Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 256/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 3903/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. August 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Veranlagung der Klägerin zur Gefahrtarifstelle 500 (Abbruch und Entsorgung) in dem ab 1. Januar 2012 gültigen 2. Gefahrtarif der Beklagten.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, welches Abbruch- und Erdarbeiten sowie die Wiederverwertung von Baustoffen, also Recycling, mit eigenem Fuhrpark vornimmt. Sie ist ein Mitgliedsunternehmen der Beklagten.
Auf der Grundlage einer am 26. August und 27. September 2005 durchgeführten Lohnbuchprüfung ging die Beklagte davon aus, dass die Klägerin überwiegend Abbrucharbeiten durchführt. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2005 veranlagte die Beklagte die Klägerin ab 1. Januar 2006 nach ihrem ab diesem Datum gültigen 1. Gefahrtarif zur Gefahrtarifstelle 500 (Abbruch, Entsorgung und Sprengungen) mit der Gefahrklasse 22,9 und ab 1. Januar 2007 mit der Gefahrklasse 27,3 sowie zur Gefahrtarifstelle 900 (Büroteil des Unternehmens) mit der Gefahrklasse 1,0. Hierin wies sie auf die Veranlagung des Unternehmens grundsätzlich für die Dauer der Gefahrtarifperiode hin. In dem deswegen geführten Berufungsverfahren L 6 U 1756/07 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) schlossen die Beteiligten am 10. Dezember 2009 einen Vergleich auch über den gleichzeitig noch vor dem Sozialgericht Ulm (SG) anhängigen Streitgegenstand, wovon indes der angefochtene Veranlagungsbescheid ausgenommen wurde.
Im Verfahren S 10 U 13/07 wies das SG die Klage schließlich ab. Das LSG wies die Berufung im Verfahren L 8 U 1970/10 mit Urteil vom 31. August 2012, unter Nichtzulassung der Revision, zurück. Der Veranlagungsbescheid vom 9. Dezember 2005 sei rechtmäßig. Es sei nicht zu erkennen, dass der Abbruch von Bauwerken im Hoch- oder Tiefbau und die damit etwa anfallenden Vor- und Nachbereitungsarbeiten wie Rückbau von Bauwerken, Betrieb von Anlagen zur Reinigung und Aufbereitung von Bauschutt und Abbruchmaterial, Entsorgung von Abbruchmaterial (vgl. Erläuterungen und Arbeitshilfen für Mitglieder und Anwender des 1. Gefahrtarifs der Beklagten, Stand Januar 2009, Erläuterung "Teilbereich" der Tarifstelle 500) technologisch nicht miteinander zu vereinbarende Unternehmensgegenstände erfasse. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich hierbei auch nicht um eine Zusammenfassung mehrerer Gewerbezweige wie etwa Recycling oder Transport gesondert neben Abbruch unter einer Gefahrtarifstelle. Es stehe noch in dem vom Gericht nicht zu überprüfenden weitgefassten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der Beklagten, wenn sie die Unternehmen, welche mit Abbruchmaterial aus Bauwerken und damit zusammenhängenden Techniken umgingen, dem übergreifenden Gewerbezweig "Abbruch" zuweise. Eine Streubreite der Gefährdungsrisiken jeweils nach Ausgestaltung der Einzelunternehmen sei dem Gewerbezweigprinzip immanent. Das Betreiben von Deponien ab Beginn der Materialablagerung oder der Betrieb von Wertstoffsortieranlagen sei mit Ausnahme der Entsorgung von Bauschutt und Gefahrstoffen aus Bauwerken dagegen nicht dem Gewerbezweig "Abbruch", sondern dem Teilbereich der Altlastenbeseitigung des Gewerbezweiges "Erd- und Straßenbau" nach Tarifstelle 300 zugeordnet, was keine Rechtsfehler erkennen lasse. Ebenso wenig sei rechtlich zu beanstanden, dass diesem Gewerbezweig Sprengungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Abbruch von Bauwerken zugewiesen seien, was zwanglos technologisch noch der Umschreibung von Abbrucharbeiten unterfalle. Abgesehen davon, dass eine höhere Unfalllast von Unternehmen, die möglicherweise nur Sprengungen von Bauwerken ausführten, von der Klägerin lediglich behauptet worden, aber im Hinblick auf den gültigen Sicherheitsstandard und die spezielle Ausbildung in Form eines Sprengscheines mit entsprechendem Sicherheitsbewusstsein der Beschäftigten nicht zwingend sei, sei die Ausweisung eines gesonderten Gewerbezweigs "Sprengungen" bereits nach deren Vortrag rechtlich nicht geboten, wenn sie selbst mit den ihr zu unterstellenden Branchenkenntnissen behaupte, ihr sei kein Sprengungen ausführendes Abbruchunternehmen bekannt. Eine nur geringe Anzahl von Spezialunternehmen rechtfertige jedenfalls aus versicherungsmathematischen Gründen keinen eigenen Gewerbezweig "Sprengungen" und die Zuordnung zu einer passenderen Gefahrtarifstelle sei nicht möglich. Jedenfalls sei der Beklagten auch insoweit für den neu gebildeten Gewerbezweig ein angemessener Beobachtungszeitraum für etwaige Anpassungen zuzubilligen. Entgegen des Einwandes der Klägerin sei eine Zuordnung ihres Unternehmens zu einer anderen Tarifstelle rechtlich nicht geboten. Vielmehr seien Abbrucharbeiten der das Unternehmen der Klägerin kennzeichnende Unternehmensgegenstand. Dem Vorbringen der Beklagten, aus den Lohnbuchprüfungen sei ersichtlich geworden, dass ganz überwiegend Abbrucharbeiten vorgenommen würden, habe die Klägerin nicht mit überzeugenden Gründen widersprochen. Vor dem SG habe sie die Abbrucharbeiten im Hochbau mit einem Umfang von 40 % ihrer Unternehmenstätigkeit eingestuft, was sie sogar mit ihrem Berufungsvorbringen auf 50 % gesteigert habe, wenn sie nunmehr den Umfang ihrer Unternehmenstätigkeit damit beschreibe, dass Recycling einerseits sowie Transport und Werkstatt andererseits jeweils 25 % ausmachten. Hierbei sei zudem zu berücksichtigen, dass die Tätigkeiten Recycling, Transport und auch die Werkstattarbeiten dem Unternehmensgegenstand "Abbruch" als Vor-, Nach- und Zuarbeiten zuzuordnen seien. Nach den unwidersprochenen Feststellungen der Beklagten seien die als Kraftfahrer tätigen Arbeitnehmer auch für die Baustellen des Unternehmens tätig. Der in der Werkstatt Beschäftigte repariere auch Baumaschinen des Unternehmens. Seine ausschließliche Beschäftigung in der Werkstatt habe sich nicht bestätigt, was aber auch eine gesonderte Erfassung des klägerischen Unternehmens in diesem Bereich unter einer anderen Tarifstelle nach dem Gewerbezweigprinzip nicht rechtfertigte. Insoweit würde es sich um ein Hilfsunternehmen, welches mit der Reparatur von Transport- und Baumaschinenfahrzeugen dem Hauptunternehmen "Abbruch" diene, handeln, das rechtlich zulässig nach Teil II Nr. 2 Abs. 2 des 1. Gefahrtarifs dem Unternehmensbestandteil des Hauptunternehmens zuzurechnen sei. Soweit die Klägerin behaupte, bei den erfassten Abbrucharbeiten seien zu 20 % noch Erd- und Straßenbauarbeiten enthalten, begründe dies keine andere Bewertung. Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Trümmerräumung nach dem Abbruch seien dem Gewerbezweig der Tarifstelle 500 von vornherein zugeordnet. Von der Tarifstelle 300 erfasste Erd- und Straßenbauarbeiten, also selbstständige Erdarbeiten aller Art, oder der Bau, die Unterhaltung und der Rückbau von Straßen, Plätzen und Wegen (vgl. Erläuterungen und Arbeitshilfen für Mitglieder und Anwender a. a. O., Tarifstelle 300) stellten ein Nebenunternehmen im Sinne von § 131 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) dar, wenn sie dem Hauptunternehmen "Abbruch" nicht dienten und mit ihnen überwiegend eigene unternehmerische Zwecke verfolgt würden, was in Teil II Nr. 2 Abs. 3 des 1. Gefahrtarifs geregelt sei. Aus den Lohnbuchprüfungen der Beklagten seien keine Tätigkeiten des klägerischen Unternehmens ersichtlich, die eine gesonderte Veranlagung zur Tarifstelle 300 oder einer anderen erlaubten. Dies sei von der Klägerin im Laufe des Verfahrens auch nicht konkretisiert worden. Vielmehr würden die von ihr angeführten Arbeiten wie Entrümpelung des Gebäudes (Baudienstleistung nach Gefahrtarifstelle 400), Planum erstellen oder Ausbaggern eines Kellers nach Abbruch (Erdbau nach Gefahrtarifstelle 300) und Entfernen des Fußbodens oder anderer Einzelteile (Bauausbau nach Gefahrtarifstelle 200) im Zusammenhang mit dem Abbruch eines Gebäudes erbracht, was zulässigerweise dem Gewerbezweig "Abbruch" auch dann zuzurechnen sei, wenn die Klägerin die vorausgegangenen oder nachfolgenden Abbrucharbeiten selbst nicht vorgenommen habe. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 31. August 2012 wurde durch das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 2. Januar 2013 als unzulässig verworfen.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25. November 2011 wurde die Klägerin ab 1. Januar 2012 zur Gefahrtarifstelle 500 (Abbruch und Entsorgung) mit der Gefahrklasse 20,74 sowie zur Gefahrtarifstelle 900 (Büroteil des Unternehmens) mit der Gefahrklasse 0,44 veranlagt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2013 zurückgewiesen. Bei der Klägerin sei 2005 eine Betriebsprüfung durchgeführt worden. Hierbei sei festgestellt worden, dass in dem Unternehmen ganz überwiegend Abbrucharbeiten ausgeführt würden. Diese bildeten den Schwerpunkt. Bei den anderen Tätigkeiten im Unternehmen handele es sich nur um Hilfstätigkeiten im Sinne ihres 2. Gefahrtarifs, welche den Abbrucharbeiten dienten. Daher sei die vorgenommene Veranlagung selbst dann zutreffend, wenn in dem Unternehmen teilweise andere Tätigkeiten ausgeübt würden, wie etwa der Transport oder das Recycling. Bei Unternehmen, welche ständig wechselnde Tätigkeiten aus verschiedenen Gewerbezweigen der Bauwirtschaft ausübten, werde die Veranlagung im Einzelfall zu dem Gewerbezweig mit der höchsten nach Teil III des 2. Gefahrtarifs in Betracht kommenden Gefahrklasse vorgenommen. Daher sei eine günstigere Veranlagung des Unternehmens der Klägerin nicht zulässig.
Gegen den ihren Bevollmächtigten am 23. Dezember 2013 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 23. Januar 2014 beim SG Klage erhoben. Auf dessen Anforderung hat die Beklagte das die Gefahrtarifstatistik enthaltene Unfallverzeichnis für ihren 2. Gefahrtarif vorgelegt.
Mit Bescheid vom 25. April 2014 wurde der Beitrag für das Jahr 2013 auf 3.520,23 EUR, mit Bescheid vom 24. April 2015 für das Jahr 2014 auf 3.146,26 EUR und für das Jahr 2015 auf 2.978,53 EUR festgesetzt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. August 2015 hat die Klägerin darauf hingewiesen, ihre Hauptbedenken bestünden darin, dass ein Teilbereich aus der Gefahrtarifstelle 100, welcher der Zeltbau zugerechnet werde, ausgegliedert und hierfür eine separate Gefahrtarifstelle 500 gebildet worden sei. Das widerspreche dem Gleichbehandlungsprinzip. Sämtliche Hoch- und Tiefbauunternehmen müssten geringere Beiträge entrichten. Sie habe neben dem Abbruch auch weitere Tätigkeitsfelder wie Recycling und Transport. Diese stellten zwar nicht den Schwerpunkt dar, würden jedoch in erheblichem Umfang vorgenommen. Würden diese Teilbereiche zusammengefasst, bildeten diese den Schwerpunkt und nicht die Abbruchtätigkeit. Daher sei es nicht zulässig, dass sämtliche Tätigkeiten unter der Gefahrtarifstelle "Abbruch" zusammengefasst würden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11. August 2015 abgewiesen. Die Veranlagung nach dem 2. Gefahrtarif der Beklagten sei wie diejenige auf der Grundlage ihres 1. Gefahrtarifs rechtmäßig. Da sich weder entscheidungserhebliche Änderungen hinsichtlich der maßgeblichen Regelungen der Gefahrtarife noch hinsichtlich des Tätigkeitsfeldes der Klägerin ergeben hätten, gehe die Kammer wie das LSG in seiner Entscheidung vom 31. August 2012 zum 1. Gefahrtarif der Beklagten von der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Veranlagung aus. Das von der Beklagten herangezogene Zahlenmaterial sei nicht unrichtig, was auch die Klägerin nicht behaupte. Deren pauschaler Vortrag, im Vergleich zu anderen Tarifstellen sei die Gefahrklasse zu hoch, gebe keinen Anlass dafür, weitere Ermittlungen anzustellen. Das Vorbringen, das Gefährdungsrisiko der Tarifstellen 100 bis 400 sei vergleichbar mit demjenigen der Tarifstelle 500, sei durch das von der Beklagten vorgelegte Zahlenmaterial widerlegt worden. Nicht die Zahl der Arbeitsunfälle sei das entscheidende Bewertungskriterium, sondern die Höhe der aus den Versicherungsfällen resultierenden Entschädigungsleistungen. Aus den Unfallzahlen und den ermittelten Belastungsziffern lasse sich ein erhebliches höheres Unfallrisiko gerade bei Abbruch- und Entsorgungsunternehmen ablesen. Die Klägerin berufe sich zwar darauf, in ihrem Unternehmen werde besonders sorgfältig und vorsichtig gearbeitet, weshalb sich erheblich weniger Arbeitsunfälle ereigneten als in sonstigen Abbruchunternehmen. Dies sei jedoch irrelevant. Bei der Gefahrtarif- oder Gefahrklassenbildung sei nicht die Gefahrlast einzelner Unternehmen in einem bestimmten Beobachtungszeitraum maßgebend. Soweit die Klägerin auf die zurückgegangenen Unfallzahlen im Jahre 2009 und 2011 im Allgemeinen abstelle, spiegele sich dies in der für die Tarifstelle 500 geltenden und gesunkenen Gefahrklasse wider, also in der Gefahrklasse 20,74 für das Jahr 2012 gegenüber 27,3 für das Jahr 2007. Konkrete Einwendungen gegen die Berechnung der Gefahrklasse aus dem Verhältnis der gezahlten Entschädigungsleistungen zu den aufgewendeten Arbeitsentgelten der betroffenen Mitgliedsunternehmen seien von der Klägerin nicht erhoben worden. Bei dem Gefahrtarif handele es sich im Übrigen nicht um ein bloßes Rechenwerk, sondern um den Zusammenfluss rechnerischer und wertender beziehungsweise gewichtender Faktoren, was nur einer eingeschränkten Überprüfbarkeit des Gerichts unterliege. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben sei die Gefahrklasse der Tarifstelle 500 mit 20,74 nicht fehlerhaft berechnet worden. Durch den 2. Gefahrtarif sei auch nicht der Allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt worden. Für die Bildung der Gefahrtarifklasse seien keine sachfremden oder willkürlichen Erwägungen erkennbar. Es sei eine an Sachkriterien orientierte und langfristig anerkannte Anknüpfung gewählt worden, in dem der Gefahrtarif nach Gewerbezweigen gegliedert worden sei. Es sei insbesondere nicht sachfremd, Gewerbezweige mit ähnlichen Versicherungsrisiken und Präventionserfordernissen zusammenzufassen.
Gegen die den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. August 2015 zugestellte Entscheidung hat diese am 14. September 2015 Berufung beim LSG eingelegt.
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, im Verhältnis zu den Tarifstellen 200 (Bauausbau und Fertigteilherstellung) und 400 (Baudienstleistungen), aber auch 300 (Verkehrswege-, Erd- und Leitungsbau) werde der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verletzt. Denn die Risiken in diesen geringer eingestuften Gruppen lägen ähnlich wie bei ihr, gleichwohl sei sie einer höheren Gefahrklasse zugeordnet. Die anschließende Abfuhr nach dem Abbruch begründe keine weitergehenden Risiken als bei einem Transport. Der Abbruch umfasse die Entrümpelung, Entkernung und Entsorgung, was ein sehr niedriges Gefahrenpotential beinhalte. Er sei jedenfalls nicht gefährlicher als ein Erd-, Leitungs- oder Verkehrswegebau. Der reine Abbruch nehme nur 20 % des Tätigkeitsumfanges ein. Der Abbruch in anderen Gewerken wie Transport des Abbruchmaterials mit eigenen Fahrzeugen, Erdbau, wenn in waagerechtem Gelände abgebrochen wird, Entrümpelung als Beginn des Abbruchs, Betrieb einer Werkstatt für Fahrzeuge und Recycling sei gesondert zu betrachten. Dem sei durch den 2. Gefahrtarif der Beklagten nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Arbeiteten Beschäftigte im Gefahrenbereich von Baumaschinen, seien sie besonders gefährdet. Unfallschwerpunkte seien dabei die An- und Überfahrunfälle sowie der Umsturz von Erdbaumaschinen. Dieser Gefahrenbereich bestehe beim Bauwerkbau der Tarifstelle 100 genauso wie beim Abbruch und der Entsorgung. Gleichwohl habe der Bauwerksbau die Gefahrklasse 15,12 erhalten, der Abbruch demgegenüber diejenige mit 20,74. Die massiv zurückgegangenen Unfallzahlen hätten sich demgegenüber in einem geringeren Beitrag wiederspiegeln müssen. Sie konkurriere in ihrem üblichen Wirkungskreis zudem mit einem Unternehmen der Gebäudereinigung, welchem ein Abbruchunternehmen in etwa gleichem Umfang angegliedert sei. Das Reinigungsunternehmen dieses Unternehmens erwirtschafte den Hauptumsatz, weshalb es in die günstigere Tarifstelle für Reinigungsunternehmen eingestuft worden sei. Dasselbe gelte in Bezug auf ein Erd- und Straßenbauunternehmen mit angegliedertem Abbruchunternehmen, welches ebenfalls günstiger veranlagt worden sei. Sie sei damit praktisch auf Dauer nicht mehr konkurrenzfähig. Hierin liege zum einen ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, aber auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Denn sie müsse das Fünffache des Beitragssatzes ihrer Konkurrenten erbringen. Die Eingruppierung nach dem 2. Gefahrtarif der Beklagten belege, dass deren 1. Gefahrtarif zumindest um die jetzige Differenz zwischen den Gefahrklassen 27,3 und 20,74 überhöht gewesen sei. Ursprünglich habe die Gefahrklasse bei 5,0 gelegen. Die Erhöhungen in der Tarifstelle für Abbruch und Entsorgung auf 22,9 im Jahre 2006 und 27,3 im Folgejahr seien eine so massive Steigerung gewesen, dass das Übermaßverbot verletzt worden sei. Es gehe nicht darum, dass die Tarifstellen 400 und 500 nicht hätten gebildet werden dürfen. Die Beklagte habe als Satzungsgeberin jedoch verhindern müssen, dass sie dadurch massiv benachteiligt werde, dass ein mit ihr konkurrierendes Unternehmen durch eine geschickte Angliederung an ein Unternehmen der Gebäudereinigung geringere Beiträge zahle. Die Beklagte habe dafür Sorge tragen müssen, dass ein gerechter Ausgleich geschaffen werde. Sie habe ihr gegenüber ein Recht zur Anpassung des 2. Gefahrtarifs, da mit der Gleichbehandlung der Risikogruppen ein tragender Grundsatz der Verfassung verletzt worden sei. Zu berücksichtigen sei auch die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die satzungsrechtliche Festsetzung des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht durch den Vorstand erfolgen dürfe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. August 2015 und den Bescheid vom 25. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, die Schilderung der Klägerin, sie werde gegenüber einem Unternehmen der Gebäudereinigung benachteiligt, sei nicht nachvollziehbar. Nach ihrem 2. Gefahrtarif sei es nicht zulässig, dass ein Reinigungsunternehmen, welches Abbrucharbeiten ausführe, nur zur Tarifstelle 400 (Baudienstleistungen) mit der Gefahrklasse 4,48 veranlagt werde. Vielmehr sei im aktuellen Gefahrtarif geregelt worden, dass bei Unternehmen ohne eindeutigen Schwerpunkt des Unternehmens, welches ständig wechselnde Tätigkeiten aus verschiedenen Gewerbezweigen der Bauwirtschaft ausführe, wie im Beispielsfall der Klägerin Reinigung und Abbruch, die Veranlagung im Einzelfall durch die Berufsgenossenschaft zu dem Gewerbezweig mit der höchsten nach Teil III in Betracht kommenden Gefahrklasse vorgenommen werde, im Beispiel also Abbruch. Die höchste Gefahrklasse werde nur ausnahmsweise nicht gewählt, wenn die dazugehörige Tätigkeit in dem Unternehmen von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Dies sei etwa der Fall, wenn das Unternehmen im Wesentlichen monostrukturell geprägt sei und die zur höheren Gefahrklasse gehörende Tätigkeit sehr selten ausgeübt werde. Über die Veranlagung der Klägerin nach ihrem 1. Gefahrtarif sei bereits rechtskräftig entschieden worden und für dieses Verfahren daher ohne Belang. Die Gefahrklassen würden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten im Beobachtungszeitraum berechnet. Das Ergebnis werde als Belastungsziffer bezeichnet. Für den 2. Gefahrtarif sei für jeden Gewerbezweig eine Belastungsziffer errechnet worden. Diese sei für die Gefahrklasse maßgebend. Für den Gewerbezweig "Abbruch und Entsorgung" habe die Belastungsziffer eine Gefahrklasse von 20,74 ergeben. Es sei zutreffend, dass die Zahl der Arbeitsunfälle in der Bauwirtschaft in den letzten Jahren zurückgegangen sei. Dies spiegle sich auch bei dem Gewerbezweig "Abbruch und Entsorgung" wider. Die Gefahrklasse habe sich von 27,3 im 1. Gefahrtarif auf aktuell 20,74 reduziert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, einschließlich der Akte S 10 U 13/07 des SG, sowie die Verwaltungsakte der Beklagten (2 Ordner) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere statthafte Berufung (§ 143, § 144 Abs. 1 SGG) der Klägerin ist unbegründet.
