L 5 RS 485/12

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 13 RS 1631/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 485/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Feststellung weiterer Entgelte in Form von Prämien für Lehrer

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung höherer Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von jährlichen zusätzlichen Vergütungen in Form von Prämien. Er unterlag nicht dem Geltungsbereich der Vereinbarungen vom 24. Mai 1976 über die jährliche zusätzliche Vergütung für Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung Nr. 7/1976) bzw. über eine jährliche zusätzliche Vergütung für Mitarbeiter in kommunalen Einrichtungen der Berufsbildung und in Berufsbildungszentren (Verfügung Nr. 9/1976). Denn bei dem Institut für Lehrerbildung, bei dem der Kläger im streitigen Zeitraum beschäftigt war, handelt es sich weder um eine Einrichtung der Volksbildung noch um eine kommunale Einrichtung der Berufsbildung.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 19. April 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Zeitraum 1983 bis 30. Juni 1990, der als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen anerkannt sind, höhere Arbeitsentgelte in Form von jährlichen zusätzlichen Vergütungen in Höhe von 750 Mark festzustellen.

Der 1944 geborene Kläger beendete am 28. Juli 1961 seine Ausbildung am Institut für Lehrerbildung Z ... und absolvierte von 1962 bis 1963 einen Fachlehrgang am pädagogischen Institut Y ... Ab 1. September 1963 war er als Lehrer zunächst beim Rat des Kreises X ..., ab dem 1. August 1978 an der Pädagogischen Schule für Kindergärtnerinnen und ab dem 1. August 1979 als Fachlehrer für Kunsterziehung am Institut für Lehrerbildung Z ... beschäftigt (vgl. Sozialversicherungsausweis Bl. 43 ff. Gerichtsakte [GA]). Mit Feststellungsbescheid vom 27. Juni 2000 (Bl. 24 Verwaltungsakte [VA]) stellte die Beklagte den Zeitraum 1. Juli 1961 bis 31. August 1976 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen und die Zeit vom 1. September 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung mit entsprechenden Arbeitsentgelten fest. Mit Überprüfungsantrag vom 20. Mai 2008 (Bl. 5 VA) begehrte der Kläger die Feststellung höherer Entgelte unter Einbeziehung von Prämienleistungen und Auszeichnungen anlässlich des Tages des Lehrers. Mit Feststellungsbescheid vom 21. November 2009 stellte die Beklagte die Zeit vom 1. Juli 1961 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen mit höheren Entgelten für die Jahre 1972, 1973, 1974, 1980 bis 1985 sowie 1987 fest. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Begehren, jährliche zusätzliche Vergütungen in Höhe von 750 Mark zu berücksichtigen. Diese seien als 13. Monatsgehalt allen Lehrern an den Polytechnischen Oberschulen (POS), Erweiterten Oberschulen (EOS) und Instituten für Lehrerbildung (IfL) gezahlt worden. Mit Feststellungsbescheid vom 17. Juni 2010 stellte die Beklagte für die Jahre 1977 und 1978 jeweils weitere 750 Mark als zusätzliches Entgelt fest. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2010 zurück. Die jährliche zusätzliche Vergütung (JZV) für Mitarbeiter in den Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung hätten alle anspruchsberechtigten Mitarbeiter ab dem Jahr 1977 am Tag des Lehrers erhalten. Für die Tätigkeit an der Pädagogischen Schule für Kindergärtnerinnen von August 1978 bis Juli 1979 und am Institut für Lehrerbildung von August 1979 bis Juni 1990 könne keine JZV anerkannt werden, weil sie nicht zu den Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung gehört hätten, die JZV gezahlt hätten.

Mit seiner am 14. Dezember 2010 vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren hinsichtlich seiner Tätigkeiten an der Kindergärtnerinnenschule S ... und am Lehrerbildungsinstitut Z ... vom 1. August 1978 bis 30. Juni 1990 weiterverfolgt. In diesem Zeitraum habe er als Kunsterzieher gearbeitet und wie alle anderen Kollegen jeweils am Tag des Lehrers 750 Mark erhalten. Der Betrag sei in einem Umschlag im Sekretariat überreicht und per Unterschrift bestätigt worden. Mit Urteil vom 19. April 2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Selbst wenn der Kläger die Vergütung tatsächlich erhalten haben sollte, habe es sich hierbei entgegen der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht um Entgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 AAÜG gehandelt.

