Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 LW 52/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 18/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 LW 1/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29. April 2002 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 19. April 2000 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1965 geborene Kläger war zunächst als mitarbeitendes Familienmitglied beitragspflichtiges Mitglied der Beklagten. Nach der Erbauseinandersetzung anläßlich des Todes seines Vaters wurde der Kläger ab 30.06.1995 als landwirtschaftlicher Unternehmer in das Mitgliederverzeichnis der Beklagten aufgenommen, bezahlte Beiträge und erhielt auf seinen Antrag in der Höhe wechselnde Beitragszuschüsse.
Am 22.08.1997 heiratete der Kläger Frau C. S. , geb. 1966. Das gemeinsame Kind L. S. wurde 1997 geboren, der Sohn der Eheleute 2000.
Mit Schreiben vom 23.02.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten, seinen Beitragszuschuss ohne Anrechnung des Einkommens der Ehefrau zu berechnen. Die Beklagte klärte mit Schreiben vom 10.03.1998 den Kläger über die gesetzlichen Voraussetzungen der Berechnung des Beitragszuschusses nach § 32 Abs.3 ALG auf und teilte mit, dass das Einkommen der Ehefrau berücksichtigt werden müsse. Der Einkommensteuerbescheid der Ehefrau des Klägers für das Jahr 1996 vom 31.03.1998 ging bei der Beklagten am 15.04.1998 ein, der Einkommensteuerbescheid für 1995 datiert vom 02.12.1996.
Mit Bescheid vom 02.06.1998 stellte die Beklagte ab 01.06.1997 die Beitragszuschüsse neu fest; es errechnete sich eine Überzahlung von DM 1.120,-, die zurückgefordert wurde. Statt eines bisherigen monatlichen Zuschusses von DM 262,- errechnete sich ab 01.09.1997 nur noch ein Zuschuss von DM 21,-. In der Zeit vom 01.06.1997 bis 31.08.1997 betrug der Zuschuss statt DM 262,- nur DM 168,-.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, ebenso gegen den weiteren streitgegenständlichen Bescheid vom 10.08. 1998, mit dem die Beklagte ab 01.08.1998 erneut unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau den Beitragszuschuss feststellte und sich ein Zuschuss nicht mehr errechnete. Die Beklagte klärte den Kläger über die beim BSG anhängigen Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Beitragszuschussberechnung auf und schlug vor, bis zur Entscheidung den Widerspruch zurückzustellen. Der Kläger erbat nach der Entscheidung in der Sprungrevision einen klagefähigen Widerspruchsbescheid.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2000 den Widerspruch gegen die Bescheide vom 02.06.1998 und 10.08.1998 zurück, denn nach ihrer Auffassung erfolgte die Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau bei der Berechnung des Beitragszuschusses zu Recht.
Die Beklagte bezog sich dabei auf den Ausgang des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht, der in der Entscheidung vom 08.10.1998 (B 10 LW 3/97 R) seinen Niederschlag gefunden hatte. Das BSG hatte in dieser Entscheidung die Berechnung der Beklagten bestätigt und dargelegt, dass gegen die Regelungen des § 32 ALG keine Bedenken bestehen, insbesondere verstoße diese Bestimmung weder gegen das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie nach Art.6 Abs.1 Grundgesetz (GG), den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art.3 Abs.1 GG noch gegen das Vertrauensschutzgebot von Art.20 Abs.3 in Verbindung mit Artikel 2 Abs.1 GG.
Gegen den Widerspruch erhob der Kläger die Klage vom 17.04. 2000.
Mit Bescheid vom 19.04.2000 wurde der Zuschuss in der Zeit vom 01.05.1999 bis 31.12.1999 und ab 01.05.2000 jeweils unter Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens festgesetzt. Im Bescheid vom 15.08.2000 erfolgte eine Neufeststellung des Beitragszuschusses ab 01.05.2000 nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 1998. Da kein außerlandwirtschaftliches Einkommen mehr zur Anrechnung kam, errechnete sich ein höherer Zuschuss.
