Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 15 KA 103/03
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 16/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Klageverfahren in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 20. Oktober 2003 und für das Berufungsverfahren auf 17.916,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Nachdem die Klägerin die von ihr eingelegte Berufung mit Schriftsatz vom 18. November 2003 zurückgenommen hat, hat sie gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in der ab dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung in Verbindung mit § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten (§ 162 VwGO) des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht für erstattungsfähig erklärt worden, da die Beigeladenen keinen eigenen Sachantrag angekündigt oder gestellt haben. Sie haben sich damit nicht an dem Kostenrisiko des Berufungsverfahrens beteiligt.
Rechtsgrundlage für die - Änderung der - Streitwertfestsetzung ist § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Buchst. d, 25 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG kann die Streitwertfestsetzung, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden.
Das sog. Verböserungsverbot gilt insoweit nicht (siehe Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 165 Rdn. 9, 10; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 165 Rdn. 18).
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Abgestellt wird dabei auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen.
Bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung der Bedeutung der Sache, so ist ein Streitwert von 4000 Euro anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; sog. Auffangwert).
Streitgegenstand des Klageverfahrens war die Anfechtung der dem Beigeladenen zu 5) (Dr. Salm) mit Wirkung ab 1. Januar 2003 befristet bis zum 31. Dezember 2004 erteilten Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Gebührennummern 5011, 5050, 5051, 5053, 5054, 5062, 5065, 5070 und 5160 EBM (Beschluss des Berufungsausschusses für Ärzte in Schleswig-Holstein vom 21. November 2002, Bescheid vom 4. Februar 2003).
Klägerin dieses Verfahrens ist die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, so dass in Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG das wirtschaftliche Interesse der Kassenärztlichen Vereinigung maßgebend sein muss für die Bestimmung des Streitwertes.
In vertragsärztlichen Zulassungsverfahren wird bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses regelmäßig abgestellt auf das wirtschaftliche Interesse des Arztes. Dieses Interesse wird bestimmt durch die Höhe der Einnahmen, die der Arzt im Falle der Zulassung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erzielen kann, wobei die erzielbaren Einnahmen um die durchschnittlichen Praxiskosten der jeweiligen Arztgruppe zu vermindern sind.
Bei Streitigkeiten, in denen die Ermächtigung eines Arztes streitig ist, wird dabei auf die Einnahmen abgestellt, die der Arzt abzüglich Unkosten für den Zeitraum der Ermächtigung erzielen kann.
Diese Grundsätze wendet auch der Senat an in Streitigkeiten, in denen auf der Klägerseite ein Arzt steht, der eine Zulassung oder eine Ermächtigung gerichtlich durchsetzen will (siehe dazu Beschluss des Senates vom 4. Dezember 2003 - L 4 KA 2/03 ER -; Beschluss des Senates vom 18. Dezember 2003 - L 4 B 93/02 KA ER -).
Auf die erstrebten Honorareinnahmen des an dem Verfahren beteiligten Arztes wird - soweit ersichtlich - auch allgemein in den Fällen abgestellt, in denen - wie hier - die Kassenärztliche Vereinigung die Erteilung einer Zulassung oder einer Ermächtigung durch ihr Anfechtungsbegehren verhindern will (siehe BSG, Beschluss vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 53/02 B -; siehe auch Wenner/Bernard, Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in vertragsärztlichen Streitigkeiten [II], NZS 2003, 568, 570).
Da auch in derartigen Klageverfahren auf das Interesse der klagenden Partei abzustellen ist, muss der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse der Kassenärztlichen Vereinigung als klagender Partei bestimmt werden.
Die Erteilung einer Zulassung oder Ermächtigung durch den Berufungsausschuss ist ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung (zu der sich daraus ergebenden Verfahrensgestaltung siehe Beschluss des Senates vom 30. Oktober 2003 - L 4 B 93/02 KA ER). Bei gerichtlichen Verfahren um Verwaltungsakte mit Drittwirkung ist es grundsätzlich möglich, dass je nach Verfahrensgestaltung das wirtschaftliche Interesse und damit der Streitwert unterschiedlich zu bestimmen sind, je nachdem, wer klagende Partei ist (siehe dazu die Fallgestaltungen in dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Ziffer II unter den Stichworten Abfallentsorgung, Atomrecht, Bau- und Bodenrecht, Bergrecht, abgedruckt bei Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 165 Rdn. 19).
