Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 10 LW 1/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 LW 15/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 LW 4/04 NZB
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 27.03.2001 wird zurückgewiesen. Außgerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers, insbesondere ob er für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.1996 Beiträge an die beklagte Alterskasse zu entrichten hat.
Der am 00.00.1970 geborene Kläger ist Miteigentümer zu einem Anteil von 40 % an dem Unternehmen der Eigentümergemeinschaft T/H/H1 (Kläger und 2 Schwestern). In einem Fragebogen erklärte die Eigentümergemeinschaft am 25.05.1993 gegenüber der Westfälischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, sie bewirtschafte in S eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 5,54 ha und eine forstwirtschaftliche Nutzfläche (Wald) von 0,59 ha. Auf dem Ackerland von 1,86 ha werde Getreide angebaut; das Grünland von 3,48 ha werde zur Heugewinnung genutzt; die Haus- und Hoffläche betrage 0,2 ha.
Zwischen dem Voreigentümer des Unternehmens, K T, und dem Kreis T war für die Zeit von April 1991 bis März 2001 ein Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen worden. Darin verpflichtete sich der Eigentümer, einen Teil des Grünlandes - 1,154 ha - zum Schutz standortabhängiger Pflanzen nach der extensivsten Form als Mähweide zu bewirtschaften. Die genannte Fläche wurde unter Naturschutz gestellt. Der Kreis T verpflichtete sich hierfür zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen in Höhe von 1.038,60 DM jährlich.
Die Beklagte wies in einem Schreiben von April 2000, gerichtet an die Eigentümergemeinschaft z.H. von Frau H1, auf eine etwaige Versicherungspflicht hin. Im Juni 2000 beantragten die drei Miteigentümer die Freistellung von den Beiträgen zur Alterskasse. Der Kläger stellte im Juli 2000 einen formularmäßigen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), weil sein regelmäßiges Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung von landwirtschaftlichem Arbeitseinkommen ein Siebtel der Bezugsgröße überschreite.
Mit Bescheid vom 22.09.2000 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers ab 01.01.1995 fest, da er seitdem ein landwirtschaftliches Unternehmen i.S.d. § 1 ALG bewirtschafte. Ab 01.07.1996 wurde der Kläger von der Versicherungspflicht befreit. Für die Zeit vom 01.01.1995 bis 30.06.1996 seien die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllt. Im Hinblick auf die Verjährung der Beiträge für das Jahr 1995 verbleibe eine Beitragspflicht des Klägers für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.1996. Es seien daher Beiträge in Höhe von (6 x 311,- DM =) 1.866,- DM nachzuzahlen. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Befreiung nicht endgültig sei und erneut Versicherungs- und Beitragspflicht eintrete, sobald die Voraussetzung für die Befreiung entfalle.
Der Kläger legte gegen diese Entscheidung am 05.10.2000 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Gewährung eines Beitragszuschusses. Er machte geltend, die gesamte landwirtschaftliche Fläche von 5,54 ha gehöre ihm nur zu 40 %. Er bewirtschafte somit nur 2,22 ha und sei wegen Unterschreitung der Mindestgröße nicht versicherungspflichtig. Außerdem liege gemäß § 1 Abs. 7 ALG ein Ausschlussgrund vor, weil das landwirtschaftliche Unternehmen ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betrieben werde. Aus dem Unternehmen würden keine Gewinne erzielt. Die Erträge aus der Landwirtschaft deckten allenfalls die Betriebskosten. Es erfolge auch keine Veranlagung zur Einkommensteuer. Deshalb bestehe für ihn keine Beitragspflicht.
Im Rahmen eines Antrages auf Beitragszuschuss gab der Kläger am 08.12.2000 ergänzend an, sein land- und forstwirtschaftliches Einkommen würde durch eine pauschale Ermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a Einkommenssteuergesetz (EStG) festgestellt. Eine Veranlagung zur Einkommenssteuer sei von 1992 bis 1995 nicht erfolgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte im Wesentlichen aus: Die Mindestgröße beziehe sich nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut (§ 1 Abs. 2 und 5 bzw. § 84 Abs. 5 ALG) auf das Unternehmen. In diesem Zusammenhang seien weder die Anzahl der Miteigentümer noch deren Beteiligungsverhältnisse von Bedeutung. Gegenüber der früheren Rechtslage nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) habe sich durch das ALG insoweit keine Änderung ergeben.
Die generelle Versicherungspflicht scheitere auch nicht an § 1 Abs. 7 ALG. Danach müsse die Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betrieben werden. Hierbei seien die Grundsätze des Steuerrechts zur Einordnung in "Liebhaberei" zu berücksichtigen. Selbst im Steuerrecht sei nicht die Motivation (z.B. Hobby) ausschlaggebend, sondern die Betriebsstruktur. Nur wenn diese so ausgestaltet sei, dass der Betrieb einer Gewinnerzielung überhaupt nicht zugänglich sei, könne "Liebhaberei" angenommen werden. Dies sei hier aber nach der Betriebsstruktur des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht der Fall. Das Ackerland diene der Getreideerzeugung, auf den Grünflächen werde Heugewinnung betrieben. Zwar unterliege ein Teil des Grünlandes - 1,15 ha - vertragsgemäß Nutzungseinschränkungen für Naturschutzzwecke, welche jedoch durch Ausgleichszahlungen gut ausgeglichen würden. Der Kläger selbst gebe an, dass die Erträge offenbar die Kosten deckten. Die Landwirtschaft werde nach seinen Angaben bei der Einkommensteuererklärung nicht berücksichtigt. Finanzamtliche Feststellungen zur Einordnung als "Liebhaberei" seien nicht nachgewiesen.
Der Kläger hat am 07.02.2001 Klage beim Sozialgericht Münster erhoben und sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Insbesondere habe er in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.1996 nicht über Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft verfügt und habe in diesem Zeitraum auch keine anderen Einkünfte gehabt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.03.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. In der formularmäßigen Rechtsmittelbelehrung ist ausgeführt, der Gerichtsbescheid könne mit der Berufung angefochten werden.
Gegen den ihm am 29.03.2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09.04.2001 Berufung eingelegt und an seiner bisherigen Ansicht festgehalten. Auf Rückfrage des Senats hat er mitgeteilt, er sei von der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 10.04.2000, gerichtet an die Eigentümergemeinschaft, z.H. Frau H1, auf eine etwaige Beitragspflicht hingewiesen worden, so dass ein Vertrauenstatbestand gegeben sei. Nach dem vorgelegten Grundbuchauszug vom 18.06.2001 sei die landwirtschaftliche Fläche sogar noch geringer als bisher angenommen. Die Gesamtgröße betrage nur 4,72 ha, wovon ihm nur ein Miteigentumsanteil von 40 % gehöre. Der Betrieb habe zu keiner Zeit Gewinne erzielt. Daher erfolge keine Veranlagung zur Einkommensteuer. Der Kläger hat eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben in den Jahren 1995 bis 2001 vorgelegt. Er hat auf nochmalige Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass keine Steuererklärung hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft abgegeben worden sei und zwar weder von ihm persönlich noch von der Eigentümergemeinschaft. Das Einkommen sei auch nicht pauschal vom Finanzamt besteuert worden. Bezüglich der Gewährung der Gasöl-Verbilligung und der Prämien nach der EU-Agrarreform hat der Kläger die entsprechenden Bescheide der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter im Kreis T vorgelegt.