Zur Begründung seiner Klage ließ der Kläger vortragen, die Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau aus der Zeit vor der Eheschließung führe zu einer Ungleichbehandlung und stelle eine Verletzung des Schutzes von Familie und Ehe dar. Wegen der Geburt der gemeinsamen Tochter und des anschließenden Mutterschutzes habe seine Ehefrau nach der Heirat nicht im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten können. Sie sei nach wie vor im Mutterschutz und Erziehungsurlaub, deswegen sei es nicht möglich, ihre Arbeitskraft dem Betrieb zuzurechnen. Dies unterscheide seinen Fall von anderen, insbesondere dem vom BSG bereits entschiedenen. Da die Mitarbeit seiner Ehefrau durch gesetzliche Beschäftigungsverbote bzw. Schutzgesetze ausgeschlossen sei, dürfe auch bei der Beitragszuschussberechnung das vor der Heirat erzielte Einkommen nicht berücksichtigt werden. Angeregt wurde eine Vorlage der Bestimmung nach Art.100 GG an das Bundesverfassungsgericht.
Die Beklagte wies hingegen auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hin, da der Beitragszuschuss aus staatlichen Mitteln bezahlt werde. Es komme allein auf das Bestehen der Ehe im Bewilligungszeitraum an. Der Gesetzgeber habe im Rahmen der Leistungsverwaltung einen weitgehenden Gestaltungsspielraum und dürfe typisieren und pauschalieren. Im Übrigen nahm die Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug und beantragte die Klage abzuweisen.
In weiteren Schriftsätzen stellte der Klägerbevollmächtigte dar, dass sich die angefochtene Regelung als besondere Diskriminierung der Mütter erweise und zu großer Ungleichheit führe. Durch die angefochtene Regelung werde der Familie Einkommen angerechnet, das zur fraglichen Zeit nicht zur Verfügung stehe. Dieser Nachteil werde auch durch Steuerfreibeträge, Kindergeld oder Erziehungsgeld nicht ausgeglichen, da diese Leistungen ihrer Zweckbestimmung dienen müssten und nicht zum Ausgleich herangezogen werden könnten. Tatsächlich werde von der Beklagten und vom BSG auf die Mitarbeit des Ehegatten im Betrieb abgestellt. Nach Aufklärung des Klägers durch das Sozialgericht über seine Rechtsauffassung, erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 SGG einverstanden.
Mit Urteil vom 29.04.2002 wies das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung die Klage ab. Es vertrat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 08.10.1998 die Auffassung, die angefochtene Berechnungsregelung sei von der Beklagten zutreffend angewandt worden und stelle keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht dar. Auf den Vortrag des Klägers und seine Einwendungen ging das Sozialgericht ausführlich ein.
