Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 68 U 584/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 13/03 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2003 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf Festsetzung einer Vergütung gegen die Landeskasse wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten Antragsteller der Vergütungsanspruch nach § 121 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) zusteht, obwohl der Bewilligungsbeschluss aufgrund einer Beschwerde der Landeskasse gemäß § 127 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgehoben worden ist.
Durch Beschluss vom 27. Februar 2001 hatte das Sozialgericht (SG) dem Kläger des Ausgangsverfahrens PKH bewilligt und den Antragsteller gemäß § 121 Abs. 4 ZPO beigeordnet. Auf die am 5. April 2001 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Landessozialgericht (LSG) durch Beschluss vom 3. Dezember 2001 den Beschluss des SG vom 27. Februar 2001 aufgehoben und den Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei nicht bedürftig. Er verfüge über ein Postsparguthaben von 6.074,32 DM, das um 1.574,32 DM über dem sogenannten Schonvermögen liege und zur Bestreitung der zu erwartenden Verfahrenskosten (Rechtsanwaltsgebühren) in Höhe von 858,40 DM ausreiche.
Der Antragsteller hatte bereits mit Schriftsatz vom 3. April 2001 - aufgrund eines zuvor geführten Mandantengespräches - weitere Ausführungen zur Begründung der Klage gemacht. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2001 hatte er - im Hinblick auf ein vom SG zwischenzeitlich eingeholtes medizinisches Gutachten - die Klage zurückgenommen und gleichzeitig einen Vergütungsanspruch in Höhe von 858,40 DM für seine anwaltliche Tätigkeit geltend gemacht. Er wies darauf hin, dass bereits entstandene Gebührenansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts durch die Aufhebung des PKH-Bewilligungsbeschlusses nicht berührt würden.
Dem hielt der Antragsgegner entgegen, dass die Aufhebung der PKH-Bewilligung im Beschwerdeverfahren ex tunc wirke und daher der Beschluss des SG vom 27. Februar 2001 niemals Bestand erlangt habe.
Durch Beschluss vom 18. Februar 2002 hat die Urkundsbeamtin des SG das Kostenfestsetzungsgesuch des Antragstellers zurückgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Antragsgegners bezogen.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller das Gericht angerufen und die Auffassung vertreten, die Aufhebung der PKH-Bewilligung wirke nur im Verhältnis zum Antragsteller der PKH (also zum Kläger) ex tunc, nicht jedoch gegenüber dem beigeordneten Rechtsanwalt, dessen Beiordnung hinsichtlich des Gebührenanspruchs gegen die Landeskasse zumindest bis zum aufhebenden Beschluss des LSG bestehen bleibe. Dem Hinweis des Antragsgegners, es stehe dem Rechtsanwalt frei, gegen seinen Mandanten die Wahlanwaltsvergütung geltend zu machen, hielt der Antragsteller entgegen, es sei kein Mandatsvertrag zustande gekommen, weil "sich der Kläger diesen finanziell nicht leisten konnte und wollte".
Mit Beschluss vom 15. Januar 2003 hat das SG die dem Antragsteller aus der Landeskasse auszuzahlenden Gebühren auf 438,89 Euro festgesetzt: Ebenso wie in dem Fall einer Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 3 ZPO entfalle der sich aus der Bewilligung von PKH ergebende Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach § 121 BRAGO auch dann nicht, wenn die Aufhebung vor Ablauf der Beschwerdefrist des § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO erfolgt sei. Es gebe keinen Grund für die unterschiedliche Behandlung dieser Fallgestaltungen. Die Aufhebung der Beiordnung habe für den Rechtsanwalt nur die Folge, dass er wegen des Wegfalls der Wirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nunmehr zusätzlich die von ihm vertretene Partei in Anspruch nehmen könne. Zu bedenken sei, dass - anders als im Falle der herkömmlichen Mandatierung - der Rechtsanwalt gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die Vertretung der Partei, der er beigeordnet sei, übernehmen müsse. Damit trete der Rechtsanwalt zunächst - im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Beiordnung - in Vorleistung, da er wegen der Bewilligung von PKH Vergütungsansprüche gegen seinen Mandanten nicht geltend machen könne. Konsequenz der von dem Antragsgegner vertretenen Ansicht wäre, dass der Rechtsanwalt bei einer nachträglichen Aufhebung der PKH-Bewilligung und damit seiner Beiordnung das Insolvenzrisiko seiner Partei trüge, da zwischen der Beiordnung und deren Aufhebung ein erheblicher Zeitraum verstreichen könne, in welchem der Anwalt hinsichtlich seiner Vergütung immer im Ungewissen wäre. Dies sei mit dem Sinn und Zweck der Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht zu vereinbaren.