Gegen das am 19. Juni 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Juli 2012 Berufung eingelegt und diese hinsichtlich seiner Tätigkeit am Institut für Lehrerbildung Z ... aufrechterhalten. Auch Lehrer an Lehrerbildungsinstituten hätten diese Zuwendung erhalten. Er hat einen Auszug aus dem Rahmenkollektivvertrag Nr. 102/78 für die Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung und kommunalen Einrichtungen der Berufsbildung vorgelegt, worin in §§ 39 und 40 eine "Jährliche zusätzliche Vergütung" geregelt ist (Bl. 33 f. GA).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 19. April 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Feststellungsbescheides vom 27. Juni 2000, zuletzt in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 17. Juni 2010, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2010 zu verurteilen, jährliche zusätzliche Vergütungen in Höhe von 750 Mark für den Zeitraum 1983 bis 30. Juni 1990 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der Zusatzversorgungszeiten festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid im Ergebnis für zutreffend. Die befragten Zeugen könnten sich nicht daran erinnern, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger jährliche zusätzliche Vergütungen erhalten habe.

Das Gericht hat die Zeugen Dr. H ..., B ..., Dr. W ..., K ..., C ..., B ..., F ..., Dr. E ..., Dr. M ..., G ..., Dr. D ... und L ... schriftlich zur Zahlung einer JZV befragt. Der Kläger hat eine Kopie der ab dem 1. September 1965 geltenden Versorgungsurkunde und Kopien des Sozialversicherungsausweises übersandt. Die Beklagte hat u.a. Kopien der Hinweise zur Zahlung der jährlichen zusätzlichen Vergütung für Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung vom 17. Januar 1977, des Rahmenkollektivvertrages über die Arbeits- und Lohnbedingungen für die Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung und kommunalen Einrichtungen der Berufsbildung Nr. 57/83 sowie die Vereinbarung über die jährliche zusätzliche Vergütung für Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung vom 24. Mai 1976 übersandt. Anfragen beim Thüringischen Staatsarchiv M ... und Z ... sowie beim Landratsamt bzw. Staatlichen Schulamt Ostthüringen blieben ohne Erfolg.

In der mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2016 hat das Gericht die Zeugen C ..., B ..., F ..., Dr. D ..., G ... und Dr. E ... zur Zahlung einer JZV von 750 Mark vernommen.

Dem Gericht lagen die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte beider Rechtszüge vor, worauf zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 19. April 2012 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 27. Juni 2000, zuletzt in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 17. Juni 2010, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Beklagte hat den Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen von § 44 Abs. 1 SGB X nicht vorliegen. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies ist nicht der Fall. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 27. Juni 2000 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 17. Juni 2010 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung höherer Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von jährlichen zusätzlichen Vergütungen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversor-gungssystem der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ähnlichen und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführenden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2) Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 27. Juni 2000 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 17. Juni 2010 die Zeit vom 1. Juli 1961 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen nach Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Weitere Entgelte in Form von jährlichen zusätzlichen Vergütungen in Höhe von 750 Mark im streitigen Zeitraum Januar 1983 bis Juni 1990 hat die Beklagte zu Recht nicht berücksichtigt.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeits-entgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist dabei dem Entgeltbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R –, SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 – juris Rn. 25 m.w.N.).

Zwar dürfte es sich bei den geltend gemachten Zahlungen – ihr Zufluss vorausgesetzt – grundsätzlich um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV und damit im Sinne von § 6 Abs. 1 AAÜG handeln. Ihr Zufluss ist jedoch weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

1. Arbeitsentgelt in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des BSG auch die in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlte Jahresendprämien, weil es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 – juris Rn. 21 ff.). Bei den in Rede stehenden Geldzahlungen handelt es sich zwar nicht um Jahresendprämien in diesem Sinne. Die vom Kläger geltend gemachte jährliche zusätzliche Vergütung dürfte jedoch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG ebenfalls als Arbeitsentgelt in diesem Sinne anzusehen sein.