Der Kläger hat beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 27.03.2001 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 22.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise als unzulässig zu verwerfen.
Die Beklagte hat unter Vorlage des Bescheides vom 14.02.2001 darauf hingewiesen, dass dem Kläger inzwischen für die Zeit der Beitragspflicht vom 01.01. bis 30.06.1996 ein Beitragszuschuss in Höhe von mtl. 249,- DM bewilligt worden sei. Er sei daher letztlich nur mit mtl. 62,- DM, insgesamt also nur mit 372,- DM belastet worden.
Die Beklagte ist weiter der Auffassung, der Kläger sei für den streitigen Zeitraum zu Recht rückwirkend zur Versicherungs- und Beitragspflicht herangezogen worden. Dabei seien alle Möglichkeiten zu Gunsten des Klägers ausgeschöpft worden unter Beachtung der Verjährung und unter Außerachtlassung etwaiger Antragsfristen. Eine frühere Bearbeitung hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt, weil in dem streitigen Zeitraum überhaupt kein Befreiungstatbestand vorgelegen habe. Zudem hätte sich der Kläger von sich aus zum 01.01.1995 bei der Beklagten melden müssen. Die Überprüfung der Versicherungspflicht des Klägers sei erst im Jahre 2000 erfolgt, weil erst nun bei einem Abgleich der Bestände der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der Alterskasse festgestellt worden sei, dass der Kläger als Mitunternehmer an einem landwirtschaftlichen Unternehmen beteiligt sei, aber im Bestand der Beklagten nicht geführt werde.
Eine verhältnismäßig zeitnahe Betriebsbeschreibung ergebe sich aus der Erklärung vom 25.05.1993 gegenüber der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 ALG lägen unter Beachtung der bisher bekannten Rechtsprechung - die Beklagte verweist insofern auf die Urteile des Landessozialgerichts (LSG) Brandenburg vom 13.03.2001 Az.: L 2 LW 71/00 und auf das Urteil des LSG Niedersachsen vom 02.02.2000 Az.: L 10 LW 21/99 - nicht vor. Dies werde durch die vom Kläger vorgelegte Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben bestätigt. Der Kläger bewirtschafte als Mitunternehmer einen üblichen landwirtschaftlichen Betrieb, der von seiner Struktur her einer Gewinnerzielung zugänglich sei. Es würden landwirtschaftliche Produkte (Getreide) veräußert und typische landwirtschaftliche Fördergelder wie Gasöl-Verbilligung und Zahlungen nach der EU-Agrarreform in Anspruch genommen. Steuerrechtlich werde der Betrieb offenbar nach § 13a Einkommensteuergesetz behandelt. Nach der zitierten Rechtsprechung schließe dies die Annahme eines "Liebhabereibetriebes" aus. Würde man - wie das LSG Brandenburg - auch das fiktive Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 32 Abs. 5 und 6 ALG einbeziehen, wären 14.156,79 DM zu berücksichtigen. Die Beklagte hat hierzu eine fiktive Berechnung vorgelegt.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und - die die einstweilige Verhinderung der Vollstreckung betreffende - Gerichtsakte des Sozialgerichts Münster (Az.: S 10 LW 41/00) beigezogen und die Berufung mit Urteil vom 27.02.2002 wegen eines Wertes des Beschwerdegegenstandes von unter 1000,- DM als unzulässig verworfen und die Revision nicht zugelassen.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundessozialgericht (Az.: B 10 LW 6/02 B) mit Beschluss vom 25.07.2002 das Urteil aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die mit Bescheid der Beklagten geltend gemachte Beitragsforderung unterschreite zwar den gesetzlichen Beschwerdewert, dies führe aber nicht zum Ausschluss der Berufung, weil die Beteiligten nicht allein über die noch geforderten Beträge gestritten hätten, sondern - in erster Linie - über die Versicherungspflicht des Klägers in der Alterssicherung der Landwirte.
Das Bundessozialgericht hat den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückgewiesen.
Der Kläger beantragt weiterhin,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 27.03.2001 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 22.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte ergänzend ausgeführt, die von ihr vorgenommene Berechnung des fiktiven Arbeitseinkommens für das Jahr 1996 habe seine Grundlage in der finanzamtlichen Bewertung sowie der Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft 1996 (AELV 1996) vom 02.01.1996. Unter Vorlage des Bescheides des Finanzamtes vom 24.01.1996, der ihr im Rahmen des Beitragszuschussverfahrens vom Kläger vorgelegt worden sei, macht die Beklagte geltend, bei der Berechnung des fiktiven Arbeitseinkommens sei der Beziehungswert aus Anlage 1 zur AELV 1996 maßgeblich, da der Kläger seinerzeit kein außerlandwirtschaftliches Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen bezogen habe. Der in ihrer Simulationsberechnung leicht abweichende Wirtschaftswert von 7593,62 DM gegenüber dem im finanzamtlichen Bescheid dargestellten Wirtschaftswert von 7586,- DM beruhe auf der notwendigen Rundung der ha-Zahl der landwirtschaftlichen Fläche in ihrem Datenbestand (5,32 ha statt 5,3153 ha).
Der Senat hat ergänzend eine Auskunft der Landwirtschaftkammer Westfalen-Lippe vom 01.07.2003 eingeholt. Danach hat der Kläger selbst in den Jahren 1994 bis 2001 nur die Gasölverbilligung beantragt und nach Maßgabe des Gesetzes über die Verwendung von Gasöl durch Betriebe der Landwirtschaft (LwGVG), welches mit Ablauf des 31.12.2000 aufgehoben worden sei, erhalten. Da es auf eine Erzeugereigenschaft bei der Gasölverbilligung nicht ankomme, sei eine entsprechende Prüfung nicht vorgenommen worden. Eine Kontrolle habe erst am 20.08.2001 im Rahmen der Prüfung eines Flächenantrages stattgefunden. Die Eigentümergemeinschaft, zu der auch der Kläger gehört, habe in den Jahren 1998 bis 2003 eine Flächenprämie beantragt und bis 2002 erhalten; für das Kalenderjahr 2003 sei noch kein Betrag berechnet worden. In diesem Zusammenhang sei am 20.08.2001 eine sogenannte Fernerkundung (die durch Überfliegen bzw. Satelitaufnahmen erfolge) zur Kontrolle der angegebenen Flächengrößen und Anbauten durchgeführt worden. Eine Beanstandung sei nicht erfolgt.
Der Senat hat darüber hinaus die Verwaltungsakte der Beklagten und die Katasterakte der Westfälischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Münster sowie die - das einstweilige Rechtsschutzverfahren betreffende Gerichtsakte des Sozialgerichts Münster (Az.: S 10 LW 41/00) beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage ist unbegründet, denn der angefochtene Bescheid vom 22.09.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Die Beklagte hat zu Recht eine Versicherungspflicht des Klägers angenommen und dementsprechend Beiträge unter Beachtung der Verjährungsfristen erhoben.
Die Versicherungspflicht des Klägers richtet sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ALG. Danach sind Landwirte versicherungspflichtig. Landwirt ist nach Abs. 2, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, dass die Mindestgröße im Sinn von § 1 Abs. 5 ALG erreicht. Unternehmer ist insofern, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ALG. Beschränkt haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschafter- oder Mitglieder einer juristischen Person gelten nach Satz 3 der Vorschrift als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.
Der Kläger betreibt als Miteigentümer und Mitglied einer Eigentümergemeinschaft ein landwirtschaftliches Unternehmen, das gemeinsam genutzt und bewirtschaftet wird. Die Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs. 5 ALG für Unternehmen der Landwirtschaft beträgt im örtlichen Verein des Unternehmens nach Beschluss der Vertreterversammlung vom 07.12.1995 4 ha. Die Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche wurde von der Eigentümergemeinschaft mehrfach mit 5,54 ha angegeben, so etwa in ihrer Erklärung vom 25.05.1993 und auch in einem Schreiben vom 06.06.2000. Ihre Angaben wurden nicht zuletzt auch nach Durchführung einer Fernerkundung im Jahr 2001 nicht beanstandet. Schließlich beträgt die landwirtschaftliche Fläche allein betreffend Flur 13 Nr. 5559 und Flur 14 Nr. 257 und 258 gemäß Einheitswertbescheid vom 24.01.1996 5,315 ha, so dass schon ohne die zu berücksichtigenden Gebäude- und Hofflächen (vgl. Kommentar zur Alterssicherung der Landwirte, herausgegeben vom Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Anm. zu § 84 Abs. 5 Satz 2 ALG), die Mindestgröße von 4 ha überschritten wird.
Der Ansicht des Klägers, ihm seien nur 40 % der Gesamtfläche zuzurechnen, so dass er mit seinem Anteil unterhalb der Mindestgröße liege, kann nicht gefolgt werden. Sind an einem Unternehmen mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Versicherungspflicht nur darauf an, dass das ungeteilte Unternehmen, die Mindestgröße erreicht (vgl. Kommentar a.a.O. Anm. zu § 84 Abs. 5 Satz 2 ALG) mit Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 09.02.1971, Az.: 11 RLw 6/69).
Eine dem § 1 Abs. 3 Satz 2 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) entsprechende Regelung, wonach die Unternehmereigenschaft von Mitunternehmern davon abhängig war, dass sie hauptberuflich im Unternehmen tätig waren, wurde in dem am 01.01.1995 in Kraft getretenen ALG nicht übernommen. Eine Einschränkung gilt nur noch für den in § 1 Abs. 2 Satz 3 ALG genannten Personenkreis (beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person), zu dem der Kläger aber nicht gehört. In dem Fraktionsgesetzesentwurf (vgl. BT-Drucksache 12/5700) und dem identischen Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 12/5889 heißt es in der Begründung zu § 1 Abs. 2 ALG u.a.: "Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind selbständig tätige Unternehmer und damit bereits von Satz 2 erfasst." (BT-Drucksache 12/570 S. 69). Dies muss erst recht für die Mitglieder einer - wie hier - ungeteilten Eigentümergemeinschaft gelten, die selbständig - wenn auch nebenberuflich - ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben.
Der Zusatz "beschränkt haftende Gesellschafter in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ALG war im Gesetzesentwurf nicht enthalten und wurde auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucksache 12/7589 S. 17) eingefügt. Hierzu wurde im Ausschuss-Bericht (BT-Drucksache 12/7599 S. 7) ausgeführt: "Die Änderung bewirkt, dass nur beschränkt haftende Gesellschafter hauptberuflich im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeiten müssen, um der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz zu unterliegen. Hiermit wird eine Gleichbehandlung zwischen Alleinunternehmern, BGB-Gesellschaftern und unbeschränkt haftenen Gesellschaftern von Personenhandelsgesellschaften erzielt." Aus diesen Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass eine über § 1 Abs. 2 Satz 3 ALG hinausgehende Einschränkung der Versicherungspflicht nicht erfolgen kann.
Die Landwirtseigenschaft des Klägers wird auch nicht durch § 1 Abs. 7 ALG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist Landwirt nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung betreibt. In der Begründung zu dieser mit dem ALG neu eingeführten Regelung ist ausgeführt: "Mit dieser Vorschrift sollen sog. Liebhabereibetriebe von der Alterssicherung der Landwirte ausgeschlossen werden; nur solche Personen sollen durch dieses berufsstandspezifische System mit hoher Bundesbeteiligung begünstigt werden, die das landwirtschaftliche Unternehmen zur nachhaltigen Gewinnerzielung betreiben.
Nach dem Amtsermittlungsprinzip sind die landwirtschaftlichen Alterskassen verpflichtet, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen festzustellen. Die fehlende Absicht zur nachhaltigen Gewinnerzielung lässt sich zwar in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes anhand objektiver Indizien, vor allem langjähriger Verluste ohne Aussicht auf die künftige Erwirtschaftung von Gewinnen feststellen. Dabei kann auf die von der zuständigen Finanzbehörde gewonnenen Erkenntnisse zurückgegriffen werden. Eine Bindung an die Entscheidung der Finanzbehörden ist aber nicht gegeben."
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat insofern in seinem Urteil vom 24.07.1986 (Az.: 4 R 137/84) ausgeführt, die Bejahung oder Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht erfordere eine in die Zukunft gerichtete langfristige Beurteilung. Die Gewinnerzielungsabsicht sei zu verneinen, wenn andauernde Verluste auf das Fehlen der Gewinnabsicht hindeuten würden und aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sei, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus einem im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründe oder Neigungen ausübt. In der Land- und Forstwirtschaft könne man in der Regel erst nach einer Reihe von verlustbringenden Anlaufjahren davon ausgehen, dass diese Verluste im Laufe der Gesamtentwicklung des Betriebes durch spätere Gewinne einschließlich möglicher Veräußerungsgewinne nicht ausgeglichen werden könnten.
