L 18 V 31/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
18
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 V 99/93
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 V 31/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.03.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anrechnung fiktiver Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 64.121,25 DM ab Januar 1994 bei der Berechnung der Ausgleichsrente und bei der Berechnung des Ehegattenzuschlags für die Zeit von Januar 1994 bis September 1995 (Tod der Ehefrau am 10.09.1995).

Der Kläger bezog von der Beklagten ab 01.08.1967 Ausgleichsrente ohne Anrechnung von Einkünften aus Hausbesitz. Im Jahr 1988 verkauften der Kläger und seine Ehefrau ihr im gemeinsamen Eigentum stehendes Wohnhaus und legten gemeinsam den Betrag von insgesamt 101.858,90 DM in abgezinsten Sparkassenbriefen an (Ende der Laufzeit 10.05.1993). Mit Schreiben vom 08.06.1993 teilte der Kläger mit, seine Ehefrau und er hätten ihren gemeinsamen Sohn im Jahr 1990 zwecks Erwerb eines Hausgrundstücks einen Betrag von 100.000,- DM - durch Darlehensaufnahme mit Rückzahlungsverpflichtung ab dem 10.05.1993 - und am 10.05.1993 die angefallenen Zinsen aus den Sparkassenbriefen in Höhe von 28.242,50 DM unter Vorwegnahme einer künftigen Erbfolge zur Tilgung restlicher Belastungen zur Verfügung gestellt.

Der Beklagte hörte den Kläger zur beabsichtigten Anrechnung von fiktiven Zinsen aus dem Schenkungsbetrag von insgesamt 130.000,- DM an (Schreiben vom 18.06.1993).

Mit den Bescheiden vom 22.06.1993 und 13.07.1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 03.11.1993 und dem Bescheid vom 22.11.1993 idF des Widespruchsbescheides vom 09.08.1994 stellte der Beklagte die Versorgungsbezüge für das Jahr 1993 unter Anrechnung der im Jahr 1993 tatsächlich erzielten Zinsen fest. Mit Bescheid vom 23.11.1993 stellte der Beklagte die Versorgungsbezüge ab Januar 1994 unter Anrechnung von 4 % fiktiven Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 64.121,25 DM endgültig fest. Zur Begründung gab er an, für die Überlassung des in gemeinsamen Eigentum stehenden Kapitalbetrages in Höhe von 128.242,50 DM an den Sohn liege kein verständiger Grund vor. Ein Zahlbetrag für die Ausgleichsrente errechnete sich nicht mehr. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 09.08.1994).

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg hat der Kläger die Klage gegen den Bescheid vom 22.06.1993 und 13.07.1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 03.11.1993 und den Bescheid vom 22.11.1993 idF des Widerspruchsbescheides zum 09.08.1994 zurückgenommen. Im Übrigen hat er beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.11.1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 09.08.1994 zu verurteilen, ab Januar 1994 Ausgleichsrente sowie von Januar 1994 bis September 1995 Ehegattenzuschlag ohne Anrechnung fiktiver Zinsen aus einem Betrag von 64.121,25 DM zu gewähren. Das Sozialgericht ist diesem Antrag gefolgt und hat den Beklagten zu den entsprechenden Leistungen mit Urteil vom 29.03.2001 unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.02.1993, SozR 3-3660 § 1 Nr 1 verpflichtet.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und die Auffassung vertreten, der vorliegende Rechtsstreit unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BSG aaO zugrunde gelegen habe. Der Wegfall von Zinseinkünften aus dem verschenkten Kapital wirke sich anders als in dem vom BSG entschiedenen Rechtsstreit auf die Höhe der Versorgungsleistungen aus, weil dadurch das bisher zu berücksichtigende Einkommen - die Zinseinkünfte im Jahr 1993 - gemindert würden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.03.2001 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 23.11.1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 09.08.1994 abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.03.2001 zurückzuweisen.

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Beschädigtenakten des Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 155 Abs 4 iVm Abs 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG).

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge ohne Anrechnung fiktiver Zinseinkünfte.

Der Senat weist die Berufung des Beklagten aus den Gründen des Ersturteils als unbegründet zurück. Es bedarf daher keiner weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 153 Abs 2 SGG). Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass die im Urteil des BSG SozR 3-3660 § 1 Nr 1 niedergelegten Grundsätze die Nichtanrechnung von fiktiven Zinseinkünften im vorliegenden Rechtsstreit tragen. Das BSG hat seine Rechtsprechung zur unentgeltlichen Verfügung über einkommensirrelevante Vermögensstücke fortgeführt (vgl BSG SozR 3660 § 12 Nr 4). Wenn die Bezieher von einkommensabhängigen Leistungen über ein Grundstück unter der Anrechnungsgrenze unentgeltlich verfügen, das gesamte Grundstück also einem Kind zuwenden können, ohne dass fiktives Einkommen in Höhe des möglichen Verkaufserlöses anzurechnen ist, kann eine entgeltliche Verfügung mit Übergabe des Verkaufserlöses nicht iS des § 1 Ausgleichsverordnung derart missbilligt werden, dass auch dann fiktives Einkommen anzurechnen wäre, wenn eine Einkommensverschlechterung hierdurch nicht eingetreten ist (BSG SozR 3-3660 § 1 Nr 1).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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