L 8 AL 58/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 AL 448/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 58/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 2. Januar 2003 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Überbrückungsgeld ab 02.03.1999 und dessen Erstattung in Höhe von DM 6.973,87 streitig.

Der 1976 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten die Bewilligung von Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ab 01.01.1999 als Händler für Elektroartikel. Antragsgemäß wurde ihm mit Bescheid vom 26.02.1999 vom 01.01.1999 bis 30.06.1999 Überbrückungsgeld in Höhe von DM 1.758,12 monatlich als Zuschuss bewilligt (Gesamtzuschuss DM 10.548,72). Am 13.08.1999 meldete der Kläger sein Gewerbe ab. Am 31.08.1999 teilte er der Beklagten die erfolgte Gewerbeabmeldung mit. Vom 02.03. bis 15.04.1999 sei er in U-Haft gewesen. Danach seien so viele Schulden aufgelaufen, dass eine Weiterführung des Handels nicht mehr möglich gewesen sei.

Mit Bescheid vom 02.09.1999 hob die Beklagte die Bewilligung vom 26.02.1999 gemäß § 47 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung ab 02.03.1999 auf und forderte vom Kläger die Erstattung der bestehenden Überzahlung in Höhe von DM 6.973,87.

Der Kläger machte mit seinem Widerspruch geltend, er habe das Gewerbe bis zum 01.08.1999 ausgeübt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein rechtmäßig begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkenne oder hierfür Voraussetzung sei, könne, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Die Förderung mit Überbrückungsgeld erfolge allein aus dem Grund, dass bei Arbeitnehmern, die durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit u.a. Arbeitslosigkeit beenden, in der ersten Zeit nach der Existenzgründung der Lebensunterhalt und die soziale Absicherung gewährleistet sei. Ursächlich für die Leistungsgewährung sei somit die Aufnahme und Ausübung der selbständigen Tätigkeit. Die amtliche Anmeldung des Gewerbes sei zwar Voraussetzung für die tatsächliche Gewerbeausübung, als Nachweis für den Tätigkeitszeitraum könne sie jedoch nicht dienen. Der Kläger sei in der Zeit vom 02.03. bis 15.04.1999 wegen der Untersuchungshaft gehindert gewesen, sein Gewerbe tatsächlich auszuüben. Seiner Angabe zu Folge seien nach der U-Haft so viele Schulden aufgelaufen, dass eine Weiterführung des Gewerbes nicht mehr möglich gewesen sei. Somit sei die Grundlage für die Gewährung von Überbrückungsgeld ab Beginn der Untersuchungshaft weggefallen. Die Bewilligung sei deshalb ab dem 02.03.1999 aufzuheben gewesen. Auch unter Berücksichtigung des pflichtgemäßen Ermessens habe von einer Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht abgesehen werden können. Der Kläger stehe seit dem 13.09.1999 in einem Arbeitsverhältnis bzw. beziehe Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), was ihm ermögliche, den Erstattungsbetrag zumindest in Raten zurückzuzahlen. Gemäß § 50 Abs.1 Satz 1 SGB X sei er zur Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von DM 6.973,87 verpflichtet.

Zur Begründung seiner dagegen zum Sozialgericht (SG) Regensburg erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, bis zu seiner Festnahme habe sich sein Gewerbe positiv entwickelt. Nach seiner Entlassung habe er sein Gewerbe bis zum 01.08.1999 weitergeführt. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er es wegen finanzieller Gründe aufgeben müssen.

Mit Gerichtsbescheid vom 02.01.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Zutreffend sei die Beklagte von einer Beendigung des Geschäftsbetriebes mit Beginn der U-Haft ausgegangen. Die vom Kläger vorgelegten Quittungen würden sich zum einen lediglich zu einem geringen Teil auf den Zeitraum nach dem 02.03.1999 beziehen und seien im Übrigen inhaltlich derartig lückenhaft, dass der Fortbestand seines Gewerbes hieraus nicht ableitbar sei. Aus seinen Unterlagen lasse sich allenfalls entnehmen, dass er bestimmte Zahlungen erhalten habe. Den Unterlagen sei allerdings nicht zu entnehmen, von wem er diese Zahlungen erhalten habe. Eine weitergehende Überprüfung etwa in der Form, dass die vom Kläger behaupteten Kunden befragt werden könnten, sei nicht möglich, zumal sich die Namen eventueller Kunden aus den von ihm vorgelegten Geschäftspapieren nicht ergeben würden. Der Widerrufsbescheid der Beklagten sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil vor Erlass des Bescheides vom 02.09.1999 keine Anhörung des Klägers stattgefunden habe. Insoweit ergäbe sich aus den Akten der Beklagten, dass mit dem Kläger im August 1999 diese Problematik diskutiert worden sei. Im Übrigen wäre die unterbliebene Anhörung gemäß § 24 SGB X mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens jedenfalls geheilt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, die am 21.02. 2003 per Fax ohne Unterschrift beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) einging. Im Wesentlichen trägt der Kläger vor, er sei vom 01.01.1999 bis 13.08.1999 einer selbständigen Arbeit nachgekommen. Dem Finanzamt habe er für den genannten Zeitraum Steuern in Höhe von ca. DM 4.000,00 bezahlen müssen. Ihm hätte in diesem Zeitraum auch Arbeitslosengeld zugestanden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 02.01.2003 sowie den Bescheid vom 02.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unzulässig, da sie verfristet eingelegt wurde; denn die unterschriebene Berufungsschrift ist erst am 24.02. 2003 beim LSG eingegangen.

Gemäß §§ 105 Abs.2 Satz 1, 151 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheids einzulegen. Über diese Frist wurde der Kläger im angefochtenen Gerichtsbescheid ausdrücklich belehrt. Nach der Postzustellungsurkunde wurde der Gerichtsbescheid des SG am 21.01.2003 der Mutter des Klägers als Empfangsberechtigte zugestellt. Daher begann die oben bezeichnete Frist für die Einlegung der Berufung am 12.01.2003 und endete mit Ablauf des 21.02.2003. Die Berufungsschrift ist zwar am 21.02.2003 beim LSG eingegangen, doch enthielt die per Fax eingelegte Berufungsschrift keine Unterschrift. Anders als bei einer Klage ist jedoch die Unterschrift der Berufungsschrift erforderlich (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, § 151 Rdnr.4). Mit Unterschrift ist die Berufung erst am 24.02.2003 und damit verfristet beim LSG eingegangen.

Wiedereinsetzungsgründe gemäß § 67 SGG wurden vom Kläger nicht geltend gemacht und liegen auch nicht vor.

Somit war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 02.01.2003 als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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