Mit der hiergegen am 31. Januar 2003 eingelegten Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, dem Vergütungsanspruch des Antragstellers stehe bereits entgegen, dass er - wie er selbst vorgetragen habe - von dem Kläger nicht beauftragt und bevollmächtigt worden sei. Der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages sei aber Voraussetzung für das Entstehen eines Gebührenanspruchs gegen die Staatskasse. Die Beiordnung allein begründe keinen Vergütungsanspruch und ersetze auch nicht die Prozessvollmacht. Im Übrigen könne dem SG, soweit es eine Parallele zu der Konstellation des § 124 ZPO gezogen habe, nicht gefolgt werden, da es dort um die Aufhebung eines bereits rechtskräftigen PKH-Beschlusses gehe. Sei die Bewilligung der PKH und die Beiordnung mit der Beschwerde angefochten, könne der Rechtsanwalt nicht darauf vertrauen, dass es bei der Bewilligung verbleibe.
Der Antragsteller hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LSG zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des SG vom 15. Januar 2003 ist entgegen der von dem SG erteilten Rechtsmittelbelehrung statthaft. Es handelt sich nicht um eine Kostenfestsetzung durch Beschluss nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die unanfechtbar wäre, sondern um einen Beschluss nach § 128 Abs. 3 BRAGO. Danach entscheidet das Gericht des Rechtszuges, bei dem die aus der Bundes- oder Landeskasse zu gewährende Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts festzusetzen ist, über die Erinnerung des Rechtsanwalts oder der Bundes- oder Landeskasse gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch Beschluss. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO die Beschwerde zulässig, wenn - wie hier - der Beschwerdegegenstand 50,- Euro übersteigt. Die gemäß § 128 Abs. 4 Satz 2 BRAGO i.V.m. § 173 SGG geltende Beschwerdefrist von einem Monat ist eingehalten worden.
Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss eine Vergütung des Antragstellers gegen die Landeskasse festgesetzt. Dem Antragsteller steht bereits dem Grunde nach ein öffentlich-rechtlicher Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse nicht zu. Hierfür kommt als Anspruchsgrundlage nur § 121 BRAGO in Betracht.
Diese Vorschrift begründet für den im Wege der PKH oder nach § 11 a Arbeitsgerichtsgesetz beigeordneten Rechtsanwalt einen unmittelbaren Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Dieser öffentlich-rechtliche Anspruch besteht unabhängig neben dem auf dem Anwaltsdienstvertrag beruhenden Anspruch gegen den bedürftigen Auftraggeber und einem Kostenerstattungsanspruch gegen den erstattungspflichtigen Gegner. Die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung stellt kein Äquivalent für eine vertraglich erbrachte Leistung dar, da dieser durch seine Beiordnung in kein Vertragsverhältnis - weder ein privatrechtliches noch ein öffentlich-rechtliches - zum Gericht tritt. Vielmehr wird dem Rechtsanwalt durch Staatshoheitsakt die öffentlich-rechtliche Verpflichtung auferlegt, mit einem bestimmten Rechtsuchenden nach Maßgabe des Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses auf dessen Antrag hin einen Anwaltsvertrag abzuschließen und diesen Vertrag auszuführen, solange die Beiordnung besteht (vgl. Schneider in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Auflage, 1999, vor § 121 RdNr. 33).
