Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RA 128/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 94/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20. November 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin fordert von der Beklagten eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehung im Ausland vom 12.05.1964 bis 31.08.1975 für ihre 1964 und 1970 geborenen Kinder.
Während dieser Zeit lebte die Klägerin in England und erzog ihre Kinder, während ihr Ehemann dort einer Beschäftigung als Korrespondent für eine westdeutsche Zeitungsgruppe nachging und freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtete.
Ab Vollendung des 65. Lebensjahres erhielt die 1930 geborene Klägerin von der Beklagten Altersrente. Mit Bescheid vom 06.09.1995 berücksichtigte die Beklagte aber Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten erst vom 01.09.1975 bis 25.05.1980 mit der Begründung, dass vor dieser Zeit keine Versicherungspflicht nach den deutschen Vorschriften vorgelegen habe. Dies stützte die Beklagte auf eine Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers des Ehemannes der Klägerin, wonach bei der Entsendung nach Großbritannien am 01.04.1962 nicht absehbar gewesen sei, wie lange diese dauern werde. Der Arbeitsvertrag habe unabhängig von dem Auslandseinsatz bestanden. Auch im Rentenbescheid vom 13.02.1996, in dem sich wegen Anerkennung zusätzlicher Zeiten der Schulausbildung der Rentenzahlbetrag erhöhte, fanden die Kindererziehungszeiten bis 1975 keine Bewertung.
Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte am 08.05.1996 zurück. Im streitigen Zeitraum seien für den Ehemann keine Pflichtbeiträge entrichtet worden, anders als im nachfolgenden Zeitraum vom 01.09.1975 bis 31.07.1984 während dessen Tätigkeit in Frankreich. Es habe auch kein sogenannter Integrationssachverhalt wie bei einer Ausstrahlung in Verbindung mit einem Rumpfarbeitsverhältnis vorgelegen.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt sowie auf ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung (LSG Bremen vom 05.12.1997 - L 2 An 19/96 bzw. BSG vom 10.11.1998 - B 4 RA 39/98) zum Vorliegen eines Rumpfarbeitsverhältnisses Bezug genommen. Das SG hat die Personalakte des Ehemannes zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, insbesondere den Anstellungsvertrag aus dem Jahre 1962 sowie den Schriftwechsel mit dem berufsständischen Versorgungswerk.
Durch Urteil vom 20.11.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine Gleichstellung der Erziehung in Großbritannien mit der im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sei nicht möglich. Weder die Klägerin noch ihr Ehemann hätten unmittelbar vor der Geburt der Kinder Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Das unbestreitbare Vorliegen eines Rumpfarbeitsverhältnisses allein genüge nicht, wenn nicht auch ein Entsendungstatbestand vorliege, nach welchem die Dauer des Auslandsaufenthaltes von vornherein zeitlich begrenzt sei. Nur bei einer derart engen Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben würden die Zwecke dieses zum Schutz von Ehe und Familie angenommen Ausnahmetatbestandes erreicht. Dies sei bei einer Integration in die ausländische Arbeitswelt nicht mehr gegeben.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und ihre Rechtsansicht wiederholt. Insbesondere müsse bei Journalisten der Entsendungstatbestand aufgrund der Eigenheit der Tätigkeit anders gesehen werden. Ein Korrespondent habe zwar seinen Arbeitsplatz im Ausland, erbringe aber seine gesamte Produktion an einen Arbeitgeber im Inland.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 20.11.2001 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 06.09.1995 in Gestalt des Bescheides vom 13.02.1996 und des Widerspruchsbescheides vom 08.05.1996 zu verurteilen, eine Kinderberücksichtigungszeit ab 12.05.1964 bis 31.08.1975 sowie Kindererziehungszeiten für die Kinder S. und T. vom 01.06.1964 bis 31.05.1965 und 01.06. 1970 bis 31.05.1971 anzuerkennen und eine höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 153, 151, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch unbegründet.
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher bis auf das Folgende von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).
Anspruchsgrundlage für den Rentenanspruch der Klägerin sind für die streitige Frage die Vorschriften des SGB VI (§§ 56, 57, 249). Diese Regelungen finden hier nach dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 300 Abs. 1 SGB VI Anwendung, unabhängig davon, ob der Sachverhalt, auf den der Anspruch gestützt wird, bereits vor diesem Zeitpunkt vorgelegen hat, wie hier bei der Berücksichtigung einer Erziehung schon vor den 1986 eingeführten Kindererziehungsleistungen.
