L 12 KA 153/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 28 KA 1194/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 153/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. September 2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat der Beklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der zwischen der Beklagten und den Regionalkassenverbänden geschlossenen Vereinbarung (Anlage 3 zum 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag) über die Verbesserung der Transparenz der Leistungserbringung bei der genehmigungspflichtigen Psychotherapie streitig. Der Kläger ist als Facharzt für Psychotherapeutische Medizin in A. niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Ziel des o.g. Vertrages ist es, das Leistungsgeschehen im Zusammenhang mit der genehmigungspflichtigen Psychotherapie für die Krankenkassen transparenter zu machen. Zu diesem Zwecke soll (vgl. § 2 Abs.3 der Vereinbarung) der Vertragsarzt/Psychotherapeut jedes Quartal eine Abrechnungserklärung an die Bezirksstelle der KVB weiterleiten, in der einerseits der Versicherte bzw. der Erziehungsberechtigte des Versicherten bestätigt, an wie vielen Sitzungen er bzw. sein Kind teilgenommen haben und andererseits der behandelnde Arzt/Psychotherapeut erklärt, dass die Behandlung des Versicherten fortgeführt wird bzw. im Quartal beendet wurde. Teilnahmeberechtigt an der Vereinbarung sind alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Mitglieder der Beklagten sowie Personen gemäß § 117 Abs.2 SGB V, die berechtigt sind, zeitgebundene, genehmigungspflichtige Leistungen der Psychotherapie nach den Nummern 871 bis 884 EBM zu erbringen (vgl. § 2 Abs.1 der Vereinbarung). Voraussetzung für die Teilnahme ist die schriftliche Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes bzw. Psychotherapeuten gegenüber der jeweiligen Bezirksstelle der Beklagten (vgl. § 2 Abs.2 der Vereinbarung). In § 3 der Vereinbarung ("Vergütung") ist vorgesehen, dass den an der Vereinbarung teilnehmenden Vertragsärzten/Psychotherapeuten die erbrachten Leistungen der Psychotherapie nach den Nummern 871 bis 884 EBM im 1. Quartal 2001 mit einem Punktwert von 8,25 DPf. (4,22 Cent), im 2. Quartal 2001 mit einem Punktwert von 11,75 DPf. (6 Cent) und im Übrigen mit einem Punktwert von 10 DPf. (5,11 Cent) vergütet werden.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 15. Juni 2001 die Mitglieder der Beklagten von dieser Vereinbarung in Kenntnis gesetzt und diese im Einzelnen erläutert.

Mit Schreiben vom 5. März 2002 und 16. April 2002 wandte sich der Kläger an den Vorstand der Beklagten. Er könne einen Handlungsbedarf der Kassen nicht erkennen, da diese schon bisher alle geforderten Daten von der Beklagten bekommen hätten, spätestens mit der Abrechnung zwischen der KV und den Kassen. Vom psychologischen Effekt her inauguriere die Vereinbarung eine Misstrauenserklärung des Patienten an den Therapeuten. In der Zwischenzeit habe er aus drei voneinander unabhängigen Quellen erfahren, dass die von den Patienten und Therapeuten zu unterschreibenden Erklärungen mit den Angaben, wie viele Stunden verbraucht seien und ob die Therapie fortgesetzt oder beendet werde, in Wirklichkeit nie an die betreffenden Kassen gelangt seien. Die Angelegenheit sei also nicht nur sachlich fragwürdig und dubios, sie sei auch nie durchgeführt worden und somit faktisch eine Farce.

