Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 1651/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 19/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zulassung des Klägers zur Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und die Gewährung von Altersrente.
Der 1921 in R/Rumänien geborene Kläger lebt seit Oktober 1951 in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und gehört zum Personenkreis der vom Nationalsozialismus Verfolgten.
Der Kläger hatte bei der Beklagten bereits im Januar 1979 einen Kontenklärungsantrag gestellt und vorgetragen, nach dem Schulabschluss 1940 bis zum Verfolgungsbeginn im Juni 1941 als Statistiker bei dem S C und nach der Verfolgung von 1947 bis 1951 als Sportjournalist für die rumänische Zeitung "Sp p" in W gearbeitet zu haben (Korrespondentenausweis Nr. vom 1. August 1947). Ein in W im Jahre 1946 aufgenommenes Studium an der Hochschule für W habe er 1948 aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen. Anfragen der Beklagten nach Unterlagen über die behaupteten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten in Rumänien bzw. Österreich waren ergebnislos geblieben.
Der Kläger beantragte im November 1996 die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Nr. 8 des Schlussprotokolls (SP) zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA über Soziale Sicherheit (DASVA), eingefügt durch das 2. Zusatzabkommen vom 6. März 1995 (BGBl. 1996 II, S. 301) zum DASVA, in Kraft getreten am 1. Mai 1996 (Bekanntmachung BGBl. 1996 II, S. 968), und die Gewährung von Altersrente unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG). Er trug ergänzend vor, von Mai 1945 bis Juni 1947 für mehrere Ärzte in B gegen Zahlung eines Gehaltes als Einkäufer für Medikamente in W tätig gewesen zu sein. Auf der Gehaltsliste dieser Ärzte sei er als Buchhalter eingetragen gewesen (schriftliche Erklärung des Dr. L O vom 5. Februar 1997). Ab Juli 1947 sei er dann in W geblieben und habe für die rumänische Sportzeitung gearbeitet. Das Gehalt hierfür sei aber in B "geblieben", weil er - der Kläger - nicht mehr nach Rumänien zurückgekehrt sei. Er gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) an.
Mit Bescheid vom 16. Februar 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung von Altersrente und die Zulassung des Klägers zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Nr. 8 SP-DASVA unter Vormerkung von Beitragszeiten nach dem FRG vom 1. Juli 1940 bis 30. Juni 1941 und vom 9. Mai 1945 bis 30. Juni 1947 ab. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger schriftliche Erklärungen vor, und zwar von T L vom 9. März 1998, von R und H K vom 18. März 1998, von A H vom 24. März 1998, von S E vom 12. März 1998, von H G vom 12. März 1998 und von Dr. L O vom 13. März 1998. Auf diese Erklärungen wird Bezug genommen.
Nach Beiziehung der Entschädigungsakten des Amtes für Wiedergutmachung in S über den Kläger (VA Nr. ), in der sich u.a. eidesstattliche Erklärungen des Klägers vom 9. Juni 1958 und vom 26. Oktober 1964 sowie der vom Kläger ausgefüllte Fragebogen zu Schaden an Körper oder Gesundheit befinden, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 1999 zurück.
Im sich anschließenden Klageverfahren hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, die Zeiten von Juli 1940 bis Juni 1941, von Mai 1945 bis Juni 1947 und von August 1947 bis September 1951 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten sowie die Zeit von Juli 1941 bis Januar 1945 als Ersatzzeit festzustellen, ihn zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zuzulassen und ihm nach erfolgter Nachentrichtung eine Rente ab dem 1. Juli 1990 zu gewähren. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage mit Urteil vom 11. Januar 2002 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, da die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei. Die geltend gemachten Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG von Juli 1940 bis Juni 1941, Mai 1945 bis Juni 1947 und August 1947 bis September 1951 seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Zwar habe der Kläger dem dSK zum Zeitpunkt der nationalsozialistischen Einflussnahme auf sein Heimatgebiet im Jahr 1941 angehört. Es sei aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger in den in Rede stehenden Zeiträumen versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt habe, für die Beiträge entrichtet worden seien. Im Gegensatz zu seinem Vorbringen im Klageverfahren habe der Kläger im Entschädigungsverfahren seinerzeit angegeben, in C bis zum Verfolgungsbeginn Biologie studiert und keinerlei Einkünfte aus einer beruflichen Tätigkeit erzielt zu haben. Die Tätigkeit beim S in C habe der Kläger erstmals im Kontenklärungsverfahren behauptet, ohne dass er sich bislang zu den Widersprüchen zu seinem Vorbringen im Entschädigungsverfahren geäußert habe. Gleiches gelte für die behauptete Tätigkeit von Mai 1945 bis Juni 1947 als Medikamenteneinkäufer. Aus den Entschädigungsakten ergebe sich, dass der Kläger seinen Aufenthalt jedenfalls ab Herbst 1946 in W gehabt habe. Damals habe der Kläger zudem angegeben, 1945 nur wenige Monate in B gewesen und sodann nach B gegangen zu sein, von wo aus er nach W weitergereist sei. Im Übrigen habe sich auch der Zeuge Dr. O widersprüchlich zu dieser Tätigkeit geäußert. Auch für die behauptete Tätigkeit als Korrespondent für eine rumänische Sportzeitung von August 1947 bis September 1951 könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Beitragsentrichtung ausgegangen werden. Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger von 1947 bis 1951 für diese Zeitung gearbeitet habe, ohne jemals ein Entgelt hierfür erhalten zu haben. Mangels Versicherteneigenschaft des Klägers komme eine Anrechnung von Ersatzzeiten nicht in Betracht. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren im Wesentlichen weiter. Er trägt vor: Das SG sei von falschen Tatsachen ausgegangen. Er habe im Entschädigungsverfahren lediglich angegeben, zum Zeitpunkt des sowjetischen Einmarsches im Juli 1940 an der Universität zum Biologiestudium eingeschrieben gewesen zu sein. Dieses habe er aber nach zwei Monaten sprachbedingt abbrechen müssen. Im Übrigen hätte das SG die historischen Wirren in der Nachkriegszeit berücksichtigen müssen. Die Arbeit bei Dr. M O von 1945 bis 1947 habe ihm der Zeuge Dr. O verschafft. Für Dr. M O habe er - der Kläger - seinerzeit in B alle Praxisarbeiten verrichtet und sei als Einkäufer für Medikamente tätig gewesen.
Nachdem der Kläger erklärt hat, dass die Vormerkung von Ersatzzeiten in diesem Verfahren nicht mehr geltend gemacht werde, beantragt er,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn zur Nachentrichtung von Beiträgen nach der Nr. 8 des Schlussprotokolls zum deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen zuzulassen und ihm ab 1. Juli 1990 Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat im Wege der Rechtshilfe die Generalkonsulate der Bundesrepublik Deutschland in M und T um die uneidliche Vernehmung der Zeugen Dr. O und L ersucht. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsprotokolle der Generalkonsulate in T und M vom 18. Februar 2003 und 24. Februar 2003 Bezug genommen. Der Kläger hat sich zur Beweisaufnahme mit Schreiben vom 21. April 2003 geäußert; hierauf wird Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Akteninhalt und den Inhalt der Akte des Amtes für Wiedergutmachung in S (VA Nr. ) Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten, die Akten des Amtes für Wiedergutmachung in S für den Kläger (VA Nr. ) und den Zeugen Dr. O (VA Nr. ), die Akte der Bezirksregierung D, Abteilung Wiedergutmachung, für den Zeugen H (Az. ) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung nach der Nr. 8 SP-DASVA und auf Gewährung von Regelaltersrente für die Zeit ab 1. Juli 1990.
Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Regelaltersrente (vgl. zur Begrifflichkeit § 300 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -SGB VI-), den er auch bei einer noch durchzuführenden Nachentrichtung im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 6/03 R - nicht veröffentlicht) verfolgen kann, richtet sich noch nach den bis 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des § 25 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG). Der Kläger hatte einen Rentenantrag zwar frühestens im November 1996 gestellt. Im Hinblick auf die seinerzeit beantragte Zulassung zur Nachentrichtung nach Nr. 8 SP-DASVA kommen aber Rentenleistungen bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen bereits ab 1. Juli 1990 in Betracht (vgl. Nr. 8 Buchst. i Satz 2 SP-DASVA).
Nach Nr. 8 Buchst. a SP-DASVA können die in Artikel 3 Buchst. a bis c DASVA bezeichneten Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat, dem dSK angehört haben, das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten und sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) verlassen haben, auf Antrag freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nachentrichten, sofern für sie durch die Anwendung des § 17a FRG erstmals Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen sind. Gemäß § 17a FRG finden die Vorschriften des FRG Anwendung auf Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat, dem dSK angehört haben, das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem dSK angehört haben und sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG verlassen haben. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Nachentrichtungsanspruch liegen indes nicht vor, weil für den Kläger ungeachtet dessen, ob er die persönlichen Anrechnungsvoraussetzungen des § 17a FRG erfüllt, durch die Anwendung dieser Vorschrift nicht "erstmals" Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen sind. Der Kläger hat infolgedessen gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Regelaltersrente gemäß § 25 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 3 AVG, weil mangels anrechenbarer Versicherungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung die hierfür erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt ist und auch nicht im Wege zulässiger Nachentrichtung erfüllt werden kann.
Die von dem Kläger behaupteten Beitragszeiten vom 1. Juli 1940 bis 30. Juni 1942, vom 9. Mai 1945 bis 30. Juni 1947 und vom 1. August 1947 bis 30. September 1951 sind weder nachgewiesen noch im Sinne des § 4 Abs. 1 FRG glaubhaft gemacht. Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich (§ 15 Abs. 1 Satz 1 FRG). Entgeltliche und damit versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse des Klägers in den in Rede stehenden Zeiträumen, für die Beiträge zu einem Sozialversicherungsträger abgeführt wurden, sind nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist das Vorliegen der Voraussetzungen der geltend gemachten Beitragszeiten nicht überwiegend wahrscheinlich. Nichts anderes gilt für das Vorliegen von Beschäftigungszeiten im Sinne von § 16 Abs. 1 FRG.
Beitragsnachweise für den streitigen Zeitraum liegen nicht vor. Auch die Glaubhaftmachung von Beitragszeiten ist nicht gelungen. Denn die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur rumänischen Sozialversicherung oder der Abzug eines Beitragsanteiles vom Gehalt ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Es lässt sich mit der erforderlichen Sicherheit bereits nicht feststellen, ob der Kläger in den gesamten hier in Rede stehenden Zeiträumen überhaupt entgeltlichen und damit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nachging. Eine Glaubhaftmachung scheitert im Wesentlichen schon an dem widersprüchlichen Gesamtvorbringen des Klägers. Dieses kann grundsätzlich nur dann Grundlage einer Glaubhaftmachung sein, wenn es widerspruchsfrei und in sich sowie im Hinblick auf die besonderen historischen Zeitumstände schlüssig ist. Dies erfordert ein durchgängig stimmiges eigenes Vorbringen, beginnend mit den ersten festgehaltenen Angaben noch in der Kriegszeit und der frühen Nachkriegszeit, insbesondere im Entschädigungsverfahren. Vorliegend sind die Widersprüche im Gesamtvorbringen des Klägers unauflösbar. Im Entschädigungsverfahren hatte der Kläger in seinem Antrag auf Wiedergutmachung von Schaden an Körper oder Gesundheit am 6. Oktober 1964 erklärt, bei Verfolgungsbeginn keinen Beruf ausgeübt und auch keine eigenen Einkünfte gehabt zu haben, da er Student gewesen sei und die Eltern eine gutgehende Strickfabrik besessen hätten. Er sei bis zur Verfolgung Biologiestudent gewesen und habe das Studium dann verfolgungsbedingt abbrechen müssen (eidesstattliche Erklärung des Klägers vom 26. Oktober 1964). Nunmehr hat der Kläger im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren vorgetragen, von Juli 1940 bis Juni 1941 als Statistiker bei dem S C gearbeitet zu haben. Abgesehen davon, dass die Angaben des Klägers im Entschädigungsverfahren im historischen Umfeld und infolge ihrer Zeitnähe durchaus als glaubhaft anzusehen sind, sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte erkennbar, weshalb der jetzigen Version des Klägers mehr Glauben geschenkt werden sollte. Dies gilt um so mehr, als die Zeugin L anlässlich ihrer persönlichen Vernehmung beim Generalkonsulat T ausgesagt hat, über Arbeitstätigkeiten des Klägers nach Abschluss seiner Schulausbildung keine Angaben machen zu können. Keine andere Beurteilung folgt auch aus der jetzt anlässlich seiner persönlichen Vernehmung gemachten Aussage des Zeugen Dr. O, er habe mit dem Kläger in den Jahren 1940 bis 1941 gemeinsam im S C - und zwar täglich und vollschichtig - gearbeitet. Der Senat kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass es sich insoweit um mit dem Kläger abgesprochene Einlassungen des Zeugen handelt. Denn der Zeuge Dr. O ist vom Kläger im Verlauf des Gesamtverfahrens ausdrücklich nur als Zeuge für die behauptete Tätigkeit des Klägers als Medikamenteneinkäufer von Mai 1945 bis Juni 1947 benannt worden. Zudem hatte der Zeuge Dr. O auch in seinem Entschädigungsverfahren keine Berufstätigkeit vor dem Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung angegeben, sondern erklärt, bis Juli 1941 Medizinstudent gewesen zu sein. Lediglich für die Zeit nach Verfolgungsbeginn findet sich in den Entschädigungsakten des Zeugen Dr. O eine Bescheinigung eines Gendarmeriepostens in Rumänien vom März 1942, in der sich der Hinweis "Sanitäter" befindet. Zu dieser Zeit lebte der Zeuge Dr. O mit seiner Familie aber bereits im Ghetto.