Nach § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI bzw. dem hierauf Bezug nehmenden § 57 SGB VI steht es einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich, wenn sich der erziehende Elternteil mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten im Ausland auch, wenn der Ehegatte des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
In entsprechender Auslegung der oben genannten Befreiungstatbestände wäre es nach Ansicht des Senats nicht hinderlich, dass der Ehemann der Klägerin kraft Gesetzes wegen Überschreitens seines Arbeitseinkommens der Versicherungspflichtgrenzen nach den damaligen Vorschriften, die bis 01.01.1968 galten (§§ 4, 5 AVG), nicht der Pflicht zur Rentenversicherung unterlegen war. Deshalb war der Ehemann der Klägerin auch zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Dennoch verlangt § 56 Abs. 3 SGB VI eine enge Zugehörigkeit zur Rentenversicherung, die durch die dem Wortlaut des Gesetzes nach erforderlichen Pflichtbeiträge ihren Ausdruck findet. Wegen des für die Sozialversicherung geltenden Beschäftigungsstatuts als besonderem Ausdruck des Territorialprinzips (§ 3 SGB IV) sind Pflichtbeitragszeiten außerhalb Deutschlands nur im Falle der Ausstrahlung denkbar. Diese liegt gemäß § 4 SGB IV vor, wenn eine Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist. Zum Schutz von Ehe und Familie hat § 56 Abs. 3 SGB VI richterrechtlich eine Ausweitung dahingehend erfahren, dass ein sogenanntes Rumpfarbeitsverhältnis bei sonst vorliegende Entsendung zur Anerkennung von Kindererziehungsleistungen in der deutschen Rentenversicherung genügt. Dann hat eine nachhaltige Integration in die ausländische Arbeit- und Erwerbswelt, etwa durch Zugehörigkeit zur ausländischen Sozialversicherung, noch nicht stattgefunden.
Im Falle des Ehemannes der Klägerin liegt nicht nur ein solches Rumpfarbeitsverhältnis, sondern ein vollwirksames, weiter bestehendes inländisches Arbeitsverhältnis vor, das aber dennoch nicht zu einem sozialversicherungsrechtrlichen Entsendungstatbestand - den Umstand der Versicherungsfreiheit hinweggedacht - führt. Der inländische Bezug ist rein privatrechtlich. Die Arbeitsvertragsparteien können das öffentliche Recht nicht selbst bestimmen; dieses ist nicht disponibel (§§ 31, 32 SGB I). Hier fehlt es sozialversicherungsrechtlich am weiteren Merkmal der Vorläufigkeit eines Entsendungstatbestandes. Ein nur vorläufiger Charakter der Entsendung nach England hat sich durch die ausführlichen Ermittlungen des SG nicht im erforderlichen Maßstab der vollen richterlichen Überzeugung beweisen lassen. Dagegen spricht auch schon die lange Dauer des Auslandsaufenthaltes von 1962 bis 1975, wie auch die Dienststellung des Ehemannes der Klägerin als dauerhafter Repräsentant seines Arbeitgebers in London. Insbesondere genügt hierzu nicht als bloßes Indiz, dass der Kläger in seiner nachfolgenden Tätigkeit als Korrespondent in Frankreich in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen ist. Dies beruht - wie dem Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 05.07.1979 an den Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin entnommen werden kann - auf einer durch supranationales Recht eingeräumten Ausnahme vom Beschäftigungsstatut (Art. 17 der Verordnung 1408/71 der Rates des der Europäischen Gemeinschaften). Darauf aufbauende Vorschriften fanden bis 31.12.1985 im Verhältnis Bundesrepublik Deutschland zu Frankreich (Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens vom 01.03.1977, BGBl II, S. 945) auch auf spanische Staatsangehörige, nicht aber in Verhältnis zu Großbritannien, Anwendung. Demnach wurde der Ehemann der Klägerin von der Anwendung französischer Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit befreit. Derartige Regelungen haben mit Großbritannien, das erst am 01.03.1973 der EG beigetreten ist, nicht bestanden und sind im Einzelfall des Ehemannes der Klägerin auch nach dem 01.03.1973 nicht bewiesen. Gerade auch die Tatsache, dass der Ehemann der Klägerin nach Aufhebung der Versicherungsfreiheit für über der Bemessungsgrenze verdienende Angestellte am 01.01.1968 nicht versicherungspflichtig wurde, wie sich aus den fehlenden Pflichtbeiträgen ergibt, spricht eindeutig gegen eine Entsendung. Letztlich geht das auch aus der Korrespondenz des Ehemannes der Klägerin mit dem Versorgungswerk der Presse hervor, die sich in der vom SG beigezogenen Personalakte befindet (vgl. beispielsweise Schreiben des Versorgungswerkes vom 21.04.1975).
