Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 4 KR 410/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 60/03 KR NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 24. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das SG ist statthaft und zulässig: es bedurfte insbesondere die Berufung gegen das Urteil des SG der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes der auf eine Geldleistung gerichteten Klage 1000.- DM/500 EURO nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 S. 1 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), und es hat das SG die Berufung nicht zugelassen iS der §§ 144, 145 SGG.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist indes unbegründet, weil weder ersichtlich noch dargetan ist, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs 2 Nr 1 SGG), daß das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs 2 Nr 2 SGG), oder daß ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann (§ 144 Abs 2 Nr 3 SGG).
Zur Begründung der von ihr eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin auf ihr Vorbringen beim SG Bezug genommen und weiterhin vorgetragen, es bedeute in Anbetracht von Geburten im Krankenhaus einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, ihr die Erstattung der Kosten zu verweigern, die sie aufgewandt habe für die Inanspruchnahme einer "Rufbereitschaft der Hebamme 3 Wochen vor dem prognostizierten Geburtstermin aus Anlaß einer Hausgeburt". Die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs zu überprüfen, wäre dem Senat freilich wegen des nach Ansicht des Gesetzgebers verhältnismäßig geringen Beschwerdewertes nur erlaubt, hätte das SG die Berufung zugelassen oder wären die o.a. Voraussetzungen für ihre Zulassung durch den Senat gegeben gewesen. Im übrigen stellt sich die Frage nicht, ob es eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob die Hebamme im Verein mit der Schwangeren zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eine Erweiterung der Leistungskatalogs aus den §§ 195,196 der Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm der Hebammen-Gebührenverordnung (HebGV) vorzunehmen berechtigt ist, wenn nicht einmal behauptet, geschweige denn durch eine ärztliche Bekundung belegt ist, daß die erweiternde Maßnahme "Rufbereitschaft der Hebamme 3 Wochen vor dem prognostizierten Geburtstermin aus Anlaß einer Hausgeburt" im konkreten Fall der Klägerin medizinisch indiziert war. Darauf hat das Gericht die Klägerin bereits mit Schreiben vom 3.11.2003 hingewiesen, und die Antwort der Klägerin vom 19.1.2004 erlaubt demgegenüber keine andere Betrachtung. Die laienmäßige Behauptung, eine Rufbereitschaft drei Wochen vor dem errechneten Termin sei medizinisch stets indiziert, ist hier ohne jeden Belang. Entweder sieht der Gesetzgeber dies anders oder er hat diese Leistung bewußt dem Bereich der Eigenverantwortung der Versicherten zugeordnet, ergibt sich doch aus der Verfassung kein Anspruch gegen die Krankenkassen auf Bereitstellung oder Finanzierung bestimmter Gesundheitsleistungen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Entsch. v. 5.3.1997 1 BvR 1071/95 = NJW 97,3085; Bundessozialgericht (BSG) Urt.v. 9.2.97 1 RK 10 und 11/97 = SozR 3-2500 § 28 Nr 3). Die Behauptung der Klägerin, eine solche Zuordnung würde einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG)) bedeuten, weil die Geburt im Krankenhaus die Krankenkasse teurer komme, weil dort stets eine Hebamme zur Verfügung stehe und somit die Kosten der Rufbereitschaft im Krankenhaus quasi automatisch übernommen würden, ist so abwegig, daß daraus eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hergeleitet werden kann. Hier wird ersichtlich Ungleiches gleichgesetzt.
Mit der Zurückweisung der Beschwerde durch den erkennenden Senat wird das Urteil des SG Düsseldorf vom 24. Juni 2003 rechtskräftig (§ 145 Abs 4 S. 5 SGG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das SG ist statthaft und zulässig: es bedurfte insbesondere die Berufung gegen das Urteil des SG der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes der auf eine Geldleistung gerichteten Klage 1000.- DM/500 EURO nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 S. 1 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), und es hat das SG die Berufung nicht zugelassen iS der §§ 144, 145 SGG.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist indes unbegründet, weil weder ersichtlich noch dargetan ist, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs 2 Nr 1 SGG), daß das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs 2 Nr 2 SGG), oder daß ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann (§ 144 Abs 2 Nr 3 SGG).
Zur Begründung der von ihr eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin auf ihr Vorbringen beim SG Bezug genommen und weiterhin vorgetragen, es bedeute in Anbetracht von Geburten im Krankenhaus einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, ihr die Erstattung der Kosten zu verweigern, die sie aufgewandt habe für die Inanspruchnahme einer "Rufbereitschaft der Hebamme 3 Wochen vor dem prognostizierten Geburtstermin aus Anlaß einer Hausgeburt". Die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs zu überprüfen, wäre dem Senat freilich wegen des nach Ansicht des Gesetzgebers verhältnismäßig geringen Beschwerdewertes nur erlaubt, hätte das SG die Berufung zugelassen oder wären die o.a. Voraussetzungen für ihre Zulassung durch den Senat gegeben gewesen. Im übrigen stellt sich die Frage nicht, ob es eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob die Hebamme im Verein mit der Schwangeren zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eine Erweiterung der Leistungskatalogs aus den §§ 195,196 der Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm der Hebammen-Gebührenverordnung (HebGV) vorzunehmen berechtigt ist, wenn nicht einmal behauptet, geschweige denn durch eine ärztliche Bekundung belegt ist, daß die erweiternde Maßnahme "Rufbereitschaft der Hebamme 3 Wochen vor dem prognostizierten Geburtstermin aus Anlaß einer Hausgeburt" im konkreten Fall der Klägerin medizinisch indiziert war. Darauf hat das Gericht die Klägerin bereits mit Schreiben vom 3.11.2003 hingewiesen, und die Antwort der Klägerin vom 19.1.2004 erlaubt demgegenüber keine andere Betrachtung. Die laienmäßige Behauptung, eine Rufbereitschaft drei Wochen vor dem errechneten Termin sei medizinisch stets indiziert, ist hier ohne jeden Belang. Entweder sieht der Gesetzgeber dies anders oder er hat diese Leistung bewußt dem Bereich der Eigenverantwortung der Versicherten zugeordnet, ergibt sich doch aus der Verfassung kein Anspruch gegen die Krankenkassen auf Bereitstellung oder Finanzierung bestimmter Gesundheitsleistungen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Entsch. v. 5.3.1997 1 BvR 1071/95 = NJW 97,3085; Bundessozialgericht (BSG) Urt.v. 9.2.97 1 RK 10 und 11/97 = SozR 3-2500 § 28 Nr 3). Die Behauptung der Klägerin, eine solche Zuordnung würde einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG)) bedeuten, weil die Geburt im Krankenhaus die Krankenkasse teurer komme, weil dort stets eine Hebamme zur Verfügung stehe und somit die Kosten der Rufbereitschaft im Krankenhaus quasi automatisch übernommen würden, ist so abwegig, daß daraus eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hergeleitet werden kann. Hier wird ersichtlich Ungleiches gleichgesetzt.
Mit der Zurückweisung der Beschwerde durch den erkennenden Senat wird das Urteil des SG Düsseldorf vom 24. Juni 2003 rechtskräftig (§ 145 Abs 4 S. 5 SGG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
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