Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 3267/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3904/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. August 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung von zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträgen.
Der Kläger ist am 1964 geboren. Ausweislich der allgemeinen Kontenübersicht der Beklagten vom 24. Januar 2013 sind im Versicherungsverlauf insgesamt 48 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Es handelt sich um Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes von 1. Oktober 1984 bis 30. September 1985 sowie Zeiten einer abhängigen Beschäftigung vom 1. Oktober 1985 bis 30. September 1988. Seit 1. Oktober 1994 ist er als selbständiger Rechtsanwalt in eigener Kanzlei tätig und Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Freiwillige Beiträge zahlte der Kläger an die Beklagte nicht.
Einen am 8. August 2001 gestellten Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für am 31. Dezember 1998 versicherungspflichtige Selbständige nach § 231 Abs. 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Februar 2002 ab.
Auf Anfrage der Beklagten erklärte der Kläger unter dem 10. Oktober 2012, als Dozent an einer Hochschule geringfügig selbständig tätig zu sein. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2012 bestätigte die Beklagte die Versicherungsfreiheit des Klägers bezüglich dieser Tätigkeit.
Unter dem 5. Januar 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung der von ihm in der Vergangenheit entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Beiträge seien zu erstatten, wenn Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht vorliege und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen seien. Dies gelte nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei seien. Beiträge seien nicht zu erstatten, wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung gebraucht gemacht worden oder solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit seien. Eine freiwillige Beitragszahlung während der Zeit der Versicherungsfreiheit als Beamter oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldat auf Zeit, Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder während einer befristeten Befreiung von der Versicherungspflicht sei dabei unbeachtlich. Die Voraussetzungen für eine Erstattung der Beiträge erfülle der Kläger nicht, da er nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sei.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Begründung des Ablehnungsbescheides gehe bereits ins Leere. Als seit 1. Oktober 1994 selbständiger Rechtsanwalt und Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg sei er im Sinne der rentenversicherungsrechtlichen Vorgaben bereits nicht versicherungspflichtig. Einschlägige Anspruchsgrundlage sei § 210 SGB VI. Dort würden nach Abs. 1a gleichgestellten Versicherten Beitragsrückerstattungen bewilligt, falls die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei. Diese Regelung sei auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Unstreitig habe er die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt. Auch seine Lehrtätigkeit falle unter die selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt. Hier sei eine einheitliche Betrachtung der Einkünfte vorzunehmen, wie dies auch im Einkommensteuerrecht der Fall sei.
Der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2013 zurück. Zusätzlich zur bisherigen Begründung führte er aus, der Antrag auf Befreiung für am 31. Dezember 1998 versicherungspflichtige Selbständige nach § 231 Abs. 6 SGB VI vom 8. August 2001 sei mit Bescheid vom 18. Februar 2002 abgelehnt worden. Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte führe nicht zwangsläufig zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die parallel ausgeübte selbständige Tätigkeit als Lehrer bestehe zwar Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI, jedoch gelte die Vorschrift des § 210 SGB VI nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder Tätigkeit versicherungsfrei seien.
Der Kläger erhob am 25. September 2013 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSGE) vom 10. Juli 2012 (B 13 R 26/10 R) gehe er davon aus, dass die Beitragserstattung für nicht versicherungspflichtige Personen nicht einfach unter Verweis auf den Wortlaut des § 210 Abs. 1a SGB VI abgelehnt werden könne. Die seit 11. August 2010 geltende Regelung des § 210 Abs. 1a SGB VI verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), denn sie benachteilige den selbständig tätigen Rechtsanwalt im Gegensatz zum angestellten Rechtsanwalt sachgrundlos. Die bis zum 10. August 2010 geltende Rechtslage habe vorgesehen, dass angestellte Rechtsanwälte - im Gegensatz zu selbständig tätigen Rechtsanwälten - über § 7 Abs. 2 SGB VI a. F. bei Zugehörigkeit zum Versorgungswerk ihre bisher gezahlten Beiträge zurückfordern konnten. Da allerdings § 7 Abs. 2 S. 2 SGB VI a. F. vorgegeben habe, dass eine Beitragsrückforderung nicht für selbständig tätige Rechtsanwälte gelte, habe es insoweit bereits zur früheren Gesetzeslage eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegeben. Mit der Gesetzesänderung des § 210 SGB VI habe jedoch der Gesetzgeber den angestellten Rechtsanwälten die Möglichkeit einer Erstattung von Beiträgen nicht nehmen wollen. Somit sei es zur Einfügung des Abs. 1a gekommen. Dieser gelte wiederum nicht für selbständig tätige Rechtsanwälte. Dadurch habe der Gesetzgeber wiederum eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund geschaffen, denn die angestellten Rechtsanwälte könnten wählen, ob sie sich freiwillig weiter versichern oder sich ihre Beiträge erstatten lassen wollten. Diese Möglichkeit sei einem selbständigen Rechtsanwalt weiterhin nach dem Gesetzeswortlaut verwehrt. Letzterer müsste bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters zuwarten, um eine Beitragsrückerstattung geltend machen zu können. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG vor. Ein unzumutbarer Nachteil liege bereits darin, dass geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erst mit Erreichen des Renteneintrittsalters erstattet würden. Zudem habe die Beklagte ihren gesetzlichen Aufbewahrungspflicht nicht genügt, indem sie den Ablehnungsbescheid vom 18. Februar 2002 vernichtet habe. Dies gehe zu ihren Lasten.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und verwies auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden.
