei der Beschaffung von Passersatzpapieren mitzuwirken. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass seitens des iranischen Generalkonsulats die Unterzeichnung des entsprechenden Antrags seinen Willen zum Ausdruck bringe, freiwillig in den Iran zurückzukehren. Dazu ist der Antragsteller nicht bereit. Auf Grund dessen erteilte ihm die Ausländerbehörde mehrfach Duldungen nach § 55 Abs. 2 Ausländergesetz. Erstmals wurde zum 19.12.2002 die Duldung unter der Auflage erteilt, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei. Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller zuvor eine Arbeitsgenehmigung für eine Tätigkeit als Spüler bei der Firma P erteilt. Diese nahm sie auf Grund der mit der Duldung erteilten Auflage zunächst zurück. Auf den Widerspruch des Antragstellers, dem ärztliche Bescheinigungen beigefügt waren, erteilte sie die Arbeitsgenehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung erneut bis zum ursprünglichen Ablaufdatum am 31.10.2003. Den Antrag auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis ab 01.11.2003 lehnte die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die der Duldung beigefügte Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" ab.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 01.12.2003 abgelehnt. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (insbesondere Beschluss vom 08.08.2003 - 18 B 2511/02 -) hat es dargelegt, eine Duldung und die ihr beigefügte Auflage des Verbots einer Erwerbstätigkeit seien Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung, bei der ein Rechtsbehelf nach dem nordrhein-west- fälischen Landesrecht keine aufschiebende Wirkung entfalte. Da somit die weitere Klage des Antragstellers gegen die mit der Duldung erteilte Auflage (VG L, Az.: 000) keine aufschiebende Wirkung habe, sei es der Antragsgegnerin nach § 284 Abs. 5 SGB III verwehrt, die Arbeitserlaubnis zu erteilen.
Hiergegen richtet sich die am 11.12.2003 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 15.12.2003). Zur Begründung verweist der Antragsteller darauf, die Duldung sei gerade keine Maßnahme zur Vollstreckung, sondern eine Maßnahme, die zeitlich in der Phase der Vollstreckung stattfinden müsse, wenn gerade nicht vollstreckt werden könne. Der Antragsteller würde zum Objekt staatlicher Fürsorge durch das faktische Arbeitverbot gemacht, wobei eine Abschiebung derzeit unmöglich sei.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG abgelehnt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die er nach eigener Überzeugung und Urteilsbildung für zutreffend erachtet.
Darüber hinaus wird auf Folgendes hingewiesen: Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren erneut auf den seine Ansicht vermeintlich stützenden Beschluss des Landessozialgerichts Baden Württemberg vom 29.01.2001 (L 3 AL 4494/00 ER - B) verweist, begründet dies ein anderes Ergebnis nicht. Der Senat sieht keinen Grund, von der im Einzelnen begründeten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NordrheinWestfalen abzuweichen. Dieses hat in dem auch vom Sozialgericht zitierten Beschluss vom 08.08.2003 (Az.: 000) gerade unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zu diesem Fragenkomplex nochmals dargelegt, dass die ausländerrechtliche Abschiebeandrohung eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung im Sinne des § 8 AG VwGO NW darstelle, und dies für die Duldung ebenso gelte. Der Begründung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Duldung innerhalb der durch die Abschiebeandrohung eingeleiteten Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung ergehe, die Ausreisepflicht des geduldeten Ausländers unberührt bleibe (§ 56 Abs. 1 AuslG) und der Ausländer grundsätzlich unverzüglich nach Erlöschen der Duldung ohne erneute Androhung und Festsetzung abgeschoben werde (§ 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG), vermag der Senat nichts hinzuzufügen. Entfaltet aber ein Rechtsbehelf hiergegen nach nordrhein-westfälischem Landesrecht keine Wirkung, so wird der Argumentation des Antragstellers, die auf der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg fußt, die Grundlage entzogen.
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Antragstellers, durch das faktische Arbeitsverbot würde er zum Objekt staatlicher Fürsorge gemacht. Die Duldung eines Ausländers, der ebenso wie der Antragsteller wegen Passlosigkeit nicht abgeschoben werden kann und dem deswegen eine Duldung erteilt werden muss (§ 55 Abs. 2 AuslG), kann mit einer Auflage versehen werden, mit dem die Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder ganz untersagt wird. Dieser rechtmäßige Zusatz ist gerade vor dem Hintergrund zu sehen, hier die bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahme zum Abschluss zu bringen. Nicht dadurch wird der Antragsteller zum Objekt staatlicher Fürsorge, sondern durch sein Verhalten, der rechtskräftigen Ablehnung des Asylverfahrens nach einem nahezu 6-jährigen gerichtlichen Verfahren (von 1995 bis 2001) Folge zu leisten. Insofern vermag sich der Antragsteller auch nicht auf das Urteil des 1. Senats des Landessozialgerichts vom 16.06.2003 (L 1 AL 2/02) zu stützen. Dem dortigen Kläger war nämlich die ausländerrechtliche Duldung ohne die hier als weitere Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung erteilte Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" erteilt worden. Vor diesem Hintergrund hatte der 1. Senat in der Verweigerung der Arbeitserlaubnis eine besondere Härte gesehen. Dies kommt hier schon deswegen nicht in Betracht, weil die Genehmigung für die Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 284 Abs. 5 SGB III hier nicht erteilt werden darf, weil die Ausübung einer Beschäftigung durch die ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.
Letztlich muss sich der Antragsteller entgegenhalten lassen, dass Entscheidungen der Ausländerbehörde wegen des Vorrangs des Ausländerrechts im Arbeitserlaubnisverfahren nicht darauf überprüft werden, ob ausländerrechtliche Vorschriften zutreffend angewandt worden sind. Der Senat folgt der Auffassung des Bundessozialgerichts, wonach derartige Entscheidungen Tatbestandswirkungen haben (BSG SozR 4100 § 19 Nr. 1 und 3). Dies gilt insbesondere im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes umso mehr, weil bei Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis der Ausgang des Hauptsacheverfahrens endgültig vorweggenommen würde.
Der Senat verkennt nicht, dass dieses Ergebnis zwangsläufig die Inanspruchnahme anderweitiger staatlicher Fürsorgeleistungen zur Folge hat, und demgegenüber die Unterhaltssicherung des Antragstellers durch Entgelt aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis wünschenswerter erscheinen könnte. Gleichwohl ist dieses Ergebnis richtig, weil andernfalls der durch die Auflage beabsichtigte Zweck durch eine dennoch erteilte Arbeitsgenehmigung unterlaufen würde. Letztlich wird die Antragsgegnerin erneut über eine Arbeitsgenehmigung zu befinden haben, wenn sich wider Erwarten herausstellen sollte, dass die der Duldung beigefügte Auflage der Ausländerbehörde rechtswidrig sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 20.12.1994 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 22.12.1994 die Anerkennung als Asylberechtigter. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 15.03.2001 rechtskräftig ab. Im Juli 2001 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag und Wiederaufgreifensantrag gemäß § 53 Ausländergesetz (AuslG). Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 24.07.2001 ab. Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht L anhängig ist (Az.: 000).
Die Abschiebung des Antragstellers scheitert bislang daran, dass er sich weigert, bei der Beschaffung von Passersatzpapieren mitzuwirken. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass seitens des iranischen Generalkonsulats die Unterzeichnung des entsprechenden Antrags seinen Willen zum Ausdruck bringe, freiwillig in den Iran zurückzukehren. Dazu ist der Antragsteller nicht bereit. Auf Grund dessen erteilte ihm die Ausländerbehörde mehrfach Duldungen nach § 55 Abs. 2 Ausländergesetz. Erstmals wurde zum 19.12.2002 die Duldung unter der Auflage erteilt, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei. Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller zuvor eine Arbeitsgenehmigung für eine Tätigkeit als Spüler bei der Firma P erteilt. Diese nahm sie auf Grund der mit der Duldung erteilten Auflage zunächst zurück. Auf den Widerspruch des Antragstellers, dem ärztliche Bescheinigungen beigefügt waren, erteilte sie die Arbeitsgenehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung erneut bis zum ursprünglichen Ablaufdatum am 31.10.2003. Den Antrag auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis ab 01.11.2003 lehnte die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die der Duldung beigefügte Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" ab.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 01.12.2003 abgelehnt. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (insbesondere Beschluss vom 08.08.2003 - 18 B 2511/02 -) hat es dargelegt, eine Duldung und die ihr beigefügte Auflage des Verbots einer Erwerbstätigkeit seien Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung, bei der ein Rechtsbehelf nach dem nordrhein-west- fälischen Landesrecht keine aufschiebende Wirkung entfalte. Da somit die weitere Klage des Antragstellers gegen die mit der Duldung erteilte Auflage (VG L, Az.: 000) keine aufschiebende Wirkung habe, sei es der Antragsgegnerin nach § 284 Abs. 5 SGB III verwehrt, die Arbeitserlaubnis zu erteilen.
Hiergegen richtet sich die am 11.12.2003 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 15.12.2003). Zur Begründung verweist der Antragsteller darauf, die Duldung sei gerade keine Maßnahme zur Vollstreckung, sondern eine Maßnahme, die zeitlich in der Phase der Vollstreckung stattfinden müsse, wenn gerade nicht vollstreckt werden könne. Der Antragsteller würde zum Objekt staatlicher Fürsorge durch das faktische Arbeitverbot gemacht, wobei eine Abschiebung derzeit unmöglich sei.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG abgelehnt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die er nach eigener Überzeugung und Urteilsbildung für zutreffend erachtet.
