L 6 RJ 416/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 820/00.A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 416/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 6/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 1. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1941 geborene Klägerin, Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, hat keinen Beruf erlernt. In ihrer Heimat hat sie nach der Bescheinigung des Versicherungsträgers in Belgrad keine Versicherungszeiten zurückgelegt.

Seit 01.02.1990 bezieht sie von der Beklagten Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes P. C ...

In Deutschland war sie vom 01.02.1970 bis 30.06.1986 als Hilfsarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt und hat in dieser Zeit für 197 Monate Pflichtbeiträge entrichtet.

Am 20.11.1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Gutachten der Invalidenkommission Belgrad vom 07.04.1999 wurden als Gesundheitsstörungen ein arterieller Bluthochdruck mit Herzleistungsminderung und Übergewicht, ein Zustand nach Entfernung eines Hypophysentumors und eine beginnende Hydronephrose rechts festgestellt. Die Klägerin sei mit Rücksicht darauf für die Zeit ab 07.04. 1999 zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert mehr in der Lage. Dr.D. vom Sozialrechtlichen Dienst der Beklagten hielt die Klägerin dagegen noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, zu ebener Erde ohne besonderen Zeitdruck und in geschlossenen temperierten Räumen in der Lage.

Mit Bescheid vom 03.03.2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Gerechnet von der Antragstellung im November 1998 habe die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung belegt. Vom 20.11.1993 bis 19.11. 1998 habe sie überhaupt keine rentenrechtlich wirksamen Zeiten zurückgelegt, den letzten Pflichtbeitrag habe sie für Juni 1986 entrichtet und seitdem auch in ihrer Heimat keinerlei berücksichtigungsfähige Zeiten mehr aufzuweisen. Sie habe schon deshalb keinen Rentenanspruch. Zudem sei sie auch nicht berufs- oder erwerbsunfähig.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2000 zurück.

Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Auf den Hinweis des Gerichts, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur für einen Leistungsfall gegeben seien, der spätestens im Juli 1988 eingetreten gewesen sein müsste, hat die Klägerin entsprechende medizinische Unterlagen zu ihrer Krankengeschichte vorgelegt. Das Sozialgericht hat ein Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen der Klägerin nach Aktenlage von Frau Dr.T. eingeholt. Diese hat in ihrem Gutachten vom 19.08.2001 und einer ergänzenden Stellungnahme zu weiteren von der Klägerin übersandten medizinischen Unterlagen vom 28.01.2002 ausgeführt, bei der Klägerin habe für die Zeit bis Juli 1988 ein Bluthochdruck mit Stenokardien, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, ein Zustand nach Gebärmutterentfernung aus dem Jahre 1977 und Scheidenplastik bei Scheidensenkung 1986 vorgelegen. Ab 1994 seien als weitere Gesundheitsstörungen ein operativ und strahlentherapeutisch behandelter gutartiger Hypophysentumor und ein Zustand nach Gallenblasenoperation im Jahre 1997 sowie ein Bluthochdruck mit rezidivierenden Herzbeschwerden hinzugekommen. Mit Rücksicht darauf sei der Klägerin bis Juli 1988 eine vollschichtige Erwerbstätigkeit mit leichten bis körperlich mittelschweren Arbeiten zumutbar gewesen. Ab 1994 seien durch eine praktische Einäugigkeit als weitere qualitative Einschränkung keine Arbeiten möglich gewesen, die ein hundertprozentiges Sehvermögen erforderten. Quantitative Leistungseinschränkungen seien nicht begründbar, insbesondere sei durch den bereits 1986 aktenkundigen Bluthochdruck keine erhebliche Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens zu begründen, der Bluthochdruck habe noch zu keinerlei Rückwirkungen auf den Herz-Kreislauf geführt und sei medikamentös behandelbar.

Mit Gerichtsbescheid vom 01.07.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Bei der Klägerin habe jedenfalls bis Juni 1988 ein vollschichtiges berufliches Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne wesentliche Einschränkungen bestanden. Eine wesentliche Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens sei noch nicht einmal zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Invalidenkommission in Belgrad am 07.04.1999 oder durch die später übersandten Befundunterlagen aus dem Jahre 2001 nachgewiesen. Die Klägerin habe daher keinen Rentenanspruch.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 01.07. 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.12.1998 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil sie keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung - hat.

Der Rechtsstreit ist wegen der Antragstellung im Jahre 1998 nach der bis 31.12.2000 geltenden Rechtslage zu entscheiden.

Der Senat sieht gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.

Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.

Es wird der Klägerin geraten rechtzeitig vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres einen Antrag auf Regelaltersrente zu stellen.
Rechtskraft
Aus
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