Mit Urteil vom 25. August 2015 wies das SG die Klage ab. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 210 SGB VI nicht. Einer Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1a SGB VI stehe entgegen, dass der Kläger als selbstständiger Rechtsanwalt aufgrund selbständiger Tätigkeit versicherungsfrei sei. Der Personenkreis der wegen selbständiger Tätigkeit versicherungsfreien Personen sei durch § 210 Abs. 1a S. 2 SGB VI von der Privilegierung des § 210 Abs. 1a SGB VI ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Begründung für die Beschränkung des privilegierten Personenkreises findet sich in der Gesetzesbegründung nicht. Aus rein systematischen Gesichtspunkten ergebe sich jedoch, dass die Gruppe der wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder wegen selbständiger Tätigkeit versicherungsfreien Personen, die wegen § 7 Abs. 2 S. 2 SGB VI a. F. und der daraus folgenden Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bereits nicht im ursprünglichen persönlichen Anwendungsbereich des § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI unterlagen, auch nicht von § 210 Abs. 1a SGB VI umfasst sein sollten. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Hessischen LSG vom 26. November 2013 (L 2 R 206/13) liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor. Die in § 210 Abs. 1a SGB VI vom Gesetzgeber vorgenommene ungleiche Behandlung angestellter und selbständiger Rechtsanwälte beruhe auf einem sachlichen Grund. Die Beitragserstattung gehe auf die Vorgängervorschrift des § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) zurück und sei 1957 im Hinblick auf die damalige Erschwerung des Weiterversicherungsrechts eingeführt worden. Sie habe den vom Verlust des Rechts Betroffenen einen Ausgleich bieten wollen und finde alleine im Bedürfnis nach einem solchen Ausgleich ihre Rechtfertigung. Bei bestehendem Weiterversicherungsrecht bestehe ein solches Bedürfnis nicht, weil Versicherungsschutz erlangt werden könne und ein Rentenanspruch durch freiwillige Beiträge jedenfalls grundsätzlich bestehe. Die Rechtsposition des Klägers sei damit Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein System zur Absicherung gegen die Risiken des Alters und Erwerbsminderung über eine Versicherungs- und Beitragspflicht zu organisieren. Ein solches könne nur funktionieren, wenn eine Beitragserstattung nur dann erfolge, wenn keine Ansprüche mehr erworben werden könnten. Dieses Leitprinzip habe der Gesetzgeber auch bei Einführung der Regelung der Besitzstandswahrung in § 210 Abs. 1a SGB VI berücksichtigt. Die Einführung einer Regelung der Besitzstandswahrung nach Erweiterung der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in Form des § 210 Abs. 1a SGB VI bewege sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsfreiraums. Es sei weder willkürlich noch sachlich zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei Erweiterung der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung Anspruchsinhaber auf Beitragserstattung nach alter Rechtslage vor dem Verlust ihrer Rechtsposition geschützt habe. Der Gesetzgeber habe sich auch auf den Schutz bisheriger Rechtspositionen beschränken dürfen und sei nicht gehalten gewesen, die Möglichkeit der Beitragserstattung noch auf weitere Personenkreise auszuweiten. Nehme man bereits die Gruppe der selbständig Tätigen als maßgebliche Vergleichsgruppe an, so sei kein sachlicher Grund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG erkennbar, den Kläger als selbstständigen Rechtsanwalt hinsichtlich der Beitragserstattung anders zu behandeln als andere selbstständig Tätige. § 210 Abs. 1a SGB VI verstoße auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Insoweit sei bereits der Schutzbereich der Eigentumsgarantie durch die Ablehnung einer Beitragserstattung nicht berührt. § 210 SGB VI begründe bereits kein Eigentum, weil der Beitragserstattungsanspruch nicht der Existenzsicherung des Einzelnen dienen solle. Es liege auch kein unzumutbarer Nachteil darin, geleistete Beiträge zur Rentenversicherung gegebenenfalls erst mit Erreichen des Renteneintrittsalters zu erstattet zu bekommen. Eine Beitragserstattung solle erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze realisiert werden können, also zu einem Zeitpunkt, zu dem feststehe, ob die Wartezeit erfüllt und somit ein Anspruch auf Altersrente entstanden oder stattdessen (bei Nichterlangung einer Rentenanwartschaft wegen fehlender Wartezeiten) die Auflösung der Versicherung einschließlich Erstattung bislang gezahlter Beiträge angezeigt sei. Ob der Kläger bei Erreichen des Renteneintrittsalters die Voraussetzung des § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI überhaupt erfüllen werde, sei bereits offen. Im Übrigen habe, ungeachtet dessen, dass die Rechtmäßigkeit eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheides bezüglich der Befreiung für das vorliegend betriebene Verfahren keinerlei Relevanz habe, eine Verletzung der Aufbewahrungspflicht durch die Beklagte nicht vorgelegen. Auch die vom Kläger begehrte "einheitliche Betrachtung" seiner Einkünfte aus selbständiger rechtsanwaltlicher Tätigkeit und Lehrtätigkeit hätten nicht zur Folge, dass ihm der begehrte Anspruch auf Erstattung einzuräumen wäre.
Gegen das ihm am 1. September 2015 zugestellte Urteil, hat der Kläger am 14. September 2015 Berufung eingelegt. Er hält an seiner Ansicht fest, dass ihm ein Erstattungsanspruch zustehe. Das SG habe sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, dass der Verlust der bereits gezahlten Rentenbeiträge ohne rentenrechtliche Gegenleistung drohe. Denn auch im Hinblick auf die fortschreitende Geldentwertung sei dieser erhebliche wirtschaftliche Nachteil im Verhältnis zu den angestellten Rechtsanwälten nicht hinnehmbar. Weiterhin rüge er die lückenhafte Aufbewahrung der dem Versicherungsverlauf zu Grunde liegenden Akten. Auch hierauf beruhe das die Klage abweisende Urteil, ohne diesbezüglich den zu Grunde liegenden Sachverhalt auszuermitteln. Die Revision sei zuzulassen, da das BSG über die maßgebliche Rechtsfrage, ob es vorliegend einen Grundrechtsverstoß gegen Art. 3 GG gebe, noch nicht entschieden habe. Die Rechtsfrage habe auch grundsätzliche Bedeutung, denn sie werfe eine Rechtsfrage auf, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig sei. Dies gelte auch im Hinblick auf die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Urteil des Hessischen LSG vom 26. November 2013 (BSG, Beschluss vom 24. April 2014 - B 5 R 38/14 B - nicht veröffentlicht).
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. August 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 31. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2013 zu verurteilen, seine zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge für den Zeitraum vom 1. Oktober 1985 bis 30. September 1988 zu erstatten,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr Vorbringen in erster Instanz und auf die - aus ihrer Sicht - zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, die nicht der Zulassung bedarf, da der Beschwerdewert von EUR 750,00 (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist, ist auch im Übrigen zulässig. Der Senat konnte über die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Denn der eine Beitragserstattung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2013 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile der Beiträge, die er zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Oktober 1985 bis 30. September 1988 geleistet hat.
Die Erstattung rechtmäßig gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung richtet sich nach § 210 SGB VI (in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (3. SGB IV-ÄndG) vom 5. August 2010 (BGBl. I, 1127) in der Fassung zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Beitragsrückerstattung am 10. Januar 2013 (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 – B 13 R 26/10 R, juris Rn. 20).
a) Nach § 210 Abs. 1 SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, 2. Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, 3. Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu. Anspruch auf eine Beitragserstattung für einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht, wenn ein Anspruch auf Beitragserstattung für eine Witwe oder einen Witwer besteht. Weitere Voraussetzungen sind, dass seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und seither nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist (§ 210 Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger unterliegt nicht dem in § 210 Abs. 1 SGB VI beschriebenen Personenkreis. Der am 31. Dezember 1964 geborene Kläger hat die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht und ist kein Überlebender eines Versicherten im Sinne des § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI. Auch § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da ihm als selbständigen Rechtsanwalt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI das Recht zur freiwilligen Versicherung offen steht. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI können sich alle Personen, die "nicht versicherungspflichtig" sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt nach dem persönlichen und räumlichen Anwendungsbereich der Versicherung für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) und darüber hinaus auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte der Kläger das 16. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz im Inland. Er war als selbständiger Rechtsanwalt auch nicht kraft Gesetzes versicherungspflichtig im Sinne der §§ 1 ff. SGB VI.
b) Beiträge werden nach § 210 Abs. 1a SGB VI auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet, wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI Gebrauch gemacht wurde (Nr. 1) oder solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind (Nr. 2). Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.
aa) Einer Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1a SGB VI steht entgegen, dass der Kläger als selbständiger Rechtsanwalt aufgrund selbständiger Tätigkeit bereits nicht versicherungspflichtig ist. Insoweit wird er vom Schutzbereich des § 210 Abs. 1a SGB VI nicht erfasst.
bb) Nach § 210 Abs. 1a SGB VI steht einer Beitragserstattung hinsichtlich der geringfügigen selbständigen Tätigkeit als Dozent an einer Hochschule entgegen, dass der Kläger insoweit versicherungsfrei ist. Der Personenkreis der wegen selbständiger Tätigkeit versicherungsfreien Personen ist durch § 210 Abs. 1a Satz 2 SGB VI von der Privilegierung des § 210 Abs. 1a SGB VI ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Begründung für die Beschränkung des privilegierten Personenkreises findet sich in der Begründung des Gesetzesentwurfs nicht (vgl. BT-Drucks. 17/2169, S. 8 f.). Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des § 210 Abs. 1 a SGB VI als Regelung der Besitzstandswahrung ergibt sich jedoch aus systematischen Gesichtspunkten, dass die Gruppe der wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder wegen selbständiger Tätigkeit versicherungsfreien Personen, die wegen § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. und der daraus folgenden Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bereits nicht dem ursprünglichen persönlichen Anwendungsbereich des § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI unterlagen, auch nicht von § 210 Abs. 1a SGB VI umfasst sein sollen (vgl. hierzu und zum Folgenden: LSG Hessen vom 26. November 2013 - L 2 R 206/13 - juris, Rn. 27 ff.).
c) Wie bereits vom SG in Anlehnung an das Urteil des LSG Hessen vom 26. November 2013 (L 2 R 206/13 - juris, Rn. 27 f.) zutreffend angenommen, verstößt § 210 Abs. 1a SGB VI zur Überzeugung des Senates nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. LSG Hessen vom 26. November 2013 - L 2 R 206/13 - juris, Rn. 28 ff.; offen gelassen: BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 26/10 R - juris, Rn. 39). § 210 Abs. 1 a SGB VI verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (siehe hierzu aa) noch gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (siehe hierzu bb).
aa) § 210 Abs. 1 a SGB VI verstößt nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Hierzu hat bereits das LSG Hessen (a.a.O) folgendes ausgeführt, dem sich der Senat - wie bereits das SG - nach eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich anschließt:
"Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 117, 272, 300 f.; st.Rspr.). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfGE 68, 287, 301; 81, 108, 117 f.; 84, 348, 359; vgl. zuletzt u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. November 2008, Az. 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05, juris Rn. 62).
Nimmt man die Berufsgruppe der Rechtsanwälte als maßgebliche Vergleichsgruppe, so fand nach der Rechtslage vor dem 11. August 2010 eine Ungleichbehandlung von angestellten und selbständigen Rechtsanwälten hinsichtlich einer möglichen Beitragsrückerstattung nach § 210 SGB VI statt. Während angestellten Rechtsanwälten nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, nach Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, eine Beitragserstattung möglich war, war diese selbständig tätigen Rechtsanwälten wegen der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. i.V.m. § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI verschlossen. Diese Ungleichbehandlung wurde als sachlich gerechtfertigt angesehen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. August 2009, L 2 R 256/09, juris Rn. 26 ff.; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Mai 2006, L 7 RJ 121/04, juris Rn. 30). Das Recht zur freiwilligen Versicherung stelle nach der gesetzlichen Systematik einen Vorteil dar. Wer das Recht zur freiwilligen Versicherung habe, könne (vorbehaltlich eines eventuellen Vorversterbens) selbst allein durch Entrichtung weiterer freiwilliger Beiträge dafür Sorge tragen, dass die allgemeine Wartezeit als Grundvoraussetzung insbesondere für einen Altersrentenanspruch erfüllt werde. Er könne damit sicherstellen, dass die bislang erbrachten Beiträge im Alter auch einen entsprechenden Altersrentenanspruch begründeten. Die Möglichkeit der Schließung von Beitragslücken durch freiwillige Beiträge sei den vom Ausschluss des Rechts zur freiwilligen Versicherung nach § 7 Abs. 2 SGB VI a.F. Betroffenen aber gerade verwehrt. Daher sei es sachlich gerechtfertigt, diesem Personenkreis eine vorzeitige Beitragserstattung zu ermöglichen.
Die Ungleichbehandlung von angestellten und selbständigen Rechtsanwälten wurde mit Streichung des § 7 Abs. 2 SGB VI sowie der Einführung des § 210 Abs. 1 a SGB VI zum 11. August 2010 fortgesetzt. Nunmehr bezieht sich die Ungleichbehandlung nicht mehr auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung, die von nun an beiden Personengruppen offen stand, sondern nur noch auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Beitragserstattung. Aufgrund der Regelung der Besitzstandswahrung des § 210 Abs. 1 a SGB VI wurde diese dem ehemals unter § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fallenden Personenkreis, insbesondere den von der Versicherungspflicht Befreiten, weiterhin ermöglicht. Der Gruppe der selbständig Tätigen wurde die Beitragserstattung weiterhin verwehrt.
Die in § 210 Abs. 1a SGB VI vom Gesetzgeber vorgenommene Ungleichbehandlung angestellter und selbständiger Rechtsanwälte beruht auf einem sachlichen Grund.
Der Ausschluss der Beitragserstattung bei Berechtigung zur freiwilligen Versicherung findet seine Rechtfertigung in Sinn und Zweck des § 210 SGB VI. Die Beitragserstattung geht auf die Vorgängervorschrift des § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) zurück und wurde 1957 im Hinblick auf die damalige Erschwerung des Weiterversicherungsrechts eingeführt. Sie sollte den vom Verlust dieses Rechts Betroffenen einen Ausgleich bieten und findet allein im Bedürfnis nach einem solchen Ausgleich ihre Rechtfertigung. Bei bestehendem Weiterversicherungsrecht besteht ein solches Bedürfnis nicht, weil Versicherungsschutz erlangt werden kann und ein Rentenanspruch durch freiwillige Beiträge jedenfalls grundsätzlich besteht (so bereits BSG, Urteil vom 16. Dezember 1975, 11 RA 200/74, juris Rn. 13). Die Rechtsposition des Klägers ist damit Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein System zur Absicherung gegen die Risiken des Alters und Erwerbsminderung über eine Versicherungs- und Beitragspflicht zu organisieren. Ein solches kann nur funktionieren, wenn eine Beitragserstattung nur dann erfolgt, wenn keine Ansprüche mehr erworben werden können (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Oktober 2009, L 31 R 28/08, juris Rn. 27).
