Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AL 4541/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AL 19/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit und die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für diesen Zeitraum.
Der 1967 geborene Kläger studierte Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, brach die Studiengänge allerdings ab, ohne einen Abschluss erreicht zu haben. Eine Ausbildung zum Chemielaboranten beendete er ebenfalls nicht. Zuletzt war er vom 1. Mai 1997 bis 30. April 1998 als Angestellter nach Vergütungsgruppe IX b BAT beim Bezirksamt T (Hilfe zur Arbeit) beschäftigt. Er erhielt ein versicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt von 2.886,40 DM. Ab dem 1. Mai 1998 bewilligte die Beklagte ihm auf seinen Antrag vom 5. März 1998 hin Arbeitslosengeld (Alg) für die Dauer von 180 Tagen. Am 28. Oktober 1998 beantragte der Kläger Alhi, die ihm mit Bescheid vom 3. September 1998 für den Bewilligungsabschnitt vom 28. Oktober 1998 bis 27. Oktober 1999 in Höhe von 230,16 DM wöchentlich bewilligt wurde. Mit Änderungsbescheid vom 14. Januar 1999 wurde aufgrund der Leistungsentgeltverordnung 1999 Alhi in Höhe von 232,82 DM gewährt.
Mit Schreiben vom 21. Juli 1999 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Stellenangebot mit Rechtsfolgenbelehrung als Bürofachkraft bei der Firma A Personaldienstleistungen GmbH (A). Als Anforderungen wurden im Stellenangebot genannt: Büroarbeit/Sach-bearbeitung, angenehme Telefonstimme, Word, Excel. Der Kläger stellte sich beim Arbeitgeber am 22. Juli 1999 vor. Nach seinen Angaben im Fragebogen über das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vom 12. August 1999 sollte am 23. Juli 1999 gegen 9.30 Uhr ein Test erfolgen. Um 8.00 Uhr lehnte der Kläger das Arbeitsangebot telefonisch gegenüber dem Arbeitgeber mit der Begründung ab, er habe eine andere Stelle gefunden. Gegenüber der Beklagten gab er allerdings an, die Entlohnung von 13,- DM brutto die Stunde sei ihm zu gering erschienen. Vergleichbare Bürotätigkeiten nach dem IG Metall-Tarifvertrag würden mit mehr als 3.000,- DM entlohnt. Er erhielte bei einer 40-Stundenwoche lediglich 2.253,- DM. Die Stelle sei ihm daher nicht zumutbar. Mit Schreiben vom 17. August 1999 machte er geltend, schon sein "Gesamtgrundbedarf" nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) betrage 1.897,54 DM. Daraus ergebe sich, dass der aus der Beschäftigung erzielbare Nettolohn seine "Betriebskosten" nicht decke.
Mit Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung vom 25. August 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Leistung sei zum 13. August 1999 eingestellt worden, er erhalte weitere Nachricht. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Widerspruch vom 31. August 1999. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb der Kläger erfolglos (Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 23. November 1999 Az.: L 10 B 229/99 AL ER).
Mit Bescheid vom 14. September 1999 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 13. August bis 4. November 1999 fest. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe der Kläger die angebotene Arbeit nicht angenommen, weil ihm das Bruttogehalt zu gering gewesen sei. Die Entlohnung habe jedoch entgegen der Auffassung des Klägers dem ortsüblichen Entgelt entsprochen. Eine Aufhebung des Alhi-Bewilligungsbescheides erfolgte nicht.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass das Angebot im Hinblick auf die Entlohnung nicht zumutbar gewesen sei. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Firma A mit, dass der Kläger eingestellt worden wäre. Bei einem Stundenlohn von 13,- DM hätte er ein Bruttogehalt von 2.253,- DM monatlich erzielt, das Nettogehalt hätte in Lohnsteuerklasse I 1.597,05 DM betragen. Die Beklagte wies die Widersprüche gegen die Bescheide vom 25. August und 14. September 1999 mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 1999 zurück. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sei § 144 Sozialgesetzbuch/Drittes Buch (SGB III) i.V.m. § 48 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X). Mit Bescheid vom 25. August 1999 sei die Bewilligung von Alhi zunächst aus sonstigen Gründen aufgehoben worden. Ergänzend dazu sei mit Bescheid vom 14. September 1999 eine Sperrzeit vom 13. August bis 4. November 1999 festgesetzt worden. Hinsichtlich der Höhe des Entgeltes sei das Stellenangebot entgegen der Auffassung des Klägers zumutbar gewesen. Vom 7. Monat der Arbeitslosigkeit an sei dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger sei als das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe (§ 121 Abs. 3 Satz 3 SGB III i.V.m. § 198 Satz 4 SGB III). Dies sei vorliegend offensichtlich nicht der Fall, da der Kläger Alhi in Höhe von 1.008,89 DM monatlich erhalte, bei der Beschäftigung aber ein Nettoentgelt von 1.597,- DM erwarten könne. Auf die Höhe etwaiger Leistungen des Sozialamtes komme es in diesem Zusammenhang nicht an.
Mit der zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht; die Beklagte habe verkannt, dass sein "Gesamtgrundbedarf" 1.897,54 DM betrage. Folglich müsse er nur eine Arbeitsstelle annehmen, die mit mindestens 2.800,- DM brutto bezahlt werde.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 1999 änderte die Beklagte die bisher getroffenen Entscheidungen, ohne den Kläger erneut anzuhören. Die Sperrzeit beginne nicht erst am 13. August 1999, dem Tag nach der Stellungnahme des Klägers zur Ablehnung des Arbeitsangebots, sondern bereits am 24. Juli 1999, dem Tag nach der Ablehnung des Stellenangebotes. Sie ende daher am 15. Oktober 1999. Außerdem werde die Bewilligung der Alhi wegen der festgesetzten Sperrzeit rückwirkend ab dem 24. Juli 1999 aufgehoben. Die zu Unrecht erbrachte Leistung in Höhe von 665,20 DM sei zu erstatten (20 Tage vom 24. Juli bis 12. August; 232,82 DM: 7 x 20).
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Berlin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III trete eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten habe, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Zumutbar sei ein Arbeitsangebot unter den Voraussetzungen des § 121 SGB III. Einem Arbeitslosen seien danach alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstünden. Nach § 121 Abs. 3 SGB III sei aus personenbezogenen Gründen eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt zu niedrig ausfalle. Vom 7. Monat der Arbeitslosigkeit an sei dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielte Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger sei als das Arbeitslosengeld bzw. die Arbeitslosenhilfe (§ 121 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 198 Satz 4 SGB III). Nach diesen Regelungen habe die Beklagte zutreffend den Eintritt einer Sperrzeit aufgrund der Ablehnung des Arbeitsangebotes vom 21. Juli 1999 festgestellt. Das Arbeitsangebot sei dem Kläger auch im Hinblick auf die Entlohnung zumutbar gewesen. Ausgehend von einem Stundenlohn von 13,- DM und einem hieraus resultierenden monatlichen Bruttoentgelt von 2.253,- DM und einem Nettoentgelt von 1.597,05 DM sei die Arbeit zumutbar gewesen, da die Vergütung über der monatlich bezogenen Arbeitslosenhilfe von 1.008,89 DM gelegen hätte. Im Übrigen sei der vom Kläger mitgeteilte "Gesamtgrundbedarf" nach dem BSHG aufgrund der vorliegenden Bescheide des Bezirksamtes T nicht nachvollziehbar. Außerdem sei festzustellen, dass der Gesetzgeber mit § 121 SGB III für den Bereich der Arbeitslosenversicherung eine abschließende Regelung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung im Hinblick auf das erzielbare Entgelt getroffen habe. Es könne daher dahinstehen, ob dem Kläger eventuell nach dem BSHG ein höherer Unterhalt zustehen könnte.
Auch die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen von Arbeitslosenhilfe im Zeitraum seit dem 24. Juli 1999 begegne gemäß § 48 SGB X i.V.m. § 330 SGB III keinen rechtlichen Bedenken. Ein Vertrauensschutz des Klägers im Hinblick auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X sei nicht ersichtlich, da der Kläger wusste oder zumindest grob fahrlässig nicht gewusst habe, dass der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts einer Sperrzeit zum Ruhen gekommen sei. Nach § 50 SGB X seien überzahlte Leistungen zu erstatten.
Gegen den ihm am 16. Januar 2001 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der Berufung vom 30. Januar 2001. Das Sozialgericht habe die Berechnungen des Arbeits-amtes zu den erzielbaren Bezügen ungeprüft übernommen. 2.253,- DM errechneten sich zwar als Monatslohn (13,- DM x 40 Stunden = 520,- DM x 13: 3). Dabei sei aber verkannt worden, dass kein Monatslohn vereinbart werden sollte. Vielmehr sei ein Stundenlohn vereinbart worden. Wenn der Monat nur 19 Arbeitstage habe, könne er daher nur 1.976,- DM erzielen. Es sei offensichtlich, dass dieser Betrag nicht ausreiche, um seinen "Gesamtgrundbedarf" zu decken.
Die Beklagte hat die förmliche Anhörung hinsichtlich der Aufhebung der Alhi-Bewilligung vom 24. Juli bis 12. August 1999 mit Schreiben vom 26. Juni 2001 nachgeholt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 23. Dezember 1999 und den Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt ihres Bescheides vom 23. Dezember 1999 und ist der Auffassung, die Anhörung sei zumindest wirksam nachgeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
Diese haben im Termin vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Bescheid vom 23. Dezember 1999 rechtlich nicht zu beanstanden ist.
I. Verfahrensrechtlich hat der Bescheid vom 23. Dezember 1999 die vorangegangenen Bescheide vollständig nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ersetzt und nicht nur abgeändert. Dies gilt hinsichtlich der veränderten zeitlichen Lage der Sperrzeit, der Aufhebung und Rückforderung von Alhi für den Zeitraum vom 24. Juli bis 12. August 1999 sowie der Aufhebung der Alhi-Bewilligung ab dem 13. August 1999. Da im Bescheid vom 23. Dezember 1999 von einer Aufhebung der Bewilligung ab Eintritt der Sperrzeit vom 24. Juli 1999 die Rede ist und gerade nicht von einer Begrenzung bis 12. August 1999, ist von einer vollständigen Ersetzung der vorangegangenen Bescheide auszugehen. Die Regelung sollte nicht nur die bisherige Aufhebung der Bewilligung "aus sonstigen Gründen" um die nun erforderliche Rückerstattung ergänzen.
II. Rechtsgrundlage der Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit ist § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Danach tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder angetreten hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, so dass vom 24. Juli 1999, dem Tag nach Ablehnung des Stellenangebots bis zum 15. Oktober 1999 eine 12-wöchige Sperrzeit eingetreten ist (§ 144 Abs. 2 Satz 2 SGB III).
1. Das Arbeitsangebot entsprach den Voraussetzungen der genannten Norm. Es war mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen, nannte den Arbeitgeber und die Art der Tätigkeit und entsprach ordnungsgemäßer Arbeitsvermittlung.
Das Arbeitsangebot war auch nicht deshalb zu unkonkret, weil der Kläger vor Abschluss des Arbeitsvertrages noch getestet werden sollte. Nach der Rechtsprechung des BSG (NZS 1997, 583 ff.) muss das Angebot der Arbeitsverwaltung nicht die Umstände der Bewerberauswahl nennen. Für die Tätigkeit kam der Kläger auch grundsätzlich in Betracht, weil er bereits ein Jahr Bürotätigkeiten im Bezirksamt verrichtet hatte.
2. Der Kläger hat die angebotene Beschäftigung nicht angenommen, diese vielmehr telefonisch am 23. Juli 1999 abgelehnt.
3. Dafür steht ihm auch kein wichtiger Grund zur Seite.
a: Das Verlangen eines Tests seitens des Arbeitgebers stellt für den Arbeitslosen keinen wichtigen Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes dar. Vielmehr gehört es zu den Obliegenheiten des Arbeitslosen, das Bewerberauswahlverfahren durch den Arbeitgeber zu dulden bzw. zu unterstützen (BSG NZS 1997, 583 zur Anfertigung Teststückes durch einen Zahntechniker).
b: Die Beschäftigung war auch zumutbar im Sinne des § 121 Abs. 3 Satz 3 SGB III.
Auf eventuelle Ansprüche gegen das Sozialamt kommt es nicht an. Unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 198 Satz 4 SGB III darf jedenfalls keine Beschäftigung abgelehnt werden, selbst wenn noch ergänzende Sozialhilfe gezahlt werden müsste. Auf den Vortrag des Klägers, in manchen Monaten könnte er nur 1.976,- DM erzielen, kommt es daher nicht an, da offensichtlich ist, dass selbst bei einem solchen Lohn das Nettogehalt noch über der bezogenen Arbeitslosenhilfe von monatlich 1.008,- DM läge. Es betrüge entsprechend der Leistungsentgeltverordnung 1999 monatlich 1.485,55 DM (342,82 DM x 13 Wochen: 3 Monate). Soweit der Kläger gerügt hat, die Berechnungen der Beklagten seien nicht nachvollziehbar, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die Abzüge vom Bruttogehalt in entsprechender Anwendung der Leistungsentgeltverordnung 1999 ermittelt. Dabei ist die Beklagte zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass ein Bruttoentgelt von bis zu 2231,64 DM monatlich zu erzielen ist, was nach der Leistungsentgeltverordnung 1999 zu einem Leistungsentgelt (§ 136 SGB III) von 368,55 DM wöchentlich in Steuerklasse I führt. Daraus errechnen sich monatliche Nettobezüge von 1.597,05 DM (368,55 DM x 13 Wochen: 3 Monate).
4. Eine erneute Anhörung (§ 24 SGB X) war vor Erlass des Bescheides vom 23. Dezember 1999 im Hinblick auf die Lage der Sperrzeit nicht geboten, da die Beklagte den Bescheid weder auf einen neuen Sachverhalt gestützt noch zwischenzeitlich neue Ermittlungen angestellt hat. Vielmehr hat sie aufgrund gleicher Rechtsgrundlage (§ 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III) nur die Lage der Sperrzeit korrigiert. Sie hat die Rechtsverteidigung des Klägers dadurch nicht erschwert (vgl. zum ganzen BSG, Urteil vom 15. August 2002 Az.: B 7 AL 38/01 R zur Entbehrlichkeit einer erneuten Anhörung im Widerspruchsverfahren).
III. Auch die Aufhebung der Bewilligung von Alhi, die mit Bescheid vom 3. September 1998/14. Januar 1999 bis 27. Oktober 1999 gewährt wurde, begegnet rechtlich keinen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen - hier vom 24. Juli bis 12. August 1999 in Höhe von 665,20 DM - zu erstatten (§ 50 SGB X).
1. Eine Regelung zur Aufhebung der bewilligten Alhi findet sich erstmals im Bescheid vom 23. Dezember 1999. Denn der Leistungsnachweis vom 25. August 1998 enthält keine Regelung, sondern nur die Mitteilung über eine Zahlungseinstellung, die hier nach § 331 SGB III ohne Bescheid erfolgt ist. Der Bescheid vom 14. September 1999 enthält nur die Feststellung der Sperrzeit, nicht aber die Aufhebung der Bewilligung der Alhi. Im Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 1999 wird hinsichtlich der Einstellung von Alhi auch nur der irrtümlich als Bescheid bezeichnete Leistungsnachweis vom 25. August 1999 mit der Mitteilung über die Zahlungseinstellung behandelt. Eine Aufhebung der Bewilligung ist nicht erfolgt, auch wenn die Beklagte in der Überschrift des Widerspruchsbescheides und in den Gründen § 48 SGB X zitiert. Allein die Nennung der Norm ersetzt keine Regelung. Damit steht fest, dass die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die damit verbundene Erstattung erstmals im Bescheid vom 23. Dezember 1999 geregelt wurde. Inhaltlich begegnet die Entscheidung jedoch keinen Bedenken. Der Eintritt der Sperrzeit ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X liegen ohne Zweifel vor, da der Kläger aus der Rechtsfolgenbelehrung zum Stellenangebot wusste bzw. wissen musste, dass er im Falle einer Sperrzeit auch keinen Anspruch auf Alhi hat.
2. Die grundsätzlich erforderliche Anhörung (§ 24 SGB X) vor Erlass eines Bescheides, der nach § 96 SGG Gegenstand eines bereits anhängigen Klageverfahrens wird, war vorliegend entbehrlich. Denn fragt man nach dem Zweck, den die Anhörung zum Bescheid vom 23. Dezember 1999 noch hätte haben können, drängt sich die Erkenntnis auf, dass der Kläger vor Erlass des Bescheides vom 14. September 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1999 ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu allen entscheidungserheblichen Punkten des Lebenssachverhaltes zu äußern. Insbesondere wusste er auch, dass er bei Verwirkung einer Sperrzeit keinen Anspruch auf Alhi hatte, weil er im Arbeitsangebot darüber belehrt worden ist. Dass dies rechtstechnisch nicht allein durch den Sperrzeitbescheid bewirkt wird, sondern noch ein weiterer Bescheid erlassen werden muss, kann vernachlässigt werden, soweit die entscheidungserheblichen Tatsachen für die beiden zu treffenden Regelungen im Wesentlichen identisch sind. Dies ist hier der Fall, da bei Verwirkung einer Sperrzeit die Alhi-Bewilligung aus allein diesem Grund zwingend aufzuheben ist. Der beiden Entscheidungen zugrunde liegende Lebenssachverhalt ist derselbe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sich in dieser Fallgestaltung im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X auf Vertrauensschutz berufen könnte. Fehlender Vertrauensschutz ist zwar eine Voraussetzung der Aufhebung, die formal über die Voraussetzungen einer Sperrzeit hinausgeht. Allerdings besteht hier die Besonderheit, dass Vertrauensschutz im Sinne eines Nichtkennenmüssens der Rechtswidrigkeit der Alhi-Bewilligung deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kläger schon in der Rechtsfolgenbelehrung, die ihrerseits Voraussetzung für die Feststellung einer Sperrzeit ist, darauf hingewiesen worden ist, dass während der Sperrzeit kein Anspruch auf Alhi besteht. Fehlte dieser Hinweis in der Rechtsfolgenbelehrung, könnte schon keine Sperrzeit verhängt werden. Dann käme schon deshalb auch die Aufhebung der Alhi nicht in Betracht. Wegen dieses engen Zusammenhanges bedurfte es keiner gesonderten Anhörung, wenn dem Sperrzeitbescheid, zu dem ordnungsgemäß angehört worden war, die Aufhebung der Bewilligung von Alhi "nachgeschoben" werden sollte. Denn die Entscheidung wurde weder auf einen neuen Sachverhalt gestützt noch hatte die Beklagte zwischenzeitlich neue Ermittlungen angestellt. Sie hat die Rechtsverteidigung des Klägers nicht erschwert (vgl. dazu BSG, Urteil vom 15. August 2002 Az.: B 7 AL 38/01 R). Denn einen Vertrauensschutz im Hinblick auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X kann es nicht geben, wenn dem Arbeitsangebot - wie hier - eine zutreffende Rechtsfolgenbelehrung beigefügt war, die ihrerseits Voraussetzung für die Feststellung einer Sperrzeit ist, zu der der Kläger ausreichend angehört wurde. Vor diesem Hintergrund wäre eine erneute Anhörung zu den sämtlichst bereits bekannten Tatsachen ein inhaltsleerer Formalismus, den durchzuführen weder das Rechtsstaatsprinzip noch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit und die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für diesen Zeitraum.
Der 1967 geborene Kläger studierte Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, brach die Studiengänge allerdings ab, ohne einen Abschluss erreicht zu haben. Eine Ausbildung zum Chemielaboranten beendete er ebenfalls nicht. Zuletzt war er vom 1. Mai 1997 bis 30. April 1998 als Angestellter nach Vergütungsgruppe IX b BAT beim Bezirksamt T (Hilfe zur Arbeit) beschäftigt. Er erhielt ein versicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt von 2.886,40 DM. Ab dem 1. Mai 1998 bewilligte die Beklagte ihm auf seinen Antrag vom 5. März 1998 hin Arbeitslosengeld (Alg) für die Dauer von 180 Tagen. Am 28. Oktober 1998 beantragte der Kläger Alhi, die ihm mit Bescheid vom 3. September 1998 für den Bewilligungsabschnitt vom 28. Oktober 1998 bis 27. Oktober 1999 in Höhe von 230,16 DM wöchentlich bewilligt wurde. Mit Änderungsbescheid vom 14. Januar 1999 wurde aufgrund der Leistungsentgeltverordnung 1999 Alhi in Höhe von 232,82 DM gewährt.
Mit Schreiben vom 21. Juli 1999 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Stellenangebot mit Rechtsfolgenbelehrung als Bürofachkraft bei der Firma A Personaldienstleistungen GmbH (A). Als Anforderungen wurden im Stellenangebot genannt: Büroarbeit/Sach-bearbeitung, angenehme Telefonstimme, Word, Excel. Der Kläger stellte sich beim Arbeitgeber am 22. Juli 1999 vor. Nach seinen Angaben im Fragebogen über das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vom 12. August 1999 sollte am 23. Juli 1999 gegen 9.30 Uhr ein Test erfolgen. Um 8.00 Uhr lehnte der Kläger das Arbeitsangebot telefonisch gegenüber dem Arbeitgeber mit der Begründung ab, er habe eine andere Stelle gefunden. Gegenüber der Beklagten gab er allerdings an, die Entlohnung von 13,- DM brutto die Stunde sei ihm zu gering erschienen. Vergleichbare Bürotätigkeiten nach dem IG Metall-Tarifvertrag würden mit mehr als 3.000,- DM entlohnt. Er erhielte bei einer 40-Stundenwoche lediglich 2.253,- DM. Die Stelle sei ihm daher nicht zumutbar. Mit Schreiben vom 17. August 1999 machte er geltend, schon sein "Gesamtgrundbedarf" nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) betrage 1.897,54 DM. Daraus ergebe sich, dass der aus der Beschäftigung erzielbare Nettolohn seine "Betriebskosten" nicht decke.
Mit Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung vom 25. August 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Leistung sei zum 13. August 1999 eingestellt worden, er erhalte weitere Nachricht. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Widerspruch vom 31. August 1999. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb der Kläger erfolglos (Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 23. November 1999 Az.: L 10 B 229/99 AL ER).
Mit Bescheid vom 14. September 1999 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 13. August bis 4. November 1999 fest. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe der Kläger die angebotene Arbeit nicht angenommen, weil ihm das Bruttogehalt zu gering gewesen sei. Die Entlohnung habe jedoch entgegen der Auffassung des Klägers dem ortsüblichen Entgelt entsprochen. Eine Aufhebung des Alhi-Bewilligungsbescheides erfolgte nicht.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass das Angebot im Hinblick auf die Entlohnung nicht zumutbar gewesen sei. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Firma A mit, dass der Kläger eingestellt worden wäre. Bei einem Stundenlohn von 13,- DM hätte er ein Bruttogehalt von 2.253,- DM monatlich erzielt, das Nettogehalt hätte in Lohnsteuerklasse I 1.597,05 DM betragen. Die Beklagte wies die Widersprüche gegen die Bescheide vom 25. August und 14. September 1999 mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 1999 zurück. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sei § 144 Sozialgesetzbuch/Drittes Buch (SGB III) i.V.m. § 48 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X). Mit Bescheid vom 25. August 1999 sei die Bewilligung von Alhi zunächst aus sonstigen Gründen aufgehoben worden. Ergänzend dazu sei mit Bescheid vom 14. September 1999 eine Sperrzeit vom 13. August bis 4. November 1999 festgesetzt worden. Hinsichtlich der Höhe des Entgeltes sei das Stellenangebot entgegen der Auffassung des Klägers zumutbar gewesen. Vom 7. Monat der Arbeitslosigkeit an sei dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger sei als das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe (§ 121 Abs. 3 Satz 3 SGB III i.V.m. § 198 Satz 4 SGB III). Dies sei vorliegend offensichtlich nicht der Fall, da der Kläger Alhi in Höhe von 1.008,89 DM monatlich erhalte, bei der Beschäftigung aber ein Nettoentgelt von 1.597,- DM erwarten könne. Auf die Höhe etwaiger Leistungen des Sozialamtes komme es in diesem Zusammenhang nicht an.
Mit der zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht; die Beklagte habe verkannt, dass sein "Gesamtgrundbedarf" 1.897,54 DM betrage. Folglich müsse er nur eine Arbeitsstelle annehmen, die mit mindestens 2.800,- DM brutto bezahlt werde.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 1999 änderte die Beklagte die bisher getroffenen Entscheidungen, ohne den Kläger erneut anzuhören. Die Sperrzeit beginne nicht erst am 13. August 1999, dem Tag nach der Stellungnahme des Klägers zur Ablehnung des Arbeitsangebots, sondern bereits am 24. Juli 1999, dem Tag nach der Ablehnung des Stellenangebotes. Sie ende daher am 15. Oktober 1999. Außerdem werde die Bewilligung der Alhi wegen der festgesetzten Sperrzeit rückwirkend ab dem 24. Juli 1999 aufgehoben. Die zu Unrecht erbrachte Leistung in Höhe von 665,20 DM sei zu erstatten (20 Tage vom 24. Juli bis 12. August; 232,82 DM: 7 x 20).
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Berlin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III trete eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten habe, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Zumutbar sei ein Arbeitsangebot unter den Voraussetzungen des § 121 SGB III. Einem Arbeitslosen seien danach alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstünden. Nach § 121 Abs. 3 SGB III sei aus personenbezogenen Gründen eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt zu niedrig ausfalle. Vom 7. Monat der Arbeitslosigkeit an sei dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielte Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger sei als das Arbeitslosengeld bzw. die Arbeitslosenhilfe (§ 121 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 198 Satz 4 SGB III). Nach diesen Regelungen habe die Beklagte zutreffend den Eintritt einer Sperrzeit aufgrund der Ablehnung des Arbeitsangebotes vom 21. Juli 1999 festgestellt. Das Arbeitsangebot sei dem Kläger auch im Hinblick auf die Entlohnung zumutbar gewesen. Ausgehend von einem Stundenlohn von 13,- DM und einem hieraus resultierenden monatlichen Bruttoentgelt von 2.253,- DM und einem Nettoentgelt von 1.597,05 DM sei die Arbeit zumutbar gewesen, da die Vergütung über der monatlich bezogenen Arbeitslosenhilfe von 1.008,89 DM gelegen hätte. Im Übrigen sei der vom Kläger mitgeteilte "Gesamtgrundbedarf" nach dem BSHG aufgrund der vorliegenden Bescheide des Bezirksamtes T nicht nachvollziehbar. Außerdem sei festzustellen, dass der Gesetzgeber mit § 121 SGB III für den Bereich der Arbeitslosenversicherung eine abschließende Regelung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung im Hinblick auf das erzielbare Entgelt getroffen habe. Es könne daher dahinstehen, ob dem Kläger eventuell nach dem BSHG ein höherer Unterhalt zustehen könnte.
Auch die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen von Arbeitslosenhilfe im Zeitraum seit dem 24. Juli 1999 begegne gemäß § 48 SGB X i.V.m. § 330 SGB III keinen rechtlichen Bedenken. Ein Vertrauensschutz des Klägers im Hinblick auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X sei nicht ersichtlich, da der Kläger wusste oder zumindest grob fahrlässig nicht gewusst habe, dass der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts einer Sperrzeit zum Ruhen gekommen sei. Nach § 50 SGB X seien überzahlte Leistungen zu erstatten.
Gegen den ihm am 16. Januar 2001 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der Berufung vom 30. Januar 2001. Das Sozialgericht habe die Berechnungen des Arbeits-amtes zu den erzielbaren Bezügen ungeprüft übernommen. 2.253,- DM errechneten sich zwar als Monatslohn (13,- DM x 40 Stunden = 520,- DM x 13: 3). Dabei sei aber verkannt worden, dass kein Monatslohn vereinbart werden sollte. Vielmehr sei ein Stundenlohn vereinbart worden. Wenn der Monat nur 19 Arbeitstage habe, könne er daher nur 1.976,- DM erzielen. Es sei offensichtlich, dass dieser Betrag nicht ausreiche, um seinen "Gesamtgrundbedarf" zu decken.
Die Beklagte hat die förmliche Anhörung hinsichtlich der Aufhebung der Alhi-Bewilligung vom 24. Juli bis 12. August 1999 mit Schreiben vom 26. Juni 2001 nachgeholt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 23. Dezember 1999 und den Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt ihres Bescheides vom 23. Dezember 1999 und ist der Auffassung, die Anhörung sei zumindest wirksam nachgeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
Diese haben im Termin vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Bescheid vom 23. Dezember 1999 rechtlich nicht zu beanstanden ist.
I. Verfahrensrechtlich hat der Bescheid vom 23. Dezember 1999 die vorangegangenen Bescheide vollständig nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ersetzt und nicht nur abgeändert. Dies gilt hinsichtlich der veränderten zeitlichen Lage der Sperrzeit, der Aufhebung und Rückforderung von Alhi für den Zeitraum vom 24. Juli bis 12. August 1999 sowie der Aufhebung der Alhi-Bewilligung ab dem 13. August 1999. Da im Bescheid vom 23. Dezember 1999 von einer Aufhebung der Bewilligung ab Eintritt der Sperrzeit vom 24. Juli 1999 die Rede ist und gerade nicht von einer Begrenzung bis 12. August 1999, ist von einer vollständigen Ersetzung der vorangegangenen Bescheide auszugehen. Die Regelung sollte nicht nur die bisherige Aufhebung der Bewilligung "aus sonstigen Gründen" um die nun erforderliche Rückerstattung ergänzen.
II. Rechtsgrundlage der Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit ist § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Danach tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder angetreten hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, so dass vom 24. Juli 1999, dem Tag nach Ablehnung des Stellenangebots bis zum 15. Oktober 1999 eine 12-wöchige Sperrzeit eingetreten ist (§ 144 Abs. 2 Satz 2 SGB III).
1. Das Arbeitsangebot entsprach den Voraussetzungen der genannten Norm. Es war mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen, nannte den Arbeitgeber und die Art der Tätigkeit und entsprach ordnungsgemäßer Arbeitsvermittlung.
Das Arbeitsangebot war auch nicht deshalb zu unkonkret, weil der Kläger vor Abschluss des Arbeitsvertrages noch getestet werden sollte. Nach der Rechtsprechung des BSG (NZS 1997, 583 ff.) muss das Angebot der Arbeitsverwaltung nicht die Umstände der Bewerberauswahl nennen. Für die Tätigkeit kam der Kläger auch grundsätzlich in Betracht, weil er bereits ein Jahr Bürotätigkeiten im Bezirksamt verrichtet hatte.
2. Der Kläger hat die angebotene Beschäftigung nicht angenommen, diese vielmehr telefonisch am 23. Juli 1999 abgelehnt.
3. Dafür steht ihm auch kein wichtiger Grund zur Seite.
a: Das Verlangen eines Tests seitens des Arbeitgebers stellt für den Arbeitslosen keinen wichtigen Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes dar. Vielmehr gehört es zu den Obliegenheiten des Arbeitslosen, das Bewerberauswahlverfahren durch den Arbeitgeber zu dulden bzw. zu unterstützen (BSG NZS 1997, 583 zur Anfertigung Teststückes durch einen Zahntechniker).
b: Die Beschäftigung war auch zumutbar im Sinne des § 121 Abs. 3 Satz 3 SGB III.
Auf eventuelle Ansprüche gegen das Sozialamt kommt es nicht an. Unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 198 Satz 4 SGB III darf jedenfalls keine Beschäftigung abgelehnt werden, selbst wenn noch ergänzende Sozialhilfe gezahlt werden müsste. Auf den Vortrag des Klägers, in manchen Monaten könnte er nur 1.976,- DM erzielen, kommt es daher nicht an, da offensichtlich ist, dass selbst bei einem solchen Lohn das Nettogehalt noch über der bezogenen Arbeitslosenhilfe von monatlich 1.008,- DM läge. Es betrüge entsprechend der Leistungsentgeltverordnung 1999 monatlich 1.485,55 DM (342,82 DM x 13 Wochen: 3 Monate). Soweit der Kläger gerügt hat, die Berechnungen der Beklagten seien nicht nachvollziehbar, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die Abzüge vom Bruttogehalt in entsprechender Anwendung der Leistungsentgeltverordnung 1999 ermittelt. Dabei ist die Beklagte zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass ein Bruttoentgelt von bis zu 2231,64 DM monatlich zu erzielen ist, was nach der Leistungsentgeltverordnung 1999 zu einem Leistungsentgelt (§ 136 SGB III) von 368,55 DM wöchentlich in Steuerklasse I führt. Daraus errechnen sich monatliche Nettobezüge von 1.597,05 DM (368,55 DM x 13 Wochen: 3 Monate).
4. Eine erneute Anhörung (§ 24 SGB X) war vor Erlass des Bescheides vom 23. Dezember 1999 im Hinblick auf die Lage der Sperrzeit nicht geboten, da die Beklagte den Bescheid weder auf einen neuen Sachverhalt gestützt noch zwischenzeitlich neue Ermittlungen angestellt hat. Vielmehr hat sie aufgrund gleicher Rechtsgrundlage (§ 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III) nur die Lage der Sperrzeit korrigiert. Sie hat die Rechtsverteidigung des Klägers dadurch nicht erschwert (vgl. zum ganzen BSG, Urteil vom 15. August 2002 Az.: B 7 AL 38/01 R zur Entbehrlichkeit einer erneuten Anhörung im Widerspruchsverfahren).
III. Auch die Aufhebung der Bewilligung von Alhi, die mit Bescheid vom 3. September 1998/14. Januar 1999 bis 27. Oktober 1999 gewährt wurde, begegnet rechtlich keinen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen - hier vom 24. Juli bis 12. August 1999 in Höhe von 665,20 DM - zu erstatten (§ 50 SGB X).
1. Eine Regelung zur Aufhebung der bewilligten Alhi findet sich erstmals im Bescheid vom 23. Dezember 1999. Denn der Leistungsnachweis vom 25. August 1998 enthält keine Regelung, sondern nur die Mitteilung über eine Zahlungseinstellung, die hier nach § 331 SGB III ohne Bescheid erfolgt ist. Der Bescheid vom 14. September 1999 enthält nur die Feststellung der Sperrzeit, nicht aber die Aufhebung der Bewilligung der Alhi. Im Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 1999 wird hinsichtlich der Einstellung von Alhi auch nur der irrtümlich als Bescheid bezeichnete Leistungsnachweis vom 25. August 1999 mit der Mitteilung über die Zahlungseinstellung behandelt. Eine Aufhebung der Bewilligung ist nicht erfolgt, auch wenn die Beklagte in der Überschrift des Widerspruchsbescheides und in den Gründen § 48 SGB X zitiert. Allein die Nennung der Norm ersetzt keine Regelung. Damit steht fest, dass die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die damit verbundene Erstattung erstmals im Bescheid vom 23. Dezember 1999 geregelt wurde. Inhaltlich begegnet die Entscheidung jedoch keinen Bedenken. Der Eintritt der Sperrzeit ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X liegen ohne Zweifel vor, da der Kläger aus der Rechtsfolgenbelehrung zum Stellenangebot wusste bzw. wissen musste, dass er im Falle einer Sperrzeit auch keinen Anspruch auf Alhi hat.
2. Die grundsätzlich erforderliche Anhörung (§ 24 SGB X) vor Erlass eines Bescheides, der nach § 96 SGG Gegenstand eines bereits anhängigen Klageverfahrens wird, war vorliegend entbehrlich. Denn fragt man nach dem Zweck, den die Anhörung zum Bescheid vom 23. Dezember 1999 noch hätte haben können, drängt sich die Erkenntnis auf, dass der Kläger vor Erlass des Bescheides vom 14. September 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1999 ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu allen entscheidungserheblichen Punkten des Lebenssachverhaltes zu äußern. Insbesondere wusste er auch, dass er bei Verwirkung einer Sperrzeit keinen Anspruch auf Alhi hatte, weil er im Arbeitsangebot darüber belehrt worden ist. Dass dies rechtstechnisch nicht allein durch den Sperrzeitbescheid bewirkt wird, sondern noch ein weiterer Bescheid erlassen werden muss, kann vernachlässigt werden, soweit die entscheidungserheblichen Tatsachen für die beiden zu treffenden Regelungen im Wesentlichen identisch sind. Dies ist hier der Fall, da bei Verwirkung einer Sperrzeit die Alhi-Bewilligung aus allein diesem Grund zwingend aufzuheben ist. Der beiden Entscheidungen zugrunde liegende Lebenssachverhalt ist derselbe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sich in dieser Fallgestaltung im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X auf Vertrauensschutz berufen könnte. Fehlender Vertrauensschutz ist zwar eine Voraussetzung der Aufhebung, die formal über die Voraussetzungen einer Sperrzeit hinausgeht. Allerdings besteht hier die Besonderheit, dass Vertrauensschutz im Sinne eines Nichtkennenmüssens der Rechtswidrigkeit der Alhi-Bewilligung deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kläger schon in der Rechtsfolgenbelehrung, die ihrerseits Voraussetzung für die Feststellung einer Sperrzeit ist, darauf hingewiesen worden ist, dass während der Sperrzeit kein Anspruch auf Alhi besteht. Fehlte dieser Hinweis in der Rechtsfolgenbelehrung, könnte schon keine Sperrzeit verhängt werden. Dann käme schon deshalb auch die Aufhebung der Alhi nicht in Betracht. Wegen dieses engen Zusammenhanges bedurfte es keiner gesonderten Anhörung, wenn dem Sperrzeitbescheid, zu dem ordnungsgemäß angehört worden war, die Aufhebung der Bewilligung von Alhi "nachgeschoben" werden sollte. Denn die Entscheidung wurde weder auf einen neuen Sachverhalt gestützt noch hatte die Beklagte zwischenzeitlich neue Ermittlungen angestellt. Sie hat die Rechtsverteidigung des Klägers nicht erschwert (vgl. dazu BSG, Urteil vom 15. August 2002 Az.: B 7 AL 38/01 R). Denn einen Vertrauensschutz im Hinblick auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X kann es nicht geben, wenn dem Arbeitsangebot - wie hier - eine zutreffende Rechtsfolgenbelehrung beigefügt war, die ihrerseits Voraussetzung für die Feststellung einer Sperrzeit ist, zu der der Kläger ausreichend angehört wurde. Vor diesem Hintergrund wäre eine erneute Anhörung zu den sämtlichst bereits bekannten Tatsachen ein inhaltsleerer Formalismus, den durchzuführen weder das Rechtsstaatsprinzip noch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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