Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 R 4980/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5021/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.10.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung streitig.
Der am 1959 in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geborene Kläger absolvierte eine zweijährige Ausbildung zum Zerspanungsfacharbeiter (vgl. Bl. 47 LSG-Akte), war anschließend ein Jahr in diesem Beruf und danach - nach eigenen Angaben wegen der damit verbundenen höheren Verdienstmöglichkeiten (vgl. Bl. 175 SG-Akte) - bis 1999 als Umschlagsarbeiter, Dreher und Monteur tätig. Danach war der Kläger arbeitslos (vgl. Bl. 175 SG-Akte). Eine Qualifikationsmaßnahme im Bereich Industriefachkraft für CNC-Technik im Berufsförderungswerk S. im Jahr 2001 schloss er lediglich mit der Grundstufe ab (vgl. Bl. 48 LSG-Akte). Zuletzt war er von April 2003 bis März 2004 bei der Firma K. als Maschinenbediener in der Metallverarbeitung (Bedienen von CNC-gesteuerten Fräsmaschinen im 2-Schicht-Betrieb ausschließlich im Stehen) beschäftigt (vgl. Bl. 45 f. LSG-Akte). Seither ist der Kläger arbeitslos und bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Auf seinen im Januar 2012 gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, den er mit einem Rückenleiden, einem Anfallsleiden, einer Gebrauchseinschränkung der Hände und Beine, einer Herzschwäche sowie einem Bluthochdruck begründete, holte die Beklagte ein Gutachten bei dem Internisten und Sozialmediziner Dr. G. ein. Dieser diagnostizierte auf Grund einer Untersuchung des Klägers im März 2012 einen Bandscheibenvorfall, eine sensomotorische Polyneuropathie sowie einen Zustand nach chronischem Alkoholabusus mit Folgeschäden und äußerte den Verdacht auf eine seronegative Spondylarthropathie. Für die Tätigkeit als Dreher hielt Dr. G. den Kläger nur noch für bedingt einsetzbar, für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg ohne technische Hilfsmittel, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule (LWS), ohne Steigen auf Leitern oder Arbeiten in Höhen jedoch noch für vollschichtig leistungsfähig.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag mit Bescheid vom 30.05.2012 und Widerspruchsbescheid vom 15.08.2012 ab.
Hiergegen hat der Kläger am 10.09.2012 Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben und geltend gemacht, dass ihm infolge seiner Erkrankungen - Herzmuskelerkrankung, Anfallsleiden, Alkoholkrankheit, Leberzirrhose, Gebrauchseinschränkung beider Hände und beider Beine, Bluthochdruck, Bandscheibenvorfall, sensomotorische Polyneuropathie - eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens sechs Stunden täglich nicht mehr möglich sei. Die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten eines Registrators oder eines Poststellenmitarbeiters seien gesundheitlich nicht zumutbar. Es sei ihm im Übrigen psychisch und mangels entsprechender Erfahrung in der Ausübung von Bürotätigkeiten unmöglich, sich innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten die hierfür erforderlichen Kenntnisse anzueignen.
Das Sozialgericht hat zunächst Auskünfte der behandelnden Ärzte eingeholt. Die Fachärztin für Innere Medizin und Hausärztin Dr. S. hat von einer seit November 2011 bestehenden Radikulopathie L4/5 links, damit einhergehenden Schmerzen und Gefühlsstörungen und einer zur Zeit inaktiven Polyarthritis sowie von einer Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden für leichte Tätigkeit und für die Tätigkeit als Dreher/Zerspanungsfacharbeiter berichtet und den Schwerpunkt auf orthopädischem Fachgebiet gesehen. Der Neurologe und Psychiater Dr. H. hat als Diagnosen einen Zustand nach chronischem Alkoholabusus, eine symptomatische Epilepsie nach Alkoholabusus, ein lumbales Nervenwurzelreizsyndrom links bei Bandscheibenvorfall L4/5 links sowie eine eingeschränkte psycho-physische Belastbarkeit genannt. Wegen der eingeschränkten psycho-physischen Belastbarkeit als Folge des chronischen Alkoholabusus sowie einer Persönlichkeitsveränderung sei der Kläger den Anforderungen der heutigen Arbeitswelt kaum gewachsen und vermutlich nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt zu verrichten. Der Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie Dr. R. hat von kardiologischen Untersuchungen im März 2011, September 2011 sowie Oktober 2012 berichtet und Befundberichte übersandt. Eine Einschätzung der Leistungsfähigkeit ist Dr. R. nicht möglich gewesen. Der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. P. hat als Diagnosen eine chronisch rezidivierende Lumbalgie bei Bandscheibenvorfall L4/L5, eine Epilepsie und eine chronische Polyarthritis mitgeteilt, den Kläger noch für fähig erachtet, leichte körperliche Tätigkeiten (wegen der chronisch rezidivierenden lumbalen Beschwerdesymptomatik ohne Heben von Lasten über 10 kg und ohne Zwangshaltungen) sechs Stunden und mehr, jedoch nicht mehr die Tätigkeit als Dreher/Zerspanungsfacharbeiter zu verrichten.
Nach Vorlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme des Obermedizinalrats F. vom April 2013, der unter Berücksichtigung der Auskünfte der behandelnden Ärzte weiterhin keine quantitative Leistungseinschränkung gesehen hat, hat das Sozialgericht ein Gutachten bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. V. eingeholt. Dr. V. hat auf Grund einer Untersuchung des Klägers im Juli 2013 eine Alkoholabhängigkeit (Abstinenz seit 2006), symptomatische epileptische Anfälle bei Alkoholabhängigkeit (Anfallsfreiheit seit 2006) sowie eine Lumboischialgie links (Wurzelreizsyndrom L5 oder S1 möglich) diagnostiziert und wegen der chronischen Lumbalgie links die Tätigkeit als Dreher oder Zerspanungsfacharbeiter nur noch vier Stunden täglich für zumutbar erachtet. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne ständiges Stehen, Gehen oder Sitzen, ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, ohne Exposition gegenüber Nässe, Kälte, Zugluft, ohne besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, beispielsweise Tätigkeiten mit ständigem Kundenkontakt, besonderer Verantwortung für andere Person oder im Akkord, hat der Sachverständige hingegen noch für vollschichtig möglich gehalten.
Auf Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten des Dr. V. hat das Sozialgericht eine ergänzende Stellungnahme des Dr. V. eingeholt, wonach der Sachverständige die vom Kläger geschilderten lumboischialgieformen Schmerzen im Grenzgebiet zwischen Neurologie und Orthopädie (pseudoradikuläre Beschwerden, die auf degenerative Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführen seien) gesehen und wegen des von ihm vorgenommenen Ausschlusses von Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit lediglich Dauerbelastungen mit ständigem Kundenkontakt und Arbeiten im Akkord sowie Tätigkeiten mit Verantwortung für andere Person (beispielsweise in der Pflege) nicht mehr für zumutbar gehalten hat.
Anschließend hat das Sozialgericht ein Gutachten bei dem Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. D. eingeholt. Dieser hat auf Grund einer Untersuchung des Klägers im März 2014 eine endgradig eingeschränkte Links-Neig- und Rück-Neig-Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) ohne Nachweis von sensiblen oder motorischen Nervenwurzelreizerscheinungen seitens die HWS betreffender Rückenmarksnerven, eine teilfixierte Rundrückenbildung mit Streckhemmung der kopfnahen Brustwirbelsäulen(BWS)-Hälfte von 10°, eine 20 %ige Entfaltbarkeitshemmung der LWS ohne Nachweis sensibler oder motorischer Nervenwurzelreizerscheinungen seitens die LWS betreffender Rückenmarksnerven, vermehrte Verschleißerscheinungen in den Bewegungssegmenten L4/5 und L5/S1 sowie einen kernspintomographisch objektivierten nicht dislozierten Innenmeniskushinterhorn-Riss rechts ohne Bewegungseinschränkung und ohne Belastungsminderung des rechten Beines (im Seitenvergleich keine relevante Muskelminderung) beschrieben. Auf Grund der Beschwerden von Seiten der LWS hat Dr. D. schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten (regelmäßiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 6 kg, häufiges Bücken oder Arbeiten in gebückter Zwangshaltung) sowie auf Grund der Kniebeschwerden Arbeiten mit häufigem Treppensteigen oder Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen hat der Sachverständige leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen mindestens sechs Stunden täglich für zumutbar erachtet. Da ein Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen als Dreher nicht gewährleistet sei, könne der Kläger diese Tätigkeit nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.10.2015 abgewiesen und zur Begründung - gestützt auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. D. und Dr. V. sowie die Auskunft des Dr. R. und das Gutachten des Dr. G. - ausgeführt, dass der Kläger noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung gewisser qualitativer Einschränkungen mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Leistungseinschätzung der Dr. S. hat sich das Sozialgericht hingegen nicht anschließen können. Es liege auch keine teilweise Erwerbminderung bei Berufsunfähigkeit vor. Selbst wenn der Kläger als Facharbeiter einzustufen sei, sei er sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar. Insoweit hat sich das Sozialgericht erneut auf die Gutachten des Dr. D. und des Dr. V. gestützt. Zwar würden bei der Tätigkeit eines Registrators in Einzelfällen das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg und Arbeiten auf Stehleitern und Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten anfallen. Die körperliche Belastung hänge jedoch weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsplatzorganisation ab, so dass das Handhaben schwerer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden seien. Zwar seien dem Kläger auch keine Tätigkeiten mehr zumutbar, die eine erhöhte oder gar hohe Verantwortung für andere Personen oder besondere Anforderungen im Kundenkontakt erfordern würden. Besondere psychische Belastungen kämen allerdings bei der Tätigkeit des Registrators nicht vor.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 04.11.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.12.2015 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt und geltend gemacht, dass bei ihm ausweislich der Auskunft der Dr. S. auch eine Polyarthritis mit Schmerzen im Bereich beider Handgelenke, des rechten Kniegelenkes und beider Großzehen sowie endgradige Bewegungsschmerzen beider Schultergelenke sowie beider Handgelenke bestünden. Des Weiteren liege eine chronische obstruktive Lungenkrankheit sowie eine schwere Funktionsstörung des Herz-Kreislaufsystems vor. Hierzu hat der Kläger ärztliche Berichte der Praxis Dres. S. und K. vom März 2015 sowie der Praxis Dres. R. und B. vom September 2013 vorgelegt. Eine vorzunehmende Gesamtbetrachtung der auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebieten bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen führe dazu, dass er nicht mehr in der Lage sei, Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich nachzugehen. Auch sei er nicht in der Lage, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden. Gesundheitlich sei ihm die Tätigkeit eines Registrators wegen der Beschwerden auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet nicht zumutbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.10.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.05.2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15.08.2012 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweise Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend hat sie eine sozialmedizinische Stellungnahme des Obermedizinalrats F. vom März 2016 vorgelegt. Obermedizinalrat F. hat darauf hingewiesen, dass auch eine Erkrankung aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis nicht per se mit einer quantitativen Leistungseinschränkung einhergehe. Insbesondere beschreibe auch Dr. K. einen völlig unauffälligen klinischen Befund. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen seien im Rahmen der Begutachtung durch Dr. V. nicht bestätigt worden.
Der Senat hat zunächst Auskünfte der behandelnden Ärzte eingeholt. Der Arzt für Innere Medizin, Pneumologie und Allergologie Dr. B. hat u.a. von einer COPD Gold II berichtet und den Kläger für fähig erachtet, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Arzt für Innere Medizin und Rheumatologie Dr. K. hat u.a. von einer Spondyloarthritis berichtet, leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperposition nur noch vier Stunden täglich für zumutbar erachtet und dabei den Schwerpunkt auf internistisch-rheumatologischem Fachgebiet gesehen. Der Kardiologe Dr. S. hat von einer arteriellen Hypertonie sowie einem Verdacht auf eine hypertensive Herzkrankheit berichtet, schwere körperliche Arbeiten und Schichtarbeiten ausgeschlossen und leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von sechs Stunden täglich für zumutbar erachtet.
Darüber hinaus hat der Senat eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers, der Firma K. , eingeholt, wonach für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Maschinenbediener eine abgeschlossene Berufsausbildung als Dreher/Fräser in der Metallverarbeitung notwendig sei und eine ungelernte Kraft eine Einarbeitungszeit von mindestens sechs Monaten benötige.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 23.10.2015 abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 30.05.2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht keine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, zu.
Das Sozialgericht hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 und § 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI) im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er trotz der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen bei Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (keine Tätigkeiten mit regelmäßigem Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten von mehr als 6 kg, keine Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder in gebückten Zwangshaltungen, keine Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen oder auf Leitern oder Gerüsten, keine Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, beispielsweise mit ständigem Kundenkontakt, besonderer Verantwortung für andere Personen und im Akkord, keine Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Nässe, Zugluft, extrem schwankenden Temperaturen, inhalativen Belastungen, Allergenen, Lärm, Erschütterungen oder Vibrationen, keine Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr und keine Tätigkeiten mit häufig wechselnden Arbeitszeiten) körperlich leichte berufliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zumindest noch sechs Stunden täglich verrichten kann, und mit diesem Leistungsvermögen weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Zutreffend hat es unter Darlegung der Regelung des § 240 SGB VI im Übrigen ausgeführt, dass eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit deshalb ausscheidet, weil auch bei unterstelltem Berufsschutz als Facharbeiter der Kläger eine ihm zumutbare Verweisungstätigkeit noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Es hat sich dabei überzeugend den Ausführungen von Dr. Veit, Dr. D. , Dr. R. und Dr. G. angeschlossen und zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Beurteilung der behandelnden Ärztin Dr. S. nicht zu folgen ist. Der Senat sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen in der angefochtenen Entscheidung zurück. Die vom Sozialgericht festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind noch um die von Dr. G. genannte weitere Leistungseinschränkung - keine Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der LWS - zu ergänzen.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren unter Bezugnahme auf die Auskunft der Dr. S. sowie die ärztlichen Berichte der Praxis Dres. S. und K. vom März 2015 und der Praxis Dres. R. und B. vom September 2013 eine aus seiner rheumatischen Erkrankung (Polyarthritis mit Schmerzen im Bereich beider Handgelenke, des rechten Kniegelenkes und beider Großzehen sowie endgradigen Bewegungsschmerzen beider Schultergelenke sowie beider Handgelenke) resultierende rentenberechtigende Leistungseinschränkung geltend macht, überzeugt dies nicht. Insoweit haben bereits der Sachverständige Dr. V. in seiner ergänzenden Stellungnahme sowie Obermedizinalrat F. in seiner Stellungnahme vom März 2016 zu Recht darauf hingewiesen, dass auch eine Erkrankung aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis nicht per se mit einer quantitativen Leistungseinschränkung einhergeht und bezüglich der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit nicht relevant ist, ob die körperlichen Beschwerden des Kläger rein degenerativer Natur sind oder zusätzlich noch durch eine gewisse entzündliche Komponente verursacht werden. Maßgeblich sind vielmehr die vorhandenen funktionellen Beeinträchtigungen unabhängig von deren Ursache. Dr. S. hat in ihrer Auskunft zwar eine Polyarthritis diagnostiziert, diese indes als zur Zeit inaktiv bezeichnet und dementsprechend auch keine aus der Polyarthritis resultierenden Beeinträchtigungen mitgeteilt (vgl. Bl. 34 SG-Akte). Korrespondierend hierzu sind auch dem Bericht der Praxis Dres. R. und B. vom September 2013 keine mit der Polyarthritis in Verbindung stehenden Befunde, die - neben den bereits genannten qualitativen Leistungseinschränkungen - auch zu einer quantitativen Leistungseinschränkung führen, zu entnehmen. Bei lediglich minimaler Synovitis im rechten Handgelenk und kleinem Gelenkerguss im rechten Kniegelenk hat ein endgradiger Bewegungsschmerz beider Schultern und beider Handgelenke und des rechten Kniegelenks bestanden (vgl. Bl. 33 LSG-Akte). Diesen Beeinträchtigungen wird durch die bereits genannten qualitativen Leistungseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen. Wesentliche, aus der Polyarthritis resultierende funktionelle Beeinträchtigungen sind letztlich auch den von Dr. K. übersandten Berichten nicht zu entnehmen, so Obermedizinalrat F. in seiner Stellungnahme vom März 2016 zutreffend. Zwar hat auch Dr. K. eine Sponyloarthritis diagnostiziert. Bei der Untersuchung im März 2015 sind jedoch beide Schultergelenke und das linke Handgelenk sowie Knie- und Sprunggelenke frei beweglich gewesen ohne Hinweise auf eine Synovitis. Lediglich am rechten Handgelenk hat ein Volarflexionsschmerz bestanden, bei dennoch guter Handkraft und komplettem Faustschluss, woraus Dr. K. nachvollziehbar auf allenfalls diskrete Aktivitätszeichen der rheumatischen Erkrankung geschlossen hat (vgl. Bl. 57 LSG-Akte). Anlässlich der Untersuchung im Mai 2015 hat Dr. K. keinerlei tastbare synovitische Schwellungen im Bereich der Extremitäten festgesellt und in Konsequenz sogar die Medikation (Prednisolon) reduziert (vgl. Bl. 60 LSG-Akte). Im Februar 2016 hat Dr. K. - nach vollständigem Ausschleichen von Prodnisolon ohne wesentliche Verschlechterung - wiederum keine tastbaren synovitischen Schwellungen im Bereich der Extremitäten beschrieben, daher nachvollziehbar auf eine nicht floride Synovitis geschlossen und im Vordergrund die Beschwerden seitens der degenerativen Veränderungen gesehen (vgl. Bl. 62 LSG-Akte). Dr. K. hat daher auch keine weiteren rheumatologischen Verlaufskontrollen für angezeigt erachtet (vgl. Bl. 53 LSG-Akte). Soweit Dr. K. in seiner Auskunft dennoch eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf vier Stunden täglich auch für leichte Tätigkeiten vorgenommen hat, ist dies angesichts der von ihm erhobenen und soeben dargelegten weitestgehend unauffälligen Befunde nicht plausibel. Soweit er - neben der rheumatischen Erkrankung - auch aus orthopädischen und internistischen Erkrankungen eine quantitative Leistungseinschränkung ableiten will, überzeugt dies angesichts der vom Sachverständigen Dr. D. und - wie noch darzulegen sein wird - von Dr. B. und Dr. S. erhobenen Befunden nicht. Im Übrigen hat auch Dr. K. selbst insoweit keine Befunde mitgeteilt, die eine entsprechende Einschränkung der Leistungsfähigkeit rechtfertigen.