Der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderem das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt nach den Ausführungen des BSG im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. So liegt der Fall hier.

Grundlage der behaupteten Zahlungen sind die Vereinbarungen vom 24. Mai 1976 über die jährliche zusätzliche Vergütung für Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung Nr. 7/1976) bzw. über eine jährliche zusätzliche Vergütung für Mitarbeiter in kommunalen Einrichtungen der Berufsbildung und in Berufsbildungszentren (Verfügung Nr. 9/1976). Danach sollten die vom Geltungsbereich der Vereinbarungen umfassten Mitarbeiter nach zwei Dienstjahren eine jährliche zusätzliche Vergütung erhalten, die sich nach Dienstjahren richtet und nach zwei Dienstjahren 4% bis max. 450 Mark nach fünf Dienstjahren 6% bis max. 600 Mark nach zehn Dienstjahren 8% bis max. 750 Mark

des Bruttoeinkommens der letzten zwölf Monate beträgt, § 2 Verfügung Nr. 7/1976 bzw. § 2 Verfügung Nr. 9/1976). Umgesetzt wurden die Vereinbarungen in dem vom Kläger vorgelegten Rahmenkollektivvertrag für die Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung und kommunalen Einrichtungen der Berufsbildung Nr. 102/78 (RKV Nr. 102/78) bzw. dem von der Beklagten übersandten Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen für die Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung und kommunalen Einrichtungen der Berufsbildung Nr. 57/83 (RKV Nr. 57/83), die eine zusätzliche Vergütung entsprechend den Vereinbarungen vorsahen, vgl. § 37 RKV Nr. 102/78 bzw. § 37 RKV Nr. 57/83 sowie § 40 RKV 102/78 bzw. § 38 RKV Nr. 57/83.

Bei den Zahlungen handelte es sich um eine Gegenleistung der Einrichtung für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeitsleistung, die zusätzlich gezahlt wurde. Denn gemäß den weiteren Bestimmungen gehörte die jährliche zusätzliche Zahlung nicht zum Durchschnittslohn. Sie war steuerfrei und unterlag nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung (vgl. § 40 letzter Absatz RKV Nr. 102/78). Nach § 41 Abs. 1 RKV Nr. 102/78 bzw. nach § 39 Abs. 1 RKV Nr. 57/83 wurde sie anlässlich des Tages des Lehrers für das laufende Schul- bzw. Lehrjahr gezahlt.

2. Die Feststellung von Beträgen, die als jährliche zusätzliche Vergütung gezahlt wurden, hängt davon ab, dass der Empfänger dem Geltungsbereich der Rahmenkollektivverträge bzw. den diesen zugrundeliegenden Vereinbarungen unterlag und die Voraussetzungen für eine Zahlung der jährlichen zusätzlichen Vergütung erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss in der konkreten Höhe trägt er die objektive Beweislast. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, deshalb nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist.

Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht hierbei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei ist neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus zusätzlichen Vergütungen gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden, wonach, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt wird (st. Rspr. des 5. Senats des LSG Chemnitz, vgl. u.a. Urteile vom 21. Juli 2015 – L 5 RS 668/14 –, vom 12. Mai 2015 – L 5 RS 424/14 – und vom 28. April 2015 – L 5 RS 450/14 – sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2014 – L 33 R 151/13 – juris Rn. 38).

