Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 999/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4059/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 07.09.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung des griechischen Militärdienstes bei der Rentengewährung.
Der am 13.08.1947 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger und war von November 1963 bis August 1965 nach eigenen Angaben in der elterlichen Landwirtschaft tätig. 1965 zog er in die Bundesrepublik Deutschland zu und war vom 04.08.1965 bis 13.08.1971 im Wesentlichen durchgängig, unterbrochen von einzelnen Krankheitszeiten, versicherungspflichtig beschäftigt. Im August 1971 reiste der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland nach Griechenland aus, war dort vom 28.08.1971 bis 22.10.1971 arbeitslos, leistete vom 23.10.1971 bis 25.10.1973 griechischen Militärdienst und war anschließend bis 30.01.1974 erneut arbeitslos. Am 03.02.1974 reiste er wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ab 11.03.1974 legte der Kläger, unterbrochen von der Entrichtung freiwilliger Beiträge von September 1981 bis Oktober 1987, inländische Pflichtbeitragszeiten zurück.
Bereits 2003 beantragte der Kläger die Aufnahme der griechischen Militärzeit in den Versicherungsverlauf. Mit Bescheid vom 23.03.2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Militärdienstes als deutsche Versicherungszeit ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Entscheidung, ob der Militärdienst als Versicherungszeit anerkannt werde, nach wie vor beim griechischen Versicherungsträger liege. Dieser habe die Anerkennung entsprechender Zeiten abgelehnt. Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung waren erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.05.2005; Sozialgericht Mannheim (SG) 12.09.2007, S 1 R 1625/05; Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) 06.06.2008, L 4 R 4588/07; BSG 22.10.2008, B 5 R 298/08 R).
Am 27.08.2014 beantragte der Kläger Regelaltersrente bei der Beklagten, welche diese mit Bescheid vom 26.11.2014 ab 01.01.2015 gewährte. Dabei berücksichtigte sie die Wehrdienstzeit in Griechenland nicht. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte die Überprüfung, ob nach europäischem Recht die Militärdienstzeit Anrechnung finden könne. Zudem führte er aus, dass er die Rente nur unter Vorbehalt annehme und abwarten wolle, bis 2017 eine endgültige Entscheidung der Bundesregierung über die Mindestrente bzw Lebensleistungsrente getroffen werde. Er legte auch eine Bescheinigung der A. vor, wonach er bis zum 31.12.2014 Krankengeld bezogen hat.
Mit Bescheid vom 03.02.2015 berechnete die Beklagte die Rente unter Berücksichtigung der Krankengeldzahlung neu. Es ergab sich ein monatlicher Rentenzahlbetrag iHv 671,76 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 07.04.2015 Klage zum SG erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 07.09.2015 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Rente entsprechend der gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung sämtlicher Aufwertung- und Rentenzeiten korrekt berechnet sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Einbeziehung der von ihm geltend gemachten in Griechenland zurückgelegten Wehrdienstzeit bei der Berechnung seiner Rente. Auf der Grundlage der europarechtlichen Vorschriften wäre eine Berücksichtigung der Wehrdienstzeit nur möglich, wenn diese Zeit auch in Griechenland als Versicherungszeit anerkannt und dies vom griechischen Versicherungsträger mitgeteilt werden würde. Dies sei, wie schon im Urteil des LSG vom 06.06.2008 ausgeführt, nicht erfolgt. Bezüglich der vom Kläger begehrten Mindestrente fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.
Gegen den dem Kläger am 22.09.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 24.09.2015 Berufung zum LSG eingelegt.
