L 6 RJ 477/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 1153/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 477/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge.

Der 1948 geborene Kläger war in der Zeit vom 26.09.1969 bis 04.10.1992 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt und hat in dieser Zeit für 180 Monate Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung nachgewiesen. Anschließend ist er wieder in seine Heimat zurückgekehrt und hält sich als kroatischer Staatsangehöriger in Kroatien auf.

Am 19.03.2001 beantragte der Kläger die Erstattung der Arbeitnehmerhälfte der für ihn zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 21.06.2001 ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erstattung zur deutschen Rentenversicherung erstatteten Pflichtbeiträge lägen nicht vor. Als kroatischer Staatsangehöriger sei der Kläger zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, weil er bereits mehr als 60 Monate Beiträge nachgewiesen habe. Eine Beitragserstattung scheide daher aus.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2001 mit der selben Begründung zurück.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2002 die Klage abgewiesen. Gemäß § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. mit Ziff.2 c Satz 1 des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über die soziale Sicherheit vom 24.11.1997 habe der Kläger als kroatischer Staatsangehöriger, der sich gewöhnlich außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung und daher keinen Anspruch auf Beitragserstattung.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, die er insbesondere damit begründet, dass ihm die finanziellen Mittel für eine freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung fehlten.

Die Beklagte wies dagegen in ihrer Stellungnahme vom 08.10.2002 darauf hin, dass der Kläger, solange er kroatischer Staatsangehöriger sei, selbst wenn er seinen Wohnsitz in das vertragslose Ausland verlagere, nach der im Abkommen über die soziale Sicherheit mit Kroatien geschlossenen Regelung keinen Anspruch auf Beitragserstattung hätte.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29. Juli 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. September 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Hälfte der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts Landshut ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger keinen Anspruch auf Beitragserstattung gem. § 210 SGB VI hat.

Der Senat folgt in seiner Entscheidung den tragenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids und sieht daher gem. § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weitere Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved