Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 34 RJ 84/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 B 17/03 RJ
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.09.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Sozialgericht hatte dem Kläger für das - inzwischen durch einen Vergleich erledigte - Hauptsacheverfahren mit Beschluss vom 12.06.2002 Prozesskostenhilfe bewilligt. Diese Entscheidung stützte sich auf die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 18.03.2002, in der er die Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Prozessführung trage, verneint hatte.
Nach der Erledigung der Hauptsache blieb zwischen den Beteiligten streitig, in welchem Umfang die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu tragen hat. Die Beklagte erklärte sich mit Schriftsatz vom 20.03.2003 bereit, die Hälfte dieser Kosten zu übernehmen. Die Bevollmächtigten des Klägers hielten es für angemessen, dass die Beklagte die erstattungsfähigen Kosten in vollem Umfang trägt (Schriftsatz vom 17.04.2003). Auf Rückfrage des Kammervorsitzenden vom 17.07.2003 bestanden die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 29.07.2003 auf einer Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts. Die Notwendigkeit eines entsprechenden Beschlusses begründeten sie wie folgt: "Die hinter dem Kläger stehende Rechtsschutzversicherung wird anderenfalls angesichts des nach ihrer Ansicht vollen Obsiegens des Klägers eine Kostendeckung auch hinsichtlich des nicht von der Beklagten erstatteten Kostenanteils nicht gewähren".
Daraufhin entschied das Sozialgericht durch Beschluss vom 04.09.2003, dass die Beklagte drei Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt.
Mit weiterem Beschluss vom selben Tag hob das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung auf, der Kläger sei ausweislich des Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 29.07.2003 entgegen seiner Angabe in der Erklärung vom 18.03.2002 für dieses Verfahren rechtsschutzversichert.
Die beiden Entscheidungen vom 04.09.2003 wurden den Bevollmächtigten des Klägers ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses am 16.09.2003 zugestellt.
Am 24.09.2003 sind bei dem Sozialgericht zwei - als solche ausdrücklich bezeichnete - Kostenfestsetzungsgesuche der Bevollmächtigten des Klägers vom 22.09.2003 eingegangen. Mit dem einen Gesuch ist die Festsetzung der von der Beklagten zu tragenden Rechtsanwaltsgebühren, mit dem anderen Gesuch die Festsetzung der von der Landeskasse im Wege der Prozesskostenhilfe zu erstattenden Kosten begehrt worden.
Mit Schreiben vom 26.09.2003 hat der Kammervorsitzende die Prozessbevollmächtigten des Klägers um Mitteilung gebeten, ob der Antrag auf Festsetzung der Kosten gegen die Landeskasse als Beschwerde gegen den die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffenden Beschluss vom 04.09.2003 zu verstehen sei.
Dies haben die Bevollmächtigten des Klägers mit dem beim Sozialgericht am 21.10.2003 eingegangenen Schriftsatz vom 20.10.2003 bejaht. Die Angabe im Schriftsatz vom 29.07.2003, die Kostengrundentscheidung sei wegen der Rechtsschutzversicherung erforderlich, beruhe auf einem heute nicht mehr aufklärbaren Irrtum.
Der Kammervorsitzende hat am 27.10.2003 vermerkt, der "Beschwerde vom 22.09.2003" werde nicht abgeholfen.
Der Vorsitzende des im Beschwerdeverfahren erkennenden Senats hat die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 05.11.2003 darauf hingewiesen, dass erhebliche Bedenken gegen die Wahrung der Beschwerdefrist bestünden. Der Schriftsatz eines Rechtsanwalts, der ausdrücklich und ausschließlich als Kostenfestsetzungsgesuch bezeichnet werde, könne wohl kaum als Rechtsbehelf (Beschwerde) ausgelegt werden.
Die Bevollmächtigten des Klägers teilen diese Bedenken nicht. Wenn trotz "PKH-Verweigerung" die Kostenfestsetzung beantragt werde, ergebe sich daraus mit Klarheit, dass der vorausgegangene Beschluss nicht akzeptiert werde. Dies habe auch das Sozialgericht so gesehen. Sie versichern im Übrigen an Eides statt, dass der Kläger ihnen - den Prozessbevollmächtigten - gegenüber keine Rechtsschutzversicherung benannt habe. Für das Hauptsacheverfahren habe auch tatsächlich keine Rechtsschutzversicherung bestanden. Im Schriftsatz vom 29.07.2003 sei auch keine konkret von einer Rechtsschutzversicherung geäußerte Ansicht wieder gegeben, sondern nur der "übliche" Einwand der Rechtsschutzversicherer dargelegt worden, die bei derartigen Fallgestaltungen regelmäßig Probleme bei der Regulierung machten.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Sie ist frühestens mit dem am 21.10.2003 eingegangen Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 20.10.2003 und damit entgegen der Bestimmung des § 173 SGG nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beschlusses des Sozialgerichts vom 04.09.2003 am 16.09.2003 eingelegt worden. Das gegen die Landeskasse gerichtete Kostenfestsetzungsgesuch vom 22.09.2003 kann entgegen der Annahme der Bevollmächtigten des Klägers nicht als Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgelegt werden. Zwar ist die Verwendung des Wortes "Beschwerde" nicht erforderlich. Ausreichend - aber auch erforderlich - ist, dass der Beschwerdeführer sein Missfallen über eine bestimmte Entscheidung deutlich macht und zum Ausdruck bringt, dass die Entscheidung überprüft werden soll (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 173 Rdnr. 4). Dies kann in besonderen Maße von einem Rechtsanwalt erwartet werden. Hier wird in dem gegen die Landeskasse gerichteten Kostenfestsetzungsgesuch der Beschluss über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe überhaupt nicht erwähnt. Der Auffassung der Bevollmächtigten des Klägers, aus der Vorlage des gegen die Landeskasse gerichteten Kostenfestsetzungsgesuchs ergebe sich "mit Klarheit", dass die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht akzeptiert werde, vermag der Senat nicht beizutreten. Dem Empfänger dieses Gesuchs drängt sich bei objektiver Betrachtung eher der Verdacht auf, dass - obwohl das unterschriebene Empfangsbekenntnis ausdrücklich auf die Zustellung von zwei Beschlüssen hinweist - in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers versehentlich nur der Beschluss über die teilweise Kostentragungspflicht der Beklagten, nicht aber auch der mit der selben Post übersandte Beschluss über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe registriert worden ist. Dies gilt um so mehr, als der Kanzlei in der selben Angelegenheit nach dem Eingeständnis der Prozessbevollmächtigten des Klägers schon ein anderes Versehen, nämlich der unzutreffende Hinweis auf die angebliche Mitteilung einer nicht existierenden Rechtsschutzversicherung unterlaufen ist. Unerheblich ist auch die Frage, ob das Sozialgericht das Kostenfestsetzungsgesuch als Beschwerde angesehen hat. Der Kammervorsitzende hat jedenfalls von dem ihm nach § 174 SGG zustehenden Abhilferecht keinen Gebrauch gemacht. Damit liegt die Beschwerdeentscheidung allein beim Landessozialgericht (§ 176 SGG).
Dem Kläger ist wegen der Versäumung der Beschwerdefrist keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 67 SGG) zu gewähren. Es fehlt bereits an einem entsprechenden Antrag. Unabhängig davon kann aber auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Obwohl der Vorsitzende des Senats in seinem Schreiben vom 05.11.2003 erhebliche Bedenken gegen die Wahrung der Beschwerdefrist geäußert hat, sind Wiedereinsetzungsgründe nicht dargetan worden. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers vertreten im Gegenteil die - wie oben dargelegt: unzutreffende - Auffassung, dass schon das Kostenfestsetzungsgesuch die Beschwerdefrist gewahrt habe. Für den Fall, dass der Beschluss über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Kanzlei der Bevollmächtigten des Klägers zunächst übersehen worden ist, fehlt es an Angaben dazu, wie dies geschehen konnte. Ein mögliches Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§§ 73 Abs. 4 SGG, 85 Abs. 2 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Das Sozialgericht hatte dem Kläger für das - inzwischen durch einen Vergleich erledigte - Hauptsacheverfahren mit Beschluss vom 12.06.2002 Prozesskostenhilfe bewilligt. Diese Entscheidung stützte sich auf die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 18.03.2002, in der er die Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Prozessführung trage, verneint hatte.
Nach der Erledigung der Hauptsache blieb zwischen den Beteiligten streitig, in welchem Umfang die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu tragen hat. Die Beklagte erklärte sich mit Schriftsatz vom 20.03.2003 bereit, die Hälfte dieser Kosten zu übernehmen. Die Bevollmächtigten des Klägers hielten es für angemessen, dass die Beklagte die erstattungsfähigen Kosten in vollem Umfang trägt (Schriftsatz vom 17.04.2003). Auf Rückfrage des Kammervorsitzenden vom 17.07.2003 bestanden die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 29.07.2003 auf einer Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts. Die Notwendigkeit eines entsprechenden Beschlusses begründeten sie wie folgt: "Die hinter dem Kläger stehende Rechtsschutzversicherung wird anderenfalls angesichts des nach ihrer Ansicht vollen Obsiegens des Klägers eine Kostendeckung auch hinsichtlich des nicht von der Beklagten erstatteten Kostenanteils nicht gewähren".
Daraufhin entschied das Sozialgericht durch Beschluss vom 04.09.2003, dass die Beklagte drei Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt.
Mit weiterem Beschluss vom selben Tag hob das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung auf, der Kläger sei ausweislich des Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 29.07.2003 entgegen seiner Angabe in der Erklärung vom 18.03.2002 für dieses Verfahren rechtsschutzversichert.
Die beiden Entscheidungen vom 04.09.2003 wurden den Bevollmächtigten des Klägers ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses am 16.09.2003 zugestellt.
Am 24.09.2003 sind bei dem Sozialgericht zwei - als solche ausdrücklich bezeichnete - Kostenfestsetzungsgesuche der Bevollmächtigten des Klägers vom 22.09.2003 eingegangen. Mit dem einen Gesuch ist die Festsetzung der von der Beklagten zu tragenden Rechtsanwaltsgebühren, mit dem anderen Gesuch die Festsetzung der von der Landeskasse im Wege der Prozesskostenhilfe zu erstattenden Kosten begehrt worden.
Mit Schreiben vom 26.09.2003 hat der Kammervorsitzende die Prozessbevollmächtigten des Klägers um Mitteilung gebeten, ob der Antrag auf Festsetzung der Kosten gegen die Landeskasse als Beschwerde gegen den die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffenden Beschluss vom 04.09.2003 zu verstehen sei.
Dies haben die Bevollmächtigten des Klägers mit dem beim Sozialgericht am 21.10.2003 eingegangenen Schriftsatz vom 20.10.2003 bejaht. Die Angabe im Schriftsatz vom 29.07.2003, die Kostengrundentscheidung sei wegen der Rechtsschutzversicherung erforderlich, beruhe auf einem heute nicht mehr aufklärbaren Irrtum.
Der Kammervorsitzende hat am 27.10.2003 vermerkt, der "Beschwerde vom 22.09.2003" werde nicht abgeholfen.
Der Vorsitzende des im Beschwerdeverfahren erkennenden Senats hat die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 05.11.2003 darauf hingewiesen, dass erhebliche Bedenken gegen die Wahrung der Beschwerdefrist bestünden. Der Schriftsatz eines Rechtsanwalts, der ausdrücklich und ausschließlich als Kostenfestsetzungsgesuch bezeichnet werde, könne wohl kaum als Rechtsbehelf (Beschwerde) ausgelegt werden.
Die Bevollmächtigten des Klägers teilen diese Bedenken nicht. Wenn trotz "PKH-Verweigerung" die Kostenfestsetzung beantragt werde, ergebe sich daraus mit Klarheit, dass der vorausgegangene Beschluss nicht akzeptiert werde. Dies habe auch das Sozialgericht so gesehen. Sie versichern im Übrigen an Eides statt, dass der Kläger ihnen - den Prozessbevollmächtigten - gegenüber keine Rechtsschutzversicherung benannt habe. Für das Hauptsacheverfahren habe auch tatsächlich keine Rechtsschutzversicherung bestanden. Im Schriftsatz vom 29.07.2003 sei auch keine konkret von einer Rechtsschutzversicherung geäußerte Ansicht wieder gegeben, sondern nur der "übliche" Einwand der Rechtsschutzversicherer dargelegt worden, die bei derartigen Fallgestaltungen regelmäßig Probleme bei der Regulierung machten.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Sie ist frühestens mit dem am 21.10.2003 eingegangen Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 20.10.2003 und damit entgegen der Bestimmung des § 173 SGG nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beschlusses des Sozialgerichts vom 04.09.2003 am 16.09.2003 eingelegt worden. Das gegen die Landeskasse gerichtete Kostenfestsetzungsgesuch vom 22.09.2003 kann entgegen der Annahme der Bevollmächtigten des Klägers nicht als Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgelegt werden. Zwar ist die Verwendung des Wortes "Beschwerde" nicht erforderlich. Ausreichend - aber auch erforderlich - ist, dass der Beschwerdeführer sein Missfallen über eine bestimmte Entscheidung deutlich macht und zum Ausdruck bringt, dass die Entscheidung überprüft werden soll (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 173 Rdnr. 4). Dies kann in besonderen Maße von einem Rechtsanwalt erwartet werden. Hier wird in dem gegen die Landeskasse gerichteten Kostenfestsetzungsgesuch der Beschluss über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe überhaupt nicht erwähnt. Der Auffassung der Bevollmächtigten des Klägers, aus der Vorlage des gegen die Landeskasse gerichteten Kostenfestsetzungsgesuchs ergebe sich "mit Klarheit", dass die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht akzeptiert werde, vermag der Senat nicht beizutreten. Dem Empfänger dieses Gesuchs drängt sich bei objektiver Betrachtung eher der Verdacht auf, dass - obwohl das unterschriebene Empfangsbekenntnis ausdrücklich auf die Zustellung von zwei Beschlüssen hinweist - in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers versehentlich nur der Beschluss über die teilweise Kostentragungspflicht der Beklagten, nicht aber auch der mit der selben Post übersandte Beschluss über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe registriert worden ist. Dies gilt um so mehr, als der Kanzlei in der selben Angelegenheit nach dem Eingeständnis der Prozessbevollmächtigten des Klägers schon ein anderes Versehen, nämlich der unzutreffende Hinweis auf die angebliche Mitteilung einer nicht existierenden Rechtsschutzversicherung unterlaufen ist. Unerheblich ist auch die Frage, ob das Sozialgericht das Kostenfestsetzungsgesuch als Beschwerde angesehen hat. Der Kammervorsitzende hat jedenfalls von dem ihm nach § 174 SGG zustehenden Abhilferecht keinen Gebrauch gemacht. Damit liegt die Beschwerdeentscheidung allein beim Landessozialgericht (§ 176 SGG).
Dem Kläger ist wegen der Versäumung der Beschwerdefrist keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 67 SGG) zu gewähren. Es fehlt bereits an einem entsprechenden Antrag. Unabhängig davon kann aber auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Obwohl der Vorsitzende des Senats in seinem Schreiben vom 05.11.2003 erhebliche Bedenken gegen die Wahrung der Beschwerdefrist geäußert hat, sind Wiedereinsetzungsgründe nicht dargetan worden. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers vertreten im Gegenteil die - wie oben dargelegt: unzutreffende - Auffassung, dass schon das Kostenfestsetzungsgesuch die Beschwerdefrist gewahrt habe. Für den Fall, dass der Beschluss über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Kanzlei der Bevollmächtigten des Klägers zunächst übersehen worden ist, fehlt es an Angaben dazu, wie dies geschehen konnte. Ein mögliches Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§§ 73 Abs. 4 SGG, 85 Abs. 2 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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