Mit Bescheid vom 12.02.2016 hat die Beklagte aufgrund eines geänderten Zusatzbeitragssatzes für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung die Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.03.2016 neu festgestellt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Wehrdienstzeit in Griechenland bei der Rentenberechnung in der deutschen Rentenversicherung anerkannt werden müsse. Eine Nichtanerkennung widerspreche dem europarechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Dies habe auch der EuGH in der Rechtssache R. entschieden und ergebe sich auch aus der Beantwortung der Europäischen Kommission auf die schriftliche Anfrage des Abgeordneten K. von 1998. Art 11 VO (EG) 883/2004 gelte nur während der Militärdienstzeit. Für die Berechnung der Rente müssten die Vorschriften des Landes Anwendung finden, in dem ein Leben lang gearbeitet worden und der Lebensmittelpunkt sei. Dies sei im vorliegenden Fall Deutschland. Der Kläger meint zudem, dass er einen Anspruch auf Mindestrente bzw Lebensleistungsrente habe, wie sie die Koalition bereits beschlossen habe. Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch noch nicht vorliegen, werde eine Vertagung der Entscheidung des LSG beantragt, weil der Koalitionsvertrag von 2013 eine solche Rente beinhalte. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass im Verhältnis zu den geleisteten Beitragsjahren die Rentenhöhe zu niedrig sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 07.09.2015 aufzuheben, den Bescheid vom 27.08.2014 in der Gestalt des Bescheides vom 03.02.2015, des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2015 sowie des Bescheides vom 12.02.2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten für die Ableistung des griechischen Militärdienstes sowie unter Berücksichtigung seiner Lebensleistung höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalt und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der beigezogenen Gerichtsakten des SG (S 1 R 1625/05) sowie des LSG (L 4 R 4588/07) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Gegenstand der Berufung ist der Bescheid der Beklagten vom 27.08.2014 in der Gestalt des Bescheides vom 03.02.2015, des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2015 sowie des Bescheides vom 12.02.2016, mit welchem dem Kläger Regelaltersrente ab 01.01.2015 gewährt worden ist. Streitgegenstand ist ausschließlich die Höhe der Rente.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte hat die Rente richtig berechnet und zutreffend die Wehrdienstzeit in Griechenland nicht als rentenrechtliche Zeit berücksichtigt.
Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs 2 SGG). Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Auch wenn der Koalitionsvertrag von 2013 die Einführung einer Lebensleistungsrente bis 2017 vorsieht, ergibt sich daraus für den Kläger kein Anspruch auf eine höhere Rente. Für eine Mindest- oder Lebensleistungsrente bestehen derzeit keine gesetzlichen Grundlagen. Der Koalitionsvertrag ist ausschließlich eine Absichtsbekundung. Maßgeblich für die Rentenberechnung sind ausschließlich die derzeit geltenden Rechtsvorschriften (§ 300 SGB VI). Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, das Berufungsverfahren auszusetzen oder ein Ruhen des Verfahrens anzuregen.
Die Beklagte hat zu Recht die Wehrdienstzeit in Griechenland nicht als rentenrechtliche Zeit bei der Rentenberechnung berücksichtigt.
Der Senat kann offenlassen, ob der Berücksichtigung der Wehrdienstzeit bereits der bestandskräftige Bescheid vom 23.03.2004, mit dem die Anerkennung der Wehrdienstzeit als rentenrechtliche Zeit von der Beklagten explizit abgelehnt worden ist, entgegensteht.
Denn jedenfalls kann diese Zeit auch materiell-rechtlich nicht berücksichtigt werden. Gemäß Art 6 VO (EG) 883/2004 finden nur solche Zeiten Berücksichtigung, die nach den griechischen Rechtsvorschriften als rentenrechtliche Zeiten gelten.
Mitgliedstaatliche Zeiten werden mit der Wirkung, dem Charakter und dem zeitlichen Umfang übernommen, die das Recht des Mitgliedstaates vorgibt, nach dem sie entstanden sind und wie sie vom Träger dieses Staates als anspruchsbegründend mitgeteilt worden sind. Dabei kommt es aber nicht darauf an, dass in dem jeweiligen Mitgliedstaat aufgrund dieser Zeiten ebenfalls im konkreten Einzelfall ein Leistungsanspruch besteht; vielmehr genügt es, wenn die Zeiten leistungsrechtlich dem Grunde nach relevant, d.h. geeignet sind, ggf. einen Leistungsanspruch zu begründen. Nicht maßgebend ist außerdem, ob der im Ausland eingetretene Sachverhalt im deutschen Recht zu einer rentenrechtlich bedeutsamen Zeit oder zu einer anderen Wirkung bei Anspruch oder Berechnung oder zu gar keiner Zeitenart (zum Beispiel bei Wohnzeiten) geführt hätte. Vielmehr sind die von einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilten Versicherungszeiten ohne Infragestellung ihrer Qualität anzuerkennen, d.h. auch dann, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt im eigenen Staat keine Versicherungszeit begründet hätte (Otting in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 6 VO (EG) 883/2004, Rn. 15).
