Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 LW 842/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 4653/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 06.10.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Die am 1949 geborene Klägerin ist seit dem 02.12.1972 mit dem am 1949 geborenen Kläger verheiratet. Der Kläger betreibt seit Oktober 1972 ein landwirtschaftliches Unternehmen und war beitragspflichtig zur Beklagten. Er entrichtete Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01.10.1972 bis 30.04.2011. Die Klägerin entrichtete vom 01.01.1995 bis 31.01.2005 Pflichtbeiträge zur Beklagten. Danach war sie von ihrer Beitragspflicht befreit. Ihr Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung weist weitere Pflichtbeitragszeiten auf, darunter auch für die Zeit von Februar 2005 bis Februar 2011.
Auch aktuell und jedenfalls seit dem Jahr 2014 bewirtschaftet der Kläger u. a. 7,32 ha Landwirtschaft einschließlich Grünland, Forst 4,37 ha und 2,39 ha Spezialkulturen und überschreitet damit die von der Beklagten durch Satzung festgelegten Mindestgrößen (8 ha für Landwirtschaft einschließlich Grünland bzw. 2,20 ha für Spezialkulturen). Hinsichtlich der Einzelheiten zum Mindestgrößenbeschluss wird auf Bl. 9 und hinsichtlich der Einzelheiten zu den vom Kläger bewirtschafteten Flächen sowie deren Verhältnis zur Mindestgröße wird auf Bl. 10 der LSG-Akte Bezug genommen.
Nachdem die Beklagte die Kläger über ihren Anspruch auf Regelaltersrente informiert hatte, insbesondere das Erfordernis der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens, ging im Februar 2015 ein formloser, gemeinsamer Antrag der Kläger auf Rente bei der Beklagten ein. Dabei wiesen die Kläger darauf hin, dass sie das landwirtschaftliche Unternehmen nicht abgeben könnten bzw. sie zugesichert erhalten wollten, dass sie durch den Verlust des Landwirte-Status keinerlei Rechtsnachteile erleiden würden. Mit getrennten Bescheiden vom 06.02.2015 und Widerspruchsbescheiden vom 19.03.2015 lehnte die Beklagte die Gewährung von Regelaltersrente mit der Begründung einer fehlenden Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens ab.
Das hiergegen am 15.04.2015 angerufene Sozialgericht Stuttgart hat die Klagen abgewiesen. Das Unternehmen der Landwirtschaft sei nicht abgegeben. Soweit die Kläger im Laufe des Klageverfahrens hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung der einbezahlten Beiträge beantragt hätten, sei diese Klage unzulässig, weil insoweit kein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden sei. Die angefochtenen Bescheide beträfen alleine eine Rentengewährung.
Hiergegen haben die Kläger am 06.11.2015 Berufung eingelegt.
Sie beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 06.10.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 06.02.2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19.03.2015 zu verurteilen, ihnen Regelaltersrente zu gewähren,
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die eingezahlten Pflichtbeiträge zuzüglich gesetzlicher Zinsen unverzüglich an sie auszuzahlen,
hilfsweise eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat verhandelt und entschieden, obwohl die Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind. Denn sie sind unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen worden.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide vom 06.02.2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19.03.2015, mit denen die Beklagte gegenüber den Klägern jeweils den Antrag auf Gewährung von Regelaltersrente ablehnte. Nur über einen derartigen Anspruch entschied die Beklagte in diesen Bescheiden und nur über diesen, von den Klägern geltend gemachten Rentenanspruch hat der Senat in der Sache zu befinden. Das Sozialgericht hat die insoweit zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, gerichtet auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Regelaltersrente, zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide über die Ablehnung eines Anspruchs auf Altersrente sind rechtmäßig. Die Kläger haben keinen derartigen Leistungsanspruch gegen die Beklagte.
Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 11 Abs. 1 ALG. Danach haben Landwirte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn (Nr. 1) sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, (Nr. 2) sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und (Nr. 3) das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (§ 11 Abs. 3), nach der Übergangsvorschrift des § 87a ALG gilt für die Kläger mit ihrem Geburtsjahr 1949 eine Regelaltersgrenze von 65 Jahren und drei Monaten.
Beide Kläger hatten im Zeitpunkt der Stellung des Rentenantrages im Februar 2015 (Eingangsdatum) diese Regelaltersgrenze längst erfüllt. Beide Kläger erfüllen auch die Wartezeit, der Kläger auf Grund der vom 01.10.1972 bis 30.04.2011 tatsächlich entrichteten Beiträge (s. den Versicherungsverlauf Bl. 50/4 VA), die Klägerin auf Grund der in der Zeit vom 01.01.1995 bis 31.01.2005 entrichteten und der als gezahlt geltenden Beiträge des Klägers (s. § 92 ALG und Versicherungsverlauf Bl. 55/5 VA).
Indessen fehlt es - wie die Beklagte und das Sozialgericht zutreffend dargelegt haben - an der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens.
