Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 720/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 215/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.04.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung einer Arbeitslosenhilfe(Alhi)-Bewilligung für die Zeit vom 05.05.1997 bis 16.11.1997 sowie die Rückforderung überzahlter Leistungen und die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 14.154,79 DM.
Der 1955 geborene Kläger betrieb ab 27.05.1996 bis 02.05.1997 (Gewerbeabmeldung) eine "Internationale Handelsagentur". Am 05.05.1997 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alhi. Die Fragen nach Einkommen und Vermögen verneinte er. Mit Bescheid vom 14.05.1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 05.05.1997 Alhi. Auf Anfrage teilte die Stadtsparkasse A. der Beklagten am 24.05.2000/19.09.2000 mit, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung (05.05.1997) über ein Geldguthaben in Höhe von 50.962,17 DM verfügte. Am 29.07.1999 betrug der Kontostand 245,45 DM.
Im Rahmen der Anhörung wegen beabsichtigter Aufhebung der Alhi-Bewilligung brachte der Kläger vor, dass er am Tag der Arbeitslosmeldung nicht mehr über das Guthaben habe verfügen können, da durch diese Summe ein in Ungarn aufgenommenes Darlehen i.H.v. 40.000,- DM gedeckt gewesen sei. Zur Bestätigung legte er einen Vertrag mit der Firma U. (B.) vom 29.06.1996 vor, wonach Vertrieb und Verkauf eines Mineralwassers aus der Slowakei auf dem Staatsgebiet der Republik Ungarn ausschließlich über die Internationale Handelsagentur erfolgen sollte. Ferner fügte er eine notariell beglaubigte Bestätigung des Vertragspartners N. vom 05.06.2000 bei, der ihm am 10.03.1997 ein zinsfreies Darlehen in Höhe von 40.000,- DM (3 Mill. ungar. Forint und 10.000,- DM) gewährt und das er - der Kläger - vollständig zum 10.05.1997 zurückgezahlt habe.
Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid/Ablehnungsbescheid vom 26.06.2000 hob die Beklagte die Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 05.05.1997 bis 16.11.1997 ganz auf und forderte den Kläger zur Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 10.231,20 DM sowie der für diese Zeit zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.923,59 DM auf, so dass sich die Erstattungsforderung auf insgesamt 14.154,79 DM belief. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Alhi-Antragstellung entgegen seinen Angaben über ein Vermögen von 50.962,17 DM verfügt. Nach Abzug eines Freibetrages von 18.000,- DM (Abfindung aus der früheren Tätigkeit des Klägers in Höhe von 10.000,- DM und des individuellen Freibetrages in Höhe von 8.000,- DM) seien 32.962,17 DM aus diesem Vermögen bei der Alhi-Gewährung zu berücksichtigen. Bei Teilung dieser Summe durch das wöchentliche Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Alhi des Klägers richte (1.160,- DM), ergebe sich fehlende Bedürftigkeit des Klägers für insgesamt 28 Wochen, d.h. bis zum Ablauf des 16.11.1997.
Ein am 30.06.2000 bei der Beklagten eingegangenes Fax wertete diese als Widerspruch gegen diesen Bescheid. Der Kläger trug im Widerspruchsverfahren ergänzend vor, dass er das Darlehen in Höhe von 40.000,- DM von Herrn N. am 10.03.1997 in bar erhalten und dafür einen Schuldschein in gleicher Höhe ausgestellt habe. Es sei vereinbart worden, das Darlehen spätestens bis zum 10.05.1997 zurückzuzahlen. Anlässlich der Rückzahlung am 10.05.1997/11.05.1997 sei der Schuldschein von ihm vernichtet worden. Die Zahlung sei nicht über ein Konto erfolgt. Er sei deshalb der Auffassung gewesen, nicht mehr über das Geld verfügen zu können.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2001 als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 30.08.2001 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.
