L 16 RA 15/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 651/01-11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 15/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

I.

Gründe:

Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Die 1949 geborene Klägerin hatte keine Berufsausbildung abgeschlossen. Sie war seit November 1964 als Verkäuferin versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt seit 4. Mai 1981 bei der A GmbH & Co. Kommanditgesellschaft (KG) G - Lebensmittel-Filialbetrieb - bis zum Eintritt dauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (AU) am 26. Juli 1999. Nach dem Auslaufen der Entgeltfortzahlung bezog die Klägerin ab 31. August 1999 Krankengeld. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt.

Im März 2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht des Z für aR Berlin über die stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom 25. November 1999 bis 22. Dezember 1999 bei, aus der die Klägerin mit einem nach Auffassung der Einrichtung vollschichtigen Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen worden war, ferner ein sozialmedizinisches Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin (MDK) vom 10. März 2000 (Dr. S). Die Beklagte ließ die Klägerin durch die Orthopädin H untersuchen und begutachten. Diese Ärztin bescheinigte der Klägerin in ihrem Gutachten vom 15. Juli 2000 bei aufgehobenem Leistungsvermögen im Beruf der Verkäuferin noch ein vollschichtiges Restleistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten (chronischer Rückenschmerz bei Bandscheibenvorfall im Segment L5/S1 ohne neurologische Ausfälle mit mittlerer Funktionsstörung, Schulterteilsteife rechts bei Schleimbeutelentzündung, Verdacht auf Bandscheibenvorfall im unteren Halswirbelsäulenbereich mit rechtsradikulärer Symptomatik, Epicondylitis humeri radialis rechts ohne Funktionseinschränkung, Bluthochdruck). Mit Bescheid vom 7. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. EU bzw. BU liege nicht vor.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin eine Arbeitgeberauskunft der AGmbH & Co. KG vom 5. März 2001 beigezogen, auf deren Inhalt verwiesen wird. Ferner hat es Befundberichte von den behandelnden Ärzten der Klägerin erstatten lassen, und zwar von der Orthopädin Dr. G vom 26. März 2001, von dem Internisten Prof. Dr. Bvom 2. April 2001, von der Allgemeinmedizinerin

Dr. K-Jvom 7. April 2001 und von dem Allgemeinmediziner Dr. Rvom 23. April 2001. Das SG hat einen Entlassungsbericht des Krankenhauses N vom 19. Juli 2001 (stationäre Behandlung vom 4. Mai bis 5. Mai 2001), einen Befundbericht der internistisch-kardiologischen Praxisgemeinschaft Dres. E/ vom 19. Juni 2001 und ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 13. Januar 2001 (Dr. Rbeigezogen und den Orthopäden Dr. W als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 13. April 2002 (Untersuchung am 10. April 2002) bei der Klägerin folgende Leiden diagnostiziert: chronische Lumbalgien bei Nukleusprolaps L 5/S1 links mediolateral ohne neurologische Ausfälle und mit geringen Funktionseinschränkungen, chronische Schulterteilsteife rechts bei Tendinitis calcarea mit mittelgradigen Funktionseinschränkungen, Tendinitis calcarea links ohne Funktionseinschränkungen, Hypertonie. Die Klägerin könne täglich regelmäßig und vollschichtig noch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten bzw. überwiegend im Sitzen - unter Beachtung der dargelegten qualitativen Leistungseinschränkungen - ausführen. Die Wegefähigkeit sei grundsätzlich uneingeschränkt. Bildschirmtätigkeiten seien möglich. Die Fingergeschicklichkeit sei nicht eingeschränkt. Neurologisch-psychiatrische oder psychosomatische Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit würden nicht vorliegen. Die Klägerin hat sich zu diesem Gutachten mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2002 geäußert; hierauf wird Bezug genommen.