Die Bewilligung von PKH hat die Wirkung, dass der Anwalt einen privatrechtlichen Anspruch aus dem Anwaltsvertrag gegen die eigene Partei nicht geltend machen kann (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Hierfür erhält er einen "Vergütungsanspruch" gegen die Staatskasse. Voraussetzung für diesen öffentlich-rechtlichen Anspruch ist die Beiordnung des Rechtsanwalts im Wege der PKH. Diese allein löst aber - anders als im Falle der gerichtlichen Bestellung eines Pflichtverteidigers - noch keinen Entschädigungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse aus, da sie ihrem Inhalt nach auf das an den Rechtsanwalt gerichtete Gebot beschränkt ist, einen Antrag der durch ihn begünstigten Partei auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages entsprechend dem Beiordnungsbeschluss anzunehmen. Dieser privatrechtliche Anwaltsvertrag braucht nicht ausdrücklich geschlossen zu werden, er kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, nämlich dadurch, dass die Partei den Anwalt konsultiert und dieser mit ihrer Kenntnis als Bevollmächtigter für sie tätig wird. Weigert sich die Partei, dem beigeordneten Rechtsanwalt Auftrag (und Vollmacht) zu erteilen, erlangt dieser keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Auflage, RdNrn. 9 und 10 zu § 121).
Im vorliegenden Fall könnten bereits Zweifel bestehen, ob überhaupt ein für die Begründung eines Vergütungsanspruchs des Antragstellers zwingend erforderlicher Anwaltsvertrag geschlossen wurde. Denn der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2002 ausgeführt, ein Mandatsvertrag sei nicht zustande gekommen, weil sich "der Kläger diesen finanziell nicht leisten konnte und wollte". Dem steht allerdings der Umstand entgegen, dass am 2. April 2001 ein (ausführliches) Mandantengespräch stattgefunden haben muss, aufgrund dessen der Antragsteller mit Schriftsatz vom 3. April 2001 relativ umfangreich zur Sache vorgetragen hat. Auch die Äußerung des Klägers selbst, er habe - nach Aufhebung der PKH-Bewilligung - dem Rechtsanwalt untersagt, ihn zu vertreten, deutet darauf hin, dass Letzterer bis zur Zustellung des Beschlusses vom 3. Dezember 2001 im Auftrag des Klägers tätig war. Mit der Rücknahme der Klage durch Schriftsatz vom 2. Juli 2001, die im Einverständnis mit dem Kläger von dem Antragsteller erklärt wurde, endete dessen Mandat ohnehin.
Geht man entgegen der von dem Antragsteller in dem Schriftsatz vom 21. Oktober 2002 abgegebenen Stellungnahme aus den vorstehend aufgeführten Gründen davon aus, dass ein Anwaltsvertrag mit dem Kläger zustande gekommen war, steht dem von dem Antragsteller geltend gemachten Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse gleichwohl entgegen, dass der Beschluss des SG vom 27. Februar 2001 von dem LSG durch Beschluss vom 3. Dezember 2001 aufgehoben wurde. Dadurch ist die von dem SG ausgesprochene Bewilligung von PKH ebenso wie die Beiordnung des Antragstellers nicht wirksam geworden. Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des SG war von Anfang an schwebend unwirksam und konnte daher keine rechtlichen Wirkungen entfalten, insbesondere keinen Vergütungsanspruch des Antragstellers gegen die Landeskasse auslösen. Die Entstehung eines Vergütungsanspruchs gemäß § 121 BRAGO setzt zwar keine rechtmäßige, jedoch eine rechtskräftige Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten voraus (vgl. Beschluss des LSG Berlin vom 27. Oktober 2000 - L 11 B 17/00 SB -). Werden die von dem SG angeordnete Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf die gemäß § 127 Abs. 3 ZPO von der Staatskasse eingelegte Beschwerde aufgehoben, ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, das einen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts begründen könnte, nicht entstanden.
Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu den in § 124 ZPO geregelten Fallkonstellationen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass infolge eines nicht mit der Beschwerde angefochtenen PKH-Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt begründet wurde, aufgrund dessen Letzterer - bei Erfüllung seiner Verpflichtung zum Abschluss eines Anwaltsvertrages - einen Vergütungsanspruch nach § 121 BRAGO erlangen konnte. Folgerichtig entspricht es der (wohl einhelligen) Rechtsprechung und Literatur, dass die rückwirkende Aufhebung der zuvor wirksam erfolgten PKH-Bewilligung bereits entstandene Gebührenansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts nicht berühren kann (Philippi in Zöller, ZPO, 22. Auflage 2001 § 124 RdNr. 25 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1982, 396; OLG Zweibrücken, Rpfleger 1984, 115). Erfolgt jedoch - wie hier - die Aufhebung eines mit der Beschwerde gemäß § 127 Abs. 3 ZPO angefochtenen und daher noch nicht rechtkräftig gewordenen Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht, stellt sich die Frage eines rückwirkenden Wegfalls eines Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts nicht, weil ein solcher noch nicht entstanden war.
Der Auffassung des SG, dass Gründe des Vertrauensschutzes eine Gleichbehandlung der Fallkonstellationen geböten, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar kann der Rechtsanwalt regelmäßig auf die Rechtmäßigkeit einer vom SG angeordneten Beiordnung vertrauen. Es besteht grundsätzlich auch nicht die Pflicht des Rechtsanwalts, die Bedürftigkeit des Rechtsuchenden nach §§ 114, 115 ZPO selbst zu prüfen. Andererseits muss einem Rechtsanwalt aber die Vorschrift des § 127 Abs. 3 ZPO, die die Beschwerde der Staatskasse gegen eine PKH-Bewilligung innerhalb einer Frist von drei Monaten zulässt, bekannt sein, so dass er mit der Möglichkeit, dass der PKH-Bewilligungsbeschluss aufgehoben oder geändert wird, rechnen muss. Auch insoweit unterscheidet sich der hiesige Fall von den Konstellationen, die gemäß § 124 ZPO zu einer nachträglichen Aufhebung der wirksam erfolgten Bewilligung führen können.
Entscheidend ist jedoch, dass bei einem Rechtsuchenden, dem - wie hier - durch eine Entscheidung des Beschwerdegerichts PKH mit der Begründung verweigert worden ist, er sei nicht bedürftig, weil er die zu erwartenden Verfahrenskosten (Rechtsanwaltsgebühren) aus seinem Einkommen oder - wie hier - Vermögen bestreiten könne, die Gefahr einer Insolvenz als gering einzuschätzen ist. Der Antragsteller hat mit dem Abschluss des Mandatsvertrages einen zivilrechtlichen Vergütungsanspruch gegen den Kläger erlangt, dessen Geltendmachung nicht (mehr) gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen ist. Dass dieser zivilrechtliche Vergütungsanspruch - wie das SG meint - für den Antragsteller unzumutbar gefährdet oder ungewiss (gewesen) sein soll, ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers, der im maßgeblichen Zeitraum über ein Sparguthaben von ca. 6.000,- DM verfügte, nicht nachvollziehbar. Sollte ein Mandatsvertrag nicht zustande gekommen sein, wäre - wie oben ausgeführt - ein Vergütungsanspruch ohnehin nicht entstanden.
Der Senat verkennt nicht, dass dem Kläger - worauf dieser in seinem Schreiben vom 29. August 2002 hingewiesen hat -, wenn er von dem Antragsteller aus dem Mandatsvertrag in Anspruch genommen wird, finanzielle Nachteile entstehen, die nicht eingetreten wären, wenn die Bewilligung von PKH bereits von dem SG abgelehnt worden wäre. Diese Erwägung kann jedoch bei der in dem hiesigen Verfahren zu entscheidenden Frage, ob seinem Prozessbevollmächtigen ein Vergütungsanspruch gemäß § 121 BRAGO gegen die Landeskasse zusteht, keine Berücksichtigung finden. Die Rechtskraftwirkung des Beschlusses des LSG vom 3. Dezember 2001 schließt es aus, den Kläger aus Gründen des Vertrauensschutzes so zu stellen, als sei ihm PKH zu Recht bewilligt worden. Hierdurch würden die Rechtswirkungen des fehlerhaften Beschlusses des SG vom 27. Februar 2001 faktisch wieder hergestellt werden.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO unanfechtbar.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten Antragsteller der Vergütungsanspruch nach § 121 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) zusteht, obwohl der Bewilligungsbeschluss aufgrund einer Beschwerde der Landeskasse gemäß § 127 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgehoben worden ist.
