Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 31 RJ 2513/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RJ 86/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Oktober 2002 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 27. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2000 verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist - nur noch - ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der Kläger ist 1953 geboren worden. Er erlernte in der DDR von 1971 bis 1973 den Beruf des Baumaschinisten, in dem er anschließend bis Juli 1990 tätig war. In den Folgejahren war der Kläger als Tiefbauer (März bis Juli 1991), Tiefbauhelfer (August 1991 bis Dezember 1993, März bis Oktober 1994) und Tiefbaufachwerker (August 1997 bis März 1998) tätig. Zum 21. April 1998 nahm der Kläger erneut eine Beschäftigung auf, die er in einer Veränderungsmitteilung gegenüber dem Arbeitsamt Berlin Nord als "Tiefbauer" bezeichnete. Arbeitgeber war die Firma W GmbH. Dieses Arbeitsverhältnis endete zum 31. Juli 2001. Die Arbeitgeberin bezeichnete die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Arbeitsbescheinigung vom 12. Oktober 2001 als "Rohrlegerhelfer", in einer Auskunft vom 31. Mai 2001 für das Sozialgericht (SG) Berlin dann als "Rohrleger/Einsteifer – Kolonnenführer, Tiefbauarbeiter". Die Vergütung erfolgte nach der Tarifgruppe V/2.11 gemäß Anhang 1 zum Bundes-Rahmentarifvertrag für das Baugewerbe. Seit 6. Dezember 1999 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Beim Kläger war seit 1980 eine Beschädigtenstufe nach DDR-Recht, seit 1987 die Stufe II wegen einer statisch-dynamischen Insuffizienz der Lendenwirbelsäule, anerkannt. Vom Versorgungsamt Berlin ist seit 1995 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 (zuvor 50) anerkannt. Ein Neufeststellungsantrag vom Januar 2003 führte dazu, dass eine weitere Funktionsbeeinträchtigung mit einem GdB von 20 festgestellt worden war, ohne dass sich der Gesamt-GdB erhöht hätte.
Nachdem ein 1995 gestellter Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. wegen Invalidität erfolglos geblieben war (Bescheid der Beklagten vom 22. März 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1997), beantragte der Kläger im Januar 2000 erneut, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Durch Bescheid vom 27. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2000 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag ab. Ausgehend davon, dass der Kläger zuletzt als Rohrlegerhelfer gearbeitet habe, könne dahinstehen, ob der Kläger diese Tätigkeit noch ausüben könne. Denn er sei jedenfalls noch fähig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte körperliche Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig zu verrichten. Vorausgegangen waren von der Beklagten veranlasste Begutachtungen durch die Sozialmedizinerin Dr. H (vom 1. März 2000) und den Chirurgen Dipl.-Med. P (vom 8. April 2000).
Das Sozialgericht hat Befundberichte des Chirurgen Dr. J (vom 29. Januar 2001), der Internistin Dr. R (vom 5. Februar 2001 mit Fotokopien von zwei Entlassungsberichten des Evangelischen Krankenhauses H betreffend stationäre Behandlungen im Jahr 1999) und der Neurologin und Psychiaterin Dr. K (vom 20. Februar 2001 mit Fotokopie eines Arztberichts der C-Klinikum betreffend eine EMG-Untersuchung am 30. Oktober 2000) eingeholt, der Kläger selbst hat einen weiteren Bericht des V-Klinikums betreffend eine EMG-Untersuchung vom 11. April 2001 eingereicht. Ferner hat das Sozialgericht eine Arbeitgeberauskunft der Firma W GmbH vom 31. Mai 2001 mit Ergänzung vom 13. Dezember 2001 erhalten.
Im Auftrag des Sozialgericht haben dann der Orthopäde Dr. W und der Internist K den Kläger begutachtet. Dr. W ist in seinem Gutachten vom 5. Juli 2001 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben könne. Auf seinem Fachgebiet hat er ein degeneratives LWS-Syndrom mit Osteochondrose und Spondylarthrose L4/5 bei Zustand nach Nucleotomie 1979 und eine Peronäusparese links bei Polyneuropathie unklarer Genese diagnostiziert.
Der Arzt K ist in seinem Gutachten vom 30. April 2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger zu leichten und gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch in der Lage ist. Er hat bei ihm (einschließlich fachfremder Diagnosen) eine hypertensive Herzkrankheit bei langjähriger arterieller Hypertonie (medikamentös reguliert), eine Adipositas, eine Hyperlipoproteinämie, eine Peronaeusparese links, eine Varikosis beider Beine, eine Belastungslumbalgie infolge Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule bei osteodegenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Bandscheibenprotrusion und Nukleotomie im Segment L5/S1 1979, eine Visusminderung rechts, eine Hörminderung beidseits und eine operative Revision eines Bridenileus 1-2002 nach Cholezystektomie 1989 festgestellt.