Das SG hat mit Urteil vom 30.04.2002 die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides bilde § 45 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X). Die Alhi-Bewilligung ab 05.05.1997 sei zu Unrecht erfolgt, da der Kläger nicht bedürftig gewesen sei. Er habe zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich über Vermögen in Höhe von 50.962,17 DM verfügt. Nach Abzug der Freibeträge sei eine Summe von 32.962,17 DM verwertbar gewesen, so dass unter Berücksichtigung des wöchentlichen Arbeitsentgeltes, das der Berechnung der Alhi zugrundegelegen habe, für 28 Wochen, also bis zum 16.11.1997, keine Bedürftigkeit bestanden habe und dem Kläger Alhi hätte versagt werden müssen. Das Vorbringen des Klägers, er habe das Vermögen zur Tilgung von Schulden aus seiner Selbständigkeit verwandt, sei in sich widersprüchlich. Er habe in keiner Weise dargetan, welche Vereinbarungen zur Fälligkeit und Rückzahlung zwischen ihm und Herrn N. getroffen worden seien. Angesichts des Darlehensbetrages in Höhe von 40.000,- DM sei es nicht nachvollziehbar, weshalb eine derart kurzfristige Laufzeit des Kredits (10.03.1997 - 10.05.1997) vereinbart worden sei und warum er für eine schreibtischgebundene Tätigkeit ohne nennenswerte Investitionen Sachmittel in Höhe von 40.000,- DM benötigt habe. Nicht erklärbar sei ferner, warum die Rückzahlung des Darlehens nicht über ein Konto erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei beim Kläger jedenfalls Vermögen vorhanden gewesen, das er zur Deckung seines Lebensunterhaltes vorrangig hätte verwenden können und müssen. Trotz seiner guten Sprachkenntnisse habe er im Antrag sämtliche Fragen nach eigenen Einnahmen, Einkommen und Vermögen ausdrücklich verneint. Angesichts des Bildungsstandes des Klägers und seiner beruflichen Aktivitäten als Selbständiger im grenzüberschreitenden Bereich müsse davon ausgegangen werden, dass er sich sehr wohl über die Bedeutung des Fragebogens und der Angaben zu seinem Vermögen bewusst gewesen sei, so dass ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Die Beklagte habe die Aufhebungsentscheidung innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X getroffen. Der eigenständige öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gemäß § 50 SGB X erlaube nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) keine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Er sei zum Zeitpunkt der Antragstellung am 05.05.1997 tatsächlich bedürftig gewesen, da der auf seinem Konto noch vorhandene Geldbetrag zur Schuldenregulierung gedient habe. Das Darlehen sei ihm wegen der kurzen Laufzeit von 2 Monaten zinsfrei gewährt worden und habe zur Bestreitung der mit dem Vertriebsaufbau in Ungarn erforderlichen Aufwendungen wie Schmiergelder, Büroeinrichtungen und teilweise für den Wareneinkauf gedient.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 30.04.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 26.06.2000 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Angaben des Klägers zum Zweck der Darlehensaufnahme seien widersprüchlich. Zunächst habe er erklärt, die noch ausstehenden Schulden hätten seine Selbständigkeit ab dem 27.05.1996 betroffen, im Klageverfahren habe er jedoch geäußert, mit dem Geld habe er in Ungarn eine Existenz aufbauen wollen. Es mache darüber hinaus wenig Sinn, wenn bei jederzeit verfügbarem Vermögen (Termingeld) noch am 10.03.1997, also 2 Monate vor der Geschäftsaufgabe, noch Geschäftsdarlehen u.a. für eine Büroausstattung der deutschen Handelsagentur aufgenommen worden seien.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) aber nicht begründet, denn das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hatte für die Zeit vom 05.05.1997 bis 16.11.1997 mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Alhi.
Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung bildet § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat - wie der Alhi-Bewilligungsbescheid vom 14.05.1997 - auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn das Vertrauen des Begünstigten unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich ein Begünstigter dann nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grobfahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) i.d.F. vom 24.03.1997 (gültig ab 01.04.1997 bis 31.12.1997) hatten Arbeitslose unter den sonstigen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen Anspruch auf Alhi, wenn sie bedürftig waren. Ein Arbeitsloser war bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestritt oder bestreiten konnte und das zu berücksichtigende Einkommen den Alhi-Tabellensatz nicht erreichte (§ 137 Abs. 1 AFG i.d.F. vom 21.12.1993 ). Bedürftig waren nach § 137 Abs. 2 AFG Arbeitslose ferner nicht, solange mit Rücksicht auf ihr Vermögen die Erbringung von Alhi an sie nicht gerechtfertigt war. Nach § 6 Abs. 1 der Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV; gültig ab 01.04.1996 bis 28.06.1999) war Vermögen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar war, die Verwertung zumutbar war und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar war, jeweils 8.000,- DM überstieg.
