Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 39 AS 2479/11
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 4 AS 225/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Regelungswirkung der in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. bzw. § 22 Abs. 3 SGB II n. F. normierten Sonderregelung für die Anrechnung von Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, beschränkt sich auf die Modifikation der Vorschriften zur Einkommensanrechnung im Hinblick auf den Zeitpunkt der Berücksichtigung (Monat nach dem Zufluss), die Reihenfolge der Berücksichtigung (nur bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung) und ohne vorherige Absetzungen (Anschluss an BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 139/11 R). Im Übrigen finden die allgemeinen Regelungen Anwendung.
2. Ein Guthaben aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung ist als einmalige Einnahme unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V a. F. auf die Unterkunftskosten der nachfolgenden Monate aufzuteilen, wenn andernfalls der Leistungsanspruch vorübergehend vollständig entfallen würde.
2. Ein Guthaben aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung ist als einmalige Einnahme unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V a. F. auf die Unterkunftskosten der nachfolgenden Monate aufzuteilen, wenn andernfalls der Leistungsanspruch vorübergehend vollständig entfallen würde.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 29. August 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der dem Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2011 zu gewährenden Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozial-gesetzbuch (SGB II).
Der 1967 geborene Kläger steht fortlaufend im ergänzenden Bezug von Grundsicherungsleis-tungen beim Beklagten. Er ist Mieter einer 33,4 m² großen Wohnung in der F.-H.-Str. in E., für die zunächst ab Juli 2008 eine Gesamtmiete von 282,97 Euro (Kaltmiete 171,81 Euro, Betriebskostenvorauszahlung 48,54 Euro, Heizkostenvorauszahlung 62,36 Euro) zu entrichten war.
Ab 28. Mai 2010 bezog er von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld in Höhe von 13,25 Euro täglich.
Mit Betriebskostenabrechnung vom 28. September 2010 rechnete der Vermieter die Betriebs- und Heizkosten des Jahres 2009 ab und ermittelte zugunsten des Klägers ein Guthaben von 516,23 Euro. Gleichzeitig wurde die ab 1. November 2010 zu zahlende Miete auf 254,23 Euro (Kaltmiete 171,81 Euro, Betriebskostenvorauszahlung 48,54 Euro, Heizkostenvorauszahlung 33,88 Euro) reduziert. Das Guthaben von 516,23 Euro wurde vom Vermieter an den Kläger ausgezahlt und am 18. Oktober 2010 seinem Konto gutgeschrieben.
Auf seinen Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Oktober 2010 Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2010 in Höhe von 186 Euro, 1. November 2010 bis 31. Januar 2011 in Höhe von 28,20 Euro monatlich, 1. Februar 2011 bis 28. Februar 2011 in Höhe von 28,21 Euro und 1. März 2011 bis 31. März 2011 in Höhe von 157,26 Euro. Dabei berücksichtigte er das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung in den Monaten November 2010 bis Februar 2011 jeweils mit einem anteiligen Betrag von 129,06 Euro bzw. 129,05 Euro. Neben dem Arbeitslosengeld in Höhe von 397,50 Euro (abzüglich 30 Euro Versicherungspauschale) rechnete der Beklagte Erwerbseinkommen aus einer Nebentätigkeit in Höhe von 82 Euro monatlich bedarfsmindernd an. Der Bescheid erging vorläufig mit dem Hinweis, dass das berücksichtigte Nebeneinkommen herausgenommen werden könne, sofern der ehemalige Arbeitgeber die Beendigung der im Monat Juni 2011 ausgeübten Nebentätigkeit bestätige. Aufgrund einer unentgeltlichen Probearbeit im Zeitraum 19. Oktober 2010 bis 4. November 2010 hob die Agentur für Arbeit die Bewilligung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum auf. Mit Bewilligungsbescheid vom 7. Dezember 2010 wurde ab 5. November 2010 erneut Arbeitslosengeld in Höhe von 13,25 Euro täglich bewilligt.
Am 10. Dezember 2010 beantragte der Kläger mit der Begründung, die Berechnung der Un-terkunftskosten sowie die Einkommensanrechnung seien fehlerhaft, die Überprüfung des Be-scheides vom 4. Oktober 2010.
Mit Änderungsbescheid vom 7. Januar 2011 erhöhte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011. Die Anrechnung/Aufteilung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung vom 28. September 2010 in Höhe von insgesamt 516,23 Euro gleich bleibend auf vier Monate blieb unverändert. Nachdem sich bestätigt hatte, dass der Kläger eine Nebentätigkeit im Bewilligungsabschnitt nicht ausgeübt hatte, wurde nunmehr nur das tatsächlich zugeflossene Arbeitslosengeld als Einkommen berücksichtigt. Für Januar 2011 bewilligte der Beklagte daher Leistungen in Höhe von 110,20 Euro und für Februar in Höhe von 110,21 Euro. Im Einzelnen wurde in die Bedarfsberechnung eine Regelleistung von 359 Euro und Unterkunftskosten in Höhe von 118,70 Euro bzw. 118,71 eingestellt und Einkommen aus Arbeitslosengeld in Höhe von 367,50 Euro (397,50 Euro abzüglich 30 Euro Ver-sicherungspauschale) in Abzug gebracht. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 4. Februar 2011 Widerspruch ein (W 164/11).
Mit Bescheid vom 10. Januar 2011 lehnte der Beklagte eine Rücknahme des Bescheides vom 4. Oktober 2010 unter Verweis auf den am 7. Januar 2011 ergangenen Änderungsbescheid ab. Gegen diesen Überprüfungsbescheid legte der Kläger am 8. Februar 2011 Widerspruch ein (W 179/11).
Zum 7. Februar 2011 nahm der Kläger eine Erwerbstätigkeit als Kraftfahrer bei der Firma J. B. auf. Aus diesem Grund wurde ihm von der Agentur für Arbeit am 15. Februar 2011 für den Monat Februar 2011 Arbeitslosengeld lediglich in Höhe von 79,50 Euro ausgezahlt. Aufgrund des zu erwartenden Erwerbseinkommens erließ der Beklagte am 11. Februar 2011 einen Änderungsbescheid, mit dem für den Monat März 2011 vorläufig Leistungen in Höhe von 201,76 Euro unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens bewilligt wurden. Dagegen legte der Kläger unter dem 2. März 2011 Widerspruch (W 270/11) ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2011 wies der Beklagte die Widersprüche gegen den Änderungsbescheid vom 7. Januar 2011, den Überprüfungsbescheid vom 10. Januar 2011 und den Änderungsbescheid vom 11. Februar 2011 (W 164/11, W 179/11, W 270/11) zurück. Zur Begründung führte er u. a. aus, das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung sei im Oktober 2010 zugeflossen. Der Gesamtbetrag sei auf mehrere Monate aufzuteilen gewesen und mindere daher die Unterkunftskosten in den Monaten November 2010 bis Januar 2011 in Höhe von 129,06 Euro und im Februar 2011 in Höhe von 129,05 Euro. Aufgrund der Arbeitsaufnahme zum 7. Februar 2011 sei im März 2011 ein volles Monatsgehalt als Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Eine Überarbeitung des Leistungsanspruchs für Februar 2011 könne ggf. nach Vorlage der Lohnbescheinigung erfolgen.
Zum 12. März 2011 endete das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Firma J. B. aufgrund betriebsbedingter Kündigung. Ausweislich der zur Verwaltungsakte gereichten Lohnbeschei-nigung erzielte der Kläger aus dieser Tätigkeit im Februar 2011 Einkommen in Höhe von 667,86 Euro brutto/527,13 Euro netto, welches zum Ende des laufenden Monats ausgezahlt wurde.
Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Erhöhung der Regelleistung unter Wegfall des Abzuges für Warmwasseraufbereitung erhöhte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 12. April 2011 die Leistungen für den Monat Januar 2011 auf 121,67 Euro (364 Euro Regelleistung zuzüglich 125,17 Euro Unterkunftskosten abzüglich 367,50 Euro Einkommen).
Am 13. April 2011 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 16. März 2011 Klage zum Sozialgericht Gotha erhoben und zunächst begehrt, den Beklagten zur Leistungsbewilligung in gesetzlicher Höhe zu verpflichten. Die Anrechnung des Guthabens aus der Be-triebskostenabrechnung in Höhe von 516,23 Euro sei rechtsfehlerhaft. Die gleichmäßige Auf-teilung auf vier Monate entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Die Anrechnung habe so zu erfolgen, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung in den auf den Zufluss folgenden Monaten vollständig bzw. anteilig gedeckt seien. Danach minderten sich die Unterkunftskosten in den Monaten November 2010 und Dezember 2010 auf 0,00 Euro und im Monat Januar 2011 um 20,71 Euro auf 233,52 Euro. Der Gesetztestexte sei eindeutig und räume dem Jobcenter kein Wahlrecht ein. Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, die von ihm vorgenommene Verteilung stelle sich als verhältnismäßig dar. Zugunsten des Klägers sei er das Risiko eingegangen, im Fall einer Arbeitsaufnahme auf einen Teil des Guthabens verzichten zu müssen. Nach § 22 SGB II minderten Guthaben, die den Kosten der Unterkunft zuzuordnen seien, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Wie die Minderung zu erfolgen habe, gebe das Gesetz nicht vor. Durch die gewählte Form der Anrechnung sei dem Kläger kein Nachteil entstanden. Zwischenzeitlich habe auch das Bundessozialgericht klargestellt, dass Betriebskostenguthaben wie Einkommen an-zurechnen seien, so dass § 2 Abs. 4 der Alg II- V (a. F.) Anwendung finde und das Guthaben als einmalige Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum in gleichen Teilen aufzuteilen sei.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 hat der Beklagte den Kläger zu einer möglichen Überzahlung der Leistungen im Monat Februar 2011 aufgrund des erzielten Erwerbseinkommens angehört. Nachfolgend hat er von einer Aufhebung und Erstattung im Hinblick auf § 40 Abs. 2 SGB II (in der Fassung vom 3. August 2010) abgesehen.
In der mündlichen Verhandlung am 29. August 2013 vor dem Sozialgericht hat der Kläger zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung weiterer Leistungen für Januar 2011 in Höhe von 108,35 Euro und für Februar 2011 in Höhe von 115,02 Euro zu verpflichten.
Mit Urteil vom 29. August 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen. Aus § 22 Abs. 3 SGB II lasse sich keine Pflicht des Beklagten ableiten, das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung zunächst vollständig auf einen Monat anzurechnen, um sodann den Überschuss auf die nachfolgenden Monate zu verteilen. Der Leistungsträger sei lediglich zu einer direkten Anrechnung auf die Unterkunftskosten im Folgemonat verpflichtet. Dem sei der Beklagte nachgekommen, denn das Gesetz bestimme nicht, wie die Verteilung zu erfolgen habe. Die gewählte Verteilung entspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Der Kläger sei durch die gleichmäßige Aufteilung nicht beschwert. Zudem verfolge er eine Korrektur im Zugunstenverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist Voraussetzung für die Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, dass infolge der fehlerhaften Rechtsanwendung Sozialleistungen nicht erbracht worden seien. Der Kläger habe im streitigen Bewilligungsabschnitt aber alle ihm zustehenden Leistungen erhalten.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 10. Februar 2014 (L 4 AS 1604/13 NZB) zugelassen. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Kläger seine gegen den Überprüfungsbescheid vom 10. Januar 2011 gerichtete Klage zurückgenommen.
Im Übrigen verfolgt der Kläger sein Begehren unter Verweis auf seinen bisherigen Vortrag weiter. Aufgrund der fehlerhaften Anrechnung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung 2009 seien in den Monaten Januar 2011 und Februar 2011 Leistungen zu Unrecht nicht erbracht worden. In diesen beiden Monaten habe er nicht erhalten, was ihm zustehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 29. August 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 7. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2011 und der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. April 2011 zu verurteilen, ihm für Januar 2011 weitere Leistungen in Höhe von 108,35 Euro und für Februar 2011 weitere Leistungen in Höhe von 114,96 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil vom 29. August 2013 für zutreffend. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf die Urteilsgründe sowie seinen erstinstanzlichen Vortrag verwiesen.
Zu Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die vom Senat nach § 144 Abs. 1, 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassene und im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
Nachdem der Kläger seinen Klageantrag zulässig beschränkt hat, sind Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2011 in Form von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II. Zutreffend wendet sich der Kläger mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) gegen den Ände-rungsbescheid vom 7. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. April 2011, mit dem der Beklagte die Leistungen für den streitigen Zeitraum nach § 40 Abs. 1 SGB II iVm § 328 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) endgültig festgesetzt hat. Der vorangegangene Bescheid über vorläufige Leistungen vom 4. Oktober 2010 ist nicht Gegenstand des Verfahrens; er hat sich mit Erlass des endgültigen Bescheides auf sonstige Weise erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X).
Der Änderungsbescheid vom 7. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 SGG).
Der Beklagte hatte dem Kläger mit Bescheid vom 4. Oktober 2010 zunächst nach § 40 Abs. 1 SGB II iVm § 328 Abs. 1 SGB II vorläufig Leistungen bewilligt, weil u. a. die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens noch nicht fest stand. Zwar hat der Beklagte den angegriffenen Bescheid vom 7. Januar 2011 als Änderungsbescheid bezeichnet, es bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass er für den streitigen Zeitraum eine endgültige Leistungsfestsetzung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II iVm § 328 Abs. 3 SGB III vorgenommen hat. Eine abschließende Entscheidung liegt vor, wenn der Bescheid zu erkennen gibt, dass der ursprüngliche Vorläufigkeitsvorbehalt aufgehoben und die begehrte Leistung als die "zustehende Leistung" endgültig zuerkannt wird. Ob dies der Fall ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist nicht allein auf den Wortlaut der Verfügungssätze abzustellen, sondern auch auf alle weiteren Umstände, die nach dem Empfängerhorizont für dessen Verständnis maßgebend sind. Ausreichend ist danach, wenn aus dem gesamten Inhalt des Bescheides einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über die Regelung gewonnen werden kann, auch wenn dazu auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R; Senatsurteil vom 16. März 2016 – L 4 AS 1126/13, juris). Der Bescheid vom 7. Januar 2011 enthält keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr. Als Grund werden die "Einstellung ALG I zum 18.10.2010, ALG I Anspruch ab 05.11.2010" sowie die Herausnahme des Nebenverdienstes bei der Firma H., also genau die Umstand angegeben, die zur vorläufigen Bewilligung geführt haben. Ferner wird ausgeführt, dass Leistungen "nunmehr" für die einzelnen Monate in der neu berechneten Höhe bewilligt werden. Angesichts der gewählten Formulierungen sowie dem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang kann es sich daher bei dem Änderungsbescheid vom 7. Januar 2011 nur um eine abschließende Entscheidung handeln.
Der Kläger hat für die streitgegenständlichen Monate Januar 2011 und Februar 2011 keinen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen. Im Besonderen begegnet die Aufteilung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung vom 28. September 2010 in Höhe von 516,23 Euro auf vier Monate (November 2010 bis Februar 2011) keinen Bedenken.
Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch sind die §§ 19 ff iVm §§ 7, 9 SGB II iVm §§ 40 Abs. 1 SGB II, 328 Abs. 3 SGB III (in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung). Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Mangels ausreichenden Einkommens und Vermögens war er im streitigen Zeitraum auch hilfebedürftig nach § 9 Abs. 1 SGB II.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach § 19 Abs. 1 und 2 SGB II (in der Fassung vom 24. März 2011) erbracht, soweit diese nicht durch zu be-rücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II gedeckt sind (§ 19 Abs. 3 SGB II). Der Bedarf des Klägers setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf in Höhe von 364 Euro monatlich (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 24. März 2011) sowie den Aufwendungen für die Unterkunft in der F.-H.-Str. in E. (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (gleichlautend in den Fassungen vom 21. Dezember 2008 und vom 24. März 2011) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Danach belaufen sich die übernahmefähigen Unterkunftskosten in den Monaten Januar 2011 und Februar 2011 auf monatlich 254,23 Euro (Kaltmiete 171,81 Euro, Betriebskostenvorauszahlung 48,54 Euro, Heizkostenvorauszahlung 33,88 Euro). Ein Abzug für die Kosten der zentralen Warmwasseraufbereitung war ab Januar 2011 aufgrund der rückwirkend in Kraft getretenen Neufassung der §§ 19, 21 Abs. 7 SGB II (Gesetzesfassungen vom 24. März 2011) nicht mehr vorzunehmen.
Zutreffend hat der Beklagte die Unterkunftskosten in den Monaten November 2010 bis Februar 2011 nur gemindert berücksichtigt, denn bei dem dem Kläger am 18. Oktober 2010 zugeflossenen Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 2009 handelt es sich um Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 139/11, juris). Nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II (in der hier anzuwendenden Fassung vom 21. Dezember 2008 - im Folgenden a. F.; wortgleich in der Fassung vom 24. Oktober 2010 und sodann in den Fassungen vom 24. März 2011 und 13. Mai 2011 im Wesentlichen übernommen in § 22 Abs. 3 SGB II - im Folgenden n. F.) mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht. Diese Sonderregelung modifiziert für Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die in § 19 Satz 3 SGB II (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) bzw. § 19 Abs. 3 SGB II (in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung vom 24. März 2011) bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen, den Zeitpunkt der Berücksichtigung des Zuflusses als Einkommen und – durch die ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung – die Regeln des § 11 Abs. 2 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 139/11 R; BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 132/11 R; BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 159/11 R; BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012 – B 14 AS 188/11 R, juris). Es handelt sich um eine Sonderregelung zur Anrechnung von Einkommen, die eingeführt wurde, um den mit der Einkommensberücksichtigung nach § 11 SGB II häufig einhergehenden Abzug der Versicherungspauschale und ggf. Aufwendungen für eine Kfz-Versicherung zu vermeiden und zugleich die Anrechnung des Guthabens dem kommunalen Träger zugutekommen zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 132/11 R unter Verweis auf BT-Ducks 16/1696 S. 26).
In Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. war das unzweifelhaft dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnende Guthaben in Höhe von insgesamt 516,23 Euro ab dem Monat November 2010 ohne weitere Absetzungsbeträge auf die Unterkunftskosten des Klägers anzurechnen. Übersteigt das Guthaben – wie hier – die Aufwendungen des Folgemonats, erfolgt die Anrechnung des übersteigenden Betrages bis zur vollständigen Abschmelzung des Gesamtrückzahlungsbetrages in den darauffolgenden Monaten (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 22 Rn. 120; Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rn. 147; vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Januar 2010 – L 3 AS 3759/09; SG Braunschweig, Urteil vom 27. Mai 2010 – S 17 AS 430/09, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2010 – L 25 B 1474/08 AS PKH, juris).
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. bzw. § 22 Abs. 3 SGB II n. F. jedoch nicht, dass ein Betriebskostenguthaben die Unterkunftskosten des nachfolgenden Monats bzw. der nachfolgenden Monate bis zur Abschmelzung zwingend jeweils vollständig mindert. Die Regelungswirkung der Sonderregelung beschränkt sich nach deren Wortlaut und Zweckrichtung auf die Modifikation der Vorschriften zur Einkommensanrechnung im Hinblick auf den Zeitpunkt der Berücksichtigung (Monat nach dem Zufluss), die Reihenfolge der Berücksichtigung (nur bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung) und ohne vorherige Absetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 139/11, juris). Im Übrigen finden die allgemeinen Regelungen Anwendung. Der Beklagte durfte daher nach § 11 Abs. 1 SGB II iVm § 2 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Alg II-V (hier in der vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2011 geltenden Fassung) in dem vorliegenden Fall eine Aufteilung auf vier Monate vornehmen.
Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Bei einem Guthaben aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung handelt es sich um Einkommen nach § 11 SGB II, welches als einmalige Einnahme einem Leistungsberechtigten zufließt. Dieser Charakter bleibt aufgrund der beschränkten Modifikationswirkung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. bzw. § 22 Abs. 3 SGB II n. F. unberührt. Das in § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V vorgesehene Anrechnungsverfahren verfolgt den Zweck, das vorübergehende vollständige Entfallen des Leistungsanspruches und damit zugleich den Verlust des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes allein aufgrund des Zuflusses einer einmaligen Einnahme zu vermeiden. Führt die Anrechnung einer einmaligen Einnahme dagegen nicht zum Entfallen des Leistungsanspruchs, ist sie nicht aufzuteilen, sondern im Monat des Zuflusses bzw. hier im Folgemonat voll zu berücksichtigen, weil dann eine andere Regelung im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V angezeigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 49/08 R, juris; Mecke in Eicher, SGB II Kommentar, 2. Auflage 2008, § 13 Rn. 16b).
Nach dem Vorgenannten war im Fall des Klägers eine Aufteilung des Betriebskostenguthabens angezeigt, denn andernfalls wäre sein Leistungsanspruch im Monat Dezember 2010 vollständig mit der Folge entfallen, dass er sich freiwillig in der Kranken- und Pflegeversicherung hätte versichern müssen. Der Bedarf des Klägers setzte sich im Dezember 2010 zusammen aus 359 Euro Regelbedarf und 247,76 Euro (254,23 Euro Gesamtmiete abzüglich 6,47 Euro Abzug für die Warmwasseraufbereitung) Unterkunftskosten. Die vollständige Berücksichtigung des nach erstmaligem Abzug eines Teilbetrages von 247,76 Euro im November 2010 verbleibenden Betriebskostenguthabens, hätte im Monat Dezember 2010 ebenfalls eine Minderung der Unterkunftskosten auf 0 Euro zur Folge gehabt. Der verbleibende Bedarf des Klägers von 359 Euro wäre dann von dem anrechenbaren Einkommen aus Arbeitslosengeld in Höhe von 367,50 Euro (397,50 Euro abzüglich 30 Euro Versicherungspauschale) vollständig gedeckt gewesen, so dass seine Hilfebedürftigkeit hätte verneint werden müssen.
Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beklagen vorgenommene gleichmäßige Verteilung des Gesamtbetrages von 516, 23 Euro auf vier Monate nicht angemessen im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V war, bestehen nicht (vgl. dazu, BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 49/08 R, BSG, Urteil vom 27. September 2011 – B 4 AS 180/10 R, juris).
Unter Berücksichtigung der Aufteilung des Betriebskostenguthabens auf vier Teilbeträge zu je 129,06 Euro beginnend ab November 2010 ergibt sich für die streitigen Monate Januar 2011 und Februar 2011 jeweils ein monatlicher Gesamtbedarf von 489,17 Euro (364 Euro Regelleistung, 254,23 Euro Miete abzüglich 129,06 Euro als Anteil des zu berücksichtigenden Guthabens). Dieser mindert sich im Monat Januar 2011 um anrechenbares Einkommen aus Arbeitslosengeld in Höhe von 367,50 Euro (397,50 Euro abzüglich 30 Euro Versicherungspauschale), so dass sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 121,67 Euro ergibt. Im Monat Februar 2011 verfügte der Kläger über ein anrechenbares Gesamteinkommen in Höhe von insgesamt 393,06 Euro. Dieses setzt sich aus dem in diesem Monat zugeflossenen Arbeitslosengeld in Höhe von 79,50 Euro und dem, nach Einkommensbereinigung, anrechenbaren Erwerbseinkommen aus der Tätigkeit bei der Firma B. in Höhe 313,56 Euro (527,13 Euro abzüglich 100 Euro Grundfreibetrag und 113,57 Euro Erwerbstätigenfreibetrag, §§ 11 ff SGB II) zusammen. Für den Monat Februar errechnet sich damit ein Leistungsanspruch in Höhe von 96,11 Euro. Da der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 7. Februar 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. April 2011 bereits Leistungen für Januar 2011 in Höhe von 121,67 Euro und für Februar 2011 in Höhe von 110,21 Euro bewilligt hat, ergibt sich kein weiterer Anspruch zugunsten des Klägers.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der dem Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2011 zu gewährenden Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozial-gesetzbuch (SGB II).
Der 1967 geborene Kläger steht fortlaufend im ergänzenden Bezug von Grundsicherungsleis-tungen beim Beklagten. Er ist Mieter einer 33,4 m² großen Wohnung in der F.-H.-Str. in E., für die zunächst ab Juli 2008 eine Gesamtmiete von 282,97 Euro (Kaltmiete 171,81 Euro, Betriebskostenvorauszahlung 48,54 Euro, Heizkostenvorauszahlung 62,36 Euro) zu entrichten war.
Ab 28. Mai 2010 bezog er von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld in Höhe von 13,25 Euro täglich.
Mit Betriebskostenabrechnung vom 28. September 2010 rechnete der Vermieter die Betriebs- und Heizkosten des Jahres 2009 ab und ermittelte zugunsten des Klägers ein Guthaben von 516,23 Euro. Gleichzeitig wurde die ab 1. November 2010 zu zahlende Miete auf 254,23 Euro (Kaltmiete 171,81 Euro, Betriebskostenvorauszahlung 48,54 Euro, Heizkostenvorauszahlung 33,88 Euro) reduziert. Das Guthaben von 516,23 Euro wurde vom Vermieter an den Kläger ausgezahlt und am 18. Oktober 2010 seinem Konto gutgeschrieben.
Auf seinen Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Oktober 2010 Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2010 in Höhe von 186 Euro, 1. November 2010 bis 31. Januar 2011 in Höhe von 28,20 Euro monatlich, 1. Februar 2011 bis 28. Februar 2011 in Höhe von 28,21 Euro und 1. März 2011 bis 31. März 2011 in Höhe von 157,26 Euro. Dabei berücksichtigte er das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung in den Monaten November 2010 bis Februar 2011 jeweils mit einem anteiligen Betrag von 129,06 Euro bzw. 129,05 Euro. Neben dem Arbeitslosengeld in Höhe von 397,50 Euro (abzüglich 30 Euro Versicherungspauschale) rechnete der Beklagte Erwerbseinkommen aus einer Nebentätigkeit in Höhe von 82 Euro monatlich bedarfsmindernd an. Der Bescheid erging vorläufig mit dem Hinweis, dass das berücksichtigte Nebeneinkommen herausgenommen werden könne, sofern der ehemalige Arbeitgeber die Beendigung der im Monat Juni 2011 ausgeübten Nebentätigkeit bestätige. Aufgrund einer unentgeltlichen Probearbeit im Zeitraum 19. Oktober 2010 bis 4. November 2010 hob die Agentur für Arbeit die Bewilligung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum auf. Mit Bewilligungsbescheid vom 7. Dezember 2010 wurde ab 5. November 2010 erneut Arbeitslosengeld in Höhe von 13,25 Euro täglich bewilligt.
Am 10. Dezember 2010 beantragte der Kläger mit der Begründung, die Berechnung der Un-terkunftskosten sowie die Einkommensanrechnung seien fehlerhaft, die Überprüfung des Be-scheides vom 4. Oktober 2010.
Mit Änderungsbescheid vom 7. Januar 2011 erhöhte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011. Die Anrechnung/Aufteilung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung vom 28. September 2010 in Höhe von insgesamt 516,23 Euro gleich bleibend auf vier Monate blieb unverändert. Nachdem sich bestätigt hatte, dass der Kläger eine Nebentätigkeit im Bewilligungsabschnitt nicht ausgeübt hatte, wurde nunmehr nur das tatsächlich zugeflossene Arbeitslosengeld als Einkommen berücksichtigt. Für Januar 2011 bewilligte der Beklagte daher Leistungen in Höhe von 110,20 Euro und für Februar in Höhe von 110,21 Euro. Im Einzelnen wurde in die Bedarfsberechnung eine Regelleistung von 359 Euro und Unterkunftskosten in Höhe von 118,70 Euro bzw. 118,71 eingestellt und Einkommen aus Arbeitslosengeld in Höhe von 367,50 Euro (397,50 Euro abzüglich 30 Euro Ver-sicherungspauschale) in Abzug gebracht. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 4. Februar 2011 Widerspruch ein (W 164/11).
Mit Bescheid vom 10. Januar 2011 lehnte der Beklagte eine Rücknahme des Bescheides vom 4. Oktober 2010 unter Verweis auf den am 7. Januar 2011 ergangenen Änderungsbescheid ab. Gegen diesen Überprüfungsbescheid legte der Kläger am 8. Februar 2011 Widerspruch ein (W 179/11).
Zum 7. Februar 2011 nahm der Kläger eine Erwerbstätigkeit als Kraftfahrer bei der Firma J. B. auf. Aus diesem Grund wurde ihm von der Agentur für Arbeit am 15. Februar 2011 für den Monat Februar 2011 Arbeitslosengeld lediglich in Höhe von 79,50 Euro ausgezahlt. Aufgrund des zu erwartenden Erwerbseinkommens erließ der Beklagte am 11. Februar 2011 einen Änderungsbescheid, mit dem für den Monat März 2011 vorläufig Leistungen in Höhe von 201,76 Euro unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens bewilligt wurden. Dagegen legte der Kläger unter dem 2. März 2011 Widerspruch (W 270/11) ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2011 wies der Beklagte die Widersprüche gegen den Änderungsbescheid vom 7. Januar 2011, den Überprüfungsbescheid vom 10. Januar 2011 und den Änderungsbescheid vom 11. Februar 2011 (W 164/11, W 179/11, W 270/11) zurück. Zur Begründung führte er u. a. aus, das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung sei im Oktober 2010 zugeflossen. Der Gesamtbetrag sei auf mehrere Monate aufzuteilen gewesen und mindere daher die Unterkunftskosten in den Monaten November 2010 bis Januar 2011 in Höhe von 129,06 Euro und im Februar 2011 in Höhe von 129,05 Euro. Aufgrund der Arbeitsaufnahme zum 7. Februar 2011 sei im März 2011 ein volles Monatsgehalt als Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Eine Überarbeitung des Leistungsanspruchs für Februar 2011 könne ggf. nach Vorlage der Lohnbescheinigung erfolgen.
Zum 12. März 2011 endete das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Firma J. B. aufgrund betriebsbedingter Kündigung. Ausweislich der zur Verwaltungsakte gereichten Lohnbeschei-nigung erzielte der Kläger aus dieser Tätigkeit im Februar 2011 Einkommen in Höhe von 667,86 Euro brutto/527,13 Euro netto, welches zum Ende des laufenden Monats ausgezahlt wurde.
Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Erhöhung der Regelleistung unter Wegfall des Abzuges für Warmwasseraufbereitung erhöhte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 12. April 2011 die Leistungen für den Monat Januar 2011 auf 121,67 Euro (364 Euro Regelleistung zuzüglich 125,17 Euro Unterkunftskosten abzüglich 367,50 Euro Einkommen).
Am 13. April 2011 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 16. März 2011 Klage zum Sozialgericht Gotha erhoben und zunächst begehrt, den Beklagten zur Leistungsbewilligung in gesetzlicher Höhe zu verpflichten. Die Anrechnung des Guthabens aus der Be-triebskostenabrechnung in Höhe von 516,23 Euro sei rechtsfehlerhaft. Die gleichmäßige Auf-teilung auf vier Monate entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Die Anrechnung habe so zu erfolgen, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung in den auf den Zufluss folgenden Monaten vollständig bzw. anteilig gedeckt seien. Danach minderten sich die Unterkunftskosten in den Monaten November 2010 und Dezember 2010 auf 0,00 Euro und im Monat Januar 2011 um 20,71 Euro auf 233,52 Euro. Der Gesetztestexte sei eindeutig und räume dem Jobcenter kein Wahlrecht ein. Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, die von ihm vorgenommene Verteilung stelle sich als verhältnismäßig dar. Zugunsten des Klägers sei er das Risiko eingegangen, im Fall einer Arbeitsaufnahme auf einen Teil des Guthabens verzichten zu müssen. Nach § 22 SGB II minderten Guthaben, die den Kosten der Unterkunft zuzuordnen seien, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Wie die Minderung zu erfolgen habe, gebe das Gesetz nicht vor. Durch die gewählte Form der Anrechnung sei dem Kläger kein Nachteil entstanden. Zwischenzeitlich habe auch das Bundessozialgericht klargestellt, dass Betriebskostenguthaben wie Einkommen an-zurechnen seien, so dass § 2 Abs. 4 der Alg II- V (a. F.) Anwendung finde und das Guthaben als einmalige Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum in gleichen Teilen aufzuteilen sei.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 hat der Beklagte den Kläger zu einer möglichen Überzahlung der Leistungen im Monat Februar 2011 aufgrund des erzielten Erwerbseinkommens angehört. Nachfolgend hat er von einer Aufhebung und Erstattung im Hinblick auf § 40 Abs. 2 SGB II (in der Fassung vom 3. August 2010) abgesehen.
In der mündlichen Verhandlung am 29. August 2013 vor dem Sozialgericht hat der Kläger zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung weiterer Leistungen für Januar 2011 in Höhe von 108,35 Euro und für Februar 2011 in Höhe von 115,02 Euro zu verpflichten.
Mit Urteil vom 29. August 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen. Aus § 22 Abs. 3 SGB II lasse sich keine Pflicht des Beklagten ableiten, das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung zunächst vollständig auf einen Monat anzurechnen, um sodann den Überschuss auf die nachfolgenden Monate zu verteilen. Der Leistungsträger sei lediglich zu einer direkten Anrechnung auf die Unterkunftskosten im Folgemonat verpflichtet. Dem sei der Beklagte nachgekommen, denn das Gesetz bestimme nicht, wie die Verteilung zu erfolgen habe. Die gewählte Verteilung entspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Der Kläger sei durch die gleichmäßige Aufteilung nicht beschwert. Zudem verfolge er eine Korrektur im Zugunstenverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist Voraussetzung für die Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, dass infolge der fehlerhaften Rechtsanwendung Sozialleistungen nicht erbracht worden seien. Der Kläger habe im streitigen Bewilligungsabschnitt aber alle ihm zustehenden Leistungen erhalten.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 10. Februar 2014 (L 4 AS 1604/13 NZB) zugelassen. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Kläger seine gegen den Überprüfungsbescheid vom 10. Januar 2011 gerichtete Klage zurückgenommen.
Im Übrigen verfolgt der Kläger sein Begehren unter Verweis auf seinen bisherigen Vortrag weiter. Aufgrund der fehlerhaften Anrechnung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung 2009 seien in den Monaten Januar 2011 und Februar 2011 Leistungen zu Unrecht nicht erbracht worden. In diesen beiden Monaten habe er nicht erhalten, was ihm zustehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 29. August 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 7. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2011 und der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. April 2011 zu verurteilen, ihm für Januar 2011 weitere Leistungen in Höhe von 108,35 Euro und für Februar 2011 weitere Leistungen in Höhe von 114,96 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil vom 29. August 2013 für zutreffend. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf die Urteilsgründe sowie seinen erstinstanzlichen Vortrag verwiesen.
Zu Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die vom Senat nach § 144 Abs. 1, 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassene und im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
Nachdem der Kläger seinen Klageantrag zulässig beschränkt hat, sind Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2011 in Form von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II. Zutreffend wendet sich der Kläger mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) gegen den Ände-rungsbescheid vom 7. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. April 2011, mit dem der Beklagte die Leistungen für den streitigen Zeitraum nach § 40 Abs. 1 SGB II iVm § 328 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) endgültig festgesetzt hat. Der vorangegangene Bescheid über vorläufige Leistungen vom 4. Oktober 2010 ist nicht Gegenstand des Verfahrens; er hat sich mit Erlass des endgültigen Bescheides auf sonstige Weise erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X).
Der Änderungsbescheid vom 7. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 SGG).
Der Beklagte hatte dem Kläger mit Bescheid vom 4. Oktober 2010 zunächst nach § 40 Abs. 1 SGB II iVm § 328 Abs. 1 SGB II vorläufig Leistungen bewilligt, weil u. a. die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens noch nicht fest stand. Zwar hat der Beklagte den angegriffenen Bescheid vom 7. Januar 2011 als Änderungsbescheid bezeichnet, es bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass er für den streitigen Zeitraum eine endgültige Leistungsfestsetzung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II iVm § 328 Abs. 3 SGB III vorgenommen hat. Eine abschließende Entscheidung liegt vor, wenn der Bescheid zu erkennen gibt, dass der ursprüngliche Vorläufigkeitsvorbehalt aufgehoben und die begehrte Leistung als die "zustehende Leistung" endgültig zuerkannt wird. Ob dies der Fall ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist nicht allein auf den Wortlaut der Verfügungssätze abzustellen, sondern auch auf alle weiteren Umstände, die nach dem Empfängerhorizont für dessen Verständnis maßgebend sind. Ausreichend ist danach, wenn aus dem gesamten Inhalt des Bescheides einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über die Regelung gewonnen werden kann, auch wenn dazu auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R; Senatsurteil vom 16. März 2016 – L 4 AS 1126/13, juris). Der Bescheid vom 7. Januar 2011 enthält keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr. Als Grund werden die "Einstellung ALG I zum 18.10.2010, ALG I Anspruch ab 05.11.2010" sowie die Herausnahme des Nebenverdienstes bei der Firma H., also genau die Umstand angegeben, die zur vorläufigen Bewilligung geführt haben. Ferner wird ausgeführt, dass Leistungen "nunmehr" für die einzelnen Monate in der neu berechneten Höhe bewilligt werden. Angesichts der gewählten Formulierungen sowie dem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang kann es sich daher bei dem Änderungsbescheid vom 7. Januar 2011 nur um eine abschließende Entscheidung handeln.
Der Kläger hat für die streitgegenständlichen Monate Januar 2011 und Februar 2011 keinen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen. Im Besonderen begegnet die Aufteilung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung vom 28. September 2010 in Höhe von 516,23 Euro auf vier Monate (November 2010 bis Februar 2011) keinen Bedenken.
Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch sind die §§ 19 ff iVm §§ 7, 9 SGB II iVm §§ 40 Abs. 1 SGB II, 328 Abs. 3 SGB III (in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung). Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Mangels ausreichenden Einkommens und Vermögens war er im streitigen Zeitraum auch hilfebedürftig nach § 9 Abs. 1 SGB II.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach § 19 Abs. 1 und 2 SGB II (in der Fassung vom 24. März 2011) erbracht, soweit diese nicht durch zu be-rücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II gedeckt sind (§ 19 Abs. 3 SGB II). Der Bedarf des Klägers setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf in Höhe von 364 Euro monatlich (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 24. März 2011) sowie den Aufwendungen für die Unterkunft in der F.-H.-Str. in E. (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (gleichlautend in den Fassungen vom 21. Dezember 2008 und vom 24. März 2011) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Danach belaufen sich die übernahmefähigen Unterkunftskosten in den Monaten Januar 2011 und Februar 2011 auf monatlich 254,23 Euro (Kaltmiete 171,81 Euro, Betriebskostenvorauszahlung 48,54 Euro, Heizkostenvorauszahlung 33,88 Euro). Ein Abzug für die Kosten der zentralen Warmwasseraufbereitung war ab Januar 2011 aufgrund der rückwirkend in Kraft getretenen Neufassung der §§ 19, 21 Abs. 7 SGB II (Gesetzesfassungen vom 24. März 2011) nicht mehr vorzunehmen.
Zutreffend hat der Beklagte die Unterkunftskosten in den Monaten November 2010 bis Februar 2011 nur gemindert berücksichtigt, denn bei dem dem Kläger am 18. Oktober 2010 zugeflossenen Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 2009 handelt es sich um Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 139/11, juris). Nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II (in der hier anzuwendenden Fassung vom 21. Dezember 2008 - im Folgenden a. F.; wortgleich in der Fassung vom 24. Oktober 2010 und sodann in den Fassungen vom 24. März 2011 und 13. Mai 2011 im Wesentlichen übernommen in § 22 Abs. 3 SGB II - im Folgenden n. F.) mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht. Diese Sonderregelung modifiziert für Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die in § 19 Satz 3 SGB II (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) bzw. § 19 Abs. 3 SGB II (in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung vom 24. März 2011) bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen, den Zeitpunkt der Berücksichtigung des Zuflusses als Einkommen und – durch die ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung – die Regeln des § 11 Abs. 2 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 139/11 R; BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 132/11 R; BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 159/11 R; BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012 – B 14 AS 188/11 R, juris). Es handelt sich um eine Sonderregelung zur Anrechnung von Einkommen, die eingeführt wurde, um den mit der Einkommensberücksichtigung nach § 11 SGB II häufig einhergehenden Abzug der Versicherungspauschale und ggf. Aufwendungen für eine Kfz-Versicherung zu vermeiden und zugleich die Anrechnung des Guthabens dem kommunalen Träger zugutekommen zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 132/11 R unter Verweis auf BT-Ducks 16/1696 S. 26).
In Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. war das unzweifelhaft dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnende Guthaben in Höhe von insgesamt 516,23 Euro ab dem Monat November 2010 ohne weitere Absetzungsbeträge auf die Unterkunftskosten des Klägers anzurechnen. Übersteigt das Guthaben – wie hier – die Aufwendungen des Folgemonats, erfolgt die Anrechnung des übersteigenden Betrages bis zur vollständigen Abschmelzung des Gesamtrückzahlungsbetrages in den darauffolgenden Monaten (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 22 Rn. 120; Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rn. 147; vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Januar 2010 – L 3 AS 3759/09; SG Braunschweig, Urteil vom 27. Mai 2010 – S 17 AS 430/09, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2010 – L 25 B 1474/08 AS PKH, juris).
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. bzw. § 22 Abs. 3 SGB II n. F. jedoch nicht, dass ein Betriebskostenguthaben die Unterkunftskosten des nachfolgenden Monats bzw. der nachfolgenden Monate bis zur Abschmelzung zwingend jeweils vollständig mindert. Die Regelungswirkung der Sonderregelung beschränkt sich nach deren Wortlaut und Zweckrichtung auf die Modifikation der Vorschriften zur Einkommensanrechnung im Hinblick auf den Zeitpunkt der Berücksichtigung (Monat nach dem Zufluss), die Reihenfolge der Berücksichtigung (nur bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung) und ohne vorherige Absetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 139/11, juris). Im Übrigen finden die allgemeinen Regelungen Anwendung. Der Beklagte durfte daher nach § 11 Abs. 1 SGB II iVm § 2 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Alg II-V (hier in der vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2011 geltenden Fassung) in dem vorliegenden Fall eine Aufteilung auf vier Monate vornehmen.
Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Bei einem Guthaben aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung handelt es sich um Einkommen nach § 11 SGB II, welches als einmalige Einnahme einem Leistungsberechtigten zufließt. Dieser Charakter bleibt aufgrund der beschränkten Modifikationswirkung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. bzw. § 22 Abs. 3 SGB II n. F. unberührt. Das in § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V vorgesehene Anrechnungsverfahren verfolgt den Zweck, das vorübergehende vollständige Entfallen des Leistungsanspruches und damit zugleich den Verlust des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes allein aufgrund des Zuflusses einer einmaligen Einnahme zu vermeiden. Führt die Anrechnung einer einmaligen Einnahme dagegen nicht zum Entfallen des Leistungsanspruchs, ist sie nicht aufzuteilen, sondern im Monat des Zuflusses bzw. hier im Folgemonat voll zu berücksichtigen, weil dann eine andere Regelung im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V angezeigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 49/08 R, juris; Mecke in Eicher, SGB II Kommentar, 2. Auflage 2008, § 13 Rn. 16b).
Nach dem Vorgenannten war im Fall des Klägers eine Aufteilung des Betriebskostenguthabens angezeigt, denn andernfalls wäre sein Leistungsanspruch im Monat Dezember 2010 vollständig mit der Folge entfallen, dass er sich freiwillig in der Kranken- und Pflegeversicherung hätte versichern müssen. Der Bedarf des Klägers setzte sich im Dezember 2010 zusammen aus 359 Euro Regelbedarf und 247,76 Euro (254,23 Euro Gesamtmiete abzüglich 6,47 Euro Abzug für die Warmwasseraufbereitung) Unterkunftskosten. Die vollständige Berücksichtigung des nach erstmaligem Abzug eines Teilbetrages von 247,76 Euro im November 2010 verbleibenden Betriebskostenguthabens, hätte im Monat Dezember 2010 ebenfalls eine Minderung der Unterkunftskosten auf 0 Euro zur Folge gehabt. Der verbleibende Bedarf des Klägers von 359 Euro wäre dann von dem anrechenbaren Einkommen aus Arbeitslosengeld in Höhe von 367,50 Euro (397,50 Euro abzüglich 30 Euro Versicherungspauschale) vollständig gedeckt gewesen, so dass seine Hilfebedürftigkeit hätte verneint werden müssen.
Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beklagen vorgenommene gleichmäßige Verteilung des Gesamtbetrages von 516, 23 Euro auf vier Monate nicht angemessen im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V war, bestehen nicht (vgl. dazu, BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 49/08 R, BSG, Urteil vom 27. September 2011 – B 4 AS 180/10 R, juris).
Unter Berücksichtigung der Aufteilung des Betriebskostenguthabens auf vier Teilbeträge zu je 129,06 Euro beginnend ab November 2010 ergibt sich für die streitigen Monate Januar 2011 und Februar 2011 jeweils ein monatlicher Gesamtbedarf von 489,17 Euro (364 Euro Regelleistung, 254,23 Euro Miete abzüglich 129,06 Euro als Anteil des zu berücksichtigenden Guthabens). Dieser mindert sich im Monat Januar 2011 um anrechenbares Einkommen aus Arbeitslosengeld in Höhe von 367,50 Euro (397,50 Euro abzüglich 30 Euro Versicherungspauschale), so dass sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 121,67 Euro ergibt. Im Monat Februar 2011 verfügte der Kläger über ein anrechenbares Gesamteinkommen in Höhe von insgesamt 393,06 Euro. Dieses setzt sich aus dem in diesem Monat zugeflossenen Arbeitslosengeld in Höhe von 79,50 Euro und dem, nach Einkommensbereinigung, anrechenbaren Erwerbseinkommen aus der Tätigkeit bei der Firma B. in Höhe 313,56 Euro (527,13 Euro abzüglich 100 Euro Grundfreibetrag und 113,57 Euro Erwerbstätigenfreibetrag, §§ 11 ff SGB II) zusammen. Für den Monat Februar errechnet sich damit ein Leistungsanspruch in Höhe von 96,11 Euro. Da der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 7. Februar 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. April 2011 bereits Leistungen für Januar 2011 in Höhe von 121,67 Euro und für Februar 2011 in Höhe von 110,21 Euro bewilligt hat, ergibt sich kein weiterer Anspruch zugunsten des Klägers.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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