Durch Urteil vom 9. Oktober 2002 hat das Sozialgericht die – erstinstanzlich noch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit gerichtete – Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Betreffend die Rente wegen Berufsunfähigkeit könne als geschützter Beruf im Sinne des Rentenrechts nicht der erlernte des Baumaschinisten angesehen werden. Denn von diesem Beruf habe sich der Kläger gelöst, indem er sich nicht nur vorübergehend einer geringerwertigen Tätigkeit zugewandt habe. Die zuletzt verrichtete Tätigkeit des Rohrlegerhelfers könne der Kläger nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen zwar nicht mehr verrichten. Nach dem so genannten Stufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) müsse er sich aber sozial zumutbar auf Tätigkeiten verweisen lassen, die eine Stufe unter dem Qualifikationsniveau seines bisherigen Berufs stünden. Der Beruf des Rohrlegerhelfers sei dem "oberen" Anlernbereich zuzuordnen, der die Berufe mit einer Ausbildungszeit von mehr als einem bis zu zwei Jahren umfasse. Ausgehend hiervon sei der Kläger auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit Ausnahme der sogenannten Primitivtätigkeiten verweisbar. Insoweit kämen nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen noch Tätigkeiten als Verpacker von Kleinteilen, Montierer kleiner Gegenstände oder als Pförtner in Betracht.
Mit seiner Berufung macht der Kläger nunmehr nur noch Rente wegen Berufsunfähigkeit geltend. Ihm sei Berufsschutz als Baumaschinist zu gewähren. Lediglich um seine Beschäftigung zu sichern habe er sich als angelernter Hilfsarbeiter entlohnen lassen, während er tatsächlich auch in der letzten Arbeitsstelle als Baumaschinist tätig gewesen sei. Darüber hinaus leide er unter Schlafstörungen, Angst- und Schweißausbrüchen und habe Platzangst. All dies versuche er zu unterdrücken, um nicht von seinem unmittelbaren Bekanntenkreis ausgegrenzt zu werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Oktober 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 27. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger sei entsprechend der tariflichen Einstufung und den Angaben des Arbeitgebers als Rohrlegerhelfer und damit nicht als Facharbeiter anzusehen. Angesichts dessen sei er auf die vom Sozialgericht benannten Tätigkeiten sozial zumutbar verweisbar.
Der Senat hat über die Tätigkeit des Klägers bei der Firma W GmbH Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D W. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2003 Bezug genommen.
Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten, die Schwerbehindertenakte und die Leistungsakte des Arbeitsamtes Berlin Nord sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte ab 1. Januar 2000 den mit der Berufung allein noch geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der erhobene Anspruch bestimmt sich noch nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger seinen Rentenantrag im Januar 2000 gestellt hat und Rente wegen Berufsunfähigkeit (auch) für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 geltend macht (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
§ 43 SGB VI erfordert neben den sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI und Vorliegen von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen Erwerbsminderung, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI), dass Berufsunfähigkeit eingetreten ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Im vorliegenden Fall liegt Berufsunfähigkeit seit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (am 6. Dezember 1999) vor und begründet den Anspruch auf Rente ab dem 1. Januar 2000 (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat ausweislich des dem Bescheid vom 27. April 2000 beigefügten Versicherungsverlaufs die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 i.V. mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) erfüllt und bereits auf Grund der versicherungspflichtigen Beschäftigungen und des Bezugs versicherungspflichtiger Sozialleistungen (§ 2 Satz 1 Nr. 3 i.V. mit §§ 43 Abs. 1 Satz 2, 28 Satz 2 SGB VI) in der Zeit von Dezember 1996 bis November 1999 drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit am 6. Dezember 1999 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) zurückgelegt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts liegt aber auch Berufsunfähigkeit vor. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf" des Versicherten (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R - nicht veröffentlicht). Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -). Danach ist als bisheriger Beruf des Klägers der des Baumaschinenführers anzusehen. Diesen Beruf hatte der Kläger – in der DDR unter der Bezeichnung Baumaschinist – erlernt und er war in ihm langjährig und damit nicht nur vorübergehend versicherungspflichtig beschäftigt. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger auch in der zuletzt in der Zeit vom 21. April 1998 bis 5. Dezember 1999 bei der Firma W GmbH ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Baumaschinenführer tätig war. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Arbeitsbescheinigung der Arbeitgeberin vom 12. Oktober 2001, in der der Kläger als "Rohrlegerhelfer" bezeichnet wird, sowie der Auskunft der Arbeitgeberin vom 31. Mai 2001, in der als Berufstätigkeiten des Klägers die des "Rohrlegers/Einsteifers - Kolonnenführers, Tiefbauarbeiters" aufgeführt sind. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Kläger bei der Firma W GmbH wenigstens zur Hälfte seiner Arbeitszeit Baumaschinen zu und von Baustellen bewegt und auf den Baustellen bedient und damit Kerntätigkeiten des Baumaschinenführers ausgeführt. Das ergibt sich aus den Einlassungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. August 2003 und wird durch die Angaben des im selben Termin vernommenen Zeugen W bestätigt. Den zeitlichen Umfang der Baumaschinenführertätigkeit bzw. Baggerfahrertätigkeit des Klägers hat der Zeuge W anschaulich und damit überzeugend dahingehend präzisiert, dass der Kläger bei größeren Baustellen wie der in Buch "ganze Tage auf dem Bagger gesessen habe"; insgesamt hat der Kläger nach der Einschätzung des Zeugen jedenfalls mindestens in der Hälfte seines Tätigkeitsbereichs als Baggerfahrer gearbeitet. Auf ausdrückliches Nachfragen des Vertreters der Beklagten hat der Zeuge insoweit klargestellt, dass diese Einschätzung nicht nur auf einer bloßen Annahme, sondern auf eigener Anschauung beruht. Hinzu kommt, dass der Kläger und der Zeuge W übereinstimmend, widerspruchsfrei und damit überzeugend darlegen, dass allein die Tatsache, dass der Kläger (ebenso wie der Zeuge) als "Rohrlegerhelfer" eingestellt worden war, nicht den Rückschluss zulässt, dass vom Kläger nur qualitativ geringwertige Bauhilfstätigkeiten ausgeführt worden waren. Vielmehr hatte die Arbeitgeberin, wie der Zeuge W klarstellt, vorrangig beabsichtigt, den Arbeitnehmern auf diese Weise jedenfalls für eine Anfangszeit geringeren als den ihnen nach Qualifikation und Qualität der verrichteten Arbeit zustehenden Lohn zahlen zu können. Es ist nachvollziehbar, wenn der Zeuge berichtet, dass er erst nach einer gewissen Zeit für die von ihm verrichteten Facharbeitertätigkeiten auch wie ein Facharbeiter bezahlt worden sei, ohne dass die Arbeitgeberin eine Änderungskündigung ausgesprochen habe oder ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Die Arbeitgeberin bestätigt dies letztlich sogar selbst für den Kläger, indem sie dessen Tätigkeitsfeld gegenüber dem Sozialgericht als "Rohrleger/Einsteifer - Kolonnenführer, Tiefbauarbeiter" bezeichnet. Diese Bezeichnungen haben andererseits keinen Einfluss darauf, welcher Beruf als der "bisherige" im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen ist. Denn insoweit ist allein entscheidend, welche Tätigkeiten tatsächlich verrichtet worden sind und welchem Berufsbild sie entsprechen.
Ist demnach bereits ein Zeitanteil von wenigstens der Hälfte der Arbeitszeit des Klägers auf die Bedienung von Baumaschinen und damit im Zusammenhang stehende Verrichtungen entfallen, so kann im Ergebnis dahinstehen, welche Arbeiten er sonst noch ausgeführt hat. Denn bei so genannten Mischtätigkeiten ist allein auf die Verrichtungen abzustellen, welche der Berufstätigkeit das Gepräge gegeben, das heißt mindestens etwa 50 % der Gesamttätigkeit ausgemacht haben (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41). Ungeachtet dessen stehen die vom Kläger neben der Baumaschinenführertätigkeit ausgeführten Verrichtungen als Rohrleger und Einsteifer allemal nicht außerhalb des Berufsbildes des bisherigen Berufs. Denn sie gehören im Rahmen der Ausbildung zum Baugeräteführer, welche die Berufsbilder des Baumaschinenführers bzw. Baumaschinisten aufnimmt, zum verbindlichen Inhalt des Ausbildungsrahmenplans (Nr. 8 b und d der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin vom 12. Mai 1997, BGBl. I S. 1038; im Folgenden: BaugeräteführerVO). Die Kerntätigkeit des Baumaschinenführers umfasst nämlich das Bedienen von Baumaschinen oder -geräten im Hoch- oder Tiefbau (z. B. zum Heben und Transportieren von Lasten, für Erdbewegungsarbeiten und sonstige Bauarbeiten) einschließlich des An- und Abtransports der Maschinen und Geräte, deren Umrüstung mit etwaigen mobilen Anbau- oder Zusatzgeräten sowie das Ausführen von Reparaturen (Bundesanstalt für Arbeit – BA – [Herausgeberin], Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen – gabi –, 1991, Nr. 546 zu B 0.1). Dieses Tätigkeitsfeld ist im Wesentlichen identisch mit dem des Baumaschinisten in der DDR (BA [Herausgeberin], DDR-Ausbildungsberufe, Heft 5, 1990, S. 134f.) und mit dem in der praktischen Prüfung für den Ausbildungsberuf des Baugeräteführers/der Baugeräteführerin abgeforderten Kenntnisbereich (§ 9 Abs. 2 BaugeräteführerVO).
Fest steht des Weiteren, dass der Kläger den Beruf des Baumaschinenführers aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann. Nach der übereinstimmenden Leistungsbeurteilung der gerichtlichen Sachverständigen Dr. Raffloer und K kann der Kläger nur noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten verrichten. Zwangshaltungen und einseitige körperliche Belastungen sind zu vermeiden, besondere klimatische Expositionen dürfen nicht auftreten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sind nicht möglich. Desgleichen sind nur noch Arbeiten möglich, die entweder durchgehend im Sitzen oder aber im Sitzen, Gehen und Stehen im Verhältnis 50 - 25 - 25 ausgeführt werden. Wegen der Herz- und Kreislauferkrankungen des Klägers kommen außerdem Arbeiten an laufenden Maschinen nicht in Betracht, Arbeiten in festgelegtem Arbeitsrhythmus und unter Zeitdruck sollten jedenfalls vermieden werden. Mit diesem Leistungsbild, das die Sachverständigen im Einzelnen nachvollziehbar und damit überzeugend und auch von den Beteiligten unwidersprochen herausgearbeitet haben, erfüllt der Kläger nicht mehr die Anforderungen, welche das Berufsbild des bisherigen Berufs ausmachen. Denn es fallen bei der Tätigkeit eines Baumaschinenführers teilweise körperlich schwere Arbeiten an (siehe die Arbeitgeberauskunft vom 31. Mai 2001), die im Besonderen an und mit laufenden Maschinen, teils in Zwangshaltungen und in jeglicher Witterung auszuführen sind (s. gabi Nr. 546 zu B 3.2).
Es gibt für den Kläger auch keine sozial zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr, die er mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen noch verrichten kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Hierzu hat das BSG das sogenannte Mehrstufenschema entwickelt, welches die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen unterteilt. Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe
- Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierter Facharbeiter
- Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren),
- angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und
- ungelernter Arbeiter
charakterisiert (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -).
Im Rahmen dieses Schemas ist der bisherige Beruf des Klägers als Baumaschinenführer der dritten Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. Das Tätigkeitsbild des bisherigen Berufs des Klägers stellt zwar erst seit 1. August 1997 – unter der Bezeichnung Baugeräteführer/Baugeräteführerin – einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Jahren dar. Schon der vom Kläger in der DDR erlernte Beruf des Baumaschinisten erforderte neben der zweijährigen Ausbildung aber den erfolgreichen Abschluss der polytechnischen Oberschule mit polytechnischer Bildung (DDR-Ausbildungsberufe a.a.O. S. 134). Desgleichen war der Zugang zu dem bundesrechtlichen Gegenstück des Baumaschinisten – des (geprüften) Baumaschinenführers – im Regelfall davon abhängig, dass vorher einschlägige Berufskenntnisse in einem Metall- oder Elektroberuf erworben worden waren oder aber die Stufenausbildung im Baugewerbe mindestens bis zur zweiten Stufe durchlaufen worden war (gabi Nr. 546 zu B I). Weil aber – wie ausgeführt – die Tätigkeitsbilder des Baumaschinenführers beziehungsweise Baumaschinisten der Sache nach im Berufsbild des Baugeräteführers vollständig aufgegangen sind, indiziert die Entscheidung des Verordnungsgebers, die Ausbildung zum Baugeräteführer als dreijährige auszugestalten, dass die früheren Ausbildungsformen, welche den Zugang zu der Berufstätigkeit eröffneten, qualitativ nicht wesentlich geringwertiger sein können.
Hinzu kommt vor allem, dass der Baumaschinenführer jedenfalls nach den seit 1998 geltenden Berliner Bezirkslohntarifverträgen für das Baugewerbe (Berufsgruppe M III 1) tariflich stets ebenso eingruppiert ist wie ein Baugeräteführer mit abgeschlossener (dreijähriger) Ausbildung nach zweijähriger Tätigkeit (Berufsgruppe M III 2) und eine annähernd gleiche Vergütung erhielt und erhält wie ein Spezialbaufacharbeiter, also jemandem, der die Stufenausbildung im Baugewerbe in der höchsten Stufe (Ausbildung von mindestens drei Jahren) abgeschlossen hat (Berufsgruppe III 1). Vor dem Hintergrund der vom Kläger tatsächlich verrichteten Tätigkeit wäre diese Tätigkeit im Rahmen des Tarifgefüges des Baugewerbes also richtiger Weise mit dem Entgelt für die Berufsgruppe M III 1 zu vergüten gewesen. Dieser Bewertung der Tarifvertragsparteien ist zu folgen, da nicht ersichtlich ist, dass hierbei qualitätsfremde Kriterien eine Rolle gespielt haben könnten (s. zum Ganzen Niesel in Kasseler Kommentar zum SGB VI, Randnr. 53a ff zu § 43 SGB VI a.F.). Dass die Arbeitgeberin die Berufsgruppe V 2.11 für die Vergütung angewendet hat, ist dagegen unerheblich, denn dies stellt lediglich ein widerlegbares Indiz für die Wertigkeit des ausgeübten Berufs dar. Die Einstufung durch die Arbeitgeberin ist im Fall des Klägers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber eindeutig fehlerhaft, so dass auf die objektiv richtige Berufsgruppe zurückzugreifen ist (Niesel a.a.O. Rdnr. 58 ff; s zur tariflichen Einordnung des Baumaschinenführers auch BSG, Urteil vom 5. Dezember 1989 – 5/4a RJ 73/87 –).
Für einen Facharbeiter sind aber die vom Sozialgericht bzw. von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten des Verpackers von Kleinteilen, Montierers kleiner Gegenstände und des Pförtners sozial nicht zumutbar. Denn es handelt sich insoweit um ungelernte Tätigkeiten. Tätigkeiten in der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter mit einer Anlernzeit von wenigstens drei Monaten, die der Kläger nach einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten vollwertig ausüben könnte und die dem Restleistungsvermögen des Klägers entsprechen würden, sind dagegen weder von der Beklagten benannt worden noch ersichtlich.
Die Rente ist als Dauerrente zu gewähren, da der Gesundheitszustand des Klägers und die daraus resultierenden Leistungseinschränkungen von sämtlichen Sachverständigen als dauerhaft und nicht besserungsfähig beschrieben worden ist.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist - nur noch - ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der Kläger ist 1953 geboren worden. Er erlernte in der DDR von 1971 bis 1973 den Beruf des Baumaschinisten, in dem er anschließend bis Juli 1990 tätig war. In den Folgejahren war der Kläger als Tiefbauer (März bis Juli 1991), Tiefbauhelfer (August 1991 bis Dezember 1993, März bis Oktober 1994) und Tiefbaufachwerker (August 1997 bis März 1998) tätig. Zum 21. April 1998 nahm der Kläger erneut eine Beschäftigung auf, die er in einer Veränderungsmitteilung gegenüber dem Arbeitsamt Berlin Nord als "Tiefbauer" bezeichnete. Arbeitgeber war die Firma W GmbH. Dieses Arbeitsverhältnis endete zum 31. Juli 2001. Die Arbeitgeberin bezeichnete die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Arbeitsbescheinigung vom 12. Oktober 2001 als "Rohrlegerhelfer", in einer Auskunft vom 31. Mai 2001 für das Sozialgericht (SG) Berlin dann als "Rohrleger/Einsteifer – Kolonnenführer, Tiefbauarbeiter". Die Vergütung erfolgte nach der Tarifgruppe V/2.11 gemäß Anhang 1 zum Bundes-Rahmentarifvertrag für das Baugewerbe. Seit 6. Dezember 1999 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Beim Kläger war seit 1980 eine Beschädigtenstufe nach DDR-Recht, seit 1987 die Stufe II wegen einer statisch-dynamischen Insuffizienz der Lendenwirbelsäule, anerkannt. Vom Versorgungsamt Berlin ist seit 1995 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 (zuvor 50) anerkannt. Ein Neufeststellungsantrag vom Januar 2003 führte dazu, dass eine weitere Funktionsbeeinträchtigung mit einem GdB von 20 festgestellt worden war, ohne dass sich der Gesamt-GdB erhöht hätte.
Nachdem ein 1995 gestellter Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. wegen Invalidität erfolglos geblieben war (Bescheid der Beklagten vom 22. März 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1997), beantragte der Kläger im Januar 2000 erneut, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Durch Bescheid vom 27. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2000 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag ab. Ausgehend davon, dass der Kläger zuletzt als Rohrlegerhelfer gearbeitet habe, könne dahinstehen, ob der Kläger diese Tätigkeit noch ausüben könne. Denn er sei jedenfalls noch fähig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte körperliche Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig zu verrichten. Vorausgegangen waren von der Beklagten veranlasste Begutachtungen durch die Sozialmedizinerin Dr. H (vom 1. März 2000) und den Chirurgen Dipl.-Med. P (vom 8. April 2000).
Das Sozialgericht hat Befundberichte des Chirurgen Dr. J (vom 29. Januar 2001), der Internistin Dr. R (vom 5. Februar 2001 mit Fotokopien von zwei Entlassungsberichten des Evangelischen Krankenhauses H betreffend stationäre Behandlungen im Jahr 1999) und der Neurologin und Psychiaterin Dr. K (vom 20. Februar 2001 mit Fotokopie eines Arztberichts der C-Klinikum betreffend eine EMG-Untersuchung am 30. Oktober 2000) eingeholt, der Kläger selbst hat einen weiteren Bericht des V-Klinikums betreffend eine EMG-Untersuchung vom 11. April 2001 eingereicht. Ferner hat das Sozialgericht eine Arbeitgeberauskunft der Firma W GmbH vom 31. Mai 2001 mit Ergänzung vom 13. Dezember 2001 erhalten.
Im Auftrag des Sozialgericht haben dann der Orthopäde Dr. W und der Internist K den Kläger begutachtet. Dr. W ist in seinem Gutachten vom 5. Juli 2001 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben könne. Auf seinem Fachgebiet hat er ein degeneratives LWS-Syndrom mit Osteochondrose und Spondylarthrose L4/5 bei Zustand nach Nucleotomie 1979 und eine Peronäusparese links bei Polyneuropathie unklarer Genese diagnostiziert.
Der Arzt K ist in seinem Gutachten vom 30. April 2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger zu leichten und gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch in der Lage ist. Er hat bei ihm (einschließlich fachfremder Diagnosen) eine hypertensive Herzkrankheit bei langjähriger arterieller Hypertonie (medikamentös reguliert), eine Adipositas, eine Hyperlipoproteinämie, eine Peronaeusparese links, eine Varikosis beider Beine, eine Belastungslumbalgie infolge Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule bei osteodegenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Bandscheibenprotrusion und Nukleotomie im Segment L5/S1 1979, eine Visusminderung rechts, eine Hörminderung beidseits und eine operative Revision eines Bridenileus 1-2002 nach Cholezystektomie 1989 festgestellt.
Durch Urteil vom 9. Oktober 2002 hat das Sozialgericht die – erstinstanzlich noch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit gerichtete – Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Betreffend die Rente wegen Berufsunfähigkeit könne als geschützter Beruf im Sinne des Rentenrechts nicht der erlernte des Baumaschinisten angesehen werden. Denn von diesem Beruf habe sich der Kläger gelöst, indem er sich nicht nur vorübergehend einer geringerwertigen Tätigkeit zugewandt habe. Die zuletzt verrichtete Tätigkeit des Rohrlegerhelfers könne der Kläger nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen zwar nicht mehr verrichten. Nach dem so genannten Stufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) müsse er sich aber sozial zumutbar auf Tätigkeiten verweisen lassen, die eine Stufe unter dem Qualifikationsniveau seines bisherigen Berufs stünden. Der Beruf des Rohrlegerhelfers sei dem "oberen" Anlernbereich zuzuordnen, der die Berufe mit einer Ausbildungszeit von mehr als einem bis zu zwei Jahren umfasse. Ausgehend hiervon sei der Kläger auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit Ausnahme der sogenannten Primitivtätigkeiten verweisbar. Insoweit kämen nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen noch Tätigkeiten als Verpacker von Kleinteilen, Montierer kleiner Gegenstände oder als Pförtner in Betracht.
Mit seiner Berufung macht der Kläger nunmehr nur noch Rente wegen Berufsunfähigkeit geltend. Ihm sei Berufsschutz als Baumaschinist zu gewähren. Lediglich um seine Beschäftigung zu sichern habe er sich als angelernter Hilfsarbeiter entlohnen lassen, während er tatsächlich auch in der letzten Arbeitsstelle als Baumaschinist tätig gewesen sei. Darüber hinaus leide er unter Schlafstörungen, Angst- und Schweißausbrüchen und habe Platzangst. All dies versuche er zu unterdrücken, um nicht von seinem unmittelbaren Bekanntenkreis ausgegrenzt zu werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Oktober 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 27. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger sei entsprechend der tariflichen Einstufung und den Angaben des Arbeitgebers als Rohrlegerhelfer und damit nicht als Facharbeiter anzusehen. Angesichts dessen sei er auf die vom Sozialgericht benannten Tätigkeiten sozial zumutbar verweisbar.
Der Senat hat über die Tätigkeit des Klägers bei der Firma W GmbH Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D W. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2003 Bezug genommen.
Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten, die Schwerbehindertenakte und die Leistungsakte des Arbeitsamtes Berlin Nord sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte ab 1. Januar 2000 den mit der Berufung allein noch geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der erhobene Anspruch bestimmt sich noch nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger seinen Rentenantrag im Januar 2000 gestellt hat und Rente wegen Berufsunfähigkeit (auch) für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 geltend macht (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
§ 43 SGB VI erfordert neben den sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI und Vorliegen von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen Erwerbsminderung, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI), dass Berufsunfähigkeit eingetreten ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Im vorliegenden Fall liegt Berufsunfähigkeit seit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (am 6. Dezember 1999) vor und begründet den Anspruch auf Rente ab dem 1. Januar 2000 (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat ausweislich des dem Bescheid vom 27. April 2000 beigefügten Versicherungsverlaufs die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 i.V. mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) erfüllt und bereits auf Grund der versicherungspflichtigen Beschäftigungen und des Bezugs versicherungspflichtiger Sozialleistungen (§ 2 Satz 1 Nr. 3 i.V. mit §§ 43 Abs. 1 Satz 2, 28 Satz 2 SGB VI) in der Zeit von Dezember 1996 bis November 1999 drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit am 6. Dezember 1999 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) zurückgelegt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts liegt aber auch Berufsunfähigkeit vor. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf" des Versicherten (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R - nicht veröffentlicht). Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -). Danach ist als bisheriger Beruf des Klägers der des Baumaschinenführers anzusehen. Diesen Beruf hatte der Kläger – in der DDR unter der Bezeichnung Baumaschinist – erlernt und er war in ihm langjährig und damit nicht nur vorübergehend versicherungspflichtig beschäftigt. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger auch in der zuletzt in der Zeit vom 21. April 1998 bis 5. Dezember 1999 bei der Firma W GmbH ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Baumaschinenführer tätig war. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Arbeitsbescheinigung der Arbeitgeberin vom 12. Oktober 2001, in der der Kläger als "Rohrlegerhelfer" bezeichnet wird, sowie der Auskunft der Arbeitgeberin vom 31. Mai 2001, in der als Berufstätigkeiten des Klägers die des "Rohrlegers/Einsteifers - Kolonnenführers, Tiefbauarbeiters" aufgeführt sind. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Kläger bei der Firma W GmbH wenigstens zur Hälfte seiner Arbeitszeit Baumaschinen zu und von Baustellen bewegt und auf den Baustellen bedient und damit Kerntätigkeiten des Baumaschinenführers ausgeführt. Das ergibt sich aus den Einlassungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. August 2003 und wird durch die Angaben des im selben Termin vernommenen Zeugen W bestätigt. Den zeitlichen Umfang der Baumaschinenführertätigkeit bzw. Baggerfahrertätigkeit des Klägers hat der Zeuge W anschaulich und damit überzeugend dahingehend präzisiert, dass der Kläger bei größeren Baustellen wie der in Buch "ganze Tage auf dem Bagger gesessen habe"; insgesamt hat der Kläger nach der Einschätzung des Zeugen jedenfalls mindestens in der Hälfte seines Tätigkeitsbereichs als Baggerfahrer gearbeitet. Auf ausdrückliches Nachfragen des Vertreters der Beklagten hat der Zeuge insoweit klargestellt, dass diese Einschätzung nicht nur auf einer bloßen Annahme, sondern auf eigener Anschauung beruht. Hinzu kommt, dass der Kläger und der Zeuge W übereinstimmend, widerspruchsfrei und damit überzeugend darlegen, dass allein die Tatsache, dass der Kläger (ebenso wie der Zeuge) als "Rohrlegerhelfer" eingestellt worden war, nicht den Rückschluss zulässt, dass vom Kläger nur qualitativ geringwertige Bauhilfstätigkeiten ausgeführt worden waren. Vielmehr hatte die Arbeitgeberin, wie der Zeuge W klarstellt, vorrangig beabsichtigt, den Arbeitnehmern auf diese Weise jedenfalls für eine Anfangszeit geringeren als den ihnen nach Qualifikation und Qualität der verrichteten Arbeit zustehenden Lohn zahlen zu können. Es ist nachvollziehbar, wenn der Zeuge berichtet, dass er erst nach einer gewissen Zeit für die von ihm verrichteten Facharbeitertätigkeiten auch wie ein Facharbeiter bezahlt worden sei, ohne dass die Arbeitgeberin eine Änderungskündigung ausgesprochen habe oder ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Die Arbeitgeberin bestätigt dies letztlich sogar selbst für den Kläger, indem sie dessen Tätigkeitsfeld gegenüber dem Sozialgericht als "Rohrleger/Einsteifer - Kolonnenführer, Tiefbauarbeiter" bezeichnet. Diese Bezeichnungen haben andererseits keinen Einfluss darauf, welcher Beruf als der "bisherige" im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen ist. Denn insoweit ist allein entscheidend, welche Tätigkeiten tatsächlich verrichtet worden sind und welchem Berufsbild sie entsprechen.
Ist demnach bereits ein Zeitanteil von wenigstens der Hälfte der Arbeitszeit des Klägers auf die Bedienung von Baumaschinen und damit im Zusammenhang stehende Verrichtungen entfallen, so kann im Ergebnis dahinstehen, welche Arbeiten er sonst noch ausgeführt hat. Denn bei so genannten Mischtätigkeiten ist allein auf die Verrichtungen abzustellen, welche der Berufstätigkeit das Gepräge gegeben, das heißt mindestens etwa 50 % der Gesamttätigkeit ausgemacht haben (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41). Ungeachtet dessen stehen die vom Kläger neben der Baumaschinenführertätigkeit ausgeführten Verrichtungen als Rohrleger und Einsteifer allemal nicht außerhalb des Berufsbildes des bisherigen Berufs. Denn sie gehören im Rahmen der Ausbildung zum Baugeräteführer, welche die Berufsbilder des Baumaschinenführers bzw. Baumaschinisten aufnimmt, zum verbindlichen Inhalt des Ausbildungsrahmenplans (Nr. 8 b und d der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin vom 12. Mai 1997, BGBl. I S. 1038; im Folgenden: BaugeräteführerVO). Die Kerntätigkeit des Baumaschinenführers umfasst nämlich das Bedienen von Baumaschinen oder -geräten im Hoch- oder Tiefbau (z. B. zum Heben und Transportieren von Lasten, für Erdbewegungsarbeiten und sonstige Bauarbeiten) einschließlich des An- und Abtransports der Maschinen und Geräte, deren Umrüstung mit etwaigen mobilen Anbau- oder Zusatzgeräten sowie das Ausführen von Reparaturen (Bundesanstalt für Arbeit – BA – [Herausgeberin], Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen – gabi –, 1991, Nr. 546 zu B 0.1). Dieses Tätigkeitsfeld ist im Wesentlichen identisch mit dem des Baumaschinisten in der DDR (BA [Herausgeberin], DDR-Ausbildungsberufe, Heft 5, 1990, S. 134f.) und mit dem in der praktischen Prüfung für den Ausbildungsberuf des Baugeräteführers/der Baugeräteführerin abgeforderten Kenntnisbereich (§ 9 Abs. 2 BaugeräteführerVO).
Fest steht des Weiteren, dass der Kläger den Beruf des Baumaschinenführers aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann. Nach der übereinstimmenden Leistungsbeurteilung der gerichtlichen Sachverständigen Dr. Raffloer und K kann der Kläger nur noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten verrichten. Zwangshaltungen und einseitige körperliche Belastungen sind zu vermeiden, besondere klimatische Expositionen dürfen nicht auftreten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sind nicht möglich. Desgleichen sind nur noch Arbeiten möglich, die entweder durchgehend im Sitzen oder aber im Sitzen, Gehen und Stehen im Verhältnis 50 - 25 - 25 ausgeführt werden. Wegen der Herz- und Kreislauferkrankungen des Klägers kommen außerdem Arbeiten an laufenden Maschinen nicht in Betracht, Arbeiten in festgelegtem Arbeitsrhythmus und unter Zeitdruck sollten jedenfalls vermieden werden. Mit diesem Leistungsbild, das die Sachverständigen im Einzelnen nachvollziehbar und damit überzeugend und auch von den Beteiligten unwidersprochen herausgearbeitet haben, erfüllt der Kläger nicht mehr die Anforderungen, welche das Berufsbild des bisherigen Berufs ausmachen. Denn es fallen bei der Tätigkeit eines Baumaschinenführers teilweise körperlich schwere Arbeiten an (siehe die Arbeitgeberauskunft vom 31. Mai 2001), die im Besonderen an und mit laufenden Maschinen, teils in Zwangshaltungen und in jeglicher Witterung auszuführen sind (s. gabi Nr. 546 zu B 3.2).
Es gibt für den Kläger auch keine sozial zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr, die er mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen noch verrichten kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Hierzu hat das BSG das sogenannte Mehrstufenschema entwickelt, welches die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen unterteilt. Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe
- Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierter Facharbeiter
- Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren),
- angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und
- ungelernter Arbeiter
charakterisiert (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -).
Im Rahmen dieses Schemas ist der bisherige Beruf des Klägers als Baumaschinenführer der dritten Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. Das Tätigkeitsbild des bisherigen Berufs des Klägers stellt zwar erst seit 1. August 1997 – unter der Bezeichnung Baugeräteführer/Baugeräteführerin – einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Jahren dar. Schon der vom Kläger in der DDR erlernte Beruf des Baumaschinisten erforderte neben der zweijährigen Ausbildung aber den erfolgreichen Abschluss der polytechnischen Oberschule mit polytechnischer Bildung (DDR-Ausbildungsberufe a.a.O. S. 134). Desgleichen war der Zugang zu dem bundesrechtlichen Gegenstück des Baumaschinisten – des (geprüften) Baumaschinenführers – im Regelfall davon abhängig, dass vorher einschlägige Berufskenntnisse in einem Metall- oder Elektroberuf erworben worden waren oder aber die Stufenausbildung im Baugewerbe mindestens bis zur zweiten Stufe durchlaufen worden war (gabi Nr. 546 zu B I). Weil aber – wie ausgeführt – die Tätigkeitsbilder des Baumaschinenführers beziehungsweise Baumaschinisten der Sache nach im Berufsbild des Baugeräteführers vollständig aufgegangen sind, indiziert die Entscheidung des Verordnungsgebers, die Ausbildung zum Baugeräteführer als dreijährige auszugestalten, dass die früheren Ausbildungsformen, welche den Zugang zu der Berufstätigkeit eröffneten, qualitativ nicht wesentlich geringwertiger sein können.
Hinzu kommt vor allem, dass der Baumaschinenführer jedenfalls nach den seit 1998 geltenden Berliner Bezirkslohntarifverträgen für das Baugewerbe (Berufsgruppe M III 1) tariflich stets ebenso eingruppiert ist wie ein Baugeräteführer mit abgeschlossener (dreijähriger) Ausbildung nach zweijähriger Tätigkeit (Berufsgruppe M III 2) und eine annähernd gleiche Vergütung erhielt und erhält wie ein Spezialbaufacharbeiter, also jemandem, der die Stufenausbildung im Baugewerbe in der höchsten Stufe (Ausbildung von mindestens drei Jahren) abgeschlossen hat (Berufsgruppe III 1). Vor dem Hintergrund der vom Kläger tatsächlich verrichteten Tätigkeit wäre diese Tätigkeit im Rahmen des Tarifgefüges des Baugewerbes also richtiger Weise mit dem Entgelt für die Berufsgruppe M III 1 zu vergüten gewesen. Dieser Bewertung der Tarifvertragsparteien ist zu folgen, da nicht ersichtlich ist, dass hierbei qualitätsfremde Kriterien eine Rolle gespielt haben könnten (s. zum Ganzen Niesel in Kasseler Kommentar zum SGB VI, Randnr. 53a ff zu § 43 SGB VI a.F.). Dass die Arbeitgeberin die Berufsgruppe V 2.11 für die Vergütung angewendet hat, ist dagegen unerheblich, denn dies stellt lediglich ein widerlegbares Indiz für die Wertigkeit des ausgeübten Berufs dar. Die Einstufung durch die Arbeitgeberin ist im Fall des Klägers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber eindeutig fehlerhaft, so dass auf die objektiv richtige Berufsgruppe zurückzugreifen ist (Niesel a.a.O. Rdnr. 58 ff; s zur tariflichen Einordnung des Baumaschinenführers auch BSG, Urteil vom 5. Dezember 1989 – 5/4a RJ 73/87 –).
Für einen Facharbeiter sind aber die vom Sozialgericht bzw. von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten des Verpackers von Kleinteilen, Montierers kleiner Gegenstände und des Pförtners sozial nicht zumutbar. Denn es handelt sich insoweit um ungelernte Tätigkeiten. Tätigkeiten in der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter mit einer Anlernzeit von wenigstens drei Monaten, die der Kläger nach einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten vollwertig ausüben könnte und die dem Restleistungsvermögen des Klägers entsprechen würden, sind dagegen weder von der Beklagten benannt worden noch ersichtlich.
Die Rente ist als Dauerrente zu gewähren, da der Gesundheitszustand des Klägers und die daraus resultierenden Leistungseinschränkungen von sämtlichen Sachverständigen als dauerhaft und nicht besserungsfähig beschrieben worden ist.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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