Dieses Leitprinzip hat der Gesetzgeber auch bei Einführung der Regelung der Besitzstandswahrung in § 210 Abs. 1 a SGB VI berücksichtigt. Denn die Privilegierung des betroffenen Personenkreises in der Form, dass ein Wahlrecht zwischen einer Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI und einer freiwilligen Versicherung geschaffen wurde, ist durch § 210 Abs. 1 a Satz 3 Nr. 1 SGB VI begrenzt worden. Danach werden Beiträge nicht erstattet, wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI Gebrauch gemacht wurde. Wird die durch Streichung des § 7 Abs. 2 SGB VI a.F. eröffnete Möglichkeit der freiwilligen Versicherung genutzt, also mindestens ein freiwilliger Beitrag wirksam gezahlt, so ist eine Beitragserstattung auch für den früheren Personenkreis des § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nur noch unter den Voraussetzungen des § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, d.h. bei Erreichen der Regelaltersgrenze möglich (so auch bereits in der Gesetzesbegründung BT-Drucks. 17/2169, S. 8). Ein gleichzeitiges Vorliegen von freiwilliger Versicherung und einem Anspruch auf vorzeitige Beitragserstattung ist damit ausgeschlossen. Wird die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung genutzt, so unterscheidet sich die Rechtsposition des Versicherten im Hinblick auf eine Beitragserstattung nicht mehr von derjenigen der Gruppe der selbständig Tätigen.
Die Einführung einer Regelung der Besitzstandswahrung nach Erweiterung der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in Form des § 210 Abs. 1 a SGB VI bewegt sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsfreiraums. Es ist weder willkürlich noch sachlich zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei Erweiterung der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung Anspruchsinhaber auf Beitragserstattung nach alter Rechtslage vor dem Verlust ihrer Rechtsposition geschützt hat. Dabei ist unbeachtlich, ob dies rechtlich erforderlich gewesen wäre oder nicht (für eine Pflicht des Gesetzgebers wohl Wehrhahn, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand März 2013, Rn. 12a). Der Gesetzgeber durfte sich auch auf den Schutz bisheriger Rechtspositionen beschränken und war nicht gehalten, die Möglichkeit der Beitragserstattung noch auf weitere Personenkreise auszuweiten. Nach der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung stellt die Beitragserstattung rechtmäßig gezahlter Beiträge einen Ausnahmefall dar. Dies gilt umso mehr, als nach Wegfall des § 7 Abs. 2 SGB VI a.F. und der Ausweitung der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung der persönliche Anwendungsbereich des § 210 Abs. 1 SGB VI weiter eingeschränkt wurde. Eine Beitragserstattung wird nach dem Willen des Gesetzgebers vielmehr nur dann gewährt, wenn der Verlust der bereits gezahlten Beiträge ohne rentenrechtliche Gegenleistung droht. Bei der Ausgestaltung der Beitragserstattung kommt dem Gesetzgeber dabei auch deshalb ein weiter Gestaltungsspielraum zu, weil ein entsprechender Rechtsanspruch auf Beitragserstattung, sei es aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung oder verfassungsrechtlich begründet, nicht besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 1967, BVerfGE 22, 349, 367).
Nimmt man bereits die Gruppe der selbständig Tätigen als maßgebliche Vergleichsgruppe an, so ist kein sachlicher Grund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG erkennbar, den Kläger als selbständigen Rechtsanwalt, wie von ihm begehrt, hinsichtlich der Beitragserstattung anders zu behandeln als andere selbständig Tätige."
bb) § 210 Abs. 1 a SGB VI verstößt auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
Die angegriffene Regelung tangiert nicht den Schutzbereich der Eigentumsgarantie. Ein vermögenswertes subjektives Recht öffentlich-rechtlicher Natur wird nur dann von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt, wenn es dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines (zivilrechtlichen) Eigentümers entspricht, ihm also nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts zugeordnet ist und die seiner Privatnützigkeit und seiner Verfügungsbefugnis unterliegt. Eine öffentlich-rechtliche Position muss außerdem auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen. Für Ansprüche auf Sozialleistungen kommt nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG hinzu, dass sie der Existenzsicherung dienen bzw. Unterhaltsersatzfunktion haben müssen. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind daher Ansprüche und gegebenenfalls auch Anwartschaften auf Rentenleistungen geschützt. Einfachrechtliche Ansprüche auf die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen fallen demnach nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie, schon deswegen nicht, weil sie nicht wie die Rentenleistungen selbst der Existenzsicherung dienen, sondern lediglich eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung, nämlich eine Beitragszahlung, rückgängig machen sollen, die nicht zu Ansprüchen auf Leistungen geführt hat. Dies ist der Rechtsgedanke der Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Variante 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (vgl. Urteil des Senats vom 4. September 2009 - L 4 R 231/09 - nicht veröffentlicht m.w.N.).
Unabhängig von den besonderen Anforderungen an öffentlich-rechtliche bzw. sozialrechtliche Vermögenswerte liegt hier kein Eingriff vor. Eigentum im Sinne der Verfassung ist der Bestand an privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Normen, mit denen der Gesetzgeber Positionen einem Inhaber zuschreibt. Eine Beeinträchtigung der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG liegt daher nur vor, wenn der Gesetzgeber eine derartige vermögenswerte Position, die er selbst einmal eingeräumt hat, dem Berechtigten nachträglich wieder entzieht oder in ihrem Wert vermindert. Eine solche nachteilige Rechtsänderung ist nicht ersichtlich. Dem Kläger stand nie ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung zu, der ihm genommen worden wäre. Die Regelung des § 210 Abs. 1a SGB VI, die einen solchen Anspruch ausschließt, knüpft an die Vorgängerregelung des § 210 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI an, die schon seit langem im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung enthalten war und § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. § 82 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) ersetzte. Die genannten Normen galten inhaltlich unverändert bereits seit Geltung der RVO und dem AVG und auch nach dem In-Kraft-Treten des SGB VI am 1. Januar 1992. Der Kläger hatte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung jedoch erst ab dem 1. Oktober 1985 gezahlt, also bereits unter Geltung dieses Rechts. Alle rentenrechtlichen Positionen des Klägers waren daher bereits bei ihrem Entstehen damit belastet, dass ein Rückerstattungsanspruch auf die geleisteten Beiträge auch dann nicht besteht, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt würde.
d) Die vom Kläger gerügte Verletzung der Aufbewahrungspflichten der Beklagten hinsichtlich des Bescheides vom 18. Februar 2002 vermag der Senat nicht festzustellen. Im Übrigen ist dieser Gesichtspunkt vorliegend nicht entscheidungserheblich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
4. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung von zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträgen.