Der Bescheid vom 25. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2013, mit dem sie ab 1. Januar 2012 auch zur Gefahrtarifstelle 500 (Abbruch und Entsorgung) mit der Gefahrklasse 20,74 veranlagt worden ist, ist insoweit rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten. Die von ihr gegen diese Verwaltungsentscheidung geführte Teilanfechtungsklage bezieht sich nur auf den Teil der Regelung, welcher den Unternehmensbereich "Abbruch und Entsorgung" im Unternehmen der Klägerin zu der Gefahrtarifstelle 500 mit der Gefahrklasse 20,74 veranlagt. Nicht Streitgegenstand ist die Festsetzung des Beitrages auf der Grundlage des Veranlagungsbescheides (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2013 - B 2 U 2/12 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 25), weshalb die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des BSG zur Festsetzung des Mindestbeitrages durch den Vorstand einer Berufsgenossenschaft (BSG, Urteile vom 4. Dezember 2014 - B 2 U 11/13 R -, BSGE 118, 9 und - B 2 U 16/13 R -, juris) vorliegend keine Relevanz hat. Ohnehin findet sich diese Regelung nicht im 2. Gefahrtarif der Beklagten, sondern in § 26 Abs. 6 und 7 ihrer am 1. Mai 2005 in Kraft getretenen Satzung (i. V. m. § 161 SGB VII). Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet.
Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung sind gemäß § 150 SGB VII nur die Unternehmer beitragspflichtig. Die Beiträge der Unternehmer berechnen sich gemäß § 153 Abs. 1 SGB VII nach dem Finanzbedarf der Trägerinnen, so genanntes "Umlagesoll", den Arbeitsentgelten der Versicherten und den Gefahrklassen. Rechtsgrundlage für die Veranlagung der Klägerin durch die Beklagte ist § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Danach wird die Klägerin als Mitgliedsunternehmen der Beklagten für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Dabei ist zwischen den Beteiligten insbesondere streitig, ob der der Veranlagung zugrunde liegende und seit 1. Januar 2012 gültige 2. Gefahrtarif der Beklagten rechtswidrig ist.
Die Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung setzen die Gefahrklassen in einem Gefahrtarif durch ihre Vertreterversammlungen als autonomes Recht fest (§ 157 Abs. 1 SGB VII, § 33 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV; vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -, SozR 4-2700 § 157 Nr. 5, Rz. 15 ff.). Der Gefahrtarif ergeht als autonome Satzung (BSG, Urteile vom 8. Mai 2007 - B 2 U 14/06 R -, BSGE 98, 229 und 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R -, BSGE 91, 128; Spellbrink, SR 2012, S. 17 (19); ders., BPuVZ 2012, S. 88 (89); Fenn, Verfassungsfragen der Beitragsgestaltung in der gewerblichen Unfallversicherung, 2006, S. 132 ff.; ders., NZS 2006, S. 237; Heldmann, Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, 2006, S. 87 ff. m. w. N.; vgl. bereits Papier/Möller, SGb 1998, S. 337), die öffentlich bekannt zu machen ist (§ 34 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). In den Satzungsregelungen sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Der Gefahrtarif ist nach Tarifstellen zu gliedern, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleiches gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII). Der beschlossene Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren (§ 157 Abs. 5 SGB VII). Er ist vom Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde zu genehmigen (§ 158 Abs. 1 SGB VII; vgl. Brandenburg/Palsherm, in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 158 Rz. 11).
Bei der Erfüllung der Rechtspflicht, einen Gefahrtarif festzusetzen und Gefahrklassen zu bilden, steht der Vertreterversammlung als Organ der Beklagten ein autonom auszufüllendes Rechtsetzungsrecht zu. Der Beklagten als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, welche ihre Angelegenheiten als öffentlich-rechtliche Körperschaft selbst regelt, ist hierbei ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihr erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzt (BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -, SozR 4-2700 § 157 Nr. 5, Rz. 16 m. w. N.). Der Gesetzgeber durfte die Aufgabe, bei der Festsetzung des Gefahrtarifs sachgerechte Lösungen zu finden und die gesetzlichen Vorgaben inhaltlich näher auszufüllen, den berufsgenossenschaftlichen Selbstverwaltungsorganen zuweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2007 - 1 BvR 1696/03 -, juris, Rz. 29). Diese verfügen bei der Bewältigung dieser Aufgabe über eine lange Erfahrung und sind mit den spezifischen Strukturen innerhalb der einzelnen Berufsgenossenschaften vertraut (vgl. BT-Drucks 13/2204, S. 110 f.). Zudem bedürfen der Gefahrtarif und jede Änderung gemäß § 158 Abs. 1 SGB VII der Genehmigung einer staatlichen Aufsichtsbehörde.
Der Gefahrtarif der Beklagten kann nur inzident, also im Rahmen einer (Teil-)Anfechtungsklage gegen den Veranlagungsbescheid überprüft werden (Höller, in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VII, Stand: Februar 2014, § 157 Rz. 6 m. w. N.; Ricke, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: März 2016, § 157 SGB VII, Rz. 5a). Ein Verfahren der Normenkontrolle, wie es etwa § 55a SGG vorsieht, steht für die Prüfung von Gefahrtarifen demgegenüber nicht zur Verfügung. Nach der Rechtsprechung des BSG stellt der Veranlagungsbescheid einen belastenden Verwaltungsakt dar, welcher nur aufgrund einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage erlassen werden darf (BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -, SozR 4-2700 § 157 Nr. 5, Rz. 17 m. w. N.). Die Rechtmäßigkeit der Bildung anderer als der hier streitigen Gefahrtarifstelle im 2. Gefahrtarif der Beklagten, denen das Unternehmen der Klägerin nicht zuzuordnen ist und die sie mit der Klage nicht angefochten hat, hat dabei keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der für das Unternehmen einschlägigen und angegriffenen untergesetzlichen Normen (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, juris, Rz. 28; Fenn, in NZS 2006, S. 237). Der 2. Gefahrtarif ist daher nur bezüglich der hier streitigen Gefahrtarifstelle 500 (Abbruch und Entsorgung) zu überprüfen.
Prüfungsmaßstab für die zu prüfende Rechtmäßigkeit dieser Tarifstelle ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem SGB VII, insbesondere mit der Ermächtigungsgrundlage in § 157 SGB VII, sowie mit tragenden Grundsätzen des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist (BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -, SozR 4-2700 § 157 Nr. 5, Rz. 18 m. w. N.). Dagegen steht den Gerichten die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, nicht zu (BSG, Urteil vom 28. November 2006 - B 2 U 10/05 R -, juris, Rz. 16). Erwägungen der Nützlichkeit oder Zweckmäßigkeit spielen bei der Überprüfung durch die Gerichte folglich keine entscheidende Rolle (BSG, Urteil vom 18. Oktober 1994 - 2 RU 6/94 -, juris, Rz. 25). Die Abwägung zwischen mehreren, für die eine oder andere Regelung bei der Ausgestaltung des Gefahrtarifs sprechenden Gesichtspunkte und die Entscheidung hierüber obliegt dem zur autonomen Rechtsetzung berufenen Organ der Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. BSG, Urteile vom 12. Dezember 1985 - 2 RU 40/85 -, SozR 2200 § 731 Nr. 2 und 24. Januar 1991 - 2 RU 62/89 -, BSGE 68, 111). Welche und wie viele Tarifstellen der Gefahrtarif enthalten soll, kann die Trägerin der Unfallversicherung im Rahmen dieser Regelungsbefugnis bestimmen (Höller, a. a. O., Rz. 9).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 25. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2013 in Bezug auf die Gefahrtarifstelle 500 nicht zu beanstanden.
Dem Erlass des Verwaltungsaktes stand keine bindende frühere Regelung entgegen. Die Beklagte war durch den vorherigen Veranlagungsbescheid vom 9. Dezember 2005, der zu ihrem 1. Gefahrtarif ergangen war, nicht an einer Neuveranlagung der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2012 gehindert. Hat die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ein Unternehmen nach Maßgabe des § 159 SGB VII durch Verwaltungsakt zu einer Gefahrtarifstelle veranlagt, wird dieser Verwaltungsakt gegenüber der Adressatin mit der Bekanntgabe wirksam (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X). Der Veranlagungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der, nachdem er unanfechtbar geworden ist, in Bestandskraft erwächst (§ 77 SGG). Vorliegend steht die Bestandskraft des Veranlagungsbescheides vom 9. Dezember 2005 dem Erlass der angefochtenen Verwaltungsentscheidung nicht entgegen. Der 1. Gefahrtarif der Beklagten galt gesetzlich befristet für eine Dauer von höchstens sechs Jahren (§ 157 Abs. 5 SGB VII), also bis 31. Dezember 2011. Auf die Begrenzung der Geltungsdauer wurde die Klägerin als Adressatin des früheren Veranlagungsbescheides ausdrücklich hingewiesen. Für die Zeit ab 1. Januar 2012 traf der Veranlagungsbescheid vom 9. Dezember 2005 keine Regelung, weshalb sich dieser Verwaltungsakt mit Ablauf des Jahres 2011 durch Zeitablauf erledigte (§ 39 Abs. 2 Var. 4 SGB X).
Der Bescheid war auch sonst rechtmäßig. Insbesondere ist der Gefahrtarif in Übereinstimmung mit den einfachgesetzlichen Vorgaben von § 157, § 158 SGB VII erlassen worden. Die Beklagte durfte dem Bescheid vom 25. November 2011 die Regelung der Gefahrtarifstelle 500 ihres 2. Gefahrtarifs zugrunde legen, denn diese Satzungsregelung ist rechtmäßig.
Der 2. Gefahrtarif der Beklagten wurde durch deren Vertreterversammlung beschlossen und öffentlich bekannt gemacht (§ 33 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Der Gefahrtarif war neu festzusetzen, weil der zuvor geltende 1. Gefahrtarif über den 31. Dezember 2011 hinaus keine Geltung mehr beanspruchen konnte (§ 157 Abs. 5 SGB VII). Die Gefahrklasse ist nach dem Verhältnis der gezahlten Leistungen an Versicherte in den Unternehmen der Gewerbezweige zu den dort gezahlten Arbeitsentgelten berechnet worden (§ 157 Abs. 3 SGB VII). Die Beklagte hat mit dem Unfallverzeichnis, welche die Gefahrtarifstatistik enthält, die herangezogenen Zahlen im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt, welche die Ermittlung der Gefahrklasse hinreichend belegen. Der 2. Gefahrtarif der Beklagten wurde durch das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde genehmigt (§ 158 SGB VII).