Gleiches gilt auch für kassenärztliche Zulassungsverfahren je nach Ausgestaltung der Verfahrenssituation (Klage des Arztes mit Beiladung der Kassenärztlichen Vereinigung oder Klage der Kassenärztlichen Vereinigung mit Beiladung des Arztes).
In der vorliegenden Fallgestaltung ist daher zu klären, ob und gegebenenfalls wie das wirtschaftliche Interesse der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung für die Bemessung des Streitwertes zu bestimmen ist.
Wenn man hier zu dem Ergebnis käme, dass keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses der Kassenärztlichen Vereinigung bestehen würden, müsste der Streitwert in Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe des sog. Auffangwertes (vielfach unzutreffend bezeichnet als Regelstreitwert, siehe zu dieser Klarstellung BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 39/87 -, NJW 1989, 3233, 3235; siehe auch Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, § 13 GKG Rdn. 17) festgesetzt werden.
Es bestehen jedoch im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG genügende Anhaltspunkte für die Bestimmung eines wirtschaftlichen Interesses der Kassenärztlichen Vereinigung, die für die Bemessung des Streitwertes herangezogen werden können.
Im Übrigen wäre es im Verhältnis zu den Streitwerten, die in kassenärztlichen Zulassungsverfahren bei Klagen eines Arztes angewendet werden, unangemessen, wenn bei Klagen der Kassenärztlichen Vereinigung nur der Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festzusetzen wäre.
Für die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses der Kassenärztlichen Vereinigung in Klageverfahren wie dem Vorliegenden, orientiert sich der Senat an folgenden Überlegungen:
Die Kassenärztliche Vereinigung hat die Aufgabe, die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 SGB V bezeichneten Umfang sicherzustellen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 SGB V), ihr obliegt der sog. Sicherstellungsauftrag (zu den Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigung und dem Sicherstellungsauftrag siehe näher Schiller in: Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 2002, S. 97).
Ausdruck der Verwirklichung des Sicherstellungsauftrages sind auch die Honorarzahlungen an den jeweiligen Arzt, der durch seine Leistungen die Versorgung der Patienten sicherstellt.
Die von der Kassenärztlichen Vereinigung geleisteten Honorarzahlungen sind als Ausdruck der Verwirklichung des Sicherstellungsauftrages ein geeignetes Kriterium für die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses bei der Streitwertbemessung.
Die Honorarzahlungen können jedoch nicht in voller Höhe für die Bemessung des Streitwertes herangezogen werden, denn andernfalls wäre - ohne den üblichen Abzug der Kosten bei dem betreffenden Arzt - der Streitwert in Verfahren, in denen die Kassenärztliche Vereinigung als klagende Partei auftritt, wesentlich höher als in Klagen des klagenden Arztes, weil bei diesem bei der Bemessung des Streitwertes von den Honorarzahlungen die üblichen Unkosten abgezogen werden.
Ein irgendwie zu bestimmender Bruchteil der Honorarzahlungen an den jeweiligen Arzt ist für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses der Kassenärztlichen Vereinigung ebenfalls nicht geeignet.
Der Senat ist vielmehr der Auffassung, dass auch bei Klagen der Kassenärztlichen Vereinigung die Höhe der Honorarzahlungen an den betreffenden Arzt abzüglich der üblichen Unkosten ein geeignetes Kriterium ist für die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses der Kassenärztlichen Vereinigung. Der Senat sieht das an den Vertragsarzt gezahlte Honorar abzüglich Unkosten gleichsam als "Spiegelbild" des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigung an; über die durch das Honorar vergütete Tätigkeit des Vertragsarztes wird die ärztliche Versorgung gewährleistet.
Durch ihre an dem Versorgungsbedarf ausgerichteten Entscheidungen über Zulassungen und/oder Ermächtigungen sichert die Kassenärztliche Vereinigung zugleich in Wahrnehmung ihrer Aufgabe der Rechtswahrnehmung im Rahmen der Verteilung der für vertragsärztliche Honorare zur Verfügung stehenden Finanzmittel den Anspruch der bereits zugelassenen und/oder ermächtigten Ärzte auf eine angemessene Vergütung (§ 73 Abs. 2 SGB V) (s. Klückmann in: Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch, SGB V, Loseblattausgabe, § 72 Rdnr. 9 und § 75 Rdnr. 6).
Die an den Vertragsarzt geleisteten Honorarzahlungen abzüglich Unkosten sind daher auch ein geeigneter Maßstab dafür, das wirtschaftliche Interesse der Kassenärztlichen Vereinigung in Ausübung ihres gesetzlichen Auftrages zu bestimmen.
Streitgegenstand des Klageverfahrens S 15 KA 103/03 war die dem Beigeladenen zu 5) mit Wirkung ab 1. Januar 2003 befristet bis zum 31. Dezember 2004 erteilte Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Gebührennummern 5011, 5050, 5051, 5053, 5054, 5062, 5065, 5070 und 5160 EBM.
Für die Bestimmung der Honorareinnahmen legt der Senat das Zahlenmaterial zu Grunde, das die Kassenärztliche Vereinigung mit ihrem Schriftsatz vom 10. Dezember 2003 mit den Honorarzahlungen für die Quartale I/03 und II/03 zu den betreffenden Gebührennummern als gezahlt angegeben hat.
Danach hat der Beigeladene zu 5) in diesen beiden Quartalen Honorarzahlungen von der Klägerin erhalten in Höhe von 11.032,15 EUR.
Da die Genehmigung für den Zeitraum von zwei Jahren erteilt worden ist, sind die geleisteten Honorarzahlungen auf acht Quartale umzurechnen. Daraus ergibt sich bei Honorarzahlungen von 11.032,15 EUR für zwei Quartale in acht Quartalen ein Betrag von 44.128,60 EUR (11.032,15 EUR x 4 = 44.128,60 EUR).
Von diesen anzunehmenden Honorarzahlungen sind die durchschnittlichen Praxiskosten abzuziehen, die die Kassenärztliche Vereinigung für die Jahre 1998 bis 1999 mit 59,4 % angegeben hat. Dies stimmt im Wesentlichen überein mit Zahlenmaterial, das dem Senat vorliegt für die Zeit von 1996 bis 1998.
Bei zu erwartenden Honorarzahlungen in Höhe von 44.128,60 EUR verbleiben dem Beigeladenen zu 5) nach Abzug eines Kostenanteils in Höhe von 59,4 % mit 26.212,39 EUR Honorareinnahmen von 17.916,21 EUR, abgerundet 17.916,00 EUR.
Die zu erwartenden Honorare des Beigeladenen zu 5) für den Zeitraum der Genehmigung von zwei Jahren bestimmen nach den obigen Ausführungen auch das wirtschaftliche Interesse der Klägerin und sind damit Grundlage für die Festsetzung des Streitwertes. Dieser Wert entspricht dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin in dem Klage- und dem Berufungsverfahren.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe:
Nachdem die Klägerin die von ihr eingelegte Berufung mit Schriftsatz vom 18. November 2003 zurückgenommen hat, hat sie gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in der ab dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung in Verbindung mit § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten (§ 162 VwGO) des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht für erstattungsfähig erklärt worden, da die Beigeladenen keinen eigenen Sachantrag angekündigt oder gestellt haben. Sie haben sich damit nicht an dem Kostenrisiko des Berufungsverfahrens beteiligt.
Rechtsgrundlage für die - Änderung der - Streitwertfestsetzung ist § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Buchst. d, 25 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG kann die Streitwertfestsetzung, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden.
Das sog. Verböserungsverbot gilt insoweit nicht (siehe Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 165 Rdn. 9, 10; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 165 Rdn. 18).
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Abgestellt wird dabei auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen.
Bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung der Bedeutung der Sache, so ist ein Streitwert von 4000 Euro anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; sog. Auffangwert).
Streitgegenstand des Klageverfahrens war die Anfechtung der dem Beigeladenen zu 5) (Dr. Salm) mit Wirkung ab 1. Januar 2003 befristet bis zum 31. Dezember 2004 erteilten Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Gebührennummern 5011, 5050, 5051, 5053, 5054, 5062, 5065, 5070 und 5160 EBM (Beschluss des Berufungsausschusses für Ärzte in Schleswig-Holstein vom 21. November 2002, Bescheid vom 4. Februar 2003).
Klägerin dieses Verfahrens ist die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, so dass in Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG das wirtschaftliche Interesse der Kassenärztlichen Vereinigung maßgebend sein muss für die Bestimmung des Streitwertes.
In vertragsärztlichen Zulassungsverfahren wird bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses regelmäßig abgestellt auf das wirtschaftliche Interesse des Arztes. Dieses Interesse wird bestimmt durch die Höhe der Einnahmen, die der Arzt im Falle der Zulassung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erzielen kann, wobei die erzielbaren Einnahmen um die durchschnittlichen Praxiskosten der jeweiligen Arztgruppe zu vermindern sind.
Bei Streitigkeiten, in denen die Ermächtigung eines Arztes streitig ist, wird dabei auf die Einnahmen abgestellt, die der Arzt abzüglich Unkosten für den Zeitraum der Ermächtigung erzielen kann.
Diese Grundsätze wendet auch der Senat an in Streitigkeiten, in denen auf der Klägerseite ein Arzt steht, der eine Zulassung oder eine Ermächtigung gerichtlich durchsetzen will (siehe dazu Beschluss des Senates vom 4. Dezember 2003 - L 4 KA 2/03 ER -; Beschluss des Senates vom 18. Dezember 2003 - L 4 B 93/02 KA ER -).
Auf die erstrebten Honorareinnahmen des an dem Verfahren beteiligten Arztes wird - soweit ersichtlich - auch allgemein in den Fällen abgestellt, in denen - wie hier - die Kassenärztliche Vereinigung die Erteilung einer Zulassung oder einer Ermächtigung durch ihr Anfechtungsbegehren verhindern will (siehe BSG, Beschluss vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 53/02 B -; siehe auch Wenner/Bernard, Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in vertragsärztlichen Streitigkeiten [II], NZS 2003, 568, 570).
Da auch in derartigen Klageverfahren auf das Interesse der klagenden Partei abzustellen ist, muss der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse der Kassenärztlichen Vereinigung als klagender Partei bestimmt werden.
Die Erteilung einer Zulassung oder Ermächtigung durch den Berufungsausschuss ist ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung (zu der sich daraus ergebenden Verfahrensgestaltung siehe Beschluss des Senates vom 30. Oktober 2003 - L 4 B 93/02 KA ER). Bei gerichtlichen Verfahren um Verwaltungsakte mit Drittwirkung ist es grundsätzlich möglich, dass je nach Verfahrensgestaltung das wirtschaftliche Interesse und damit der Streitwert unterschiedlich zu bestimmen sind, je nachdem, wer klagende Partei ist (siehe dazu die Fallgestaltungen in dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Ziffer II unter den Stichworten Abfallentsorgung, Atomrecht, Bau- und Bodenrecht, Bergrecht, abgedruckt bei Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 165 Rdn. 19).
Gleiches gilt auch für kassenärztliche Zulassungsverfahren je nach Ausgestaltung der Verfahrenssituation (Klage des Arztes mit Beiladung der Kassenärztlichen Vereinigung oder Klage der Kassenärztlichen Vereinigung mit Beiladung des Arztes).
In der vorliegenden Fallgestaltung ist daher zu klären, ob und gegebenenfalls wie das wirtschaftliche Interesse der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung für die Bemessung des Streitwertes zu bestimmen ist.
Wenn man hier zu dem Ergebnis käme, dass keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses der Kassenärztlichen Vereinigung bestehen würden, müsste der Streitwert in Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe des sog. Auffangwertes (vielfach unzutreffend bezeichnet als Regelstreitwert, siehe zu dieser Klarstellung BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 39/87 -, NJW 1989, 3233, 3235; siehe auch Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, § 13 GKG Rdn. 17) festgesetzt werden.
Es bestehen jedoch im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG genügende Anhaltspunkte für die Bestimmung eines wirtschaftlichen Interesses der Kassenärztlichen Vereinigung, die für die Bemessung des Streitwertes herangezogen werden können.
Im Übrigen wäre es im Verhältnis zu den Streitwerten, die in kassenärztlichen Zulassungsverfahren bei Klagen eines Arztes angewendet werden, unangemessen, wenn bei Klagen der Kassenärztlichen Vereinigung nur der Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festzusetzen wäre.
Für die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses der Kassenärztlichen Vereinigung in Klageverfahren wie dem Vorliegenden, orientiert sich der Senat an folgenden Überlegungen:
Die Kassenärztliche Vereinigung hat die Aufgabe, die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 SGB V bezeichneten Umfang sicherzustellen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 SGB V), ihr obliegt der sog. Sicherstellungsauftrag (zu den Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigung und dem Sicherstellungsauftrag siehe näher Schiller in: Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 2002, S. 97).
Ausdruck der Verwirklichung des Sicherstellungsauftrages sind auch die Honorarzahlungen an den jeweiligen Arzt, der durch seine Leistungen die Versorgung der Patienten sicherstellt.
Die von der Kassenärztlichen Vereinigung geleisteten Honorarzahlungen sind als Ausdruck der Verwirklichung des Sicherstellungsauftrages ein geeignetes Kriterium für die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses bei der Streitwertbemessung.