Der Kläger ist am 1964 geboren. Ausweislich der allgemeinen Kontenübersicht der Beklagten vom 24. Januar 2013 sind im Versicherungsverlauf insgesamt 48 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Es handelt sich um Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes von 1. Oktober 1984 bis 30. September 1985 sowie Zeiten einer abhängigen Beschäftigung vom 1. Oktober 1985 bis 30. September 1988. Seit 1. Oktober 1994 ist er als selbständiger Rechtsanwalt in eigener Kanzlei tätig und Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Freiwillige Beiträge zahlte der Kläger an die Beklagte nicht.
Einen am 8. August 2001 gestellten Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für am 31. Dezember 1998 versicherungspflichtige Selbständige nach § 231 Abs. 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Februar 2002 ab.
Auf Anfrage der Beklagten erklärte der Kläger unter dem 10. Oktober 2012, als Dozent an einer Hochschule geringfügig selbständig tätig zu sein. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2012 bestätigte die Beklagte die Versicherungsfreiheit des Klägers bezüglich dieser Tätigkeit.
Unter dem 5. Januar 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung der von ihm in der Vergangenheit entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Beiträge seien zu erstatten, wenn Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht vorliege und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen seien. Dies gelte nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei seien. Beiträge seien nicht zu erstatten, wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung gebraucht gemacht worden oder solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit seien. Eine freiwillige Beitragszahlung während der Zeit der Versicherungsfreiheit als Beamter oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldat auf Zeit, Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder während einer befristeten Befreiung von der Versicherungspflicht sei dabei unbeachtlich. Die Voraussetzungen für eine Erstattung der Beiträge erfülle der Kläger nicht, da er nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sei.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Begründung des Ablehnungsbescheides gehe bereits ins Leere. Als seit 1. Oktober 1994 selbständiger Rechtsanwalt und Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg sei er im Sinne der rentenversicherungsrechtlichen Vorgaben bereits nicht versicherungspflichtig. Einschlägige Anspruchsgrundlage sei § 210 SGB VI. Dort würden nach Abs. 1a gleichgestellten Versicherten Beitragsrückerstattungen bewilligt, falls die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei. Diese Regelung sei auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Unstreitig habe er die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt. Auch seine Lehrtätigkeit falle unter die selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt. Hier sei eine einheitliche Betrachtung der Einkünfte vorzunehmen, wie dies auch im Einkommensteuerrecht der Fall sei.
Der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2013 zurück. Zusätzlich zur bisherigen Begründung führte er aus, der Antrag auf Befreiung für am 31. Dezember 1998 versicherungspflichtige Selbständige nach § 231 Abs. 6 SGB VI vom 8. August 2001 sei mit Bescheid vom 18. Februar 2002 abgelehnt worden. Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte führe nicht zwangsläufig zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die parallel ausgeübte selbständige Tätigkeit als Lehrer bestehe zwar Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI, jedoch gelte die Vorschrift des § 210 SGB VI nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder Tätigkeit versicherungsfrei seien.
Der Kläger erhob am 25. September 2013 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSGE) vom 10. Juli 2012 (B 13 R 26/10 R) gehe er davon aus, dass die Beitragserstattung für nicht versicherungspflichtige Personen nicht einfach unter Verweis auf den Wortlaut des § 210 Abs. 1a SGB VI abgelehnt werden könne. Die seit 11. August 2010 geltende Regelung des § 210 Abs. 1a SGB VI verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), denn sie benachteilige den selbständig tätigen Rechtsanwalt im Gegensatz zum angestellten Rechtsanwalt sachgrundlos. Die bis zum 10. August 2010 geltende Rechtslage habe vorgesehen, dass angestellte Rechtsanwälte - im Gegensatz zu selbständig tätigen Rechtsanwälten - über § 7 Abs. 2 SGB VI a. F. bei Zugehörigkeit zum Versorgungswerk ihre bisher gezahlten Beiträge zurückfordern konnten. Da allerdings § 7 Abs. 2 S. 2 SGB VI a. F. vorgegeben habe, dass eine Beitragsrückforderung nicht für selbständig tätige Rechtsanwälte gelte, habe es insoweit bereits zur früheren Gesetzeslage eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegeben. Mit der Gesetzesänderung des § 210 SGB VI habe jedoch der Gesetzgeber den angestellten Rechtsanwälten die Möglichkeit einer Erstattung von Beiträgen nicht nehmen wollen. Somit sei es zur Einfügung des Abs. 1a gekommen. Dieser gelte wiederum nicht für selbständig tätige Rechtsanwälte. Dadurch habe der Gesetzgeber wiederum eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund geschaffen, denn die angestellten Rechtsanwälte könnten wählen, ob sie sich freiwillig weiter versichern oder sich ihre Beiträge erstatten lassen wollten. Diese Möglichkeit sei einem selbständigen Rechtsanwalt weiterhin nach dem Gesetzeswortlaut verwehrt. Letzterer müsste bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters zuwarten, um eine Beitragsrückerstattung geltend machen zu können. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG vor. Ein unzumutbarer Nachteil liege bereits darin, dass geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erst mit Erreichen des Renteneintrittsalters erstattet würden. Zudem habe die Beklagte ihren gesetzlichen Aufbewahrungspflicht nicht genügt, indem sie den Ablehnungsbescheid vom 18. Februar 2002 vernichtet habe. Dies gehe zu ihren Lasten.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und verwies auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden.
Mit Urteil vom 25. August 2015 wies das SG die Klage ab. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 210 SGB VI nicht. Einer Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1a SGB VI stehe entgegen, dass der Kläger als selbstständiger Rechtsanwalt aufgrund selbständiger Tätigkeit versicherungsfrei sei. Der Personenkreis der wegen selbständiger Tätigkeit versicherungsfreien Personen sei durch § 210 Abs. 1a S. 2 SGB VI von der Privilegierung des § 210 Abs. 1a SGB VI ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Begründung für die Beschränkung des privilegierten Personenkreises findet sich in der Gesetzesbegründung nicht. Aus rein systematischen Gesichtspunkten ergebe sich jedoch, dass die Gruppe der wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder wegen selbständiger Tätigkeit versicherungsfreien Personen, die wegen § 7 Abs. 2 S. 2 SGB VI a. F. und der daraus folgenden Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bereits nicht im ursprünglichen persönlichen Anwendungsbereich des § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI unterlagen, auch nicht von § 210 Abs. 1a SGB VI umfasst sein sollten. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Hessischen LSG vom 26. November 2013 (L 2 R 206/13) liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor. Die in § 210 Abs. 1a SGB VI vom Gesetzgeber vorgenommene ungleiche Behandlung angestellter und selbständiger Rechtsanwälte beruhe auf einem sachlichen Grund. Die Beitragserstattung gehe auf die Vorgängervorschrift des § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) zurück und sei 1957 im Hinblick auf die damalige Erschwerung des Weiterversicherungsrechts eingeführt worden. Sie habe den vom Verlust des Rechts Betroffenen einen Ausgleich bieten wollen und finde alleine im Bedürfnis nach einem solchen Ausgleich ihre Rechtfertigung. Bei bestehendem Weiterversicherungsrecht bestehe ein solches Bedürfnis nicht, weil Versicherungsschutz erlangt werden könne und ein Rentenanspruch durch freiwillige Beiträge jedenfalls grundsätzlich bestehe. Die Rechtsposition des Klägers sei damit Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein System zur Absicherung gegen die Risiken des Alters und Erwerbsminderung über eine Versicherungs- und Beitragspflicht zu organisieren. Ein solches könne nur funktionieren, wenn eine Beitragserstattung nur dann erfolge, wenn keine Ansprüche mehr erworben werden könnten. Dieses Leitprinzip habe der Gesetzgeber auch bei Einführung der Regelung der Besitzstandswahrung in § 210 Abs. 1a SGB VI berücksichtigt. Die Einführung einer Regelung der Besitzstandswahrung nach Erweiterung der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in Form des § 210 Abs. 1a SGB VI bewege sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsfreiraums. Es sei weder willkürlich noch sachlich zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei Erweiterung der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung Anspruchsinhaber auf Beitragserstattung nach alter Rechtslage vor dem Verlust ihrer Rechtsposition geschützt habe. Der Gesetzgeber habe sich auch auf den Schutz bisheriger Rechtspositionen beschränken dürfen und sei nicht gehalten gewesen, die Möglichkeit der Beitragserstattung noch auf weitere Personenkreise auszuweiten. Nehme man bereits die Gruppe der selbständig Tätigen als maßgebliche Vergleichsgruppe an, so sei kein sachlicher Grund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG erkennbar, den Kläger als selbstständigen Rechtsanwalt hinsichtlich der Beitragserstattung anders zu behandeln als andere selbstständig Tätige. § 210 Abs. 1a SGB VI verstoße auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Insoweit sei bereits der Schutzbereich der Eigentumsgarantie durch die Ablehnung einer Beitragserstattung nicht berührt. § 210 SGB VI begründe bereits kein Eigentum, weil der Beitragserstattungsanspruch nicht der Existenzsicherung des Einzelnen dienen solle. Es liege auch kein unzumutbarer Nachteil darin, geleistete Beiträge zur Rentenversicherung gegebenenfalls erst mit Erreichen des Renteneintrittsalters zu erstattet zu bekommen. Eine Beitragserstattung solle erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze realisiert werden können, also zu einem Zeitpunkt, zu dem feststehe, ob die Wartezeit erfüllt und somit ein Anspruch auf Altersrente entstanden oder stattdessen (bei Nichterlangung einer Rentenanwartschaft wegen fehlender Wartezeiten) die Auflösung der Versicherung einschließlich Erstattung bislang gezahlter Beiträge angezeigt sei. Ob der Kläger bei Erreichen des Renteneintrittsalters die Voraussetzung des § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI überhaupt erfüllen werde, sei bereits offen. Im Übrigen habe, ungeachtet dessen, dass die Rechtmäßigkeit eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheides bezüglich der Befreiung für das vorliegend betriebene Verfahren keinerlei Relevanz habe, eine Verletzung der Aufbewahrungspflicht durch die Beklagte nicht vorgelegen. Auch die vom Kläger begehrte "einheitliche Betrachtung" seiner Einkünfte aus selbständiger rechtsanwaltlicher Tätigkeit und Lehrtätigkeit hätten nicht zur Folge, dass ihm der begehrte Anspruch auf Erstattung einzuräumen wäre.
Gegen das ihm am 1. September 2015 zugestellte Urteil, hat der Kläger am 14. September 2015 Berufung eingelegt. Er hält an seiner Ansicht fest, dass ihm ein Erstattungsanspruch zustehe. Das SG habe sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, dass der Verlust der bereits gezahlten Rentenbeiträge ohne rentenrechtliche Gegenleistung drohe. Denn auch im Hinblick auf die fortschreitende Geldentwertung sei dieser erhebliche wirtschaftliche Nachteil im Verhältnis zu den angestellten Rechtsanwälten nicht hinnehmbar. Weiterhin rüge er die lückenhafte Aufbewahrung der dem Versicherungsverlauf zu Grunde liegenden Akten. Auch hierauf beruhe das die Klage abweisende Urteil, ohne diesbezüglich den zu Grunde liegenden Sachverhalt auszuermitteln. Die Revision sei zuzulassen, da das BSG über die maßgebliche Rechtsfrage, ob es vorliegend einen Grundrechtsverstoß gegen Art. 3 GG gebe, noch nicht entschieden habe. Die Rechtsfrage habe auch grundsätzliche Bedeutung, denn sie werfe eine Rechtsfrage auf, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig sei. Dies gelte auch im Hinblick auf die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Urteil des Hessischen LSG vom 26. November 2013 (BSG, Beschluss vom 24. April 2014 - B 5 R 38/14 B - nicht veröffentlicht).
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. August 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 31. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2013 zu verurteilen, seine zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge für den Zeitraum vom 1. Oktober 1985 bis 30. September 1988 zu erstatten,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr Vorbringen in erster Instanz und auf die - aus ihrer Sicht - zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, die nicht der Zulassung bedarf, da der Beschwerdewert von EUR 750,00 (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist, ist auch im Übrigen zulässig. Der Senat konnte über die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Denn der eine Beitragserstattung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2013 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile der Beiträge, die er zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Oktober 1985 bis 30. September 1988 geleistet hat.
Die Erstattung rechtmäßig gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung richtet sich nach § 210 SGB VI (in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (3. SGB IV-ÄndG) vom 5. August 2010 (BGBl. I, 1127) in der Fassung zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Beitragsrückerstattung am 10. Januar 2013 (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 – B 13 R 26/10 R, juris Rn. 20).
a) Nach § 210 Abs. 1 SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, 2. Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, 3. Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu. Anspruch auf eine Beitragserstattung für einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht, wenn ein Anspruch auf Beitragserstattung für eine Witwe oder einen Witwer besteht. Weitere Voraussetzungen sind, dass seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und seither nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist (§ 210 Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger unterliegt nicht dem in § 210 Abs. 1 SGB VI beschriebenen Personenkreis. Der am 31. Dezember 1964 geborene Kläger hat die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht und ist kein Überlebender eines Versicherten im Sinne des § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI. Auch § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da ihm als selbständigen Rechtsanwalt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI das Recht zur freiwilligen Versicherung offen steht. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI können sich alle Personen, die "nicht versicherungspflichtig" sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt nach dem persönlichen und räumlichen Anwendungsbereich der Versicherung für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) und darüber hinaus auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte der Kläger das 16. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz im Inland. Er war als selbständiger Rechtsanwalt auch nicht kraft Gesetzes versicherungspflichtig im Sinne der §§ 1 ff. SGB VI.
