Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 250/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 45/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. November 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1946 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger mit dortigem Wohnsitz. In seiner Heimat bestehen rentenrechtliche Zeiten vom 1968 bis 1972, vom 15.08.1980 bis 31.07.1989, vom 08.12.1991 bis 01.03.1992 sowie vom 01.04.1994 bis 12.04.1995. Dort bezieht er seit 04.02.1997 eine Invalidenpension.
In Deutschland war der Kläger versicherungspflichtig beschäftigt als Elekromonteur vom 20.06.1973 bis 30.09.1981. Er gab an, keine Berufsausbildung zurückgelegt zu haben (Antrag vom 20.09.1996), behauptete aber auch, in der Heimat eine Ausbildung zum Elektrotechniker und zum Maschinentechniker erhalten zu haben. Nähere Angaben zur Tätigkeit in Deutschland waren weder vom Kläger selbst, noch von den vormaligen Arbeitgebern zu erhalten, insbesondere weil diese Unterlagen zur Beschäftigung nicht mehr zur Verfügung hatten.
Auf den in der Heimat am 20.09.1996 gestellten Rentenantrag veranlasste die Beklagte ein psychiatrisches Gutachten des Dr.A. aufgrund klinisch-stationärer Untersuchung in der Gutachterstelle Regensburg (28. bis 30.06.1999). Dr.A. diagnostizierte eine depressive Verstimmung ohne wesentlichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit sowie wirbelsäulenbezogene Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen. Er berücksichtigte dabei die medizinischen Unterlagen aus der Heimat des Klägers, wonach dieser von 1991 bis 1995 am jugoslawischen Bürgerkrieg teilgenommen und am 16.03.1995 erstmals Symptome einer posttraumatischen stressbedingten psychotischen Störung gezeigt hatte, wegen der in der Folgezeit laufende psychiatrische Behandlungen stattfanden. Dr.A. maß der depressiven Verstimmung keinen wesentlichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit zu, obgleich der Kläger angab, zweimal stationär zwangsweise in psychiatrischer Behandlung eingewiesen worden zu sein und Medikation mit den Psychopharmaka Praxine, Akineton, Viacepharm sowie Haldol angab. Dr. A. hielt das Verhalten des Klägers für adäquat und kontrolliert bei zum Teil theatralischer Komponente und sah die Ausübung der letzten Tätigkeit in Deutschland als Elektromonteur als vollschichtig zumutbar an, ebenso wie die Ausübung von leichten bis mittelschweren Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne häufiges Bücken sowie ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten.
Dem folgend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.08.1999 (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 08.12.1999) eine Rentengewährung ab im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger könne trotz gesundheitlicher Einschränkungen seine letzte Beschäftigung in Deutschland auch weiterhin vollschichtig ausüben.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG) hat der Kläger sinngemäß die Verurteilung zur Rentengewährung wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit beantragt. Zur Begründung hat er weitere Unterlagen psychiatrischer Behandlungen und stationärer Aufenthalte vorgelegt. Das SG hat ein Gutachten nach Aktenlage der Sozialmedizinierin Dr.T. eingeholt. Diese hat ein depressives Syndrom diagnostiziert und eine relevante posttraumatische Belastungsstörung verneint, weil der Kläger nach seinen Angaben bis zur Einberufung in den Kriegsdienst im Dezember 1991 nicht krank gewesen sei, was auch den Feststellungen aus dem kroatischen Rentenverfahren entspreche. Die eigenen Angaben des Klägers zur Auslösung der psychiatrischen Erkrankung sowie der anschließende Verlauf ließen ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung ausschließen. Die medizinischen Unterlagen aus der Heimat des Klägers könnten nicht dokumentieren, dass sich der Kläger in einem die Reisefähigkeit ausschließenden Zustand befinde.
Auf Hinweis des SG hat der Kläger vorgetragen, von 1989 bis Dezember 1991 eine eigene Firma in der Heimat geleitet zu haben, jedoch ohne dass Aufträge hätten ausgeführt werden können. Er sei von April 1995 bis Februar 1997 wegen der Kriegsteilnahme erkrankt und als 100 %-iger Invalide berentet.
Mit Urteil vom 15.11.2002 hat das SG die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger erfülle die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der streitigen Rente nicht. Vom Eintritt der gesundheitlichen Voraussetzungen in die Vergangenheit zurückgerechnet sei in einem Zeitfenster von fünf Jahren eine Mindestbelegung mit Pflichtversicherungszeiten von wenigstens drei Jahren erforderlich. Weil die letzten relevanten Pflichtversicherungszeiten des Klägers im Juli 1989 vorlägen, schließe sich das Zeitfenster im August 1991. Für eine Erkrankung bereits zum damaligen Zeitpunkt fehle es an Hinweisen. Sofern der Kläger in der danach folgenden Zeit rentenrechtlich relevant erkrankt sei, fehle es an den erforderlichen drei Jahren Pflichtversicherungszeiten.
Die dagegen erhobene Berufung hat der Kläger mit dem Hinweis auf eine Berentung in Kroatien begründet und medizinische Unterlagen aus der Zeit von 1995 bis 2002 sowie einen Beschluss des Gemeindegerichts P. vom 18.07.2002 zur Geschäftsfähigkeit vorgelegt. Er hat ausgeführt, Krankheit und Invalidität seien Folge der Teilnahme am Bürgerkrieg. Diese Krankheit sei in der Zeit von 1995 bis 1996 aufgetreten und habe sich langsam entwickelt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Landshut vom 15.11.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut 15.11.2002 zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Auf diese sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist der Kläger prozessfähig im Sinne des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Berufung ist nicht bereits unter Zugrundelegung des Beschlusses des Gemeindegerichts P. vom 18. Juli 2002 zu verwerfen. Aus der dortigen Begründung ist zu entnehmen, dass dem Kläger die Geschäftsfähigkeit wegen zeitweiser, also nur vorübergehender Verschlechterung des psychischen Zustandes entzogen wurde mit dem Ziel, zu verhindern, dass er materiellen Schaden für sich und seine Familie verursachen und so seine Existenz gefährden könnte. Es handelt sich somit um einen der Vermögenssorge vergleichbaren Bereich, der die Prozessfähigkeit des Klägers nicht tangiert. Denn aus den ohne Prozessbevollmächtigten vom Kläger selbst erstellten Schriftsätzen ergibt sich, dass er in der Lage ist, seinen Rentenanspruch geltend zu machen, tatsächlich zu begründen und seinen Rechtsstandpunkt darzulegen.
Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 04.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.1999 ist ebenso wenig zu beanstanden wie das abweisende Urteil des SG vom 15.11.2002.
Sowohl ein Anspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der ab 01.01.2001 geltenden neuen Fassung (durch die Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 23.12.2000 - BGBl I Seite 1837 - n.F.) als auch gemäß § 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) erfordert, dass sowohl die gesundheitlichen als auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rente gleichzeitig erfüllt sein müssen. Hieran fehlt es im Falle des Klägers.
§§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 43 Abs.2 Satz 1 Nr.2 a.F. verlangen ebenso wie §§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 240 Abs.1 Nr.2, 241 SGB VI n.F. die sogenannte 3/5 Belegung. Das bedeutet, dass nur dann eine Rente beansprucht werden kann, wenn in einem Zeitraum von fünf Jahren, der ab Eintritt der gesundheitlichen Voraussetzungen der Erwerbsminderung in die Vergangenheit zurückgerechnet wird, ein Zeitraum von wenigstens drei Jahren mit Pflichtbeiträgen belegt sein muss. Grundsätzlich ist deshalb zunächst der Zeitpunkt festzulegen, zu welchem die Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen rentenrechtlich relevant gemindert worden ist. Sodann ist von diesem Zeitpunkt ein fünf Jahre zurückreichendes Zeitfenster festzulegen und in diesem die Belegung mit wenigstens drei Pflichtbeitragsjahren festzustellen.
Von diesem Vorgehen kann ausnahmsweise im Falle des Klägers abgewichen werden. Nach den zutreffenden Ausführungen des SG Landshut, denen sich der Senat anschließt und auf welche gemäß § 153 SGG Bezug genommen wird, sind die letzten Pflichtbeitragszeiten des Klägers diejenigen, die nach dem deutsch-jugoslawischen bzw. deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommen anzuerkennen sind und die bis Juli 1989 reichen. In der Folgezeit hat der Kläger von Dezember 1991 bis März 1992 nur vier Monate sowie vom April 1994 bis April 1995 nur dreizehn Monate Versicherungszeiten zurückgelegt, die also die erforderlichen 36 Monate nicht erreichen. Das fünfjährige Zeitfenster, in welchem von den festgestellten Pflichtbeitragszeiten ausgehend die gesundheitlichen Voraussetzungen der streitigen Rente erfüllt sind, schließt sich somit im Juli 1991.
Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger bereits im Sommer 1991 die Leistungsfähigkeit rentenrechtlich relevant gemindert gewesen sein könnte, haben sich aus der Beweisaufnahme nicht ergeben. Denn nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger damals eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und war anschließend in der Lage, aktiv am Balkankrieg teilzunehmen. Dementsprechend macht er auch geltend, seine Erkrankung sei durch die Kriegsteilnahme verursacht worden und erst 1995 aufgetreten. Der Senat kann sich damit den überzeugenden Ausführungen der Dr.T. anschließen, wonach der Kläger jedenfalls 1991 in der Lage gewesen ist, Tätigkeiten als Elektromonteur auszuüben.
Der Senat kann damit offen lassen, ob der Kläger in den Jahren 1995/1996 oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt erwerbsunfähig erkrankt ist. Es kann auch offen bleiben, ob die Einschätzung der Dr.T. und des Dr.A. zutreffen, dass der Kläger noch 1999 bzw. im Jahr 2001 zu einer vollschichtigen Arbeitsleistung als Elektromonteur oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter nur qualitativen Einschränkungen in der Lage war. Denn selbst wenn man unterstellen würde, dass bei Antragstellung in Kroatien (20.09.1996) bzw. ab Gewährung der Invaliditätspension (04.02.1997) Invalidität bestanden hätte, wären die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der 3/5 Belegung nicht erfüllt.
Anhaltspunkte dafür, dass ein Ausnahmetatbestand für die 3/5- Belegung erfüllt sein könnte, sind nicht ersichtlich (§§ 43 Abs.3, 4, 44 Abs.4 a.F. 43 Abs.4 bis 6, 241 SGb VI n.F.). Streckungstatbestände sind nicht vorhanden. Eine Belegung mit
Anwartschaftserhaltungszeiten durch freiwillige Beiträge ist wegen der bestehenden Lücken für die Vergangenheit nicht mehr möglich. Die Voraussetzungen für die nachträgliche Beitragsentrichtung infolge sozialrechtlichen Herstellungsanspruches sind nicht erfüllt.
Die Berufung erweist sich damit in vollem Umfang als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.2 und 3 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1946 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger mit dortigem Wohnsitz. In seiner Heimat bestehen rentenrechtliche Zeiten vom 1968 bis 1972, vom 15.08.1980 bis 31.07.1989, vom 08.12.1991 bis 01.03.1992 sowie vom 01.04.1994 bis 12.04.1995. Dort bezieht er seit 04.02.1997 eine Invalidenpension.
In Deutschland war der Kläger versicherungspflichtig beschäftigt als Elekromonteur vom 20.06.1973 bis 30.09.1981. Er gab an, keine Berufsausbildung zurückgelegt zu haben (Antrag vom 20.09.1996), behauptete aber auch, in der Heimat eine Ausbildung zum Elektrotechniker und zum Maschinentechniker erhalten zu haben. Nähere Angaben zur Tätigkeit in Deutschland waren weder vom Kläger selbst, noch von den vormaligen Arbeitgebern zu erhalten, insbesondere weil diese Unterlagen zur Beschäftigung nicht mehr zur Verfügung hatten.
Auf den in der Heimat am 20.09.1996 gestellten Rentenantrag veranlasste die Beklagte ein psychiatrisches Gutachten des Dr.A. aufgrund klinisch-stationärer Untersuchung in der Gutachterstelle Regensburg (28. bis 30.06.1999). Dr.A. diagnostizierte eine depressive Verstimmung ohne wesentlichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit sowie wirbelsäulenbezogene Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen. Er berücksichtigte dabei die medizinischen Unterlagen aus der Heimat des Klägers, wonach dieser von 1991 bis 1995 am jugoslawischen Bürgerkrieg teilgenommen und am 16.03.1995 erstmals Symptome einer posttraumatischen stressbedingten psychotischen Störung gezeigt hatte, wegen der in der Folgezeit laufende psychiatrische Behandlungen stattfanden. Dr.A. maß der depressiven Verstimmung keinen wesentlichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit zu, obgleich der Kläger angab, zweimal stationär zwangsweise in psychiatrischer Behandlung eingewiesen worden zu sein und Medikation mit den Psychopharmaka Praxine, Akineton, Viacepharm sowie Haldol angab. Dr. A. hielt das Verhalten des Klägers für adäquat und kontrolliert bei zum Teil theatralischer Komponente und sah die Ausübung der letzten Tätigkeit in Deutschland als Elektromonteur als vollschichtig zumutbar an, ebenso wie die Ausübung von leichten bis mittelschweren Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne häufiges Bücken sowie ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten.
Dem folgend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.08.1999 (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 08.12.1999) eine Rentengewährung ab im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger könne trotz gesundheitlicher Einschränkungen seine letzte Beschäftigung in Deutschland auch weiterhin vollschichtig ausüben.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG) hat der Kläger sinngemäß die Verurteilung zur Rentengewährung wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit beantragt. Zur Begründung hat er weitere Unterlagen psychiatrischer Behandlungen und stationärer Aufenthalte vorgelegt. Das SG hat ein Gutachten nach Aktenlage der Sozialmedizinierin Dr.T. eingeholt. Diese hat ein depressives Syndrom diagnostiziert und eine relevante posttraumatische Belastungsstörung verneint, weil der Kläger nach seinen Angaben bis zur Einberufung in den Kriegsdienst im Dezember 1991 nicht krank gewesen sei, was auch den Feststellungen aus dem kroatischen Rentenverfahren entspreche. Die eigenen Angaben des Klägers zur Auslösung der psychiatrischen Erkrankung sowie der anschließende Verlauf ließen ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung ausschließen. Die medizinischen Unterlagen aus der Heimat des Klägers könnten nicht dokumentieren, dass sich der Kläger in einem die Reisefähigkeit ausschließenden Zustand befinde.
Auf Hinweis des SG hat der Kläger vorgetragen, von 1989 bis Dezember 1991 eine eigene Firma in der Heimat geleitet zu haben, jedoch ohne dass Aufträge hätten ausgeführt werden können. Er sei von April 1995 bis Februar 1997 wegen der Kriegsteilnahme erkrankt und als 100 %-iger Invalide berentet.
Mit Urteil vom 15.11.2002 hat das SG die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger erfülle die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der streitigen Rente nicht. Vom Eintritt der gesundheitlichen Voraussetzungen in die Vergangenheit zurückgerechnet sei in einem Zeitfenster von fünf Jahren eine Mindestbelegung mit Pflichtversicherungszeiten von wenigstens drei Jahren erforderlich. Weil die letzten relevanten Pflichtversicherungszeiten des Klägers im Juli 1989 vorlägen, schließe sich das Zeitfenster im August 1991. Für eine Erkrankung bereits zum damaligen Zeitpunkt fehle es an Hinweisen. Sofern der Kläger in der danach folgenden Zeit rentenrechtlich relevant erkrankt sei, fehle es an den erforderlichen drei Jahren Pflichtversicherungszeiten.
Die dagegen erhobene Berufung hat der Kläger mit dem Hinweis auf eine Berentung in Kroatien begründet und medizinische Unterlagen aus der Zeit von 1995 bis 2002 sowie einen Beschluss des Gemeindegerichts P. vom 18.07.2002 zur Geschäftsfähigkeit vorgelegt. Er hat ausgeführt, Krankheit und Invalidität seien Folge der Teilnahme am Bürgerkrieg. Diese Krankheit sei in der Zeit von 1995 bis 1996 aufgetreten und habe sich langsam entwickelt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Landshut vom 15.11.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut 15.11.2002 zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Auf diese sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist der Kläger prozessfähig im Sinne des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Berufung ist nicht bereits unter Zugrundelegung des Beschlusses des Gemeindegerichts P. vom 18. Juli 2002 zu verwerfen. Aus der dortigen Begründung ist zu entnehmen, dass dem Kläger die Geschäftsfähigkeit wegen zeitweiser, also nur vorübergehender Verschlechterung des psychischen Zustandes entzogen wurde mit dem Ziel, zu verhindern, dass er materiellen Schaden für sich und seine Familie verursachen und so seine Existenz gefährden könnte. Es handelt sich somit um einen der Vermögenssorge vergleichbaren Bereich, der die Prozessfähigkeit des Klägers nicht tangiert. Denn aus den ohne Prozessbevollmächtigten vom Kläger selbst erstellten Schriftsätzen ergibt sich, dass er in der Lage ist, seinen Rentenanspruch geltend zu machen, tatsächlich zu begründen und seinen Rechtsstandpunkt darzulegen.
Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 04.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.1999 ist ebenso wenig zu beanstanden wie das abweisende Urteil des SG vom 15.11.2002.
Sowohl ein Anspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der ab 01.01.2001 geltenden neuen Fassung (durch die Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 23.12.2000 - BGBl I Seite 1837 - n.F.) als auch gemäß § 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) erfordert, dass sowohl die gesundheitlichen als auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rente gleichzeitig erfüllt sein müssen. Hieran fehlt es im Falle des Klägers.
§§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 43 Abs.2 Satz 1 Nr.2 a.F. verlangen ebenso wie §§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 240 Abs.1 Nr.2, 241 SGB VI n.F. die sogenannte 3/5 Belegung. Das bedeutet, dass nur dann eine Rente beansprucht werden kann, wenn in einem Zeitraum von fünf Jahren, der ab Eintritt der gesundheitlichen Voraussetzungen der Erwerbsminderung in die Vergangenheit zurückgerechnet wird, ein Zeitraum von wenigstens drei Jahren mit Pflichtbeiträgen belegt sein muss. Grundsätzlich ist deshalb zunächst der Zeitpunkt festzulegen, zu welchem die Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen rentenrechtlich relevant gemindert worden ist. Sodann ist von diesem Zeitpunkt ein fünf Jahre zurückreichendes Zeitfenster festzulegen und in diesem die Belegung mit wenigstens drei Pflichtbeitragsjahren festzustellen.
Von diesem Vorgehen kann ausnahmsweise im Falle des Klägers abgewichen werden. Nach den zutreffenden Ausführungen des SG Landshut, denen sich der Senat anschließt und auf welche gemäß § 153 SGG Bezug genommen wird, sind die letzten Pflichtbeitragszeiten des Klägers diejenigen, die nach dem deutsch-jugoslawischen bzw. deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommen anzuerkennen sind und die bis Juli 1989 reichen. In der Folgezeit hat der Kläger von Dezember 1991 bis März 1992 nur vier Monate sowie vom April 1994 bis April 1995 nur dreizehn Monate Versicherungszeiten zurückgelegt, die also die erforderlichen 36 Monate nicht erreichen. Das fünfjährige Zeitfenster, in welchem von den festgestellten Pflichtbeitragszeiten ausgehend die gesundheitlichen Voraussetzungen der streitigen Rente erfüllt sind, schließt sich somit im Juli 1991.
Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger bereits im Sommer 1991 die Leistungsfähigkeit rentenrechtlich relevant gemindert gewesen sein könnte, haben sich aus der Beweisaufnahme nicht ergeben. Denn nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger damals eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und war anschließend in der Lage, aktiv am Balkankrieg teilzunehmen. Dementsprechend macht er auch geltend, seine Erkrankung sei durch die Kriegsteilnahme verursacht worden und erst 1995 aufgetreten. Der Senat kann sich damit den überzeugenden Ausführungen der Dr.T. anschließen, wonach der Kläger jedenfalls 1991 in der Lage gewesen ist, Tätigkeiten als Elektromonteur auszuüben.
Der Senat kann damit offen lassen, ob der Kläger in den Jahren 1995/1996 oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt erwerbsunfähig erkrankt ist. Es kann auch offen bleiben, ob die Einschätzung der Dr.T. und des Dr.A. zutreffen, dass der Kläger noch 1999 bzw. im Jahr 2001 zu einer vollschichtigen Arbeitsleistung als Elektromonteur oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter nur qualitativen Einschränkungen in der Lage war. Denn selbst wenn man unterstellen würde, dass bei Antragstellung in Kroatien (20.09.1996) bzw. ab Gewährung der Invaliditätspension (04.02.1997) Invalidität bestanden hätte, wären die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der 3/5 Belegung nicht erfüllt.
Anhaltspunkte dafür, dass ein Ausnahmetatbestand für die 3/5- Belegung erfüllt sein könnte, sind nicht ersichtlich (§§ 43 Abs.3, 4, 44 Abs.4 a.F. 43 Abs.4 bis 6, 241 SGb VI n.F.). Streckungstatbestände sind nicht vorhanden. Eine Belegung mit
Anwartschaftserhaltungszeiten durch freiwillige Beiträge ist wegen der bestehenden Lücken für die Vergangenheit nicht mehr möglich. Die Voraussetzungen für die nachträgliche Beitragsentrichtung infolge sozialrechtlichen Herstellungsanspruches sind nicht erfüllt.
Die Berufung erweist sich damit in vollem Umfang als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.2 und 3 SGG).
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