Die Veranlagung des Unternehmens der Klägerin, welches zur Überzeugung des Senats Abbruch- und Erdarbeiten sowie die Wiederverwertung von Baustoffen, also Recycling, mit eigenem Fuhrpark vornimmt, wobei der Schwerpunkt auf dem Unternehmensgegenstand "Abbruch" liegt, zur Gefahrtarifstelle 500 (Abbruch und Entsorgung) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen des SG in der diesem Berufungsverfahren vorausgegangenen Entscheidung, mit der es sich auch überzeugend an die Begründung des LSG im Urteil vom 31. August 2012 im Verfahren L 8 U 1970/10 angelehnt hat, insbesondere zur Bildung der Gefahrengemeinschaft "Abbruch und Entsorgung" nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleiches, Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Der erkennende Senat ist ebenfalls der Auffassung, dass sich beim 2. Gefahrtarif der Beklagten gegenüber dem vorhergehenden keine entscheidungserheblichen Änderungen hinsichtlich der maßgeblichen Regelungen der Tarifstellen ergeben haben. Das berufliche Tätigkeitsfeld der Klägerin ist zudem identisch geblieben. In Bezug auf ihre Berufungsbegründung, wonach der reine Abbruch nur 20 % des Tätigkeitsumfanges einnehme, was von der Beklagten zu berücksichtigen gewesen sei, ist lediglich ergänzend auszuführen, dass dem der von der Beklagten im Rahmen ihres Gestaltungsspielraumes gebildete gewerbezweigspezifische und nicht nach Tätigkeiten gegliederte Gefahrtarif entgegensteht (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -, SozR 4-2700 § 157 Nr. 5, Rz. 27).
Soweit die Klägerin auf die Unterschiede beim Bauwerksbau einerseits und beim Abbruch und der Entsorgung andererseits abstellt, ist hervorzuheben, dass die Gefahrklassen schließlich gemäß § 157 Abs. 3 SGB VII aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet werden, was die Beklagte bei ihrer autonomen Rechtsetzung im Rahmen ihres Gestaltungsspielraumes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise umgesetzt hat. Das dem 2. Gefahrtarif zugrunde liegende Unfallverzeichnis weist im Beobachtungszeitraum für die Tarifstelle 100 (Bauwerksbau) ein Arbeitsentgelt von 44.199.456.316, 91 EUR und Entschädigungsleistungen von insgesamt 668.912.975,13 EUR aus. Für die Tarifstelle 500 (Abbruch und Entsorgung) ergab sich ein Arbeitsentgelt von 867.894.545,66 EUR bei Entschädigungsleistungen von insgesamt 18.277.640,06 EUR. Hieraus errechnete sich für die Tarifstelle 100 eine Belastungsziffer von 15,1340. Demgegenüber hat sich auf dieser Grundlage für die Tarifstelle 500 eine solche von 21,0597 ergeben, was ein erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko verdeutlicht. Es war daher geboten, insoweit eine getrennte Zuordnung zu Gefahrklassen vorzunehmen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -, SozR 4-2700 § 157 Nr. 5, Rz. 34 f.). Noch deutlicher hat sich dies für die von der Klägerin angeführten Tarifstellen 200, 300 und 400 mit Belastungsziffern von sogar nur 7,4129 und 5,9643 sowie 4,4164 gezeigt.
Die Satzungsregelung, welche der Veranlagung der Klägerin zu der Gefahrtarifstelle 500 des 2. Gefahrtarifs der Beklagten zugrunde liegt, verletzt entgegen ihrer Auffassung nicht Verfassungsrecht.
Ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, welches auch für die Klägerin als inländische juristische Person des Privatrechts gilt (Art. 19 Abs. 3 GG), ist nicht gegeben. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, BVerfGE 98, 365 (385)). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 11. Oktober 1988 - 1 BvR 777/85 -, BVerfGE 79, 1 (17) und vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, BVerfGE 126, 400 (416) m. w. N.). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Unterscheidung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199 (220)). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris, Rz. 40 m. w. N.). Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist dem Normgeber daneben eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 u. a. -, juris, Rz. 86 m. w. N.). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt daher nur vor, wenn der Gesetzgeber versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, dass ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung erfordert, hat wiederum regelmäßig der Gesetzgeber selbst zu entscheiden. Dabei ist nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern lediglich, ob jene äußersten Grenzen gewahrt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 5. November 1974 - 2 BvL 6/71 -, BVerfGE 38, 154 (166)). Da die Regelungen des Gefahrtarifs nicht an persönliche Eigenschaften der Unternehmer anknüpfen, sondern an der Art des Unternehmensgegenstandes, sind die Gliederungen im 2. Gefahrtarif der Beklagten nach Maßgabe des Art 3 Abs. 1 GG nur daraufhin überprüfbar, ob der Satzungsgeber sich in den Grenzen einer zulässigen, den Bedürfnissen einer Massenverwaltung genügenden Typisierung gehalten hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 4. März 1982 - 1 BvR 34/82 -, SozR 2200 § 734 Nr. 2 und der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2007 - 1 BvR 1696/03 -, juris, Rz. 38). Nach diesen Maßstäben liegt kein Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgebot vor. Für die Bildung der Gefahrtarifstelle 500 im 2. Gefahrtarif der Beklagten sind sachfremde oder willkürliche Erwägungen nicht erkennbar. Mit dem Gefahrtarif ist eine an Sachkriterien orientierte und langfristig anerkannte Anknüpfung gewählt worden, indem die Beklagte in dem hier streitigen Teil nach Gewerbezweigen gegliedert hat. Insbesondere ist es nicht sachfremd, Gewerbezweige mit ähnlichen Versicherungsrisiken und Präventionserfordernissen zusammenzufassen, was vorliegend entgegen der Behauptung der Klägerin erfolgt ist. Die Beklagte hat damit ausgehend von den Zahlen, welche sie über die Gefahrstatistik ihrem 2. Gefahrtarif zugrunde gelegt hat, eine gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zulässige Typisierung getroffen, als sie davon ausging, dass Unternehmen, welche den Abbruch und die Entsorgung betreffen, zumindest ähnliche Risiken für den Eintritt von Versicherungsfällen und vergleichbare Präventionserfordernisse haben, demgegenüber solche, die Bauwerksbau, Bauausbau und Fertigteilherstellung, Verkehrswege-, Erd- und Leitungsbau sowie Baudienstleistungen betreiben, andere. Die nach dem Vortrag der Klägerin mit ihr konkurrierenden beiden Unternehmen der Gebäudereinigung sowie des Erd- und Straßenbaus wären jeweils nach der Art und dem Gegenstand des Unternehmens, so wie sie diese beschrieben hat, ebenfalls zur Tarifstelle 500 zu veranlagen, worauf die Beklagte mit ihrer Berufungserwiderung zutreffend hingewiesen hat. Sollten diese Unternehmen demgegenüber zu Unrecht anders veranlagt worden sein, bestünde insoweit kein Recht der Klägerin auf eine Gleichbehandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2013 - 1 WDS-VR 20/13 u. a. -, juris, Rz. 40).
Ein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht liegt mangels Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG nicht vor. Dieses Grundrecht schützt durch die Rechtsordnung anerkannte einzelne Vermögensrechte, nicht aber das Vermögen als solches (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 -, BVerfGE 65, 196 (209) sowie Beschlüsse des Ersten Senats vom 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 -, BVerfGE 74, 129 (148) und 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267 (300)). Nur dieses ist durch die Veranlagung zu einer Gefahrtarifstelle, worauf die spätere Beitragszahlungspflicht fußt, betroffen, weshalb kein Eingriff in ein - etwaiges - Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt, so dass offen bleiben kann, ob sich der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG darauf überhaupt erstreckt (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. November 1997 - 1 BvR 479/92 u. a. -, BVerfGE 96, 375 (397)). Bei einer Beitragszahlung von jährlich weniger als 4.000 EUR kommt ein Eingriff daneben nicht unter dem Gesichtspunkt der erdrosselnden Wirkung in Betracht (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267 (301)).
Die streitige Regelung im Gefahrtarif stellt auch keine Verletzung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Dessen Schutzbereich erfasst bei juristischen Personen im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG die Freiheit, eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit, insbesondere ein Gewerbe, zu betreiben, soweit diese Tätigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 -, BVerfGE 74, 129 (148 f.)). Die Veranlagung zu einer Gefahrtarifstelle, woran die spätere Pflicht zur Beitragsentrichtung anknüpft, greift in diesen Schutzbereich nicht unmittelbar ein. Mangels berufsregelnder Tendenz ist außerdem kein mittelbarer Eingriff zu erkennen (BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 -, BVerfGE 74, 129 (149) und 12. November 1997 - 1 BvR 479/92 u. a. -, BVerfGE 96, 375 (397)). Das Erfordernis der berufsregelnden Tendenz ist zwar nicht unumstritten (vgl. Breuer, in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts VI, 2. Aufl. 2001, § 148 Rz. 31 f.; Cremer, in DÖV 2003 S. 921 (928); Papier, DVBl 1984, S. 804 (805 f.); Manssen, Staatsrecht II, Grundrechte, 7. Aufl. 2010, § 26 Rz. 581). Vorliegend geht es indes selbst bei einem weiten Verständnis nicht um den Beruf, sondern um das Vermögen der Klägerin, zumal diese betont hat, nicht einzusehen, das Fünffache des Beitragssatzes der Unternehmen, welche mit ihr konkurrierten, erbringen zu müssen.
Der Senat hat keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen gehabt (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG). Soweit die Klägerin schriftsätzlich mehrere Beweiserhebungen angeregt beziehungsweise Beweisanträge gestellt hat, bedurfte es hierüber keiner Entscheidung, da sie in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten worden sind (vgl. BSG, Beschlüsse vom 17. Februar 1999 - B 2 U 141/98 B -, juris, Rz. 9 und 7. August 2014 - B 13 R 439/13 B -, juris, Rz. 13).
Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Beteiligten streiten über die richtige Veranlagung der Klägerin auf der Grundlage eines Gefahrtarifs. In dieser Konstellation wird ein Streitwert mindestens in Höhe des dreifachen Auffangstreitwertes, der bei 5.000 EUR liegt (§ 52 Abs. 2 GKG), für angemessen gehalten (vgl. BSG, Beschluss vom 8. September 2009 - B 2 U 113/09 B -, juris, Rz. 3 m. w. N.). Mangels hinreichender Anhaltspunkte für das konkrete wirtschaftliche Interesse der Klägerin (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -, SozR 4-2700 § 157 Nr. 5, Rz. 59 f.), der es lediglich um eine geringere Beitragsheranziehung durch die Beklagte überhaupt geht, ohne diese näher beziffert zu haben, wurde der Streitwert endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Veranlagung der Klägerin zur Gefahrtarifstelle 500 (Abbruch und Entsorgung) in dem ab 1. Januar 2012 gültigen 2. Gefahrtarif der Beklagten.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, welches Abbruch- und Erdarbeiten sowie die Wiederverwertung von Baustoffen, also Recycling, mit eigenem Fuhrpark vornimmt. Sie ist ein Mitgliedsunternehmen der Beklagten.
Auf der Grundlage einer am 26. August und 27. September 2005 durchgeführten Lohnbuchprüfung ging die Beklagte davon aus, dass die Klägerin überwiegend Abbrucharbeiten durchführt. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2005 veranlagte die Beklagte die Klägerin ab 1. Januar 2006 nach ihrem ab diesem Datum gültigen 1. Gefahrtarif zur Gefahrtarifstelle 500 (Abbruch, Entsorgung und Sprengungen) mit der Gefahrklasse 22,9 und ab 1. Januar 2007 mit der Gefahrklasse 27,3 sowie zur Gefahrtarifstelle 900 (Büroteil des Unternehmens) mit der Gefahrklasse 1,0. Hierin wies sie auf die Veranlagung des Unternehmens grundsätzlich für die Dauer der Gefahrtarifperiode hin. In dem deswegen geführten Berufungsverfahren L 6 U 1756/07 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) schlossen die Beteiligten am 10. Dezember 2009 einen Vergleich auch über den gleichzeitig noch vor dem Sozialgericht Ulm (SG) anhängigen Streitgegenstand, wovon indes der angefochtene Veranlagungsbescheid ausgenommen wurde.
Im Verfahren S 10 U 13/07 wies das SG die Klage schließlich ab. Das LSG wies die Berufung im Verfahren L 8 U 1970/10 mit Urteil vom 31. August 2012, unter Nichtzulassung der Revision, zurück. Der Veranlagungsbescheid vom 9. Dezember 2005 sei rechtmäßig. Es sei nicht zu erkennen, dass der Abbruch von Bauwerken im Hoch- oder Tiefbau und die damit etwa anfallenden Vor- und Nachbereitungsarbeiten wie Rückbau von Bauwerken, Betrieb von Anlagen zur Reinigung und Aufbereitung von Bauschutt und Abbruchmaterial, Entsorgung von Abbruchmaterial (vgl. Erläuterungen und Arbeitshilfen für Mitglieder und Anwender des 1. Gefahrtarifs der Beklagten, Stand Januar 2009, Erläuterung "Teilbereich" der Tarifstelle 500) technologisch nicht miteinander zu vereinbarende Unternehmensgegenstände erfasse. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich hierbei auch nicht um eine Zusammenfassung mehrerer Gewerbezweige wie etwa Recycling oder Transport gesondert neben Abbruch unter einer Gefahrtarifstelle. Es stehe noch in dem vom Gericht nicht zu überprüfenden weitgefassten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der Beklagten, wenn sie die Unternehmen, welche mit Abbruchmaterial aus Bauwerken und damit zusammenhängenden Techniken umgingen, dem übergreifenden Gewerbezweig "Abbruch" zuweise. Eine Streubreite der Gefährdungsrisiken jeweils nach Ausgestaltung der Einzelunternehmen sei dem Gewerbezweigprinzip immanent. Das Betreiben von Deponien ab Beginn der Materialablagerung oder der Betrieb von Wertstoffsortieranlagen sei mit Ausnahme der Entsorgung von Bauschutt und Gefahrstoffen aus Bauwerken dagegen nicht dem Gewerbezweig "Abbruch", sondern dem Teilbereich der Altlastenbeseitigung des Gewerbezweiges "Erd- und Straßenbau" nach Tarifstelle 300 zugeordnet, was keine Rechtsfehler erkennen lasse. Ebenso wenig sei rechtlich zu beanstanden, dass diesem Gewerbezweig Sprengungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Abbruch von Bauwerken zugewiesen seien, was zwanglos technologisch noch der Umschreibung von Abbrucharbeiten unterfalle. Abgesehen davon, dass eine höhere Unfalllast von Unternehmen, die möglicherweise nur Sprengungen von Bauwerken ausführten, von der Klägerin lediglich behauptet worden, aber im Hinblick auf den gültigen Sicherheitsstandard und die spezielle Ausbildung in Form eines Sprengscheines mit entsprechendem Sicherheitsbewusstsein der Beschäftigten nicht zwingend sei, sei die Ausweisung eines gesonderten Gewerbezweigs "Sprengungen" bereits nach deren Vortrag rechtlich nicht geboten, wenn sie selbst mit den ihr zu unterstellenden Branchenkenntnissen behaupte, ihr sei kein Sprengungen ausführendes Abbruchunternehmen bekannt. Eine nur geringe Anzahl von Spezialunternehmen rechtfertige jedenfalls aus versicherungsmathematischen Gründen keinen eigenen Gewerbezweig "Sprengungen" und die Zuordnung zu einer passenderen Gefahrtarifstelle sei nicht möglich. Jedenfalls sei der Beklagten auch insoweit für den neu gebildeten Gewerbezweig ein angemessener Beobachtungszeitraum für etwaige Anpassungen zuzubilligen. Entgegen des Einwandes der Klägerin sei eine Zuordnung ihres Unternehmens zu einer anderen Tarifstelle rechtlich nicht geboten. Vielmehr seien Abbrucharbeiten der das Unternehmen der Klägerin kennzeichnende Unternehmensgegenstand. Dem Vorbringen der Beklagten, aus den Lohnbuchprüfungen sei ersichtlich geworden, dass ganz überwiegend Abbrucharbeiten vorgenommen würden, habe die Klägerin nicht mit überzeugenden Gründen widersprochen. Vor dem SG habe sie die Abbrucharbeiten im Hochbau mit einem Umfang von 40 % ihrer Unternehmenstätigkeit eingestuft, was sie sogar mit ihrem Berufungsvorbringen auf 50 % gesteigert habe, wenn sie nunmehr den Umfang ihrer Unternehmenstätigkeit damit beschreibe, dass Recycling einerseits sowie Transport und Werkstatt andererseits jeweils 25 % ausmachten. Hierbei sei zudem zu berücksichtigen, dass die Tätigkeiten Recycling, Transport und auch die Werkstattarbeiten dem Unternehmensgegenstand "Abbruch" als Vor-, Nach- und Zuarbeiten zuzuordnen seien. Nach den unwidersprochenen Feststellungen der Beklagten seien die als Kraftfahrer tätigen Arbeitnehmer auch für die Baustellen des Unternehmens tätig. Der in der Werkstatt Beschäftigte repariere auch Baumaschinen des Unternehmens. Seine ausschließliche Beschäftigung in der Werkstatt habe sich nicht bestätigt, was aber auch eine gesonderte Erfassung des klägerischen Unternehmens in diesem Bereich unter einer anderen Tarifstelle nach dem Gewerbezweigprinzip nicht rechtfertigte. Insoweit würde es sich um ein Hilfsunternehmen, welches mit der Reparatur von Transport- und Baumaschinenfahrzeugen dem Hauptunternehmen "Abbruch" diene, handeln, das rechtlich zulässig nach Teil II Nr. 2 Abs. 2 des 1. Gefahrtarifs dem Unternehmensbestandteil des Hauptunternehmens zuzurechnen sei. Soweit die Klägerin behaupte, bei den erfassten Abbrucharbeiten seien zu 20 % noch Erd- und Straßenbauarbeiten enthalten, begründe dies keine andere Bewertung. Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Trümmerräumung nach dem Abbruch seien dem Gewerbezweig der Tarifstelle 500 von vornherein zugeordnet. Von der Tarifstelle 300 erfasste Erd- und Straßenbauarbeiten, also selbstständige Erdarbeiten aller Art, oder der Bau, die Unterhaltung und der Rückbau von Straßen, Plätzen und Wegen (vgl. Erläuterungen und Arbeitshilfen für Mitglieder und Anwender a. a. O., Tarifstelle 300) stellten ein Nebenunternehmen im Sinne von § 131 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) dar, wenn sie dem Hauptunternehmen "Abbruch" nicht dienten und mit ihnen überwiegend eigene unternehmerische Zwecke verfolgt würden, was in Teil II Nr. 2 Abs. 3 des 1. Gefahrtarifs geregelt sei. Aus den Lohnbuchprüfungen der Beklagten seien keine Tätigkeiten des klägerischen Unternehmens ersichtlich, die eine gesonderte Veranlagung zur Tarifstelle 300 oder einer anderen erlaubten. Dies sei von der Klägerin im Laufe des Verfahrens auch nicht konkretisiert worden. Vielmehr würden die von ihr angeführten Arbeiten wie Entrümpelung des Gebäudes (Baudienstleistung nach Gefahrtarifstelle 400), Planum erstellen oder Ausbaggern eines Kellers nach Abbruch (Erdbau nach Gefahrtarifstelle 300) und Entfernen des Fußbodens oder anderer Einzelteile (Bauausbau nach Gefahrtarifstelle 200) im Zusammenhang mit dem Abbruch eines Gebäudes erbracht, was zulässigerweise dem Gewerbezweig "Abbruch" auch dann zuzurechnen sei, wenn die Klägerin die vorausgegangenen oder nachfolgenden Abbrucharbeiten selbst nicht vorgenommen habe. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 31. August 2012 wurde durch das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 2. Januar 2013 als unzulässig verworfen.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25. November 2011 wurde die Klägerin ab 1. Januar 2012 zur Gefahrtarifstelle 500 (Abbruch und Entsorgung) mit der Gefahrklasse 20,74 sowie zur Gefahrtarifstelle 900 (Büroteil des Unternehmens) mit der Gefahrklasse 0,44 veranlagt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2013 zurückgewiesen. Bei der Klägerin sei 2005 eine Betriebsprüfung durchgeführt worden. Hierbei sei festgestellt worden, dass in dem Unternehmen ganz überwiegend Abbrucharbeiten ausgeführt würden. Diese bildeten den Schwerpunkt. Bei den anderen Tätigkeiten im Unternehmen handele es sich nur um Hilfstätigkeiten im Sinne ihres 2. Gefahrtarifs, welche den Abbrucharbeiten dienten. Daher sei die vorgenommene Veranlagung selbst dann zutreffend, wenn in dem Unternehmen teilweise andere Tätigkeiten ausgeübt würden, wie etwa der Transport oder das Recycling. Bei Unternehmen, welche ständig wechselnde Tätigkeiten aus verschiedenen Gewerbezweigen der Bauwirtschaft ausübten, werde die Veranlagung im Einzelfall zu dem Gewerbezweig mit der höchsten nach Teil III des 2. Gefahrtarifs in Betracht kommenden Gefahrklasse vorgenommen. Daher sei eine günstigere Veranlagung des Unternehmens der Klägerin nicht zulässig.
Gegen den ihren Bevollmächtigten am 23. Dezember 2013 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 23. Januar 2014 beim SG Klage erhoben. Auf dessen Anforderung hat die Beklagte das die Gefahrtarifstatistik enthaltene Unfallverzeichnis für ihren 2. Gefahrtarif vorgelegt.
Mit Bescheid vom 25. April 2014 wurde der Beitrag für das Jahr 2013 auf 3.520,23 EUR, mit Bescheid vom 24. April 2015 für das Jahr 2014 auf 3.146,26 EUR und für das Jahr 2015 auf 2.978,53 EUR festgesetzt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. August 2015 hat die Klägerin darauf hingewiesen, ihre Hauptbedenken bestünden darin, dass ein Teilbereich aus der Gefahrtarifstelle 100, welcher der Zeltbau zugerechnet werde, ausgegliedert und hierfür eine separate Gefahrtarifstelle 500 gebildet worden sei. Das widerspreche dem Gleichbehandlungsprinzip. Sämtliche Hoch- und Tiefbauunternehmen müssten geringere Beiträge entrichten. Sie habe neben dem Abbruch auch weitere Tätigkeitsfelder wie Recycling und Transport. Diese stellten zwar nicht den Schwerpunkt dar, würden jedoch in erheblichem Umfang vorgenommen. Würden diese Teilbereiche zusammengefasst, bildeten diese den Schwerpunkt und nicht die Abbruchtätigkeit. Daher sei es nicht zulässig, dass sämtliche Tätigkeiten unter der Gefahrtarifstelle "Abbruch" zusammengefasst würden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11. August 2015 abgewiesen. Die Veranlagung nach dem 2. Gefahrtarif der Beklagten sei wie diejenige auf der Grundlage ihres 1. Gefahrtarifs rechtmäßig. Da sich weder entscheidungserhebliche Änderungen hinsichtlich der maßgeblichen Regelungen der Gefahrtarife noch hinsichtlich des Tätigkeitsfeldes der Klägerin ergeben hätten, gehe die Kammer wie das LSG in seiner Entscheidung vom 31. August 2012 zum 1. Gefahrtarif der Beklagten von der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Veranlagung aus. Das von der Beklagten herangezogene Zahlenmaterial sei nicht unrichtig, was auch die Klägerin nicht behaupte. Deren pauschaler Vortrag, im Vergleich zu anderen Tarifstellen sei die Gefahrklasse zu hoch, gebe keinen Anlass dafür, weitere Ermittlungen anzustellen. Das Vorbringen, das Gefährdungsrisiko der Tarifstellen 100 bis 400 sei vergleichbar mit demjenigen der Tarifstelle 500, sei durch das von der Beklagten vorgelegte Zahlenmaterial widerlegt worden. Nicht die Zahl der Arbeitsunfälle sei das entscheidende Bewertungskriterium, sondern die Höhe der aus den Versicherungsfällen resultierenden Entschädigungsleistungen. Aus den Unfallzahlen und den ermittelten Belastungsziffern lasse sich ein erhebliches höheres Unfallrisiko gerade bei Abbruch- und Entsorgungsunternehmen ablesen. Die Klägerin berufe sich zwar darauf, in ihrem Unternehmen werde besonders sorgfältig und vorsichtig gearbeitet, weshalb sich erheblich weniger Arbeitsunfälle ereigneten als in sonstigen Abbruchunternehmen. Dies sei jedoch irrelevant. Bei der Gefahrtarif- oder Gefahrklassenbildung sei nicht die Gefahrlast einzelner Unternehmen in einem bestimmten Beobachtungszeitraum maßgebend. Soweit die Klägerin auf die zurückgegangenen Unfallzahlen im Jahre 2009 und 2011 im Allgemeinen abstelle, spiegele sich dies in der für die Tarifstelle 500 geltenden und gesunkenen Gefahrklasse wider, also in der Gefahrklasse 20,74 für das Jahr 2012 gegenüber 27,3 für das Jahr 2007. Konkrete Einwendungen gegen die Berechnung der Gefahrklasse aus dem Verhältnis der gezahlten Entschädigungsleistungen zu den aufgewendeten Arbeitsentgelten der betroffenen Mitgliedsunternehmen seien von der Klägerin nicht erhoben worden. Bei dem Gefahrtarif handele es sich im Übrigen nicht um ein bloßes Rechenwerk, sondern um den Zusammenfluss rechnerischer und wertender beziehungsweise gewichtender Faktoren, was nur einer eingeschränkten Überprüfbarkeit des Gerichts unterliege. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben sei die Gefahrklasse der Tarifstelle 500 mit 20,74 nicht fehlerhaft berechnet worden. Durch den 2. Gefahrtarif sei auch nicht der Allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt worden. Für die Bildung der Gefahrtarifklasse seien keine sachfremden oder willkürlichen Erwägungen erkennbar. Es sei eine an Sachkriterien orientierte und langfristig anerkannte Anknüpfung gewählt worden, in dem der Gefahrtarif nach Gewerbezweigen gegliedert worden sei. Es sei insbesondere nicht sachfremd, Gewerbezweige mit ähnlichen Versicherungsrisiken und Präventionserfordernissen zusammenzufassen.
Gegen die den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. August 2015 zugestellte Entscheidung hat diese am 14. September 2015 Berufung beim LSG eingelegt.
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, im Verhältnis zu den Tarifstellen 200 (Bauausbau und Fertigteilherstellung) und 400 (Baudienstleistungen), aber auch 300 (Verkehrswege-, Erd- und Leitungsbau) werde der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verletzt. Denn die Risiken in diesen geringer eingestuften Gruppen lägen ähnlich wie bei ihr, gleichwohl sei sie einer höheren Gefahrklasse zugeordnet. Die anschließende Abfuhr nach dem Abbruch begründe keine weitergehenden Risiken als bei einem Transport. Der Abbruch umfasse die Entrümpelung, Entkernung und Entsorgung, was ein sehr niedriges Gefahrenpotential beinhalte. Er sei jedenfalls nicht gefährlicher als ein Erd-, Leitungs- oder Verkehrswegebau. Der reine Abbruch nehme nur 20 % des Tätigkeitsumfanges ein. Der Abbruch in anderen Gewerken wie Transport des Abbruchmaterials mit eigenen Fahrzeugen, Erdbau, wenn in waagerechtem Gelände abgebrochen wird, Entrümpelung als Beginn des Abbruchs, Betrieb einer Werkstatt für Fahrzeuge und Recycling sei gesondert zu betrachten. Dem sei durch den 2. Gefahrtarif der Beklagten nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Arbeiteten Beschäftigte im Gefahrenbereich von Baumaschinen, seien sie besonders gefährdet. Unfallschwerpunkte seien dabei die An- und Überfahrunfälle sowie der Umsturz von Erdbaumaschinen. Dieser Gefahrenbereich bestehe beim Bauwerkbau der Tarifstelle 100 genauso wie beim Abbruch und der Entsorgung. Gleichwohl habe der Bauwerksbau die Gefahrklasse 15,12 erhalten, der Abbruch demgegenüber diejenige mit 20,74. Die massiv zurückgegangenen Unfallzahlen hätten sich demgegenüber in einem geringeren Beitrag wiederspiegeln müssen. Sie konkurriere in ihrem üblichen Wirkungskreis zudem mit einem Unternehmen der Gebäudereinigung, welchem ein Abbruchunternehmen in etwa gleichem Umfang angegliedert sei. Das Reinigungsunternehmen dieses Unternehmens erwirtschafte den Hauptumsatz, weshalb es in die günstigere Tarifstelle für Reinigungsunternehmen eingestuft worden sei. Dasselbe gelte in Bezug auf ein Erd- und Straßenbauunternehmen mit angegliedertem Abbruchunternehmen, welches ebenfalls günstiger veranlagt worden sei. Sie sei damit praktisch auf Dauer nicht mehr konkurrenzfähig. Hierin liege zum einen ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, aber auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Denn sie müsse das Fünffache des Beitragssatzes ihrer Konkurrenten erbringen. Die Eingruppierung nach dem 2. Gefahrtarif der Beklagten belege, dass deren 1. Gefahrtarif zumindest um die jetzige Differenz zwischen den Gefahrklassen 27,3 und 20,74 überhöht gewesen sei. Ursprünglich habe die Gefahrklasse bei 5,0 gelegen. Die Erhöhungen in der Tarifstelle für Abbruch und Entsorgung auf 22,9 im Jahre 2006 und 27,3 im Folgejahr seien eine so massive Steigerung gewesen, dass das Übermaßverbot verletzt worden sei. Es gehe nicht darum, dass die Tarifstellen 400 und 500 nicht hätten gebildet werden dürfen. Die Beklagte habe als Satzungsgeberin jedoch verhindern müssen, dass sie dadurch massiv benachteiligt werde, dass ein mit ihr konkurrierendes Unternehmen durch eine geschickte Angliederung an ein Unternehmen der Gebäudereinigung geringere Beiträge zahle. Die Beklagte habe dafür Sorge tragen müssen, dass ein gerechter Ausgleich geschaffen werde. Sie habe ihr gegenüber ein Recht zur Anpassung des 2. Gefahrtarifs, da mit der Gleichbehandlung der Risikogruppen ein tragender Grundsatz der Verfassung verletzt worden sei. Zu berücksichtigen sei auch die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die satzungsrechtliche Festsetzung des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht durch den Vorstand erfolgen dürfe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. August 2015 und den Bescheid vom 25. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, die Schilderung der Klägerin, sie werde gegenüber einem Unternehmen der Gebäudereinigung benachteiligt, sei nicht nachvollziehbar. Nach ihrem 2. Gefahrtarif sei es nicht zulässig, dass ein Reinigungsunternehmen, welches Abbrucharbeiten ausführe, nur zur Tarifstelle 400 (Baudienstleistungen) mit der Gefahrklasse 4,48 veranlagt werde. Vielmehr sei im aktuellen Gefahrtarif geregelt worden, dass bei Unternehmen ohne eindeutigen Schwerpunkt des Unternehmens, welches ständig wechselnde Tätigkeiten aus verschiedenen Gewerbezweigen der Bauwirtschaft ausführe, wie im Beispielsfall der Klägerin Reinigung und Abbruch, die Veranlagung im Einzelfall durch die Berufsgenossenschaft zu dem Gewerbezweig mit der höchsten nach Teil III in Betracht kommenden Gefahrklasse vorgenommen werde, im Beispiel also Abbruch. Die höchste Gefahrklasse werde nur ausnahmsweise nicht gewählt, wenn die dazugehörige Tätigkeit in dem Unternehmen von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Dies sei etwa der Fall, wenn das Unternehmen im Wesentlichen monostrukturell geprägt sei und die zur höheren Gefahrklasse gehörende Tätigkeit sehr selten ausgeübt werde. Über die Veranlagung der Klägerin nach ihrem 1. Gefahrtarif sei bereits rechtskräftig entschieden worden und für dieses Verfahren daher ohne Belang. Die Gefahrklassen würden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten im Beobachtungszeitraum berechnet. Das Ergebnis werde als Belastungsziffer bezeichnet. Für den 2. Gefahrtarif sei für jeden Gewerbezweig eine Belastungsziffer errechnet worden. Diese sei für die Gefahrklasse maßgebend. Für den Gewerbezweig "Abbruch und Entsorgung" habe die Belastungsziffer eine Gefahrklasse von 20,74 ergeben. Es sei zutreffend, dass die Zahl der Arbeitsunfälle in der Bauwirtschaft in den letzten Jahren zurückgegangen sei. Dies spiegle sich auch bei dem Gewerbezweig "Abbruch und Entsorgung" wider. Die Gefahrklasse habe sich von 27,3 im 1. Gefahrtarif auf aktuell 20,74 reduziert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, einschließlich der Akte S 10 U 13/07 des SG, sowie die Verwaltungsakte der Beklagten (2 Ordner) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere statthafte Berufung (§ 143, § 144 Abs. 1 SGG) der Klägerin ist unbegründet.
Der Bescheid vom 25. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2013, mit dem sie ab 1. Januar 2012 auch zur Gefahrtarifstelle 500 (Abbruch und Entsorgung) mit der Gefahrklasse 20,74 veranlagt worden ist, ist insoweit rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten. Die von ihr gegen diese Verwaltungsentscheidung geführte Teilanfechtungsklage bezieht sich nur auf den Teil der Regelung, welcher den Unternehmensbereich "Abbruch und Entsorgung" im Unternehmen der Klägerin zu der Gefahrtarifstelle 500 mit der Gefahrklasse 20,74 veranlagt. Nicht Streitgegenstand ist die Festsetzung des Beitrages auf der Grundlage des Veranlagungsbescheides (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2013 - B 2 U 2/12 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 25), weshalb die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des BSG zur Festsetzung des Mindestbeitrages durch den Vorstand einer Berufsgenossenschaft (BSG, Urteile vom 4. Dezember 2014 - B 2 U 11/13 R -, BSGE 118, 9 und - B 2 U 16/13 R -, juris) vorliegend keine Relevanz hat. Ohnehin findet sich diese Regelung nicht im 2. Gefahrtarif der Beklagten, sondern in § 26 Abs. 6 und 7 ihrer am 1. Mai 2005 in Kraft getretenen Satzung (i. V. m. § 161 SGB VII). Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet.
Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung sind gemäß § 150 SGB VII nur die Unternehmer beitragspflichtig. Die Beiträge der Unternehmer berechnen sich gemäß § 153 Abs. 1 SGB VII nach dem Finanzbedarf der Trägerinnen, so genanntes "Umlagesoll", den Arbeitsentgelten der Versicherten und den Gefahrklassen. Rechtsgrundlage für die Veranlagung der Klägerin durch die Beklagte ist § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Danach wird die Klägerin als Mitgliedsunternehmen der Beklagten für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Dabei ist zwischen den Beteiligten insbesondere streitig, ob der der Veranlagung zugrunde liegende und seit 1. Januar 2012 gültige 2. Gefahrtarif der Beklagten rechtswidrig ist.
Die Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung setzen die Gefahrklassen in einem Gefahrtarif durch ihre Vertreterversammlungen als autonomes Recht fest (§ 157 Abs. 1 SGB VII, § 33 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV; vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -, SozR 4-2700 § 157 Nr. 5, Rz. 15 ff.). Der Gefahrtarif ergeht als autonome Satzung (BSG, Urteile vom 8. Mai 2007 - B 2 U 14/06 R -, BSGE 98, 229 und 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R -, BSGE 91, 128; Spellbrink, SR 2012, S. 17 (19); ders., BPuVZ 2012, S. 88 (89); Fenn, Verfassungsfragen der Beitragsgestaltung in der gewerblichen Unfallversicherung, 2006, S. 132 ff.; ders., NZS 2006, S. 237; Heldmann, Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, 2006, S. 87 ff. m. w. N.; vgl. bereits Papier/Möller, SGb 1998, S. 337), die öffentlich bekannt zu machen ist (§ 34 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). In den Satzungsregelungen sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Der Gefahrtarif ist nach Tarifstellen zu gliedern, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleiches gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII). Der beschlossene Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren (§ 157 Abs. 5 SGB VII). Er ist vom Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde zu genehmigen (§ 158 Abs. 1 SGB VII; vgl. Brandenburg/Palsherm, in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 158 Rz. 11).
Bei der Erfüllung der Rechtspflicht, einen Gefahrtarif festzusetzen und Gefahrklassen zu bilden, steht der Vertreterversammlung als Organ der Beklagten ein autonom auszufüllendes Rechtsetzungsrecht zu. Der Beklagten als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, welche ihre Angelegenheiten als öffentlich-rechtliche Körperschaft selbst regelt, ist hierbei ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihr erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzt (BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -, SozR 4-2700 § 157 Nr. 5, Rz. 16 m. w. N.). Der Gesetzgeber durfte die Aufgabe, bei der Festsetzung des Gefahrtarifs sachgerechte Lösungen zu finden und die gesetzlichen Vorgaben inhaltlich näher auszufüllen, den berufsgenossenschaftlichen Selbstverwaltungsorganen zuweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2007 - 1 BvR 1696/03 -, juris, Rz. 29). Diese verfügen bei der Bewältigung dieser Aufgabe über eine lange Erfahrung und sind mit den spezifischen Strukturen innerhalb der einzelnen Berufsgenossenschaften vertraut (vgl. BT-Drucks 13/2204, S. 110 f.). Zudem bedürfen der Gefahrtarif und jede Änderung gemäß § 158 Abs. 1 SGB VII der Genehmigung einer staatlichen Aufsichtsbehörde.
Der Gefahrtarif der Beklagten kann nur inzident, also im Rahmen einer (Teil-)Anfechtungsklage gegen den Veranlagungsbescheid überprüft werden (Höller, in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VII, Stand: Februar 2014, § 157 Rz. 6 m. w. N.; Ricke, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: März 2016, § 157 SGB VII, Rz. 5a). Ein Verfahren der Normenkontrolle, wie es etwa § 55a SGG vorsieht, steht für die Prüfung von Gefahrtarifen demgegenüber nicht zur Verfügung. Nach der Rechtsprechung des BSG stellt der Veranlagungsbescheid einen belastenden Verwaltungsakt dar, welcher nur aufgrund einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage erlassen werden darf (BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -, SozR 4-2700 § 157 Nr. 5, Rz. 17 m. w. N.). Die Rechtmäßigkeit der Bildung anderer als der hier streitigen Gefahrtarifstelle im 2. Gefahrtarif der Beklagten, denen das Unternehmen der Klägerin nicht zuzuordnen ist und die sie mit der Klage nicht angefochten hat, hat dabei keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der für das Unternehmen einschlägigen und angegriffenen untergesetzlichen Normen (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, juris, Rz. 28; Fenn, in NZS 2006, S. 237). Der 2. Gefahrtarif ist daher nur bezüglich der hier streitigen Gefahrtarifstelle 500 (Abbruch und Entsorgung) zu überprüfen.
Prüfungsmaßstab für die zu prüfende Rechtmäßigkeit dieser Tarifstelle ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem SGB VII, insbesondere mit der Ermächtigungsgrundlage in § 157 SGB VII, sowie mit tragenden Grundsätzen des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist (BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -, SozR 4-2700 § 157 Nr. 5, Rz. 18 m. w. N.). Dagegen steht den Gerichten die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, nicht zu (BSG, Urteil vom 28. November 2006 - B 2 U 10/05 R -, juris, Rz. 16). Erwägungen der Nützlichkeit oder Zweckmäßigkeit spielen bei der Überprüfung durch die Gerichte folglich keine entscheidende Rolle (BSG, Urteil vom 18. Oktober 1994 - 2 RU 6/94 -, juris, Rz. 25). Die Abwägung zwischen mehreren, für die eine oder andere Regelung bei der Ausgestaltung des Gefahrtarifs sprechenden Gesichtspunkte und die Entscheidung hierüber obliegt dem zur autonomen Rechtsetzung berufenen Organ der Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. BSG, Urteile vom 12. Dezember 1985 - 2 RU 40/85 -, SozR 2200 § 731 Nr. 2 und 24. Januar 1991 - 2 RU 62/89 -, BSGE 68, 111). Welche und wie viele Tarifstellen der Gefahrtarif enthalten soll, kann die Trägerin der Unfallversicherung im Rahmen dieser Regelungsbefugnis bestimmen (Höller, a. a. O., Rz. 9).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 25. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2013 in Bezug auf die Gefahrtarifstelle 500 nicht zu beanstanden.
Dem Erlass des Verwaltungsaktes stand keine bindende frühere Regelung entgegen. Die Beklagte war durch den vorherigen Veranlagungsbescheid vom 9. Dezember 2005, der zu ihrem 1. Gefahrtarif ergangen war, nicht an einer Neuveranlagung der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2012 gehindert. Hat die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ein Unternehmen nach Maßgabe des § 159 SGB VII durch Verwaltungsakt zu einer Gefahrtarifstelle veranlagt, wird dieser Verwaltungsakt gegenüber der Adressatin mit der Bekanntgabe wirksam (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X). Der Veranlagungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der, nachdem er unanfechtbar geworden ist, in Bestandskraft erwächst (§ 77 SGG). Vorliegend steht die Bestandskraft des Veranlagungsbescheides vom 9. Dezember 2005 dem Erlass der angefochtenen Verwaltungsentscheidung nicht entgegen. Der 1. Gefahrtarif der Beklagten galt gesetzlich befristet für eine Dauer von höchstens sechs Jahren (§ 157 Abs. 5 SGB VII), also bis 31. Dezember 2011. Auf die Begrenzung der Geltungsdauer wurde die Klägerin als Adressatin des früheren Veranlagungsbescheides ausdrücklich hingewiesen. Für die Zeit ab 1. Januar 2012 traf der Veranlagungsbescheid vom 9. Dezember 2005 keine Regelung, weshalb sich dieser Verwaltungsakt mit Ablauf des Jahres 2011 durch Zeitablauf erledigte (§ 39 Abs. 2 Var. 4 SGB X).
Der Bescheid war auch sonst rechtmäßig. Insbesondere ist der Gefahrtarif in Übereinstimmung mit den einfachgesetzlichen Vorgaben von § 157, § 158 SGB VII erlassen worden. Die Beklagte durfte dem Bescheid vom 25. November 2011 die Regelung der Gefahrtarifstelle 500 ihres 2. Gefahrtarifs zugrunde legen, denn diese Satzungsregelung ist rechtmäßig.
Der 2. Gefahrtarif der Beklagten wurde durch deren Vertreterversammlung beschlossen und öffentlich bekannt gemacht (§ 33 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Der Gefahrtarif war neu festzusetzen, weil der zuvor geltende 1. Gefahrtarif über den 31. Dezember 2011 hinaus keine Geltung mehr beanspruchen konnte (§ 157 Abs. 5 SGB VII). Die Gefahrklasse ist nach dem Verhältnis der gezahlten Leistungen an Versicherte in den Unternehmen der Gewerbezweige zu den dort gezahlten Arbeitsentgelten berechnet worden (§ 157 Abs. 3 SGB VII). Die Beklagte hat mit dem Unfallverzeichnis, welche die Gefahrtarifstatistik enthält, die herangezogenen Zahlen im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt, welche die Ermittlung der Gefahrklasse hinreichend belegen. Der 2. Gefahrtarif der Beklagten wurde durch das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde genehmigt (§ 158 SGB VII).
Die Veranlagung des Unternehmens der Klägerin, welches zur Überzeugung des Senats Abbruch- und Erdarbeiten sowie die Wiederverwertung von Baustoffen, also Recycling, mit eigenem Fuhrpark vornimmt, wobei der Schwerpunkt auf dem Unternehmensgegenstand "Abbruch" liegt, zur Gefahrtarifstelle 500 (Abbruch und Entsorgung) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen des SG in der diesem Berufungsverfahren vorausgegangenen Entscheidung, mit der es sich auch überzeugend an die Begründung des LSG im Urteil vom 31. August 2012 im Verfahren L 8 U 1970/10 angelehnt hat, insbesondere zur Bildung der Gefahrengemeinschaft "Abbruch und Entsorgung" nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleiches, Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Der erkennende Senat ist ebenfalls der Auffassung, dass sich beim 2. Gefahrtarif der Beklagten gegenüber dem vorhergehenden keine entscheidungserheblichen Änderungen hinsichtlich der maßgeblichen Regelungen der Tarifstellen ergeben haben. Das berufliche Tätigkeitsfeld der Klägerin ist zudem identisch geblieben. In Bezug auf ihre Berufungsbegründung, wonach der reine Abbruch nur 20 % des Tätigkeitsumfanges einnehme, was von der Beklagten zu berücksichtigen gewesen sei, ist lediglich ergänzend auszuführen, dass dem der von der Beklagten im Rahmen ihres Gestaltungsspielraumes gebildete gewerbezweigspezifische und nicht nach Tätigkeiten gegliederte Gefahrtarif entgegensteht (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -, SozR 4-2700 § 157 Nr. 5, Rz. 27).
Soweit die Klägerin auf die Unterschiede beim Bauwerksbau einerseits und beim Abbruch und der Entsorgung andererseits abstellt, ist hervorzuheben, dass die Gefahrklassen schließlich gemäß § 157 Abs. 3 SGB VII aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet werden, was die Beklagte bei ihrer autonomen Rechtsetzung im Rahmen ihres Gestaltungsspielraumes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise umgesetzt hat. Das dem 2. Gefahrtarif zugrunde liegende Unfallverzeichnis weist im Beobachtungszeitraum für die Tarifstelle 100 (Bauwerksbau) ein Arbeitsentgelt von 44.199.456.316, 91 EUR und Entschädigungsleistungen von insgesamt 668.912.975,13 EUR aus. Für die Tarifstelle 500 (Abbruch und Entsorgung) ergab sich ein Arbeitsentgelt von 867.894.545,66 EUR bei Entschädigungsleistungen von insgesamt 18.277.640,06 EUR. Hieraus errechnete sich für die Tarifstelle 100 eine Belastungsziffer von 15,1340. Demgegenüber hat sich auf dieser Grundlage für die Tarifstelle 500 eine solche von 21,0597 ergeben, was ein erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko verdeutlicht. Es war daher geboten, insoweit eine getrennte Zuordnung zu Gefahrklassen vorzunehmen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -, SozR 4-2700 § 157 Nr. 5, Rz. 34 f.). Noch deutlicher hat sich dies für die von der Klägerin angeführten Tarifstellen 200, 300 und 400 mit Belastungsziffern von sogar nur 7,4129 und 5,9643 sowie 4,4164 gezeigt.
Die Satzungsregelung, welche der Veranlagung der Klägerin zu der Gefahrtarifstelle 500 des 2. Gefahrtarifs der Beklagten zugrunde liegt, verletzt entgegen ihrer Auffassung nicht Verfassungsrecht.
Ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, welches auch für die Klägerin als inländische juristische Person des Privatrechts gilt (Art. 19 Abs. 3 GG), ist nicht gegeben. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, BVerfGE 98, 365 (385)). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 11. Oktober 1988 - 1 BvR 777/85 -, BVerfGE 79, 1 (17) und vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, BVerfGE 126, 400 (416) m. w. N.). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Unterscheidung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199 (220)). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris, Rz. 40 m. w. N.). Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist dem Normgeber daneben eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 u. a. -, juris, Rz. 86 m. w. N.). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt daher nur vor, wenn der Gesetzgeber versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, dass ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung erfordert, hat wiederum regelmäßig der Gesetzgeber selbst zu entscheiden. Dabei ist nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern lediglich, ob jene äußersten Grenzen gewahrt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 5. November 1974 - 2 BvL 6/71 -, BVerfGE 38, 154 (166)). Da die Regelungen des Gefahrtarifs nicht an persönliche Eigenschaften der Unternehmer anknüpfen, sondern an der Art des Unternehmensgegenstandes, sind die Gliederungen im 2. Gefahrtarif der Beklagten nach Maßgabe des Art 3 Abs. 1 GG nur daraufhin überprüfbar, ob der Satzungsgeber sich in den Grenzen einer zulässigen, den Bedürfnissen einer Massenverwaltung genügenden Typisierung gehalten hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 4. März 1982 - 1 BvR 34/82 -, SozR 2200 § 734 Nr. 2 und der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2007 - 1 BvR 1696/03 -, juris, Rz. 38). Nach diesen Maßstäben liegt kein Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgebot vor. Für die Bildung der Gefahrtarifstelle 500 im 2. Gefahrtarif der Beklagten sind sachfremde oder willkürliche Erwägungen nicht erkennbar. Mit dem Gefahrtarif ist eine an Sachkriterien orientierte und langfristig anerkannte Anknüpfung gewählt worden, indem die Beklagte in dem hier streitigen Teil nach Gewerbezweigen gegliedert hat. Insbesondere ist es nicht sachfremd, Gewerbezweige mit ähnlichen Versicherungsrisiken und Präventionserfordernissen zusammenzufassen, was vorliegend entgegen der Behauptung der Klägerin erfolgt ist. Die Beklagte hat damit ausgehend von den Zahlen, welche sie über die Gefahrstatistik ihrem 2. Gefahrtarif zugrunde gelegt hat, eine gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zulässige Typisierung getroffen, als sie davon ausging, dass Unternehmen, welche den Abbruch und die Entsorgung betreffen, zumindest ähnliche Risiken für den Eintritt von Versicherungsfällen und vergleichbare Präventionserfordernisse haben, demgegenüber solche, die Bauwerksbau, Bauausbau und Fertigteilherstellung, Verkehrswege-, Erd- und Leitungsbau sowie Baudienstleistungen betreiben, andere. Die nach dem Vortrag der Klägerin mit ihr konkurrierenden beiden Unternehmen der Gebäudereinigung sowie des Erd- und Straßenbaus wären jeweils nach der Art und dem Gegenstand des Unternehmens, so wie sie diese beschrieben hat, ebenfalls zur Tarifstelle 500 zu veranlagen, worauf die Beklagte mit ihrer Berufungserwiderung zutreffend hingewiesen hat. Sollten diese Unternehmen demgegenüber zu Unrecht anders veranlagt worden sein, bestünde insoweit kein Recht der Klägerin auf eine Gleichbehandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2013 - 1 WDS-VR 20/13 u. a. -, juris, Rz. 40).
Ein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht liegt mangels Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG nicht vor. Dieses Grundrecht schützt durch die Rechtsordnung anerkannte einzelne Vermögensrechte, nicht aber das Vermögen als solches (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 -, BVerfGE 65, 196 (209) sowie Beschlüsse des Ersten Senats vom 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 -, BVerfGE 74, 129 (148) und 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267 (300)). Nur dieses ist durch die Veranlagung zu einer Gefahrtarifstelle, worauf die spätere Beitragszahlungspflicht fußt, betroffen, weshalb kein Eingriff in ein - etwaiges - Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt, so dass offen bleiben kann, ob sich der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG darauf überhaupt erstreckt (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. November 1997 - 1 BvR 479/92 u. a. -, BVerfGE 96, 375 (397)). Bei einer Beitragszahlung von jährlich weniger als 4.000 EUR kommt ein Eingriff daneben nicht unter dem Gesichtspunkt der erdrosselnden Wirkung in Betracht (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267 (301)).
Die streitige Regelung im Gefahrtarif stellt auch keine Verletzung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Dessen Schutzbereich erfasst bei juristischen Personen im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG die Freiheit, eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit, insbesondere ein Gewerbe, zu betreiben, soweit diese Tätigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 -, BVerfGE 74, 129 (148 f.)). Die Veranlagung zu einer Gefahrtarifstelle, woran die spätere Pflicht zur Beitragsentrichtung anknüpft, greift in diesen Schutzbereich nicht unmittelbar ein. Mangels berufsregelnder Tendenz ist außerdem kein mittelbarer Eingriff zu erkennen (BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 -, BVerfGE 74, 129 (149) und 12. November 1997 - 1 BvR 479/92 u. a. -, BVerfGE 96, 375 (397)). Das Erfordernis der berufsregelnden Tendenz ist zwar nicht unumstritten (vgl. Breuer, in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts VI, 2. Aufl. 2001, § 148 Rz. 31 f.; Cremer, in DÖV 2003 S. 921 (928); Papier, DVBl 1984, S. 804 (805 f.); Manssen, Staatsrecht II, Grundrechte, 7. Aufl. 2010, § 26 Rz. 581). Vorliegend geht es indes selbst bei einem weiten Verständnis nicht um den Beruf, sondern um das Vermögen der Klägerin, zumal diese betont hat, nicht einzusehen, das Fünffache des Beitragssatzes der Unternehmen, welche mit ihr konkurrierten, erbringen zu müssen.
Der Senat hat keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen gehabt (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG). Soweit die Klägerin schriftsätzlich mehrere Beweiserhebungen angeregt beziehungsweise Beweisanträge gestellt hat, bedurfte es hierüber keiner Entscheidung, da sie in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten worden sind (vgl. BSG, Beschlüsse vom 17. Februar 1999 - B 2 U 141/98 B -, juris, Rz. 9 und 7. August 2014 - B 13 R 439/13 B -, juris, Rz. 13).
Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Beteiligten streiten über die richtige Veranlagung der Klägerin auf der Grundlage eines Gefahrtarifs. In dieser Konstellation wird ein Streitwert mindestens in Höhe des dreifachen Auffangstreitwertes, der bei 5.000 EUR liegt (§ 52 Abs. 2 GKG), für angemessen gehalten (vgl. BSG, Beschluss vom 8. September 2009 - B 2 U 113/09 B -, juris, Rz. 3 m. w. N.). Mangels hinreichender Anhaltspunkte für das konkrete wirtschaftliche Interesse der Klägerin (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -, SozR 4-2700 § 157 Nr. 5, Rz. 59 f.), der es lediglich um eine geringere Beitragsheranziehung durch die Beklagte überhaupt geht, ohne diese näher beziffert zu haben, wurde der Streitwert endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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