Nach § 21 Abs. 1 ALG ist ein Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist. Nach Abs. 2 Satz 1 gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft als abgegeben, wenn (Nr. 1) die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind, diese mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind (Nr. 2) oder (Nr. 3) in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist. Die nachfolgenden Absätze des § 21 ALG enthalten weitere Fallgestaltungen, die einer Abgabe nach Abs. 1 gleich gestellt werden.
Auf Grund der nach wie vor vom Kläger bewirtschafteten Flächen (u.a. 7,32 ha Landwirtschaft einschließlich Grünland, 2,39 ha Spezialkulturen), die nicht nur den nach § 21 Abs. 7 ALG zulässigen Rückbehalt (25 v.H. der Mindestgröße, seit 01.01.2016 weniger als das Einfache der Mindestgröße), sondern die Mindestgröße des § 1 Abs. 5 ALG (8 ha Landwirtschaft einschließlich Grünland oder 2,20 ha Spezialkulturen, so die satzungsrechtliche Regelung der Beklagten) überschreiten, steht fest, dass eine solche Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens bislang nicht erfolgt ist. Die Kläger behaupten auch nicht, das Unternehmen abgegeben zu haben. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren die Unrichtigkeit der von der Beklagten dargelegten Flächen gerügt haben, haben Sie dies auf Nachfrage nicht näher dargelegt. Der Senat geht daher nicht von einer Unrichtigkeit der von der Beklagten erfassten Flächen aus.
Die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens ist aber nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG unabdingbare Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Regelaltersrente. Dies gilt nicht nur für den Kläger als das Unternehmen betreibenden Landwirt, sondern auch für die Klägerin als Ehegatte eines Landwirts, die nach § 1 Abs. 3 ALG als Landwirt gilt. Auch bei ihr setzt der Anspruch auf Altersrente die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens voraus (BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 10 LW 3/07 R in SozR 4-5868 § 1 Nr. 7; Urteil vom 20.12.2012, B 10 LW 2/11 R in SozR 4-5868 § 12 Nr. 1).
Soweit die Kläger wie im erstinstanzlichen Verfahren auch die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der eingezahlten Pflichtbeiträge begehren, hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt, dass diese Klage unzulässig ist, weil die angefochtenen Bescheide alleine eine Rentengewährung betreffen und über eine Beitragserstattung keine Aussage enthalten. Der Senat sieht deshalb insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Soweit die Kläger eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) beantragen, lehnt der Senat dies ab. Eine entscheidungsrelevante europarechtliche Frage ist nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Die am 1949 geborene Klägerin ist seit dem 02.12.1972 mit dem am 1949 geborenen Kläger verheiratet. Der Kläger betreibt seit Oktober 1972 ein landwirtschaftliches Unternehmen und war beitragspflichtig zur Beklagten. Er entrichtete Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01.10.1972 bis 30.04.2011. Die Klägerin entrichtete vom 01.01.1995 bis 31.01.2005 Pflichtbeiträge zur Beklagten. Danach war sie von ihrer Beitragspflicht befreit. Ihr Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung weist weitere Pflichtbeitragszeiten auf, darunter auch für die Zeit von Februar 2005 bis Februar 2011.
Auch aktuell und jedenfalls seit dem Jahr 2014 bewirtschaftet der Kläger u. a. 7,32 ha Landwirtschaft einschließlich Grünland, Forst 4,37 ha und 2,39 ha Spezialkulturen und überschreitet damit die von der Beklagten durch Satzung festgelegten Mindestgrößen (8 ha für Landwirtschaft einschließlich Grünland bzw. 2,20 ha für Spezialkulturen). Hinsichtlich der Einzelheiten zum Mindestgrößenbeschluss wird auf Bl. 9 und hinsichtlich der Einzelheiten zu den vom Kläger bewirtschafteten Flächen sowie deren Verhältnis zur Mindestgröße wird auf Bl. 10 der LSG-Akte Bezug genommen.
Nachdem die Beklagte die Kläger über ihren Anspruch auf Regelaltersrente informiert hatte, insbesondere das Erfordernis der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens, ging im Februar 2015 ein formloser, gemeinsamer Antrag der Kläger auf Rente bei der Beklagten ein. Dabei wiesen die Kläger darauf hin, dass sie das landwirtschaftliche Unternehmen nicht abgeben könnten bzw. sie zugesichert erhalten wollten, dass sie durch den Verlust des Landwirte-Status keinerlei Rechtsnachteile erleiden würden. Mit getrennten Bescheiden vom 06.02.2015 und Widerspruchsbescheiden vom 19.03.2015 lehnte die Beklagte die Gewährung von Regelaltersrente mit der Begründung einer fehlenden Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens ab.
Das hiergegen am 15.04.2015 angerufene Sozialgericht Stuttgart hat die Klagen abgewiesen. Das Unternehmen der Landwirtschaft sei nicht abgegeben. Soweit die Kläger im Laufe des Klageverfahrens hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung der einbezahlten Beiträge beantragt hätten, sei diese Klage unzulässig, weil insoweit kein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden sei. Die angefochtenen Bescheide beträfen alleine eine Rentengewährung.