Mit Schriftsatz vom 03.06.2002, eingegangen beim BayLSG am 03.06.2002, legte der Kläger gegen das Urteil Berufung ein, die damit begründet wurde, die angefochtene Berechnungsvorschrift diskriminiere die Begründung des Ehestands und stelle deshalb einen Verstoß gegen Art.6 GG dar. Der Gesetzgeber habe eine Ausnahmeregelung für die Fälle vergessen, bei denen trotz Verheiratung eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse gerade nicht eintrete. Der Gesetzgeber behandele die verschiedenen Phasen der Ehe ungleich und übersehe, dass in Zeiten des Mutterschutzes und der Zahlung von Erziehungsgeld die Eheleute gerade nicht mit einer Doppelverdienerehe vergleichbar seien. Auch wenn die Ehegatten verpflichtet seien, im Haushalt bzw. im Betrieb des anderen Ehegatten mitzuarbeiten, müsse berücksichtigt werden, wenn der Ehegatte durch die Betreuung der Kinder und des Haushalts voll umfänglich ausgelastet sei. Da der Gesetzgeber es im vorliegenden Fall unterlassen habe, innerhalb der Gruppe der Verheirateten zu unterscheiden, verstoße die angefochtene Regelung gegen höherrangiges Recht. Für den Kläger als Betroffenen sei allein entscheidend, dass die Beitragslast in Zeiten finanzieller Leistungsunfähigkeit verringert werden müsse.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.04.2002 und die Bescheide der Beklagten vom 02.06.1998, 10.08.1998, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2000 sowie den Bescheid vom 19.04.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Beitragszuschuss ab dem 01.09.1997 ohne Anrechnung von Einkünften der Ehefrau zu berechnen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Be scheid vom 19.04.2000 abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Bayreuth und des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass bei der Beitragszuschussberechnung in der Zeit ab 1997 das Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen ist. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind somit nicht zu beanstanden. Gegenstand des Verfahrens ist auch der Bescheid vom 19.04.2000, der die Zuschussberechnung vom 01.05.1999 bis 31.12.1999 unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten durchführt. Nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG ist hingegen der Bescheid vom 15.08.2000, da hier nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 die Berechnung des Beitragszuschusses ab 01.05.2000 vorgenommen wurde. Da kein außerlandwirtschaftliches Einkommen mehr zur Anrechnung kommt, errechnete sich wieder ein höherer Zuschuss, die vom Kläger geforderte Nichtberücksichtigung des Ehegatteneinkommens ist hier mangels erzielten Einkommen ohne Belang.
Gemäß § 153 Abs.2 SGG kann das Landessozialgericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Davon macht der Senat Gebrauch, denn das Sozialgericht hat in seinem Urteil äußerst umfassend und sorgfältig dargestellt und begründet, warum die Klage keinen Erfolg hat. Es ist dabei insbesondere auf die Entstehung der Vorschrift des § 32 ALG eingegangen und hat ausführlich dargestellt, warum auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht zu erkennen ist. Es hat sich dabei des Weiteren auf die überzeugende Darstellung des Bundessozialericht im Urteil vom 08.10.1998, Az: B 10 1/97 bezogen. Das BSG und das Sozialgericht haben somit sehr ausführlich dargelegt, warum auch Einkommen eines Ehegatten aus der Zeit vor der Eheschließung bei der Berechnung des Beitragszuschusses heranzuziehen ist. Daran ändert auch der Vortrag des Klägers nichts, dass seine Ehefrau durch Einhaltung der Mutterschutzgesetze an der Mitarbeit im Betrieb gehindert ist, denn bereits in den genannten Entscheidungen wird deutlich, dass die Anrechnung nicht aufgrund der Mitarbeit im landwirtschafltichen Unternehmen erfolgt, sondern vielmehr die Subvention Beitragszuschuss davon abhängig gemacht wird, wie das Gesamteinkommen im Zeitraum vor der Beitragszuschussgewährung war. Dabei wurde von beiden Gerichten auch darauf hingewiesen, dass sich mögliche Änderungen in der Einkommenssitution letztlich mit Verzögerung auch bei der Zuschussberechnung auswirken, so dass von einer Ungleichbehandlung nicht gesprochen werden kann.
Der Senat betrachtet die angefochtene Regelung als vereinbar mit höherrangigem Recht, so dass eine Richtervorlage nach Art.100 GG nicht in Erwägung zu ziehen war. Einzig maßgeblich ist, dass es sich bei der genannten Leistung um eine aus Steuermitteln finanzierte Bezuschussung des Beitrags handelt, bei der der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hatte, den er in der genannten Weise auch ausschöpfen durfte. Die vom Sozialgericht für die seinem Urteil zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten vom 02.06.1998 und 10.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2000 angestellten Erwägungen gelten auch für den nach § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehenden Bescheid vom 19.04.2000. Dieser ist Gegenstand des Verfahrens geworden und aus den gleichen Gründen nicht zu beanstanden. Die Klage gegen diesen Bescheid ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, weil der Senat der Entscheidung des BSG vom 08.10.1998 folgt, so dass die hier streitige Rechtsfrage in vollem Umfang als geklärt anzusehen ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1965 geborene Kläger war zunächst als mitarbeitendes Familienmitglied beitragspflichtiges Mitglied der Beklagten. Nach der Erbauseinandersetzung anläßlich des Todes seines Vaters wurde der Kläger ab 30.06.1995 als landwirtschaftlicher Unternehmer in das Mitgliederverzeichnis der Beklagten aufgenommen, bezahlte Beiträge und erhielt auf seinen Antrag in der Höhe wechselnde Beitragszuschüsse.