Die Honorarzahlungen können jedoch nicht in voller Höhe für die Bemessung des Streitwertes herangezogen werden, denn andernfalls wäre - ohne den üblichen Abzug der Kosten bei dem betreffenden Arzt - der Streitwert in Verfahren, in denen die Kassenärztliche Vereinigung als klagende Partei auftritt, wesentlich höher als in Klagen des klagenden Arztes, weil bei diesem bei der Bemessung des Streitwertes von den Honorarzahlungen die üblichen Unkosten abgezogen werden.
Ein irgendwie zu bestimmender Bruchteil der Honorarzahlungen an den jeweiligen Arzt ist für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses der Kassenärztlichen Vereinigung ebenfalls nicht geeignet.
Der Senat ist vielmehr der Auffassung, dass auch bei Klagen der Kassenärztlichen Vereinigung die Höhe der Honorarzahlungen an den betreffenden Arzt abzüglich der üblichen Unkosten ein geeignetes Kriterium ist für die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses der Kassenärztlichen Vereinigung. Der Senat sieht das an den Vertragsarzt gezahlte Honorar abzüglich Unkosten gleichsam als "Spiegelbild" des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigung an; über die durch das Honorar vergütete Tätigkeit des Vertragsarztes wird die ärztliche Versorgung gewährleistet.
Durch ihre an dem Versorgungsbedarf ausgerichteten Entscheidungen über Zulassungen und/oder Ermächtigungen sichert die Kassenärztliche Vereinigung zugleich in Wahrnehmung ihrer Aufgabe der Rechtswahrnehmung im Rahmen der Verteilung der für vertragsärztliche Honorare zur Verfügung stehenden Finanzmittel den Anspruch der bereits zugelassenen und/oder ermächtigten Ärzte auf eine angemessene Vergütung (§ 73 Abs. 2 SGB V) (s. Klückmann in: Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch, SGB V, Loseblattausgabe, § 72 Rdnr. 9 und § 75 Rdnr. 6).
Die an den Vertragsarzt geleisteten Honorarzahlungen abzüglich Unkosten sind daher auch ein geeigneter Maßstab dafür, das wirtschaftliche Interesse der Kassenärztlichen Vereinigung in Ausübung ihres gesetzlichen Auftrages zu bestimmen.
Streitgegenstand des Klageverfahrens S 15 KA 103/03 war die dem Beigeladenen zu 5) mit Wirkung ab 1. Januar 2003 befristet bis zum 31. Dezember 2004 erteilte Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Gebührennummern 5011, 5050, 5051, 5053, 5054, 5062, 5065, 5070 und 5160 EBM.
Für die Bestimmung der Honorareinnahmen legt der Senat das Zahlenmaterial zu Grunde, das die Kassenärztliche Vereinigung mit ihrem Schriftsatz vom 10. Dezember 2003 mit den Honorarzahlungen für die Quartale I/03 und II/03 zu den betreffenden Gebührennummern als gezahlt angegeben hat.
Danach hat der Beigeladene zu 5) in diesen beiden Quartalen Honorarzahlungen von der Klägerin erhalten in Höhe von 11.032,15 EUR.
Da die Genehmigung für den Zeitraum von zwei Jahren erteilt worden ist, sind die geleisteten Honorarzahlungen auf acht Quartale umzurechnen. Daraus ergibt sich bei Honorarzahlungen von 11.032,15 EUR für zwei Quartale in acht Quartalen ein Betrag von 44.128,60 EUR (11.032,15 EUR x 4 = 44.128,60 EUR).
Von diesen anzunehmenden Honorarzahlungen sind die durchschnittlichen Praxiskosten abzuziehen, die die Kassenärztliche Vereinigung für die Jahre 1998 bis 1999 mit 59,4 % angegeben hat. Dies stimmt im Wesentlichen überein mit Zahlenmaterial, das dem Senat vorliegt für die Zeit von 1996 bis 1998.
Bei zu erwartenden Honorarzahlungen in Höhe von 44.128,60 EUR verbleiben dem Beigeladenen zu 5) nach Abzug eines Kostenanteils in Höhe von 59,4 % mit 26.212,39 EUR Honorareinnahmen von 17.916,21 EUR, abgerundet 17.916,00 EUR.
Die zu erwartenden Honorare des Beigeladenen zu 5) für den Zeitraum der Genehmigung von zwei Jahren bestimmen nach den obigen Ausführungen auch das wirtschaftliche Interesse der Klägerin und sind damit Grundlage für die Festsetzung des Streitwertes. Dieser Wert entspricht dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin in dem Klage- und dem Berufungsverfahren.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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