Darüber hinaus wird auf Folgendes hingewiesen: Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren erneut auf den seine Ansicht vermeintlich stützenden Beschluss des Landessozialgerichts Baden Württemberg vom 29.01.2001 (L 3 AL 4494/00 ER - B) verweist, begründet dies ein anderes Ergebnis nicht. Der Senat sieht keinen Grund, von der im Einzelnen begründeten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NordrheinWestfalen abzuweichen. Dieses hat in dem auch vom Sozialgericht zitierten Beschluss vom 08.08.2003 (Az.: 000) gerade unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zu diesem Fragenkomplex nochmals dargelegt, dass die ausländerrechtliche Abschiebeandrohung eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung im Sinne des § 8 AG VwGO NW darstelle, und dies für die Duldung ebenso gelte. Der Begründung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Duldung innerhalb der durch die Abschiebeandrohung eingeleiteten Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung ergehe, die Ausreisepflicht des geduldeten Ausländers unberührt bleibe (§ 56 Abs. 1 AuslG) und der Ausländer grundsätzlich unverzüglich nach Erlöschen der Duldung ohne erneute Androhung und Festsetzung abgeschoben werde (§ 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG), vermag der Senat nichts hinzuzufügen. Entfaltet aber ein Rechtsbehelf hiergegen nach nordrhein-westfälischem Landesrecht keine Wirkung, so wird der Argumentation des Antragstellers, die auf der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg fußt, die Grundlage entzogen.
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Antragstellers, durch das faktische Arbeitsverbot würde er zum Objekt staatlicher Fürsorge gemacht. Die Duldung eines Ausländers, der ebenso wie der Antragsteller wegen Passlosigkeit nicht abgeschoben werden kann und dem deswegen eine Duldung erteilt werden muss (§ 55 Abs. 2 AuslG), kann mit einer Auflage versehen werden, mit dem die Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder ganz untersagt wird. Dieser rechtmäßige Zusatz ist gerade vor dem Hintergrund zu sehen, hier die bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahme zum Abschluss zu bringen. Nicht dadurch wird der Antragsteller zum Objekt staatlicher Fürsorge, sondern durch sein Verhalten, der rechtskräftigen Ablehnung des Asylverfahrens nach einem nahezu 6-jährigen gerichtlichen Verfahren (von 1995 bis 2001) Folge zu leisten. Insofern vermag sich der Antragsteller auch nicht auf das Urteil des 1. Senats des Landessozialgerichts vom 16.06.2003 (L 1 AL 2/02) zu stützen. Dem dortigen Kläger war nämlich die ausländerrechtliche Duldung ohne die hier als weitere Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung erteilte Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" erteilt worden. Vor diesem Hintergrund hatte der 1. Senat in der Verweigerung der Arbeitserlaubnis eine besondere Härte gesehen. Dies kommt hier schon deswegen nicht in Betracht, weil die Genehmigung für die Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 284 Abs. 5 SGB III hier nicht erteilt werden darf, weil die Ausübung einer Beschäftigung durch die ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.
Letztlich muss sich der Antragsteller entgegenhalten lassen, dass Entscheidungen der Ausländerbehörde wegen des Vorrangs des Ausländerrechts im Arbeitserlaubnisverfahren nicht darauf überprüft werden, ob ausländerrechtliche Vorschriften zutreffend angewandt worden sind. Der Senat folgt der Auffassung des Bundessozialgerichts, wonach derartige Entscheidungen Tatbestandswirkungen haben (BSG SozR 4100 § 19 Nr. 1 und 3). Dies gilt insbesondere im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes umso mehr, weil bei Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis der Ausgang des Hauptsacheverfahrens endgültig vorweggenommen würde.
Der Senat verkennt nicht, dass dieses Ergebnis zwangsläufig die Inanspruchnahme anderweitiger staatlicher Fürsorgeleistungen zur Folge hat, und demgegenüber die Unterhaltssicherung des Antragstellers durch Entgelt aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis wünschenswerter erscheinen könnte. Gleichwohl ist dieses Ergebnis richtig, weil andernfalls der durch die Auflage beabsichtigte Zweck durch eine dennoch erteilte Arbeitsgenehmigung unterlaufen würde. Letztlich wird die Antragsgegnerin erneut über eine Arbeitsgenehmigung zu befinden haben, wenn sich wider Erwarten herausstellen sollte, dass die der Duldung beigefügte Auflage der Ausländerbehörde rechtswidrig sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
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