Der Kläger war zum Zeitpunkt der Antragstellung (zu diesem Stichtag siehe BSG Urteil vom 05.12.2001 - B 7 AL 68/00 R -; BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 8) Inhaber eines Termingeldkontos und eines Girokontos über zusammen 50.962,17 DM. Als Inhaber dieser Konten war der Kläger bezüglich der genannten Forderungen Gläubiger der deutschen Bank (BGH NJW 1994, 931 f.). Daran änderte sich auch nichts dadurch, dass das Vermögen nach den Angaben des Klägers der Sicherung eines ihm am 10.03.1997 durch den ungarischen Staatsbürger N. in Ungarn gewährten Darlehens über 3 Mill.Forint und 10.000,- DM diente, denn Verfügungsbeschränkungen, z.B. inform einer Sicherungsabtretung, bestanden nicht (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV).
Grundsätzlich trägt die Beklagte bei einer auf § 45 SGB X gestützten Rücknahme die volle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes. Diesen Beweis hat die Beklagte unter Hinweis auf die Bankguthaben erbracht. Dem Kläger trifft allerdings im Wege der Umkehr der Beweislast die objektive Beweislast dafür, dass er trotz der Inhaberschaft der Konten zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Alhi bedürftig war mit der Folge, dass die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht vorlagen (LSG Brandenburg Urteil vom 28.08.1997, E-LSG AL 165).
Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht. Zwar hat er durch Vorlage der notariell beglaubigten Bestätigung vom 05.06.2000 nachgewiesen, dass er von seinem Vertragspartner N. am 10.03.1997 ein Darlehen erhalten hat. Dieses Schriftstück enthält aber keinen Hinweis auf eine Absicherung des gewährten Darlehens durch das in Deutschland vorhandene Vermögen des Klägers.
Gleichwohl kann sich die Unzumutbarkeit der Vermögensverwertung aus § 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV (Generalklausel) ergeben. Nach dieser Vorschrift ist die Verwertung zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann.
Das BSG hat entschieden, dass bei der Bedürftigkeitsprüfung eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten ist. So hat es Geldmittel, die von Anfang an mit einer Rückzahlungspflicht verbunden sind, vom Einkommensbegriff ausgenommen, weil sie dem Arbeitslosen nicht endgültig zur Verwendung zur Verfügung stehen und deshalb nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen werden können (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 11; BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 12; BSG SozR 3-4200 § 6 Nr. 8). Diese Rechtslage ist mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht vergleichbar, denn das Vermögen des Klägers war nicht von Anfang an mit einer Rückzahlungspflicht verbunden. Es diente nach den Angaben des Klägers lediglich der Darlehenssicherung, wobei naturgemäß unklar war, ob der Sicherungsfall überhaupt eintreten würde.
Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf das Urteil des BSG vom 02.11.2000 - B 11 AL 35/00 R = SozR 3-4100 § 137 Nr.13) berufen, in dem der 11.Senat entschieden hat, dass eine Verwertung dann nicht zumutbar ist, wenn und soweit Vermögensgegenstände bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit Verbindlichkeiten des Arbeitslosen eine Einheit bilden. Dies ist nach Ansicht des BSG dann der Fall, wenn darlehensweise zufließende Geldmittel von Anfang an mit einer entsprechenden Rückzahlungsverpflichtung verbunden sind, denn diese stehen dem Arbeitslosen nicht endgültig zur Verwendung zur Verfügung und können deshalb nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen werden (vgl. auch BSG SozR 4100 § 138 Nr. 11; BSG SozR 3-4100 § 137 Nr.12). Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend unstreitig nicht gegeben, da dem Kläger das Vermögen in Höhe von 50.662,17 DM nicht als Darlehen zugeflossen ist. Das Vermögen des Klägers und die Verbindlichkeiten (Darlehen des Vertragspartners N.) bildeten somit keine wirtschaftliche Einheit i.S. der genannten Rechtsprechung.