Der Kläger hat den Zufluss von jährlichen zusätzlichen Vergütungen in den noch streitigen Jahren 1983 bis 1990 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

aa) Er verfügt nicht über Quittungen, auf denen die Barauszahlung einer zusätzlichen Vergütungen – nach seinen Angaben sei der Betrag bar in einem verschlossenen Umschlag übergeben worden – bestätigt wird. Auch andere Belege konnte der Kläger nicht vorweisen. Aus den Angaben der Zeugen geht die jährliche Zahlung einer zusätzlichen Vergütung von 750 Mark an den Kläger ebenfalls nicht hervor. Aus eigener Erinnerung berichteten sie von Zahlungen an sich selbst, wobei sich die Angaben zu Zahlungsjahren, Zahlungsterminen und Höhe der Zahlungen unterscheiden. Keiner von ihnen konnte indes bezeugen, dass gerade der Kläger jährlich 750 Mark erhalten hat.

Dabei können die Angaben der Zeugin K ..., die lediglich schriftlich befragt werden konnte, als wahr unterstellt werden. Auch in diesem Fall ist der Nachweis einer jährlichen zusätzlichen Vergütung nicht erbracht. Nach ihren Angaben sei eine zusätzliche Vergütung am Institut für Lehrerbildung nicht gezahlt worden. Zwar gab die Zeugin weiter an, am Tag des Lehrers hätten die Pädagogen eine Prämie erhalten, die bar ausgezahlt worden sei. Dazu, worauf die Zahlung einer solchen Prämie beruhte und in welcher Höhe sie ausgezahlt wurde, kann die Zeugin nach eigenem Bekunden jedoch keine Angaben machen. Dasselbe gilt für den Zeugen Dr. W ... Auszahlungen seien weder durch ihn vorgenommen worden noch seien ihm solche bekannt. Davon habe er weder als Arbeitskollege noch als Schulleiter Kenntnis gehabt. Auch die übrigen vom Kläger benannten – und nicht zum Termin geladenen – Zeugen hatten im Vorfeld schriftlich angegeben, dass Zahlungen nicht erfolgt seien bzw. sie sich an solche nicht erinnern könnten.

bb) Auch eine Glaubhaftmachung ist nicht gelungen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, das heißt der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (BSG, Urteil vom 22. September 1977 – 10 RV 15/77 – BSGE 45, 9 ff – juris Rn. 32, Urteil vom 17. Dezember 1988 – 12 RK 42/80 – BSG SozR 5070 § 3 Nr. 1 – juris Rn. 26 und Beschluss vom 10. August 1989 - 4 BA 94/89 – juris Rn. 7). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Vielmehr genügt es, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber einer das Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben – Vollbeweis und hinreichende Wahrscheinlichkeit – reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Gericht ist aufgrund der Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 V 23/01 B –, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, SozR 3-1500 § 160a Nr. 33, SozR 3-1500 § 170 Nr. 9 – juris Rn. 5).

Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für den Bezug der jährlichen zusätzlichen Vergütung vorlagen und er sie jeweils erhalten hat. Weder sprechen hierfür die in der DDR zum damaligen Zeitpunkt geltenden Regelungen (dazu die Ausführungen unter a) noch konnten Zeugen die Angaben des Klägers untermauern (dazu die Ausführungen unter b).

(a) Grundlage der Zahlung von jährlichen zusätzlichen Vergütungen für Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung sowie für Mitarbeiter in kommunalen Einrichtungen der Berufsbildung und in Berufsberatungszentren waren die beiden Vereinbarungen vom 24. Mai 1976 "über die jährliche zusätzliche Vergütung für Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung" sowie "über eine jährliche zusätzliche Vergütung für Mitarbeiter in kommunalen Einrichtungen der Berufsbildung und in Berufsberatungszentren".

Nach ihrem § 1 Abs. 1 galt die "Vereinbarung über die jährliche zusätzliche Vergütung für Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung" für Lehrer, Erzieher und hauptamtliche Pionierleiter in den allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen, Sonderschulen, außerschulischen Einrichtungen, Einrichtungen der Jugendhilfe, Volkshochschulen und Internaten sowie für Kindergärtnerinnen, Erziehungshelferinnen, Helferinnen in kommunalen und betrieblichen Vorschuleinrichtungen und für Pädagogen in nachgeordneten Einrichtungen der Abteilungen Volksbildung, außer in Fachschulen. Bei dem Institut für Lehrerbildung, in dem der Kläger tätig war, handelt es sich weder generell um eine Einrichtung der Volks-, sondern um eine der Lehrerbildung, noch fällt das Institut für Lehrerbildung unter eine der ausdrücklich benannten Einrichtungen. Darüber hinaus sind Fachschulen vom Geltungsbereich der Vereinbarung ausdrücklich ausgenommen. Nach dem von der Beklagten übersandten Auszug aus dem Pädagogischen Wörterbuch der DDR (Volk und Wissen Volkseigener Verlag, 1. Auflage 1987, S. 181) galt ein Institut für Lehrerbildung jedoch als staatliche Fachschule, weshalb es auch aus diesem Grund vom Geltungsbereich der Vereinbarung ausgenommen ist.

Nach § 1 der "Vereinbarung über eine jährliche zusätzliche Vergütung für Mitarbeiter in kommunalen Einrichtungen der Berufsbildung und in Berufsberatungszentren" galt diese Vereinbarung für - Lehrer, Erzieher sowie Arbeiter und technische Angestellte der kommunalen Berufsschulen und kommunalen Lehrlingswohnheime - pädagogische und psychologische Mitarbeiter sowie Arbeiter und technische Angestellte der staatlichen Berufsberatungszentren - Lehrer und pädagogische Mitarbeiter sowie Arbeiter und technische Angestellte der Bezirkskabinette für Weiterbildung der Kader der Berufsausbildung.

Ein Institut für Lehrerbildung kann unter keine der Gruppen gefasst werden. Insbesondere handelt es sich nicht um eine (kommunale) Berufsschule oder um eine Einrichtung zur Weiterbildung der Kader der Berufsbildung.

Umgesetzt wurden die Vereinbarungen im Rahmenkollektivvertrag für die Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung und kommunalen Einrichtungen der Berufsbildung (RKV 102/78) bzw. später im Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen für die Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung und kommunalen Einrichtungen der Berufsbildung (RKV 57/83). Danach erhielten die vom Geltungsbereich erfassten Pädagogen, Arbeiter und technischen Angestellten nach zwei Dienstjahren eine jährliche zusätzliche Vergütung (§ 37 RKV Nr. 102/78 bzw. § 37 RKV Nr. 57/83). Sie betrug nach § 40 RKV 102/78 bzw. § 38 RKV Nr. 57/83 nach

zwei Dienstjahren 4% bis max. 450 Mark fünf Dienstjahren 6% bis max. 600 Mark zehn Dienstjahren 8% bis max. 750 Mark

des Bruttoeinkommens der letzten zwölf Monate.

Dem Geltungsbereich dieser Rahmenkollektivverträge unterfiel der Kläger jedoch – im Einklang mit den zugrunde liegenden Vereinbarungen – ebenfalls nicht, was aus ihrem Wortlaut hervorgeht. Nach § 1 Abs. 1 RKV 102/78 bzw. RKV 57/83 galten die Rahmenkollektivverträge für Lehrer, Erzieher, Freundschaftspionierleiter, Kindergärtnerinnen und pädagogische Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung, einschließlich der Kindergärtnerinnen in Vorschuleinrichtungen betrieblicher Träger. Davon ist der als Lehrer am Institut für Lehrerbildung, die gerade keine Einrichtung der Volksbildung war, tätige Kläger nicht erfasst. Nach § 1 Abs. 2 RKV 102/78 bzw. RKV 57/83 galt er auch für Lehrer, Erzieher und pädagogische Mitarbeiter in kommunalen Einrichtungen der Berufsbildung. Selbst wenn es sich bei dem Institut für Lehrerbildung "O ...", das gemäß dem Verzeichnis der Hoch- und Fachschulen nach Staatsorganen (Ministerrat der DDR, Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen, Sektor Statistik, Bl. 197 ff. GA) dem Rat des Bezirkes, Abteilung Volksbildung, zugeordnet war, grundsätzlich um eine kommunale Einrichtung der Berufsbildung im Sinne von § 1 Abs. 2 RKV 102/78 bzw. RKV 57/83 gehandelt haben sollte, wäre die Zahlung einer jährlichen zusätzlichen Vergütung nicht glaubhaft gemacht. Denn gegen eine solche Zahlung spricht zum einen die den Rahmenkollektivverträgen zugrunde liegende Vereinbarung, wonach sich ihr Geltungsbereich nicht auf Institute für Lehrerbildung erstreckt. Zum anderen spricht hiergegen der eindeutige Wortlaut der Hinweise zur Zahlung der jährlichen zusätzlichen Vergütung für Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung vom 17. Januar 1977. Danach erfasst der Geltungsbereich der in Bezug genommenen Vereinbarung alle Beschäftigten in staatlichen Einrichtungen der Volksbildung sowie die Kindergärtnerinnen, Erziehungshelferinnen und Helferinnen in betrieblichen Vorschuleinrichtungen, wobei ausdrücklich ausgenommen sind Pädagogen in Staatsorganen sowie alle Beschäftigten an den Instituten für Lehrerbildung und Pädagogischen Schulen für Kindergärtnerinnen. Dies spricht im Gegenteil für die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Zahlung einer jährlichen zusätzlichen Vergütung (auch) am Institut für Lehrerbildung "O ..." in Z ... nicht erfolgt ist.

Die Verordnung vom 27. Mai 1976 über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen – Versorgungsordnung – (GBl. DDR I S. 253) kann als Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachten Zahlungen ebenfalls nicht herangezogen werden. Sie galt zwar u.a. für Lehrer "in den Einrichtungen der Berufsbildung" (vgl. § 1 Abs. 1 a Versorgungsordnung), wozu grundsätzlich auch das Institut für Lehrerbildung zählt. Genauere Bestimmungen zum Geltungsbereich, explizit zu § 1 Abs. 1 a Versorgungsverordnung, enthält § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Versorgungsordnung vom 27. Mai 1976 – 1. DB – (GBl. DDR I S. 256). In § 1 Buchstabe e der 1. DB sind Institute für Lehrerbildung ausdrücklich aufgeführt. Allerdings regelt sie gemäß § 2 Abs. 1 die Gewährung und Berechnung von Versorgungen bei Erreichen des Rentenalters, bei Invalidität, bei Berufsunfähigkeit und an Hinterbliebene sowie die Gewährung von Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit. Jährliche zusätzliche Vergütungen sind darin gerade nicht enthalten. Diese haben ihre Rechtsgrundlage vielmehr in den Vereinbarungen vom 24. Mai 1976, die näher ausgestaltet werden durch die Hinweise vom 17. Januar 1977 sowie durch die entsprechenden Rahmenkollektivverträge. Danach sind Beschäftigte an Instituten für Lehrerbildung gerade von der Zahlung ausgenommen.

Für Beschäftigte an Instituten für Lehrerbildung galt vielmehr der Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen für die Beschäftigten der Ingenieur- und Fachschulen (RKV Fachschulwesen) Nr. 160/79 (Bl. 206 bzw. 276 GA). Gemäß § 1 Abs. 1 galt er u.a. für Beschäftigte der Ingenieur- und Fachschulen und des Instituts für Fachschulwesen der DDR mit Ausnahme der Erzieher an Fachschulen und der nicht als Lehrkräfte tätigen Beschäftigten der Ingenieurschule "R ...", Deutsche Post. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 gelten als Ingenieur- und Fachschulen die Einrichtungen, die im Fachschulverzeichnis beim Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen eingetragen sind. In diesem Verzeichnis ist das Institut für Lehrerbildung "O ..." in Z ... unter der Einrichtungsnummer 926 sowie der Bezirksnummer 13 aufgeführt (Bl. 204 GA). In Kapitel 3 des RKV (Lohnbedingungen) sind jährliche zusätzliche Vergütungen – anders als in den RKV 102/78 bzw. 57/83 – jedoch nicht für alle vom Geltungsbereich des Rahmenkollektivvertrages erfassten Beschäftigten vorgesehen, sondern ausdrücklich nur für Beschäftigte des Gesundheits- und Sozialwesens und der Deutschen Reichsbahn. Nach § 71 Abs. 1 RKV Fachschulwesen erhalten Beschäftigte der Fachschulen im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens und der Deutschen Reichsbahn jährlich eine zusätzliche Vergütung entsprechend den im Einzelnen benannten Rechtsvorschriften. Das Institut für Lehrerbildung ist weder eine Fachschule im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens noch der Deutschen Reichsbahn, weshalb es vom sachlichen Geltungsbereich der Vorschrift ausgenommen ist. Darüber hinaus gilt die Regelung nach § 71 Abs. 2 RKV Fachschulwesen nicht für Fachschullehrer, weshalb der Kläger auch von den persönlichen Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs ausdrücklich ausgenommen ist.