Hiergegen haben die Kläger am 06.11.2015 Berufung eingelegt.
Sie beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 06.10.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 06.02.2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19.03.2015 zu verurteilen, ihnen Regelaltersrente zu gewähren,
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die eingezahlten Pflichtbeiträge zuzüglich gesetzlicher Zinsen unverzüglich an sie auszuzahlen,
hilfsweise eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat verhandelt und entschieden, obwohl die Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind. Denn sie sind unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen worden.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide vom 06.02.2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19.03.2015, mit denen die Beklagte gegenüber den Klägern jeweils den Antrag auf Gewährung von Regelaltersrente ablehnte. Nur über einen derartigen Anspruch entschied die Beklagte in diesen Bescheiden und nur über diesen, von den Klägern geltend gemachten Rentenanspruch hat der Senat in der Sache zu befinden. Das Sozialgericht hat die insoweit zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, gerichtet auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Regelaltersrente, zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide über die Ablehnung eines Anspruchs auf Altersrente sind rechtmäßig. Die Kläger haben keinen derartigen Leistungsanspruch gegen die Beklagte.
Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 11 Abs. 1 ALG. Danach haben Landwirte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn (Nr. 1) sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, (Nr. 2) sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und (Nr. 3) das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (§ 11 Abs. 3), nach der Übergangsvorschrift des § 87a ALG gilt für die Kläger mit ihrem Geburtsjahr 1949 eine Regelaltersgrenze von 65 Jahren und drei Monaten.
Beide Kläger hatten im Zeitpunkt der Stellung des Rentenantrages im Februar 2015 (Eingangsdatum) diese Regelaltersgrenze längst erfüllt. Beide Kläger erfüllen auch die Wartezeit, der Kläger auf Grund der vom 01.10.1972 bis 30.04.2011 tatsächlich entrichteten Beiträge (s. den Versicherungsverlauf Bl. 50/4 VA), die Klägerin auf Grund der in der Zeit vom 01.01.1995 bis 31.01.2005 entrichteten und der als gezahlt geltenden Beiträge des Klägers (s. § 92 ALG und Versicherungsverlauf Bl. 55/5 VA).
Indessen fehlt es - wie die Beklagte und das Sozialgericht zutreffend dargelegt haben - an der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens.
Nach § 21 Abs. 1 ALG ist ein Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist. Nach Abs. 2 Satz 1 gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft als abgegeben, wenn (Nr. 1) die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind, diese mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind (Nr. 2) oder (Nr. 3) in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist. Die nachfolgenden Absätze des § 21 ALG enthalten weitere Fallgestaltungen, die einer Abgabe nach Abs. 1 gleich gestellt werden.
Auf Grund der nach wie vor vom Kläger bewirtschafteten Flächen (u.a. 7,32 ha Landwirtschaft einschließlich Grünland, 2,39 ha Spezialkulturen), die nicht nur den nach § 21 Abs. 7 ALG zulässigen Rückbehalt (25 v.H. der Mindestgröße, seit 01.01.2016 weniger als das Einfache der Mindestgröße), sondern die Mindestgröße des § 1 Abs. 5 ALG (8 ha Landwirtschaft einschließlich Grünland oder 2,20 ha Spezialkulturen, so die satzungsrechtliche Regelung der Beklagten) überschreiten, steht fest, dass eine solche Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens bislang nicht erfolgt ist. Die Kläger behaupten auch nicht, das Unternehmen abgegeben zu haben. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren die Unrichtigkeit der von der Beklagten dargelegten Flächen gerügt haben, haben Sie dies auf Nachfrage nicht näher dargelegt. Der Senat geht daher nicht von einer Unrichtigkeit der von der Beklagten erfassten Flächen aus.
Die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens ist aber nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG unabdingbare Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Regelaltersrente. Dies gilt nicht nur für den Kläger als das Unternehmen betreibenden Landwirt, sondern auch für die Klägerin als Ehegatte eines Landwirts, die nach § 1 Abs. 3 ALG als Landwirt gilt. Auch bei ihr setzt der Anspruch auf Altersrente die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens voraus (BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 10 LW 3/07 R in SozR 4-5868 § 1 Nr. 7; Urteil vom 20.12.2012, B 10 LW 2/11 R in SozR 4-5868 § 12 Nr. 1).
Soweit die Kläger wie im erstinstanzlichen Verfahren auch die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der eingezahlten Pflichtbeiträge begehren, hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt, dass diese Klage unzulässig ist, weil die angefochtenen Bescheide alleine eine Rentengewährung betreffen und über eine Beitragserstattung keine Aussage enthalten. Der Senat sieht deshalb insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Soweit die Kläger eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) beantragen, lehnt der Senat dies ab. Eine entscheidungsrelevante europarechtliche Frage ist nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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