Eine solche positive Anerkennung ist für die vom Kläger geltend gemachten Zeiten in Griechenland nicht erfolgt. Die landwirtschaftliche Versicherungsanstalt (OGA), Athen, hat mit Schreiben vom 15.07.1996 mitgeteilt, dort seien keine Versicherungszeiten zurückgelegt worden. Ebenso hat das System der allgemeinen Versicherungen (IKA), Athen, unter dem 21.05.2003 erklärt, der Kläger sei dort nicht versichert gewesen und habe folglich keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Militärzeit als Versicherungszeit in der Rentenversicherung. Diese Entscheidungen der griechischen Versicherungsträger sind für den jeweiligen deutschen Versicherungsträger verbindlich. Sollte vom Kläger weiter eine Berücksichtigung der Wehrdienstzeit in Griechenland als Versicherungszeit begehrt werden, sind hierfür ausschließlich die griechischen Sozialversicherungsträger zuständig.
Ein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger sich auf die Antwort der Europäischen Kommission auf die schriftliche Anfrage des Abgeordneten K. von 1998 stützt, weist der Senat darauf hin, dass die dort zitierte Entscheidung des EuGH in der Rechtssache R. (EuGH 25.06.1997, C-131/96) nur Gleichstellungssachverhalte (Art 5 VO (EG) 883/2004) und nicht die Zusammenrechnung von Zeiten gem Art 6 VO (EG) 883/2004 betrifft. Zudem ist im Gebiet des Versicherungsrechts – also in Bezug auf das Entstehen von Versicherungs-, Beschäftigungs- und Wohnzeiten im Bereich der Rentenversicherung – die Gleichstellung von (ausländischen mit inländischen) Leistungen, Einkünften, Sachverhalten und Ereignissen, nur dann vorzunehmen, solange Deutschland der aktuell nach den Art 11 ff VO (EG) 883/2004 bestimmte zuständige Staat ist (Otting in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 5 VO (EG) 883/2004, Rn. 23). Bezüglich des Wehrdienstes sind jedoch gemäß Art 11 VO (EG) 883/2004 im vorliegenden Fall ausschließlich die griechischen Rechtsvorschriften maßgeblich.
Im Übrigen sind Fehler bei der Berechnung der Regelaltersrente nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung des griechischen Militärdienstes bei der Rentengewährung.
Der am 13.08.1947 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger und war von November 1963 bis August 1965 nach eigenen Angaben in der elterlichen Landwirtschaft tätig. 1965 zog er in die Bundesrepublik Deutschland zu und war vom 04.08.1965 bis 13.08.1971 im Wesentlichen durchgängig, unterbrochen von einzelnen Krankheitszeiten, versicherungspflichtig beschäftigt. Im August 1971 reiste der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland nach Griechenland aus, war dort vom 28.08.1971 bis 22.10.1971 arbeitslos, leistete vom 23.10.1971 bis 25.10.1973 griechischen Militärdienst und war anschließend bis 30.01.1974 erneut arbeitslos. Am 03.02.1974 reiste er wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ab 11.03.1974 legte der Kläger, unterbrochen von der Entrichtung freiwilliger Beiträge von September 1981 bis Oktober 1987, inländische Pflichtbeitragszeiten zurück.
Bereits 2003 beantragte der Kläger die Aufnahme der griechischen Militärzeit in den Versicherungsverlauf. Mit Bescheid vom 23.03.2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Militärdienstes als deutsche Versicherungszeit ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Entscheidung, ob der Militärdienst als Versicherungszeit anerkannt werde, nach wie vor beim griechischen Versicherungsträger liege. Dieser habe die Anerkennung entsprechender Zeiten abgelehnt. Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung waren erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.05.2005; Sozialgericht Mannheim (SG) 12.09.2007, S 1 R 1625/05; Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) 06.06.2008, L 4 R 4588/07; BSG 22.10.2008, B 5 R 298/08 R).
Am 27.08.2014 beantragte der Kläger Regelaltersrente bei der Beklagten, welche diese mit Bescheid vom 26.11.2014 ab 01.01.2015 gewährte. Dabei berücksichtigte sie die Wehrdienstzeit in Griechenland nicht. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte die Überprüfung, ob nach europäischem Recht die Militärdienstzeit Anrechnung finden könne. Zudem führte er aus, dass er die Rente nur unter Vorbehalt annehme und abwarten wolle, bis 2017 eine endgültige Entscheidung der Bundesregierung über die Mindestrente bzw Lebensleistungsrente getroffen werde. Er legte auch eine Bescheinigung der A. vor, wonach er bis zum 31.12.2014 Krankengeld bezogen hat.