Die vom Senat durchgeführte weitere Sachaufklärung hat die vom Kläger behauptete rentenberechtigende Leistungseinschränkung auf Grund der internistischen Erkrankungen nicht bestätigt. Zwar liegt bei dem Kläger eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung vor. Dies ergibt sich für den Senat aus der Auskunft des behandelnden Facharztes für Innere Medizin, Pneumologie und Allergologie Dr. B. , der ausweislich des der Auskunft beigefügten Arztbriefs eine COPD GOLD II diagnostiziert hat (vgl. Bl. 50 f. LSG-Akte). Diese geht indes lediglich mit einer leichten (im Dezember 2014 und Juli 2015) bzw. mittelgradigen (im März 2015 und November 2015) peripheren Obstruktion einher, wobei sich die Sauerstoffsättigung zu jeder Zeit normal gezeigt hat (vgl. Bl. 51 f. LSG-Akte). Nachvollziehbar hat Dr. B. daher trotz der pulmonalen Beeinträchtigung leichte körperliche Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden täglich für zumutbar erachtet.
Soweit der Kläger auf internistischem Fachgebiet darüber hinaus eine schwere Funktionsstörung des Herz-Kreislaufsystems mit der Folge einer rentenberechtigenden Leistungseinschränkung behauptet, hat die vom Senat durchgeführte Sachaufklärung eine solche nicht bestätigt. Der behandelnde Kardiologe Dr. S. hat als Diagnose eine arterielle Hypertonie mitgeteilt und den Verdacht auf eine hypertensive Herzkrankheit geäußert. Gleichwohl hat er den Kläger für fähig erachtet, leichte körperliche Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden täglich zu verrichten. Dies überzeugt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger anlässlich der im April 2016 durchgeführten fahrradergometrischen Belastung bis zu 150 Watt belastbar war, ohne dass dabei pektanginöse Beschwerden, eine inadäquate Dyspnoe oder ein Schwindel aufgetreten sind und bei der Echokardiographie lediglich eine grenzwertige linksventrikuläre Funktion zur Darstellung gekommen ist (vgl. Bl. 67 LSG-Akte).
Soweit der Kläger aus der Gesamtbetrachtung der orthopädischen und neurologisch-psychiatrischen Erkrankungen eine quantitative Leistungseinschränkung ableiten will, überzeugt dies nicht. Es ist bereits weder dargelegt noch erkennbar, inwiefern hier konkret eine zusätzliche - rentenberechtigende - Minderung der Leistungsfähigkeit bestehen soll. Den verschiedenen Erkrankungen auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet wird vielmehr durch die bereits genannten qualitativen Leistungseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen.
Soweit der Kläger behauptet, er sei auf Grund der bestehenden Beeinträchtigungen nicht in der Lage, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden, ergibt sich auch daraus kein für ihn günstiges Ergebnis. Unerheblich ist (BSG, Urteil vom 14.05.1996, 4 RA 60/94 in SozR 3-2600 § 43 Nr. 13), ob dem Versicherten ein für ihn geeigneter, freier Arbeitsplatz angeboten werden kann, wie viele Bewerber der absoluten Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze gegenüberstehen, ob die Arbeitsplätze vom Versicherten ohne Umzug täglich in angemessener Zeit erreicht werden können und ob die grundsätzlich für den Versicherten in Betracht kommenden Arbeitsplätze frei oder besetzt sind. Denn das Risiko, ob ein Versicherter auch tatsächlich einen für ihn geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz erhält, fällt in den Bereich der Arbeitslosenversicherung und ist deshalb nicht von der Rentenversicherung zu tragen, die ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat. Dem entsprechend bestimmt das Gesetz für alle Erwerbsminderungstatbestände ausdrücklich, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer die jeweils zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann und dass die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§§ 43 Abs. 3, 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Soweit der Kläger geltend macht, die Verweisungstätigkeit als Registrator sei ihm gesundheitlich nicht zumutbar, ergibt sich auch daraus kein für ihn günstiges Ergebnis. Zwar ist der Kläger wegen seiner orthopädischen Erkrankungen nicht mehr in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenbediener, die laut der Arbeitgeberauskunft der Firma K.(vgl. Bl. 46 LSG-Akte) mit ständigem Stehen verbunden war, mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig. Dahin gestellt bleiben kann dabei, ob es sich bei der zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenbediener bei der Firma K.um eine Facharbeitertätigkeit handelte und auch, ob der Kläger die vom Sozialgericht herangezogene Verweisungstätigkeit eines Registrators noch verrichten kann. Der Kläger ist bei unterstelltem Berufsschutz als Facharbeiter jedenfalls sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verweisbar. Eine solche Tätigkeit kann der Kläger noch vollschichtig ausüben. Dies ergibt sich für den Senat aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. V. und Dr. D. sowie den Auskünften des Dr. B. und Dr. S ... Der Kläger ist deshalb nicht berufsunfähig.
Der Senat hat bereits mit Urteil vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 entschieden, dass der Mitarbeiter in der Poststelle im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt wird und es sich damit nach dem Tarifvertrag jeweils um Tätigkeiten für Angelernte und damit eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten handelt (s. Urteil des BSG vom 27.11.1991, 5 RJ 91/89). Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden.
Hieran hat sich durch das Inkrafttreten der Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), des Bundes (TV-Bund) und für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber (TV-VKA) zunächst nichts geändert, weil eine die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT ersetzende Regelung zunächst nicht vereinbart worden ist. Dies gilt für die Beschäftigen des Bundes und der Kommunen auch derzeit. Für die Beschäftigten der Länder ist am 01.01.2012 die Entgeltordnung der Länder (Anlage A zum TV-L) in Kraft getreten. Zwar gilt damit für Beschäftigte des Landes die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT nicht mehr. Indessen ist hierdurch für die Frage der Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle keine Änderung eingetreten. Die Vergütungsgruppe VIII BAT (Tätigkeiten schwierigerer Art) entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Entgeltgruppe (EG) 3 der neuen Entgeltordnung der Länder, sodass die bisher nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnten Beschäftigten - und damit auch der Mitarbeiter in der Poststelle - nach EG 3 entlohnt werden (vgl. Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, 13 R 4924/09 in juris).
Ebenso wie Tätigkeiten, die nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt werden, sind Tätigkeiten nach EG 3 der Entgeltordnung der Länder einem Facharbeiter sozial zumutbar (Urteil des Senats vom 13.12.2012, L 10 R 1162/09; Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.). Nach Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" dieser Entgeltordnung erfasst die EG 3 Tätigkeiten, die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erfordern, die über eine Einarbeitung i.S. der EG 2 (= einfache Tätigkeiten) hinausgeht. Wie bei Vergütungsgruppe VIII BAT (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.1991, 5 RJ 34/90 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17) ist damit eine längere Anlernzeit erforderlich. Demgegenüber gilt die EG 4 für schwierige Tätigkeiten (Nr. 1) und erfasst (EG 4 Nr. 2) auch Tätigkeiten der EG 3, die mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordern; insoweit handelt es sich um früher in BAT VIII Nr. 1b aufgeführte, einen Bewährungsaufstieg nach BAT VII ermöglichende Tätigkeiten. Dies zeigt, dass die Vergütungsgruppe BAT VIII im Wesentlichen der EG 3 entspricht. Entsprechend sehen die Tarifverträge zur Überleitung der Beschäftigten (TVÜ-Länder, TVÜ-Bund, TVÜ-VKA) eine Entlohnung der in Vergütungsgruppe VIII BAT eingruppierten Beschäftigten nach EG 3 bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung vor. Auch die EG 3 der neuen Entgeltordnung der Länder enthält, da sie inhaltlich, also hinsichtlich der qualitativen Anforderungen der Vergütungsgruppe BAT VIII entspricht, somit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass in anderen Bereichen der Entgeltordnung für die Länder die Einstufung nach EG 4 einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfordert. So betrifft die EG 4 nach Teil III "Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten" und dort Nr. 1 "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale" Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren und damit gerade auch Facharbeiter i.S. des oben dargestellten Mehrstufenschemas (mehr als zwei Jahre Ausbildungszeit). Entsprechend sind von der nächst niedrigen tariflichen Entgeltgruppe erfasste Tätigkeiten einem Facharbeiter zumutbar (BSG, Urteil vom 07.10.1987, 4a RJ 91/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 149), hier also jene der EG 3.
Die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle umfasst (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen Metzger; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15.04.2011, L 5 R 331/09 - juris -; zusammenfassend Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.) die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen, das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Es handelt es sich hierbei regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen und temperierten Räumen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über 10 kg gehoben bzw. getragen werden müssen. Doch sind solche Transporttätigkeiten in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle dort von nur wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05). Demgemäß ist - was für die Benennung auch als körperlich leichte Verweisungstätigkeit genügt - die Mehrheit der Mitarbeiter der Poststelle ausschließlich mit dem Fertigmachen der auslaufenden Post und mit der Bearbeitung der eingehenden Post betraut, sodass die zu verrichtenden Aufgaben nicht den Schweregrad leichter körperlicher Tätigkeiten übersteigen (so bereits LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.5.1997, L 2 I 47/95 m. w. N.).
Die Arbeit als Mitarbeiter in der Poststelle entspricht dem gesundheitlichen Restleistungsvermögen des Klägers, insbesondere stehen dieser nicht - wie vom Kläger im Klageverfahren noch behauptet - die Erkrankungen auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet entgegen. Unter Berücksichtigung der von Dr. V. und Dr. D. beschriebenen qualitativen Einschränkungen kann der Kläger noch zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne regelmäßiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 6 kg, ohne häufiges Bücken, nicht in Zwangshaltung, ohne häufigem Treppensteigen, nicht auf Leitern oder Gerüsten, ohne häufiges Bücken, ohne Exposition gegenüber Nässe, Kälte, Zugluft und ohne besondere Anforderungen an die Belastbarkeit (ständiger Kundenkontakt, Verantwortung für andere Person, Akkord) mindestens sechs Stunden täglich ausführen. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an und sieht damit das Leistungsvermögen des Klägers in Übereinstimmung mit den Leistungsanforderungen der genannten Verweisungstätigkeit. Dass ihm die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter gesundheitlich nicht zumutbar ist, hat auch der Kläger selbst im Berufungsverfahren im Übrigen nicht mehr behauptet.
Soweit der Kläger im Klageverfahren noch geltend gemacht hat, die von dem Sachverständigen Dr. D. vorgenommene Einschränkung der Hebe- und Tragebelastungen auf nicht regelmäßig über 6 kg (vgl. Bl. 124 SG-Akte) stünde einer Verweisbarkeit entgegen, trifft dies nicht zu. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich - wie bereits dargelegt - grundsätzlich um eine leichte körperliche Tätigkeit, die dem Kläger auch nach Ansicht des Sachverständigen Dr. D. grundsätzlich zumutbar ist. Zwar ist nicht auszuschließen, dass hier gelegentlich auch schwerere Lasten zu bewegen sind. Dies hat auch der Sachverständige Dr. D. indes nicht ausgeschlossen, sondern lediglich das regelmäßige Heben und Tragen von Lasten über 6 kg nicht mehr für zumutbar erachtet. Gelegentliche Hebe- und Tragebelastungen von über 6 kg, wie sie unter Umständen auch bei einer Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter anfallen können, hat der Sachverständige damit gerade nicht ausgeschlossen. Im Übrigen steht der Umstand, dass dem Kläger damit gegebenenfalls nicht jeder Arbeitsplatz auf einer Poststelle zuzumuten ist, der Verweisbarkeit auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter nicht entgegen. Denn für die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nicht erforderlich, dass der leistungsgeminderte Versicherte auf allen in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einsetzbar ist. Vielmehr genügt die prinzipielle Eignung für eine solche Tätigkeit und die Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind. Daran hat der Senat keine Zweifel.
Soweit der Kläger im Klageverfahren geltend gemacht hat, er könne nicht innerhalb von drei Monaten die Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, um die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters auszuüben, ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies innerhalb einer dreimonatigen Anlernzeit nicht möglich sein soll. Zwar ist der bisher ausgeübte Beruf eines Maschinenbedieners eher im handwerklichen Bereich angesiedelt. Allerdings hindert dies eine Verweisung auf eine nicht artverwandte Tätigkeit dann nicht, wenn der Versicherte nach seinen durch Ausbildung, beruflichen Werdegang und sonstige Betätigung erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen zur vollwertigen Ausübung einer solchen Tätigkeit - nach einer zumutbaren betrieblichen Einweisungs- oder Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten - in der Lage ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.1977, 5 RJ 96/76 in SozR 2200 § 1246 Nr. 23; BSG, Urteil vom 08.09.1982, 5 b RJ 36/82). Für die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist eine längere Einarbeitung als drei Monate in der Regel nicht notwendig (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 23.03.2006, a.a.O. im Anschluss an den Sachverständigen Metzger; ebenso das Ergebnis der Ermittlungen des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger die Anforderungen an die Tätigkeit in einer Poststelle innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig erfüllen kann. Denn bereits der bisherige Beruf als Maschinenbediener erforderte gewisse organisatorische Grundkenntnisse und -fertigkeiten. Für den Senat sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger nicht über die erforderlichen Umstellungs- und Anpassungsfähigkeiten verfügen könnte, um zukünftig eine Tätigkeit der genannten Art auszuüben oder wesentliche Störungen hinsichtlich Auffassung, Merkfähigkeit oder Gedächtnis vorliegen. Entsprechende Gesichtspunkte lassen sich weder dem Gutachten des Sachverständigen Dr. V. (keine Hinweise für eine kognitive oder mnestische Störung, keine Beeinträchtigung der Auffassung, vgl. Bl. 85 RS und 87 RS SG-Akte) oder des Dr. G. (mnestische Funktionen intakt, keine auffälligen Konzentrationsstörungen, unauffälliger Zahlenverbindungstest, Uhrentest und Mini-Mental State Test, vgl. M 9 und M 11 VA) noch den Auskünften der als sachverständige Zeugen gehörten Ärzte entnehmen. Lediglich gegenüber Dr. S. hat der Kläger Konzentrationsschwierigkeiten angegeben ("er könne sich nicht konzentrieren", vgl. Bl. 34 SG-Akte), einen entsprechenden objektiven Befund hat indes auch Dr. S. nicht erhoben. In der Folgezeit hat der Sachverständige Dr. V. die vom Kläger angegebenen Konzentrationsschwierigkeiten nicht bestätigen können (keine Hinweise für eine kognitive oder mnestische Störung, so der Sachverständige, vgl. Bl. 85 RS SG-Akte). Gegen eine wesentliche Störung der Konzentrationsfähigkeit spricht zur Überzeugung des Senats dabei insbesondere auch das gegenüber Dr. V. angegebene stundenlange Lesen von Büchern (z.B. von Erich von Däniken über außerirdische Wesen, vgl. Bl. 85 SG-Akte), das täglich 30-minütige Zeitunglesen sowie die mehrmals tägliche Nutzung des Internets (vgl. Bl. 84 RS SG-Akte).
Unerheblich ist, ob dem Kläger überhaupt ein freier Arbeitsplatz angeboten werden kann, denn dieses Risiko trägt die Arbeitsverwaltung, nicht jedoch die gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.1996, 4 RA 60/94 in SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).
Nachdem der Sachverhalt durch Einholung von Gutachten - auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet das Gutachten samt ergänzender Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Veit, auf orthopädischem Fachgebiet das Gutachtens des Sachverständigen Dr. D. - und auf internistischem Fachgebiet durch die eingeholten Auskünften der behandelnden Ärzte Dr. B. und Dr. S. , die allesamt eine rentenberechtigende Einschränkung der Leistungsfähigkeit verneint haben, geklärt ist, sieht sich der Senat nicht zur Einholung weiterer Gutachten zur Beurteilung der vom Kläger behaupteten Leistungsminderung gedrängt. Den Antrag des Klägers auf Einholung eines (weiteren) Gutachtens nach §§ 103, 106 SGG auf internistischem, orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet lehnt der Senat daher ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung streitig.
Der am 1959 in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geborene Kläger absolvierte eine zweijährige Ausbildung zum Zerspanungsfacharbeiter (vgl. Bl. 47 LSG-Akte), war anschließend ein Jahr in diesem Beruf und danach - nach eigenen Angaben wegen der damit verbundenen höheren Verdienstmöglichkeiten (vgl. Bl. 175 SG-Akte) - bis 1999 als Umschlagsarbeiter, Dreher und Monteur tätig. Danach war der Kläger arbeitslos (vgl. Bl. 175 SG-Akte). Eine Qualifikationsmaßnahme im Bereich Industriefachkraft für CNC-Technik im Berufsförderungswerk S. im Jahr 2001 schloss er lediglich mit der Grundstufe ab (vgl. Bl. 48 LSG-Akte). Zuletzt war er von April 2003 bis März 2004 bei der Firma K. als Maschinenbediener in der Metallverarbeitung (Bedienen von CNC-gesteuerten Fräsmaschinen im 2-Schicht-Betrieb ausschließlich im Stehen) beschäftigt (vgl. Bl. 45 f. LSG-Akte). Seither ist der Kläger arbeitslos und bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Auf seinen im Januar 2012 gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, den er mit einem Rückenleiden, einem Anfallsleiden, einer Gebrauchseinschränkung der Hände und Beine, einer Herzschwäche sowie einem Bluthochdruck begründete, holte die Beklagte ein Gutachten bei dem Internisten und Sozialmediziner Dr. G. ein. Dieser diagnostizierte auf Grund einer Untersuchung des Klägers im März 2012 einen Bandscheibenvorfall, eine sensomotorische Polyneuropathie sowie einen Zustand nach chronischem Alkoholabusus mit Folgeschäden und äußerte den Verdacht auf eine seronegative Spondylarthropathie. Für die Tätigkeit als Dreher hielt Dr. G. den Kläger nur noch für bedingt einsetzbar, für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg ohne technische Hilfsmittel, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule (LWS), ohne Steigen auf Leitern oder Arbeiten in Höhen jedoch noch für vollschichtig leistungsfähig.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag mit Bescheid vom 30.05.2012 und Widerspruchsbescheid vom 15.08.2012 ab.
Hiergegen hat der Kläger am 10.09.2012 Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben und geltend gemacht, dass ihm infolge seiner Erkrankungen - Herzmuskelerkrankung, Anfallsleiden, Alkoholkrankheit, Leberzirrhose, Gebrauchseinschränkung beider Hände und beider Beine, Bluthochdruck, Bandscheibenvorfall, sensomotorische Polyneuropathie - eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens sechs Stunden täglich nicht mehr möglich sei. Die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten eines Registrators oder eines Poststellenmitarbeiters seien gesundheitlich nicht zumutbar. Es sei ihm im Übrigen psychisch und mangels entsprechender Erfahrung in der Ausübung von Bürotätigkeiten unmöglich, sich innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten die hierfür erforderlichen Kenntnisse anzueignen.
Das Sozialgericht hat zunächst Auskünfte der behandelnden Ärzte eingeholt. Die Fachärztin für Innere Medizin und Hausärztin Dr. S. hat von einer seit November 2011 bestehenden Radikulopathie L4/5 links, damit einhergehenden Schmerzen und Gefühlsstörungen und einer zur Zeit inaktiven Polyarthritis sowie von einer Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden für leichte Tätigkeit und für die Tätigkeit als Dreher/Zerspanungsfacharbeiter berichtet und den Schwerpunkt auf orthopädischem Fachgebiet gesehen. Der Neurologe und Psychiater Dr. H. hat als Diagnosen einen Zustand nach chronischem Alkoholabusus, eine symptomatische Epilepsie nach Alkoholabusus, ein lumbales Nervenwurzelreizsyndrom links bei Bandscheibenvorfall L4/5 links sowie eine eingeschränkte psycho-physische Belastbarkeit genannt. Wegen der eingeschränkten psycho-physischen Belastbarkeit als Folge des chronischen Alkoholabusus sowie einer Persönlichkeitsveränderung sei der Kläger den Anforderungen der heutigen Arbeitswelt kaum gewachsen und vermutlich nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt zu verrichten. Der Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie Dr. R. hat von kardiologischen Untersuchungen im März 2011, September 2011 sowie Oktober 2012 berichtet und Befundberichte übersandt. Eine Einschätzung der Leistungsfähigkeit ist Dr. R. nicht möglich gewesen. Der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. P. hat als Diagnosen eine chronisch rezidivierende Lumbalgie bei Bandscheibenvorfall L4/L5, eine Epilepsie und eine chronische Polyarthritis mitgeteilt, den Kläger noch für fähig erachtet, leichte körperliche Tätigkeiten (wegen der chronisch rezidivierenden lumbalen Beschwerdesymptomatik ohne Heben von Lasten über 10 kg und ohne Zwangshaltungen) sechs Stunden und mehr, jedoch nicht mehr die Tätigkeit als Dreher/Zerspanungsfacharbeiter zu verrichten.
Nach Vorlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme des Obermedizinalrats F. vom April 2013, der unter Berücksichtigung der Auskünfte der behandelnden Ärzte weiterhin keine quantitative Leistungseinschränkung gesehen hat, hat das Sozialgericht ein Gutachten bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. V. eingeholt. Dr. V. hat auf Grund einer Untersuchung des Klägers im Juli 2013 eine Alkoholabhängigkeit (Abstinenz seit 2006), symptomatische epileptische Anfälle bei Alkoholabhängigkeit (Anfallsfreiheit seit 2006) sowie eine Lumboischialgie links (Wurzelreizsyndrom L5 oder S1 möglich) diagnostiziert und wegen der chronischen Lumbalgie links die Tätigkeit als Dreher oder Zerspanungsfacharbeiter nur noch vier Stunden täglich für zumutbar erachtet. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne ständiges Stehen, Gehen oder Sitzen, ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, ohne Exposition gegenüber Nässe, Kälte, Zugluft, ohne besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, beispielsweise Tätigkeiten mit ständigem Kundenkontakt, besonderer Verantwortung für andere Person oder im Akkord, hat der Sachverständige hingegen noch für vollschichtig möglich gehalten.
Auf Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten des Dr. V. hat das Sozialgericht eine ergänzende Stellungnahme des Dr. V. eingeholt, wonach der Sachverständige die vom Kläger geschilderten lumboischialgieformen Schmerzen im Grenzgebiet zwischen Neurologie und Orthopädie (pseudoradikuläre Beschwerden, die auf degenerative Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführen seien) gesehen und wegen des von ihm vorgenommenen Ausschlusses von Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit lediglich Dauerbelastungen mit ständigem Kundenkontakt und Arbeiten im Akkord sowie Tätigkeiten mit Verantwortung für andere Person (beispielsweise in der Pflege) nicht mehr für zumutbar gehalten hat.
