Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 7209/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 132/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.12.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Beitragspflicht von kapitalisierten Versorgungsbezügen der D. L. zur Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin streitig.
Die am 05.02.1956 geborene Klägerin ist bei den Beklagten als versicherungspflichtig Beschäftigte gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Sie bezieht neben ihrem Gehalt eine Witwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge der Arbeitgeberin ihres verstorbenen Ehemannes.
Die S. AG schloss zum 01.03.1986 mit der D. L. eine betriebliche Direktversicherung mit dem Ehemann der Klägerin als versicherte Person ab; Versicherungsnehmerin war die Arbeitgeberin. Die jährlichen Beiträge von 2.400 DM wurden aus einer Gehaltsumwandlung finanziert. Nach dem Tod des Ehemannes der Klägerin am 12.04.2014 zahlte die D. L. im Juni 2014 an die Klägerin eine Kapitalleistung aus dieser Versicherung iHv 65.225,93 EUR und meldete dies als Versorgungsbezug an die Beklagten.
Mit Bescheid vom 18.06.2014 setzte die Beklagte zu 1) - auch im Namen der Pflegekasse - die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 01.07.2014 auf 84,25 EUR (Krankenversicherung – KV) bzw 11,14 EUR Pflegeversicherung – PV) fest. Aus dem 120. Teil der Kapitalzahlung seien Beiträge zur KV und PV vom 01.07.2014 bis voraussichtlich 30.06.2024 zu zahlen.
Mit ihrem am 07.07.2014 eingegangenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Mann habe die Beiträge alle selbst bezahlt, der Arbeitgeber sei nur so freundlich gewesen, diese Direktversicherung abzuwickeln (Gehaltsumwandlung), sonst wäre diese Form der Versicherung nicht möglich gewesen. Auf das umgewandelte Gehalt seien bereits Beiträge zur Sozialversicherung bezahlt worden. Es sei nicht gerechtfertigt, von der Auszahlung dieser Versicherung nunmehr erneut Beiträge abzuführen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2014 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1), auch im Namen der Beklagten zu 2), den Widerspruch zurück. Nach § 226 Abs 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gehörten neben dem Arbeitsentgelt auch Versorgungsbezüge zu den beitragspflichtigen Einnahmen. § 229 SGB V unterwerfe vom 01.01.2004 an alle betrieblichen Kapitalleistungen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung dienten, der Beitragspflicht. Dabei sei unerheblich, wer diese im Ergebnis finanziert habe (unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)).
Hiergegen hat die Klägerin am 22.12.2014 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Die Kapitalleistung sei nicht im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ausgezahlt worden, sondern weil der versicherte Ehemann verstorben sei. Die höchstrichterliche Rechtsprechung besage nicht, dass für ein und denselben Bezug mehrfach Sozialversicherungsabgaben zu zahlen seien. Der verstorbene Ehemann habe durch die Direktversicherung ein vermindertes Einkommen gehabt, dennoch auf das volle Gehalt Sozialversicherungsabgaben bezahlt. Hierfür fordere die Beklagte erneut Beiträge. Auch von der Witwenrente würden Beiträge abgeführt, die ebenfalls auf der Basis des Einkommens des Ehemannes berechnet werde. Die gesetzliche Regelung enthalte zudem eine Rückwirkung, da erst ab 2004 diese Form der Versicherung beitragspflichtig geworden sei. Es handele sich um eine kalte Form der Enteignung.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.12.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Kapitalzahlung der D. L. sei ein Versorgungsbezug nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, hierzu gehörten auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iSv § 1 Abs 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt würden. Der Verbeitragung stehe nicht entgegen, dass die Klägerin die Kapitalleistung als Hinterbliebene erhalte (unter Hinweis auf BSG 05.03.2014, B 12 KR 22/12 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 17). Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 16.12.2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.01.2016 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Vorliegend mache die Beklagte insgesamt drei Mal KV-Beiträge für ein und dasselbe Einkommen geltend, dies sei keineswegs nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V abgedeckt. Die Mehrfachverbeitragung habe das SG nicht gewürdigt. Die gesetzliche Lage sei bis 2003 anders gewesen, so das schon der Vertrauensschutz eine andere Behandlung erfordere. Die Klägerin könne auch die Berechnungsgrundlage nicht nachvollziehen. Es werde bei Aufteilung auf 120 Kalendermonate ein fiktives Einkommen von mehr als 500 EUR der Berechnung zugrunde gelegt, obwohl das Kapital in 28 Jahren entstanden sei und der Ehemann allein für die Beiträge auf 33.600 EUR an laufendem Einkommen verzichtet habe. Zudem sei die Klägerin als Witwe besonders schutzwürdig.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.12.2015 sowie den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 18.06.2014, abgeändert durch Bescheid vom 29.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2014 sowie die Bescheide vom 03.12.2014, 29.12.2014 und 28.12.2015 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweisen darauf, dass die strittigen Rechtsfragen bereits obergerichtlich geklärt seien, zuletzt habe das BSG mit Beschluss vom 20.08.2014 (B 12 KR 110/15 B) entschieden, dass irrelevant sei, ob die Beiträge allein vom Arbeitnehmer gezahlt worden seien. Auch die einem Hinterbliebenen aus einer im Rahmen betrieblicher Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung aufgrund eigenen Bezugsrechts ausgezahlte Versicherungssumme sei ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug. Ebenso sei die nochmalige Verbeitragung damals sozialversicherungspflichtigen Entgelts rechtmäßig (unter Hinweis auf BSG 25.04.2007, B 12 KR 25/05 R).
Ergänzend hat die Beklagte zu 1) auf Anforderung die weiteren, auch im Namen der Beklagten zu 2) erlassenen Beitragsbescheide vorgelegt. Mit Bescheid vom 29.09.2014 hat die Beklagte zu 1) mitgeteilt, dass ab 01.07.2014 aus der Kapitalleistung der D. L. keine Beiträge zu bezahlen seien, da der Versorgungsbezug der S. AG bereits die Beitragsbemessungsgrenze übersteige. Die bezahlten Beiträge für 01.07. bis 31.08.2014 iHv 190,78 EUR würden erstattet. Mit Bescheid vom 03.12.2014 hat die Beklagte zu 1) den Beitrag ab 01.11.2014 wieder auf insgesamt 95,39 EUR festgesetzt, da aufgrund der Änderung der Versorgungsbezüge der S. AG die Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr überschritten werde. Mit Bescheid vom 29.12.2014 ist der Beitrag ab 01.01.2015 auf insgesamt 97,02 EUR festgesetzt worden (KV 84,25 EUR, PV 12,77 EUR). Ab 01.01.2016 beläuft sich der Beitrag auf 97,57 EUR (KV 84,80 EUR, PV 12,77 EUR, Bescheid vom 28.12.2015). Da die Einkünfte der Klägerin insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, hat die Beklagte zu 1) auf Antrag der Klägerin die überzahlten Beiträge für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2014 iHv 740,77 EUR (Bescheid vom 15.04.2015) sowie 01.01. bis 31.12.2015 iHv 883,96 EUR (Bescheid vom 15.04.2016) erstattet.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat hat das Rubrum berichtigt und die Beklagte zu 2) als Beklagte aufgenommen, weil die Beklagte zu 1) die Beitragsbescheide und den Widerspruchsbescheid auch im Namen der Beklagten zu 2) erlassen hat und die Klägerin sich mit ihrer Klage von Anfang an gegen die gesamte Beitragsfestsetzung wehrt. Das SG hat inhaltlich sowohl über die Beiträge zur Kranken- wie auch Pflegeversicherung entschieden.
Der Bescheid der Beklagten zu 1) vom 18.06.2014, abgeändert durch Bescheid vom 29.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Streitgegenstand sind des Weiteren die gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Bescheide der Beklagten vom 03.12.2014 und 29.12.2014. Gleiches gilt für den Bescheid vom 28.12.2015, der nach der Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid aber vor Einlegung der Berufung ergangen ist (Behrend in Hennig, SGG, § 96 RdNr 89). Auch diese Bescheide sind nicht zu beanstanden.
Nach § 220 Abs 1 SGB V sind die Mittel der GKV durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufzubringen. Die Beiträge sind gemäß § 223 Abs 1 SGB V für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit das SGB V nichts anderes bestimmt. Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen (§ 223 Abs 2 Satz 1 SGB V). Der Umfang der Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Die Klägerin ist als Beschäftigte in der Krankenversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtig. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden nach § 226 Abs 1 Satz 1 SGB V der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (1.) das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, (2.) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, (3.) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und (4.) das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Die nach Abs 1 Satz 1 Nr 3 und 4 zu bemessenden Beträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) übersteigen (§ 226 Abs 2 SGB V). Die Klägerin ist auch in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig (§ 20 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)); für die beitragspflichtigen Einnahmen in der Pflegeversicherung gelten nach § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI die §§ 226 bis 232a, 233 bis 238 und 244 SGB V entsprechend.
Als Versorgungsbezüge gelten nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V).
Die Klägerin hat von der D. L. eine Kapitalzahlung aus der Direktversicherung ihres verstorbenen Ehemannes erhalten. Diese Leistung stellt ohne Zweifel eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar. Zu den Renten der betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1 Abs 2 BetrAVG gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll (vgl Senatsurteil vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris). Dieser Versorgungszweck kann sich aus der vereinbarten Laufzeit ergeben; jedoch ist die Laufzeit kein allein entscheidendes Kriterium. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten begünstigenden Gestaltungsmöglichkeit der betrieblichen Altersversorgung erfolgt (Senatsurteil vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09). Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4; B 12 KR 1/06 R und B 12 KR 17/06 R; weiterführend BSG 12.11.2008, B 12 KR 9/08 R und 10/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 6; BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 13 und 16/10 R, BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12; BSG 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 16). Dies wurde auch vom BVerfG bestätigt, als es die ausschließliche Anknüpfung der Beitragspflichtigkeit an die Nutzung des institutionellen Rahmens der Direktversicherungen bzw der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG selbst dann für verfassungsrechtlich zulässig gehalten hat, wenn der Arbeitnehmer selbst in vollem Umfang die Beiträge getragen hat (BVerfG 07.04.2008, 1 BvR 1924/07, SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10; BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Versicherung, deren Auszahlbetrag von den Beklagten der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurde, um eine Direktversicherung iSv § 1 Abs 2 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung. Danach sind Lebensversicherungen, die vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurden und bei denen der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind, als Direktversicherungen eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Gleiches gilt für Lebensversicherungen, die zwar nicht vom Arbeitgeber abgeschlossen, aber von ihm unter Eintritt in das Versicherungsverhältnis als Versicherungsnehmer fortgeführt (übernommen) wurden. Im vorliegenden Fall war die Arbeitgeberin des verstorbenen Ehemannes der Klägerin durchgehend Versicherungsnehmerin, bezugsberechtigt war der Ehemann, im Todesfall die Klägerin als seine Ehefrau.
An der Qualifizierung als Versorgungsbezug ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin die Leistung der Lebensversicherung als Hinterbliebene erhalten hat. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass bei Erzielung von Leistungen aus einer im Rahmen betrieblicher Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung aufgrund eines eigenen Bezugsrechts der Hinterbliebene die Versicherungssumme als beitragspflichtigen Versorgungsbezug erhält, der nicht zum beitragsfreien ererbten Vermögen gehört (BSG 05.03.2014, B 12 KR 22/12 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 17). Insoweit realisiert sich gerade der Versorgungszweck.
Unerheblich ist, wofür der Ehemann der Klägerin konkret die Versicherungsleistung einsetzen wollte. In beitragsrechtlicher Hinsicht ausschlaggebend ist allein die Nutzung des institutionellen Rahmens des Betriebsrentenrechts, bei Direktversicherungen (§ 1b Abs 2 BetrAVG) also der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (vgl BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500, § 229 Nr 11; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10; BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 13).
Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus den Versorgungsbezügen ist deren Zahlbetrag. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfall vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V). Diese gesetzlich geregelte Verteilung der Kapitalleistung auf zehn Jahre gilt generell und knüpft nicht daran an, wie lange auf die Kapitalleistung angespart wurde. Aus der Kapitalleistung errechnet sich somit ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug von 543,55 EUR (65.225,93 EUR: 120). Die Bagatellgrenze des § 226 Abs 2 SGB V ist damit überschritten. Unter Ansatz der jeweiligen Beitragssätze (§ 241 SGB V, § 55 SGB XI) errechnen sich die von der Klägerin zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die in den angefochtenen Bescheiden auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt worden sind. Soweit aufgrund des Bezugs von Erwerbseinkommen neben gesetzlicher Rente Letztere gesondert bis zur Beitragsbemessungsgrenze zur Beitragspflicht herangezogen wird (§ 230 Satz 2 SGB V) und dadurch die Beitragsbemessungsgrenze durch die Gesamteinkünfte der Klägerin überschritten worden ist, hat die Beklagte zu 1) dies auf Antrag ausgeglichen und die überzahlten Beiträge mit Bescheiden vom 15.04.2015 und 15.04.2016 erstattet. Dies entspricht der in § 231 Abs 2 Satz 1 SGB V vorgegebenen Verfahrensweise.
Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gegen Verfassungsrecht (vgl zuletzt ua Entscheidungen vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris, vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10; vom 26.06.2012, L 11 KR 408/11; vom 23.01.2013, L 11 KR 3371/12; vom 12.03.2013, L 11 KR 1029/11; vom 14.05.2013, L 11 KR 46080/11; vom 25.06.2013, L 11 KR 4271/12; vom 17.03.2014, L 11 KR 3839/13; vom 24.06.2014, L 11 KR 5461/13; vom 23.06.2015, L 11 KR 452/15; vom 26.01.2016, L 11 KR 571/15). Der Senat schließt sich weiterhin der ständigen Rechtsprechung des BSG an (Urteile vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R, jeweils mwN; zuletzt Urteile vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R, und vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, aaO) und den Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 04.04.2008, 1 BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10).
Eine verfassungsrechtswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin bzw eine Verletzung von Vertrauenstatbeständen liegt nicht vor. Sie ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Ehemann der Klägerin während seines Beschäftigungsverhältnisses Beiträge auch für die umgewandelten Entgeltbestandteile abführte. Eine unzulässige doppelte oder gar dreifache Verbeitragung ist darin nicht zu sehen. Für die Beitragspflicht ist es nicht entscheidend, dass der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtige Einkünfte während des Anspruchserwerbs erzielte bzw die Versicherungsbeiträge aus zur Sozialversicherung herangezogenem Arbeitsentgelt stammen. § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V knüpft die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen allein daran, dass eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung vorliegt. Da die gesetzliche Regelung mit den Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht unterwirft, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht, ist nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen. Diese sog institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente bzw die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63, SozR 4-2500 § 229 Nr 12 RdNr 19 mwN). Die vom BSG vorgenommene Typisierung ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris). Erfasst werden alle auf einer einseitigen Versorgungszusage des Arbeitgebers beruhenden und damit im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Leistungen der klassischen betrieblichen Altersversorgung, die nach Ausscheiden des Versicherten aus dem Berufsleben gezahlt werden. Vom Arbeitgeber finanziert sind auch Betriebsrenten, die aus einer unechten Entgeltumwandlung finanziert werden, bei der der Arbeitnehmer zugunsten der betrieblichen Altersversorgung auf eine freiwillige Lohnerhöhung des Arbeitgebers verzichtet (vgl Peters in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 229 RdNr 39). Es werden auch solche Leistungen erfasst, zu denen allein der Arbeitnehmer beigetragen hat, solange sie Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung sind (Peters, aaO, RdNr 43 mwN). Ein Verstoß gegen Grundrechte ergibt sich insbesondere dann nicht, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris).
Im Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08, juris) hat das BVerfG noch einmal bestätigt, dass die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art 14, 2 Abs 1 und 3 Abs 1 GG verstößt. Es bestehen keine Bedenken gegen die Einbeziehung von Versicherungsverträgen, die bereits vor dem 01.01.2004 geschlossen waren (BVerfG 07.04.2008, 1 BvR 1924/07; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08). Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG sieht das BVerfG nur dann, wenn auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterworfen werden, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (Beschluss vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11). Das BVerfG stellt nicht nur auf die Tragung der Versicherungsprämien durch den Mitarbeiter ab, sondern darauf, dass durch das Einrücken des Mitarbeiters in die Stellung des Versicherungsnehmers nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der institutionelle Rahmen einer Betriebsrente bzw eines Versorgungsbezugs verlassen wird (BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, aaO; BVerfG 14.04.2011, 1 BvR 2123/08, juris). Dieser institutionelle Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge war im vorliegenden Fall jedoch während der gesamten Laufzeit der Direktversicherungen gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Beitragspflicht von kapitalisierten Versorgungsbezügen der D. L. zur Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin streitig.
Die am 05.02.1956 geborene Klägerin ist bei den Beklagten als versicherungspflichtig Beschäftigte gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Sie bezieht neben ihrem Gehalt eine Witwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge der Arbeitgeberin ihres verstorbenen Ehemannes.
Die S. AG schloss zum 01.03.1986 mit der D. L. eine betriebliche Direktversicherung mit dem Ehemann der Klägerin als versicherte Person ab; Versicherungsnehmerin war die Arbeitgeberin. Die jährlichen Beiträge von 2.400 DM wurden aus einer Gehaltsumwandlung finanziert. Nach dem Tod des Ehemannes der Klägerin am 12.04.2014 zahlte die D. L. im Juni 2014 an die Klägerin eine Kapitalleistung aus dieser Versicherung iHv 65.225,93 EUR und meldete dies als Versorgungsbezug an die Beklagten.
Mit Bescheid vom 18.06.2014 setzte die Beklagte zu 1) - auch im Namen der Pflegekasse - die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 01.07.2014 auf 84,25 EUR (Krankenversicherung – KV) bzw 11,14 EUR Pflegeversicherung – PV) fest. Aus dem 120. Teil der Kapitalzahlung seien Beiträge zur KV und PV vom 01.07.2014 bis voraussichtlich 30.06.2024 zu zahlen.
Mit ihrem am 07.07.2014 eingegangenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Mann habe die Beiträge alle selbst bezahlt, der Arbeitgeber sei nur so freundlich gewesen, diese Direktversicherung abzuwickeln (Gehaltsumwandlung), sonst wäre diese Form der Versicherung nicht möglich gewesen. Auf das umgewandelte Gehalt seien bereits Beiträge zur Sozialversicherung bezahlt worden. Es sei nicht gerechtfertigt, von der Auszahlung dieser Versicherung nunmehr erneut Beiträge abzuführen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2014 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1), auch im Namen der Beklagten zu 2), den Widerspruch zurück. Nach § 226 Abs 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gehörten neben dem Arbeitsentgelt auch Versorgungsbezüge zu den beitragspflichtigen Einnahmen. § 229 SGB V unterwerfe vom 01.01.2004 an alle betrieblichen Kapitalleistungen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung dienten, der Beitragspflicht. Dabei sei unerheblich, wer diese im Ergebnis finanziert habe (unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)).
Hiergegen hat die Klägerin am 22.12.2014 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Die Kapitalleistung sei nicht im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ausgezahlt worden, sondern weil der versicherte Ehemann verstorben sei. Die höchstrichterliche Rechtsprechung besage nicht, dass für ein und denselben Bezug mehrfach Sozialversicherungsabgaben zu zahlen seien. Der verstorbene Ehemann habe durch die Direktversicherung ein vermindertes Einkommen gehabt, dennoch auf das volle Gehalt Sozialversicherungsabgaben bezahlt. Hierfür fordere die Beklagte erneut Beiträge. Auch von der Witwenrente würden Beiträge abgeführt, die ebenfalls auf der Basis des Einkommens des Ehemannes berechnet werde. Die gesetzliche Regelung enthalte zudem eine Rückwirkung, da erst ab 2004 diese Form der Versicherung beitragspflichtig geworden sei. Es handele sich um eine kalte Form der Enteignung.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.12.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Kapitalzahlung der D. L. sei ein Versorgungsbezug nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, hierzu gehörten auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iSv § 1 Abs 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt würden. Der Verbeitragung stehe nicht entgegen, dass die Klägerin die Kapitalleistung als Hinterbliebene erhalte (unter Hinweis auf BSG 05.03.2014, B 12 KR 22/12 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 17). Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 16.12.2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.01.2016 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Vorliegend mache die Beklagte insgesamt drei Mal KV-Beiträge für ein und dasselbe Einkommen geltend, dies sei keineswegs nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V abgedeckt. Die Mehrfachverbeitragung habe das SG nicht gewürdigt. Die gesetzliche Lage sei bis 2003 anders gewesen, so das schon der Vertrauensschutz eine andere Behandlung erfordere. Die Klägerin könne auch die Berechnungsgrundlage nicht nachvollziehen. Es werde bei Aufteilung auf 120 Kalendermonate ein fiktives Einkommen von mehr als 500 EUR der Berechnung zugrunde gelegt, obwohl das Kapital in 28 Jahren entstanden sei und der Ehemann allein für die Beiträge auf 33.600 EUR an laufendem Einkommen verzichtet habe. Zudem sei die Klägerin als Witwe besonders schutzwürdig.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.12.2015 sowie den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 18.06.2014, abgeändert durch Bescheid vom 29.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2014 sowie die Bescheide vom 03.12.2014, 29.12.2014 und 28.12.2015 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweisen darauf, dass die strittigen Rechtsfragen bereits obergerichtlich geklärt seien, zuletzt habe das BSG mit Beschluss vom 20.08.2014 (B 12 KR 110/15 B) entschieden, dass irrelevant sei, ob die Beiträge allein vom Arbeitnehmer gezahlt worden seien. Auch die einem Hinterbliebenen aus einer im Rahmen betrieblicher Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung aufgrund eigenen Bezugsrechts ausgezahlte Versicherungssumme sei ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug. Ebenso sei die nochmalige Verbeitragung damals sozialversicherungspflichtigen Entgelts rechtmäßig (unter Hinweis auf BSG 25.04.2007, B 12 KR 25/05 R).
Ergänzend hat die Beklagte zu 1) auf Anforderung die weiteren, auch im Namen der Beklagten zu 2) erlassenen Beitragsbescheide vorgelegt. Mit Bescheid vom 29.09.2014 hat die Beklagte zu 1) mitgeteilt, dass ab 01.07.2014 aus der Kapitalleistung der D. L. keine Beiträge zu bezahlen seien, da der Versorgungsbezug der S. AG bereits die Beitragsbemessungsgrenze übersteige. Die bezahlten Beiträge für 01.07. bis 31.08.2014 iHv 190,78 EUR würden erstattet. Mit Bescheid vom 03.12.2014 hat die Beklagte zu 1) den Beitrag ab 01.11.2014 wieder auf insgesamt 95,39 EUR festgesetzt, da aufgrund der Änderung der Versorgungsbezüge der S. AG die Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr überschritten werde. Mit Bescheid vom 29.12.2014 ist der Beitrag ab 01.01.2015 auf insgesamt 97,02 EUR festgesetzt worden (KV 84,25 EUR, PV 12,77 EUR). Ab 01.01.2016 beläuft sich der Beitrag auf 97,57 EUR (KV 84,80 EUR, PV 12,77 EUR, Bescheid vom 28.12.2015). Da die Einkünfte der Klägerin insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, hat die Beklagte zu 1) auf Antrag der Klägerin die überzahlten Beiträge für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2014 iHv 740,77 EUR (Bescheid vom 15.04.2015) sowie 01.01. bis 31.12.2015 iHv 883,96 EUR (Bescheid vom 15.04.2016) erstattet.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat hat das Rubrum berichtigt und die Beklagte zu 2) als Beklagte aufgenommen, weil die Beklagte zu 1) die Beitragsbescheide und den Widerspruchsbescheid auch im Namen der Beklagten zu 2) erlassen hat und die Klägerin sich mit ihrer Klage von Anfang an gegen die gesamte Beitragsfestsetzung wehrt. Das SG hat inhaltlich sowohl über die Beiträge zur Kranken- wie auch Pflegeversicherung entschieden.
Der Bescheid der Beklagten zu 1) vom 18.06.2014, abgeändert durch Bescheid vom 29.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Streitgegenstand sind des Weiteren die gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Bescheide der Beklagten vom 03.12.2014 und 29.12.2014. Gleiches gilt für den Bescheid vom 28.12.2015, der nach der Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid aber vor Einlegung der Berufung ergangen ist (Behrend in Hennig, SGG, § 96 RdNr 89). Auch diese Bescheide sind nicht zu beanstanden.
Nach § 220 Abs 1 SGB V sind die Mittel der GKV durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufzubringen. Die Beiträge sind gemäß § 223 Abs 1 SGB V für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit das SGB V nichts anderes bestimmt. Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen (§ 223 Abs 2 Satz 1 SGB V). Der Umfang der Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Die Klägerin ist als Beschäftigte in der Krankenversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtig. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden nach § 226 Abs 1 Satz 1 SGB V der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (1.) das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, (2.) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, (3.) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und (4.) das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Die nach Abs 1 Satz 1 Nr 3 und 4 zu bemessenden Beträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) übersteigen (§ 226 Abs 2 SGB V). Die Klägerin ist auch in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig (§ 20 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)); für die beitragspflichtigen Einnahmen in der Pflegeversicherung gelten nach § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI die §§ 226 bis 232a, 233 bis 238 und 244 SGB V entsprechend.
Als Versorgungsbezüge gelten nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V).
Die Klägerin hat von der D. L. eine Kapitalzahlung aus der Direktversicherung ihres verstorbenen Ehemannes erhalten. Diese Leistung stellt ohne Zweifel eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar. Zu den Renten der betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1 Abs 2 BetrAVG gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll (vgl Senatsurteil vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris). Dieser Versorgungszweck kann sich aus der vereinbarten Laufzeit ergeben; jedoch ist die Laufzeit kein allein entscheidendes Kriterium. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten begünstigenden Gestaltungsmöglichkeit der betrieblichen Altersversorgung erfolgt (Senatsurteil vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09). Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4; B 12 KR 1/06 R und B 12 KR 17/06 R; weiterführend BSG 12.11.2008, B 12 KR 9/08 R und 10/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 6; BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 13 und 16/10 R, BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12; BSG 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 16). Dies wurde auch vom BVerfG bestätigt, als es die ausschließliche Anknüpfung der Beitragspflichtigkeit an die Nutzung des institutionellen Rahmens der Direktversicherungen bzw der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG selbst dann für verfassungsrechtlich zulässig gehalten hat, wenn der Arbeitnehmer selbst in vollem Umfang die Beiträge getragen hat (BVerfG 07.04.2008, 1 BvR 1924/07, SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10; BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Versicherung, deren Auszahlbetrag von den Beklagten der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurde, um eine Direktversicherung iSv § 1 Abs 2 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung. Danach sind Lebensversicherungen, die vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurden und bei denen der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind, als Direktversicherungen eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Gleiches gilt für Lebensversicherungen, die zwar nicht vom Arbeitgeber abgeschlossen, aber von ihm unter Eintritt in das Versicherungsverhältnis als Versicherungsnehmer fortgeführt (übernommen) wurden. Im vorliegenden Fall war die Arbeitgeberin des verstorbenen Ehemannes der Klägerin durchgehend Versicherungsnehmerin, bezugsberechtigt war der Ehemann, im Todesfall die Klägerin als seine Ehefrau.
An der Qualifizierung als Versorgungsbezug ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin die Leistung der Lebensversicherung als Hinterbliebene erhalten hat. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass bei Erzielung von Leistungen aus einer im Rahmen betrieblicher Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung aufgrund eines eigenen Bezugsrechts der Hinterbliebene die Versicherungssumme als beitragspflichtigen Versorgungsbezug erhält, der nicht zum beitragsfreien ererbten Vermögen gehört (BSG 05.03.2014, B 12 KR 22/12 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 17). Insoweit realisiert sich gerade der Versorgungszweck.
Unerheblich ist, wofür der Ehemann der Klägerin konkret die Versicherungsleistung einsetzen wollte. In beitragsrechtlicher Hinsicht ausschlaggebend ist allein die Nutzung des institutionellen Rahmens des Betriebsrentenrechts, bei Direktversicherungen (§ 1b Abs 2 BetrAVG) also der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (vgl BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500, § 229 Nr 11; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10; BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 13).
Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus den Versorgungsbezügen ist deren Zahlbetrag. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfall vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V). Diese gesetzlich geregelte Verteilung der Kapitalleistung auf zehn Jahre gilt generell und knüpft nicht daran an, wie lange auf die Kapitalleistung angespart wurde. Aus der Kapitalleistung errechnet sich somit ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug von 543,55 EUR (65.225,93 EUR: 120). Die Bagatellgrenze des § 226 Abs 2 SGB V ist damit überschritten. Unter Ansatz der jeweiligen Beitragssätze (§ 241 SGB V, § 55 SGB XI) errechnen sich die von der Klägerin zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die in den angefochtenen Bescheiden auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt worden sind. Soweit aufgrund des Bezugs von Erwerbseinkommen neben gesetzlicher Rente Letztere gesondert bis zur Beitragsbemessungsgrenze zur Beitragspflicht herangezogen wird (§ 230 Satz 2 SGB V) und dadurch die Beitragsbemessungsgrenze durch die Gesamteinkünfte der Klägerin überschritten worden ist, hat die Beklagte zu 1) dies auf Antrag ausgeglichen und die überzahlten Beiträge mit Bescheiden vom 15.04.2015 und 15.04.2016 erstattet. Dies entspricht der in § 231 Abs 2 Satz 1 SGB V vorgegebenen Verfahrensweise.
Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gegen Verfassungsrecht (vgl zuletzt ua Entscheidungen vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris, vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10; vom 26.06.2012, L 11 KR 408/11; vom 23.01.2013, L 11 KR 3371/12; vom 12.03.2013, L 11 KR 1029/11; vom 14.05.2013, L 11 KR 46080/11; vom 25.06.2013, L 11 KR 4271/12; vom 17.03.2014, L 11 KR 3839/13; vom 24.06.2014, L 11 KR 5461/13; vom 23.06.2015, L 11 KR 452/15; vom 26.01.2016, L 11 KR 571/15). Der Senat schließt sich weiterhin der ständigen Rechtsprechung des BSG an (Urteile vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R, jeweils mwN; zuletzt Urteile vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R, und vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, aaO) und den Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 04.04.2008, 1 BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10).
Eine verfassungsrechtswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin bzw eine Verletzung von Vertrauenstatbeständen liegt nicht vor. Sie ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Ehemann der Klägerin während seines Beschäftigungsverhältnisses Beiträge auch für die umgewandelten Entgeltbestandteile abführte. Eine unzulässige doppelte oder gar dreifache Verbeitragung ist darin nicht zu sehen. Für die Beitragspflicht ist es nicht entscheidend, dass der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtige Einkünfte während des Anspruchserwerbs erzielte bzw die Versicherungsbeiträge aus zur Sozialversicherung herangezogenem Arbeitsentgelt stammen. § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V knüpft die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen allein daran, dass eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung vorliegt. Da die gesetzliche Regelung mit den Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht unterwirft, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht, ist nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen. Diese sog institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente bzw die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63, SozR 4-2500 § 229 Nr 12 RdNr 19 mwN). Die vom BSG vorgenommene Typisierung ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris). Erfasst werden alle auf einer einseitigen Versorgungszusage des Arbeitgebers beruhenden und damit im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Leistungen der klassischen betrieblichen Altersversorgung, die nach Ausscheiden des Versicherten aus dem Berufsleben gezahlt werden. Vom Arbeitgeber finanziert sind auch Betriebsrenten, die aus einer unechten Entgeltumwandlung finanziert werden, bei der der Arbeitnehmer zugunsten der betrieblichen Altersversorgung auf eine freiwillige Lohnerhöhung des Arbeitgebers verzichtet (vgl Peters in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 229 RdNr 39). Es werden auch solche Leistungen erfasst, zu denen allein der Arbeitnehmer beigetragen hat, solange sie Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung sind (Peters, aaO, RdNr 43 mwN). Ein Verstoß gegen Grundrechte ergibt sich insbesondere dann nicht, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris).
Im Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08, juris) hat das BVerfG noch einmal bestätigt, dass die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art 14, 2 Abs 1 und 3 Abs 1 GG verstößt. Es bestehen keine Bedenken gegen die Einbeziehung von Versicherungsverträgen, die bereits vor dem 01.01.2004 geschlossen waren (BVerfG 07.04.2008, 1 BvR 1924/07; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08). Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG sieht das BVerfG nur dann, wenn auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterworfen werden, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (Beschluss vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11). Das BVerfG stellt nicht nur auf die Tragung der Versicherungsprämien durch den Mitarbeiter ab, sondern darauf, dass durch das Einrücken des Mitarbeiters in die Stellung des Versicherungsnehmers nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der institutionelle Rahmen einer Betriebsrente bzw eines Versorgungsbezugs verlassen wird (BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, aaO; BVerfG 14.04.2011, 1 BvR 2123/08, juris). Dieser institutionelle Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge war im vorliegenden Fall jedoch während der gesamten Laufzeit der Direktversicherungen gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
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