Es fehlt insgesamt an dem Merkmal einer zeitlichen Befristung der Korrespondententätigkeit in London im voraus, wie das SG in seinem Urteil zu Recht ausgeführt hat. Maßgeblich ist dazu auf die Verhältnisse zu Beginn des Auslandsaufenthaltes abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 10.11.1998, Az. 4 RA 39/98 m. w. N.). Den von der Rechtsprechung in entsprechender Anwendung von § 56 Abs. 3 SGB VI entschiedenen Fällen lagen Sachverhalte zugrunde, in denen die ausländische Beschäftigung von vorneherein auf eine Befristung angelegt war. Dem kann nicht die Eigenart einer Beschäftigung als Auslandkorrespondent gleich erachtet werden, der insgesamt nicht erwarten kann, ob er nach der Entwicklung der Zeitläufe von seinem inländischen Arbeitgeber an einem bestimmten Auslandsort weiter beschäftigt wird. Dies ist nicht vergleichbar mit den klassischen Ausstrahlungstatbeständen, bei denen feste umschriebene Aufgaben (z. B. Montage oder Aufbau eines Werkes oder Vertriebsnetzes) im Ausland erfüllt werden. Die insoweit bestehende Ungewißheit einer andauernden Beschäftigung an demselben ausländischen Arbeitsort aus der Eigenart der Tätigkeit eines Auslandskorrespondenten ist arbeitsrechtlicher Art und hat keinen Bezug zur einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung mit wechselnden - auch ausländischen - Tätigkeitsorten. Eine Befristung zu Beginn der Entsendung ist jedoch, wie dargelegt, nicht bewiesen.
Zusammenfassend war damit die Berufung zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG). Beim Vorliegen höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht keine grundsätzliche Bedeutung.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin fordert von der Beklagten eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehung im Ausland vom 12.05.1964 bis 31.08.1975 für ihre 1964 und 1970 geborenen Kinder.
Während dieser Zeit lebte die Klägerin in England und erzog ihre Kinder, während ihr Ehemann dort einer Beschäftigung als Korrespondent für eine westdeutsche Zeitungsgruppe nachging und freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtete.
Ab Vollendung des 65. Lebensjahres erhielt die 1930 geborene Klägerin von der Beklagten Altersrente. Mit Bescheid vom 06.09.1995 berücksichtigte die Beklagte aber Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten erst vom 01.09.1975 bis 25.05.1980 mit der Begründung, dass vor dieser Zeit keine Versicherungspflicht nach den deutschen Vorschriften vorgelegen habe. Dies stützte die Beklagte auf eine Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers des Ehemannes der Klägerin, wonach bei der Entsendung nach Großbritannien am 01.04.1962 nicht absehbar gewesen sei, wie lange diese dauern werde. Der Arbeitsvertrag habe unabhängig von dem Auslandseinsatz bestanden. Auch im Rentenbescheid vom 13.02.1996, in dem sich wegen Anerkennung zusätzlicher Zeiten der Schulausbildung der Rentenzahlbetrag erhöhte, fanden die Kindererziehungszeiten bis 1975 keine Bewertung.
Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte am 08.05.1996 zurück. Im streitigen Zeitraum seien für den Ehemann keine Pflichtbeiträge entrichtet worden, anders als im nachfolgenden Zeitraum vom 01.09.1975 bis 31.07.1984 während dessen Tätigkeit in Frankreich. Es habe auch kein sogenannter Integrationssachverhalt wie bei einer Ausstrahlung in Verbindung mit einem Rumpfarbeitsverhältnis vorgelegen.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt sowie auf ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung (LSG Bremen vom 05.12.1997 - L 2 An 19/96 bzw. BSG vom 10.11.1998 - B 4 RA 39/98) zum Vorliegen eines Rumpfarbeitsverhältnisses Bezug genommen. Das SG hat die Personalakte des Ehemannes zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, insbesondere den Anstellungsvertrag aus dem Jahre 1962 sowie den Schriftwechsel mit dem berufsständischen Versorgungswerk.
Durch Urteil vom 20.11.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine Gleichstellung der Erziehung in Großbritannien mit der im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sei nicht möglich. Weder die Klägerin noch ihr Ehemann hätten unmittelbar vor der Geburt der Kinder Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Das unbestreitbare Vorliegen eines Rumpfarbeitsverhältnisses allein genüge nicht, wenn nicht auch ein Entsendungstatbestand vorliege, nach welchem die Dauer des Auslandsaufenthaltes von vornherein zeitlich begrenzt sei. Nur bei einer derart engen Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben würden die Zwecke dieses zum Schutz von Ehe und Familie angenommen Ausnahmetatbestandes erreicht. Dies sei bei einer Integration in die ausländische Arbeitswelt nicht mehr gegeben.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und ihre Rechtsansicht wiederholt. Insbesondere müsse bei Journalisten der Entsendungstatbestand aufgrund der Eigenheit der Tätigkeit anders gesehen werden. Ein Korrespondent habe zwar seinen Arbeitsplatz im Ausland, erbringe aber seine gesamte Produktion an einen Arbeitgeber im Inland.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 20.11.2001 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 06.09.1995 in Gestalt des Bescheides vom 13.02.1996 und des Widerspruchsbescheides vom 08.05.1996 zu verurteilen, eine Kinderberücksichtigungszeit ab 12.05.1964 bis 31.08.1975 sowie Kindererziehungszeiten für die Kinder S. und T. vom 01.06.1964 bis 31.05.1965 und 01.06. 1970 bis 31.05.1971 anzuerkennen und eine höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 153, 151, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch unbegründet.
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher bis auf das Folgende von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).
Anspruchsgrundlage für den Rentenanspruch der Klägerin sind für die streitige Frage die Vorschriften des SGB VI (§§ 56, 57, 249). Diese Regelungen finden hier nach dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 300 Abs. 1 SGB VI Anwendung, unabhängig davon, ob der Sachverhalt, auf den der Anspruch gestützt wird, bereits vor diesem Zeitpunkt vorgelegen hat, wie hier bei der Berücksichtigung einer Erziehung schon vor den 1986 eingeführten Kindererziehungsleistungen.
Nach § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI bzw. dem hierauf Bezug nehmenden § 57 SGB VI steht es einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich, wenn sich der erziehende Elternteil mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten im Ausland auch, wenn der Ehegatte des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
In entsprechender Auslegung der oben genannten Befreiungstatbestände wäre es nach Ansicht des Senats nicht hinderlich, dass der Ehemann der Klägerin kraft Gesetzes wegen Überschreitens seines Arbeitseinkommens der Versicherungspflichtgrenzen nach den damaligen Vorschriften, die bis 01.01.1968 galten (§§ 4, 5 AVG), nicht der Pflicht zur Rentenversicherung unterlegen war. Deshalb war der Ehemann der Klägerin auch zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Dennoch verlangt § 56 Abs. 3 SGB VI eine enge Zugehörigkeit zur Rentenversicherung, die durch die dem Wortlaut des Gesetzes nach erforderlichen Pflichtbeiträge ihren Ausdruck findet. Wegen des für die Sozialversicherung geltenden Beschäftigungsstatuts als besonderem Ausdruck des Territorialprinzips (§ 3 SGB IV) sind Pflichtbeitragszeiten außerhalb Deutschlands nur im Falle der Ausstrahlung denkbar. Diese liegt gemäß § 4 SGB IV vor, wenn eine Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist. Zum Schutz von Ehe und Familie hat § 56 Abs. 3 SGB VI richterrechtlich eine Ausweitung dahingehend erfahren, dass ein sogenanntes Rumpfarbeitsverhältnis bei sonst vorliegende Entsendung zur Anerkennung von Kindererziehungsleistungen in der deutschen Rentenversicherung genügt. Dann hat eine nachhaltige Integration in die ausländische Arbeit- und Erwerbswelt, etwa durch Zugehörigkeit zur ausländischen Sozialversicherung, noch nicht stattgefunden.