Unter Berücksichtigung des Bankguthabens in Höhe von 50.962,17 DM, das nach Abzug der Freibeträge von insgesamt 18.000,- DM somit verwertbar war und der Höhe des wöchentlichen Arbeitsentgeltes, nach dem sich die Höhe der Alhi des Klägers richtete (1.160,- DM), war dieser für einen Zeitraum von 28 Wochen, also bis zum 16.11.1997, nicht bedürftig (50.962,17 DM minus 18.000,- DM = 32.962,17 DM: 1.160,- DM = 28 Wochen). Damit war die Alhi-Bewilligung von Anfang an (ab 05.05.1997) rechtswidrig.
Der Alhi-Bewilligungsbescheid vom 14.05.1997 beruhte auf Angaben, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Unzutreffend waren die Angaben des Klägers zu seinen Vermögensverhältnissen, weil er das vorhandene Vermögen verschwiegen hat. Dieses Verhalten war ursächlich für die Bewilligung der Leistungen, auf die der Kläger keinen Anspruch hatte. Die Ausführungen des SG zum Vorliegen grober Fahrlässigkeit (Legaldefinition § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz SGB X) und insbesondere zur Einsichts- und Kritikfähigkeit des Klägers werden vom Senat geteilt; sie sind rechtlich nicht zu beanstanden. Auf diese Ausführungen des SG wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Da somit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X für die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 14.05.1997 vorliegen, ohne dass der Beklagten ein Ermessensspielraum eingeräumt war (§ 330 Abs. 2 SGB III) und die Frist des § 45 Abs. 4 SGB X eingehalten wurde, ist der Kläger zur Erstattung überzahlter Alhi gem. § 50 SGB X und der zu Unrecht entrichteten Beiträge gem. § 335 Abs. 1 SGB III verpflichtet. Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung einer Arbeitslosenhilfe(Alhi)-Bewilligung für die Zeit vom 05.05.1997 bis 16.11.1997 sowie die Rückforderung überzahlter Leistungen und die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 14.154,79 DM.
Der 1955 geborene Kläger betrieb ab 27.05.1996 bis 02.05.1997 (Gewerbeabmeldung) eine "Internationale Handelsagentur". Am 05.05.1997 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alhi. Die Fragen nach Einkommen und Vermögen verneinte er. Mit Bescheid vom 14.05.1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 05.05.1997 Alhi. Auf Anfrage teilte die Stadtsparkasse A. der Beklagten am 24.05.2000/19.09.2000 mit, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung (05.05.1997) über ein Geldguthaben in Höhe von 50.962,17 DM verfügte. Am 29.07.1999 betrug der Kontostand 245,45 DM.
Im Rahmen der Anhörung wegen beabsichtigter Aufhebung der Alhi-Bewilligung brachte der Kläger vor, dass er am Tag der Arbeitslosmeldung nicht mehr über das Guthaben habe verfügen können, da durch diese Summe ein in Ungarn aufgenommenes Darlehen i.H.v. 40.000,- DM gedeckt gewesen sei. Zur Bestätigung legte er einen Vertrag mit der Firma U. (B.) vom 29.06.1996 vor, wonach Vertrieb und Verkauf eines Mineralwassers aus der Slowakei auf dem Staatsgebiet der Republik Ungarn ausschließlich über die Internationale Handelsagentur erfolgen sollte. Ferner fügte er eine notariell beglaubigte Bestätigung des Vertragspartners N. vom 05.06.2000 bei, der ihm am 10.03.1997 ein zinsfreies Darlehen in Höhe von 40.000,- DM (3 Mill. ungar. Forint und 10.000,- DM) gewährt und das er - der Kläger - vollständig zum 10.05.1997 zurückgezahlt habe.
Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid/Ablehnungsbescheid vom 26.06.2000 hob die Beklagte die Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 05.05.1997 bis 16.11.1997 ganz auf und forderte den Kläger zur Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 10.231,20 DM sowie der für diese Zeit zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.923,59 DM auf, so dass sich die Erstattungsforderung auf insgesamt 14.154,79 DM belief. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Alhi-Antragstellung entgegen seinen Angaben über ein Vermögen von 50.962,17 DM verfügt. Nach Abzug eines Freibetrages von 18.000,- DM (Abfindung aus der früheren Tätigkeit des Klägers in Höhe von 10.000,- DM und des individuellen Freibetrages in Höhe von 8.000,- DM) seien 32.962,17 DM aus diesem Vermögen bei der Alhi-Gewährung zu berücksichtigen. Bei Teilung dieser Summe durch das wöchentliche Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Alhi des Klägers richte (1.160,- DM), ergebe sich fehlende Bedürftigkeit des Klägers für insgesamt 28 Wochen, d.h. bis zum Ablauf des 16.11.1997.
Ein am 30.06.2000 bei der Beklagten eingegangenes Fax wertete diese als Widerspruch gegen diesen Bescheid. Der Kläger trug im Widerspruchsverfahren ergänzend vor, dass er das Darlehen in Höhe von 40.000,- DM von Herrn N. am 10.03.1997 in bar erhalten und dafür einen Schuldschein in gleicher Höhe ausgestellt habe. Es sei vereinbart worden, das Darlehen spätestens bis zum 10.05.1997 zurückzuzahlen. Anlässlich der Rückzahlung am 10.05.1997/11.05.1997 sei der Schuldschein von ihm vernichtet worden. Die Zahlung sei nicht über ein Konto erfolgt. Er sei deshalb der Auffassung gewesen, nicht mehr über das Geld verfügen zu können.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2001 als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 30.08.2001 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.
Das SG hat mit Urteil vom 30.04.2002 die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides bilde § 45 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X). Die Alhi-Bewilligung ab 05.05.1997 sei zu Unrecht erfolgt, da der Kläger nicht bedürftig gewesen sei. Er habe zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich über Vermögen in Höhe von 50.962,17 DM verfügt. Nach Abzug der Freibeträge sei eine Summe von 32.962,17 DM verwertbar gewesen, so dass unter Berücksichtigung des wöchentlichen Arbeitsentgeltes, das der Berechnung der Alhi zugrundegelegen habe, für 28 Wochen, also bis zum 16.11.1997, keine Bedürftigkeit bestanden habe und dem Kläger Alhi hätte versagt werden müssen. Das Vorbringen des Klägers, er habe das Vermögen zur Tilgung von Schulden aus seiner Selbständigkeit verwandt, sei in sich widersprüchlich. Er habe in keiner Weise dargetan, welche Vereinbarungen zur Fälligkeit und Rückzahlung zwischen ihm und Herrn N. getroffen worden seien. Angesichts des Darlehensbetrages in Höhe von 40.000,- DM sei es nicht nachvollziehbar, weshalb eine derart kurzfristige Laufzeit des Kredits (10.03.1997 - 10.05.1997) vereinbart worden sei und warum er für eine schreibtischgebundene Tätigkeit ohne nennenswerte Investitionen Sachmittel in Höhe von 40.000,- DM benötigt habe. Nicht erklärbar sei ferner, warum die Rückzahlung des Darlehens nicht über ein Konto erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei beim Kläger jedenfalls Vermögen vorhanden gewesen, das er zur Deckung seines Lebensunterhaltes vorrangig hätte verwenden können und müssen. Trotz seiner guten Sprachkenntnisse habe er im Antrag sämtliche Fragen nach eigenen Einnahmen, Einkommen und Vermögen ausdrücklich verneint. Angesichts des Bildungsstandes des Klägers und seiner beruflichen Aktivitäten als Selbständiger im grenzüberschreitenden Bereich müsse davon ausgegangen werden, dass er sich sehr wohl über die Bedeutung des Fragebogens und der Angaben zu seinem Vermögen bewusst gewesen sei, so dass ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Die Beklagte habe die Aufhebungsentscheidung innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X getroffen. Der eigenständige öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gemäß § 50 SGB X erlaube nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) keine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Er sei zum Zeitpunkt der Antragstellung am 05.05.1997 tatsächlich bedürftig gewesen, da der auf seinem Konto noch vorhandene Geldbetrag zur Schuldenregulierung gedient habe. Das Darlehen sei ihm wegen der kurzen Laufzeit von 2 Monaten zinsfrei gewährt worden und habe zur Bestreitung der mit dem Vertriebsaufbau in Ungarn erforderlichen Aufwendungen wie Schmiergelder, Büroeinrichtungen und teilweise für den Wareneinkauf gedient.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 30.04.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 26.06.2000 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Angaben des Klägers zum Zweck der Darlehensaufnahme seien widersprüchlich. Zunächst habe er erklärt, die noch ausstehenden Schulden hätten seine Selbständigkeit ab dem 27.05.1996 betroffen, im Klageverfahren habe er jedoch geäußert, mit dem Geld habe er in Ungarn eine Existenz aufbauen wollen. Es mache darüber hinaus wenig Sinn, wenn bei jederzeit verfügbarem Vermögen (Termingeld) noch am 10.03.1997, also 2 Monate vor der Geschäftsaufgabe, noch Geschäftsdarlehen u.a. für eine Büroausstattung der deutschen Handelsagentur aufgenommen worden seien.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) aber nicht begründet, denn das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hatte für die Zeit vom 05.05.1997 bis 16.11.1997 mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Alhi.
Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung bildet § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat - wie der Alhi-Bewilligungsbescheid vom 14.05.1997 - auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn das Vertrauen des Begünstigten unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich ein Begünstigter dann nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grobfahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) i.d.F. vom 24.03.1997 (gültig ab 01.04.1997 bis 31.12.1997) hatten Arbeitslose unter den sonstigen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen Anspruch auf Alhi, wenn sie bedürftig waren. Ein Arbeitsloser war bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestritt oder bestreiten konnte und das zu berücksichtigende Einkommen den Alhi-Tabellensatz nicht erreichte (§ 137 Abs. 1 AFG i.d.F. vom 21.12.1993 ). Bedürftig waren nach § 137 Abs. 2 AFG Arbeitslose ferner nicht, solange mit Rücksicht auf ihr Vermögen die Erbringung von Alhi an sie nicht gerechtfertigt war. Nach § 6 Abs. 1 der Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV; gültig ab 01.04.1996 bis 28.06.1999) war Vermögen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar war, die Verwertung zumutbar war und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar war, jeweils 8.000,- DM überstieg.
Der Kläger war zum Zeitpunkt der Antragstellung (zu diesem Stichtag siehe BSG Urteil vom 05.12.2001 - B 7 AL 68/00 R -; BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 8) Inhaber eines Termingeldkontos und eines Girokontos über zusammen 50.962,17 DM. Als Inhaber dieser Konten war der Kläger bezüglich der genannten Forderungen Gläubiger der deutschen Bank (BGH NJW 1994, 931 f.). Daran änderte sich auch nichts dadurch, dass das Vermögen nach den Angaben des Klägers der Sicherung eines ihm am 10.03.1997 durch den ungarischen Staatsbürger N. in Ungarn gewährten Darlehens über 3 Mill.Forint und 10.000,- DM diente, denn Verfügungsbeschränkungen, z.B. inform einer Sicherungsabtretung, bestanden nicht (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV).
Grundsätzlich trägt die Beklagte bei einer auf § 45 SGB X gestützten Rücknahme die volle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes. Diesen Beweis hat die Beklagte unter Hinweis auf die Bankguthaben erbracht. Dem Kläger trifft allerdings im Wege der Umkehr der Beweislast die objektive Beweislast dafür, dass er trotz der Inhaberschaft der Konten zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Alhi bedürftig war mit der Folge, dass die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht vorlagen (LSG Brandenburg Urteil vom 28.08.1997, E-LSG AL 165).
Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht. Zwar hat er durch Vorlage der notariell beglaubigten Bestätigung vom 05.06.2000 nachgewiesen, dass er von seinem Vertragspartner N. am 10.03.1997 ein Darlehen erhalten hat. Dieses Schriftstück enthält aber keinen Hinweis auf eine Absicherung des gewährten Darlehens durch das in Deutschland vorhandene Vermögen des Klägers.
