L 2 RI 310/01

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 2 RI 310/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Entschädigung des Antragstellers für die Erstattung des Gutachtens vom 16.2.2003 wird auf 1481,66 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Umstritten ist, ob dem Antragsteller das durch ihn an die Krankenhausverwaltung des Universitätsklinikums M abzuführenden Nutzungsentgelt zu erstatten ist.

Der Antragsteller wurde in dem Rechtsstreit L 2 RI 310/01 durch Beschluss vom 18.11.2002 zum Sachverständigen bestellt und erstattete unter dem 16.2.2003 ein Sachverständigengutachten. Für dieses stellte er einen Betrag von insgesamt 1696,44 EUR in Rechnung. Hierin enthalten war auch ein Betrag in Höhe von 185,15 EUR. Bei diesem handelte es sich um das so genannte an den Dienstherrn als Vorteilsausgleich für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Material des Klinikums sowie allgemeiner Vorteile zu zahlende Nutzungsentgelt gemäß § 12 der Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) vom 2.2.1987 zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.8.2001 (GVBl. S. 210). Er legte hierzu eine Bescheinigung des Verwaltungsdirektors vor, in der mitgeteilt wurde, dass der Antragsteller derzeit insgesamt 16,1 Prozent seiner Bruttoeinnahmen aus Gutachten als Nutzungsentgelt nach der vorbezeichneten Bestimmung an das Klinikum entrichten müsse. Hiervon entfielen zehn Prozent auf einen allgemeinen Vorteilsausgleich, 3,3 Prozent auf die Nutzung von Einrichtungen des Klinikums sowie 2,8 Prozent auf die Inanspruchnahme von Material.

Mit Schreiben vom 10.3.2003 teilte der Kostenbeamte dem Antragsteller mit, dass das Nutzungsentgelt nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG erstattet werden könne. Hiernach seien einem Sachverständigen die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten Kosten, einschließlich derjenigen für Hilfskräfte sowie die für seine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge zu erstatten. Diese Bestimmung finde auf die vom Sachverständigen kraft Nebentätigkeitsrechts an den Träger der Krankenanstalt zu ersetzenden Aufwendungen keine Anwendung. Vielmehr seien in den Stundensätzen nach § 3 Abs. 2 ZSEG die anteiligen allgemeinen Büro- und Praxiskosten beinhaltet. Das vom Sachverständigen zu entrichtende Nutzungsentgelt zähle nicht zu den von § 8 ZSEG umfassten "Gestehungskosten". Vielmehr beruhe die Belastung des Sachverständigen durch die Zahlung des Nutzungsentgelts auf Umständen, die in seinem dienstrechtlichen Verhältnis wurzelten. Insgesamt sei die Entschädigung auf 1481,66 EUR festzusetzen.

Mit Schreiben vom 25.4.2003 hat der Antragsteller die richterliche Festsetzung seiner Sachverständigenentschädigung betreffend die Nichterstattung des von ihm an seinen Dienstherrn gezahlten Nutzungsentgelts beantragt.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass es grundsätzlich zutreffe, dass die Erstellung von Gutachten für ihn als beamteten Arzt eine Nebentätigkeit sei. Diese sei daran gebunden, dass sie außerhalb der Dienstzeit und weitgehend Zuhause ausgeübt werde. Weiter treffe zu, dass das Nutzungsentgelt die durch die Erstellung des Gutachtens entstehenden Gemeinkosten des Krankenhauses, wie Strom, Raum- und Personalnutzung abgelten solle. Derartige Generalkosten entstünden auch beim niedergelassenen Arzt. Sie seien jedoch niedriger als diejenigen eines Krankenhauses, insbesondere einer Universitätsklinik. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass gerade Universitätskliniken hohe Investitions- und Erhaltungskosten für Gebäude anfielen. Auch unterhalte die Universitätsklinik bedingt durch ihre Aufgabenstellung kostenintensive Einrichtungen, die ihre Qualitätsmerkmale ausmachten. Eine Ablehnung der Übernahme des Nutzungsentgelts auf die Staatskasse führe mithin nicht zu einer Gleichbehandlung mit demjenigen Gutachter, der als freier Arzt niedergelassen sei, sondern vielmehr zu einer Diskriminierung des beamteten Arztes. Erster könne anders als letzterer seine Kosten steuern und kontrollieren.

Der Kostenbeamte hat dem Antrag nicht abgeholfen.

II.

Der Antrag auf richterliche Festsetzung der Entschädigung, über den nach der übereinstimmenden Erledigung des Hauptsacheverfahrens der Berichterstatter gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGG entscheiden durfte (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 155 Rdnr. 7 a) ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zulässig. Er führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG werden dem Sachverständigen die für die Vorbereitung und Erstattung eines Gutachtens aufgewendeten Kosten, einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte sowie die für seine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge ersetzt.

Die dem Sachverständigen obliegende Verpflichtung zur Abführung des Nutzungsentgelts beruht auf § 77 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit § 12 NebVO. Das hiernach vom Beamten im Rahmen seiner dienstlich genehmigten Nebentätigkeit (§ 11 NebVO) zu zahlende Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material dient dem Ausgleich desjenigen Vorteils, den der Beamte wirtschaftlich durch die Bereitstellung von Personal, Einrichtungen und Material des Dienstherrn hat (§ 12 Abs. 1 Satz 3 NebVO). Das Nutzungsentgelt erfasst somit Kosten, die den allgemeinen Büro- und Praxiskosten des niedergelassenen Arztes entsprechen. Diese Kosten sind beim frei praktizierenden Arzt als so genannte "Generalkosten" durch die Entschädigung nach § 3 ZSEG mit abgegolten (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl. 2002, § 3 Rdnr. 2).

Kann ein freier Sachverständiger mithin die ihm entstehenden Generalkosten nicht ersetzt erhalten, so kann auch der in einem Beamtenverhältnis stehende Sachverständige das von ihm zu zahlende Nutzungsentgelt nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG ersetzt erhalten (im Ergebnis ebenso etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.10.1981, OVGE MüLü 36, 465; LSG Berlin, Beschl. vom 08.07.1988, Breithaupt 1988, 980; LSG Schleswig, Beschl. vom 25.1.2002, NZS 2002, 652). Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt hierin kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Vielmehr würde eine Erstattung des Nutzungsentgelts den beamteten Sachverständigen gegenüber dem freien Sachverständigen ungerechtfertigt besser stellen. Sie stünde im Übrigen auch nicht mit Sinn und Zweck der durch § 12 NebVO vorgeschriebenen Ausgleichspflicht in Einklang. Durch diese soll der beamtete Sachverständigen den ihm im Rahmen seiner Nebentätigkeit aufgrund der Bereitstellung von aus allgemeinen Steuermitteln finanziertem Personal, Einrichtungen und Material seitens des Dienstherrn zufließenden Vorteil pauschalisiert ausgleichen. Diese Verpflichtung zur Zahlung des Nutzungsentgelts, die ihre rechtliche Grundlage im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des beamteten Sachverständigen findet, würde jedoch leer laufen, wenn diesem ein Anspruch auf Erstattung des Nutzungsentgelts nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG gegen die Staatskasse eingeräumt würde.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§§ 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG, 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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