Auch für die Zeiträume nach der Verfolgung vom 9. Mai 1945 bis 30. Juni 1947 und 1. August 1947 bis 30. September 1951 ist nicht von der Glaubhaftmachung versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse und einer entsprechenden Beitragsentrichtung auszugehen. Auch im Hinblick auf diese Zeiträume sind die jetzigen Angaben des Klägers mit seinen Einlassungen zu den Aufenthaltsorten im Entschädigungsverfahren zumindest für die bis Juni 1947 behauptete Tätigkeit in B nicht in Einklang zu bringen. Im Entschädigungsverfahren hatte der Kläger erklärt, sich von März 1944 bis Januar 1945 in Russland, im Januar 1945 10 Tage in C, dann bis Mitte 1945 in B und ab Mitte 1945 bis September 1951 in W aufgehalten zu haben. Im Juni 1958 hatte der Kläger zeitnäher noch behauptet, nach dem Aufenthalt in B bis Oktober 1946 in B und erst dann in W gewesen zu sein. Selbst wenn unter Berücksichtigung der behaupteten Tätigkeit als Medikamenteneinkäufer bis Juni 1947 von wechselnden Aufenthaltsorten des Klägers auszugehen wäre, ist weder ein ordentliches Beschäftigungsverhältnis noch die Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Denn zum einen hat selbst der Zeuge Dr. O ausgesagt, dass auf Grund der damals herrschenden, ungeregelten Verhältnisse seines Wissens keine Sozialversicherungsbeiträge an irgendeine Stelle abgeführt worden seien. Zum anderen ist in Anbetracht der von dem Kläger zunächst behaupteten Tätigkeiten für verschiedene Ärzte nicht auszuschließen, dass es sich hierbei nicht um ordentliche, d.h. abhängige Beschäftigungsverhältnisse handelte, sondern um die Verrichtung von Tätigkeiten innerhalb eines anderen rechtlichen Rahmens, möglicherweise gar um eine selbständige Tätigkeit.
Die Beschäftigung als Sportkorrespondent als solche in W dürfte zwar zumindest ab 1. August 1947 glaubhaft gemacht sein. Indes ist auch insoweit eine Beitragsentrichtung schon deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, weil der Kläger selbst vorgetragen hat, dass ein Entgelt gar nicht geflossen sei. Aus diesem Grunde habe er Gelegenheitsarbeiten annehmen müssen, um Geld zum Überleben zu verdienen. Ferner bestehen Bedenken, ob der Kläger im Hinblick auf seine im Entschädigungsverfahren behauptete Staatenlosigkeit von 1944 bis 1951 überhaupt die persönlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung bei der rumänischen Pensionskasse für Journalisten erfüllt hatte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 19. März 1999 unter Nr. 3 wird gemäß den §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Auch die Berücksichtigung einer Beschäftigungszeit nach § 16 Abs. 1 FRG kommt für die Tätigkeit als Sportjournalist nicht in Betracht. Die Gleichstellung mit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland setzt nach § 16 Abs. 1 Satz 2 FRG voraus, dass die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AVG in der am 1. März 1957 geltenden Fassung war aber versicherungsfrei, wer während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Entgelt beschäftigt war. Der Kläger hat im Kontenklärungsverfahren vorgetragen, von 1946 bis 1949 an der Hochschule für W in W immatrikuliert gewesen zu sein. Diese Angaben werden durch in der Entschädigungsakte befindlichen Immatrikulationsbescheinigungen der T Hochschule in W vom 16. November 1946 und der Hochschule für W vom 21. April 1948 gestützt. Wann dieses Studium konkret endete, ist ebenso wenig feststellbar wie die vom Kläger behauptete Fortdauer der Tätigkeit als Sportjournalist bis 1951, die er in seinem Rentenantragsschreiben vom November 1996 zunächst selbst auf die Zeit von 1947 bis 1949 und in seiner schriftlichen Erklärung vom 2. April 1997 auf die Zeit von 1947 bis 1950 datiert hatte.
Auch die schriftlichen Erklärungen der Zeugen K, H, E und G sind nicht geeignet, eine für den Kläger günstigere Beurteilung herbeizuführen. Die genannten Zeugen bestätigen dort zwar teilweise die von dem Kläger behaupteten Tätigkeiten von Juli 1940 bis Juni 1941 und von Mai 1945 bis Juni 1947. Setzt aber ein Antragsteller - wie hier der Kläger - bereits mit seinem Gesamtvorbringen Widersprüche, die praktisch nicht auflösbar sind, dann lässt sich auch durch schriftliche Zeugenerklärungen nicht zweifelsfrei feststellen, ob nun die im Rentenverfahren gemachte oder die gegenteilige Version im Entschädigungsverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. Ein beweisrechtlich relevantes Überwiegen ist in diesem Fall schon aus in der Person des Klägers bzw. Antragstellers liegenden Gründen ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Zulassung des Klägers zur Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und die Gewährung von Altersrente.
Der 1921 in R/Rumänien geborene Kläger lebt seit Oktober 1951 in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und gehört zum Personenkreis der vom Nationalsozialismus Verfolgten.
Der Kläger hatte bei der Beklagten bereits im Januar 1979 einen Kontenklärungsantrag gestellt und vorgetragen, nach dem Schulabschluss 1940 bis zum Verfolgungsbeginn im Juni 1941 als Statistiker bei dem S C und nach der Verfolgung von 1947 bis 1951 als Sportjournalist für die rumänische Zeitung "Sp p" in W gearbeitet zu haben (Korrespondentenausweis Nr. vom 1. August 1947). Ein in W im Jahre 1946 aufgenommenes Studium an der Hochschule für W habe er 1948 aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen. Anfragen der Beklagten nach Unterlagen über die behaupteten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten in Rumänien bzw. Österreich waren ergebnislos geblieben.
Der Kläger beantragte im November 1996 die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Nr. 8 des Schlussprotokolls (SP) zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA über Soziale Sicherheit (DASVA), eingefügt durch das 2. Zusatzabkommen vom 6. März 1995 (BGBl. 1996 II, S. 301) zum DASVA, in Kraft getreten am 1. Mai 1996 (Bekanntmachung BGBl. 1996 II, S. 968), und die Gewährung von Altersrente unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG). Er trug ergänzend vor, von Mai 1945 bis Juni 1947 für mehrere Ärzte in B gegen Zahlung eines Gehaltes als Einkäufer für Medikamente in W tätig gewesen zu sein. Auf der Gehaltsliste dieser Ärzte sei er als Buchhalter eingetragen gewesen (schriftliche Erklärung des Dr. L O vom 5. Februar 1997). Ab Juli 1947 sei er dann in W geblieben und habe für die rumänische Sportzeitung gearbeitet. Das Gehalt hierfür sei aber in B "geblieben", weil er - der Kläger - nicht mehr nach Rumänien zurückgekehrt sei. Er gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) an.
Mit Bescheid vom 16. Februar 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung von Altersrente und die Zulassung des Klägers zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Nr. 8 SP-DASVA unter Vormerkung von Beitragszeiten nach dem FRG vom 1. Juli 1940 bis 30. Juni 1941 und vom 9. Mai 1945 bis 30. Juni 1947 ab. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger schriftliche Erklärungen vor, und zwar von T L vom 9. März 1998, von R und H K vom 18. März 1998, von A H vom 24. März 1998, von S E vom 12. März 1998, von H G vom 12. März 1998 und von Dr. L O vom 13. März 1998. Auf diese Erklärungen wird Bezug genommen.
Nach Beiziehung der Entschädigungsakten des Amtes für Wiedergutmachung in S über den Kläger (VA Nr. ), in der sich u.a. eidesstattliche Erklärungen des Klägers vom 9. Juni 1958 und vom 26. Oktober 1964 sowie der vom Kläger ausgefüllte Fragebogen zu Schaden an Körper oder Gesundheit befinden, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 1999 zurück.
Im sich anschließenden Klageverfahren hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, die Zeiten von Juli 1940 bis Juni 1941, von Mai 1945 bis Juni 1947 und von August 1947 bis September 1951 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten sowie die Zeit von Juli 1941 bis Januar 1945 als Ersatzzeit festzustellen, ihn zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zuzulassen und ihm nach erfolgter Nachentrichtung eine Rente ab dem 1. Juli 1990 zu gewähren. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage mit Urteil vom 11. Januar 2002 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, da die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei. Die geltend gemachten Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG von Juli 1940 bis Juni 1941, Mai 1945 bis Juni 1947 und August 1947 bis September 1951 seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Zwar habe der Kläger dem dSK zum Zeitpunkt der nationalsozialistischen Einflussnahme auf sein Heimatgebiet im Jahr 1941 angehört. Es sei aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger in den in Rede stehenden Zeiträumen versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt habe, für die Beiträge entrichtet worden seien. Im Gegensatz zu seinem Vorbringen im Klageverfahren habe der Kläger im Entschädigungsverfahren seinerzeit angegeben, in C bis zum Verfolgungsbeginn Biologie studiert und keinerlei Einkünfte aus einer beruflichen Tätigkeit erzielt zu haben. Die Tätigkeit beim S in C habe der Kläger erstmals im Kontenklärungsverfahren behauptet, ohne dass er sich bislang zu den Widersprüchen zu seinem Vorbringen im Entschädigungsverfahren geäußert habe. Gleiches gelte für die behauptete Tätigkeit von Mai 1945 bis Juni 1947 als Medikamenteneinkäufer. Aus den Entschädigungsakten ergebe sich, dass der Kläger seinen Aufenthalt jedenfalls ab Herbst 1946 in W gehabt habe. Damals habe der Kläger zudem angegeben, 1945 nur wenige Monate in B gewesen und sodann nach B gegangen zu sein, von wo aus er nach W weitergereist sei. Im Übrigen habe sich auch der Zeuge Dr. O widersprüchlich zu dieser Tätigkeit geäußert. Auch für die behauptete Tätigkeit als Korrespondent für eine rumänische Sportzeitung von August 1947 bis September 1951 könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Beitragsentrichtung ausgegangen werden. Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger von 1947 bis 1951 für diese Zeitung gearbeitet habe, ohne jemals ein Entgelt hierfür erhalten zu haben. Mangels Versicherteneigenschaft des Klägers komme eine Anrechnung von Ersatzzeiten nicht in Betracht. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren im Wesentlichen weiter. Er trägt vor: Das SG sei von falschen Tatsachen ausgegangen. Er habe im Entschädigungsverfahren lediglich angegeben, zum Zeitpunkt des sowjetischen Einmarsches im Juli 1940 an der Universität zum Biologiestudium eingeschrieben gewesen zu sein. Dieses habe er aber nach zwei Monaten sprachbedingt abbrechen müssen. Im Übrigen hätte das SG die historischen Wirren in der Nachkriegszeit berücksichtigen müssen. Die Arbeit bei Dr. M O von 1945 bis 1947 habe ihm der Zeuge Dr. O verschafft. Für Dr. M O habe er - der Kläger - seinerzeit in B alle Praxisarbeiten verrichtet und sei als Einkäufer für Medikamente tätig gewesen.
Nachdem der Kläger erklärt hat, dass die Vormerkung von Ersatzzeiten in diesem Verfahren nicht mehr geltend gemacht werde, beantragt er,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn zur Nachentrichtung von Beiträgen nach der Nr. 8 des Schlussprotokolls zum deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen zuzulassen und ihm ab 1. Juli 1990 Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat im Wege der Rechtshilfe die Generalkonsulate der Bundesrepublik Deutschland in M und T um die uneidliche Vernehmung der Zeugen Dr. O und L ersucht. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsprotokolle der Generalkonsulate in T und M vom 18. Februar 2003 und 24. Februar 2003 Bezug genommen. Der Kläger hat sich zur Beweisaufnahme mit Schreiben vom 21. April 2003 geäußert; hierauf wird Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Akteninhalt und den Inhalt der Akte des Amtes für Wiedergutmachung in S (VA Nr. ) Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten, die Akten des Amtes für Wiedergutmachung in S für den Kläger (VA Nr. ) und den Zeugen Dr. O (VA Nr. ), die Akte der Bezirksregierung D, Abteilung Wiedergutmachung, für den Zeugen H (Az. ) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung nach der Nr. 8 SP-DASVA und auf Gewährung von Regelaltersrente für die Zeit ab 1. Juli 1990.
Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Regelaltersrente (vgl. zur Begrifflichkeit § 300 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -SGB VI-), den er auch bei einer noch durchzuführenden Nachentrichtung im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 6/03 R - nicht veröffentlicht) verfolgen kann, richtet sich noch nach den bis 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des § 25 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG). Der Kläger hatte einen Rentenantrag zwar frühestens im November 1996 gestellt. Im Hinblick auf die seinerzeit beantragte Zulassung zur Nachentrichtung nach Nr. 8 SP-DASVA kommen aber Rentenleistungen bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen bereits ab 1. Juli 1990 in Betracht (vgl. Nr. 8 Buchst. i Satz 2 SP-DASVA).
Nach Nr. 8 Buchst. a SP-DASVA können die in Artikel 3 Buchst. a bis c DASVA bezeichneten Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat, dem dSK angehört haben, das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten und sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) verlassen haben, auf Antrag freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nachentrichten, sofern für sie durch die Anwendung des § 17a FRG erstmals Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen sind. Gemäß § 17a FRG finden die Vorschriften des FRG Anwendung auf Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat, dem dSK angehört haben, das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem dSK angehört haben und sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG verlassen haben. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Nachentrichtungsanspruch liegen indes nicht vor, weil für den Kläger ungeachtet dessen, ob er die persönlichen Anrechnungsvoraussetzungen des § 17a FRG erfüllt, durch die Anwendung dieser Vorschrift nicht "erstmals" Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen sind. Der Kläger hat infolgedessen gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Regelaltersrente gemäß § 25 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 3 AVG, weil mangels anrechenbarer Versicherungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung die hierfür erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt ist und auch nicht im Wege zulässiger Nachentrichtung erfüllt werden kann.
Die von dem Kläger behaupteten Beitragszeiten vom 1. Juli 1940 bis 30. Juni 1942, vom 9. Mai 1945 bis 30. Juni 1947 und vom 1. August 1947 bis 30. September 1951 sind weder nachgewiesen noch im Sinne des § 4 Abs. 1 FRG glaubhaft gemacht. Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich (§ 15 Abs. 1 Satz 1 FRG). Entgeltliche und damit versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse des Klägers in den in Rede stehenden Zeiträumen, für die Beiträge zu einem Sozialversicherungsträger abgeführt wurden, sind nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist das Vorliegen der Voraussetzungen der geltend gemachten Beitragszeiten nicht überwiegend wahrscheinlich. Nichts anderes gilt für das Vorliegen von Beschäftigungszeiten im Sinne von § 16 Abs. 1 FRG.
Beitragsnachweise für den streitigen Zeitraum liegen nicht vor. Auch die Glaubhaftmachung von Beitragszeiten ist nicht gelungen. Denn die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur rumänischen Sozialversicherung oder der Abzug eines Beitragsanteiles vom Gehalt ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Es lässt sich mit der erforderlichen Sicherheit bereits nicht feststellen, ob der Kläger in den gesamten hier in Rede stehenden Zeiträumen überhaupt entgeltlichen und damit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nachging. Eine Glaubhaftmachung scheitert im Wesentlichen schon an dem widersprüchlichen Gesamtvorbringen des Klägers. Dieses kann grundsätzlich nur dann Grundlage einer Glaubhaftmachung sein, wenn es widerspruchsfrei und in sich sowie im Hinblick auf die besonderen historischen Zeitumstände schlüssig ist. Dies erfordert ein durchgängig stimmiges eigenes Vorbringen, beginnend mit den ersten festgehaltenen Angaben noch in der Kriegszeit und der frühen Nachkriegszeit, insbesondere im Entschädigungsverfahren. Vorliegend sind die Widersprüche im Gesamtvorbringen des Klägers unauflösbar. Im Entschädigungsverfahren hatte der Kläger in seinem Antrag auf Wiedergutmachung von Schaden an Körper oder Gesundheit am 6. Oktober 1964 erklärt, bei Verfolgungsbeginn keinen Beruf ausgeübt und auch keine eigenen Einkünfte gehabt zu haben, da er Student gewesen sei und die Eltern eine gutgehende Strickfabrik besessen hätten. Er sei bis zur Verfolgung Biologiestudent gewesen und habe das Studium dann verfolgungsbedingt abbrechen müssen (eidesstattliche Erklärung des Klägers vom 26. Oktober 1964). Nunmehr hat der Kläger im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren vorgetragen, von Juli 1940 bis Juni 1941 als Statistiker bei dem S C gearbeitet zu haben. Abgesehen davon, dass die Angaben des Klägers im Entschädigungsverfahren im historischen Umfeld und infolge ihrer Zeitnähe durchaus als glaubhaft anzusehen sind, sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte erkennbar, weshalb der jetzigen Version des Klägers mehr Glauben geschenkt werden sollte. Dies gilt um so mehr, als die Zeugin L anlässlich ihrer persönlichen Vernehmung beim Generalkonsulat T ausgesagt hat, über Arbeitstätigkeiten des Klägers nach Abschluss seiner Schulausbildung keine Angaben machen zu können. Keine andere Beurteilung folgt auch aus der jetzt anlässlich seiner persönlichen Vernehmung gemachten Aussage des Zeugen Dr. O, er habe mit dem Kläger in den Jahren 1940 bis 1941 gemeinsam im S C - und zwar täglich und vollschichtig - gearbeitet. Der Senat kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass es sich insoweit um mit dem Kläger abgesprochene Einlassungen des Zeugen handelt. Denn der Zeuge Dr. O ist vom Kläger im Verlauf des Gesamtverfahrens ausdrücklich nur als Zeuge für die behauptete Tätigkeit des Klägers als Medikamenteneinkäufer von Mai 1945 bis Juni 1947 benannt worden. Zudem hatte der Zeuge Dr. O auch in seinem Entschädigungsverfahren keine Berufstätigkeit vor dem Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung angegeben, sondern erklärt, bis Juli 1941 Medizinstudent gewesen zu sein. Lediglich für die Zeit nach Verfolgungsbeginn findet sich in den Entschädigungsakten des Zeugen Dr. O eine Bescheinigung eines Gendarmeriepostens in Rumänien vom März 1942, in der sich der Hinweis "Sanitäter" befindet. Zu dieser Zeit lebte der Zeuge Dr. O mit seiner Familie aber bereits im Ghetto.
Auch für die Zeiträume nach der Verfolgung vom 9. Mai 1945 bis 30. Juni 1947 und 1. August 1947 bis 30. September 1951 ist nicht von der Glaubhaftmachung versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse und einer entsprechenden Beitragsentrichtung auszugehen. Auch im Hinblick auf diese Zeiträume sind die jetzigen Angaben des Klägers mit seinen Einlassungen zu den Aufenthaltsorten im Entschädigungsverfahren zumindest für die bis Juni 1947 behauptete Tätigkeit in B nicht in Einklang zu bringen. Im Entschädigungsverfahren hatte der Kläger erklärt, sich von März 1944 bis Januar 1945 in Russland, im Januar 1945 10 Tage in C, dann bis Mitte 1945 in B und ab Mitte 1945 bis September 1951 in W aufgehalten zu haben. Im Juni 1958 hatte der Kläger zeitnäher noch behauptet, nach dem Aufenthalt in B bis Oktober 1946 in B und erst dann in W gewesen zu sein. Selbst wenn unter Berücksichtigung der behaupteten Tätigkeit als Medikamenteneinkäufer bis Juni 1947 von wechselnden Aufenthaltsorten des Klägers auszugehen wäre, ist weder ein ordentliches Beschäftigungsverhältnis noch die Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Denn zum einen hat selbst der Zeuge Dr. O ausgesagt, dass auf Grund der damals herrschenden, ungeregelten Verhältnisse seines Wissens keine Sozialversicherungsbeiträge an irgendeine Stelle abgeführt worden seien. Zum anderen ist in Anbetracht der von dem Kläger zunächst behaupteten Tätigkeiten für verschiedene Ärzte nicht auszuschließen, dass es sich hierbei nicht um ordentliche, d.h. abhängige Beschäftigungsverhältnisse handelte, sondern um die Verrichtung von Tätigkeiten innerhalb eines anderen rechtlichen Rahmens, möglicherweise gar um eine selbständige Tätigkeit.
Die Beschäftigung als Sportkorrespondent als solche in W dürfte zwar zumindest ab 1. August 1947 glaubhaft gemacht sein. Indes ist auch insoweit eine Beitragsentrichtung schon deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, weil der Kläger selbst vorgetragen hat, dass ein Entgelt gar nicht geflossen sei. Aus diesem Grunde habe er Gelegenheitsarbeiten annehmen müssen, um Geld zum Überleben zu verdienen. Ferner bestehen Bedenken, ob der Kläger im Hinblick auf seine im Entschädigungsverfahren behauptete Staatenlosigkeit von 1944 bis 1951 überhaupt die persönlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung bei der rumänischen Pensionskasse für Journalisten erfüllt hatte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 19. März 1999 unter Nr. 3 wird gemäß den §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Auch die Berücksichtigung einer Beschäftigungszeit nach § 16 Abs. 1 FRG kommt für die Tätigkeit als Sportjournalist nicht in Betracht. Die Gleichstellung mit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland setzt nach § 16 Abs. 1 Satz 2 FRG voraus, dass die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AVG in der am 1. März 1957 geltenden Fassung war aber versicherungsfrei, wer während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Entgelt beschäftigt war. Der Kläger hat im Kontenklärungsverfahren vorgetragen, von 1946 bis 1949 an der Hochschule für W in W immatrikuliert gewesen zu sein. Diese Angaben werden durch in der Entschädigungsakte befindlichen Immatrikulationsbescheinigungen der T Hochschule in W vom 16. November 1946 und der Hochschule für W vom 21. April 1948 gestützt. Wann dieses Studium konkret endete, ist ebenso wenig feststellbar wie die vom Kläger behauptete Fortdauer der Tätigkeit als Sportjournalist bis 1951, die er in seinem Rentenantragsschreiben vom November 1996 zunächst selbst auf die Zeit von 1947 bis 1949 und in seiner schriftlichen Erklärung vom 2. April 1997 auf die Zeit von 1947 bis 1950 datiert hatte.
Auch die schriftlichen Erklärungen der Zeugen K, H, E und G sind nicht geeignet, eine für den Kläger günstigere Beurteilung herbeizuführen. Die genannten Zeugen bestätigen dort zwar teilweise die von dem Kläger behaupteten Tätigkeiten von Juli 1940 bis Juni 1941 und von Mai 1945 bis Juni 1947. Setzt aber ein Antragsteller - wie hier der Kläger - bereits mit seinem Gesamtvorbringen Widersprüche, die praktisch nicht auflösbar sind, dann lässt sich auch durch schriftliche Zeugenerklärungen nicht zweifelsfrei feststellen, ob nun die im Rentenverfahren gemachte oder die gegenteilige Version im Entschädigungsverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. Ein beweisrechtlich relevantes Überwiegen ist in diesem Fall schon aus in der Person des Klägers bzw. Antragstellers liegenden Gründen ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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