L 6 RJ 596/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 RJ 328/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 596/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 06. August 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente.

Der 1940 geborene Kläger hat den Beruf des Maurers erlernt. Auf seinen Antrag vom 26.03.1974 hatte ihm die Beklagte wegen eines am 02.04.1973 eingetretenen Versicherungsfalls Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer gewährt. Für die Berechnung der Rente wurden Beitragszeiten in einem Umfang von 221 Monaten berücksichtigt, des weiteren eine Zurechnungszeit vom 01.05.1973 bis 31.03.1995 im Umfang von 263 Monaten. Neben der Rente wegen Berufsunfähigkeit von zuletzt 1.089,97 DM nach Abzug des Eigenanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung war der Kläger seit 1975 bis Dezember 1998 im Nachschubwesen der Bundeswehr bei der Standortverwaltung L. zunächst in einem Umfang von 30 Stunden wöchentlich, zuletzt von 38,5 Stunden beschäftigt. Ab 28.02.1999 hatte er Arbeitslosengeld bezogen.

Auf seinen Antrag vom 09.07.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 04.10.2001 Altersrente für Schwerbehinderte ab 01.11.2001 in Höhe von monatlich 1.744,40 DM anstelle der zuletzt gezahlten Rente wegen Berufsunfähigkeit. Der Berechnung des Altersruhegeldes lagen nunmehr Beitragszeiten aus den Jahren 1954 bis 2001 im Umfang von 535 Monaten zugrunde. Hiervon wurden 236 Monate aus den Jahren 1975 bis 1995 - der Vollendung des 55. Lebensjahres - zugleich als Anrechnungszeit wegen Bezugs einer Rente ausgewiesen.

Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt, mit dem er eine höhere Rente begehrt. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2002 wies die Beklagten den Widerspruch zurück, das Altersruhegeld sei nach den gesetzlichen Bestimmungen berechnet. Bei der Umwandlung der seit 1974 gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit in ein Altersruhegeld seien alle Beiträge herangezogen worden, die für den Kläger entrichtet worden seien. Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für die am 25.02.1965 und 20.02.1969 geborenen Kinder sei nicht möglich, da bis zum Stichtag, dem 31.12.1996, keine entsprechende Erklärung der Eltern eingegangen sei und deshalb die Kindererziehungszeiten der Mutter zuzuordnen seien, selbst dann, wenn diese keine weiteren Zeiten in der Rentenversicherung zurückgelegt habe.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht München Klage erhoben, mit der er weiter ein höheres Altersruhegeld begehrt.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 06. Augst 2002 die Klage abgewiesen. Das Ruhegeld des Klägers sei entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berechnet. Auch wenn sich die seit dem Eintreten des Leistungsfalles im Jahre 1973 entrichteten Beiträge nicht erheblich auf die Rentenhöhe auswirkten, so sei dabei nicht zu übersehen, dass der Kläger seinerzeit bei der Berechnung seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit so gestellt worden sei, als ob er bis zur Vollendung seines 55. Lebensjahres damit bis 1995 weiter entsprechende Beiträge zur Rentenversicherung einbezahlt hätte. Die ihm gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit sei daher im Verhältnis zu den seinerzeit tatsächlich entrichteten Beiträgen verdoppelt worden, ein Vorteil, der in dieser Art sich nicht auf das Altersruhegeld fortsetze. Durch eine entsprechende Vergleichsberechnung sei bereits sichergestellt, dass sich der Kläger durch seine spätere Beitragsleistung nicht schlechter stelle, als ob er keine Beiträge nach Eintreten des Leistungsfalls entrichtet hätte.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er weiter ein höheres Altersruhegeld begehrt, das nach seinen Berechnungen insgesamt 2.571,20 DM monatlich betragen müsse.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 06. August 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2002 zu verurteilen, ihm ab 01.11.2001 die Altersrente in Höhe von 1.314,63 Euro zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts München auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts München sowie die Berechnung des Altersruhegeldes des Klägers durch die Beklagte sind nicht zu beanstanden, weil der Kläger keinen Anspruch auf ein höheres Altersruhegeld hat.

Der Senat folgt in seiner Entscheidung den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gem. § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Das Altersruhegeld des Klägers ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechnet und damit der Höhe nach rechtmäßig.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen. -
Rechtskraft
Aus
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