Bei einer pauschalen Gewinnermittlung durch Durchschnittssätze gemäß § 13 a EStG würden tatsächlich erwirtschaftete Verluste nicht in Erscheinung treten; sie seien nicht feststellbar. Wollt also ein Steuerpflichtiger mit Durchschnittsgewinnermittlung für seine Landwirtschaft ausnahmsweise die Anerkennung als Liebhabereibetrieb erhalten, müsste er erst freiwillig zu einer anderen Gewinnermittlungsart, das heißt zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 EStG überwechseln und damit nachweisen, dass er nur Verluste und keine Gewinne erzielen kann.
Ob und ggf. welche Feststellungen das Finanzamt hinsichtlich der landwirtschaftlichen Betätigung des Klägers gemacht hat, ließ sich nicht ermitteln; der Kläger hat ein Einverständnis zur Beiziehung der Steuerakte trotz ausdrücklicher Nachfrage des Senats nicht erklärt. Letztlich kann es aber dahin gestellt bleiben, ob - wie er im Rahmen seines Antrags auf Beitragszuschuss vom 28.12.2000 angegeben hat - sein land- und forstwirtschaftliches Einkommen durch eine pauschale Ermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a EStG festgestellt wird oder ob - wie er im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 18.02.2002 behauptet - sein Einkommen aus der Landwirtschaft nicht (pauschal) vom Finanzamt besteuert wird, da in beiden Fällen die Finanzverwaltung keinen Betrieb einer Liebhaberei bestätigen würden.
Wie sich aus der oben ausgeführten Gesetzesbegründung ergibt, lässt sich die fehlende Absicht zur nachhaltigen Gewinnerzielung auch anhand anderer objektiver Indizien, "vor allem langjähriger Verluste ohne Aussicht auf die künftige Erwirtschaftung von Gewinnen" feststellen. Insofern reicht die vom Kläger vorgelegte Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung für die Jahre 1995 bis 2001 nicht aus. Es kann dahin gestellt bleiben, ob ein Steuerpflichtiger mit Bilanzen, die außerhalb der steuerlichen Gewinnermittlung für mehr als drei Wirtschaftsjahre, in denen Verluste angefallen seien sollen, die Anerkennung als Liebhabereibetrieb erreichen kann (dies verneint der BFH in seiner Entscheidung vom 24.07.1986, Az.: IV R 137/84), da die Aufstellung des Klägers bereits den inhaltlichen und förmlichen Mindestanforderungen an eine insofern erforderliche Steuerbilanz nicht genügt. Nach dem insoweit weitgehend einschlägigen Bilanzrichtlinien-Gesetzes erschöpft sich eine Steuerbilanz nicht in der Angabe einer sogenannten Aktiv- und einer Passivseite, sondern bedarf darüber hinaus inhaltlich auf der sog. Aktivseite einer Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzungsposten und die Ausweisung des Bilanzverlustes. Ebenso sind auf der sog. Passivseite grundsätzlich Ausführungen zum Eigenkapital, Rückstellungen, Wertberichtigungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten erforderlich. Die handschriftliche Aufstellung des Klägers wird diesen Anforderungen nicht im Ansatz gerecht und bietet für sich kein Indiz für einen sog. Liebhabereibetrieb. Dass in den ersten Jahren des Betriebes, der sogenannten Anlaufphase, die in landwirtschaftlichen Betrieben 8 - 10 Jahre beträgt (vgl. Zindel, Kreis der versicherten Personen in der Alterssicherung der Landwirte, SdL 1995, 11) kein bzw. kaum Gewinn erzielt wurde, ist unbeachtlich, wobei es dahin gestellt bleiben kann, ob bereits mit dem Verkauf der landwirtschaftlichen Produkte eine Gewinnerzielungsabsicht offenbar wird (so LSG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2001, Az.: L 2 LW 71/00). Entscheidend ist jedenfalls nicht, ob es sich um ein Nebenerwerb handelt, sondern ob Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Auch die Größe des Betriebes und der Umfang der entfalteten Tätigkeit lässt entgegen der im Verhandlungstermin im Anschluss die das Urteil des LSG Niedersachsen vom 02.02.2000, Az.: L 10 LW 21/99 geäußerten Auffassung des Klägers keinen Rückschluss auf das Fehlen (oder die Existenz) der Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung zu, allenfalls auf die Finanzkraft des Betreibers, die im Hinblick auf die hier entscheidende Frage unerheblich ist.
Ein Indiz gegen die Annahme eines (bloßen) Liebhabereibetriebes ist die Inanspruchnahme von Fördergeldern, die nur Landwirten gewährt werden und dem Kläger in Form von Gasöl-Verbilligung und Flächenprämien nach der EU-Agrarreform gewährt wurden (vgl. Urteil des LSG Niedersachsen vom 02.02.2000, Az.: L 10 LW 21/99 und Urteil des LSG Brandenburg vom 13.03.2001, Az.: L 2 LW 71/00). Der Kläger kann sich nicht einerseits im Rahmen der Beitragszahlung als "Hobby-Landwirt" gerieren, der die Landwirtschaft aus Freude an der Sache und ggf. zum Ausgleich für seine Berufsarbeit ausübt, aber andererseits sich - was die "Vorteile" anbelangt - gleich einem "Berufs-Landwirt" an der Ausschüttung von öffentlichen Fördergeldern für Landwirte beteiligt.
Darüber hinaus wurde für den Kläger auf der Grundlage der Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft für das Jahr 1996 ein i.S.d. § 32 Abs. 5 und 6 ALG fiktives "Arbeitseinkommen" aus Land- und Forstwirtschaft i.H.v. 14.156,79 DM ermittelt, so dass auch dies für eine Gewinnerzielungsabsicht spricht.
Der Kläger war in dem streitigen Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.1996 versicherungspflichtig und damit gemäß § 70 Abs. 1 ALG auch beitragspflichtig. Die von der Beklagten für das Jahr 1996 mit Bescheid vom 22.09.2000 geltend gemachten Beiträge waren insbesondere nicht gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 ALG i.V.m. § 25 des 4. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) verjährt.
Eine Freistellung von den Beiträgen kommt auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Betracht. Dies scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger - selbst eine schuldhafte verspätete Bearbeitung unterstellt - keinen Schaden erlitten hat, der auszugleichen wäre, sondern durch die Verspätung und damit einhergehende Verjährung sogar die Beiträge für 1995 eingespart hat.
Die Höhe der nach Abzug des Beitragszuschusses - zu entrichtenden Beiträge von 372,- DM ist unstreitig.
Die Berufung hatte nach alledem keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt entsprechend aus § 193 SGG. Diese Kostenentscheidung umfasst auch die Kosten der Revision, die ebenfalls der Kläger zu tragen hat, da die Berufung insgesamt nicht zum Erfolg geführt hat.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Bewertung von Tatsachen für die Entscheidung ausschlaggebend ist und somit die Voraussetzungen des § 160 nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers, insbesondere ob er für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.1996 Beiträge an die beklagte Alterskasse zu entrichten hat.