Anschließend hat das Sozialgericht ein Gutachten bei dem Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. D. eingeholt. Dieser hat auf Grund einer Untersuchung des Klägers im März 2014 eine endgradig eingeschränkte Links-Neig- und Rück-Neig-Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) ohne Nachweis von sensiblen oder motorischen Nervenwurzelreizerscheinungen seitens die HWS betreffender Rückenmarksnerven, eine teilfixierte Rundrückenbildung mit Streckhemmung der kopfnahen Brustwirbelsäulen(BWS)-Hälfte von 10°, eine 20 %ige Entfaltbarkeitshemmung der LWS ohne Nachweis sensibler oder motorischer Nervenwurzelreizerscheinungen seitens die LWS betreffender Rückenmarksnerven, vermehrte Verschleißerscheinungen in den Bewegungssegmenten L4/5 und L5/S1 sowie einen kernspintomographisch objektivierten nicht dislozierten Innenmeniskushinterhorn-Riss rechts ohne Bewegungseinschränkung und ohne Belastungsminderung des rechten Beines (im Seitenvergleich keine relevante Muskelminderung) beschrieben. Auf Grund der Beschwerden von Seiten der LWS hat Dr. D. schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten (regelmäßiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 6 kg, häufiges Bücken oder Arbeiten in gebückter Zwangshaltung) sowie auf Grund der Kniebeschwerden Arbeiten mit häufigem Treppensteigen oder Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen hat der Sachverständige leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen mindestens sechs Stunden täglich für zumutbar erachtet. Da ein Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen als Dreher nicht gewährleistet sei, könne der Kläger diese Tätigkeit nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.10.2015 abgewiesen und zur Begründung - gestützt auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. D. und Dr. V. sowie die Auskunft des Dr. R. und das Gutachten des Dr. G. - ausgeführt, dass der Kläger noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung gewisser qualitativer Einschränkungen mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Leistungseinschätzung der Dr. S. hat sich das Sozialgericht hingegen nicht anschließen können. Es liege auch keine teilweise Erwerbminderung bei Berufsunfähigkeit vor. Selbst wenn der Kläger als Facharbeiter einzustufen sei, sei er sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar. Insoweit hat sich das Sozialgericht erneut auf die Gutachten des Dr. D. und des Dr. V. gestützt. Zwar würden bei der Tätigkeit eines Registrators in Einzelfällen das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg und Arbeiten auf Stehleitern und Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten anfallen. Die körperliche Belastung hänge jedoch weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsplatzorganisation ab, so dass das Handhaben schwerer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden seien. Zwar seien dem Kläger auch keine Tätigkeiten mehr zumutbar, die eine erhöhte oder gar hohe Verantwortung für andere Personen oder besondere Anforderungen im Kundenkontakt erfordern würden. Besondere psychische Belastungen kämen allerdings bei der Tätigkeit des Registrators nicht vor.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 04.11.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.12.2015 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt und geltend gemacht, dass bei ihm ausweislich der Auskunft der Dr. S. auch eine Polyarthritis mit Schmerzen im Bereich beider Handgelenke, des rechten Kniegelenkes und beider Großzehen sowie endgradige Bewegungsschmerzen beider Schultergelenke sowie beider Handgelenke bestünden. Des Weiteren liege eine chronische obstruktive Lungenkrankheit sowie eine schwere Funktionsstörung des Herz-Kreislaufsystems vor. Hierzu hat der Kläger ärztliche Berichte der Praxis Dres. S. und K. vom März 2015 sowie der Praxis Dres. R. und B. vom September 2013 vorgelegt. Eine vorzunehmende Gesamtbetrachtung der auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebieten bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen führe dazu, dass er nicht mehr in der Lage sei, Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich nachzugehen. Auch sei er nicht in der Lage, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden. Gesundheitlich sei ihm die Tätigkeit eines Registrators wegen der Beschwerden auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet nicht zumutbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.10.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.05.2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15.08.2012 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweise Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend hat sie eine sozialmedizinische Stellungnahme des Obermedizinalrats F. vom März 2016 vorgelegt. Obermedizinalrat F. hat darauf hingewiesen, dass auch eine Erkrankung aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis nicht per se mit einer quantitativen Leistungseinschränkung einhergehe. Insbesondere beschreibe auch Dr. K. einen völlig unauffälligen klinischen Befund. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen seien im Rahmen der Begutachtung durch Dr. V. nicht bestätigt worden.
Der Senat hat zunächst Auskünfte der behandelnden Ärzte eingeholt. Der Arzt für Innere Medizin, Pneumologie und Allergologie Dr. B. hat u.a. von einer COPD Gold II berichtet und den Kläger für fähig erachtet, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Arzt für Innere Medizin und Rheumatologie Dr. K. hat u.a. von einer Spondyloarthritis berichtet, leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperposition nur noch vier Stunden täglich für zumutbar erachtet und dabei den Schwerpunkt auf internistisch-rheumatologischem Fachgebiet gesehen. Der Kardiologe Dr. S. hat von einer arteriellen Hypertonie sowie einem Verdacht auf eine hypertensive Herzkrankheit berichtet, schwere körperliche Arbeiten und Schichtarbeiten ausgeschlossen und leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von sechs Stunden täglich für zumutbar erachtet.
Darüber hinaus hat der Senat eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers, der Firma K. , eingeholt, wonach für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Maschinenbediener eine abgeschlossene Berufsausbildung als Dreher/Fräser in der Metallverarbeitung notwendig sei und eine ungelernte Kraft eine Einarbeitungszeit von mindestens sechs Monaten benötige.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 23.10.2015 abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 30.05.2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht keine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, zu.
Das Sozialgericht hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 und § 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI) im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er trotz der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen bei Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (keine Tätigkeiten mit regelmäßigem Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten von mehr als 6 kg, keine Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder in gebückten Zwangshaltungen, keine Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen oder auf Leitern oder Gerüsten, keine Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, beispielsweise mit ständigem Kundenkontakt, besonderer Verantwortung für andere Personen und im Akkord, keine Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Nässe, Zugluft, extrem schwankenden Temperaturen, inhalativen Belastungen, Allergenen, Lärm, Erschütterungen oder Vibrationen, keine Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr und keine Tätigkeiten mit häufig wechselnden Arbeitszeiten) körperlich leichte berufliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zumindest noch sechs Stunden täglich verrichten kann, und mit diesem Leistungsvermögen weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Zutreffend hat es unter Darlegung der Regelung des § 240 SGB VI im Übrigen ausgeführt, dass eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit deshalb ausscheidet, weil auch bei unterstelltem Berufsschutz als Facharbeiter der Kläger eine ihm zumutbare Verweisungstätigkeit noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Es hat sich dabei überzeugend den Ausführungen von Dr. Veit, Dr. D. , Dr. R. und Dr. G. angeschlossen und zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Beurteilung der behandelnden Ärztin Dr. S. nicht zu folgen ist. Der Senat sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen in der angefochtenen Entscheidung zurück. Die vom Sozialgericht festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind noch um die von Dr. G. genannte weitere Leistungseinschränkung - keine Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der LWS - zu ergänzen.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren unter Bezugnahme auf die Auskunft der Dr. S. sowie die ärztlichen Berichte der Praxis Dres. S. und K. vom März 2015 und der Praxis Dres. R. und B. vom September 2013 eine aus seiner rheumatischen Erkrankung (Polyarthritis mit Schmerzen im Bereich beider Handgelenke, des rechten Kniegelenkes und beider Großzehen sowie endgradigen Bewegungsschmerzen beider Schultergelenke sowie beider Handgelenke) resultierende rentenberechtigende Leistungseinschränkung geltend macht, überzeugt dies nicht. Insoweit haben bereits der Sachverständige Dr. V. in seiner ergänzenden Stellungnahme sowie Obermedizinalrat F. in seiner Stellungnahme vom März 2016 zu Recht darauf hingewiesen, dass auch eine Erkrankung aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis nicht per se mit einer quantitativen Leistungseinschränkung einhergeht und bezüglich der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit nicht relevant ist, ob die körperlichen Beschwerden des Kläger rein degenerativer Natur sind oder zusätzlich noch durch eine gewisse entzündliche Komponente verursacht werden. Maßgeblich sind vielmehr die vorhandenen funktionellen Beeinträchtigungen unabhängig von deren Ursache. Dr. S. hat in ihrer Auskunft zwar eine Polyarthritis diagnostiziert, diese indes als zur Zeit inaktiv bezeichnet und dementsprechend auch keine aus der Polyarthritis resultierenden Beeinträchtigungen mitgeteilt (vgl. Bl. 34 SG-Akte). Korrespondierend hierzu sind auch dem Bericht der Praxis Dres. R. und B. vom September 2013 keine mit der Polyarthritis in Verbindung stehenden Befunde, die - neben den bereits genannten qualitativen Leistungseinschränkungen - auch zu einer quantitativen Leistungseinschränkung führen, zu entnehmen. Bei lediglich minimaler Synovitis im rechten Handgelenk und kleinem Gelenkerguss im rechten Kniegelenk hat ein endgradiger Bewegungsschmerz beider Schultern und beider Handgelenke und des rechten Kniegelenks bestanden (vgl. Bl. 33 LSG-Akte). Diesen Beeinträchtigungen wird durch die bereits genannten qualitativen Leistungseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen. Wesentliche, aus der Polyarthritis resultierende funktionelle Beeinträchtigungen sind letztlich auch den von Dr. K. übersandten Berichten nicht zu entnehmen, so Obermedizinalrat F. in seiner Stellungnahme vom März 2016 zutreffend. Zwar hat auch Dr. K. eine Sponyloarthritis diagnostiziert. Bei der Untersuchung im März 2015 sind jedoch beide Schultergelenke und das linke Handgelenk sowie Knie- und Sprunggelenke frei beweglich gewesen ohne Hinweise auf eine Synovitis. Lediglich am rechten Handgelenk hat ein Volarflexionsschmerz bestanden, bei dennoch guter Handkraft und komplettem Faustschluss, woraus Dr. K. nachvollziehbar auf allenfalls diskrete Aktivitätszeichen der rheumatischen Erkrankung geschlossen hat (vgl. Bl. 57 LSG-Akte). Anlässlich der Untersuchung im Mai 2015 hat Dr. K. keinerlei tastbare synovitische Schwellungen im Bereich der Extremitäten festgesellt und in Konsequenz sogar die Medikation (Prednisolon) reduziert (vgl. Bl. 60 LSG-Akte). Im Februar 2016 hat Dr. K. - nach vollständigem Ausschleichen von Prodnisolon ohne wesentliche Verschlechterung - wiederum keine tastbaren synovitischen Schwellungen im Bereich der Extremitäten beschrieben, daher nachvollziehbar auf eine nicht floride Synovitis geschlossen und im Vordergrund die Beschwerden seitens der degenerativen Veränderungen gesehen (vgl. Bl. 62 LSG-Akte). Dr. K. hat daher auch keine weiteren rheumatologischen Verlaufskontrollen für angezeigt erachtet (vgl. Bl. 53 LSG-Akte). Soweit Dr. K. in seiner Auskunft dennoch eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf vier Stunden täglich auch für leichte Tätigkeiten vorgenommen hat, ist dies angesichts der von ihm erhobenen und soeben dargelegten weitestgehend unauffälligen Befunde nicht plausibel. Soweit er - neben der rheumatischen Erkrankung - auch aus orthopädischen und internistischen Erkrankungen eine quantitative Leistungseinschränkung ableiten will, überzeugt dies angesichts der vom Sachverständigen Dr. D. und - wie noch darzulegen sein wird - von Dr. B. und Dr. S. erhobenen Befunden nicht. Im Übrigen hat auch Dr. K. selbst insoweit keine Befunde mitgeteilt, die eine entsprechende Einschränkung der Leistungsfähigkeit rechtfertigen.