Zwar findet für "Erzieher" an Fachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen für die Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung und kommunalen Einrichtungen der Berufsbildung (RKV 102/78) Anwendung, mit Ausnahme jedoch der Bestimmungen über die jährliche zusätzliche Vergütung. Danach kann dahinstehen, ob der Kläger unter den Begriff "Erzieher" an einer Fachschule fällt. Denn auch in diesem Fall hätte er keinen Anspruch auf eine jährliche zusätzliche Vergütung, weil diese zwar unter den Geltungsbereich des RKV 102/78 fallen, sie vom dort festgelegten Anspruch auf eine jährliche zusätzliche Vergütung aber gerade ausgenommen sind.

(b) Aufgrund der Angaben der Zeugen ergibt sich ebenfalls nicht die gute Möglichkeit, dass dem Kläger die geltend gemachte jährliche zusätzliche Vergütung zugeflossen ist. Zwar berichteten die Zeugen von (diversen) Zahlungen an sich selbst. Hieraus ergibt sich jedoch nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass – entgegen den ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften der DDR – die Lehrer am Institut für Lehrbildung "O ..." eine jährliche zusätzliche Vergütung von 750 Mark erhalten haben.

So gab die Zeugin C ... an, sie und Lehrerkollegen hätten am Tag des Lehrers Geld in einem Umschlag erhalten, wobei die Zahlung "zum Schluss" 750 Mark betragen habe. Die Zeugin B ... gab an, etwa um die Jahre 1982/1983 hätten jährliche Zahlungen in Höhe von ca. 700 Mark an sie begonnen, wobei das Geld bar gegen Quittierung ausgezahlt worden sei. Die Zeugin F ... gab an, dass sie Zahlungen erhalten habe. Dazu, ab wann und in welcher Höhe die Zahlungen geleistet wurden, konnte sie keine Angaben machen. Die Zeugin Dr. D ... sagte hierzu aus, sie habe einmal im Jahr am Tag des Lehrers Geld in einem Briefumschlag gegen Quittierung erhalten. Die Höhe war ihr nicht erinnerlich. Der Zeuge G ... gab an, die Lehrer hätten regelmäßig Geld in Umschlägen bekommen, und zwar am Tag des Lehrers am 12. Juni oder am 7. Oktober. Als er im Jahr 1984 seine Tätigkeit am Institut begonnen habe, habe er das Geld seiner Erinnerung nach nicht sogleich bekommen. Zuvor habe er schon vier Jahre an einer anderen Schule gearbeitet. An eine Sache wie Jahresendprämien könne er sich allerdings nicht erinnern. Auf Vorhalt des Klägers, dass er dies am 18. April 2012 mit seiner Unterschrift bestätigt habe (Bl. 23 GA), führte der Zeuge aus, den Zettel habe ihm der Kläger vorgelegt und er habe ihn unterschrieben. Jahresendprämie seien jedoch nicht gezahlt worden. Der Zeuge Dr. E ... gab an, er sei seit 1987 an der Schule tätig gewesen. Er und Kollegen hätten zu speziellen Anlässen wie Tag des Lehrers oder 7. Oktober Geld bekommen, an dessen Bezeichnung und Höhe könne er sich jedoch nicht erinnern. Viel könne es nicht gewesen sein, sonst würde er sich an den Betrag vielleicht noch erinnern. An 200 Mark beispielsweise würde er sich noch erinnern, dies sei nach den damaligen Vorstellungen "viel" gewesen. Auch wisse er nicht, wer Geld erhalten habe. Unter den Kollegen sei besprochen worden, ob und gegebenenfalls wieviel man bekommen habe.