Der am 00.00.1970 geborene Kläger ist Miteigentümer zu einem Anteil von 40 % an dem Unternehmen der Eigentümergemeinschaft T/H/H1 (Kläger und 2 Schwestern). In einem Fragebogen erklärte die Eigentümergemeinschaft am 25.05.1993 gegenüber der Westfälischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, sie bewirtschafte in S eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 5,54 ha und eine forstwirtschaftliche Nutzfläche (Wald) von 0,59 ha. Auf dem Ackerland von 1,86 ha werde Getreide angebaut; das Grünland von 3,48 ha werde zur Heugewinnung genutzt; die Haus- und Hoffläche betrage 0,2 ha.
Zwischen dem Voreigentümer des Unternehmens, K T, und dem Kreis T war für die Zeit von April 1991 bis März 2001 ein Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen worden. Darin verpflichtete sich der Eigentümer, einen Teil des Grünlandes - 1,154 ha - zum Schutz standortabhängiger Pflanzen nach der extensivsten Form als Mähweide zu bewirtschaften. Die genannte Fläche wurde unter Naturschutz gestellt. Der Kreis T verpflichtete sich hierfür zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen in Höhe von 1.038,60 DM jährlich.
Die Beklagte wies in einem Schreiben von April 2000, gerichtet an die Eigentümergemeinschaft z.H. von Frau H1, auf eine etwaige Versicherungspflicht hin. Im Juni 2000 beantragten die drei Miteigentümer die Freistellung von den Beiträgen zur Alterskasse. Der Kläger stellte im Juli 2000 einen formularmäßigen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), weil sein regelmäßiges Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung von landwirtschaftlichem Arbeitseinkommen ein Siebtel der Bezugsgröße überschreite.
Mit Bescheid vom 22.09.2000 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers ab 01.01.1995 fest, da er seitdem ein landwirtschaftliches Unternehmen i.S.d. § 1 ALG bewirtschafte. Ab 01.07.1996 wurde der Kläger von der Versicherungspflicht befreit. Für die Zeit vom 01.01.1995 bis 30.06.1996 seien die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllt. Im Hinblick auf die Verjährung der Beiträge für das Jahr 1995 verbleibe eine Beitragspflicht des Klägers für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.1996. Es seien daher Beiträge in Höhe von (6 x 311,- DM =) 1.866,- DM nachzuzahlen. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Befreiung nicht endgültig sei und erneut Versicherungs- und Beitragspflicht eintrete, sobald die Voraussetzung für die Befreiung entfalle.
Der Kläger legte gegen diese Entscheidung am 05.10.2000 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Gewährung eines Beitragszuschusses. Er machte geltend, die gesamte landwirtschaftliche Fläche von 5,54 ha gehöre ihm nur zu 40 %. Er bewirtschafte somit nur 2,22 ha und sei wegen Unterschreitung der Mindestgröße nicht versicherungspflichtig. Außerdem liege gemäß § 1 Abs. 7 ALG ein Ausschlussgrund vor, weil das landwirtschaftliche Unternehmen ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betrieben werde. Aus dem Unternehmen würden keine Gewinne erzielt. Die Erträge aus der Landwirtschaft deckten allenfalls die Betriebskosten. Es erfolge auch keine Veranlagung zur Einkommensteuer. Deshalb bestehe für ihn keine Beitragspflicht.
Im Rahmen eines Antrages auf Beitragszuschuss gab der Kläger am 08.12.2000 ergänzend an, sein land- und forstwirtschaftliches Einkommen würde durch eine pauschale Ermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a Einkommenssteuergesetz (EStG) festgestellt. Eine Veranlagung zur Einkommenssteuer sei von 1992 bis 1995 nicht erfolgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte im Wesentlichen aus: Die Mindestgröße beziehe sich nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut (§ 1 Abs. 2 und 5 bzw. § 84 Abs. 5 ALG) auf das Unternehmen. In diesem Zusammenhang seien weder die Anzahl der Miteigentümer noch deren Beteiligungsverhältnisse von Bedeutung. Gegenüber der früheren Rechtslage nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) habe sich durch das ALG insoweit keine Änderung ergeben.
Die generelle Versicherungspflicht scheitere auch nicht an § 1 Abs. 7 ALG. Danach müsse die Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betrieben werden. Hierbei seien die Grundsätze des Steuerrechts zur Einordnung in "Liebhaberei" zu berücksichtigen. Selbst im Steuerrecht sei nicht die Motivation (z.B. Hobby) ausschlaggebend, sondern die Betriebsstruktur. Nur wenn diese so ausgestaltet sei, dass der Betrieb einer Gewinnerzielung überhaupt nicht zugänglich sei, könne "Liebhaberei" angenommen werden. Dies sei hier aber nach der Betriebsstruktur des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht der Fall. Das Ackerland diene der Getreideerzeugung, auf den Grünflächen werde Heugewinnung betrieben. Zwar unterliege ein Teil des Grünlandes - 1,15 ha - vertragsgemäß Nutzungseinschränkungen für Naturschutzzwecke, welche jedoch durch Ausgleichszahlungen gut ausgeglichen würden. Der Kläger selbst gebe an, dass die Erträge offenbar die Kosten deckten. Die Landwirtschaft werde nach seinen Angaben bei der Einkommensteuererklärung nicht berücksichtigt. Finanzamtliche Feststellungen zur Einordnung als "Liebhaberei" seien nicht nachgewiesen.
Der Kläger hat am 07.02.2001 Klage beim Sozialgericht Münster erhoben und sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Insbesondere habe er in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.1996 nicht über Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft verfügt und habe in diesem Zeitraum auch keine anderen Einkünfte gehabt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.03.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. In der formularmäßigen Rechtsmittelbelehrung ist ausgeführt, der Gerichtsbescheid könne mit der Berufung angefochten werden.
Gegen den ihm am 29.03.2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09.04.2001 Berufung eingelegt und an seiner bisherigen Ansicht festgehalten. Auf Rückfrage des Senats hat er mitgeteilt, er sei von der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 10.04.2000, gerichtet an die Eigentümergemeinschaft, z.H. Frau H1, auf eine etwaige Beitragspflicht hingewiesen worden, so dass ein Vertrauenstatbestand gegeben sei. Nach dem vorgelegten Grundbuchauszug vom 18.06.2001 sei die landwirtschaftliche Fläche sogar noch geringer als bisher angenommen. Die Gesamtgröße betrage nur 4,72 ha, wovon ihm nur ein Miteigentumsanteil von 40 % gehöre. Der Betrieb habe zu keiner Zeit Gewinne erzielt. Daher erfolge keine Veranlagung zur Einkommensteuer. Der Kläger hat eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben in den Jahren 1995 bis 2001 vorgelegt. Er hat auf nochmalige Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass keine Steuererklärung hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft abgegeben worden sei und zwar weder von ihm persönlich noch von der Eigentümergemeinschaft. Das Einkommen sei auch nicht pauschal vom Finanzamt besteuert worden. Bezüglich der Gewährung der Gasöl-Verbilligung und der Prämien nach der EU-Agrarreform hat der Kläger die entsprechenden Bescheide der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter im Kreis T vorgelegt.
Der Kläger hat beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 27.03.2001 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 22.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise als unzulässig zu verwerfen.
Die Beklagte hat unter Vorlage des Bescheides vom 14.02.2001 darauf hingewiesen, dass dem Kläger inzwischen für die Zeit der Beitragspflicht vom 01.01. bis 30.06.1996 ein Beitragszuschuss in Höhe von mtl. 249,- DM bewilligt worden sei. Er sei daher letztlich nur mit mtl. 62,- DM, insgesamt also nur mit 372,- DM belastet worden.
Die Beklagte ist weiter der Auffassung, der Kläger sei für den streitigen Zeitraum zu Recht rückwirkend zur Versicherungs- und Beitragspflicht herangezogen worden. Dabei seien alle Möglichkeiten zu Gunsten des Klägers ausgeschöpft worden unter Beachtung der Verjährung und unter Außerachtlassung etwaiger Antragsfristen. Eine frühere Bearbeitung hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt, weil in dem streitigen Zeitraum überhaupt kein Befreiungstatbestand vorgelegen habe. Zudem hätte sich der Kläger von sich aus zum 01.01.1995 bei der Beklagten melden müssen. Die Überprüfung der Versicherungspflicht des Klägers sei erst im Jahre 2000 erfolgt, weil erst nun bei einem Abgleich der Bestände der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der Alterskasse festgestellt worden sei, dass der Kläger als Mitunternehmer an einem landwirtschaftlichen Unternehmen beteiligt sei, aber im Bestand der Beklagten nicht geführt werde.
Eine verhältnismäßig zeitnahe Betriebsbeschreibung ergebe sich aus der Erklärung vom 25.05.1993 gegenüber der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 ALG lägen unter Beachtung der bisher bekannten Rechtsprechung - die Beklagte verweist insofern auf die Urteile des Landessozialgerichts (LSG) Brandenburg vom 13.03.2001 Az.: L 2 LW 71/00 und auf das Urteil des LSG Niedersachsen vom 02.02.2000 Az.: L 10 LW 21/99 - nicht vor. Dies werde durch die vom Kläger vorgelegte Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben bestätigt. Der Kläger bewirtschafte als Mitunternehmer einen üblichen landwirtschaftlichen Betrieb, der von seiner Struktur her einer Gewinnerzielung zugänglich sei. Es würden landwirtschaftliche Produkte (Getreide) veräußert und typische landwirtschaftliche Fördergelder wie Gasöl-Verbilligung und Zahlungen nach der EU-Agrarreform in Anspruch genommen. Steuerrechtlich werde der Betrieb offenbar nach § 13a Einkommensteuergesetz behandelt. Nach der zitierten Rechtsprechung schließe dies die Annahme eines "Liebhabereibetriebes" aus. Würde man - wie das LSG Brandenburg - auch das fiktive Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 32 Abs. 5 und 6 ALG einbeziehen, wären 14.156,79 DM zu berücksichtigen. Die Beklagte hat hierzu eine fiktive Berechnung vorgelegt.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und - die die einstweilige Verhinderung der Vollstreckung betreffende - Gerichtsakte des Sozialgerichts Münster (Az.: S 10 LW 41/00) beigezogen und die Berufung mit Urteil vom 27.02.2002 wegen eines Wertes des Beschwerdegegenstandes von unter 1000,- DM als unzulässig verworfen und die Revision nicht zugelassen.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundessozialgericht (Az.: B 10 LW 6/02 B) mit Beschluss vom 25.07.2002 das Urteil aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die mit Bescheid der Beklagten geltend gemachte Beitragsforderung unterschreite zwar den gesetzlichen Beschwerdewert, dies führe aber nicht zum Ausschluss der Berufung, weil die Beteiligten nicht allein über die noch geforderten Beträge gestritten hätten, sondern - in erster Linie - über die Versicherungspflicht des Klägers in der Alterssicherung der Landwirte.
Das Bundessozialgericht hat den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückgewiesen.
Der Kläger beantragt weiterhin,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 27.03.2001 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 22.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte ergänzend ausgeführt, die von ihr vorgenommene Berechnung des fiktiven Arbeitseinkommens für das Jahr 1996 habe seine Grundlage in der finanzamtlichen Bewertung sowie der Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft 1996 (AELV 1996) vom 02.01.1996. Unter Vorlage des Bescheides des Finanzamtes vom 24.01.1996, der ihr im Rahmen des Beitragszuschussverfahrens vom Kläger vorgelegt worden sei, macht die Beklagte geltend, bei der Berechnung des fiktiven Arbeitseinkommens sei der Beziehungswert aus Anlage 1 zur AELV 1996 maßgeblich, da der Kläger seinerzeit kein außerlandwirtschaftliches Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen bezogen habe. Der in ihrer Simulationsberechnung leicht abweichende Wirtschaftswert von 7593,62 DM gegenüber dem im finanzamtlichen Bescheid dargestellten Wirtschaftswert von 7586,- DM beruhe auf der notwendigen Rundung der ha-Zahl der landwirtschaftlichen Fläche in ihrem Datenbestand (5,32 ha statt 5,3153 ha).
Der Senat hat ergänzend eine Auskunft der Landwirtschaftkammer Westfalen-Lippe vom 01.07.2003 eingeholt. Danach hat der Kläger selbst in den Jahren 1994 bis 2001 nur die Gasölverbilligung beantragt und nach Maßgabe des Gesetzes über die Verwendung von Gasöl durch Betriebe der Landwirtschaft (LwGVG), welches mit Ablauf des 31.12.2000 aufgehoben worden sei, erhalten. Da es auf eine Erzeugereigenschaft bei der Gasölverbilligung nicht ankomme, sei eine entsprechende Prüfung nicht vorgenommen worden. Eine Kontrolle habe erst am 20.08.2001 im Rahmen der Prüfung eines Flächenantrages stattgefunden. Die Eigentümergemeinschaft, zu der auch der Kläger gehört, habe in den Jahren 1998 bis 2003 eine Flächenprämie beantragt und bis 2002 erhalten; für das Kalenderjahr 2003 sei noch kein Betrag berechnet worden. In diesem Zusammenhang sei am 20.08.2001 eine sogenannte Fernerkundung (die durch Überfliegen bzw. Satelitaufnahmen erfolge) zur Kontrolle der angegebenen Flächengrößen und Anbauten durchgeführt worden. Eine Beanstandung sei nicht erfolgt.
Der Senat hat darüber hinaus die Verwaltungsakte der Beklagten und die Katasterakte der Westfälischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Münster sowie die - das einstweilige Rechtsschutzverfahren betreffende Gerichtsakte des Sozialgerichts Münster (Az.: S 10 LW 41/00) beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage ist unbegründet, denn der angefochtene Bescheid vom 22.09.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Die Beklagte hat zu Recht eine Versicherungspflicht des Klägers angenommen und dementsprechend Beiträge unter Beachtung der Verjährungsfristen erhoben.
Die Versicherungspflicht des Klägers richtet sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ALG. Danach sind Landwirte versicherungspflichtig. Landwirt ist nach Abs. 2, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, dass die Mindestgröße im Sinn von § 1 Abs. 5 ALG erreicht. Unternehmer ist insofern, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ALG. Beschränkt haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschafter- oder Mitglieder einer juristischen Person gelten nach Satz 3 der Vorschrift als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.
Der Kläger betreibt als Miteigentümer und Mitglied einer Eigentümergemeinschaft ein landwirtschaftliches Unternehmen, das gemeinsam genutzt und bewirtschaftet wird. Die Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs. 5 ALG für Unternehmen der Landwirtschaft beträgt im örtlichen Verein des Unternehmens nach Beschluss der Vertreterversammlung vom 07.12.1995 4 ha. Die Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche wurde von der Eigentümergemeinschaft mehrfach mit 5,54 ha angegeben, so etwa in ihrer Erklärung vom 25.05.1993 und auch in einem Schreiben vom 06.06.2000. Ihre Angaben wurden nicht zuletzt auch nach Durchführung einer Fernerkundung im Jahr 2001 nicht beanstandet. Schließlich beträgt die landwirtschaftliche Fläche allein betreffend Flur 13 Nr. 5559 und Flur 14 Nr. 257 und 258 gemäß Einheitswertbescheid vom 24.01.1996 5,315 ha, so dass schon ohne die zu berücksichtigenden Gebäude- und Hofflächen (vgl. Kommentar zur Alterssicherung der Landwirte, herausgegeben vom Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Anm. zu § 84 Abs. 5 Satz 2 ALG), die Mindestgröße von 4 ha überschritten wird.
Der Ansicht des Klägers, ihm seien nur 40 % der Gesamtfläche zuzurechnen, so dass er mit seinem Anteil unterhalb der Mindestgröße liege, kann nicht gefolgt werden. Sind an einem Unternehmen mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Versicherungspflicht nur darauf an, dass das ungeteilte Unternehmen, die Mindestgröße erreicht (vgl. Kommentar a.a.O. Anm. zu § 84 Abs. 5 Satz 2 ALG) mit Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 09.02.1971, Az.: 11 RLw 6/69).
Eine dem § 1 Abs. 3 Satz 2 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) entsprechende Regelung, wonach die Unternehmereigenschaft von Mitunternehmern davon abhängig war, dass sie hauptberuflich im Unternehmen tätig waren, wurde in dem am 01.01.1995 in Kraft getretenen ALG nicht übernommen. Eine Einschränkung gilt nur noch für den in § 1 Abs. 2 Satz 3 ALG genannten Personenkreis (beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person), zu dem der Kläger aber nicht gehört. In dem Fraktionsgesetzesentwurf (vgl. BT-Drucksache 12/5700) und dem identischen Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 12/5889 heißt es in der Begründung zu § 1 Abs. 2 ALG u.a.: "Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind selbständig tätige Unternehmer und damit bereits von Satz 2 erfasst." (BT-Drucksache 12/570 S. 69). Dies muss erst recht für die Mitglieder einer - wie hier - ungeteilten Eigentümergemeinschaft gelten, die selbständig - wenn auch nebenberuflich - ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben.
Der Zusatz "beschränkt haftende Gesellschafter in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ALG war im Gesetzesentwurf nicht enthalten und wurde auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucksache 12/7589 S. 17) eingefügt. Hierzu wurde im Ausschuss-Bericht (BT-Drucksache 12/7599 S. 7) ausgeführt: "Die Änderung bewirkt, dass nur beschränkt haftende Gesellschafter hauptberuflich im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeiten müssen, um der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz zu unterliegen. Hiermit wird eine Gleichbehandlung zwischen Alleinunternehmern, BGB-Gesellschaftern und unbeschränkt haftenen Gesellschaftern von Personenhandelsgesellschaften erzielt." Aus diesen Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass eine über § 1 Abs. 2 Satz 3 ALG hinausgehende Einschränkung der Versicherungspflicht nicht erfolgen kann.
Die Landwirtseigenschaft des Klägers wird auch nicht durch § 1 Abs. 7 ALG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist Landwirt nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung betreibt. In der Begründung zu dieser mit dem ALG neu eingeführten Regelung ist ausgeführt: "Mit dieser Vorschrift sollen sog. Liebhabereibetriebe von der Alterssicherung der Landwirte ausgeschlossen werden; nur solche Personen sollen durch dieses berufsstandspezifische System mit hoher Bundesbeteiligung begünstigt werden, die das landwirtschaftliche Unternehmen zur nachhaltigen Gewinnerzielung betreiben.
Nach dem Amtsermittlungsprinzip sind die landwirtschaftlichen Alterskassen verpflichtet, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen festzustellen. Die fehlende Absicht zur nachhaltigen Gewinnerzielung lässt sich zwar in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes anhand objektiver Indizien, vor allem langjähriger Verluste ohne Aussicht auf die künftige Erwirtschaftung von Gewinnen feststellen. Dabei kann auf die von der zuständigen Finanzbehörde gewonnenen Erkenntnisse zurückgegriffen werden. Eine Bindung an die Entscheidung der Finanzbehörden ist aber nicht gegeben."
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat insofern in seinem Urteil vom 24.07.1986 (Az.: 4 R 137/84) ausgeführt, die Bejahung oder Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht erfordere eine in die Zukunft gerichtete langfristige Beurteilung. Die Gewinnerzielungsabsicht sei zu verneinen, wenn andauernde Verluste auf das Fehlen der Gewinnabsicht hindeuten würden und aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sei, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus einem im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründe oder Neigungen ausübt. In der Land- und Forstwirtschaft könne man in der Regel erst nach einer Reihe von verlustbringenden Anlaufjahren davon ausgehen, dass diese Verluste im Laufe der Gesamtentwicklung des Betriebes durch spätere Gewinne einschließlich möglicher Veräußerungsgewinne nicht ausgeglichen werden könnten.
Bei einer pauschalen Gewinnermittlung durch Durchschnittssätze gemäß § 13 a EStG würden tatsächlich erwirtschaftete Verluste nicht in Erscheinung treten; sie seien nicht feststellbar. Wollt also ein Steuerpflichtiger mit Durchschnittsgewinnermittlung für seine Landwirtschaft ausnahmsweise die Anerkennung als Liebhabereibetrieb erhalten, müsste er erst freiwillig zu einer anderen Gewinnermittlungsart, das heißt zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 EStG überwechseln und damit nachweisen, dass er nur Verluste und keine Gewinne erzielen kann.
Ob und ggf. welche Feststellungen das Finanzamt hinsichtlich der landwirtschaftlichen Betätigung des Klägers gemacht hat, ließ sich nicht ermitteln; der Kläger hat ein Einverständnis zur Beiziehung der Steuerakte trotz ausdrücklicher Nachfrage des Senats nicht erklärt. Letztlich kann es aber dahin gestellt bleiben, ob - wie er im Rahmen seines Antrags auf Beitragszuschuss vom 28.12.2000 angegeben hat - sein land- und forstwirtschaftliches Einkommen durch eine pauschale Ermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a EStG festgestellt wird oder ob - wie er im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 18.02.2002 behauptet - sein Einkommen aus der Landwirtschaft nicht (pauschal) vom Finanzamt besteuert wird, da in beiden Fällen die Finanzverwaltung keinen Betrieb einer Liebhaberei bestätigen würden.
Wie sich aus der oben ausgeführten Gesetzesbegründung ergibt, lässt sich die fehlende Absicht zur nachhaltigen Gewinnerzielung auch anhand anderer objektiver Indizien, "vor allem langjähriger Verluste ohne Aussicht auf die künftige Erwirtschaftung von Gewinnen" feststellen. Insofern reicht die vom Kläger vorgelegte Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung für die Jahre 1995 bis 2001 nicht aus. Es kann dahin gestellt bleiben, ob ein Steuerpflichtiger mit Bilanzen, die außerhalb der steuerlichen Gewinnermittlung für mehr als drei Wirtschaftsjahre, in denen Verluste angefallen seien sollen, die Anerkennung als Liebhabereibetrieb erreichen kann (dies verneint der BFH in seiner Entscheidung vom 24.07.1986, Az.: IV R 137/84), da die Aufstellung des Klägers bereits den inhaltlichen und förmlichen Mindestanforderungen an eine insofern erforderliche Steuerbilanz nicht genügt. Nach dem insoweit weitgehend einschlägigen Bilanzrichtlinien-Gesetzes erschöpft sich eine Steuerbilanz nicht in der Angabe einer sogenannten Aktiv- und einer Passivseite, sondern bedarf darüber hinaus inhaltlich auf der sog. Aktivseite einer Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzungsposten und die Ausweisung des Bilanzverlustes. Ebenso sind auf der sog. Passivseite grundsätzlich Ausführungen zum Eigenkapital, Rückstellungen, Wertberichtigungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten erforderlich. Die handschriftliche Aufstellung des Klägers wird diesen Anforderungen nicht im Ansatz gerecht und bietet für sich kein Indiz für einen sog. Liebhabereibetrieb. Dass in den ersten Jahren des Betriebes, der sogenannten Anlaufphase, die in landwirtschaftlichen Betrieben 8 - 10 Jahre beträgt (vgl. Zindel, Kreis der versicherten Personen in der Alterssicherung der Landwirte, SdL 1995, 11) kein bzw. kaum Gewinn erzielt wurde, ist unbeachtlich, wobei es dahin gestellt bleiben kann, ob bereits mit dem Verkauf der landwirtschaftlichen Produkte eine Gewinnerzielungsabsicht offenbar wird (so LSG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2001, Az.: L 2 LW 71/00). Entscheidend ist jedenfalls nicht, ob es sich um ein Nebenerwerb handelt, sondern ob Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Auch die Größe des Betriebes und der Umfang der entfalteten Tätigkeit lässt entgegen der im Verhandlungstermin im Anschluss die das Urteil des LSG Niedersachsen vom 02.02.2000, Az.: L 10 LW 21/99 geäußerten Auffassung des Klägers keinen Rückschluss auf das Fehlen (oder die Existenz) der Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung zu, allenfalls auf die Finanzkraft des Betreibers, die im Hinblick auf die hier entscheidende Frage unerheblich ist.
Ein Indiz gegen die Annahme eines (bloßen) Liebhabereibetriebes ist die Inanspruchnahme von Fördergeldern, die nur Landwirten gewährt werden und dem Kläger in Form von Gasöl-Verbilligung und Flächenprämien nach der EU-Agrarreform gewährt wurden (vgl. Urteil des LSG Niedersachsen vom 02.02.2000, Az.: L 10 LW 21/99 und Urteil des LSG Brandenburg vom 13.03.2001, Az.: L 2 LW 71/00). Der Kläger kann sich nicht einerseits im Rahmen der Beitragszahlung als "Hobby-Landwirt" gerieren, der die Landwirtschaft aus Freude an der Sache und ggf. zum Ausgleich für seine Berufsarbeit ausübt, aber andererseits sich - was die "Vorteile" anbelangt - gleich einem "Berufs-Landwirt" an der Ausschüttung von öffentlichen Fördergeldern für Landwirte beteiligt.
Darüber hinaus wurde für den Kläger auf der Grundlage der Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft für das Jahr 1996 ein i.S.d. § 32 Abs. 5 und 6 ALG fiktives "Arbeitseinkommen" aus Land- und Forstwirtschaft i.H.v. 14.156,79 DM ermittelt, so dass auch dies für eine Gewinnerzielungsabsicht spricht.
Der Kläger war in dem streitigen Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.1996 versicherungspflichtig und damit gemäß § 70 Abs. 1 ALG auch beitragspflichtig. Die von der Beklagten für das Jahr 1996 mit Bescheid vom 22.09.2000 geltend gemachten Beiträge waren insbesondere nicht gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 ALG i.V.m. § 25 des 4. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) verjährt.
Eine Freistellung von den Beiträgen kommt auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Betracht. Dies scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger - selbst eine schuldhafte verspätete Bearbeitung unterstellt - keinen Schaden erlitten hat, der auszugleichen wäre, sondern durch die Verspätung und damit einhergehende Verjährung sogar die Beiträge für 1995 eingespart hat.
Die Höhe der nach Abzug des Beitragszuschusses - zu entrichtenden Beiträge von 372,- DM ist unstreitig.
Die Berufung hatte nach alledem keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt entsprechend aus § 193 SGG. Diese Kostenentscheidung umfasst auch die Kosten der Revision, die ebenfalls der Kläger zu tragen hat, da die Berufung insgesamt nicht zum Erfolg geführt hat.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Bewertung von Tatsachen für die Entscheidung ausschlaggebend ist und somit die Voraussetzungen des § 160 nicht vorliegen.
Rechtskraft
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