Mit Bescheid vom 03.02.2015 berechnete die Beklagte die Rente unter Berücksichtigung der Krankengeldzahlung neu. Es ergab sich ein monatlicher Rentenzahlbetrag iHv 671,76 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 07.04.2015 Klage zum SG erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 07.09.2015 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Rente entsprechend der gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung sämtlicher Aufwertung- und Rentenzeiten korrekt berechnet sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Einbeziehung der von ihm geltend gemachten in Griechenland zurückgelegten Wehrdienstzeit bei der Berechnung seiner Rente. Auf der Grundlage der europarechtlichen Vorschriften wäre eine Berücksichtigung der Wehrdienstzeit nur möglich, wenn diese Zeit auch in Griechenland als Versicherungszeit anerkannt und dies vom griechischen Versicherungsträger mitgeteilt werden würde. Dies sei, wie schon im Urteil des LSG vom 06.06.2008 ausgeführt, nicht erfolgt. Bezüglich der vom Kläger begehrten Mindestrente fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.
Gegen den dem Kläger am 22.09.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 24.09.2015 Berufung zum LSG eingelegt.
Mit Bescheid vom 12.02.2016 hat die Beklagte aufgrund eines geänderten Zusatzbeitragssatzes für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung die Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.03.2016 neu festgestellt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Wehrdienstzeit in Griechenland bei der Rentenberechnung in der deutschen Rentenversicherung anerkannt werden müsse. Eine Nichtanerkennung widerspreche dem europarechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Dies habe auch der EuGH in der Rechtssache R. entschieden und ergebe sich auch aus der Beantwortung der Europäischen Kommission auf die schriftliche Anfrage des Abgeordneten K. von 1998. Art 11 VO (EG) 883/2004 gelte nur während der Militärdienstzeit. Für die Berechnung der Rente müssten die Vorschriften des Landes Anwendung finden, in dem ein Leben lang gearbeitet worden und der Lebensmittelpunkt sei. Dies sei im vorliegenden Fall Deutschland. Der Kläger meint zudem, dass er einen Anspruch auf Mindestrente bzw Lebensleistungsrente habe, wie sie die Koalition bereits beschlossen habe. Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch noch nicht vorliegen, werde eine Vertagung der Entscheidung des LSG beantragt, weil der Koalitionsvertrag von 2013 eine solche Rente beinhalte. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass im Verhältnis zu den geleisteten Beitragsjahren die Rentenhöhe zu niedrig sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 07.09.2015 aufzuheben, den Bescheid vom 27.08.2014 in der Gestalt des Bescheides vom 03.02.2015, des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2015 sowie des Bescheides vom 12.02.2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten für die Ableistung des griechischen Militärdienstes sowie unter Berücksichtigung seiner Lebensleistung höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalt und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der beigezogenen Gerichtsakten des SG (S 1 R 1625/05) sowie des LSG (L 4 R 4588/07) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Gegenstand der Berufung ist der Bescheid der Beklagten vom 27.08.2014 in der Gestalt des Bescheides vom 03.02.2015, des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2015 sowie des Bescheides vom 12.02.2016, mit welchem dem Kläger Regelaltersrente ab 01.01.2015 gewährt worden ist. Streitgegenstand ist ausschließlich die Höhe der Rente.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte hat die Rente richtig berechnet und zutreffend die Wehrdienstzeit in Griechenland nicht als rentenrechtliche Zeit berücksichtigt.
Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs 2 SGG). Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Auch wenn der Koalitionsvertrag von 2013 die Einführung einer Lebensleistungsrente bis 2017 vorsieht, ergibt sich daraus für den Kläger kein Anspruch auf eine höhere Rente. Für eine Mindest- oder Lebensleistungsrente bestehen derzeit keine gesetzlichen Grundlagen. Der Koalitionsvertrag ist ausschließlich eine Absichtsbekundung. Maßgeblich für die Rentenberechnung sind ausschließlich die derzeit geltenden Rechtsvorschriften (§ 300 SGB VI). Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, das Berufungsverfahren auszusetzen oder ein Ruhen des Verfahrens anzuregen.
Die Beklagte hat zu Recht die Wehrdienstzeit in Griechenland nicht als rentenrechtliche Zeit bei der Rentenberechnung berücksichtigt.
Der Senat kann offenlassen, ob der Berücksichtigung der Wehrdienstzeit bereits der bestandskräftige Bescheid vom 23.03.2004, mit dem die Anerkennung der Wehrdienstzeit als rentenrechtliche Zeit von der Beklagten explizit abgelehnt worden ist, entgegensteht.
Denn jedenfalls kann diese Zeit auch materiell-rechtlich nicht berücksichtigt werden. Gemäß Art 6 VO (EG) 883/2004 finden nur solche Zeiten Berücksichtigung, die nach den griechischen Rechtsvorschriften als rentenrechtliche Zeiten gelten.
Mitgliedstaatliche Zeiten werden mit der Wirkung, dem Charakter und dem zeitlichen Umfang übernommen, die das Recht des Mitgliedstaates vorgibt, nach dem sie entstanden sind und wie sie vom Träger dieses Staates als anspruchsbegründend mitgeteilt worden sind. Dabei kommt es aber nicht darauf an, dass in dem jeweiligen Mitgliedstaat aufgrund dieser Zeiten ebenfalls im konkreten Einzelfall ein Leistungsanspruch besteht; vielmehr genügt es, wenn die Zeiten leistungsrechtlich dem Grunde nach relevant, d.h. geeignet sind, ggf. einen Leistungsanspruch zu begründen. Nicht maßgebend ist außerdem, ob der im Ausland eingetretene Sachverhalt im deutschen Recht zu einer rentenrechtlich bedeutsamen Zeit oder zu einer anderen Wirkung bei Anspruch oder Berechnung oder zu gar keiner Zeitenart (zum Beispiel bei Wohnzeiten) geführt hätte. Vielmehr sind die von einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilten Versicherungszeiten ohne Infragestellung ihrer Qualität anzuerkennen, d.h. auch dann, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt im eigenen Staat keine Versicherungszeit begründet hätte (Otting in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 6 VO (EG) 883/2004, Rn. 15).
Eine solche positive Anerkennung ist für die vom Kläger geltend gemachten Zeiten in Griechenland nicht erfolgt. Die landwirtschaftliche Versicherungsanstalt (OGA), Athen, hat mit Schreiben vom 15.07.1996 mitgeteilt, dort seien keine Versicherungszeiten zurückgelegt worden. Ebenso hat das System der allgemeinen Versicherungen (IKA), Athen, unter dem 21.05.2003 erklärt, der Kläger sei dort nicht versichert gewesen und habe folglich keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Militärzeit als Versicherungszeit in der Rentenversicherung. Diese Entscheidungen der griechischen Versicherungsträger sind für den jeweiligen deutschen Versicherungsträger verbindlich. Sollte vom Kläger weiter eine Berücksichtigung der Wehrdienstzeit in Griechenland als Versicherungszeit begehrt werden, sind hierfür ausschließlich die griechischen Sozialversicherungsträger zuständig.
Ein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger sich auf die Antwort der Europäischen Kommission auf die schriftliche Anfrage des Abgeordneten K. von 1998 stützt, weist der Senat darauf hin, dass die dort zitierte Entscheidung des EuGH in der Rechtssache R. (EuGH 25.06.1997, C-131/96) nur Gleichstellungssachverhalte (Art 5 VO (EG) 883/2004) und nicht die Zusammenrechnung von Zeiten gem Art 6 VO (EG) 883/2004 betrifft. Zudem ist im Gebiet des Versicherungsrechts – also in Bezug auf das Entstehen von Versicherungs-, Beschäftigungs- und Wohnzeiten im Bereich der Rentenversicherung – die Gleichstellung von (ausländischen mit inländischen) Leistungen, Einkünften, Sachverhalten und Ereignissen, nur dann vorzunehmen, solange Deutschland der aktuell nach den Art 11 ff VO (EG) 883/2004 bestimmte zuständige Staat ist (Otting in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 5 VO (EG) 883/2004, Rn. 23). Bezüglich des Wehrdienstes sind jedoch gemäß Art 11 VO (EG) 883/2004 im vorliegenden Fall ausschließlich die griechischen Rechtsvorschriften maßgeblich.
Im Übrigen sind Fehler bei der Berechnung der Regelaltersrente nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
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