Danach bestätigen die Zeugen übereinstimmend und glaubhaft verschiedene (Bar-) Zahlungen, ihr Anlass und Höhe bleibt jedoch unklar. Insbesondere wie die Zahlungen bezeichnet oder aus welchem (Rechts-)Grund heraus sie geleistet wurden, ist keinem der Zeugen erinnerlich. Danach ist zwar überwiegend wahrscheinlich, dass zu bestimmten besonderen Anlässen an die Lehrer des Instituts für Lehrerbildung "O ..." Geldbeträge in bar ausgezahlt wurden. Nicht überwiegend wahrscheinlich ist auch unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugen indes, dass die dort beschäftigten Lehrer – und damit auch der Kläger – eine jährliche zusätzliche Vergütung von 750 Mark erhalten haben. Diese Behauptung des Klägers konnte weder der Höhe nach (jährlich 750 Mark) noch ihrem Anlass nach (Zahlung am Tag des Lehrers) untermauert werden. An die Höhe der Zahlungen konnte sich kein Zeuge exakt erinnern. Vielmehr variieren die Angaben zwischen unter 200 bis zu 750 Mark, wobei die Zeugin B ... sich an "ca. 700 Mark" erinnern konnte. Auch der Tag der Auszahlung wurde nicht übereinstimmend mit dem Tag des Lehrers benannt. Vielmehr gaben die Zeugen G ... und Dr. E ... an, dass die Zahlungen am Tag des Lehrers oder am 7. Oktober geleistet worden seien.

Hierbei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum diverse Zahlungen u.a. anlässlich des Jahrestages der DDR (7. Oktober) bzw. des Tages des Lehrers (12. Juni) nachgewiesen hat, die von der Beklagten entsprechend anerkannt wurden. So hat er ausweislich der Schreiben vom 6. Oktober 1983, 27. August 1984, 5. Oktober 1984, 7. Oktober 1985, 6. November 1987 und 12. Juni 1990 (Bl. 17 bis 23 VA) Geldprämien in Höhe von 300, 50, 250, 300, 400 bzw. 1000 Mark erhalten. Danach besteht die gute Möglichkeit, dass sich die Zeugen an derartige Zahlungen erinnert haben, die sich jedoch von der vom Kläger geltend gemachten jährlichen zusätzlichen Vergütung unterscheiden.

Die Angaben der (verhinderten) Zeugen K ... und Dr. W ..., die sie bereits schriftlich gemacht haben, können wiederum als wahr unterstellt werden. Auch hieraus ergibt sich nicht die gute Möglichkeit, dass dem Kläger jährlich 750 Mark zusätzliche Vergütung zugeflossen ist. Denn Dr. W ... gab an, dass derartige Zahlungen von ihm (als Direktor) weder vorgenommen worden noch ihm solche bekannt seien. Die Zeugin K ... bestätigte zwar, dass Pädagogen am Tag des Lehrers eine Prämie, finanziert aus dem Prämienfonds, erhalten hätten. Dass es sich hierbei um die vom Kläger geltend gemachte zusätzliche Vergütung handelte, ist indes nicht überwiegend wahrscheinlich. Ebenso kann es sich um Geldprämien unterschiedlicher Höhe gehandelt haben, die der Kläger bereits durch Vorlage der entsprechenden Schreiben nachgewiesen hat. Dies deckt sich insoweit mit den Angaben der Zeugin, als danach jeder Kollege zu den Geldprämien ein Glückwunschschreiben erhalten habe, auf dem der gezahlte Betrag benannt worden sei. So verhält es sich mit den vom Kläger vorgelegten Schreiben. Weitere Angaben kann die Zeugin nach eigenem Bekunden nicht machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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