Am 22.08.1997 heiratete der Kläger Frau C. S. , geb. 1966. Das gemeinsame Kind L. S. wurde 1997 geboren, der Sohn der Eheleute 2000.
Mit Schreiben vom 23.02.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten, seinen Beitragszuschuss ohne Anrechnung des Einkommens der Ehefrau zu berechnen. Die Beklagte klärte mit Schreiben vom 10.03.1998 den Kläger über die gesetzlichen Voraussetzungen der Berechnung des Beitragszuschusses nach § 32 Abs.3 ALG auf und teilte mit, dass das Einkommen der Ehefrau berücksichtigt werden müsse. Der Einkommensteuerbescheid der Ehefrau des Klägers für das Jahr 1996 vom 31.03.1998 ging bei der Beklagten am 15.04.1998 ein, der Einkommensteuerbescheid für 1995 datiert vom 02.12.1996.
Mit Bescheid vom 02.06.1998 stellte die Beklagte ab 01.06.1997 die Beitragszuschüsse neu fest; es errechnete sich eine Überzahlung von DM 1.120,-, die zurückgefordert wurde. Statt eines bisherigen monatlichen Zuschusses von DM 262,- errechnete sich ab 01.09.1997 nur noch ein Zuschuss von DM 21,-. In der Zeit vom 01.06.1997 bis 31.08.1997 betrug der Zuschuss statt DM 262,- nur DM 168,-.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, ebenso gegen den weiteren streitgegenständlichen Bescheid vom 10.08. 1998, mit dem die Beklagte ab 01.08.1998 erneut unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau den Beitragszuschuss feststellte und sich ein Zuschuss nicht mehr errechnete. Die Beklagte klärte den Kläger über die beim BSG anhängigen Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Beitragszuschussberechnung auf und schlug vor, bis zur Entscheidung den Widerspruch zurückzustellen. Der Kläger erbat nach der Entscheidung in der Sprungrevision einen klagefähigen Widerspruchsbescheid.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2000 den Widerspruch gegen die Bescheide vom 02.06.1998 und 10.08.1998 zurück, denn nach ihrer Auffassung erfolgte die Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau bei der Berechnung des Beitragszuschusses zu Recht.
Die Beklagte bezog sich dabei auf den Ausgang des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht, der in der Entscheidung vom 08.10.1998 (B 10 LW 3/97 R) seinen Niederschlag gefunden hatte. Das BSG hatte in dieser Entscheidung die Berechnung der Beklagten bestätigt und dargelegt, dass gegen die Regelungen des § 32 ALG keine Bedenken bestehen, insbesondere verstoße diese Bestimmung weder gegen das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie nach Art.6 Abs.1 Grundgesetz (GG), den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art.3 Abs.1 GG noch gegen das Vertrauensschutzgebot von Art.20 Abs.3 in Verbindung mit Artikel 2 Abs.1 GG.
Gegen den Widerspruch erhob der Kläger die Klage vom 17.04. 2000.
Mit Bescheid vom 19.04.2000 wurde der Zuschuss in der Zeit vom 01.05.1999 bis 31.12.1999 und ab 01.05.2000 jeweils unter Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens festgesetzt. Im Bescheid vom 15.08.2000 erfolgte eine Neufeststellung des Beitragszuschusses ab 01.05.2000 nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 1998. Da kein außerlandwirtschaftliches Einkommen mehr zur Anrechnung kam, errechnete sich ein höherer Zuschuss.