Die vom Senat durchgeführte weitere Sachaufklärung hat die vom Kläger behauptete rentenberechtigende Leistungseinschränkung auf Grund der internistischen Erkrankungen nicht bestätigt. Zwar liegt bei dem Kläger eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung vor. Dies ergibt sich für den Senat aus der Auskunft des behandelnden Facharztes für Innere Medizin, Pneumologie und Allergologie Dr. B. , der ausweislich des der Auskunft beigefügten Arztbriefs eine COPD GOLD II diagnostiziert hat (vgl. Bl. 50 f. LSG-Akte). Diese geht indes lediglich mit einer leichten (im Dezember 2014 und Juli 2015) bzw. mittelgradigen (im März 2015 und November 2015) peripheren Obstruktion einher, wobei sich die Sauerstoffsättigung zu jeder Zeit normal gezeigt hat (vgl. Bl. 51 f. LSG-Akte). Nachvollziehbar hat Dr. B. daher trotz der pulmonalen Beeinträchtigung leichte körperliche Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden täglich für zumutbar erachtet.
Soweit der Kläger auf internistischem Fachgebiet darüber hinaus eine schwere Funktionsstörung des Herz-Kreislaufsystems mit der Folge einer rentenberechtigenden Leistungseinschränkung behauptet, hat die vom Senat durchgeführte Sachaufklärung eine solche nicht bestätigt. Der behandelnde Kardiologe Dr. S. hat als Diagnose eine arterielle Hypertonie mitgeteilt und den Verdacht auf eine hypertensive Herzkrankheit geäußert. Gleichwohl hat er den Kläger für fähig erachtet, leichte körperliche Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden täglich zu verrichten. Dies überzeugt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger anlässlich der im April 2016 durchgeführten fahrradergometrischen Belastung bis zu 150 Watt belastbar war, ohne dass dabei pektanginöse Beschwerden, eine inadäquate Dyspnoe oder ein Schwindel aufgetreten sind und bei der Echokardiographie lediglich eine grenzwertige linksventrikuläre Funktion zur Darstellung gekommen ist (vgl. Bl. 67 LSG-Akte).
Soweit der Kläger aus der Gesamtbetrachtung der orthopädischen und neurologisch-psychiatrischen Erkrankungen eine quantitative Leistungseinschränkung ableiten will, überzeugt dies nicht. Es ist bereits weder dargelegt noch erkennbar, inwiefern hier konkret eine zusätzliche - rentenberechtigende - Minderung der Leistungsfähigkeit bestehen soll. Den verschiedenen Erkrankungen auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet wird vielmehr durch die bereits genannten qualitativen Leistungseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen.
Soweit der Kläger behauptet, er sei auf Grund der bestehenden Beeinträchtigungen nicht in der Lage, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden, ergibt sich auch daraus kein für ihn günstiges Ergebnis. Unerheblich ist (BSG, Urteil vom 14.05.1996, 4 RA 60/94 in SozR 3-2600 § 43 Nr. 13), ob dem Versicherten ein für ihn geeigneter, freier Arbeitsplatz angeboten werden kann, wie viele Bewerber der absoluten Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze gegenüberstehen, ob die Arbeitsplätze vom Versicherten ohne Umzug täglich in angemessener Zeit erreicht werden können und ob die grundsätzlich für den Versicherten in Betracht kommenden Arbeitsplätze frei oder besetzt sind. Denn das Risiko, ob ein Versicherter auch tatsächlich einen für ihn geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz erhält, fällt in den Bereich der Arbeitslosenversicherung und ist deshalb nicht von der Rentenversicherung zu tragen, die ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat. Dem entsprechend bestimmt das Gesetz für alle Erwerbsminderungstatbestände ausdrücklich, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer die jeweils zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann und dass die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§§ 43 Abs. 3, 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Soweit der Kläger geltend macht, die Verweisungstätigkeit als Registrator sei ihm gesundheitlich nicht zumutbar, ergibt sich auch daraus kein für ihn günstiges Ergebnis. Zwar ist der Kläger wegen seiner orthopädischen Erkrankungen nicht mehr in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenbediener, die laut der Arbeitgeberauskunft der Firma K.(vgl. Bl. 46 LSG-Akte) mit ständigem Stehen verbunden war, mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig. Dahin gestellt bleiben kann dabei, ob es sich bei der zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenbediener bei der Firma K.um eine Facharbeitertätigkeit handelte und auch, ob der Kläger die vom Sozialgericht herangezogene Verweisungstätigkeit eines Registrators noch verrichten kann. Der Kläger ist bei unterstelltem Berufsschutz als Facharbeiter jedenfalls sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verweisbar. Eine solche Tätigkeit kann der Kläger noch vollschichtig ausüben. Dies ergibt sich für den Senat aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. V. und Dr. D. sowie den Auskünften des Dr. B. und Dr. S ... Der Kläger ist deshalb nicht berufsunfähig.
Der Senat hat bereits mit Urteil vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 entschieden, dass der Mitarbeiter in der Poststelle im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt wird und es sich damit nach dem Tarifvertrag jeweils um Tätigkeiten für Angelernte und damit eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten handelt (s. Urteil des BSG vom 27.11.1991, 5 RJ 91/89). Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden.
Hieran hat sich durch das Inkrafttreten der Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), des Bundes (TV-Bund) und für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber (TV-VKA) zunächst nichts geändert, weil eine die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT ersetzende Regelung zunächst nicht vereinbart worden ist. Dies gilt für die Beschäftigen des Bundes und der Kommunen auch derzeit. Für die Beschäftigten der Länder ist am 01.01.2012 die Entgeltordnung der Länder (Anlage A zum TV-L) in Kraft getreten. Zwar gilt damit für Beschäftigte des Landes die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT nicht mehr. Indessen ist hierdurch für die Frage der Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle keine Änderung eingetreten. Die Vergütungsgruppe VIII BAT (Tätigkeiten schwierigerer Art) entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Entgeltgruppe (EG) 3 der neuen Entgeltordnung der Länder, sodass die bisher nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnten Beschäftigten - und damit auch der Mitarbeiter in der Poststelle - nach EG 3 entlohnt werden (vgl. Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, 13 R 4924/09 in juris).
Ebenso wie Tätigkeiten, die nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt werden, sind Tätigkeiten nach EG 3 der Entgeltordnung der Länder einem Facharbeiter sozial zumutbar (Urteil des Senats vom 13.12.2012, L 10 R 1162/09; Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.). Nach Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" dieser Entgeltordnung erfasst die EG 3 Tätigkeiten, die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erfordern, die über eine Einarbeitung i.S. der EG 2 (= einfache Tätigkeiten) hinausgeht. Wie bei Vergütungsgruppe VIII BAT (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.1991, 5 RJ 34/90 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17) ist damit eine längere Anlernzeit erforderlich. Demgegenüber gilt die EG 4 für schwierige Tätigkeiten (Nr. 1) und erfasst (EG 4 Nr. 2) auch Tätigkeiten der EG 3, die mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordern; insoweit handelt es sich um früher in BAT VIII Nr. 1b aufgeführte, einen Bewährungsaufstieg nach BAT VII ermöglichende Tätigkeiten. Dies zeigt, dass die Vergütungsgruppe BAT VIII im Wesentlichen der EG 3 entspricht. Entsprechend sehen die Tarifverträge zur Überleitung der Beschäftigten (TVÜ-Länder, TVÜ-Bund, TVÜ-VKA) eine Entlohnung der in Vergütungsgruppe VIII BAT eingruppierten Beschäftigten nach EG 3 bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung vor. Auch die EG 3 der neuen Entgeltordnung der Länder enthält, da sie inhaltlich, also hinsichtlich der qualitativen Anforderungen der Vergütungsgruppe BAT VIII entspricht, somit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass in anderen Bereichen der Entgeltordnung für die Länder die Einstufung nach EG 4 einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfordert. So betrifft die EG 4 nach Teil III "Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten" und dort Nr. 1 "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale" Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren und damit gerade auch Facharbeiter i.S. des oben dargestellten Mehrstufenschemas (mehr als zwei Jahre Ausbildungszeit). Entsprechend sind von der nächst niedrigen tariflichen Entgeltgruppe erfasste Tätigkeiten einem Facharbeiter zumutbar (BSG, Urteil vom 07.10.1987, 4a RJ 91/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 149), hier also jene der EG 3.
Die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle umfasst (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen Metzger; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15.04.2011, L 5 R 331/09 - juris -; zusammenfassend Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.) die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen, das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Es handelt es sich hierbei regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen und temperierten Räumen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über 10 kg gehoben bzw. getragen werden müssen. Doch sind solche Transporttätigkeiten in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle dort von nur wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05). Demgemäß ist - was für die Benennung auch als körperlich leichte Verweisungstätigkeit genügt - die Mehrheit der Mitarbeiter der Poststelle ausschließlich mit dem Fertigmachen der auslaufenden Post und mit der Bearbeitung der eingehenden Post betraut, sodass die zu verrichtenden Aufgaben nicht den Schweregrad leichter körperlicher Tätigkeiten übersteigen (so bereits LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.5.1997, L 2 I 47/95 m. w. N.).
Die Arbeit als Mitarbeiter in der Poststelle entspricht dem gesundheitlichen Restleistungsvermögen des Klägers, insbesondere stehen dieser nicht - wie vom Kläger im Klageverfahren noch behauptet - die Erkrankungen auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet entgegen. Unter Berücksichtigung der von Dr. V. und Dr. D. beschriebenen qualitativen Einschränkungen kann der Kläger noch zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne regelmäßiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 6 kg, ohne häufiges Bücken, nicht in Zwangshaltung, ohne häufigem Treppensteigen, nicht auf Leitern oder Gerüsten, ohne häufiges Bücken, ohne Exposition gegenüber Nässe, Kälte, Zugluft und ohne besondere Anforderungen an die Belastbarkeit (ständiger Kundenkontakt, Verantwortung für andere Person, Akkord) mindestens sechs Stunden täglich ausführen. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an und sieht damit das Leistungsvermögen des Klägers in Übereinstimmung mit den Leistungsanforderungen der genannten Verweisungstätigkeit. Dass ihm die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter gesundheitlich nicht zumutbar ist, hat auch der Kläger selbst im Berufungsverfahren im Übrigen nicht mehr behauptet.
Soweit der Kläger im Klageverfahren noch geltend gemacht hat, die von dem Sachverständigen Dr. D. vorgenommene Einschränkung der Hebe- und Tragebelastungen auf nicht regelmäßig über 6 kg (vgl. Bl. 124 SG-Akte) stünde einer Verweisbarkeit entgegen, trifft dies nicht zu. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich - wie bereits dargelegt - grundsätzlich um eine leichte körperliche Tätigkeit, die dem Kläger auch nach Ansicht des Sachverständigen Dr. D. grundsätzlich zumutbar ist. Zwar ist nicht auszuschließen, dass hier gelegentlich auch schwerere Lasten zu bewegen sind. Dies hat auch der Sachverständige Dr. D. indes nicht ausgeschlossen, sondern lediglich das regelmäßige Heben und Tragen von Lasten über 6 kg nicht mehr für zumutbar erachtet. Gelegentliche Hebe- und Tragebelastungen von über 6 kg, wie sie unter Umständen auch bei einer Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter anfallen können, hat der Sachverständige damit gerade nicht ausgeschlossen. Im Übrigen steht der Umstand, dass dem Kläger damit gegebenenfalls nicht jeder Arbeitsplatz auf einer Poststelle zuzumuten ist, der Verweisbarkeit auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter nicht entgegen. Denn für die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nicht erforderlich, dass der leistungsgeminderte Versicherte auf allen in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einsetzbar ist. Vielmehr genügt die prinzipielle Eignung für eine solche Tätigkeit und die Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind. Daran hat der Senat keine Zweifel.
Soweit der Kläger im Klageverfahren geltend gemacht hat, er könne nicht innerhalb von drei Monaten die Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, um die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters auszuüben, ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies innerhalb einer dreimonatigen Anlernzeit nicht möglich sein soll. Zwar ist der bisher ausgeübte Beruf eines Maschinenbedieners eher im handwerklichen Bereich angesiedelt. Allerdings hindert dies eine Verweisung auf eine nicht artverwandte Tätigkeit dann nicht, wenn der Versicherte nach seinen durch Ausbildung, beruflichen Werdegang und sonstige Betätigung erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen zur vollwertigen Ausübung einer solchen Tätigkeit - nach einer zumutbaren betrieblichen Einweisungs- oder Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten - in der Lage ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.1977, 5 RJ 96/76 in SozR 2200 § 1246 Nr. 23; BSG, Urteil vom 08.09.1982, 5 b RJ 36/82). Für die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist eine längere Einarbeitung als drei Monate in der Regel nicht notwendig (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 23.03.2006, a.a.O. im Anschluss an den Sachverständigen Metzger; ebenso das Ergebnis der Ermittlungen des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger die Anforderungen an die Tätigkeit in einer Poststelle innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig erfüllen kann. Denn bereits der bisherige Beruf als Maschinenbediener erforderte gewisse organisatorische Grundkenntnisse und -fertigkeiten. Für den Senat sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger nicht über die erforderlichen Umstellungs- und Anpassungsfähigkeiten verfügen könnte, um zukünftig eine Tätigkeit der genannten Art auszuüben oder wesentliche Störungen hinsichtlich Auffassung, Merkfähigkeit oder Gedächtnis vorliegen. Entsprechende Gesichtspunkte lassen sich weder dem Gutachten des Sachverständigen Dr. V. (keine Hinweise für eine kognitive oder mnestische Störung, keine Beeinträchtigung der Auffassung, vgl. Bl. 85 RS und 87 RS SG-Akte) oder des Dr. G. (mnestische Funktionen intakt, keine auffälligen Konzentrationsstörungen, unauffälliger Zahlenverbindungstest, Uhrentest und Mini-Mental State Test, vgl. M 9 und M 11 VA) noch den Auskünften der als sachverständige Zeugen gehörten Ärzte entnehmen. Lediglich gegenüber Dr. S. hat der Kläger Konzentrationsschwierigkeiten angegeben ("er könne sich nicht konzentrieren", vgl. Bl. 34 SG-Akte), einen entsprechenden objektiven Befund hat indes auch Dr. S. nicht erhoben. In der Folgezeit hat der Sachverständige Dr. V. die vom Kläger angegebenen Konzentrationsschwierigkeiten nicht bestätigen können (keine Hinweise für eine kognitive oder mnestische Störung, so der Sachverständige, vgl. Bl. 85 RS SG-Akte). Gegen eine wesentliche Störung der Konzentrationsfähigkeit spricht zur Überzeugung des Senats dabei insbesondere auch das gegenüber Dr. V. angegebene stundenlange Lesen von Büchern (z.B. von Erich von Däniken über außerirdische Wesen, vgl. Bl. 85 SG-Akte), das täglich 30-minütige Zeitunglesen sowie die mehrmals tägliche Nutzung des Internets (vgl. Bl. 84 RS SG-Akte).
Unerheblich ist, ob dem Kläger überhaupt ein freier Arbeitsplatz angeboten werden kann, denn dieses Risiko trägt die Arbeitsverwaltung, nicht jedoch die gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.1996, 4 RA 60/94 in SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).
Nachdem der Sachverhalt durch Einholung von Gutachten - auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet das Gutachten samt ergänzender Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Veit, auf orthopädischem Fachgebiet das Gutachtens des Sachverständigen Dr. D. - und auf internistischem Fachgebiet durch die eingeholten Auskünften der behandelnden Ärzte Dr. B. und Dr. S. , die allesamt eine rentenberechtigende Einschränkung der Leistungsfähigkeit verneint haben, geklärt ist, sieht sich der Senat nicht zur Einholung weiterer Gutachten zur Beurteilung der vom Kläger behaupteten Leistungsminderung gedrängt. Den Antrag des Klägers auf Einholung eines (weiteren) Gutachtens nach §§ 103, 106 SGG auf internistischem, orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet lehnt der Senat daher ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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