Durch Beschluss vom 27. Februar 2001 hatte das Sozialgericht (SG) dem Kläger des Ausgangsverfahrens PKH bewilligt und den Antragsteller gemäß § 121 Abs. 4 ZPO beigeordnet. Auf die am 5. April 2001 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Landessozialgericht (LSG) durch Beschluss vom 3. Dezember 2001 den Beschluss des SG vom 27. Februar 2001 aufgehoben und den Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei nicht bedürftig. Er verfüge über ein Postsparguthaben von 6.074,32 DM, das um 1.574,32 DM über dem sogenannten Schonvermögen liege und zur Bestreitung der zu erwartenden Verfahrenskosten (Rechtsanwaltsgebühren) in Höhe von 858,40 DM ausreiche.
Der Antragsteller hatte bereits mit Schriftsatz vom 3. April 2001 - aufgrund eines zuvor geführten Mandantengespräches - weitere Ausführungen zur Begründung der Klage gemacht. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2001 hatte er - im Hinblick auf ein vom SG zwischenzeitlich eingeholtes medizinisches Gutachten - die Klage zurückgenommen und gleichzeitig einen Vergütungsanspruch in Höhe von 858,40 DM für seine anwaltliche Tätigkeit geltend gemacht. Er wies darauf hin, dass bereits entstandene Gebührenansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts durch die Aufhebung des PKH-Bewilligungsbeschlusses nicht berührt würden.
Dem hielt der Antragsgegner entgegen, dass die Aufhebung der PKH-Bewilligung im Beschwerdeverfahren ex tunc wirke und daher der Beschluss des SG vom 27. Februar 2001 niemals Bestand erlangt habe.
Durch Beschluss vom 18. Februar 2002 hat die Urkundsbeamtin des SG das Kostenfestsetzungsgesuch des Antragstellers zurückgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Antragsgegners bezogen.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller das Gericht angerufen und die Auffassung vertreten, die Aufhebung der PKH-Bewilligung wirke nur im Verhältnis zum Antragsteller der PKH (also zum Kläger) ex tunc, nicht jedoch gegenüber dem beigeordneten Rechtsanwalt, dessen Beiordnung hinsichtlich des Gebührenanspruchs gegen die Landeskasse zumindest bis zum aufhebenden Beschluss des LSG bestehen bleibe. Dem Hinweis des Antragsgegners, es stehe dem Rechtsanwalt frei, gegen seinen Mandanten die Wahlanwaltsvergütung geltend zu machen, hielt der Antragsteller entgegen, es sei kein Mandatsvertrag zustande gekommen, weil "sich der Kläger diesen finanziell nicht leisten konnte und wollte".
Mit Beschluss vom 15. Januar 2003 hat das SG die dem Antragsteller aus der Landeskasse auszuzahlenden Gebühren auf 438,89 Euro festgesetzt: Ebenso wie in dem Fall einer Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 3 ZPO entfalle der sich aus der Bewilligung von PKH ergebende Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach § 121 BRAGO auch dann nicht, wenn die Aufhebung vor Ablauf der Beschwerdefrist des § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO erfolgt sei. Es gebe keinen Grund für die unterschiedliche Behandlung dieser Fallgestaltungen. Die Aufhebung der Beiordnung habe für den Rechtsanwalt nur die Folge, dass er wegen des Wegfalls der Wirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nunmehr zusätzlich die von ihm vertretene Partei in Anspruch nehmen könne. Zu bedenken sei, dass - anders als im Falle der herkömmlichen Mandatierung - der Rechtsanwalt gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die Vertretung der Partei, der er beigeordnet sei, übernehmen müsse. Damit trete der Rechtsanwalt zunächst - im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Beiordnung - in Vorleistung, da er wegen der Bewilligung von PKH Vergütungsansprüche gegen seinen Mandanten nicht geltend machen könne. Konsequenz der von dem Antragsgegner vertretenen Ansicht wäre, dass der Rechtsanwalt bei einer nachträglichen Aufhebung der PKH-Bewilligung und damit seiner Beiordnung das Insolvenzrisiko seiner Partei trüge, da zwischen der Beiordnung und deren Aufhebung ein erheblicher Zeitraum verstreichen könne, in welchem der Anwalt hinsichtlich seiner Vergütung immer im Ungewissen wäre. Dies sei mit dem Sinn und Zweck der Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht zu vereinbaren.
Mit der hiergegen am 31. Januar 2003 eingelegten Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, dem Vergütungsanspruch des Antragstellers stehe bereits entgegen, dass er - wie er selbst vorgetragen habe - von dem Kläger nicht beauftragt und bevollmächtigt worden sei. Der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages sei aber Voraussetzung für das Entstehen eines Gebührenanspruchs gegen die Staatskasse. Die Beiordnung allein begründe keinen Vergütungsanspruch und ersetze auch nicht die Prozessvollmacht. Im Übrigen könne dem SG, soweit es eine Parallele zu der Konstellation des § 124 ZPO gezogen habe, nicht gefolgt werden, da es dort um die Aufhebung eines bereits rechtskräftigen PKH-Beschlusses gehe. Sei die Bewilligung der PKH und die Beiordnung mit der Beschwerde angefochten, könne der Rechtsanwalt nicht darauf vertrauen, dass es bei der Bewilligung verbleibe.
Der Antragsteller hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LSG zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des SG vom 15. Januar 2003 ist entgegen der von dem SG erteilten Rechtsmittelbelehrung statthaft. Es handelt sich nicht um eine Kostenfestsetzung durch Beschluss nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die unanfechtbar wäre, sondern um einen Beschluss nach § 128 Abs. 3 BRAGO. Danach entscheidet das Gericht des Rechtszuges, bei dem die aus der Bundes- oder Landeskasse zu gewährende Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts festzusetzen ist, über die Erinnerung des Rechtsanwalts oder der Bundes- oder Landeskasse gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch Beschluss. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO die Beschwerde zulässig, wenn - wie hier - der Beschwerdegegenstand 50,- Euro übersteigt. Die gemäß § 128 Abs. 4 Satz 2 BRAGO i.V.m. § 173 SGG geltende Beschwerdefrist von einem Monat ist eingehalten worden.
Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss eine Vergütung des Antragstellers gegen die Landeskasse festgesetzt. Dem Antragsteller steht bereits dem Grunde nach ein öffentlich-rechtlicher Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse nicht zu. Hierfür kommt als Anspruchsgrundlage nur § 121 BRAGO in Betracht.
Diese Vorschrift begründet für den im Wege der PKH oder nach § 11 a Arbeitsgerichtsgesetz beigeordneten Rechtsanwalt einen unmittelbaren Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Dieser öffentlich-rechtliche Anspruch besteht unabhängig neben dem auf dem Anwaltsdienstvertrag beruhenden Anspruch gegen den bedürftigen Auftraggeber und einem Kostenerstattungsanspruch gegen den erstattungspflichtigen Gegner. Die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung stellt kein Äquivalent für eine vertraglich erbrachte Leistung dar, da dieser durch seine Beiordnung in kein Vertragsverhältnis - weder ein privatrechtliches noch ein öffentlich-rechtliches - zum Gericht tritt. Vielmehr wird dem Rechtsanwalt durch Staatshoheitsakt die öffentlich-rechtliche Verpflichtung auferlegt, mit einem bestimmten Rechtsuchenden nach Maßgabe des Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses auf dessen Antrag hin einen Anwaltsvertrag abzuschließen und diesen Vertrag auszuführen, solange die Beiordnung besteht (vgl. Schneider in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Auflage, 1999, vor § 121 RdNr. 33).
