L 4 KR 8/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 KR 82/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 KR 8/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 21. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt ihre weitere versicherungspflichtige Mitgliedschaft sowie die Familienversicherung für ihre Tochter J. bei der Beklagten und Mutterschaftsgeld vom 22. Juli 1999 bis zum 26. Oktober 1999.

Die Klägerin ist die Mutter der am ... 1997 geborenen J. M. und der am ... 1999 geborenen L. M ... Nachdem sie ihr Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Bahn AG, das die Mitgliedschaft bei der Beklagten begründete, beendet hatte, bezog sie vom 07. Januar 1997 bis zum 03. Juni 1997 Arbeitslosengeld und wegen der Schwangerschaft mit J. vom 04. Juni 1997 bis zum 23. September 1997 Mutterschaftsgeld sowie vom 24. September 1997 bis zum 28. Juli 1999 Erziehungsgeld. Seit dem 02. September 1999 bis zum 02. August 2000 bezog sie Erziehungsgeld aufgrund der Geburt von L. M.

Nach dem Bescheid vom 29. Oktober 1999 stellte die Beklagte den Ablauf der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft der Klägerin sowie der Familienversicherung für ihre Tochter J. mit dem 28. Juli 1999 fest und bot der Klägerin eine freiwillige Versicherung und Familienversicherung an. Den Widerspruch der Klägerin hiergegen, mit dem sie auch beantragte, ihr für den Zeitraum vom 22. Juli 1999 bis zum 26. Oktober 1999 Mutterschaftsgeld zu zahlen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2000 zurück. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin habe am 18. Dezember 1996 geendet. Sie habe dann von Januar bis Juni 1997 Arbeitslosengeld bezogen und sei dann vom 24. September 1997 bis zum 28. Juli 1999 wegen des Bezuges von Erziehungsgeld als Pflichtmitglied bei der Beklagten krankenversichert gewesen. Wegen der Geburt der Tochter J. und der anschließenden Schutzfrist habe sie vom 04. Juni bis 23. September 1997 Mutterschaftsgeld und dann mit Beginn der neuen Schutzfrist am 22. Juli 1999 erneut Erziehungsgeld bezogen. Gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) bestünde während einer für den Erziehungsurlaub fortbestehenden Mitgliedschaft kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld.

Hiergegen hat sich die am 20. Juli 2000 beim Sozialgericht Schwerin erhobene Klage gerichtet, mit der die Klägerin die Auffassung vertreten hat, ihre Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten bestünde über den 28. Juli 1999 hinaus, da wegen der zweiten Schwangerschaft bereits zum Zeitpunkt des Auslaufens des Erziehungsgeldanspruchs ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestanden habe. Zwar habe während dieser Zeit der Anspruch auf Krankengeld geruht, dies sei jedoch nicht mit einem Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld gleichzusetzen.

Das Sozialgericht Schwerin hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. September 2000 an das örtlich zuständige Sozialgericht Neuruppin verwiesen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagte vom 29. Oktober 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Mutterschaftsgeld ab dem 22. Juli 1999 bis zum 26. Oktober 1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2002 die Klage abgewiesen und zur Begründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen sowie gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG - auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet. Voraussetzung für die Erfüllung des Fortbestandes der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger sei die Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubes. Dieser jedoch konnte wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Deutschen Bahn AG am 18. Dezember 1996 nicht mehr genommen werden, so dass mit dem Ende des Erziehungsgeldbezuges auch die Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten geendet habe.

Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. Januar 2002 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 28. Februar 2002. Die Ansicht der Beklagten, die Pflichtmitgliedschaft ende mit der Einstellung des Erziehungsgeldes, überzeuge nicht, da sie infolge der zweiten Schwangerschaft an der Realisierung von Ansprüchen nach dem damaligen Arbeitsförderungsgesetz gehindert gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 21. Januar 2002 und den Bescheid der Beklagte vom 29. Oktober 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Mutterschaftsgeld ab dem 22. Juli 1999 bis zum 26. Oktober 1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend, da der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur bestünde, soweit die Versicherte zu Beginn der Schutzfrist mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen wäre.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG erklärt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Akte der Beklagten, die Klägerin betreffend, sowie die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der Beratung des Senats waren.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht und die Beklagte haben zu Recht festgestellt, dass die Klägerin seit 22. Juli 1999 bei ihr nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld pflichtversichert gewesen ist, dass ihr dementsprechend Mutterschaftsgeld für die Zeit danach nicht mehr zustehet und sie auch seither nicht mehr versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten ist.

Die Klägerin war bei der Beklagten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bis zum 03. Juni 1997 als Pflichtmitglied krankenversichert, da sie Arbeitslosengeld bezogen hat. Diese Mitgliedschaft bestand gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V so lange fort, wie die Klägerin Erziehungsgeld nach gesetzlichen Vorschriften bezogen hat. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Erziehungsgeldanspruch am 28. Juli 1999 endete. Damit endete auch die Mitgliedschaft als Versicherungspflichtige bei der Beklagten. Mit dem Bezug von Erziehungsgeld stand die Klägerin dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung (§ 119 Abs. 1 Ziffer 2 SGB III), so dass der Bezug von Arbeitslosengeld endete (§ 117 Abs. 1 Ziffer 1 SGB III) und damit auch die Pflichtversicherung bei der Beklagten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, § 190 Abs. 12 SGB V). Fortgesetzt wurde diese Mitgliedschaft nur durch den Bezug von Erziehungsgeld und endete folglich mit diesem (§ 192 Abs. 1 Ziffer 2 SGB V).

Auch Mutterschaftsgeld für den streitigen Zeitraum steht der Klägerin nicht zu.

Nach § 200 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung - RVO - erhalten weibliche Mitglieder Mutterschaftsgeld, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, wenn sie vom Beginn des zehnten bis zum Ende des vierten Monats vor der Entbindung mindestens zwölf Wochen Mitglieder waren oder in einem Arbeitsverhältnis standen.

Die Klägerin war, wie dargelegt, nicht Mitglied der Beklagten und sie hat auch nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden, so dass die Lohnersatzfunktion des Mutterschaftsgeldes nicht entstehen konnte. Ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Bahn AG war seit Jahren beendet.

Dass eine Versicherte, die während des Bezuges von Erziehungsgeld ein weiteres Kind erwartet, keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat, wenn mehrere Monate vorher ihr Arbeitsverhältnis beendet wurde, hat aufgrund dieser Gesetzeslage das BSG mit Urteil vom 08. August 1995 - 1 RK 21/94 -, das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren zugeleitet worden war, entschieden.

Das Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1 1. Halbsatz 2. Alternative RVO hat Lohnersatzfunktion. Es soll den Ausfall an Arbeitseinkommen ausgleichen, der einer Frau entsteht, die infolge von Schwangerschaft und Geburt eine Zeitlang nicht arbeiten kann (BT-Drucksache IV/3652, S. 9 zu § 200 c; BSG SozR § 200 RVO Nr. 3 und SozR 2200 § 200 Nr. 3; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, § 200 Anm. 4; Kummer in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 1 Krankenversicherungsrecht, § 20 Rdnr. 144). Mit dem Zweck des Gesetzes wäre es daher unvereinbar, Mutterschaftsgeld auch dann zu gewähren, wenn der Arbeitgeber bei Eintritt der Schutzfristen Arbeitsentgelt deshalb nicht zahlt, weil aufgrund der rechtlichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen ein Entgeltanspruch nicht besteht (BSG, a. a. O.). Dasselbe gilt, wenn die "rechtliche Gestaltung" - wie hier - in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht.

Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, in der sich das BSG auch mit der von der Klägerin aufgeworfenen Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Grundgesetz auseinandersetzt und zum Ergebnis kommt, eine frühere Gewährung der Leistungen ohne gesetzliche Grundlage an andere Versicherte könne auch unter Herrschaft des Gleichheitssatzes die Verwaltung nicht verpflichten, eine bisherige rechtswidrige Praxis fortzusetzen und auf alle Betroffenen auszudehnen.

Die Berufung der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 193 zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision lag keiner der in § 160 SGG bezeichneten Gründe vor.
Rechtskraft
Aus
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