Gleichwohl kann sich die Unzumutbarkeit der Vermögensverwertung aus § 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV (Generalklausel) ergeben. Nach dieser Vorschrift ist die Verwertung zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann.
Das BSG hat entschieden, dass bei der Bedürftigkeitsprüfung eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten ist. So hat es Geldmittel, die von Anfang an mit einer Rückzahlungspflicht verbunden sind, vom Einkommensbegriff ausgenommen, weil sie dem Arbeitslosen nicht endgültig zur Verwendung zur Verfügung stehen und deshalb nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen werden können (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 11; BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 12; BSG SozR 3-4200 § 6 Nr. 8). Diese Rechtslage ist mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht vergleichbar, denn das Vermögen des Klägers war nicht von Anfang an mit einer Rückzahlungspflicht verbunden. Es diente nach den Angaben des Klägers lediglich der Darlehenssicherung, wobei naturgemäß unklar war, ob der Sicherungsfall überhaupt eintreten würde.
Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf das Urteil des BSG vom 02.11.2000 - B 11 AL 35/00 R = SozR 3-4100 § 137 Nr.13) berufen, in dem der 11.Senat entschieden hat, dass eine Verwertung dann nicht zumutbar ist, wenn und soweit Vermögensgegenstände bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit Verbindlichkeiten des Arbeitslosen eine Einheit bilden. Dies ist nach Ansicht des BSG dann der Fall, wenn darlehensweise zufließende Geldmittel von Anfang an mit einer entsprechenden Rückzahlungsverpflichtung verbunden sind, denn diese stehen dem Arbeitslosen nicht endgültig zur Verwendung zur Verfügung und können deshalb nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen werden (vgl. auch BSG SozR 4100 § 138 Nr. 11; BSG SozR 3-4100 § 137 Nr.12). Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend unstreitig nicht gegeben, da dem Kläger das Vermögen in Höhe von 50.662,17 DM nicht als Darlehen zugeflossen ist. Das Vermögen des Klägers und die Verbindlichkeiten (Darlehen des Vertragspartners N.) bildeten somit keine wirtschaftliche Einheit i.S. der genannten Rechtsprechung.
Unter Berücksichtigung des Bankguthabens in Höhe von 50.962,17 DM, das nach Abzug der Freibeträge von insgesamt 18.000,- DM somit verwertbar war und der Höhe des wöchentlichen Arbeitsentgeltes, nach dem sich die Höhe der Alhi des Klägers richtete (1.160,- DM), war dieser für einen Zeitraum von 28 Wochen, also bis zum 16.11.1997, nicht bedürftig (50.962,17 DM minus 18.000,- DM = 32.962,17 DM: 1.160,- DM = 28 Wochen). Damit war die Alhi-Bewilligung von Anfang an (ab 05.05.1997) rechtswidrig.
Der Alhi-Bewilligungsbescheid vom 14.05.1997 beruhte auf Angaben, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Unzutreffend waren die Angaben des Klägers zu seinen Vermögensverhältnissen, weil er das vorhandene Vermögen verschwiegen hat. Dieses Verhalten war ursächlich für die Bewilligung der Leistungen, auf die der Kläger keinen Anspruch hatte. Die Ausführungen des SG zum Vorliegen grober Fahrlässigkeit (Legaldefinition § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz SGB X) und insbesondere zur Einsichts- und Kritikfähigkeit des Klägers werden vom Senat geteilt; sie sind rechtlich nicht zu beanstanden. Auf diese Ausführungen des SG wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Da somit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X für die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 14.05.1997 vorliegen, ohne dass der Beklagten ein Ermessensspielraum eingeräumt war (§ 330 Abs. 2 SGB III) und die Frist des § 45 Abs. 4 SGB X eingehalten wurde, ist der Kläger zur Erstattung überzahlter Alhi gem. § 50 SGB X und der zu Unrecht entrichteten Beiträge gem. § 335 Abs. 1 SGB III verpflichtet. Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved