Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AL 2155/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 5114/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28.10.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlich Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin gegen die Beklagte auch für die Zeit vom 09.07.2014 bis zum 30.09.2014 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) zusteht.
Die 1966 geborene Klägerin, Mutter zweier Kinder, war bis 30.11.2012 sozialversicherungspflichtig abhängig beschäftigt (dazu vgl. die Arbeitsbescheinigung Blatt 7/13 der Beklagtenakte/Alg). Nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses bezog sie Alg von der Beklagten. Mit (Änderungs-)Bescheid vom 19.04.2013 (Blatt 107/110 der Beklagtenakte/Alg) bewilligte die Beklagte der Klägerin unter Berücksichtigung von Nebeneinkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung Alg für die Zeit vom 01.03.2013 bis 28.02.2014 mit einer Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen; die Leistungsbewilligung wurde im Hinblick auf Nebeneinkommen hinsichtlich der Höhe des Alg mehrfach durch Änderungsbescheide angepasst.
Vom 06.05.2013 bis 20.09.2013 bezog die Klägerin Alg bei Weiterbildung während des Besuchs einer Weiterbildungsmaßnahme (zur Weiterbildungsmaßnahme "Moderne IT im Büro inkl. SAP-Führerschein" vgl. Blatt 7/11 und 15/18 der Beklagtenakte/FbW). In Folge dessen wurde der Bescheid vom 19.04.2013 mit Bescheid vom 22.10.2013 (Blatt 159/162 der Beklagtenakte/Alg) dahingehend geändert, dass Alg ab dem 01.03.2013 mit einer Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen bis zum 05.05.2013 bewilligt wurde. Mit weiterem Bescheid vom 22.10.2013 (Blatt 167/170 der Beklagtenakte/Alg) bewilligte die Beklagte Alg vom 06.05.2013 bis 20.09.2013 (Anspruchsdauer 295 Kalendertage) und mit drittem Bescheid vom 22.10.2013 (Blatt 163/166 der Beklagtenakte/Alg) Alg mit einer Anspruchsdauer von 228 Kalendertagen vom 21.09.2013 bis zum 08.05.2014.
Der letztere Bescheid wurde mit Änderungsbescheid vom 12.02.2014 (Blatt 185/188 der Beklagtenakte/Alg) wegen einer Einbehaltung wegen § 333 SGB III (Berücksichtigung von Nebeneinkommen) vom 01.02.2014 bis zum 15.02.2014 und 16.02.2014 geändert; ein weiterer Änderungsbescheid (Bescheid vom 18.02.2014, Blatt 190/193 der Beklagtenakte/Alg, wurde mit Abhilfebescheid vom 04.03.2014, Blatt 196 der Beklagtenakte/Alg) aufgehoben. Mit Bescheid vom 04.03.2014 (Blatt 198/201 der Beklagtenakte/Alg) erfolgte eine weitere Änderung der Höhe des Alg wegen einer Einbehaltung nach § 333 SGB III für die Zeit vom 01.02.2014 bis 20.02.2014 und 21.02.2014 (Berücksichtigung von Nebeneinkommen).
Nachdem der Klägerin der Bildungsgutschein vom 19.03.2014 (Blatt 19 der Beklagtenakte/FbW) erteilt war, übernahm die Beklagte Kosten der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme vom 20.03.2014 bis zum 21.10.2014 ("Fachberaterin Vertrieb (IHK)) i.H.v. 10.487,42 EUR (Blatt 31/32 der Beklagtenakte/FbW). Mit Bescheid vom 03.04.2014 (Blatt 210/214 der Beklagtenakte/Alg) bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg bei Weiterbildung ab dem 20.03.2014 bis auf weiteres (Anspruchsdauer 49 Kalendertage) und mit Bescheid vom selben Tag (Blatt 205/209 der Beklagtenakte/Alg) Alg vom 22.10.2014 bis 21.11.2014 (Anspruchsdauer 30 Kalendertage).
Nachdem die Klägerin die Weiterbildungsmaßnahme am 20.03.2014 angetreten hatte, verunfallte sie am 28.03.2014 beim "Schulsport" (Basketballspiel). Sie befand sich wegen einer Sprunggelenksverletzung rechts (Weber-B-Fraktur rechts mit nachfolgender Behandlung durch Platten-/Schraubenosteosynthese rechts) vom 02.04.2014 bis zum 07.04.2014 in stationärer Behandlung (zum Bericht des Universitätsklinikums H. vom 07.04.2014 vgl. Blatt 224 der Beklagtenakte/Alg) und war bis 08.06.2014 arbeitsunfähig geschrieben. Bis 08.05.2014 bezog sie von der Beklagten Leistungsfortzahlung des Alg bei Arbeitsunfähigkeit, anschließend bis 08.06.2014 Krankengeld von ihrer Krankenkasse.
Mit gegenüber der Klägerin ergangenen Änderungsbescheiden vom 05.05.2014 (Blatt 36, 37 der Beklagtenakte/FbW) und 30.07.2014 (Blatt 40/41 der Beklagtenakte/FbW) änderte die Beklagte die Bewilligung von Lehrgangskosten dahingehend ab, dass diese nunmehr nur noch in Höhe von EUR 2.996,40 bzw. 4.494,60 EUR übernommen wurden; der Anspruch auf Lehrgangsgebühren habe sich ab 20.06.2014 geändert.
Die Beklagte änderte mit Bescheid vom 05.05.2014 (Blatt 229/232 der Beklagtenakte/Alg) die Gewährung von Alg bei Weiterbildung und stellte lediglich einen Anspruch bis 27.03.2014 fest. Mit weiterem Bescheid vom 05.05.2014 (Blatt 236/239 der Beklagtenakte/Alg) bewilligte die Beklagte der Klägerin dann Alg bei Arbeitslosigkeit vom 28.03.2014 bis zum 12.05.2014 (Anspruchsdauer 45 Kalendertage). Anschließend hob die Beklagte mit Bescheid vom 12.05.2014 (Blatt 241/242 der Beklagtenakte/Alg) die Bewilligung von Alg ab dem 09.05.2014 auf, weil das Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall erreicht sei.
Am 10.06.2014 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 09.06.2014 wieder arbeitslos. Mit Bescheid vom 12.06.2014 (Blatt 254/257 der Beklagtenakte/Alg) bewilligte die Beklagte der Klägerin daraufhin Alg für die Zeit vom 09.06.2014 bis zum 12.06.2014 (Anspruchsdauer 4 Kalendertage).
Hiergegen erhob die Klägerin am 16.06.2014 Widerspruch (Blatt 258 der Beklagtenakte/Alg), mit dem sie um eine unverzügliche Korrektur bat, weil der Bewilligungszeitraum ihrer Berechnung zufolge erst am 19.07.2014 ende.
Mit Widerspruchsbescheid vom nächsten Tag (17.06.2014, Blatt 260/262 der Beklagtenakte/Alg) wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 19.06.2014 (Blatt 266, 267 der Beklagtenakte/Alg) u.a. mit, mit Bescheid vom 03.04.2014 sei ihr Alg bis 21.11.2014 bewilligt worden, da für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme die Anspruchsdauer das Alg für zwei Tage Leistungsbezug nur um einen Tag gemindert werde. Nach dem Ende ihrer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit habe sie sich am 10.06.2014 bei der Beklagten gemeldet, um anstelle von Krankengeld wieder Alg zu beziehen und die Weiterbildungsmaßnahme fortsetzen zu können. Am 16.06.2014 habe sie auch wegen der Fortsetzung der Weiterbildungsmaßnahme vorgesprochen. Die Beklagte habe ihr mitgeteilt, eine Fortsetzung der Weiterbildungsmaßnahme komme nicht in Betracht, ohne dass ein Rücknahmebescheid über die Bewilligung der Maßnahme vorliege. Dies sei mit dem Ende des Anspruchs auf Alg zum 12.06.2014 begründet worden. Dies treffe nicht zu, da sie sich noch während des Leistungsbezugs wegen der Fortführung der Weiterbildungsmaßnahme bei der Beklagten gemeldet habe, zu deren Absolvierung sie weiterhin zur Verfügung stehe und deren erfolgreicher Abschluss noch möglich sei.
Die Klägerin hat am 17.07.2014 beim Sozialgericht (SG) Mannheim Klage erhoben und u.a. ausgeführt, der schnelle Widerspruchsbescheid zeige, dass sich die Beklagte pflichtwidrig nicht mit der Materie befasst habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei das während der Arbeitsunfähigkeit gezahlte Alg bei fortlaufender Weiterbildungsmaßnahme im Verhältnis 2:1 anzurechnen. Auch sei § 136 SGB III nicht zutreffend angewandt.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 04.08.2014 (Blatt 9/14 der SG-Akte) Alg bei Weiterbildung vom 20.03.2014 bis zum 08.05.2014 (Anspruchsdauer 49 Kalendertage) und mit weiterem Bescheid vom 04.08.2014 (Blatt 21 der SG-Akte) Alg bei Arbeitslosigkeit vom 09.06.2014 bis zum 08.07.2014 (Anspruchsdauer 30 Kalendertage) bewilligt.
Die Klägerin hat (Schreiben vom 08.09.2014, Blatt 23 der SG-Akte) darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme der Bewilligung der Weiterbildungsmaßnahme nie ausdrücklich erklärt worden sei. Die Beklagte habe ihr pflichtwidrig nie einen Weg aufgezeigt, wie sie die Maßnahme erfolgreich absolvieren könnte. Dies stelle einen Beratungsfehler dar. Ohnehin hätte ihre Fehlzeit das Ausbildungsziel nie beeinträchtigt, da während der Fehlzeit nur ein Thema behandelt worden sei, das sie bereits während der vorherigen Maßnahme absolviert habe.
Zum 01.10.2014 hat die Klägerin eine vom JobCenter mit Eingliederungszuschuss geförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
Das SG hat mit Urteil vom 28.10.2014 die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2014 in der Fassung des Bescheides vom 04.08.2014 sei rechtmäßig. Die Klägerin habe für die Zeit vom 09.07.2014 bis 30.09.2014 keinen Anspruch auf Alg, denn der erworbene Anspruch sei erschöpft. Auf Grund der gesetzlichen Regelungen mindere sich die Dauer des Alg-Anspruchs der Klägerin sodass am 09.06.2014 noch ein Anspruch auf Alg von 25 Tagen bzw. unter Anwendung von § 148 Abs. 2 Satz 3 SGB III von 30 Tagen verblieben sei, also bis zum 08.07.2014. Auch sei die Zeit des Alg-Bezuges ab dem 09.06.2014 nicht nach § 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III lediglich hälftig anzurechnen. Denn ab diesem Zeitpunkt sei Alg nicht "bei beruflicher Weiterbildung" gezahlt worden. Die Klägerin habe ab dem 09.06.2014 weder tatsächlich an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen, noch sei ihr zu diesem Zeitpunkt eine solche weiterhin wirksam bewilligt worden. Den ursprünglichen Bescheid vom 03.04.2014 über die Bewilligung der Lehrgangskosten in Höhe von EUR 10.487,43 bis 21. Oktober 2014 habe die Beklagte mit Bescheid vom 05.05.2014 dahingehend abgeändert, dass nur noch solche in Höhe von EUR 2.996,40 bis 20.05.2014 bewilligt worden seien. Dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden. Auch liege kein Anspruch auf Alg über den 08.07.2014 hinaus auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vor. Denn jedenfalls auf Rechtsfolgenseite könne durch eine (rechtmäßige) Amtshandlung der Beklagten kein Zustand hergestellt werden, aufgrund dessen die Klägerin für die Zeit vom 09.07.2014 bis 30.09.2014 ein Alg zustehen könnte.
Gegen das ihr am 07.11.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.12.2015 beim SG (Eingang beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 10.12.2015) Berufung eingelegt. Unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat die Klägerin u.a. ausgeführt, unrichtig sei, dass sie wegen der Folgen des Sportunfalls und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit die berufliche Weiterbildungsmaßnahme abgebrochen habe. Vielmehr habe sie die Maßnahme unfallbedingt nur unterbrochen. Weiter sei die Bedeutung der Bestandskraft des darauf ergangenen Bescheids mit Umwandlung des Arbeitslosengelds analog der Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit überbewertet worden, denn die Entscheidung habe ersichtlich nur die Zahlung des Alg während Arbeitsunfähigkeit betroffen. Ohnehin sei diese Entscheidung im Zweifel schon mangels erfolgter Anhörung rechtswidrig gewesen und angesichts ihres ersichtlich verfolgten Begehrens im Sinne eines Zugunstenantrags zu behandeln, was die Beklagte ignoriert habe. Dabei vertrete sie nach wie vor die Auffassung, dass die Fortzahlung des Alg während einer Weiterbildungsmaßnahme wegen Arbeitsunfähigkeit wegen der Ersatzfunktion anrechnungsmäßig den üblichen Leistungsregeln bei der Weiterbildungsmaßnahme folgen müsse. Endlich würde die Argumentation des SG im letzten Absatz der Urteilsgründe einen Herstellungsanspruch wegen unterbliebener Beratung schlicht ad absurdum führen, wenn es sich primär um faktische Vorgänge und daraus resultierende Leistungen handele, die durch die unterbliebene Beratung vereitelt worden seien und nicht in die Vergangenheit nachgeholt werden könnten. Das könne nicht sein. Die Pflichtverletzung der Beklagten könne nicht auch noch entgegen der Rechtsprechung des BSG honoriert und die benachteiligte Klientin dafür sozialrechtlich durch Streichung von Leistungen auch noch bestraft werden. So habe das BSG bei aufgrund fehlerhafter Beratung unterbliebener rechtzeitiger Antragstellung in der Vergangenheit auch nicht mangels Zeitmaschine auf der Rechtsfolgenseite nicht entschieden, dass der rechtzeitige Antrag nicht mehr (rechtzeitig) im Perfekt nachgeholt werden könne; vielmehr habe es den Versicherten bei zu erwartender glaubhafter entsprechender Handlungsweise im Falle korrekter Beratung so gestellt, als sei der Antrag tatsächlich rechtzeitig gestellt worden. Hierher übertragen werde deshalb vernünftigerweise natürlich nicht die Bescheinigung einer erfolgreich absolvierten Weiterbildungsmaßnahme sondern nur gefordert, die bei unterstellter alsbaldiger Teilnahme an der Maßnahme zustehenden Geldleistungen bis zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme zu bezahlen. Die Beklagte habe ohne jegliche Beratung zu den Folgen des Unfalls rein aktenmäßig und ohne fundierte Prüfung ihres Einwands der Fortsetzbarkeit der Maßnahme wegen bereits im vorhergehenden Lehrgang entsprechend absolvierten Bausteins die Weiterbildung abgebrochen und sich auch sonst nicht mehr weiter um sie gekümmert. Erforderlich sei gewesen, die allgemein bescheinigte Arbeitsunfähigkeit möglichst auf die Einhaltung der Bedingungen der Weiterbildungsmaßnahme zu überprüfen und insgesamt zu kontrollieren. Ersichtlich könne es nur um das Erreichen der Weiterbildungsstätte gegangen sein, denn am Sitzen und Folgen der Lehrenden sei sie ja gesundheitlich erkennbar weder qualitativ noch zeitlich gehindert gewesen. Auch dazu hätte sich die Beklagte um eine detaillierte Sachverhaltsklärung und gezielte Hilfestellung zur Absolvierung der Maßnahme einschließlich Zufahrtsermöglichung bemühen müssen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28.10.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheids vom 12.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2014 in der Fassung des Bescheides vom 04.08.2014 zu verurteilen, ihr auch vom 09.07.2014 bis zum 30.09.2014 Arbeitslosengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Soweit die Klägerin darauf hinweise, sie habe die Weiterbildungsmaßnahme lediglich unterbrochen, nicht aber abgebrochen, sei dies nicht zutreffend. An der Maßnahme teilgenommen habe die Klägerin lediglich eine Woche lang, vom 20.03.2014 bis 27.03.2014. Die Klägerin beanstande, man habe sie nach ihrer Genesung im Juni 2014 nicht mehr an der Maßnahme teilnehmen lassen, sie hätte die Maßnahme fortsetzen können und wollen. Versäume der Teilnehmer einer auf 154 Unterrichtstage angelegten Maßnahme (20.03.2014 bis 21.10.2014) davon bereits das erste Drittel (29.03.2014 bis 09.06.2014 = 52 Unterrichtstage), verspreche eine Fortsetzung keine Aussicht auf Erfolg. Aus Sicht der Beklagten sei der Abbruch der Maßnahme in einem solchen Fall zu Recht erfolgt. Zu einer erneuten Bewilligung einer weiteren Weiterbildungsmaßnahme sei es in der Folge nicht mehr gekommen. Daraus könne die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf die beantragte höhere Anspruchsdauer herleiten. Die Minderung der Anspruchsdauer durch Erfüllung ist korrekt berechnet worden. Aufgrund der Teilnahme an der Weiterbildung mit anschließender Leistungsfortzahlung sei der Klägerin vom 20.03.2014 bis 08.05.2014 Alg unter den besonderen Voraussetzungen des § 144 SGB III gezahlt worden (AlgW). Dieser Bewilligungszeitraum erfasse 49 Kalendertage, die Anspruchsdauer wurde jedoch lediglich im Verhältnis 1:2 um 24 Kalendertage gemindert. Damit sei der Vorschrift des § 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III Rechnung getragen. Aufgrund § 148 Abs. 2 Satz 3 SGB III sei sodann eine Restanspruchsdauer von 30 Kalendertagen beginnend ab 09.06.2014 bewilligt worden. Eine Bewilligung unter den besonderen Voraussetzungen des § 144 SGB III (AlgW) mit der Folge einer für die Klägerin längeren Anspruchsdauer habe nicht erfolgen können, denn die Klägerin habe an keiner Weiterbildungsmaßnahme mehr teilgenommen. Sie könne auch nicht mit Blick auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verlangen, fiktiv so gestellt zu werden, als hätte sie an einer Weiterbildung teilgenommen. Die Teilnahme an einer Maßnahme könne nicht ersetzt werden.
Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 07.02.2016 (Blatt 16/17 der Senatsakte) und 28.06.2016 (Blatt 21 der Senatsakte) geäußert und u.a. ausgeführt, dass die Behauptungen der Beklagten nicht durch deren Wiederholungen richtiger würden: nach wie vor erinnere sie sich an keinen von ihr erklärten Abbruch der Weiterbildungsmaßnahme. Selbst die Beklagte beziehe sich nur auf eine Mitteilung des Maßnahmeträgers, dem gegenüber sie aber ebenso wenig eine solche Erklärung abgegeben habe. Vielmehr habe die Beklagte unter Umgehung ihrer Person allein mit dem Maßnahmeträger Kontakt aufgenommen und ausschließlich auf dessen Bewertung die Maßnahme diesem gegenüber beendet. Darüber sei sie ohne meine gesetzlich vorgeschriebene vorherige Anhörung nur durch eine Mehrfertigung des entsprechenden Bescheids an den Maßnahmeträger, später ebenso ohne Anhörung durch einen Leistungsänderungsbescheid informiert worden. Soweit die Beklagte behaupte, die Maßnahme hätte wegen der Unterbrechung schon nach einer Woche nicht mehr erfolgreich beendet werden können, gehe sie dabei unverständlicherweise auch weiter nicht auf ihre Argumentation ein. Die Beklagte habe weder geklärt, ob eine Transportmöglichkeit genüge und bestanden hätte, noch, ob etwa durch einen Gehgips nach Kontaktaufnahme mit dem behandelnden Arzt der Zugang alsbald - und in ihrem Sinne rechtzeitig -wieder ermöglicht worden wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin in der Sache verhandelt und entscheiden können, denn die ordnungsgemäße geladene Klägerin war in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und nachgehend mit Verfügung des Vorsitzenden vom 29.06.2016 vertiefend belehrt worden. Die Klägerin hat sich mit dieser Verfahrensweise auch ausdrücklich einverstanden erklärt (Schreiben vom 26.06.2016).
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig (zum möglichen Beschwerdewert vgl. Blatt 46/47 der SG-Akte) aber unbegründet.
Gegenstand der Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 04.08.2014, mit dem diese der Klägerin Alg vom 09.06.2014 bis zum 08.07.2014 bewilligt hatte. Dieser im Klageverfahren ergangene und nach § 96 SGG dort Gegenstand gewordene Bescheid hat den Bescheid der Beklagten vom 12.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2014, mit dem der Klägerin Alg vom 09.06.2014 bis zum 12.06.2014 bewilligt worden war, vollständig ersetzt. Daher war dieser Bescheid im Antrag der Klägerin lediglich klarstellend bezeichnet worden.
Der Widerspruchsbescheid war nicht deswegen rechtswidrig und aufzuheben, weil er bereits vom Tag nach Eingang des Widerspruchs stammt. Die Klägerin hat zwar ausgeführt, der schnelle Widerspruchsbescheid zeige, dass die Beklagte sich mit der Sache nicht ausreichend befasst habe, doch hat sie selbst um eine unverzügliche Korrektur gebeten, ohne darauf hinzuweisen, dass sie noch beabsichtige, einen weiteren Schriftsatz einzureichen. Aus der schnellen Reaktion der Beklagten auf den Widerspruch kann daher nicht geschlossen werden, dass diese sich nicht ausreichend mit der Widerspruchsangelegenheit befasst und ihre Amtsermittlungspflichten verletzt habe.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Alg für die Zeit vom 09.07.2014 bis zum 30.09.2014.
Zum 01.03.2013 hatte die Klägerin aufgrund der Feststellung der Beklagten in ihrem Bescheid vom 19.04.2013 einen Anspruch auf Alg für die Dauer von 360 Kalendertagen erworben; dass der Klägerin aufgrund der gesetzlichen Regelungen damals ein längerer oder später beginnender Alg-Anspruch entstanden wäre, konnte der Senat nicht feststellen.
Von diesem Anspruch hatte die Klägerin, bei der eine Sperrzeit nach § 159 SGB III nicht eingetreten bzw. festgesetzt war, durch Bezug von Alg - vom 01.03.2013 bis zum 05.05.2013 insgesamt 65 Tage (§ 148 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), - vom 06.05.2013 bis 20.09.2013 67 Tage (§ 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III, eigentlich 135 Tage), - vom 21.09.2013 bis 19.03.2014 insgesamt 179 Tage (§ 148 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), - vom 20.03.2014 bis 28.03.2014 insgesamt 4 Tage (§ 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III, eigentlich 9 Tage) und - vom 29.03.2014 bis zum 08.05.2014 insgesamt 20 Tage (§ 148 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 146 Abs. 1 SGB III, eigentlich 40 Tage) verbraucht. Damit bestand am 09.06.2014 lediglich noch ein Restanspruch von 25 Tagen. Wegen § 148 Abs. 2 Satz 3 SGB III unterblieb eine Minderung jedoch, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als einem Monat ergab. Insgesamt stand der Klägerin daher am 09.06.2014 noch ein Alg-Restanspruch über 30 Tage zu.
Gemäß § 144 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Alg auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt. Die Klägerin hat aber – jedenfalls - vom 09.05.2014 bis zum 08.06.2014 die Weiterbildungsmaßnahme tatsächlich nicht besucht und hatte auf Grund ihrer schuldlosen aber unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bis zum 08.06.2014 nicht "alleine wegen einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung" einen Anspruch auf Alg nicht erfüllt. Denn wegen der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit nach der Sprunggelenksverletzung rechts am 28.03.2014 war die Klägerin bis zum 08.06.2014 nicht alleine wegen der nach § 81 SGB III geförderten Weiterbildungsmaßnahme nicht verfügbar; vielmehr war Ursache der fehlenden Verfügbarkeit i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 SGB III die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. Diese war nach Ende der Leistungsfortzahlung gemäß § 146 Abs. 1 SGB III und nachdem ein Fall des § 139 SGB III nicht vorlag, auch im Hinblick auf die Verfügbarkeit beachtlich, weshalb Arbeitslosigkeit i.S.d. § 138 Abs. 1 SGB III nicht mehr vorlag. War aber die Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 09.05.2014 bis zum 08.06.2014 Grund eines fehlenden Anspruchs auf Alg und nicht die Teilnahme an einer nach § 81 SGB III geförderten Weiterbildungsmaßnahme, so liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alg für die Zeit vom 09.05.2014 bis zum 08.06.2014 nicht vor. Mithin war die Beklagte berechtigt, die Leistungsbewilligung entsprechend zu ändern und die Bewilligung von Alg ab 09.05.2014 aufzuheben. Dies hat die Beklagte mit ihren Änderungsbescheiden – zuletzt vom 04.08.2014, die auch die Bescheide vom 03.04.2014, 05.05.2014 und 12.05.2014 wegen des Eintritts einer wesentlichen Änderung nach § 48 SGB X innerhalb der Jahresfrist geändert haben, - getan. Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, sie sei nicht angehört worden, ist dies unbeachtlich. Denn mit ihrer Klage beim SG und ihrem Schreiben vom 19.06.2014, die Grundlage der Änderungsbescheide vom 04.08.2014 waren, hat sich die Klägerin geäußert. Diese Äußerungen haben die Beklagte veranlasst, ihre bisherigen Entscheidungen zu korrigieren, weshalb das von der Klägerin Vorgebrachte auch von der Beklagten zur Grundlage einer Behördenentscheidung gemacht worden war; spätestens damit war eine ggf. zuvor fehlende Anhörung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden.
Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, die Bewilligung von Alg ab dem 22.10.2014 sei nicht aufgehoben worden, weshalb ihr noch ein zusätzlicher bestandskräftiger Restanspruch zustehe, folgt ihr der Senat nicht. Denn diese Bewilligung war jedenfalls durch die Aufnahme der Beschäftigung zum 01.10.2014 gegenstandslos geworden, weshalb der ab dem 22.10.2014 bewilligte Restanspruch nicht zur Begründung eines Leistungsanspruchs ab dem 09.07.2014 herangezogen werden kann. Im Übrigen handelte es sich um die Weiterbewilligung des vor Beginns der ab dem 20.03.2014 stattfindenden Maßnahme, die sich – auch für die Klägerin erkennbar – mit der Nichtfortführung der Maßnahme wegen Arbeitsunfähigkeit nach § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt hatte, weshalb hieraus keine rechtswirksamen Ansprüche mehr abgeleitet werden können.
Auch kann die Zeit des Alg-Bezugs vom 09.06.2014 bis zum 08.07.2014 nicht als Bezug von Alg bei Weiterbildung verstanden werden. Denn insoweit hat die Klägerin tatsächlich die Weiterbildung nicht besucht, weshalb i.S.d. § 144 Abs. 1 SGB III nicht der Besuch einer nach § 81 SGB III geförderten Weiterbildungsmaßnahme einen Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit ausgeschlossen hat.
Die Klägerin kann auch nicht aus dem Bescheid vom 03.04.2014 über die Übernahme der Weiterbildungskosten bis 20.10.2014 ableiten, dass das ihr ab dem 09.06.2014 gezahlte Alg als Alg bei Weiterbildung nach § 44 SGB III zu gewähren war. Denn die Klägerin hatte insoweit eben tatsächlich die Weiterbildung nicht besucht. Denn Voraussetzung für das Absehen von der Erfüllung der Voraussetzungen für Alg bei Arbeitslosigkeit ist gerade die Teilnahme an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung (Öndül in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, § 144 SGB III RdNr. 16). Nimmt die Klägerin nicht an der Maßnahme teil, stünde ihr auch trotz der Bewilligung einer Kostenübernahme für die Maßnahme kein Alg nach § 144 Abs. 1 SGB III zu; insoweit erschöpft sich der Bescheid vom 03.04.2014 über die Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme eben in der Regelung der Kosten der Weiterbildung und enthält keine Regelung zum Alg.
Darüber hinaus tritt der Senat nach eigener Prüfung der Bewertung des SG hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids vom 03.04.2014 über die Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme bei. Jedoch hat der Senat dabei zu betonen, dass der Klägerin gerade nicht der Vorwurf des schuldhaften Abbrechens der Weiterbildungsmaßnahme zu machen ist – andernfalls würde dies zu einer Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 5 SGB III führen. Vielmehr sind Ursache der Beendigung der Maßnahme die mit der langen Arbeitsunfähigkeit verbundenen Fehlzeiten von über einem Drittel der Maßnahme. Dass die Klägerin sinngemäß angibt, während dieser Zeit nichts verpasst zu haben, weil sie diese Themen aus einer früheren Maßnahme bereits gekannt habe, ändert daran nichts. Denn ohne Teilnahme an den entsprechenden Unterrichten konnte die Klägerin auch nicht beurteilen, ob selbst bei gleichlautenden Themenbezeichnungen ihr etwas Wichtiges entgangen wäre. Außerdem ist vom Maßnahmenträger der Abbruch der Maßnahme befürwortet worden (vgl. Telefonvermerk vom 28.04.2014 und Schreiben der Beklagten an die Schule vom 02.05.2014, Blatt 270 und 271 der Beklagtenakte/Alg), was gegen eine Einschätzung der Klägerin spricht, es sei keine Ausbildungslücke entstanden. Insoweit handelt es sich um eine Maßnahmebeendigung durch den Maßnahmeträger bzw. die Beklagte, was der Klägerin mit den vom SG angeführten Bescheiden klargemacht worden war und von dieser auch so verstanden worden war, wie sich in ihrem Vorbringen zeigt, dass eine Beendigung bescheidmäßig nie erfolgt sei, eine Rücknahme der Maßnahmebewilligung "nie ausdrücklich erklärt worden" sei (Schreiben vom 08.09.2014, Blatt 23 der SG-Akte), allenfalls mittelbar durch Leistungsbescheiden des Maßnahmeträgers. Damit hat die Klägerin zu verstehen gegeben, dass sie die von der Beklagten sinngemäß verfügte Beendigung der Maßnahme durchaus verstanden hatte. Dies genügt, denn die Maßnahme wurde auch faktisch nicht fortgesetzt.
Grundlage der Beendigung der Maßnahme und Aufhebung des Bescheids vom 03.04.2014 über die Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme war § 48 SGB X. Es war insoweit eine wesentliche Änderung eingetreten, als der Maßnahmeträger mitgeteilt hatte, dass wegen des langen arbeitsunfähigkeitsbedingten Fehlens der Klägerin eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahme nicht mehr möglich erscheint (Blatt 271 oben der Beklagtenakte/Alg). Konnte die Klägerin aber das Weiterbildungsziel wegen der Fehlzeiten nicht mehr erfolgreich erreichen, konnte auch die Weiterbildungsförderung ihr Ziel nicht mehr erreichen, weshalb eine wesentliche Änderung eingetreten war. Ob daneben die Voraussetzungen des § 47 SGB X vorlagen, war daher nicht mehr zu prüfen. Diese innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der wesentlichen Änderung getroffene Aufhebungsentscheidung der Beklagten war zwar ohne Anhörung der Klägerin erfolgt, jedoch mangels Anfechtung durch die Klägerin bestandskräftig geworden. Insoweit irrt die Klägerin, wenn sie meint, das SG überbewerte die Bedeutung der Bestandskraft. Vielmehr werden auch solche Bescheide bestandskräftig und zwischen den Beteiligten bindend, die aus formellen Gründen rechtswidrig wären. Auch dass die Klägerin meint, die Beklagte solle die Aufhebungsentscheidung nach § 44 SGB X überprüfen, was diese aber nicht getan habe, bedeutet nicht, dass die bestandskräftige Aufhebungsentscheidung bereits unbeachtlich wäre.
Hat die Klägerin daher an der Maßnahme auch ab dem 09.06.2014 nicht tatsächlich teilgenommen und war darüber hinaus aus die Bewilligung der Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme jedenfalls für die Zeit ab dem 09.06.2014 aufgehoben, war das der Klägerin ab dem 09.06.2014 gezahlt Alg nicht nach § 144 Abs. 1 SGB III zu zahlen und damit auch nicht nach § 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III, sondern nach § 148 Abs. 1 Nr. 1 SGB III anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Damit konnte die Zeit vom 09.06.2014 bis zum 08.07.2014 nicht als Zeit eines Anspruchs auf Alg bei Weiterbildung gewertet werden.
Es hatte auch nicht der Beklagten oblegen, die Klägerin während der attestierten Arbeitsunfähigkeit dahingehend zu beraten, die Maßnahme – z.B. unter Stellung einer Fahrgelegenheit - zu besuchen um Fehlzeiten so klein wie möglich zu halten. Denn insoweit hatte die Beklagte – da keine Anhaltspunkte für missbräuchliches Verhalten vorlagen - grds. die ärztlichen Atteste zu beachten. Im Gegenteil wäre es im Fall des Vorliegens von Weiterbildungsfähigkeit Sache der Klägerin gewesen, den Maßnahmeträger und die Beklagte über den Wiederantritt der Maßnahme trotz Arbeitsunfähigkeit zu informieren – zumal in der Zeit bis zum Wiedereintritt von Arbeitsfähigkeit vielfache Kontakte mit der Klägerin stattgefunden hatten (vgl. die Kontaktnotizen der Beklagten, Blatt 268/279 der Beklagtenakte/Alg). Insoweit war die Klägerin, die den Erhalt und die Kenntnisnahme vom Inhalt des Merkblattes 6 "Förderung der beruflichen Weiterbildung" (dort vgl. Seite 9 und 35) mit ihrer Unterschrift bestätigt hatte (Blatt 24 der Beklagtenakte/FbW) darüber belehrt worden, dass sie nicht nur den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen hatte, sondern auch den Eintritt der Arbeitsfähigkeit. Damit hätte es der Klägerin oblegen, dem Maßnahmeträger bzw. der Beklagten mitzuteilen, dass sie trotz Arbeitsunfähigkeit den Besuch der Maßnahme wünscht. Damit konnte der Senat einen Beratungsfehler der Beklagten nicht feststellen. Im Übrigen kann die tatsächlich nicht erfolgte Teilnahme an einer nach § 81 SGB III geförderten Maßnahme nicht durch eine rechtmäßige Behördenhandlung oder Rechtsanwendung in eine rechtlich relevante Teilnahme an einer solchen Maßnahme umgedeutet werden; insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der vom BSG entschiedenen Fallgestaltung, in der zwar eine Antragstellung zurückdatiert wurde, jedoch der Kunde zu dem früheren Termin tatsächlich bei der Beklagten vorgesprochen hatte, dies jedoch fälschlicherweise nicht als Antragstellung/Arbeitslosmeldung verstanden worden war. Auch aus diesem Grund scheidet ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aus.
Auch hatte die Beklagte spätestens mit dem weiteren Bescheid vom 04.08.2014 die Bescheide vom 03.04.2014 zutreffend nach § 48 SGB X aufgehoben (zur Anhörung usw. siehe oben), sodass die Klägerin auch nicht mehr geltend machen kann, aus der Bewilligung von Alg mit Bescheid vom 03.04.2014 für die Zeit vom 20.03.2014 "bis auf weiteres" (Blatt 210 ff. der Beklagtenakte/Alg) stehe ihr über den 08.07.2014 Alg zu.
Damit hat die Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Alg über den 09.07.2014 hinaus bis zum 30.09.2014. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtlich Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin gegen die Beklagte auch für die Zeit vom 09.07.2014 bis zum 30.09.2014 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) zusteht.
Die 1966 geborene Klägerin, Mutter zweier Kinder, war bis 30.11.2012 sozialversicherungspflichtig abhängig beschäftigt (dazu vgl. die Arbeitsbescheinigung Blatt 7/13 der Beklagtenakte/Alg). Nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses bezog sie Alg von der Beklagten. Mit (Änderungs-)Bescheid vom 19.04.2013 (Blatt 107/110 der Beklagtenakte/Alg) bewilligte die Beklagte der Klägerin unter Berücksichtigung von Nebeneinkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung Alg für die Zeit vom 01.03.2013 bis 28.02.2014 mit einer Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen; die Leistungsbewilligung wurde im Hinblick auf Nebeneinkommen hinsichtlich der Höhe des Alg mehrfach durch Änderungsbescheide angepasst.
Vom 06.05.2013 bis 20.09.2013 bezog die Klägerin Alg bei Weiterbildung während des Besuchs einer Weiterbildungsmaßnahme (zur Weiterbildungsmaßnahme "Moderne IT im Büro inkl. SAP-Führerschein" vgl. Blatt 7/11 und 15/18 der Beklagtenakte/FbW). In Folge dessen wurde der Bescheid vom 19.04.2013 mit Bescheid vom 22.10.2013 (Blatt 159/162 der Beklagtenakte/Alg) dahingehend geändert, dass Alg ab dem 01.03.2013 mit einer Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen bis zum 05.05.2013 bewilligt wurde. Mit weiterem Bescheid vom 22.10.2013 (Blatt 167/170 der Beklagtenakte/Alg) bewilligte die Beklagte Alg vom 06.05.2013 bis 20.09.2013 (Anspruchsdauer 295 Kalendertage) und mit drittem Bescheid vom 22.10.2013 (Blatt 163/166 der Beklagtenakte/Alg) Alg mit einer Anspruchsdauer von 228 Kalendertagen vom 21.09.2013 bis zum 08.05.2014.
Der letztere Bescheid wurde mit Änderungsbescheid vom 12.02.2014 (Blatt 185/188 der Beklagtenakte/Alg) wegen einer Einbehaltung wegen § 333 SGB III (Berücksichtigung von Nebeneinkommen) vom 01.02.2014 bis zum 15.02.2014 und 16.02.2014 geändert; ein weiterer Änderungsbescheid (Bescheid vom 18.02.2014, Blatt 190/193 der Beklagtenakte/Alg, wurde mit Abhilfebescheid vom 04.03.2014, Blatt 196 der Beklagtenakte/Alg) aufgehoben. Mit Bescheid vom 04.03.2014 (Blatt 198/201 der Beklagtenakte/Alg) erfolgte eine weitere Änderung der Höhe des Alg wegen einer Einbehaltung nach § 333 SGB III für die Zeit vom 01.02.2014 bis 20.02.2014 und 21.02.2014 (Berücksichtigung von Nebeneinkommen).
Nachdem der Klägerin der Bildungsgutschein vom 19.03.2014 (Blatt 19 der Beklagtenakte/FbW) erteilt war, übernahm die Beklagte Kosten der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme vom 20.03.2014 bis zum 21.10.2014 ("Fachberaterin Vertrieb (IHK)) i.H.v. 10.487,42 EUR (Blatt 31/32 der Beklagtenakte/FbW). Mit Bescheid vom 03.04.2014 (Blatt 210/214 der Beklagtenakte/Alg) bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg bei Weiterbildung ab dem 20.03.2014 bis auf weiteres (Anspruchsdauer 49 Kalendertage) und mit Bescheid vom selben Tag (Blatt 205/209 der Beklagtenakte/Alg) Alg vom 22.10.2014 bis 21.11.2014 (Anspruchsdauer 30 Kalendertage).
Nachdem die Klägerin die Weiterbildungsmaßnahme am 20.03.2014 angetreten hatte, verunfallte sie am 28.03.2014 beim "Schulsport" (Basketballspiel). Sie befand sich wegen einer Sprunggelenksverletzung rechts (Weber-B-Fraktur rechts mit nachfolgender Behandlung durch Platten-/Schraubenosteosynthese rechts) vom 02.04.2014 bis zum 07.04.2014 in stationärer Behandlung (zum Bericht des Universitätsklinikums H. vom 07.04.2014 vgl. Blatt 224 der Beklagtenakte/Alg) und war bis 08.06.2014 arbeitsunfähig geschrieben. Bis 08.05.2014 bezog sie von der Beklagten Leistungsfortzahlung des Alg bei Arbeitsunfähigkeit, anschließend bis 08.06.2014 Krankengeld von ihrer Krankenkasse.
Mit gegenüber der Klägerin ergangenen Änderungsbescheiden vom 05.05.2014 (Blatt 36, 37 der Beklagtenakte/FbW) und 30.07.2014 (Blatt 40/41 der Beklagtenakte/FbW) änderte die Beklagte die Bewilligung von Lehrgangskosten dahingehend ab, dass diese nunmehr nur noch in Höhe von EUR 2.996,40 bzw. 4.494,60 EUR übernommen wurden; der Anspruch auf Lehrgangsgebühren habe sich ab 20.06.2014 geändert.
Die Beklagte änderte mit Bescheid vom 05.05.2014 (Blatt 229/232 der Beklagtenakte/Alg) die Gewährung von Alg bei Weiterbildung und stellte lediglich einen Anspruch bis 27.03.2014 fest. Mit weiterem Bescheid vom 05.05.2014 (Blatt 236/239 der Beklagtenakte/Alg) bewilligte die Beklagte der Klägerin dann Alg bei Arbeitslosigkeit vom 28.03.2014 bis zum 12.05.2014 (Anspruchsdauer 45 Kalendertage). Anschließend hob die Beklagte mit Bescheid vom 12.05.2014 (Blatt 241/242 der Beklagtenakte/Alg) die Bewilligung von Alg ab dem 09.05.2014 auf, weil das Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall erreicht sei.
Am 10.06.2014 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 09.06.2014 wieder arbeitslos. Mit Bescheid vom 12.06.2014 (Blatt 254/257 der Beklagtenakte/Alg) bewilligte die Beklagte der Klägerin daraufhin Alg für die Zeit vom 09.06.2014 bis zum 12.06.2014 (Anspruchsdauer 4 Kalendertage).
Hiergegen erhob die Klägerin am 16.06.2014 Widerspruch (Blatt 258 der Beklagtenakte/Alg), mit dem sie um eine unverzügliche Korrektur bat, weil der Bewilligungszeitraum ihrer Berechnung zufolge erst am 19.07.2014 ende.
Mit Widerspruchsbescheid vom nächsten Tag (17.06.2014, Blatt 260/262 der Beklagtenakte/Alg) wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 19.06.2014 (Blatt 266, 267 der Beklagtenakte/Alg) u.a. mit, mit Bescheid vom 03.04.2014 sei ihr Alg bis 21.11.2014 bewilligt worden, da für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme die Anspruchsdauer das Alg für zwei Tage Leistungsbezug nur um einen Tag gemindert werde. Nach dem Ende ihrer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit habe sie sich am 10.06.2014 bei der Beklagten gemeldet, um anstelle von Krankengeld wieder Alg zu beziehen und die Weiterbildungsmaßnahme fortsetzen zu können. Am 16.06.2014 habe sie auch wegen der Fortsetzung der Weiterbildungsmaßnahme vorgesprochen. Die Beklagte habe ihr mitgeteilt, eine Fortsetzung der Weiterbildungsmaßnahme komme nicht in Betracht, ohne dass ein Rücknahmebescheid über die Bewilligung der Maßnahme vorliege. Dies sei mit dem Ende des Anspruchs auf Alg zum 12.06.2014 begründet worden. Dies treffe nicht zu, da sie sich noch während des Leistungsbezugs wegen der Fortführung der Weiterbildungsmaßnahme bei der Beklagten gemeldet habe, zu deren Absolvierung sie weiterhin zur Verfügung stehe und deren erfolgreicher Abschluss noch möglich sei.
Die Klägerin hat am 17.07.2014 beim Sozialgericht (SG) Mannheim Klage erhoben und u.a. ausgeführt, der schnelle Widerspruchsbescheid zeige, dass sich die Beklagte pflichtwidrig nicht mit der Materie befasst habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei das während der Arbeitsunfähigkeit gezahlte Alg bei fortlaufender Weiterbildungsmaßnahme im Verhältnis 2:1 anzurechnen. Auch sei § 136 SGB III nicht zutreffend angewandt.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 04.08.2014 (Blatt 9/14 der SG-Akte) Alg bei Weiterbildung vom 20.03.2014 bis zum 08.05.2014 (Anspruchsdauer 49 Kalendertage) und mit weiterem Bescheid vom 04.08.2014 (Blatt 21 der SG-Akte) Alg bei Arbeitslosigkeit vom 09.06.2014 bis zum 08.07.2014 (Anspruchsdauer 30 Kalendertage) bewilligt.
Die Klägerin hat (Schreiben vom 08.09.2014, Blatt 23 der SG-Akte) darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme der Bewilligung der Weiterbildungsmaßnahme nie ausdrücklich erklärt worden sei. Die Beklagte habe ihr pflichtwidrig nie einen Weg aufgezeigt, wie sie die Maßnahme erfolgreich absolvieren könnte. Dies stelle einen Beratungsfehler dar. Ohnehin hätte ihre Fehlzeit das Ausbildungsziel nie beeinträchtigt, da während der Fehlzeit nur ein Thema behandelt worden sei, das sie bereits während der vorherigen Maßnahme absolviert habe.
Zum 01.10.2014 hat die Klägerin eine vom JobCenter mit Eingliederungszuschuss geförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
Das SG hat mit Urteil vom 28.10.2014 die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2014 in der Fassung des Bescheides vom 04.08.2014 sei rechtmäßig. Die Klägerin habe für die Zeit vom 09.07.2014 bis 30.09.2014 keinen Anspruch auf Alg, denn der erworbene Anspruch sei erschöpft. Auf Grund der gesetzlichen Regelungen mindere sich die Dauer des Alg-Anspruchs der Klägerin sodass am 09.06.2014 noch ein Anspruch auf Alg von 25 Tagen bzw. unter Anwendung von § 148 Abs. 2 Satz 3 SGB III von 30 Tagen verblieben sei, also bis zum 08.07.2014. Auch sei die Zeit des Alg-Bezuges ab dem 09.06.2014 nicht nach § 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III lediglich hälftig anzurechnen. Denn ab diesem Zeitpunkt sei Alg nicht "bei beruflicher Weiterbildung" gezahlt worden. Die Klägerin habe ab dem 09.06.2014 weder tatsächlich an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen, noch sei ihr zu diesem Zeitpunkt eine solche weiterhin wirksam bewilligt worden. Den ursprünglichen Bescheid vom 03.04.2014 über die Bewilligung der Lehrgangskosten in Höhe von EUR 10.487,43 bis 21. Oktober 2014 habe die Beklagte mit Bescheid vom 05.05.2014 dahingehend abgeändert, dass nur noch solche in Höhe von EUR 2.996,40 bis 20.05.2014 bewilligt worden seien. Dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden. Auch liege kein Anspruch auf Alg über den 08.07.2014 hinaus auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vor. Denn jedenfalls auf Rechtsfolgenseite könne durch eine (rechtmäßige) Amtshandlung der Beklagten kein Zustand hergestellt werden, aufgrund dessen die Klägerin für die Zeit vom 09.07.2014 bis 30.09.2014 ein Alg zustehen könnte.
Gegen das ihr am 07.11.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.12.2015 beim SG (Eingang beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 10.12.2015) Berufung eingelegt. Unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat die Klägerin u.a. ausgeführt, unrichtig sei, dass sie wegen der Folgen des Sportunfalls und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit die berufliche Weiterbildungsmaßnahme abgebrochen habe. Vielmehr habe sie die Maßnahme unfallbedingt nur unterbrochen. Weiter sei die Bedeutung der Bestandskraft des darauf ergangenen Bescheids mit Umwandlung des Arbeitslosengelds analog der Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit überbewertet worden, denn die Entscheidung habe ersichtlich nur die Zahlung des Alg während Arbeitsunfähigkeit betroffen. Ohnehin sei diese Entscheidung im Zweifel schon mangels erfolgter Anhörung rechtswidrig gewesen und angesichts ihres ersichtlich verfolgten Begehrens im Sinne eines Zugunstenantrags zu behandeln, was die Beklagte ignoriert habe. Dabei vertrete sie nach wie vor die Auffassung, dass die Fortzahlung des Alg während einer Weiterbildungsmaßnahme wegen Arbeitsunfähigkeit wegen der Ersatzfunktion anrechnungsmäßig den üblichen Leistungsregeln bei der Weiterbildungsmaßnahme folgen müsse. Endlich würde die Argumentation des SG im letzten Absatz der Urteilsgründe einen Herstellungsanspruch wegen unterbliebener Beratung schlicht ad absurdum führen, wenn es sich primär um faktische Vorgänge und daraus resultierende Leistungen handele, die durch die unterbliebene Beratung vereitelt worden seien und nicht in die Vergangenheit nachgeholt werden könnten. Das könne nicht sein. Die Pflichtverletzung der Beklagten könne nicht auch noch entgegen der Rechtsprechung des BSG honoriert und die benachteiligte Klientin dafür sozialrechtlich durch Streichung von Leistungen auch noch bestraft werden. So habe das BSG bei aufgrund fehlerhafter Beratung unterbliebener rechtzeitiger Antragstellung in der Vergangenheit auch nicht mangels Zeitmaschine auf der Rechtsfolgenseite nicht entschieden, dass der rechtzeitige Antrag nicht mehr (rechtzeitig) im Perfekt nachgeholt werden könne; vielmehr habe es den Versicherten bei zu erwartender glaubhafter entsprechender Handlungsweise im Falle korrekter Beratung so gestellt, als sei der Antrag tatsächlich rechtzeitig gestellt worden. Hierher übertragen werde deshalb vernünftigerweise natürlich nicht die Bescheinigung einer erfolgreich absolvierten Weiterbildungsmaßnahme sondern nur gefordert, die bei unterstellter alsbaldiger Teilnahme an der Maßnahme zustehenden Geldleistungen bis zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme zu bezahlen. Die Beklagte habe ohne jegliche Beratung zu den Folgen des Unfalls rein aktenmäßig und ohne fundierte Prüfung ihres Einwands der Fortsetzbarkeit der Maßnahme wegen bereits im vorhergehenden Lehrgang entsprechend absolvierten Bausteins die Weiterbildung abgebrochen und sich auch sonst nicht mehr weiter um sie gekümmert. Erforderlich sei gewesen, die allgemein bescheinigte Arbeitsunfähigkeit möglichst auf die Einhaltung der Bedingungen der Weiterbildungsmaßnahme zu überprüfen und insgesamt zu kontrollieren. Ersichtlich könne es nur um das Erreichen der Weiterbildungsstätte gegangen sein, denn am Sitzen und Folgen der Lehrenden sei sie ja gesundheitlich erkennbar weder qualitativ noch zeitlich gehindert gewesen. Auch dazu hätte sich die Beklagte um eine detaillierte Sachverhaltsklärung und gezielte Hilfestellung zur Absolvierung der Maßnahme einschließlich Zufahrtsermöglichung bemühen müssen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28.10.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheids vom 12.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2014 in der Fassung des Bescheides vom 04.08.2014 zu verurteilen, ihr auch vom 09.07.2014 bis zum 30.09.2014 Arbeitslosengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Soweit die Klägerin darauf hinweise, sie habe die Weiterbildungsmaßnahme lediglich unterbrochen, nicht aber abgebrochen, sei dies nicht zutreffend. An der Maßnahme teilgenommen habe die Klägerin lediglich eine Woche lang, vom 20.03.2014 bis 27.03.2014. Die Klägerin beanstande, man habe sie nach ihrer Genesung im Juni 2014 nicht mehr an der Maßnahme teilnehmen lassen, sie hätte die Maßnahme fortsetzen können und wollen. Versäume der Teilnehmer einer auf 154 Unterrichtstage angelegten Maßnahme (20.03.2014 bis 21.10.2014) davon bereits das erste Drittel (29.03.2014 bis 09.06.2014 = 52 Unterrichtstage), verspreche eine Fortsetzung keine Aussicht auf Erfolg. Aus Sicht der Beklagten sei der Abbruch der Maßnahme in einem solchen Fall zu Recht erfolgt. Zu einer erneuten Bewilligung einer weiteren Weiterbildungsmaßnahme sei es in der Folge nicht mehr gekommen. Daraus könne die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf die beantragte höhere Anspruchsdauer herleiten. Die Minderung der Anspruchsdauer durch Erfüllung ist korrekt berechnet worden. Aufgrund der Teilnahme an der Weiterbildung mit anschließender Leistungsfortzahlung sei der Klägerin vom 20.03.2014 bis 08.05.2014 Alg unter den besonderen Voraussetzungen des § 144 SGB III gezahlt worden (AlgW). Dieser Bewilligungszeitraum erfasse 49 Kalendertage, die Anspruchsdauer wurde jedoch lediglich im Verhältnis 1:2 um 24 Kalendertage gemindert. Damit sei der Vorschrift des § 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III Rechnung getragen. Aufgrund § 148 Abs. 2 Satz 3 SGB III sei sodann eine Restanspruchsdauer von 30 Kalendertagen beginnend ab 09.06.2014 bewilligt worden. Eine Bewilligung unter den besonderen Voraussetzungen des § 144 SGB III (AlgW) mit der Folge einer für die Klägerin längeren Anspruchsdauer habe nicht erfolgen können, denn die Klägerin habe an keiner Weiterbildungsmaßnahme mehr teilgenommen. Sie könne auch nicht mit Blick auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verlangen, fiktiv so gestellt zu werden, als hätte sie an einer Weiterbildung teilgenommen. Die Teilnahme an einer Maßnahme könne nicht ersetzt werden.
Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 07.02.2016 (Blatt 16/17 der Senatsakte) und 28.06.2016 (Blatt 21 der Senatsakte) geäußert und u.a. ausgeführt, dass die Behauptungen der Beklagten nicht durch deren Wiederholungen richtiger würden: nach wie vor erinnere sie sich an keinen von ihr erklärten Abbruch der Weiterbildungsmaßnahme. Selbst die Beklagte beziehe sich nur auf eine Mitteilung des Maßnahmeträgers, dem gegenüber sie aber ebenso wenig eine solche Erklärung abgegeben habe. Vielmehr habe die Beklagte unter Umgehung ihrer Person allein mit dem Maßnahmeträger Kontakt aufgenommen und ausschließlich auf dessen Bewertung die Maßnahme diesem gegenüber beendet. Darüber sei sie ohne meine gesetzlich vorgeschriebene vorherige Anhörung nur durch eine Mehrfertigung des entsprechenden Bescheids an den Maßnahmeträger, später ebenso ohne Anhörung durch einen Leistungsänderungsbescheid informiert worden. Soweit die Beklagte behaupte, die Maßnahme hätte wegen der Unterbrechung schon nach einer Woche nicht mehr erfolgreich beendet werden können, gehe sie dabei unverständlicherweise auch weiter nicht auf ihre Argumentation ein. Die Beklagte habe weder geklärt, ob eine Transportmöglichkeit genüge und bestanden hätte, noch, ob etwa durch einen Gehgips nach Kontaktaufnahme mit dem behandelnden Arzt der Zugang alsbald - und in ihrem Sinne rechtzeitig -wieder ermöglicht worden wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin in der Sache verhandelt und entscheiden können, denn die ordnungsgemäße geladene Klägerin war in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und nachgehend mit Verfügung des Vorsitzenden vom 29.06.2016 vertiefend belehrt worden. Die Klägerin hat sich mit dieser Verfahrensweise auch ausdrücklich einverstanden erklärt (Schreiben vom 26.06.2016).
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig (zum möglichen Beschwerdewert vgl. Blatt 46/47 der SG-Akte) aber unbegründet.
Gegenstand der Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 04.08.2014, mit dem diese der Klägerin Alg vom 09.06.2014 bis zum 08.07.2014 bewilligt hatte. Dieser im Klageverfahren ergangene und nach § 96 SGG dort Gegenstand gewordene Bescheid hat den Bescheid der Beklagten vom 12.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2014, mit dem der Klägerin Alg vom 09.06.2014 bis zum 12.06.2014 bewilligt worden war, vollständig ersetzt. Daher war dieser Bescheid im Antrag der Klägerin lediglich klarstellend bezeichnet worden.
Der Widerspruchsbescheid war nicht deswegen rechtswidrig und aufzuheben, weil er bereits vom Tag nach Eingang des Widerspruchs stammt. Die Klägerin hat zwar ausgeführt, der schnelle Widerspruchsbescheid zeige, dass die Beklagte sich mit der Sache nicht ausreichend befasst habe, doch hat sie selbst um eine unverzügliche Korrektur gebeten, ohne darauf hinzuweisen, dass sie noch beabsichtige, einen weiteren Schriftsatz einzureichen. Aus der schnellen Reaktion der Beklagten auf den Widerspruch kann daher nicht geschlossen werden, dass diese sich nicht ausreichend mit der Widerspruchsangelegenheit befasst und ihre Amtsermittlungspflichten verletzt habe.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Alg für die Zeit vom 09.07.2014 bis zum 30.09.2014.
Zum 01.03.2013 hatte die Klägerin aufgrund der Feststellung der Beklagten in ihrem Bescheid vom 19.04.2013 einen Anspruch auf Alg für die Dauer von 360 Kalendertagen erworben; dass der Klägerin aufgrund der gesetzlichen Regelungen damals ein längerer oder später beginnender Alg-Anspruch entstanden wäre, konnte der Senat nicht feststellen.
Von diesem Anspruch hatte die Klägerin, bei der eine Sperrzeit nach § 159 SGB III nicht eingetreten bzw. festgesetzt war, durch Bezug von Alg - vom 01.03.2013 bis zum 05.05.2013 insgesamt 65 Tage (§ 148 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), - vom 06.05.2013 bis 20.09.2013 67 Tage (§ 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III, eigentlich 135 Tage), - vom 21.09.2013 bis 19.03.2014 insgesamt 179 Tage (§ 148 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), - vom 20.03.2014 bis 28.03.2014 insgesamt 4 Tage (§ 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III, eigentlich 9 Tage) und - vom 29.03.2014 bis zum 08.05.2014 insgesamt 20 Tage (§ 148 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 146 Abs. 1 SGB III, eigentlich 40 Tage) verbraucht. Damit bestand am 09.06.2014 lediglich noch ein Restanspruch von 25 Tagen. Wegen § 148 Abs. 2 Satz 3 SGB III unterblieb eine Minderung jedoch, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als einem Monat ergab. Insgesamt stand der Klägerin daher am 09.06.2014 noch ein Alg-Restanspruch über 30 Tage zu.
Gemäß § 144 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Alg auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt. Die Klägerin hat aber – jedenfalls - vom 09.05.2014 bis zum 08.06.2014 die Weiterbildungsmaßnahme tatsächlich nicht besucht und hatte auf Grund ihrer schuldlosen aber unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bis zum 08.06.2014 nicht "alleine wegen einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung" einen Anspruch auf Alg nicht erfüllt. Denn wegen der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit nach der Sprunggelenksverletzung rechts am 28.03.2014 war die Klägerin bis zum 08.06.2014 nicht alleine wegen der nach § 81 SGB III geförderten Weiterbildungsmaßnahme nicht verfügbar; vielmehr war Ursache der fehlenden Verfügbarkeit i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 SGB III die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. Diese war nach Ende der Leistungsfortzahlung gemäß § 146 Abs. 1 SGB III und nachdem ein Fall des § 139 SGB III nicht vorlag, auch im Hinblick auf die Verfügbarkeit beachtlich, weshalb Arbeitslosigkeit i.S.d. § 138 Abs. 1 SGB III nicht mehr vorlag. War aber die Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 09.05.2014 bis zum 08.06.2014 Grund eines fehlenden Anspruchs auf Alg und nicht die Teilnahme an einer nach § 81 SGB III geförderten Weiterbildungsmaßnahme, so liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alg für die Zeit vom 09.05.2014 bis zum 08.06.2014 nicht vor. Mithin war die Beklagte berechtigt, die Leistungsbewilligung entsprechend zu ändern und die Bewilligung von Alg ab 09.05.2014 aufzuheben. Dies hat die Beklagte mit ihren Änderungsbescheiden – zuletzt vom 04.08.2014, die auch die Bescheide vom 03.04.2014, 05.05.2014 und 12.05.2014 wegen des Eintritts einer wesentlichen Änderung nach § 48 SGB X innerhalb der Jahresfrist geändert haben, - getan. Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, sie sei nicht angehört worden, ist dies unbeachtlich. Denn mit ihrer Klage beim SG und ihrem Schreiben vom 19.06.2014, die Grundlage der Änderungsbescheide vom 04.08.2014 waren, hat sich die Klägerin geäußert. Diese Äußerungen haben die Beklagte veranlasst, ihre bisherigen Entscheidungen zu korrigieren, weshalb das von der Klägerin Vorgebrachte auch von der Beklagten zur Grundlage einer Behördenentscheidung gemacht worden war; spätestens damit war eine ggf. zuvor fehlende Anhörung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden.
Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, die Bewilligung von Alg ab dem 22.10.2014 sei nicht aufgehoben worden, weshalb ihr noch ein zusätzlicher bestandskräftiger Restanspruch zustehe, folgt ihr der Senat nicht. Denn diese Bewilligung war jedenfalls durch die Aufnahme der Beschäftigung zum 01.10.2014 gegenstandslos geworden, weshalb der ab dem 22.10.2014 bewilligte Restanspruch nicht zur Begründung eines Leistungsanspruchs ab dem 09.07.2014 herangezogen werden kann. Im Übrigen handelte es sich um die Weiterbewilligung des vor Beginns der ab dem 20.03.2014 stattfindenden Maßnahme, die sich – auch für die Klägerin erkennbar – mit der Nichtfortführung der Maßnahme wegen Arbeitsunfähigkeit nach § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt hatte, weshalb hieraus keine rechtswirksamen Ansprüche mehr abgeleitet werden können.
Auch kann die Zeit des Alg-Bezugs vom 09.06.2014 bis zum 08.07.2014 nicht als Bezug von Alg bei Weiterbildung verstanden werden. Denn insoweit hat die Klägerin tatsächlich die Weiterbildung nicht besucht, weshalb i.S.d. § 144 Abs. 1 SGB III nicht der Besuch einer nach § 81 SGB III geförderten Weiterbildungsmaßnahme einen Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit ausgeschlossen hat.
Die Klägerin kann auch nicht aus dem Bescheid vom 03.04.2014 über die Übernahme der Weiterbildungskosten bis 20.10.2014 ableiten, dass das ihr ab dem 09.06.2014 gezahlte Alg als Alg bei Weiterbildung nach § 44 SGB III zu gewähren war. Denn die Klägerin hatte insoweit eben tatsächlich die Weiterbildung nicht besucht. Denn Voraussetzung für das Absehen von der Erfüllung der Voraussetzungen für Alg bei Arbeitslosigkeit ist gerade die Teilnahme an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung (Öndül in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, § 144 SGB III RdNr. 16). Nimmt die Klägerin nicht an der Maßnahme teil, stünde ihr auch trotz der Bewilligung einer Kostenübernahme für die Maßnahme kein Alg nach § 144 Abs. 1 SGB III zu; insoweit erschöpft sich der Bescheid vom 03.04.2014 über die Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme eben in der Regelung der Kosten der Weiterbildung und enthält keine Regelung zum Alg.
Darüber hinaus tritt der Senat nach eigener Prüfung der Bewertung des SG hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids vom 03.04.2014 über die Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme bei. Jedoch hat der Senat dabei zu betonen, dass der Klägerin gerade nicht der Vorwurf des schuldhaften Abbrechens der Weiterbildungsmaßnahme zu machen ist – andernfalls würde dies zu einer Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 5 SGB III führen. Vielmehr sind Ursache der Beendigung der Maßnahme die mit der langen Arbeitsunfähigkeit verbundenen Fehlzeiten von über einem Drittel der Maßnahme. Dass die Klägerin sinngemäß angibt, während dieser Zeit nichts verpasst zu haben, weil sie diese Themen aus einer früheren Maßnahme bereits gekannt habe, ändert daran nichts. Denn ohne Teilnahme an den entsprechenden Unterrichten konnte die Klägerin auch nicht beurteilen, ob selbst bei gleichlautenden Themenbezeichnungen ihr etwas Wichtiges entgangen wäre. Außerdem ist vom Maßnahmenträger der Abbruch der Maßnahme befürwortet worden (vgl. Telefonvermerk vom 28.04.2014 und Schreiben der Beklagten an die Schule vom 02.05.2014, Blatt 270 und 271 der Beklagtenakte/Alg), was gegen eine Einschätzung der Klägerin spricht, es sei keine Ausbildungslücke entstanden. Insoweit handelt es sich um eine Maßnahmebeendigung durch den Maßnahmeträger bzw. die Beklagte, was der Klägerin mit den vom SG angeführten Bescheiden klargemacht worden war und von dieser auch so verstanden worden war, wie sich in ihrem Vorbringen zeigt, dass eine Beendigung bescheidmäßig nie erfolgt sei, eine Rücknahme der Maßnahmebewilligung "nie ausdrücklich erklärt worden" sei (Schreiben vom 08.09.2014, Blatt 23 der SG-Akte), allenfalls mittelbar durch Leistungsbescheiden des Maßnahmeträgers. Damit hat die Klägerin zu verstehen gegeben, dass sie die von der Beklagten sinngemäß verfügte Beendigung der Maßnahme durchaus verstanden hatte. Dies genügt, denn die Maßnahme wurde auch faktisch nicht fortgesetzt.
Grundlage der Beendigung der Maßnahme und Aufhebung des Bescheids vom 03.04.2014 über die Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme war § 48 SGB X. Es war insoweit eine wesentliche Änderung eingetreten, als der Maßnahmeträger mitgeteilt hatte, dass wegen des langen arbeitsunfähigkeitsbedingten Fehlens der Klägerin eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahme nicht mehr möglich erscheint (Blatt 271 oben der Beklagtenakte/Alg). Konnte die Klägerin aber das Weiterbildungsziel wegen der Fehlzeiten nicht mehr erfolgreich erreichen, konnte auch die Weiterbildungsförderung ihr Ziel nicht mehr erreichen, weshalb eine wesentliche Änderung eingetreten war. Ob daneben die Voraussetzungen des § 47 SGB X vorlagen, war daher nicht mehr zu prüfen. Diese innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der wesentlichen Änderung getroffene Aufhebungsentscheidung der Beklagten war zwar ohne Anhörung der Klägerin erfolgt, jedoch mangels Anfechtung durch die Klägerin bestandskräftig geworden. Insoweit irrt die Klägerin, wenn sie meint, das SG überbewerte die Bedeutung der Bestandskraft. Vielmehr werden auch solche Bescheide bestandskräftig und zwischen den Beteiligten bindend, die aus formellen Gründen rechtswidrig wären. Auch dass die Klägerin meint, die Beklagte solle die Aufhebungsentscheidung nach § 44 SGB X überprüfen, was diese aber nicht getan habe, bedeutet nicht, dass die bestandskräftige Aufhebungsentscheidung bereits unbeachtlich wäre.
Hat die Klägerin daher an der Maßnahme auch ab dem 09.06.2014 nicht tatsächlich teilgenommen und war darüber hinaus aus die Bewilligung der Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme jedenfalls für die Zeit ab dem 09.06.2014 aufgehoben, war das der Klägerin ab dem 09.06.2014 gezahlt Alg nicht nach § 144 Abs. 1 SGB III zu zahlen und damit auch nicht nach § 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III, sondern nach § 148 Abs. 1 Nr. 1 SGB III anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Damit konnte die Zeit vom 09.06.2014 bis zum 08.07.2014 nicht als Zeit eines Anspruchs auf Alg bei Weiterbildung gewertet werden.
Es hatte auch nicht der Beklagten oblegen, die Klägerin während der attestierten Arbeitsunfähigkeit dahingehend zu beraten, die Maßnahme – z.B. unter Stellung einer Fahrgelegenheit - zu besuchen um Fehlzeiten so klein wie möglich zu halten. Denn insoweit hatte die Beklagte – da keine Anhaltspunkte für missbräuchliches Verhalten vorlagen - grds. die ärztlichen Atteste zu beachten. Im Gegenteil wäre es im Fall des Vorliegens von Weiterbildungsfähigkeit Sache der Klägerin gewesen, den Maßnahmeträger und die Beklagte über den Wiederantritt der Maßnahme trotz Arbeitsunfähigkeit zu informieren – zumal in der Zeit bis zum Wiedereintritt von Arbeitsfähigkeit vielfache Kontakte mit der Klägerin stattgefunden hatten (vgl. die Kontaktnotizen der Beklagten, Blatt 268/279 der Beklagtenakte/Alg). Insoweit war die Klägerin, die den Erhalt und die Kenntnisnahme vom Inhalt des Merkblattes 6 "Förderung der beruflichen Weiterbildung" (dort vgl. Seite 9 und 35) mit ihrer Unterschrift bestätigt hatte (Blatt 24 der Beklagtenakte/FbW) darüber belehrt worden, dass sie nicht nur den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen hatte, sondern auch den Eintritt der Arbeitsfähigkeit. Damit hätte es der Klägerin oblegen, dem Maßnahmeträger bzw. der Beklagten mitzuteilen, dass sie trotz Arbeitsunfähigkeit den Besuch der Maßnahme wünscht. Damit konnte der Senat einen Beratungsfehler der Beklagten nicht feststellen. Im Übrigen kann die tatsächlich nicht erfolgte Teilnahme an einer nach § 81 SGB III geförderten Maßnahme nicht durch eine rechtmäßige Behördenhandlung oder Rechtsanwendung in eine rechtlich relevante Teilnahme an einer solchen Maßnahme umgedeutet werden; insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der vom BSG entschiedenen Fallgestaltung, in der zwar eine Antragstellung zurückdatiert wurde, jedoch der Kunde zu dem früheren Termin tatsächlich bei der Beklagten vorgesprochen hatte, dies jedoch fälschlicherweise nicht als Antragstellung/Arbeitslosmeldung verstanden worden war. Auch aus diesem Grund scheidet ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aus.
Auch hatte die Beklagte spätestens mit dem weiteren Bescheid vom 04.08.2014 die Bescheide vom 03.04.2014 zutreffend nach § 48 SGB X aufgehoben (zur Anhörung usw. siehe oben), sodass die Klägerin auch nicht mehr geltend machen kann, aus der Bewilligung von Alg mit Bescheid vom 03.04.2014 für die Zeit vom 20.03.2014 "bis auf weiteres" (Blatt 210 ff. der Beklagtenakte/Alg) stehe ihr über den 08.07.2014 Alg zu.
Damit hat die Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Alg über den 09.07.2014 hinaus bis zum 30.09.2014. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
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