b) Beiträge werden nach § 210 Abs. 1a SGB VI auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet, wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI Gebrauch gemacht wurde (Nr. 1) oder solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind (Nr. 2). Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.
aa) Einer Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1a SGB VI steht entgegen, dass der Kläger als selbständiger Rechtsanwalt aufgrund selbständiger Tätigkeit bereits nicht versicherungspflichtig ist. Insoweit wird er vom Schutzbereich des § 210 Abs. 1a SGB VI nicht erfasst.
bb) Nach § 210 Abs. 1a SGB VI steht einer Beitragserstattung hinsichtlich der geringfügigen selbständigen Tätigkeit als Dozent an einer Hochschule entgegen, dass der Kläger insoweit versicherungsfrei ist. Der Personenkreis der wegen selbständiger Tätigkeit versicherungsfreien Personen ist durch § 210 Abs. 1a Satz 2 SGB VI von der Privilegierung des § 210 Abs. 1a SGB VI ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Begründung für die Beschränkung des privilegierten Personenkreises findet sich in der Begründung des Gesetzesentwurfs nicht (vgl. BT-Drucks. 17/2169, S. 8 f.). Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des § 210 Abs. 1 a SGB VI als Regelung der Besitzstandswahrung ergibt sich jedoch aus systematischen Gesichtspunkten, dass die Gruppe der wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder wegen selbständiger Tätigkeit versicherungsfreien Personen, die wegen § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. und der daraus folgenden Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bereits nicht dem ursprünglichen persönlichen Anwendungsbereich des § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI unterlagen, auch nicht von § 210 Abs. 1a SGB VI umfasst sein sollen (vgl. hierzu und zum Folgenden: LSG Hessen vom 26. November 2013 - L 2 R 206/13 - juris, Rn. 27 ff.).
c) Wie bereits vom SG in Anlehnung an das Urteil des LSG Hessen vom 26. November 2013 (L 2 R 206/13 - juris, Rn. 27 f.) zutreffend angenommen, verstößt § 210 Abs. 1a SGB VI zur Überzeugung des Senates nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. LSG Hessen vom 26. November 2013 - L 2 R 206/13 - juris, Rn. 28 ff.; offen gelassen: BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 26/10 R - juris, Rn. 39). § 210 Abs. 1 a SGB VI verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (siehe hierzu aa) noch gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (siehe hierzu bb).
aa) § 210 Abs. 1 a SGB VI verstößt nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Hierzu hat bereits das LSG Hessen (a.a.O) folgendes ausgeführt, dem sich der Senat - wie bereits das SG - nach eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich anschließt:
"Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 117, 272, 300 f.; st.Rspr.). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfGE 68, 287, 301; 81, 108, 117 f.; 84, 348, 359; vgl. zuletzt u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. November 2008, Az. 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05, juris Rn. 62).
Nimmt man die Berufsgruppe der Rechtsanwälte als maßgebliche Vergleichsgruppe, so fand nach der Rechtslage vor dem 11. August 2010 eine Ungleichbehandlung von angestellten und selbständigen Rechtsanwälten hinsichtlich einer möglichen Beitragsrückerstattung nach § 210 SGB VI statt. Während angestellten Rechtsanwälten nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, nach Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, eine Beitragserstattung möglich war, war diese selbständig tätigen Rechtsanwälten wegen der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. i.V.m. § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI verschlossen. Diese Ungleichbehandlung wurde als sachlich gerechtfertigt angesehen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. August 2009, L 2 R 256/09, juris Rn. 26 ff.; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Mai 2006, L 7 RJ 121/04, juris Rn. 30). Das Recht zur freiwilligen Versicherung stelle nach der gesetzlichen Systematik einen Vorteil dar. Wer das Recht zur freiwilligen Versicherung habe, könne (vorbehaltlich eines eventuellen Vorversterbens) selbst allein durch Entrichtung weiterer freiwilliger Beiträge dafür Sorge tragen, dass die allgemeine Wartezeit als Grundvoraussetzung insbesondere für einen Altersrentenanspruch erfüllt werde. Er könne damit sicherstellen, dass die bislang erbrachten Beiträge im Alter auch einen entsprechenden Altersrentenanspruch begründeten. Die Möglichkeit der Schließung von Beitragslücken durch freiwillige Beiträge sei den vom Ausschluss des Rechts zur freiwilligen Versicherung nach § 7 Abs. 2 SGB VI a.F. Betroffenen aber gerade verwehrt. Daher sei es sachlich gerechtfertigt, diesem Personenkreis eine vorzeitige Beitragserstattung zu ermöglichen.
Die Ungleichbehandlung von angestellten und selbständigen Rechtsanwälten wurde mit Streichung des § 7 Abs. 2 SGB VI sowie der Einführung des § 210 Abs. 1 a SGB VI zum 11. August 2010 fortgesetzt. Nunmehr bezieht sich die Ungleichbehandlung nicht mehr auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung, die von nun an beiden Personengruppen offen stand, sondern nur noch auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Beitragserstattung. Aufgrund der Regelung der Besitzstandswahrung des § 210 Abs. 1 a SGB VI wurde diese dem ehemals unter § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fallenden Personenkreis, insbesondere den von der Versicherungspflicht Befreiten, weiterhin ermöglicht. Der Gruppe der selbständig Tätigen wurde die Beitragserstattung weiterhin verwehrt.
Die in § 210 Abs. 1a SGB VI vom Gesetzgeber vorgenommene Ungleichbehandlung angestellter und selbständiger Rechtsanwälte beruht auf einem sachlichen Grund.
Der Ausschluss der Beitragserstattung bei Berechtigung zur freiwilligen Versicherung findet seine Rechtfertigung in Sinn und Zweck des § 210 SGB VI. Die Beitragserstattung geht auf die Vorgängervorschrift des § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) zurück und wurde 1957 im Hinblick auf die damalige Erschwerung des Weiterversicherungsrechts eingeführt. Sie sollte den vom Verlust dieses Rechts Betroffenen einen Ausgleich bieten und findet allein im Bedürfnis nach einem solchen Ausgleich ihre Rechtfertigung. Bei bestehendem Weiterversicherungsrecht besteht ein solches Bedürfnis nicht, weil Versicherungsschutz erlangt werden kann und ein Rentenanspruch durch freiwillige Beiträge jedenfalls grundsätzlich besteht (so bereits BSG, Urteil vom 16. Dezember 1975, 11 RA 200/74, juris Rn. 13). Die Rechtsposition des Klägers ist damit Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein System zur Absicherung gegen die Risiken des Alters und Erwerbsminderung über eine Versicherungs- und Beitragspflicht zu organisieren. Ein solches kann nur funktionieren, wenn eine Beitragserstattung nur dann erfolgt, wenn keine Ansprüche mehr erworben werden können (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Oktober 2009, L 31 R 28/08, juris Rn. 27).
Dieses Leitprinzip hat der Gesetzgeber auch bei Einführung der Regelung der Besitzstandswahrung in § 210 Abs. 1 a SGB VI berücksichtigt. Denn die Privilegierung des betroffenen Personenkreises in der Form, dass ein Wahlrecht zwischen einer Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI und einer freiwilligen Versicherung geschaffen wurde, ist durch § 210 Abs. 1 a Satz 3 Nr. 1 SGB VI begrenzt worden. Danach werden Beiträge nicht erstattet, wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI Gebrauch gemacht wurde. Wird die durch Streichung des § 7 Abs. 2 SGB VI a.F. eröffnete Möglichkeit der freiwilligen Versicherung genutzt, also mindestens ein freiwilliger Beitrag wirksam gezahlt, so ist eine Beitragserstattung auch für den früheren Personenkreis des § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nur noch unter den Voraussetzungen des § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, d.h. bei Erreichen der Regelaltersgrenze möglich (so auch bereits in der Gesetzesbegründung BT-Drucks. 17/2169, S. 8). Ein gleichzeitiges Vorliegen von freiwilliger Versicherung und einem Anspruch auf vorzeitige Beitragserstattung ist damit ausgeschlossen. Wird die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung genutzt, so unterscheidet sich die Rechtsposition des Versicherten im Hinblick auf eine Beitragserstattung nicht mehr von derjenigen der Gruppe der selbständig Tätigen.
Die Einführung einer Regelung der Besitzstandswahrung nach Erweiterung der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in Form des § 210 Abs. 1 a SGB VI bewegt sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsfreiraums. Es ist weder willkürlich noch sachlich zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei Erweiterung der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung Anspruchsinhaber auf Beitragserstattung nach alter Rechtslage vor dem Verlust ihrer Rechtsposition geschützt hat. Dabei ist unbeachtlich, ob dies rechtlich erforderlich gewesen wäre oder nicht (für eine Pflicht des Gesetzgebers wohl Wehrhahn, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand März 2013, Rn. 12a). Der Gesetzgeber durfte sich auch auf den Schutz bisheriger Rechtspositionen beschränken und war nicht gehalten, die Möglichkeit der Beitragserstattung noch auf weitere Personenkreise auszuweiten. Nach der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung stellt die Beitragserstattung rechtmäßig gezahlter Beiträge einen Ausnahmefall dar. Dies gilt umso mehr, als nach Wegfall des § 7 Abs. 2 SGB VI a.F. und der Ausweitung der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung der persönliche Anwendungsbereich des § 210 Abs. 1 SGB VI weiter eingeschränkt wurde. Eine Beitragserstattung wird nach dem Willen des Gesetzgebers vielmehr nur dann gewährt, wenn der Verlust der bereits gezahlten Beiträge ohne rentenrechtliche Gegenleistung droht. Bei der Ausgestaltung der Beitragserstattung kommt dem Gesetzgeber dabei auch deshalb ein weiter Gestaltungsspielraum zu, weil ein entsprechender Rechtsanspruch auf Beitragserstattung, sei es aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung oder verfassungsrechtlich begründet, nicht besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 1967, BVerfGE 22, 349, 367).
Nimmt man bereits die Gruppe der selbständig Tätigen als maßgebliche Vergleichsgruppe an, so ist kein sachlicher Grund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG erkennbar, den Kläger als selbständigen Rechtsanwalt, wie von ihm begehrt, hinsichtlich der Beitragserstattung anders zu behandeln als andere selbständig Tätige."
bb) § 210 Abs. 1 a SGB VI verstößt auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
Die angegriffene Regelung tangiert nicht den Schutzbereich der Eigentumsgarantie. Ein vermögenswertes subjektives Recht öffentlich-rechtlicher Natur wird nur dann von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt, wenn es dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines (zivilrechtlichen) Eigentümers entspricht, ihm also nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts zugeordnet ist und die seiner Privatnützigkeit und seiner Verfügungsbefugnis unterliegt. Eine öffentlich-rechtliche Position muss außerdem auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen. Für Ansprüche auf Sozialleistungen kommt nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG hinzu, dass sie der Existenzsicherung dienen bzw. Unterhaltsersatzfunktion haben müssen. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind daher Ansprüche und gegebenenfalls auch Anwartschaften auf Rentenleistungen geschützt. Einfachrechtliche Ansprüche auf die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen fallen demnach nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie, schon deswegen nicht, weil sie nicht wie die Rentenleistungen selbst der Existenzsicherung dienen, sondern lediglich eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung, nämlich eine Beitragszahlung, rückgängig machen sollen, die nicht zu Ansprüchen auf Leistungen geführt hat. Dies ist der Rechtsgedanke der Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Variante 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (vgl. Urteil des Senats vom 4. September 2009 - L 4 R 231/09 - nicht veröffentlicht m.w.N.).
Unabhängig von den besonderen Anforderungen an öffentlich-rechtliche bzw. sozialrechtliche Vermögenswerte liegt hier kein Eingriff vor. Eigentum im Sinne der Verfassung ist der Bestand an privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Normen, mit denen der Gesetzgeber Positionen einem Inhaber zuschreibt. Eine Beeinträchtigung der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG liegt daher nur vor, wenn der Gesetzgeber eine derartige vermögenswerte Position, die er selbst einmal eingeräumt hat, dem Berechtigten nachträglich wieder entzieht oder in ihrem Wert vermindert. Eine solche nachteilige Rechtsänderung ist nicht ersichtlich. Dem Kläger stand nie ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung zu, der ihm genommen worden wäre. Die Regelung des § 210 Abs. 1a SGB VI, die einen solchen Anspruch ausschließt, knüpft an die Vorgängerregelung des § 210 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI an, die schon seit langem im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung enthalten war und § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. § 82 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) ersetzte. Die genannten Normen galten inhaltlich unverändert bereits seit Geltung der RVO und dem AVG und auch nach dem In-Kraft-Treten des SGB VI am 1. Januar 1992. Der Kläger hatte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung jedoch erst ab dem 1. Oktober 1985 gezahlt, also bereits unter Geltung dieses Rechts. Alle rentenrechtlichen Positionen des Klägers waren daher bereits bei ihrem Entstehen damit belastet, dass ein Rückerstattungsanspruch auf die geleisteten Beiträge auch dann nicht besteht, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt würde.
d) Die vom Kläger gerügte Verletzung der Aufbewahrungspflichten der Beklagten hinsichtlich des Bescheides vom 18. Februar 2002 vermag der Senat nicht festzustellen. Im Übrigen ist dieser Gesichtspunkt vorliegend nicht entscheidungserheblich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
4. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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