Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 RJ 2595/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RJ 22/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Kläger ist 1960 geboren. In der DDR erlernte er nach seinen Angaben von April 1976 bis Juli 1977 den Beruf des Schlossers, beendete die Ausbildung aber nicht. Ab August 1979 bis zu seiner Übersiedelung nach Berlin (West) im April 1986 war er als "Anbinder" beim Wkombinat B beschäftigt. Am 3. Februar 1987 nahm er eine Beschäftigung bei den B V (BVG) auf. Dort arbeitete der Kläger zunächst als Zugabfertiger in der U-Bahn, wozu er 1987 in zwei Lehrgängen von 10 und 17 Tagen Dauer ausgebildet worden war. Vom 27. November bis zum 11. Dezember 1989 und vom 5. August bis 21. Oktober 1991 besuchte er jeweils erfolglos Lehrgänge zur Ausbildung für die Tätigkeit als Zugfahrer U-Bahn. Einen dritten Lehrgang, an dem er ab 14. September 1992 teilnahm, schloss er am 1. Dezember 1992 erfolgreich ab und war anschließend - ausgenommen die Zeit von April bis Dezember 1995 - im Fahrdienst der Berliner U-Bahn tätig. Während der Beschäftigung als Zugfahrer absolvierte er im Januar 1994, Dezember 1995 und Januar 1996 Nachschulungen von insgesamt zwölf Tagen Dauer, die er erfolgreich abschloss. Alle Lehrgänge, Schulungen und Prüfungen bei der BVG wurden betriebsintern durchgeführt. Die Vergütung des Klägers während der Zeit als Zugfahrer richtete sich zuletzt nach der Lohngruppe F U des Zusatztarifvertrags BVG Nr. 2 zum Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) vom 18. Juni 1991 in Verbindung mit den Tarifverträgen über Löhne für Arbeiter im Fahrdienst der BVG.
Seit 24. Februar 1997 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben; das Arbeitsverhältnis mit der BVG endete zum 31. Juli 1997 durch Auflösungsvereinbarung gegen Zahlung einer Abfindung. Ab 17. Dezember 1997 war der Kläger arbeitslos gemeldet und bezog ab 22. Januar 1998 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit von der Bundesanstalt für Arbeit.
Bei dem Kläger ist seit Juli 2002 ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt auf Grund der Funktionsbeeinträchtigungen Genussmittelabhängigkeit, rezidivierende Angst und depressive Störungen, Hörminderung und funktionelle Wirbelsäulen-Beschwerden.
Im August 1997 beantragte der Kläger, ihm medizinische Leistungen zur Rehabilitation (Reha) für Abhängigkeitskranke zu gewähren. Die Beklagte holte einen Befundbericht der Neurologin und Psychiaterin R vom 18. Juli 1997 ein und zog einen Sozialbericht der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) B vom 8. August 1997 sowie ein Gutachten des Allgemeinmediziners und Psychotherapeuten A vom 14. August 1997 für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) bei. Ferner lag ihr eine Epikrise der K-B-Nklinik vom 28. April 1997 vor, die stationäre Behandlungen im Januar, März und April 1997 wegen Intoxikation bei Störung durch Alkohol betraf. Auf dieser Grundlage bewilligte die Beklagte dem Kläger eine medizinische Reha-Maßnahme mit Übergangsgeld, die ab dem 7. Oktober 1997 in der S-Klinik L stattfand (Diagnosen: dissoziale Persönlichkeitsstörung, Alkoholabhängigkeitssyndrom, Agoraphobie ohne Panikstörung, pathologisches Glücksspiel, Nikotinabhängigkeitssyndrom). Aus der Maßnahme, die vom Kläger am 15. Dezember 1997 vorzeitig abgebrochen wurde, wurde er als vollschichtig arbeitsfähig für die Tätigkeit des Zugfahrers sowie für sonstige Tätigkeiten mit geringen körperlichen Funktionseinschränkungen auf Grund einer kompensierten Ertaubung des linken Ohres entlassen.
Nachdem der Kläger im Januar 1998 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt hatte, wurde er am 20. März 1998 im Auftrag der Beklagten durch den Internisten und Psychotherapeuten Dr. T untersucht. In seinem Gutachten vom 1. April 1998 kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass das Leistungsvermögen des Klägers wegen extensiven Alkoholkonsums gegenwärtig aufgehoben sei (Diagnosen: Leberparenchymschaden bei Alkoholkrankheit, depressive Entwicklung mit mehrfachen Suizidversuchen, angegebene Taubheit links) und empfahl eine Nachuntersuchung nach einem Jahr. Die Beklagte zog bei der C einen Sozialbericht vom 9. November 1998 und einen Befundbericht vom 10. November 1998 bei und bewilligte dem Kläger ab 25. Januar 1999 erneut eine medizinische Reha (stationäre Entwöhnungsbehandlung) in der S-Klinik L. Diese Maßnahme wurde am 18. März 1999 von der Klinik "disziplinarisch" vorzeitig abgebrochen. Aus der Reha wurde der Kläger als derzeitig arbeitsunfähig, jedoch vollschichtig leistungsfähig für die Tätigkeit des Zugfahrers sowie für jegliche sonstigen Arbeiten, soweit ihnen nicht die Hörminderung auf dem linken Ohr entgegen stand, entlassen (Entlassungsbericht K/Dr. W/G vom 9. April 1999 mit beigefügtem, undatiertem und namenlosem Gutachten). Die Behandlungsdiagnosen entsprachen denen der Reha-Maßnahme des Jahres 1997, jedoch wurde die Persönlichkeitsstörung jetzt als "emotional instabile" vom Borderline-Typus bezeichnet. Der Internist Dr. R hielt den Kläger in seiner prüfärztlichen Stellungnahme vom 19. April 1999 noch für fähig, leichte und mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Hierauf lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 29. April 1999 ab. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein.
Seinen Widerspruch begründete der Kläger mit einem Attest der Neurologin und Psychiaterin Dr. K vom 23. Juni 1999, die ihn seit Oktober 1998 behandelte. Am 25. August 1998 wurde der Kläger daraufhin durch den Neurologen und Psychiater Dr. R von der ärztlichen Abteilung der Beklagten untersucht. In seinem Gutachten vom 30. August 1999 hielt er den Kläger noch für fähig, leichte und mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Ein Kraftfahrzeug könne nicht gefahren werden. In der letzten Tätigkeit als Zugfahrer sei der Kläger überhaupt nicht mehr, auf dem gehobenen allgemeinen Arbeitsmarkt bis August 2000 nicht mehr einsatzfähig (Diagnosen: Alkohol- und Nikotinsucht, depressiv geprägte Persönlichkeitsstörung mit phobischen Zügen).
Durch den Widerspruchsbescheid vom 8. November 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei nach seinem beruflichen Werdegang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und deshalb weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Krankenhauses R - Abteilung für Abhängigkeitskrankheiten - vom 30. März 2000, einen Befundbericht der Dr. K vom 9. Mai 2000 und eine Arbeitgeberauskunft der BVG vom 29. Mai 2000 eingeholt und den Kläger durch den Neurologen und Psychiater Prof. Dr. N begutachten lassen. In seinem Gutachten vom 15. November 2000 (Untersuchungstag: 2. Oktober 2000) ist dieser Arzt zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger leichte und mittelschwere körperliche und einfache geistige Arbeiten mit wenigen qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig verrichten könne (Diagnosen: Alkoholkrankheit im Sinne eines Gamma-Alkoholismus nach Jellinek in der kritischen Phase an der Grenze zur kritisch-chronischen Phase mit alkoholinduzierter Änderung im affektiv-antriebswertigen Bereich der Persönlichkeit bei erheblich eingeschränkter Abstinenzfähigkeit; Zustand nach Mittelohrvereiterung links und mehreren operativen Revisionen mit Quasi-Taubheit links; Blockierungssyndrom der Lendenwirbelsäule im Zusammenhang mit beginnenden degenerativen Veränderungen). Gegen das Gutachten hat der Kläger eingewandt, dass es nicht auf seine Depressionen und Angstzustände eingehe, die er mit hoch dosierten Medikamenten behandeln müsse.
Durch Urteil vom 19. Februar 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei nicht begründet, weil der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Der zuletzt ausgeübte Beruf des Zugfahrers stelle nach der Auskunft des Arbeitgebers eine ungelernte Arbeit dar. Unter Berücksichtigung der Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts sei der Kläger allenfalls als angelernter Arbeiter (unterer Bereich) anzusehen, so dass er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger aber noch leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Beachtung der gutachterlich genannten Leistungseinschränkungen vollschichtig verrichten. Bei der Bewertung des medizinischen Sachverhalts folge das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen Dr. N. Aus den übrigen medizinischen Unterlagen ergebe sich kein Anlass dafür, weitere Gutachten von Amts wegen einzuholen.
Mit seiner Berufung rügt der Kläger, dass Dr. N voreingenommen gewesen sei. Er legt ein Attest der Dr. K vom 30. April 2001 vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 19. Februar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 29. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 19. März 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf weitere Urteile des Sozialgerichts Berlin (vom 30. September 2002 -S 32 RJ 2795/01- und vom 13. November 2002 -S 23 RJ 1961/01-, nicht rechtskräftig), in denen der Facharbeiterschutz für Fahrpersonal der BVG abgelehnt worden sei.
Der Senat hat Befundberichte der Dr. K vom 21. November 2001 und des Internisten Dr. D vom 20. Juli 2002 (mit diversen Drittbefunden) eingeholt und Epikrisen des V H-Klinikums - Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie - über diverse stationäre Behandlungen aus der Zeit von April 1997 bis April 2003 (immer betreffend Zustände akuter Alkoholintoxikation) sowie einen Entlassungsbericht des V H-Klinikums - Klinik für Chirurgie, Unfall- und Wiederherstellungschirurgie - vom 24. Februar 2003, betreffend eine stationäre Behandlung nach Weber B Fraktur rechts vom 12. bis 25. Februar 2003 beigezogen.
Am 20. Dezember 2002 ist der Kläger im Auftrag des Senats durch den Neurologen und Psychiater Dr. Sch-D untersucht worden. In seinem Gutachten vom 6. Januar 2003 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Kläger vollschichtig noch leichte geistige Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten könne (Diagnose: Alkoholabhängigkeitssyndrom ohne alkoholtoxische Organschäden). Die körperliche Belastbarkeit sei nicht eingeschränkt, auch körperlich schwere Arbeiten könne der Kläger noch verrichten.
Der Senat hat ferner verschiedene Unterlagen aus den Verfahren des Landessozialgerichts (LSG) Berlin L 16/5 J 87/80, L 6 J 10/93 und L 6 J 38/93 in das Verfahren eingeführt, welche sich mit der tariflichen Behandlung des Fahrpersonals der BVG befassen.
Die Gerichtsakte sowie die Renten- und Reha-Akten der Beklagten und die Leistungsakte des Arbeitsamtes B N sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen, wegen der medizinischen Feststellungen wird im Besonderen auf die Gutachten der Sachverständigen Dres. T, R, R, N und Sch-D verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger erfüllt weder die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die erhobenen Ansprüche bestimmen sich noch nach den §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassungen (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger seinen Rentenantrag im Jahr 1998 gestellt hat und Rente (auch) für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 geltend macht (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Die §§ 43, 44 SGB VI erfordern neben den so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI und Vorliegen von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen Erwerbsminderung, §§ 43, 44 jeweils Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI), dass Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist (§§ 43, 44 jeweils Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI).
Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM bzw. den Gegenwert dieses Betrags in Euro übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI).
Der Kläger ist nicht berufsunfähig. Erst recht erfüllt er deshalb nicht die weitergehenderen Anforderungen der Erwerbsunfähigkeit.
Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf" des Versicherten (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 -B 13 RJ 43/99 R- nicht veröffentlicht). Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 -B 13 RJ 43/99 R-). Danach ist als bisheriger Beruf des Klägers der des Zugfahrers U-Bahn anzusehen. Diesen Beruf hat der Kläger seit Dezember 1992 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit der BVG im Jahr 1997 und damit langjährig zuletzt versicherungspflichtig ausgeübt.
Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen ist davon auszugehen, dass der Kläger den Beruf des Zugfahrers aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. So hat Dr. R, der eine Tätigkeit als Zugfahrer auch ausdrücklich nicht mehr als möglich ansah, in seinem Gutachten das Unvermögen des Klägers beschrieben, noch in Nachtschichten zu arbeiten und Kraftfahrzeuge führen. Hinzu kommt, dass der Sachverständige Dr. Sch-D Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit und der Aufmerksamkeit auf Grund der Alkoholkrankheit festgestellt hat, die die Dienstausübung jedenfalls derart beeinträchtigen dürften, dass dem Kläger die Ausübung seines Dienstes gesetzlich untersagt wäre (§ 14 Abs. 1 Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung, die gemäß ihrem § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz auch für Bedienstete von Hoch- und Untergrundbahnen gilt). Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass der Kläger auch gesundheitlich jederzeit während des Dienstes in der Lage sein muss, die notwendige Sorgfalt walten zu lassen, die sich daraus ergibt, dass ihm als Zugfahrer Personen zur sicheren Beförderung anvertraut sind (§ 13 Abs. 1 Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung).
Allein dass der Kläger als Zugfahrer nicht mehr einsetzbar sein kann, reicht indes noch nicht aus, um den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit zu begründen. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass für den Kläger auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Sozial zumutbar kann der Kläger aber auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden, die dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen entsprechen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Hierzu hat das BSG das so genannte Mehrstufenschema entwickelt, welches die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen unterteilt. Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Sozial zumutbar kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur auf Berufe der nächstniedrigeren Stufe verwiesen werden (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15 und SozR 3-2600 § 43 Nr. 17).
Im Rahmen dieses Schemas ist der bisherige Beruf des Klägers der zweiten Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters, und zwar mit einer Ausbildungszeit von bis zu einem Jahr (so genannter "unterer Bereich" der ange-lernten Tätigkeiten) zuzuordnen, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Selbst wenn alle betrieblichen Ausbildungszeiten des Klägers - einschließlich der zweimal ohne Erfolg beendeten Lehrgänge zum Zugfahrer - zusammen gerechnet werden (27 Arbeitstage Ausbildung zum Zugabfertiger, 14 Arbeitstage der ersten Ausbildung zum Zugfahrer, 63 Arbeitstage der zweiten Ausbildung zum Zugfahrer, 56 Arbeitstage der dritten Ausbildung zum Zugfahrer, 12 Arbeitstage Nachschulungen), bleibt deren Umfang mit einem knappen halben Jahr deutlich im unteren Bereich der Ausbildungsdauer für Anlerntätigkeiten.
Wie ein Beruf in das Stufenschema einzuordnen ist, richtet sich allerdings nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten Ausbildung. Ausschlaggebend sind vielmehr die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 27, 33).
Die danach vorzunehmende qualitative Bewertung des bisherigen Berufs des Klägers rechtfertigt es nicht, ihn dem "oberen" Bereich der Anlerntätigkeiten (Ausbildungszeit von einem bis zu zwei Jahren) oder gar der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Die BVG als Arbeitgeber hat die Tätigkeit des U-Bahn-Zugfahrers in ihrer Auskunft vom 29. Mai 2000 ohne Einschränkungen oder Vorbehalte als ungelernte Tätigkeit bezeichnet. Es kann dahinstehen, ob aus dieser Auskunft abzuleiten ist, dass überhaupt nur die Zeit des erfolgreich bestandenen Lehrgangs zum Zugfahrer und allenfalls noch die daran anschließenden Nachschulungen, insgesamt also 70 Arbeitstage, als maßgebliche Ausbildungszeit angesehen werden können und dass der Arbeitgeber allein hiernach den qualitativen Wert der Tätigkeit bemisst. Denn jedenfalls werden durch die Arbeitgeberauskunft weder Tätigkeitsinhalte noch Umstände mitgeteilt, die erkennen ließen, dass der Tätigkeit eines Zugfahrers in den Betriebsabläufen der BVG ein hervorgehobener Wert oder eine besondere Bedeutung zukäme, die selbst die Qualität deutlich überstiege, die in den vom Kläger bei der BVG insgesamt absolvierten Ausbildungszeiten von knapp einem halben Jahr zum Ausdruck kommt. Allein die hohe Verantwortung, welche mit der Beförderung von Personen verbunden ist, rechtfertigt indes keine höhere qualitative Bewertung. Denn jegliche Arbeit kann unabhängig von der hierfür erforderlichen beruflichen Qualifikation mit einer hohen Verantwortung für Menschen oder Sachen verbunden sein.
Die tarifliche Einstufung des Klägers begründet ebenfalls keine Zuordnung zu einer höheren Berufsgruppe als der des Angelernten des "unteren" Bereichs. Das wäre nur unter der Voraussetzung möglich, dass der einschlägige Tarifvertrag nach Qualitätsstufen (einschließlich einer Gruppe mit anerkannten Facharbeiter-Berufen) geordnet ist (s. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 2; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 37) und die Tätigkeit des Zugfahrers einer Tarifgruppe zugeordnet wäre, die angelernten Arbeitern mit einer Ausbildungsdauer von einem bis zwei Jahren beziehungsweise Facharbeitern vorbehalten wäre. Solch eine tarifvertragliche Einstufung, in der die qualitative Bewertung eines Berufs im Arbeitsleben zum Ausdruck kommt und die für das Rentenrecht grundsätzlich bindend wäre (s. dazu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14), gibt es hier indessen nicht. Der maßgebliche Tarifvertrag für das Fahrpersonal der BVG (Zusatztarifvertrag BVG Nr. 2 zum Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 18. Juni 1991 - ZV BMT-G -) lässt diesen Schluss nicht zu. Die darin enthaltenen Tarifgruppen knüpfen allein an unterschiedliche Tätigkeiten im Fahrdienst der BVG - etwa den (U-Bahn-) Zug- oder den Straßenbahnfahrer - an. Dagegen wird nicht zwischen beruflichen Qualifikationen, etwa den Berufsgruppen des "Stufenschemas", unterschieden. Dies bestätigt die BVG ausdrücklich in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 18. Mai 1993, welches in das Verfahren eingeführt worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass sich seither zumindest bis zum Ausscheiden des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis mit der BVG etwas geändert hätte, weil das Lohngruppengefüge für das Fahrpersonal wie auch das für die sonstigen Arbeiter in dieser Zeit gleich geblieben ist.
Allein aus dem insgesamt bei der BVG geltenden Tarifgefüge kann eine tarifliche Gleichstellung des Zugfahrers mit einem Facharbeiter oder einem Ange-lernten im oberen Bereich nicht abgeleitet werden (so aber LSG Berlin, Urteil vom 27. November 1997 -L 8 J 4/96-). Denn es ist zwar möglich, durch die "horizontale" Verweisung auf Tarifgruppen eines anderen nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrages zu dokumentieren, dass eine bestimmte Tätigkeit aus Sicht der Tarifvertragsparteien eine bestimmte qualitative Wertigkeit hat (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1991 -5 RJ 41/90-). Diese Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Das Fahrpersonal der BVG ist durch die Tarifvertragsparteien nicht nur hinsichtlich der Lohngruppen außerhalb des für die sonstigen Arbeiter der BVG geltenden Tarifgefüges gestellt worden (§ 2 ZV BMT-G). Vielmehr ist für das Fahrpersonal einerseits und die sonstigen Arbeiter andererseits auch jeweils eine gesonderte Lohntabelle aufgestellt worden (siehe für den Zeitpunkt, in dem der Kläger zuletzt als Zugfahrer tatsächlich tätig war, zum einen den undatierten ab 1. Januar 1997 gültigen Tarifvertrag über Löhne für Arbeiter im Fahrdienst der BVG und zum anderen den ebenfalls ab 1. Januar 1997 gültigen Monatslohntarifvertrag Nr. 24 zum BMT-G vom 17. Juli 1996). Schon dies belegt, dass eine "horizontale Verweisung" nicht vorgenommen worden ist. Die BVG gibt in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 18. Mai 1993 zudem an, dass sich das Tarifgefüge für das Fahrpersonal nicht zwangsläufig in gleicher Weise ändert wie das für die sonstigen Arbeiter. So ist etwa für die sonstigen Arbeiter im Jahr 1990 eine neue Spitzenlohngruppe 9 eingeführt worden, ohne dass es eine gleichartige Änderung im Lohngruppenverzeichnis für das Fahrpersonal gegeben hätte. Umgekehrt enthalten die Monatsentgelte für die Arbeiter im Fahrdienst einen finanziellen Ausgleich zur Abgeltung besonders schwieriger Arbeitsbedingungen, die einzeln nicht erfassbar und deshalb nur pauschal zu bewerten sind (z. B. Wechsel von Früh- zu Spätschicht, hohes Verkehrsaufkommen, hohe Umsicht; siehe das Schreiben der BVG vom 24. April 1996 an das LSG Berlin zu den Aktenzeichen L 6 J 38/93 und 10/93; insoweit übereinstimmend auch das Schreiben der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr -ÖTV- vom 18. April 1997 an die Beklagte, in das Verfahren eingeführt). Sind demnach die Tarifgefüge für die Arbeiter des Fahrdienstes der BVG und der sonstigen Arbeiter gänzlich verschieden strukturiert, kann aus dem Umstand, dass ein Arbeiter des Fahrdienstes ein Entgelt in etwa in der Höhe einer Lohngruppe des qualitativ geordneten Tarifvertrages für die sonstigen Arbeiter erhält, kein Rückschluss auf die qualitative Wertigkeit der im Fahrdienst ausgeübten Beschäftigung gezogen werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der ÖTV vom 18. April 1997, soweit es darin heißt, dass bei der Einstufung (der Omnibusfahrer) für die "F-Gruppen" eine Facharbeiterlohngruppe zu Grunde gelegt worden sei. Abgesehen davon, dass die Arbeitsrechtliche Vereinigung öffentlicher Verwaltungen, Betriebe und gemeinwirtschaftlicher Unternehmungen in Berlin, der auch die BVG angehört, in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 22. April 1997 (in das Verfahren eingeführt) ausführt, dass durch die Bemessung der Monatslöhne "keineswegs" eine Gleichstellung mit Facharbeitern bzw. gelernten Arbeitern beabsichtigt gewesen sei, ist dies in keiner Weise - auch nicht für die Zugfahrer der U-Bahn - in dem maßgeblichen Tarifvertrag zum Ausdruck gekommen. Damit fehlt aber jeglicher objektivierbare Anhaltspunkt für eine "horizontale" Verbindung der Vergütung für die Tarifgruppen der Arbeiter des Fahrdienstes mit den nach Qualitätsstufen geordneten Vergütungen der Tarifgruppen der sonstigen Arbeiter.
Nach alledem kann der bisherige Beruf des Klägers allenfalls dem Bereich der Anlerntätigkeiten bis zu einer Ausbildungsdauer von einem Jahr zugeordnet werden. Das führt dazu, dass er in vollem Umfang auf die darunter liegende Stufe der Arbeiter in ungelernten Beschäftigungen jeglicher Art und damit auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Diese Zuordnung steht nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Senats vom 28. Juni 1999 -L 16 RJ 76/97-. Im dortigen Fall hatte der Senat einen Fahrdienstleiter im Stellwerksbetrieb der BVG, der ebenfalls nach dem Tarifvertrag für die Arbeiter des Fahrbetriebs der BVG vergütet wurde, dem Bereich der angelernten Arbeiter mit einer Anlernzeit von einem bis zwei Jahren zugeordnet. Auch hierfür war indessen nicht die tarifliche Bewertung ausschlaggebend, sondern lediglich die qualitative Bewertung der konkreten Tätigkeit. Diese Bewertung kann aber stets nur für den Einzelfall vorgenommen werden.
Dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch regelmäßig vollschichtig tätig sein kann, steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur Überzeugung des Senats fest. Denn nach den vorliegenden Gutachten ist der Kläger mindestens noch in der Lage, täglich regelmäßig vollschichtig leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten zu verrichten. Selbst wenn alle von den Sachverständigen benannten qualitativen Einschränkungen für körperliche Arbeiten zusammen genommen werden, sind für den Kläger lediglich Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder mit Absturzgefahr ausgeschlossen (so Dr. R) sowie - wegen der von Dr. N festgestellten chronischen Mittelohrentzündung - Arbeiten in Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft.
Werden noch sämtliche weiteren von den Sachverständigen benannten qualitativen Leistungseinschränkungen hinzugenommen, so ist der Kläger außerdem nicht mehr in der Lage, Arbeiten mit Alkoholgefährdung (so Dr. R und Dr. R), in Nachtschicht und mit besonderem Zeitdruck sowie mit besonderen Anforderungen an das Hörvermögen links (so Dr. R) zu verrichten. Das Vermögen, geistige Arbeiten zu verrichten, ist auf einfache Tätigkeiten beschränkt (so Dr. N und Dr. Sch-D); als Folge der Alkoholkrankheit zu erwarten sind außerdem Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Umstellungsfähigkeit wie auch der verantwortungsfähigen Handlungsfähigkeit (so Dr. Sch-D). Dr. R äußert sich insoweit konkreter, als er die Umstellungs- und Verantwortungsfähigkeit für höherwertigere Tätigkeiten nicht mehr für gegeben hält.
Lediglich Dr. T beschreibt das Leistungsvermögen des Klägers wegen des extensiven Alkoholkonsums insgesamt als aufgehoben. Diese Aussage bezieht er jedoch nur auf den "gegenwärtigen" Zeitpunkt, also den der Erstattung seines Gutachtens im Jahr 1998. Damit lässt sich auch aus diesem Gutachten nicht ableiten, dass das Leistungsvermögen des Klägers für längere Zeit aufgehoben war. Dies ist angesichts der vorliegenden Arztberichte, im Besonderen der K-B-Klinik bzw. des V H-Klinikums, auch nachvollziehbar. Aus ihnen ergibt sich, dass sich der Kläger zwar mit gewisser Regelmäßigkeit in Zustände akuter Alkoholvergiftung bringt. Er findet sich jedoch jedes Mal selbst zur Entgiftung in dem Krankenhaus ein und verlässt es von sich aus nach wenigen Tagen wieder. Dem entsprechend lassen sich allenfalls jeweils nur für wenige Tage im Zusammenhang Zeiten der absoluten Leistungsunfähigkeit feststellen. Ob unabhängig von einer stationären Behandlung auch Arbeitsunfähigkeit besteht (wie etwa von der S-Klinik für den Zeitpunkt des Abbruchs der Reha am 18. März 1999 bescheinigt), hat für die rentenrechtliche Bewertung des Leistungsvermögens keine Bedeutung. Denn Arbeitsunfähigkeit bezeichnet lediglich die Unfähigkeit, die zuletzt konkret ausgeübte oder eine vergleichbare Beschäftigung ausüben zu können.
Soweit Dr. R im August 1999 die Leistungsfähigkeit des Klägers auf dem gehobenen Arbeitsmarkt bis August 2000 als aufgehoben ansah, ist dies ebenfalls ohne Belang, weil der Kläger auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld, also auch auf allereinfachste Tätigkeiten, verwiesen werden kann.
Im Übrigen stimmen die Sachverständigen insoweit allesamt überein, als keiner von ihnen eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens begründen konnte. Die im Vordergrund stehende Alkoholkrankheit sowie die depressiv geprägte Persönlichkeit des Klägers ist von allen Sachverständigen erkannt worden. Trotz der schon jahrelang bestehenden Alkoholkrankheit waren wesentliche Organschäden (mit möglichen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen) aber nicht festzustellen. Da ferner die Depressionen und Angstzustände des Klägers medikamentös - wenn auch nach Angaben des Klägers mit hoch dosierten Arzneien - behandelt werden, ist es folgerichtig, dass von den Sachverständigen lediglich die oben dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen beschrieben worden sind. Die im Februar 2003 erlittene Sprunggelenksfraktur rechts ist schon deshalb rentenrechtlich nicht von Bedeutung, weil sich aus dem Entlassungsbericht des V H-Klinkums vom 24. Februar 2003 ein komplikationsloser Verlauf der Heilung nach erfolgreicher, bewegungsstabiler Reposition und Plattenosteosynthese der Fibula ergibt.
Welchem Sachverständigen bei der Einschätzung der beim Kläger vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn sämtliche benannten Einschränkungen führen weder allein noch in ihrer Gesamtheit dazu, dass der Kläger nur auf eine bestimmte konkret zu bezeichnende berufliche Tätigkeit verwiesen werden könnte. Sie führen weder zu einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung noch stellen sie eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar (so genannter "Summierungsfall" BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 -B 5/4 RA 58/97 R- nicht veröffentlicht; BSG-GS - SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Es sind zwar Leistungseinschränkungen genannt worden, die über den begrifflichen Rahmen einer körperlich leichten oder mittelschweren Arbeit hinausgehen. Dazu gehört das von Dr. N beschriebene Erfordernis, Arbeiten bei Kälte, Feuchtigkeit und Zugluft zu vermeiden (s. dazu BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 21), desgleichen auch das Unvermögen zu Arbeiten in Nachtschicht sowie auf Leitern, Gerüsten und mit Absturzgefahr. Gleichwohl begründen diese Einschränkungen ebenso wenig einen Summierungsfall (s. BSG-GS - SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17; SozR 2200 § 1246 Nr. 117) wie die Beschränkung auf leichte geistige Arbeiten sowie Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Umstellungsfähigkeit (s. dazu BSG SozR 2200 § 1264 Nrn. 104, 117). Denn insgesamt sind dem Kläger auch mit diesen Einschränkungen noch Tätigkeitsfelder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie etwa Sortier-, Verpackungs- und Tragearbeiten erhalten geblieben; derartige Tätigkeiten können jedenfalls auch in geschlossenen und temperierten Räumen verrichtet werden.
Ob für den leistungsgeminderten Kläger ein konkreter Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung steht, spielt für die Frage, ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegen, keine Rolle. Dies hatte der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt (§ 43 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz, § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz SGB VI).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Kläger ist 1960 geboren. In der DDR erlernte er nach seinen Angaben von April 1976 bis Juli 1977 den Beruf des Schlossers, beendete die Ausbildung aber nicht. Ab August 1979 bis zu seiner Übersiedelung nach Berlin (West) im April 1986 war er als "Anbinder" beim Wkombinat B beschäftigt. Am 3. Februar 1987 nahm er eine Beschäftigung bei den B V (BVG) auf. Dort arbeitete der Kläger zunächst als Zugabfertiger in der U-Bahn, wozu er 1987 in zwei Lehrgängen von 10 und 17 Tagen Dauer ausgebildet worden war. Vom 27. November bis zum 11. Dezember 1989 und vom 5. August bis 21. Oktober 1991 besuchte er jeweils erfolglos Lehrgänge zur Ausbildung für die Tätigkeit als Zugfahrer U-Bahn. Einen dritten Lehrgang, an dem er ab 14. September 1992 teilnahm, schloss er am 1. Dezember 1992 erfolgreich ab und war anschließend - ausgenommen die Zeit von April bis Dezember 1995 - im Fahrdienst der Berliner U-Bahn tätig. Während der Beschäftigung als Zugfahrer absolvierte er im Januar 1994, Dezember 1995 und Januar 1996 Nachschulungen von insgesamt zwölf Tagen Dauer, die er erfolgreich abschloss. Alle Lehrgänge, Schulungen und Prüfungen bei der BVG wurden betriebsintern durchgeführt. Die Vergütung des Klägers während der Zeit als Zugfahrer richtete sich zuletzt nach der Lohngruppe F U des Zusatztarifvertrags BVG Nr. 2 zum Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) vom 18. Juni 1991 in Verbindung mit den Tarifverträgen über Löhne für Arbeiter im Fahrdienst der BVG.
Seit 24. Februar 1997 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben; das Arbeitsverhältnis mit der BVG endete zum 31. Juli 1997 durch Auflösungsvereinbarung gegen Zahlung einer Abfindung. Ab 17. Dezember 1997 war der Kläger arbeitslos gemeldet und bezog ab 22. Januar 1998 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit von der Bundesanstalt für Arbeit.
Bei dem Kläger ist seit Juli 2002 ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt auf Grund der Funktionsbeeinträchtigungen Genussmittelabhängigkeit, rezidivierende Angst und depressive Störungen, Hörminderung und funktionelle Wirbelsäulen-Beschwerden.
Im August 1997 beantragte der Kläger, ihm medizinische Leistungen zur Rehabilitation (Reha) für Abhängigkeitskranke zu gewähren. Die Beklagte holte einen Befundbericht der Neurologin und Psychiaterin R vom 18. Juli 1997 ein und zog einen Sozialbericht der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) B vom 8. August 1997 sowie ein Gutachten des Allgemeinmediziners und Psychotherapeuten A vom 14. August 1997 für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) bei. Ferner lag ihr eine Epikrise der K-B-Nklinik vom 28. April 1997 vor, die stationäre Behandlungen im Januar, März und April 1997 wegen Intoxikation bei Störung durch Alkohol betraf. Auf dieser Grundlage bewilligte die Beklagte dem Kläger eine medizinische Reha-Maßnahme mit Übergangsgeld, die ab dem 7. Oktober 1997 in der S-Klinik L stattfand (Diagnosen: dissoziale Persönlichkeitsstörung, Alkoholabhängigkeitssyndrom, Agoraphobie ohne Panikstörung, pathologisches Glücksspiel, Nikotinabhängigkeitssyndrom). Aus der Maßnahme, die vom Kläger am 15. Dezember 1997 vorzeitig abgebrochen wurde, wurde er als vollschichtig arbeitsfähig für die Tätigkeit des Zugfahrers sowie für sonstige Tätigkeiten mit geringen körperlichen Funktionseinschränkungen auf Grund einer kompensierten Ertaubung des linken Ohres entlassen.
Nachdem der Kläger im Januar 1998 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt hatte, wurde er am 20. März 1998 im Auftrag der Beklagten durch den Internisten und Psychotherapeuten Dr. T untersucht. In seinem Gutachten vom 1. April 1998 kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass das Leistungsvermögen des Klägers wegen extensiven Alkoholkonsums gegenwärtig aufgehoben sei (Diagnosen: Leberparenchymschaden bei Alkoholkrankheit, depressive Entwicklung mit mehrfachen Suizidversuchen, angegebene Taubheit links) und empfahl eine Nachuntersuchung nach einem Jahr. Die Beklagte zog bei der C einen Sozialbericht vom 9. November 1998 und einen Befundbericht vom 10. November 1998 bei und bewilligte dem Kläger ab 25. Januar 1999 erneut eine medizinische Reha (stationäre Entwöhnungsbehandlung) in der S-Klinik L. Diese Maßnahme wurde am 18. März 1999 von der Klinik "disziplinarisch" vorzeitig abgebrochen. Aus der Reha wurde der Kläger als derzeitig arbeitsunfähig, jedoch vollschichtig leistungsfähig für die Tätigkeit des Zugfahrers sowie für jegliche sonstigen Arbeiten, soweit ihnen nicht die Hörminderung auf dem linken Ohr entgegen stand, entlassen (Entlassungsbericht K/Dr. W/G vom 9. April 1999 mit beigefügtem, undatiertem und namenlosem Gutachten). Die Behandlungsdiagnosen entsprachen denen der Reha-Maßnahme des Jahres 1997, jedoch wurde die Persönlichkeitsstörung jetzt als "emotional instabile" vom Borderline-Typus bezeichnet. Der Internist Dr. R hielt den Kläger in seiner prüfärztlichen Stellungnahme vom 19. April 1999 noch für fähig, leichte und mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Hierauf lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 29. April 1999 ab. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein.
Seinen Widerspruch begründete der Kläger mit einem Attest der Neurologin und Psychiaterin Dr. K vom 23. Juni 1999, die ihn seit Oktober 1998 behandelte. Am 25. August 1998 wurde der Kläger daraufhin durch den Neurologen und Psychiater Dr. R von der ärztlichen Abteilung der Beklagten untersucht. In seinem Gutachten vom 30. August 1999 hielt er den Kläger noch für fähig, leichte und mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Ein Kraftfahrzeug könne nicht gefahren werden. In der letzten Tätigkeit als Zugfahrer sei der Kläger überhaupt nicht mehr, auf dem gehobenen allgemeinen Arbeitsmarkt bis August 2000 nicht mehr einsatzfähig (Diagnosen: Alkohol- und Nikotinsucht, depressiv geprägte Persönlichkeitsstörung mit phobischen Zügen).
Durch den Widerspruchsbescheid vom 8. November 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei nach seinem beruflichen Werdegang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und deshalb weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Krankenhauses R - Abteilung für Abhängigkeitskrankheiten - vom 30. März 2000, einen Befundbericht der Dr. K vom 9. Mai 2000 und eine Arbeitgeberauskunft der BVG vom 29. Mai 2000 eingeholt und den Kläger durch den Neurologen und Psychiater Prof. Dr. N begutachten lassen. In seinem Gutachten vom 15. November 2000 (Untersuchungstag: 2. Oktober 2000) ist dieser Arzt zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger leichte und mittelschwere körperliche und einfache geistige Arbeiten mit wenigen qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig verrichten könne (Diagnosen: Alkoholkrankheit im Sinne eines Gamma-Alkoholismus nach Jellinek in der kritischen Phase an der Grenze zur kritisch-chronischen Phase mit alkoholinduzierter Änderung im affektiv-antriebswertigen Bereich der Persönlichkeit bei erheblich eingeschränkter Abstinenzfähigkeit; Zustand nach Mittelohrvereiterung links und mehreren operativen Revisionen mit Quasi-Taubheit links; Blockierungssyndrom der Lendenwirbelsäule im Zusammenhang mit beginnenden degenerativen Veränderungen). Gegen das Gutachten hat der Kläger eingewandt, dass es nicht auf seine Depressionen und Angstzustände eingehe, die er mit hoch dosierten Medikamenten behandeln müsse.
Durch Urteil vom 19. Februar 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei nicht begründet, weil der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Der zuletzt ausgeübte Beruf des Zugfahrers stelle nach der Auskunft des Arbeitgebers eine ungelernte Arbeit dar. Unter Berücksichtigung der Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts sei der Kläger allenfalls als angelernter Arbeiter (unterer Bereich) anzusehen, so dass er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger aber noch leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Beachtung der gutachterlich genannten Leistungseinschränkungen vollschichtig verrichten. Bei der Bewertung des medizinischen Sachverhalts folge das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen Dr. N. Aus den übrigen medizinischen Unterlagen ergebe sich kein Anlass dafür, weitere Gutachten von Amts wegen einzuholen.
Mit seiner Berufung rügt der Kläger, dass Dr. N voreingenommen gewesen sei. Er legt ein Attest der Dr. K vom 30. April 2001 vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 19. Februar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 29. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 19. März 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf weitere Urteile des Sozialgerichts Berlin (vom 30. September 2002 -S 32 RJ 2795/01- und vom 13. November 2002 -S 23 RJ 1961/01-, nicht rechtskräftig), in denen der Facharbeiterschutz für Fahrpersonal der BVG abgelehnt worden sei.
Der Senat hat Befundberichte der Dr. K vom 21. November 2001 und des Internisten Dr. D vom 20. Juli 2002 (mit diversen Drittbefunden) eingeholt und Epikrisen des V H-Klinikums - Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie - über diverse stationäre Behandlungen aus der Zeit von April 1997 bis April 2003 (immer betreffend Zustände akuter Alkoholintoxikation) sowie einen Entlassungsbericht des V H-Klinikums - Klinik für Chirurgie, Unfall- und Wiederherstellungschirurgie - vom 24. Februar 2003, betreffend eine stationäre Behandlung nach Weber B Fraktur rechts vom 12. bis 25. Februar 2003 beigezogen.
Am 20. Dezember 2002 ist der Kläger im Auftrag des Senats durch den Neurologen und Psychiater Dr. Sch-D untersucht worden. In seinem Gutachten vom 6. Januar 2003 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Kläger vollschichtig noch leichte geistige Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten könne (Diagnose: Alkoholabhängigkeitssyndrom ohne alkoholtoxische Organschäden). Die körperliche Belastbarkeit sei nicht eingeschränkt, auch körperlich schwere Arbeiten könne der Kläger noch verrichten.
Der Senat hat ferner verschiedene Unterlagen aus den Verfahren des Landessozialgerichts (LSG) Berlin L 16/5 J 87/80, L 6 J 10/93 und L 6 J 38/93 in das Verfahren eingeführt, welche sich mit der tariflichen Behandlung des Fahrpersonals der BVG befassen.
Die Gerichtsakte sowie die Renten- und Reha-Akten der Beklagten und die Leistungsakte des Arbeitsamtes B N sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen, wegen der medizinischen Feststellungen wird im Besonderen auf die Gutachten der Sachverständigen Dres. T, R, R, N und Sch-D verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger erfüllt weder die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die erhobenen Ansprüche bestimmen sich noch nach den §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassungen (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger seinen Rentenantrag im Jahr 1998 gestellt hat und Rente (auch) für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 geltend macht (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Die §§ 43, 44 SGB VI erfordern neben den so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI und Vorliegen von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen Erwerbsminderung, §§ 43, 44 jeweils Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI), dass Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist (§§ 43, 44 jeweils Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI).
Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM bzw. den Gegenwert dieses Betrags in Euro übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI).
Der Kläger ist nicht berufsunfähig. Erst recht erfüllt er deshalb nicht die weitergehenderen Anforderungen der Erwerbsunfähigkeit.
Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf" des Versicherten (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 -B 13 RJ 43/99 R- nicht veröffentlicht). Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 -B 13 RJ 43/99 R-). Danach ist als bisheriger Beruf des Klägers der des Zugfahrers U-Bahn anzusehen. Diesen Beruf hat der Kläger seit Dezember 1992 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit der BVG im Jahr 1997 und damit langjährig zuletzt versicherungspflichtig ausgeübt.
Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen ist davon auszugehen, dass der Kläger den Beruf des Zugfahrers aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. So hat Dr. R, der eine Tätigkeit als Zugfahrer auch ausdrücklich nicht mehr als möglich ansah, in seinem Gutachten das Unvermögen des Klägers beschrieben, noch in Nachtschichten zu arbeiten und Kraftfahrzeuge führen. Hinzu kommt, dass der Sachverständige Dr. Sch-D Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit und der Aufmerksamkeit auf Grund der Alkoholkrankheit festgestellt hat, die die Dienstausübung jedenfalls derart beeinträchtigen dürften, dass dem Kläger die Ausübung seines Dienstes gesetzlich untersagt wäre (§ 14 Abs. 1 Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung, die gemäß ihrem § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz auch für Bedienstete von Hoch- und Untergrundbahnen gilt). Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass der Kläger auch gesundheitlich jederzeit während des Dienstes in der Lage sein muss, die notwendige Sorgfalt walten zu lassen, die sich daraus ergibt, dass ihm als Zugfahrer Personen zur sicheren Beförderung anvertraut sind (§ 13 Abs. 1 Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung).
Allein dass der Kläger als Zugfahrer nicht mehr einsetzbar sein kann, reicht indes noch nicht aus, um den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit zu begründen. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass für den Kläger auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Sozial zumutbar kann der Kläger aber auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden, die dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen entsprechen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Hierzu hat das BSG das so genannte Mehrstufenschema entwickelt, welches die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen unterteilt. Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Sozial zumutbar kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur auf Berufe der nächstniedrigeren Stufe verwiesen werden (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15 und SozR 3-2600 § 43 Nr. 17).
Im Rahmen dieses Schemas ist der bisherige Beruf des Klägers der zweiten Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters, und zwar mit einer Ausbildungszeit von bis zu einem Jahr (so genannter "unterer Bereich" der ange-lernten Tätigkeiten) zuzuordnen, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Selbst wenn alle betrieblichen Ausbildungszeiten des Klägers - einschließlich der zweimal ohne Erfolg beendeten Lehrgänge zum Zugfahrer - zusammen gerechnet werden (27 Arbeitstage Ausbildung zum Zugabfertiger, 14 Arbeitstage der ersten Ausbildung zum Zugfahrer, 63 Arbeitstage der zweiten Ausbildung zum Zugfahrer, 56 Arbeitstage der dritten Ausbildung zum Zugfahrer, 12 Arbeitstage Nachschulungen), bleibt deren Umfang mit einem knappen halben Jahr deutlich im unteren Bereich der Ausbildungsdauer für Anlerntätigkeiten.
Wie ein Beruf in das Stufenschema einzuordnen ist, richtet sich allerdings nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten Ausbildung. Ausschlaggebend sind vielmehr die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 27, 33).
Die danach vorzunehmende qualitative Bewertung des bisherigen Berufs des Klägers rechtfertigt es nicht, ihn dem "oberen" Bereich der Anlerntätigkeiten (Ausbildungszeit von einem bis zu zwei Jahren) oder gar der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Die BVG als Arbeitgeber hat die Tätigkeit des U-Bahn-Zugfahrers in ihrer Auskunft vom 29. Mai 2000 ohne Einschränkungen oder Vorbehalte als ungelernte Tätigkeit bezeichnet. Es kann dahinstehen, ob aus dieser Auskunft abzuleiten ist, dass überhaupt nur die Zeit des erfolgreich bestandenen Lehrgangs zum Zugfahrer und allenfalls noch die daran anschließenden Nachschulungen, insgesamt also 70 Arbeitstage, als maßgebliche Ausbildungszeit angesehen werden können und dass der Arbeitgeber allein hiernach den qualitativen Wert der Tätigkeit bemisst. Denn jedenfalls werden durch die Arbeitgeberauskunft weder Tätigkeitsinhalte noch Umstände mitgeteilt, die erkennen ließen, dass der Tätigkeit eines Zugfahrers in den Betriebsabläufen der BVG ein hervorgehobener Wert oder eine besondere Bedeutung zukäme, die selbst die Qualität deutlich überstiege, die in den vom Kläger bei der BVG insgesamt absolvierten Ausbildungszeiten von knapp einem halben Jahr zum Ausdruck kommt. Allein die hohe Verantwortung, welche mit der Beförderung von Personen verbunden ist, rechtfertigt indes keine höhere qualitative Bewertung. Denn jegliche Arbeit kann unabhängig von der hierfür erforderlichen beruflichen Qualifikation mit einer hohen Verantwortung für Menschen oder Sachen verbunden sein.
Die tarifliche Einstufung des Klägers begründet ebenfalls keine Zuordnung zu einer höheren Berufsgruppe als der des Angelernten des "unteren" Bereichs. Das wäre nur unter der Voraussetzung möglich, dass der einschlägige Tarifvertrag nach Qualitätsstufen (einschließlich einer Gruppe mit anerkannten Facharbeiter-Berufen) geordnet ist (s. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 2; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 37) und die Tätigkeit des Zugfahrers einer Tarifgruppe zugeordnet wäre, die angelernten Arbeitern mit einer Ausbildungsdauer von einem bis zwei Jahren beziehungsweise Facharbeitern vorbehalten wäre. Solch eine tarifvertragliche Einstufung, in der die qualitative Bewertung eines Berufs im Arbeitsleben zum Ausdruck kommt und die für das Rentenrecht grundsätzlich bindend wäre (s. dazu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14), gibt es hier indessen nicht. Der maßgebliche Tarifvertrag für das Fahrpersonal der BVG (Zusatztarifvertrag BVG Nr. 2 zum Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 18. Juni 1991 - ZV BMT-G -) lässt diesen Schluss nicht zu. Die darin enthaltenen Tarifgruppen knüpfen allein an unterschiedliche Tätigkeiten im Fahrdienst der BVG - etwa den (U-Bahn-) Zug- oder den Straßenbahnfahrer - an. Dagegen wird nicht zwischen beruflichen Qualifikationen, etwa den Berufsgruppen des "Stufenschemas", unterschieden. Dies bestätigt die BVG ausdrücklich in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 18. Mai 1993, welches in das Verfahren eingeführt worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass sich seither zumindest bis zum Ausscheiden des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis mit der BVG etwas geändert hätte, weil das Lohngruppengefüge für das Fahrpersonal wie auch das für die sonstigen Arbeiter in dieser Zeit gleich geblieben ist.
Allein aus dem insgesamt bei der BVG geltenden Tarifgefüge kann eine tarifliche Gleichstellung des Zugfahrers mit einem Facharbeiter oder einem Ange-lernten im oberen Bereich nicht abgeleitet werden (so aber LSG Berlin, Urteil vom 27. November 1997 -L 8 J 4/96-). Denn es ist zwar möglich, durch die "horizontale" Verweisung auf Tarifgruppen eines anderen nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrages zu dokumentieren, dass eine bestimmte Tätigkeit aus Sicht der Tarifvertragsparteien eine bestimmte qualitative Wertigkeit hat (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1991 -5 RJ 41/90-). Diese Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Das Fahrpersonal der BVG ist durch die Tarifvertragsparteien nicht nur hinsichtlich der Lohngruppen außerhalb des für die sonstigen Arbeiter der BVG geltenden Tarifgefüges gestellt worden (§ 2 ZV BMT-G). Vielmehr ist für das Fahrpersonal einerseits und die sonstigen Arbeiter andererseits auch jeweils eine gesonderte Lohntabelle aufgestellt worden (siehe für den Zeitpunkt, in dem der Kläger zuletzt als Zugfahrer tatsächlich tätig war, zum einen den undatierten ab 1. Januar 1997 gültigen Tarifvertrag über Löhne für Arbeiter im Fahrdienst der BVG und zum anderen den ebenfalls ab 1. Januar 1997 gültigen Monatslohntarifvertrag Nr. 24 zum BMT-G vom 17. Juli 1996). Schon dies belegt, dass eine "horizontale Verweisung" nicht vorgenommen worden ist. Die BVG gibt in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 18. Mai 1993 zudem an, dass sich das Tarifgefüge für das Fahrpersonal nicht zwangsläufig in gleicher Weise ändert wie das für die sonstigen Arbeiter. So ist etwa für die sonstigen Arbeiter im Jahr 1990 eine neue Spitzenlohngruppe 9 eingeführt worden, ohne dass es eine gleichartige Änderung im Lohngruppenverzeichnis für das Fahrpersonal gegeben hätte. Umgekehrt enthalten die Monatsentgelte für die Arbeiter im Fahrdienst einen finanziellen Ausgleich zur Abgeltung besonders schwieriger Arbeitsbedingungen, die einzeln nicht erfassbar und deshalb nur pauschal zu bewerten sind (z. B. Wechsel von Früh- zu Spätschicht, hohes Verkehrsaufkommen, hohe Umsicht; siehe das Schreiben der BVG vom 24. April 1996 an das LSG Berlin zu den Aktenzeichen L 6 J 38/93 und 10/93; insoweit übereinstimmend auch das Schreiben der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr -ÖTV- vom 18. April 1997 an die Beklagte, in das Verfahren eingeführt). Sind demnach die Tarifgefüge für die Arbeiter des Fahrdienstes der BVG und der sonstigen Arbeiter gänzlich verschieden strukturiert, kann aus dem Umstand, dass ein Arbeiter des Fahrdienstes ein Entgelt in etwa in der Höhe einer Lohngruppe des qualitativ geordneten Tarifvertrages für die sonstigen Arbeiter erhält, kein Rückschluss auf die qualitative Wertigkeit der im Fahrdienst ausgeübten Beschäftigung gezogen werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der ÖTV vom 18. April 1997, soweit es darin heißt, dass bei der Einstufung (der Omnibusfahrer) für die "F-Gruppen" eine Facharbeiterlohngruppe zu Grunde gelegt worden sei. Abgesehen davon, dass die Arbeitsrechtliche Vereinigung öffentlicher Verwaltungen, Betriebe und gemeinwirtschaftlicher Unternehmungen in Berlin, der auch die BVG angehört, in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 22. April 1997 (in das Verfahren eingeführt) ausführt, dass durch die Bemessung der Monatslöhne "keineswegs" eine Gleichstellung mit Facharbeitern bzw. gelernten Arbeitern beabsichtigt gewesen sei, ist dies in keiner Weise - auch nicht für die Zugfahrer der U-Bahn - in dem maßgeblichen Tarifvertrag zum Ausdruck gekommen. Damit fehlt aber jeglicher objektivierbare Anhaltspunkt für eine "horizontale" Verbindung der Vergütung für die Tarifgruppen der Arbeiter des Fahrdienstes mit den nach Qualitätsstufen geordneten Vergütungen der Tarifgruppen der sonstigen Arbeiter.
Nach alledem kann der bisherige Beruf des Klägers allenfalls dem Bereich der Anlerntätigkeiten bis zu einer Ausbildungsdauer von einem Jahr zugeordnet werden. Das führt dazu, dass er in vollem Umfang auf die darunter liegende Stufe der Arbeiter in ungelernten Beschäftigungen jeglicher Art und damit auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Diese Zuordnung steht nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Senats vom 28. Juni 1999 -L 16 RJ 76/97-. Im dortigen Fall hatte der Senat einen Fahrdienstleiter im Stellwerksbetrieb der BVG, der ebenfalls nach dem Tarifvertrag für die Arbeiter des Fahrbetriebs der BVG vergütet wurde, dem Bereich der angelernten Arbeiter mit einer Anlernzeit von einem bis zwei Jahren zugeordnet. Auch hierfür war indessen nicht die tarifliche Bewertung ausschlaggebend, sondern lediglich die qualitative Bewertung der konkreten Tätigkeit. Diese Bewertung kann aber stets nur für den Einzelfall vorgenommen werden.
Dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch regelmäßig vollschichtig tätig sein kann, steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur Überzeugung des Senats fest. Denn nach den vorliegenden Gutachten ist der Kläger mindestens noch in der Lage, täglich regelmäßig vollschichtig leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten zu verrichten. Selbst wenn alle von den Sachverständigen benannten qualitativen Einschränkungen für körperliche Arbeiten zusammen genommen werden, sind für den Kläger lediglich Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder mit Absturzgefahr ausgeschlossen (so Dr. R) sowie - wegen der von Dr. N festgestellten chronischen Mittelohrentzündung - Arbeiten in Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft.
Werden noch sämtliche weiteren von den Sachverständigen benannten qualitativen Leistungseinschränkungen hinzugenommen, so ist der Kläger außerdem nicht mehr in der Lage, Arbeiten mit Alkoholgefährdung (so Dr. R und Dr. R), in Nachtschicht und mit besonderem Zeitdruck sowie mit besonderen Anforderungen an das Hörvermögen links (so Dr. R) zu verrichten. Das Vermögen, geistige Arbeiten zu verrichten, ist auf einfache Tätigkeiten beschränkt (so Dr. N und Dr. Sch-D); als Folge der Alkoholkrankheit zu erwarten sind außerdem Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Umstellungsfähigkeit wie auch der verantwortungsfähigen Handlungsfähigkeit (so Dr. Sch-D). Dr. R äußert sich insoweit konkreter, als er die Umstellungs- und Verantwortungsfähigkeit für höherwertigere Tätigkeiten nicht mehr für gegeben hält.
Lediglich Dr. T beschreibt das Leistungsvermögen des Klägers wegen des extensiven Alkoholkonsums insgesamt als aufgehoben. Diese Aussage bezieht er jedoch nur auf den "gegenwärtigen" Zeitpunkt, also den der Erstattung seines Gutachtens im Jahr 1998. Damit lässt sich auch aus diesem Gutachten nicht ableiten, dass das Leistungsvermögen des Klägers für längere Zeit aufgehoben war. Dies ist angesichts der vorliegenden Arztberichte, im Besonderen der K-B-Klinik bzw. des V H-Klinikums, auch nachvollziehbar. Aus ihnen ergibt sich, dass sich der Kläger zwar mit gewisser Regelmäßigkeit in Zustände akuter Alkoholvergiftung bringt. Er findet sich jedoch jedes Mal selbst zur Entgiftung in dem Krankenhaus ein und verlässt es von sich aus nach wenigen Tagen wieder. Dem entsprechend lassen sich allenfalls jeweils nur für wenige Tage im Zusammenhang Zeiten der absoluten Leistungsunfähigkeit feststellen. Ob unabhängig von einer stationären Behandlung auch Arbeitsunfähigkeit besteht (wie etwa von der S-Klinik für den Zeitpunkt des Abbruchs der Reha am 18. März 1999 bescheinigt), hat für die rentenrechtliche Bewertung des Leistungsvermögens keine Bedeutung. Denn Arbeitsunfähigkeit bezeichnet lediglich die Unfähigkeit, die zuletzt konkret ausgeübte oder eine vergleichbare Beschäftigung ausüben zu können.
Soweit Dr. R im August 1999 die Leistungsfähigkeit des Klägers auf dem gehobenen Arbeitsmarkt bis August 2000 als aufgehoben ansah, ist dies ebenfalls ohne Belang, weil der Kläger auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld, also auch auf allereinfachste Tätigkeiten, verwiesen werden kann.
Im Übrigen stimmen die Sachverständigen insoweit allesamt überein, als keiner von ihnen eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens begründen konnte. Die im Vordergrund stehende Alkoholkrankheit sowie die depressiv geprägte Persönlichkeit des Klägers ist von allen Sachverständigen erkannt worden. Trotz der schon jahrelang bestehenden Alkoholkrankheit waren wesentliche Organschäden (mit möglichen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen) aber nicht festzustellen. Da ferner die Depressionen und Angstzustände des Klägers medikamentös - wenn auch nach Angaben des Klägers mit hoch dosierten Arzneien - behandelt werden, ist es folgerichtig, dass von den Sachverständigen lediglich die oben dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen beschrieben worden sind. Die im Februar 2003 erlittene Sprunggelenksfraktur rechts ist schon deshalb rentenrechtlich nicht von Bedeutung, weil sich aus dem Entlassungsbericht des V H-Klinkums vom 24. Februar 2003 ein komplikationsloser Verlauf der Heilung nach erfolgreicher, bewegungsstabiler Reposition und Plattenosteosynthese der Fibula ergibt.
Welchem Sachverständigen bei der Einschätzung der beim Kläger vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn sämtliche benannten Einschränkungen führen weder allein noch in ihrer Gesamtheit dazu, dass der Kläger nur auf eine bestimmte konkret zu bezeichnende berufliche Tätigkeit verwiesen werden könnte. Sie führen weder zu einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung noch stellen sie eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar (so genannter "Summierungsfall" BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 -B 5/4 RA 58/97 R- nicht veröffentlicht; BSG-GS - SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Es sind zwar Leistungseinschränkungen genannt worden, die über den begrifflichen Rahmen einer körperlich leichten oder mittelschweren Arbeit hinausgehen. Dazu gehört das von Dr. N beschriebene Erfordernis, Arbeiten bei Kälte, Feuchtigkeit und Zugluft zu vermeiden (s. dazu BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 21), desgleichen auch das Unvermögen zu Arbeiten in Nachtschicht sowie auf Leitern, Gerüsten und mit Absturzgefahr. Gleichwohl begründen diese Einschränkungen ebenso wenig einen Summierungsfall (s. BSG-GS - SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17; SozR 2200 § 1246 Nr. 117) wie die Beschränkung auf leichte geistige Arbeiten sowie Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Umstellungsfähigkeit (s. dazu BSG SozR 2200 § 1264 Nrn. 104, 117). Denn insgesamt sind dem Kläger auch mit diesen Einschränkungen noch Tätigkeitsfelder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie etwa Sortier-, Verpackungs- und Tragearbeiten erhalten geblieben; derartige Tätigkeiten können jedenfalls auch in geschlossenen und temperierten Räumen verrichtet werden.
Ob für den leistungsgeminderten Kläger ein konkreter Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung steht, spielt für die Frage, ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegen, keine Rolle. Dies hatte der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt (§ 43 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz, § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz SGB VI).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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