Zur Begründung seiner Klage ließ der Kläger vortragen, die Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau aus der Zeit vor der Eheschließung führe zu einer Ungleichbehandlung und stelle eine Verletzung des Schutzes von Familie und Ehe dar. Wegen der Geburt der gemeinsamen Tochter und des anschließenden Mutterschutzes habe seine Ehefrau nach der Heirat nicht im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten können. Sie sei nach wie vor im Mutterschutz und Erziehungsurlaub, deswegen sei es nicht möglich, ihre Arbeitskraft dem Betrieb zuzurechnen. Dies unterscheide seinen Fall von anderen, insbesondere dem vom BSG bereits entschiedenen. Da die Mitarbeit seiner Ehefrau durch gesetzliche Beschäftigungsverbote bzw. Schutzgesetze ausgeschlossen sei, dürfe auch bei der Beitragszuschussberechnung das vor der Heirat erzielte Einkommen nicht berücksichtigt werden. Angeregt wurde eine Vorlage der Bestimmung nach Art.100 GG an das Bundesverfassungsgericht.
Die Beklagte wies hingegen auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hin, da der Beitragszuschuss aus staatlichen Mitteln bezahlt werde. Es komme allein auf das Bestehen der Ehe im Bewilligungszeitraum an. Der Gesetzgeber habe im Rahmen der Leistungsverwaltung einen weitgehenden Gestaltungsspielraum und dürfe typisieren und pauschalieren. Im Übrigen nahm die Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug und beantragte die Klage abzuweisen.
In weiteren Schriftsätzen stellte der Klägerbevollmächtigte dar, dass sich die angefochtene Regelung als besondere Diskriminierung der Mütter erweise und zu großer Ungleichheit führe. Durch die angefochtene Regelung werde der Familie Einkommen angerechnet, das zur fraglichen Zeit nicht zur Verfügung stehe. Dieser Nachteil werde auch durch Steuerfreibeträge, Kindergeld oder Erziehungsgeld nicht ausgeglichen, da diese Leistungen ihrer Zweckbestimmung dienen müssten und nicht zum Ausgleich herangezogen werden könnten. Tatsächlich werde von der Beklagten und vom BSG auf die Mitarbeit des Ehegatten im Betrieb abgestellt. Nach Aufklärung des Klägers durch das Sozialgericht über seine Rechtsauffassung, erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 SGG einverstanden.
Mit Urteil vom 29.04.2002 wies das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung die Klage ab. Es vertrat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 08.10.1998 die Auffassung, die angefochtene Berechnungsregelung sei von der Beklagten zutreffend angewandt worden und stelle keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht dar. Auf den Vortrag des Klägers und seine Einwendungen ging das Sozialgericht ausführlich ein.
Mit Schriftsatz vom 03.06.2002, eingegangen beim BayLSG am 03.06.2002, legte der Kläger gegen das Urteil Berufung ein, die damit begründet wurde, die angefochtene Berechnungsvorschrift diskriminiere die Begründung des Ehestands und stelle deshalb einen Verstoß gegen Art.6 GG dar. Der Gesetzgeber habe eine Ausnahmeregelung für die Fälle vergessen, bei denen trotz Verheiratung eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse gerade nicht eintrete. Der Gesetzgeber behandele die verschiedenen Phasen der Ehe ungleich und übersehe, dass in Zeiten des Mutterschutzes und der Zahlung von Erziehungsgeld die Eheleute gerade nicht mit einer Doppelverdienerehe vergleichbar seien. Auch wenn die Ehegatten verpflichtet seien, im Haushalt bzw. im Betrieb des anderen Ehegatten mitzuarbeiten, müsse berücksichtigt werden, wenn der Ehegatte durch die Betreuung der Kinder und des Haushalts voll umfänglich ausgelastet sei. Da der Gesetzgeber es im vorliegenden Fall unterlassen habe, innerhalb der Gruppe der Verheirateten zu unterscheiden, verstoße die angefochtene Regelung gegen höherrangiges Recht. Für den Kläger als Betroffenen sei allein entscheidend, dass die Beitragslast in Zeiten finanzieller Leistungsunfähigkeit verringert werden müsse.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.04.2002 und die Bescheide der Beklagten vom 02.06.1998, 10.08.1998, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2000 sowie den Bescheid vom 19.04.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Beitragszuschuss ab dem 01.09.1997 ohne Anrechnung von Einkünften der Ehefrau zu berechnen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Be scheid vom 19.04.2000 abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Bayreuth und des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass bei der Beitragszuschussberechnung in der Zeit ab 1997 das Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen ist. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind somit nicht zu beanstanden. Gegenstand des Verfahrens ist auch der Bescheid vom 19.04.2000, der die Zuschussberechnung vom 01.05.1999 bis 31.12.1999 unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten durchführt. Nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG ist hingegen der Bescheid vom 15.08.2000, da hier nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 die Berechnung des Beitragszuschusses ab 01.05.2000 vorgenommen wurde. Da kein außerlandwirtschaftliches Einkommen mehr zur Anrechnung kommt, errechnete sich wieder ein höherer Zuschuss, die vom Kläger geforderte Nichtberücksichtigung des Ehegatteneinkommens ist hier mangels erzielten Einkommen ohne Belang.
Gemäß § 153 Abs.2 SGG kann das Landessozialgericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Davon macht der Senat Gebrauch, denn das Sozialgericht hat in seinem Urteil äußerst umfassend und sorgfältig dargestellt und begründet, warum die Klage keinen Erfolg hat. Es ist dabei insbesondere auf die Entstehung der Vorschrift des § 32 ALG eingegangen und hat ausführlich dargestellt, warum auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht zu erkennen ist. Es hat sich dabei des Weiteren auf die überzeugende Darstellung des Bundessozialericht im Urteil vom 08.10.1998, Az: B 10 1/97 bezogen. Das BSG und das Sozialgericht haben somit sehr ausführlich dargelegt, warum auch Einkommen eines Ehegatten aus der Zeit vor der Eheschließung bei der Berechnung des Beitragszuschusses heranzuziehen ist. Daran ändert auch der Vortrag des Klägers nichts, dass seine Ehefrau durch Einhaltung der Mutterschutzgesetze an der Mitarbeit im Betrieb gehindert ist, denn bereits in den genannten Entscheidungen wird deutlich, dass die Anrechnung nicht aufgrund der Mitarbeit im landwirtschafltichen Unternehmen erfolgt, sondern vielmehr die Subvention Beitragszuschuss davon abhängig gemacht wird, wie das Gesamteinkommen im Zeitraum vor der Beitragszuschussgewährung war. Dabei wurde von beiden Gerichten auch darauf hingewiesen, dass sich mögliche Änderungen in der Einkommenssitution letztlich mit Verzögerung auch bei der Zuschussberechnung auswirken, so dass von einer Ungleichbehandlung nicht gesprochen werden kann.
Der Senat betrachtet die angefochtene Regelung als vereinbar mit höherrangigem Recht, so dass eine Richtervorlage nach Art.100 GG nicht in Erwägung zu ziehen war. Einzig maßgeblich ist, dass es sich bei der genannten Leistung um eine aus Steuermitteln finanzierte Bezuschussung des Beitrags handelt, bei der der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hatte, den er in der genannten Weise auch ausschöpfen durfte. Die vom Sozialgericht für die seinem Urteil zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten vom 02.06.1998 und 10.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2000 angestellten Erwägungen gelten auch für den nach § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehenden Bescheid vom 19.04.2000. Dieser ist Gegenstand des Verfahrens geworden und aus den gleichen Gründen nicht zu beanstanden. Die Klage gegen diesen Bescheid ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, weil der Senat der Entscheidung des BSG vom 08.10.1998 folgt, so dass die hier streitige Rechtsfrage in vollem Umfang als geklärt anzusehen ist.
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