Das SG hat mit Urteil vom 20. Dezember 2002 die auf Gewährung von Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU ab dem frühest möglichen Zeitpunkt gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin sei schon nicht berufsunfähig. Sie könne zwar in ihrem bisherigen Beruf einer Verkäuferin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr tätig sein, könne aber noch vollschichtig einfache Bürotätigkeiten, die der Gehaltsgruppe K 1 im Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen des Berliner Einzelhandels entsprächen, verrichten sowie als Registratorin tätig sein. Diese Tätigkeiten seien der Klägerin, die der Gruppe von Angestellten mit einer zweijährigen Ausbildungsdauer zuzuordnen sei, sowohl gesundheitlich als auch sozial zumutbar. Insbesondere sei es der Klägerin aufgrund ihrer Berufskompetenz auch möglich, sich innerhalb von drei Monaten in die Tätigkeit einer Registratorin einzuarbeiten.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter; wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 2. Juli 2003 Bezug genommen.

Aus ihrem Vorbringen ergibt sich der Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. September 1999 bis 24. November 1999 vorgezogenes Übergangsgeld und ab 23. Dezember 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Klägerin nach wie vor weder für berufs- noch für erwerbsunfähig.

Der Senat hat berufskundliche Unterlagen zum Beruf einer Telefonistin (Landessozialgericht Berlin - L 16 RJ 72/98 -) in das Verfahren eingeführt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die eingeholten Befundberichte und das Sachverständigengutachten von Dr. W Bezug genommen.

Die Rentenakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Das Gericht hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung der Klägerin, mit der diese auf der Grundlage ihres erstinstanzlich gestellten Klageantrages (Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt) sinngemäß die Gewährung von vorgezogenem Übergangsgeld für die Zeit vom 1. September 1999 (Reha-Antragsmonat bis zum 24. November 1999) und die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 23. Dezember 1999 geltend macht, ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung vorgezogenen Übergangsgeldes bzw. auf Gewährung von Rente wegen EU oder auch nur auf Gewährung von Rente wegen BU für die Zeit ab 1. September 1999. Denn sie war und ist schon nicht berufsunfähig.

Der von der Klägerin erhobene Anspruch bestimmt sich noch nach den §§ 24 Abs.4, 25 Abs. 2, 43, 44 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) in den bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassungen (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil die Klägerin ihren Reha-Antrag im September 1999 gestellt hat und vorgezogenes Übergangsgeld bzw. Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit (auch) für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 geltend macht (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).

Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. EU besteht hingegen bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,- DM bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI). Da die EU an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als die BU, folgt aus der Verneinung von BU ohne Weiteres das Fehlen von EU (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG, Urteil vom 14. Juli 1999 - B 13 RJ 65/97 R - nicht veröffentlicht).

Die Klägerin war im vorliegend zu prüfenden Zeitraum nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. Erst recht liegen bei ihr daher die Voraussetzungen der EU nicht vor.

Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der &8222;bisherige Beruf&8220; der Versicherten (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 107, 169; BSG Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R - nicht veröffentlicht). Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164; BSG Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -). Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf der Klägerin der Beruf der Verkäuferin anzusehen, den sie zuletzt seit 4. Mai 1981 bis zum Eintritt krankheitsbedingter dauernder AU am 26. Juli 1999 und damit nicht nur vorübergehend innehatte.

Ob die Klägerin diesen ihren bisherigen Beruf als Verkäuferin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann, kann aber dahinstehen. Ebenso wenig bedarf es abschließender Feststellungen, welches Tätigkeits- und Anforderungsprofil diese letzte versicherungspflichtige Beschäftigung der Klägerin hatte. Denn ein Anspruch auf Rente wegen BU steht der Versicherten erst dann zu, wenn für sie auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die sie mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das sog. Mehrstufenschema entwickelt; dieses Schema untergliedert die Angestelltenberufe in verschiedene Berufsgruppen und insoweit auf vier Hauptgruppen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1998 - B 4 RA 44/96 R - nicht veröffentlicht; Urteil vom 14. Mai 1996 - 4 RA 60/94 = BSGE 78, 207,218). Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Angestellten mit Vorgesetztenfunktion bzw. des spezifisch qualifizierten Angestellten, des Angestellten mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, des angelernten Angestellten (Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Angestellten charakterisiert (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 4 RA/94 = BSGE 78, 207, 218).

Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas ist die Klägerin allenfalls der zweiten Berufsgruppe mit dem Leitberuf des angelernten Angestellten zuzuordnen, wobei keiner Beurteilung bedarf, ob eine Zuordnung zum unteren Bereich oder zum oberen Bereich dieser großen inhomogenen Gruppe in Betracht kommt. Eine Zuordnung zur dritten Berufsgruppe mit dem Leitberuf des Angestellten mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren scheidet bereits deshalb aus, weil die Klägerin eine entsprechende Berufsausbildung nicht absolviert hatte und auch die tarifliche Einstufung in die Gehaltsgruppe K 2 des einschlägigen Tarifvertrages eine Zuordnung der Klägerin zur Berufsgruppe der Fachangestellten nicht zu begründen vermag. Die Gehaltsgruppe K 2 umfasst Angestellte mit Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene zwei- oder dreijährige Ausbildung im Beruf erforderlich ist. Diese Gehaltsgruppe umfasst daher jedenfalls auch Angelernte des oberen Bereichs, weil es anerkannte Berufsausbildungen mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren gibt. Es handelt sich bei dieser Gehaltsgruppe daher um eine Mischlohngruppe, die neben Fachangestellten mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren auch Angelernte des oberen Bereichs erfasst und damit für eine höhere Bewertung des bisherigen Berufs der Klägerin nach dem Mehrstufenschema nicht ausreicht (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 87/96 - nicht veröffentlicht). Die Klägerin ist daher allenfalls dem oberen Bereich der Berufsgruppe der Angelernten zuzuordnen, ohne dass es insoweit abschließender Feststellungen beduft hätte. Denn die Klägerin ist in jedem Falle auf die sozial- und gesundheitlich zumutbare Tätigkeit einer Telefonistin verweisbar.

Die Tätigkeit einer Telefonistin wird nach den vom Senat in das Verfahren eingeführten Auskünften als Angestelltentätigkeit qualifiziert, und die Vergütung richtet sich im Bereich des Öffentlichen Dienstes nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), und zwar - nach dem Ende der Einarbeitungszeit - nach der Vergütungsgruppe VIII BAT. Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT sind sogar Angestellten sozial zumutbar, die aufgrund ihrer bisherigen Berufstätigkeit der Berufsgruppe der Fachangestellten mit einer regelmäßigen Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren zuzuordnen sind (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17; BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 - nicht veröffentlicht). Erst recht sind derartige Tätigkeiten daher Versicherten - wie der Klägerin - sozial zumutbar, die der Berufsgruppe mit dem Leitberuf der Angelernten zuzuordnen sind.

Bei der Tätigkeit einer Telefonistin handelt es sich nicht um einen Schonarbeitsplatz. Beim Landesbetrieb für Informationstechnik Berlin und bei der Beklagten gibt es ca. 60 bzw. 70 Stellen (Auskünfte vom 17. August 1999 und 27. September 1999) für Telefonistinnen bzw. Telefonisten, die nicht als Schonarbeitsplätze ausgewiesen sind. Hinzu kommt, dass auch für die Gesamtzahl derartiger Arbeitsplätze nicht nur diejenigen in den öffentlichen Verwaltungen des Landes Berlin bzw. bei der Beklagten in Betracht zu ziehen sind, sondern auch diejenigen im privaten Bereich des Landes Berlin und im gesamten übrigen Bundesgebiet, so dass jedenfalls im Ergebnis der Arbeitsmarkt der Klägerin nicht praktisch verschlossen ist.