Die Bewilligung von PKH hat die Wirkung, dass der Anwalt einen privatrechtlichen Anspruch aus dem Anwaltsvertrag gegen die eigene Partei nicht geltend machen kann (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Hierfür erhält er einen "Vergütungsanspruch" gegen die Staatskasse. Voraussetzung für diesen öffentlich-rechtlichen Anspruch ist die Beiordnung des Rechtsanwalts im Wege der PKH. Diese allein löst aber - anders als im Falle der gerichtlichen Bestellung eines Pflichtverteidigers - noch keinen Entschädigungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse aus, da sie ihrem Inhalt nach auf das an den Rechtsanwalt gerichtete Gebot beschränkt ist, einen Antrag der durch ihn begünstigten Partei auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages entsprechend dem Beiordnungsbeschluss anzunehmen. Dieser privatrechtliche Anwaltsvertrag braucht nicht ausdrücklich geschlossen zu werden, er kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, nämlich dadurch, dass die Partei den Anwalt konsultiert und dieser mit ihrer Kenntnis als Bevollmächtigter für sie tätig wird. Weigert sich die Partei, dem beigeordneten Rechtsanwalt Auftrag (und Vollmacht) zu erteilen, erlangt dieser keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Auflage, RdNrn. 9 und 10 zu § 121).
Im vorliegenden Fall könnten bereits Zweifel bestehen, ob überhaupt ein für die Begründung eines Vergütungsanspruchs des Antragstellers zwingend erforderlicher Anwaltsvertrag geschlossen wurde. Denn der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2002 ausgeführt, ein Mandatsvertrag sei nicht zustande gekommen, weil sich "der Kläger diesen finanziell nicht leisten konnte und wollte". Dem steht allerdings der Umstand entgegen, dass am 2. April 2001 ein (ausführliches) Mandantengespräch stattgefunden haben muss, aufgrund dessen der Antragsteller mit Schriftsatz vom 3. April 2001 relativ umfangreich zur Sache vorgetragen hat. Auch die Äußerung des Klägers selbst, er habe - nach Aufhebung der PKH-Bewilligung - dem Rechtsanwalt untersagt, ihn zu vertreten, deutet darauf hin, dass Letzterer bis zur Zustellung des Beschlusses vom 3. Dezember 2001 im Auftrag des Klägers tätig war. Mit der Rücknahme der Klage durch Schriftsatz vom 2. Juli 2001, die im Einverständnis mit dem Kläger von dem Antragsteller erklärt wurde, endete dessen Mandat ohnehin.
Geht man entgegen der von dem Antragsteller in dem Schriftsatz vom 21. Oktober 2002 abgegebenen Stellungnahme aus den vorstehend aufgeführten Gründen davon aus, dass ein Anwaltsvertrag mit dem Kläger zustande gekommen war, steht dem von dem Antragsteller geltend gemachten Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse gleichwohl entgegen, dass der Beschluss des SG vom 27. Februar 2001 von dem LSG durch Beschluss vom 3. Dezember 2001 aufgehoben wurde. Dadurch ist die von dem SG ausgesprochene Bewilligung von PKH ebenso wie die Beiordnung des Antragstellers nicht wirksam geworden. Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des SG war von Anfang an schwebend unwirksam und konnte daher keine rechtlichen Wirkungen entfalten, insbesondere keinen Vergütungsanspruch des Antragstellers gegen die Landeskasse auslösen. Die Entstehung eines Vergütungsanspruchs gemäß § 121 BRAGO setzt zwar keine rechtmäßige, jedoch eine rechtskräftige Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten voraus (vgl. Beschluss des LSG Berlin vom 27. Oktober 2000 - L 11 B 17/00 SB -). Werden die von dem SG angeordnete Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf die gemäß § 127 Abs. 3 ZPO von der Staatskasse eingelegte Beschwerde aufgehoben, ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, das einen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts begründen könnte, nicht entstanden.
Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu den in § 124 ZPO geregelten Fallkonstellationen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass infolge eines nicht mit der Beschwerde angefochtenen PKH-Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt begründet wurde, aufgrund dessen Letzterer - bei Erfüllung seiner Verpflichtung zum Abschluss eines Anwaltsvertrages - einen Vergütungsanspruch nach § 121 BRAGO erlangen konnte. Folgerichtig entspricht es der (wohl einhelligen) Rechtsprechung und Literatur, dass die rückwirkende Aufhebung der zuvor wirksam erfolgten PKH-Bewilligung bereits entstandene Gebührenansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts nicht berühren kann (Philippi in Zöller, ZPO, 22. Auflage 2001 § 124 RdNr. 25 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1982, 396; OLG Zweibrücken, Rpfleger 1984, 115). Erfolgt jedoch - wie hier - die Aufhebung eines mit der Beschwerde gemäß § 127 Abs. 3 ZPO angefochtenen und daher noch nicht rechtkräftig gewordenen Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht, stellt sich die Frage eines rückwirkenden Wegfalls eines Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts nicht, weil ein solcher noch nicht entstanden war.
Der Auffassung des SG, dass Gründe des Vertrauensschutzes eine Gleichbehandlung der Fallkonstellationen geböten, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar kann der Rechtsanwalt regelmäßig auf die Rechtmäßigkeit einer vom SG angeordneten Beiordnung vertrauen. Es besteht grundsätzlich auch nicht die Pflicht des Rechtsanwalts, die Bedürftigkeit des Rechtsuchenden nach §§ 114, 115 ZPO selbst zu prüfen. Andererseits muss einem Rechtsanwalt aber die Vorschrift des § 127 Abs. 3 ZPO, die die Beschwerde der Staatskasse gegen eine PKH-Bewilligung innerhalb einer Frist von drei Monaten zulässt, bekannt sein, so dass er mit der Möglichkeit, dass der PKH-Bewilligungsbeschluss aufgehoben oder geändert wird, rechnen muss. Auch insoweit unterscheidet sich der hiesige Fall von den Konstellationen, die gemäß § 124 ZPO zu einer nachträglichen Aufhebung der wirksam erfolgten Bewilligung führen können.
Entscheidend ist jedoch, dass bei einem Rechtsuchenden, dem - wie hier - durch eine Entscheidung des Beschwerdegerichts PKH mit der Begründung verweigert worden ist, er sei nicht bedürftig, weil er die zu erwartenden Verfahrenskosten (Rechtsanwaltsgebühren) aus seinem Einkommen oder - wie hier - Vermögen bestreiten könne, die Gefahr einer Insolvenz als gering einzuschätzen ist. Der Antragsteller hat mit dem Abschluss des Mandatsvertrages einen zivilrechtlichen Vergütungsanspruch gegen den Kläger erlangt, dessen Geltendmachung nicht (mehr) gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen ist. Dass dieser zivilrechtliche Vergütungsanspruch - wie das SG meint - für den Antragsteller unzumutbar gefährdet oder ungewiss (gewesen) sein soll, ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers, der im maßgeblichen Zeitraum über ein Sparguthaben von ca. 6.000,- DM verfügte, nicht nachvollziehbar. Sollte ein Mandatsvertrag nicht zustande gekommen sein, wäre - wie oben ausgeführt - ein Vergütungsanspruch ohnehin nicht entstanden.
Der Senat verkennt nicht, dass dem Kläger - worauf dieser in seinem Schreiben vom 29. August 2002 hingewiesen hat -, wenn er von dem Antragsteller aus dem Mandatsvertrag in Anspruch genommen wird, finanzielle Nachteile entstehen, die nicht eingetreten wären, wenn die Bewilligung von PKH bereits von dem SG abgelehnt worden wäre. Diese Erwägung kann jedoch bei der in dem hiesigen Verfahren zu entscheidenden Frage, ob seinem Prozessbevollmächtigen ein Vergütungsanspruch gemäß § 121 BRAGO gegen die Landeskasse zusteht, keine Berücksichtigung finden. Die Rechtskraftwirkung des Beschlusses des LSG vom 3. Dezember 2001 schließt es aus, den Kläger aus Gründen des Vertrauensschutzes so zu stellen, als sei ihm PKH zu Recht bewilligt worden. Hierdurch würden die Rechtswirkungen des fehlerhaften Beschlusses des SG vom 27. Februar 2001 faktisch wieder hergestellt werden.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO unanfechtbar.
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