Die Beklagte hat sich hierzu mit Schreiben vom 25. April 2002 geäußert. Es sei zutreffend, dass die im Rahmen der o.g. Vereinbarung erhobenen Abrechnungserklärungen derzeit nicht an die Krankenkassen weitergeleitet würden, weil offene datenschutzrechtliche Fragen bestünden. Alle Mitglieder der Kassenärzt- lichen Vereinigung Bayerns seien über diesen Sachverhalt mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 aufgeklärt worden. Zur Frage der Akzeptanz der Vereinbarung sei darauf hinzuweisen, dass nach anfangs zum Teil sehr kritischen Reaktionen aus den Reihen der Psychotherapeuten diese Stimmen weitestgehend verstummt seien und die Teilnehmerquote an der Vereinbarung mittlerweile über 95 % betrage.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2002 hat der Kläger Feststellungsklage zum Sozialgericht München erhoben. Die "Sondervereinbarung" sei aus zwei Gründen rechtlich unhaltbar, nämlich aus einem formalen und einem inhaltlichen Grund. Wie der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Beklagten offen einräumen würden, werde die Vereinbarung bis heute nicht real praktiziert. Infolgedessen bestehe eine Lage, in welcher Psychotherapeuten mehr Geld pro Stunde bekommen würden, die sich einem Verfahren unterziehen würden, das nicht mit der getroffenen Vereinbarung übereinstimme und daher fiktiv sei. Die "Transparenzvereinbarung" sei darüber hinaus nicht nur sachlich vollkommen unnötig, sondern stelle einen Angriff auf das in der Psychotherapie besonders sensible Verhältnis zwischen Patient und Therapeut dar. Er klage daher auf die Ungültigkeit der Sondervereinbarung und auf finanzielle Entschädigung als Anerkennung dafür, dass er sich nicht von dem korrumpierenden Köder habe verleiten lassen. Und wenn es möglich sei, klage er auch gegen alle zukünftigen Versuche, die Höhe des Honorars des Therapeuten vom Patienten direkt bestimmen zu lassen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 4. Juli 2002 vorgetragen, dass sich die Klage offensichtlich auf Feststellung der Ungültigkeit der Anlage 3 zum 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag mit den Regionalkassen richte. Da das Sozialgerichtsgesetz kein Normenkontrollverfahren kenne, sei die Klage unzulässig. Unabhängig hiervon habe der Kläger gegen die Honorarbescheide 2/01 und 3/01 wegen der Höhe des Punktwertes für psychotherapeutische Leistungen Widerspruch eingelegt. Die Entscheidung über diese Widersprüche stehe noch aus.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Sozialgerichts München (SG) ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Das SG hat mit Urteil vom 30. September 2002 die Klage abgewiesen.

Soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Ungültigkeit der Anlage 3 zum 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag mit den Regionalkassen begehre, sei die Klage unzulässig. Soweit der Kläger sich gegen alle zukünftigen Versuche wende, die Höhe des Honorars des Therapeuten vom Patienten bestimmen zu lassen, sei die Klage ebenfalls unzulässig. Soweit der Kläger eine "finanzielle Entschädigung" fordere, sei die Klage teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Der Kläger begehre die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unwirksamkeit des als Anlage 3 zum 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag mit den Regionalkassen und somit in Form einer untergesetzlichen Rechtsvorschrift vereinbarten Vertrags über die Verbesserung der Transparenz der Leistungserbringung bei der genehmigungspflichtigen Psychotherapie. Anders als die Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - (vgl. dort § 47 Abs.1 VwGO) kenne das SGG keine abstrakte Normenkontrolle, so dass eine auf die bloße Prüfung der Rechtmäßigkeit oder Gültigkeit einer Norm gerichtete Klage auch dann unzulässig sei, wenn sie nicht gegen den Normgeber (hier die Vertragsparteien des Gesamtvertrages für den Bereich der Regionalkassen), sondern gegen die zur Ausführung berufene Verwaltungsbehörde gerichtet sei. Die Klage sei auch nicht als Feststellungsklage nach § 55 Abs.1 Nr.1 SGG zulässig. Der Kläger begehre keine Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 55 Abs.1 Nr.1 SGG. Der Vertrag regle nur vertragsärztliche Rechte und Pflichten der teilnehmenden Vertragsärzte/Psychotherapeuten. Der Kläger habe aber keine schriftliche Teilnahmeerklärung abgegeben und nehme daher nicht an der Vereinbarung teil. Soweit der Kläger geltend mache, er werde gegenüber den teilnehmenden Vertragsärzten/Psychotherapeuten benachteiligt, da diese trotz fehlender Weiterleitung der besonderen Abrechnungserklärungen nach Anlage 2 des Vertrages einen gegenüber der Regelung der Anlage A 1 Nr.2.7 zum 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag höheren Punktwert für Leistungen nach den Nummern 871 bis 874 EBM-Ä erhalten, fehle für die Klage jedenfalls ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des der Honorarabrechnung des Klägers zu Grunde liegenden Punktwertes. Der Kläger wende sich hier im Ergebnis gegen die Höhe seines von der Beklagten durch Verwaltungsakt festzusetzenden und für zurückliegende Quartale bereits festgesetzten Honorars. Wenn für die Festsetzung der Höhe des dem Kläger zu gewährenden Honorars - etwa unter dem Gesichtspunkt der Honorarverteilungsgerechtigkeit - die Gültigkeit des Vertrages von Bedeutung sein könne, sei diese Frage inzident in einer gegen die Honorarfestsetzung gerichteten, vorrangigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu prüfen (vgl. BSGE 78, 98, 104). Soweit der Kläger sich gegen alle zukünftigen Versuche wende, die Höhe des Honorars des Therapeuten vom Patienten bestimmen zu lassen, sei schon nicht ersichtlich, welche Art von gerichtlicher Entscheidung der Kläger begehre. Das Begehren des Klägers auf "finanzielle Entschädigung" sei, soweit der Kläger sich gegen die unterschiedliche Honorierung der Leistungen nach den Nummern 871 bis 884 EBM-Ä nach der Anlage A I 2.7 einerseits und Anlage 3 andererseits zum 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag für die Regionalkassen wende, unzulässig.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers zum Bayerischen Landessozialgericht vom 15. Oktober 2002, die mit Schriftsatz vom 11. Januar 2003 näher begründet wurde. Das Gericht sei befangen gewesen. Während in dessen erstem Teil ("Tatbestand") die inhaltlichen Argumente noch in groben Zügen richtig zitiert seien, würden in einem zweiten Teil ("Entscheidungsgründe") ohne den geringsten Bezug auf sie zu nehmen diese mit einem Wust von Paragraphen hinweggewischt, den ein juristicher Laie nicht durchdringen könne. Er bitte darum, seine Klage nicht wieder formaljuristisch zurückzuweisen, ohne auf ihren Inhalt einzugehen. Die Logik des Urteils finde er genauso absurd wie die ganze Sondervereinbarung. Würde sie gelten, wäre sie ein Freibrief für die KVB bezüglich aller künftigen Anordnungen, mögen sie auch noch so schikanös und unsinnig sein. Die KVB befände sich in einem rechtsfreien Raum, in welchem sie schalten könne nach ihrer unanfechtbaren Willkür, da sie durch finanzielle Erpressung die große Mehrheit der Therapeuten soweit korrumpiert habe, dass sie durch ihre Unterschrift das Recht zur Klage verlören. Und der winzige Rest erhalte zur Klage kein Recht, da es ihn nicht beträfe. Belehrt durch den Richter reduziere er seine ursprünglich dreiteilige Klage auf den ersten Punkt (Unzulässigkeit der Sondervereinbarung), die zwei anderen lasse er fallen.

Der Kläger beantragt, das Ersturteil aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte aus dem Transparenzvertrag Psychotherapie ihm gegenüber keine Nachteile herleiten kann, weil dieser Vertrag rechtswidrig ist.

Die Bevollmächtigte der Beklagten stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen.

Die Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) schließt sich dem Antrag der Beklagten an.

Die Beklagte hat sich mit Schriftsätzen vom 19. Dezember 2002 und 27. Oktober 2003 geäußert. Der Kläger begrenze die Berufung abweichend von seinen bisherigen Anträgen nunmehr auf die Feststellung der Unzulässigkeit der "Sondervereinbarung". Dieses Ziel werde vom Kläger ausdrücklich losgelöst von der Frage seiner Widersprüche gegen die Honorarbescheide 2/01 und 3/01 wegen der Höhe des Punktwertes für psychotherapeutische Leistungen verfolgt, also unabhängig von der Frage seines Honoraranspruchs. Wie das Sozialgericht zu Recht erkannt habe, nehme der Kläger an dieser Vereinbarung nicht teil. Bezüglich der nichtteilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten werde weder ein Rechtsverhältnis begründet noch würden ihre bestehenden Rechtsverhältnisse verändert. Der Vertrag regle auch nicht grundlegend die Vergütung der Ziffern 871 bis 884 EBM mit der Folge, dass der Kläger von der Erbringung und Abrechnung dieser Leistungen ganz oder teilweise ausgeschlossen wäre (Hinweis auf BSGE 78, 91, 92). Nachdem die datenschutzrechtlichen Fragen nunmehr geklärt seien, seien die zurückgestellten Patientenerklärungen gemäß der Vereinbarung an die zuständigen Stellen der Krankenkasse weitergeleitet worden. Durch die Beklagte sei hierbei sichergestellt worden, dass den Kassen keine neuen Informationen im Vergleich zum vorherigen individuellen Genehmigungsverfahren zugänglich gemacht würden. Durch die Patientenerklärung solle genüber den Kassen lediglich mehr Transparenz über den reinen Fortgang der Behandlung, z.B. Ausschöpfung der genehmigten Stunden, Abbruch oder Beendigung der Behandlung, geschaffen werden.

Dem Senat liegen die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte mit dem Aktenzeichen S 28 KA 1194/02 und die Berufungsakte mit dem Aktenzeichen L 12 KA 153/02 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren sonstigen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs.1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und auch gemäß § 143 SGG statthafte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger sein Rechtsbegehren in der Berufungsinstanz eingeschränkt hat, indem er die in erster Instanz noch geltend gemachten Ansprüche unter Ziffer 2 ("Künftige Versuche, Höhe des Honorars des Therapeuten vom Patienten bestimmen zu lassen") und Ziffer 3 ("Finanzielle Entschädigung") ausdrücklich fallen gelassen hat. Das verbleibende Klagebegehren hat der Kläger dahingehend modifiziert, dass er die Aufhebung des Ersturteils und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte aus dem Tranzparenzvertrag Psychotherapie ihm gegenüber keine Nachteile herleiten kann, weil dieser Vertrag rechtswidrig ist. Über dieses verbleibende Klagebegehren hat der Senat zu Recht in der Besetzung mit zwei Vertragsärzten als ehrenamtliche Richter entschieden, weil der Kläger eine nur aus Ärzten bestehende Institution wie die KÄV auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses in Anspruch nimmt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25. November 1998, Az.: B 6 KA 4/98 R = SozR 3-2500 § 95 Nr.18; Wenner, NZS, 1999, S.172, 174). Das Rechtsbegehren des Klägers ist auch in der modifizierten Fassung aus den schon vom SG genannten Gründen bereits nicht zulässig. Das SG hat allgemein zu Recht darauf hingewiesen, dass untergesetzliche Rechtsvorschriften, wie der hier streitige Vertrag über die Verbesserung der Transparenz der Leis- tungserbringung bei der genehmigungspflichtigen Psychotherapie (Anlage 3 zum 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag), von einem Kläger nicht losgelöst von einem konkreten Sachverhalt zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden können, da das SGG - anders als die VwGO (§ 47 Abs.1 VwGO) - eine abstrakte Normenkontrol- le nicht kennt. Eine darauf gerichtete Klage ist auch dann unzulässig, wenn sie nicht gegen den Normgeber, sondern - wie hier - gegen die zur Ausführung berufene Verwaltungsbehörde gerichtet ist. Die Voraussetzungen für die danach als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommende Feststellungsklage gemäß § 55 Abs.1 Nr.1 SGG liegen nicht vor. § 55 Abs.1 Nr.1 SGG setzt voraus, dass die Klage auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Begehren des Klägers auf Feststellung, das die Beklagte aus dem Transparenzvertrag Psychotherapie ihm gegenüber keine Nachteile herleiten kann, weil dieser Vertrag rechtswidrig ist, auf das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (sog. negative Feststellungsklage) gerichtet angesehen werden kann. Jedenfalls fehlt es für ein solches Feststellungsbegehren an dem notwendigen berechtigten Interesse an alsbaldiger Feststellung. Der Kläger ist nicht Teilnehmer an dem Vertrag über die Verbesserung der Transparenz der Leistungserbringung bei der genehmigungspflichtigen Psychotherapie. Von daher kann und will die Beklagte in keiner Weise aus diesem Vertrag gegenüber dem Kläger Rechte herleiten. Der Kläger hat schon keinen konkreten Anlass dargelegt, wieso gerade er die Unwirksamkeit des Transparenzvertrages festgestellt wissen will. Er kann unverändert - wie vor In-Kraft-Treten des Transparenzvertrages - die genehmigungspflichtigen Leistungen der Psychotherapie nach den Nummern 871 bis 884 EBM in seiner Praxis erbringen und abrechnen. Soweit es dem Kläger vornehmlich darum gehen sollte, dass die von ihm erbrachten psychotherapeutischen Leistungen mit einem Punktwert von 10 DPf (5,11 Ct) vergütet werden, ergibt sich daraus ebenfalls kein berechtigtes Interesse für eine alsbaldige Feststellung im Sinne des Antrages des Klägers. Soweit der Kläger eine Art.3 GG widersprechende Ungleichbehandlung zwischen ihm und den Teilnehmern der Transparenzvereinbarung darin sieht, dass diese einen Punktwert in Höhe von 10 Dpf (5,11 Ct) erhalten, während er sich mit einem geringeren Punktwert zufriedengeben muss (8,25 DPf bzw. 4,22 Ct), kann diese Frage und damit inzident auch die Frage der Rechtmäßigkeit des Transparezvertrages im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten des Klägers gegen die quartalsweise Abrechnung durch die Beklagte hinreichend gerichtlich überprüft werden. Hierzu liegen - wie sich aus den Akten ergibt (bezüglich der Quartal 2/01 und 3/01) und in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde - bereits Widersprüche des Klägers gegen Honorarbescheide vor. Von daher bedarf es aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art.19 Abs.4 GG nicht der Zulassung einer Feststellungsklage im Sinne des Antrages des Klägers. Für die vom Kläger behauptete Befangenheit des Vorsitzenden des erstinstanzlichen Gerichts bestehen nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. September 2002 war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs.1 und Abs.4 SGG in der bis zum In-Kraft-Treten des 6. SGG-Änderungsgesetzes geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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