Nach den vorliegenden Auskünften handelt es sich bei der Tätigkeit einer Telefonistin auf diesen Stellen um eine körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen oder - bei ausschließlichem Sitzen (Arbeitsplätze bei der Beklagten) - im Rahmen einer besonderen Pausenregelung, die einen regelmäßigen Haltungswechsel ermöglicht, verrichtet werden kann. Soweit dabei Tätigkeiten an Bildschirmen anfallen, sind diese der Klägerin ebenfalls uneingeschränkt zumutbar. Lasten sind dabei nicht zu bewegen. Auch Zwangshaltungen, Wechsel- und Nachtschichttätigkeiten fallen nicht an. Dass die Klägerin noch über ein vollschichtiges Restleistungsvermögen zumindest für eine derart beschriebene Tätigkeit verfügt, steht zur Überzeugung des Senats fest. Der im Gerichtsverfahren gehörte Sachverständige Dr. W hat der Klägerin ein derartiges Restleistungsvermögen bescheinigt. Sein Gutachten ist umfassend, in sich widerspruchsfrei und enthält auf der Grundlage der erhobenen Befunde eine einsichtige und damit überzeugende Leistungsbeurteilung. Anhaltspunkte für weitere medizinische Sachverhaltsermittlungen im Berufungsverfahren sind von der Klägerin weder plausibel vorgetragen worden noch im Übrigen ersichtlich. Durchgreifende Einwendungen gegen die Leistungsbeurteilung von Dr. W ergeben sich insbesondere nicht aus den Schriftsätzen der Klägerin vom 19. Dezember 2002 und 2. Juli 2003. Die Klägerin schildert darin zwar ausführlich die Aufgaben eines ärztlichen Sachverständigen, trägt aber keine Tatsachen vor, die geeignet wären, die Leistungseinschätzung des gerichtlichen Sachverständigen zu entkräften. Im Berufungsverfahren selbst hat die Klägerin keine durchgreifenden Einwendungen erhoben, die eine weitergehende Sachaufklärung rechtfertigen würden. Zweifel an der Objektivität des Sachverständigen Dr. W-R ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass er die im bildgebenden Verfahren festgestellten beginnenden degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns nicht als objektiv funktionseinschränkend eingeschätzt hat. Bei einem klinisch stummen Befund ist diese Beurteilung folgerichtig und zutreffend. Ohne Relevanz für das Verfahren sind auch die berufskundlichen Einlassungen dieses Arztes.

Da die Klägerin nach der Auffassung von Dr. Wl-R auch keinerlei Leiden auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet, namentlich keine relevanten Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit, hat, hält der Senat die Klägerin auch für fähig, eine Tätigkeit als Telefonistin nach einer Zeit der Einweisung und Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig zu verrichten. Dass eine derartige Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit auch für berufsfremde Versicherte ausreichend ist, ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Auskünften des Landesbetriebs für Informationstechnik Berlin und der Beklagten. Ob die Klägerin auf die Tätigkeiten einer Registratorin oder die in der Gehaltsgruppe K 1 des einschlägigen Tarifvertrages für den Berliner Einzelhandel genannten Tätigkeiten verwiesen werden könnte, bedarf somit keiner Beurteilung.

Da die Klägerin nach alledem mit ihrem verbliebenen Leistungsvermögen noch eine Tätigkeit als Telefonistin vollschichtig verrichten könnte, ist sie in jedem Fall nicht nur nicht berufsunfähig (§ 43 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI), sondern erst recht nicht erwerbsunfähig (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 1. Halbsatz SGB VI). Denn EU, die voraussetzt, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, überhaupt einer Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nachzugehen oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 630,- DM bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro monatlich übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI), erfordert noch weitergehende Einschränkungen als diejenigen, die bei der BU gegeben sein müssen.

Darauf, ob die Klägerin einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhält, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer - wie die Klägerin - derzeit kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellt, ist für die Feststellung von BU oder EU - wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hatte - unerheblich (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz, § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz SGB VI). Auch nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht besteht kein Anspruch der Klägerin auf Erwerbsminderungsrente, weil die nunmehr geltenden Rechtsvorschriften noch weitergehende Leistungsvoraussetzungen normieren als das bisherige Erwerbsminderungsrentenrecht (vgl. §§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1827).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved