L 2 B 15/03 KN U

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 KN 332/02 U
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 B 15/03 KN U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.08.2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die Klage gegen den Bescheid vom 05. 12 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. 02 2003, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Hinreichende Erfolgsaussicht setzt zwar nicht voraus, dass der Kläger mit seinem Begehren wahrscheinlich ganz oder teilweise obsiegen wird. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht genügt es vielmehr, dass eine - nicht ganz entfernt liegende - Möglichkeit des Obsiegens besteht und vor der abschließenden Beantwortung der streiterheblichen Fragen weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind (Bundesverfassungsgericht NJW-RR 2002, 1069-1070 = SGb 2002, 674). Das ist aber nicht der Fall.

Der Kläger hat sein Klagebegehren im Beschwerdeverfahren zweckmäßig und sinnvoll auf die Entschädigung eines Kreuzbandschadens am linken Kniegelenk als Folge eines Unfalls vom 08.12.1989 beschränkt (Schreiben vom 27.10.2003 und 10.02.2004). Auch wenn hierzu weitere Ermittlungen in Betracht kommen, bieten diese keine realistische, sondern nur eine entfernt liegende, vage Möglichkeit, dass sich die tatsächlichen Voraussetzungen des behaupteten Anspruchs erweisen lassen.

Der streitige Anspruch ist - wie auch die Beteiligten übereinstimmend annehmen - in den angefochtenen Bescheiden geregelt. Zwar verhält sich der Verfügungssatz des Bescheides vom 05.12.2002 zu einem Anspruch nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch. Indes lässt sich der Begründung zweifelsfrei entnehmen, dass die Beklagte entsprechend dem tatsächlichen Begehren des Klägers darüber entscheiden wollte und entschieden hat, ob ein Kreuzbandschaden im linken Kniegelenk, der bei Erlass des früheren Bescheides vom 09.08.1991 unzweifelhaft noch nicht vorlag, - anders als die damals beurteilte Patellaluxation - (Spät-)Folge des Unfalls vom 08.12.1989 ist. Das SG wird zu entscheiden haben, ob es - ggf. nach vorheriger Befragung von Dr. C, auf den sich der Kläger beruft - einen medizinischen Sachverständigen dazu hört, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Kreuzbandschaden am linken Kniegelenk wahrscheinlich ist und ob ggf. der Unfall wesentliche Mitursache für diesen Schaden geworden ist. Indes bieten diese noch in Betracht kommenden Ermittlungen keine realistische Möglichkeit, dass sich die anspruchsbegründenden Tatsachen erweisen lassen. Denn der von der Beklagten eingeschaltete Chirurg Dr. A hat in Auswertung der Krankengeschichte gemeint, es sei als sicher anzusehen, dass der Kreuzbandschaden in keinem Zusammenhang zum Unfallereignis vom 08.12.1989 stehe (Stellungnahme vom 19.11.2002). Worauf sich eine nicht ganz entfernt liegende Möglichkeit gründen soll, dass ein gerichtlicher Sachverständiger zu einem anderen Ergebnis gelangt, ist im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennbar.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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