Im Falle des Ehemannes der Klägerin liegt nicht nur ein solches Rumpfarbeitsverhältnis, sondern ein vollwirksames, weiter bestehendes inländisches Arbeitsverhältnis vor, das aber dennoch nicht zu einem sozialversicherungsrechtrlichen Entsendungstatbestand - den Umstand der Versicherungsfreiheit hinweggedacht - führt. Der inländische Bezug ist rein privatrechtlich. Die Arbeitsvertragsparteien können das öffentliche Recht nicht selbst bestimmen; dieses ist nicht disponibel (§§ 31, 32 SGB I). Hier fehlt es sozialversicherungsrechtlich am weiteren Merkmal der Vorläufigkeit eines Entsendungstatbestandes. Ein nur vorläufiger Charakter der Entsendung nach England hat sich durch die ausführlichen Ermittlungen des SG nicht im erforderlichen Maßstab der vollen richterlichen Überzeugung beweisen lassen. Dagegen spricht auch schon die lange Dauer des Auslandsaufenthaltes von 1962 bis 1975, wie auch die Dienststellung des Ehemannes der Klägerin als dauerhafter Repräsentant seines Arbeitgebers in London. Insbesondere genügt hierzu nicht als bloßes Indiz, dass der Kläger in seiner nachfolgenden Tätigkeit als Korrespondent in Frankreich in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen ist. Dies beruht - wie dem Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 05.07.1979 an den Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin entnommen werden kann - auf einer durch supranationales Recht eingeräumten Ausnahme vom Beschäftigungsstatut (Art. 17 der Verordnung 1408/71 der Rates des der Europäischen Gemeinschaften). Darauf aufbauende Vorschriften fanden bis 31.12.1985 im Verhältnis Bundesrepublik Deutschland zu Frankreich (Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens vom 01.03.1977, BGBl II, S. 945) auch auf spanische Staatsangehörige, nicht aber in Verhältnis zu Großbritannien, Anwendung. Demnach wurde der Ehemann der Klägerin von der Anwendung französischer Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit befreit. Derartige Regelungen haben mit Großbritannien, das erst am 01.03.1973 der EG beigetreten ist, nicht bestanden und sind im Einzelfall des Ehemannes der Klägerin auch nach dem 01.03.1973 nicht bewiesen. Gerade auch die Tatsache, dass der Ehemann der Klägerin nach Aufhebung der Versicherungsfreiheit für über der Bemessungsgrenze verdienende Angestellte am 01.01.1968 nicht versicherungspflichtig wurde, wie sich aus den fehlenden Pflichtbeiträgen ergibt, spricht eindeutig gegen eine Entsendung. Letztlich geht das auch aus der Korrespondenz des Ehemannes der Klägerin mit dem Versorgungswerk der Presse hervor, die sich in der vom SG beigezogenen Personalakte befindet (vgl. beispielsweise Schreiben des Versorgungswerkes vom 21.04.1975).
Es fehlt insgesamt an dem Merkmal einer zeitlichen Befristung der Korrespondententätigkeit in London im voraus, wie das SG in seinem Urteil zu Recht ausgeführt hat. Maßgeblich ist dazu auf die Verhältnisse zu Beginn des Auslandsaufenthaltes abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 10.11.1998, Az. 4 RA 39/98 m. w. N.). Den von der Rechtsprechung in entsprechender Anwendung von § 56 Abs. 3 SGB VI entschiedenen Fällen lagen Sachverhalte zugrunde, in denen die ausländische Beschäftigung von vorneherein auf eine Befristung angelegt war. Dem kann nicht die Eigenart einer Beschäftigung als Auslandkorrespondent gleich erachtet werden, der insgesamt nicht erwarten kann, ob er nach der Entwicklung der Zeitläufe von seinem inländischen Arbeitgeber an einem bestimmten Auslandsort weiter beschäftigt wird. Dies ist nicht vergleichbar mit den klassischen Ausstrahlungstatbeständen, bei denen feste umschriebene Aufgaben (z. B. Montage oder Aufbau eines Werkes oder Vertriebsnetzes) im Ausland erfüllt werden. Die insoweit bestehende Ungewißheit einer andauernden Beschäftigung an demselben ausländischen Arbeitsort aus der Eigenart der Tätigkeit eines Auslandskorrespondenten ist arbeitsrechtlicher Art und hat keinen Bezug zur einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung mit wechselnden - auch ausländischen - Tätigkeitsorten. Eine Befristung zu Beginn der Entsendung ist jedoch, wie dargelegt, nicht bewiesen.
Zusammenfassend war damit die Berufung zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG). Beim Vorliegen höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht keine grundsätzliche Bedeutung.
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