Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 5735/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 2/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme nach der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 zum AAÜG und entsprechende Arbeitsentgelte festzustellen.
Der Kläger ist 1949 in Bulgarien geboren worden. Er erwarb dort 1972 einen Hochschulabschluss als Diplom-Geiger. In der DDR war er vom 1. August 1976 bis zum 31. Juli 1977 als Konzertmeister beim St F und vom 1. August 1977 bis 1994 im R B beschäftigt, hier zunächst als Orchestermusiker und ab 1. Januar 1982 als 1. Konzertmeister der II. Violinen. Zu DDR-Zeiten entrichtete der Kläger keine Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR) und war auch nicht in ein System der zusätzlichen Altersversorgung einbezogen worden. Von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Rentenversicherungsträger - erhält er seit dem 1. November 1994 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 18. Juni 1996).
Im Dezember 1996 machte der Kläger erstmals geltend, dass bei ihm Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI; Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG) beziehungsweise zur Zusatzversorgung der künstlerisch Beschäftigten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staatszirkusses der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte (Zusatzversorgung nach der Anlage 1 Nr. 13 zum AAÜG) anzuerkennen seien. Der Rentenversicherungsträger erließ daraufhin einen Bescheid vom 22. Mai 1997, mit dem er die Rücknahme des Bescheides vom 18. Juni 1996 ablehnte.
Der am 20. September 1999 vom Kläger unter Hinweis auf die von ihm in der DDR ausgeübten Tätigkeiten gestellte Antrag, Zeiten der Zugehörigkeit zur AVI festzustellen, führte zum Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2001. Darin lehnte sie es ab, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 Nrn. 1 bis 26 zum AAÜG festzustellen. Die Voraussetzungen hierfür seien nicht erfüllt. Im Widerspruchsbescheid vom 17. August 2001 führte sie zu den Versorgungssystemen nach der Anlage 1 Nrn. 4 und 13 zum AAÜG ergänzend aus: In die AVI sei der Kläger nicht obligatorisch, sondern nur auf Grund einer besonderen Ermessensentscheidung einzubeziehen gewesen, die nicht nachgeholt werden könne. Eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung der künstlerisch Beschäftigten scheitere daran, dass der Kläger der FZR nicht beigetreten sei.
Die vom Kläger erhobene Klage hat das Sozialgericht durch Urteil vom 3. Dezember 2001 abgewiesen. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen, welche vom Bundessozialgericht (BSG) für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem aufgestellt worden seien. Da er zu DDR-Zeiten nicht in eine Zusatzversorgung einbezogen gewesen sei, könne die Zugehörigkeit nur dadurch begründet werden, dass die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach (abstrakt-generell) zu denjenigen gehöre, deretwegen das Versorgungssystem errichtet gewesen sei. Das sei anhand der objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu prüfen. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Betreffend die AVI könne der Kläger nur zum Kreis der Versorgungsberechtigten nach § 5 Buchst. b) der Versorgungsordnung gehören. Diese Bestimmung erfasse (unter anderem) Orchestermusiker, jedoch nur dann, wenn sie "besonders qualifiziert und verantwortlich tätig" seien. Diese zusätzlichen Erfordernisse stellten im Sinne der Rechtsprechung des BSG keine abstrakt-generellen Vorgaben dar, sondern führten dazu, dass die Einbeziehung in die Versorgung nur im Rahmen einer begünstigenden Entscheidung im Einzelfall möglich gewesen sei. Solch eine Entscheidung könne nicht mehr nachgeholt werden.
Für die Zeit ab 1. Januar 1986 komme zudem nur noch die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu den Versorgungssystemen nach der Anlage 1 Nr. 13 bzw. 14 AAÜG in Betracht, weil diese im Vergleich zur AVI das speziellere und systemnähere Versorgungssystem darstellten. Auch insoweit sei eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers aber nicht möglich, weil die Versorgungsordnungen als Voraussetzung für die Leistungsgewährung forderten, dass bis zum Eintritt des Leistungsfalls eine Zugehörigkeit zur FZR bestanden habe.
Mit seiner Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, dass er die Voraussetzungen für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVI erfülle. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts beziehe sich das Erfordernis der besonderen Qualifizierung und verantwortlichen Tätigkeit nur auf die in § 5 Buchst. b) der Versorgungsordnung am Anfang genannten Restauratoren und Kunsthandwerker. Das werde schon dadurch belegt, dass die in der Vorschrift genannten technischen Direktoren und Verwaltungsdirektoren zwangsläufig "besonders qualifiziert" seien. Selbst wenn man insoweit aber der Auffassung des Sozialgerichts folge, führe das nicht zu der von ihm gezogenen Konsequenz. Denn es handle sich um Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterlägen. Betreffend die Zugehörigkeit zu den Versorgungssystemen nach der Anlage 1 Nrn. 13 und 14 AAÜG sei er seinerzeit der FZR ohne eigenes Verschulden nicht beigetreten. Weil er im Rentenfall keine Berechtigung auf einen ständigen Aufenthalt in der DDR gehabt habe, habe er eine Rente in Bulgarien unter Anerkennung der in der DDR zurückgelegten Beschäftigungszeiten gemäß dem Abkommen zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik (vom 20. Februar 1958, DDR-GBl. I S. 353; SVA DDR-VRB) angestrebt. Diese Rente hätte unabhängig von einem Beitritt zur FZR der Rente eines bulgarischen Konzertmeisters des Sofioter Rundfunkorchesters entsprochen.
Der Kläger regt an, wegen der Vielzahl gleichgelagerter Verfahren die Revision zuzulassen. Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. August 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, hilfsweise diese Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen Nr. 13 bzw. Nr. 14 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Gerichtsakte sowie die Zusatzversorgungs- und Rentenakten der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist zwar zulässig, auch hinsichtlich der gestellten Hilfsanträge. In dem Ausgangsbescheid vom 10. Mai 2001 hatte die Beklagte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeiten zu allen Zusatzversorgungssystemen nach Nrn. 1 bis 26 der Anlage 1 zum AAÜG abgelehnt und damit der Sache nach den Verfügungssatz aufgestellt, dass der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Anwendungsbereich des AAÜG unterfalle. Obwohl der Kläger dann sowohl im Widerspruchs- als auch im Klageverfahren lediglich die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVI beantragt hat, hinderte ihn dies nicht, sein Begehren im Berufungsverfahren auch auf die Zusatzversorgungen nach der Anlage 1 Nrn. 13 und 14 zum AAÜG zu stützen. Denn im Rahmen der Prüfung der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist auch zu klären, ob die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem deshalb ausgeschlossen ist, weil ein anderes das speziellere und systemnähere darstellt (BSG, Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R = SozR 3-8570 § 5 Nr. 4).
Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystemen, wobei allein die AVI oder die Zusatzversorgungssysteme der künstlerisch Beschäftigten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staatszirkusses der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte bzw. der künstlerisch Beschäftigten in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles in Betracht kommen.
Der Kläger fällt nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG. Denn er hatte bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1. August 1991 keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger und keine Versorgungsanwartschaft. Er hatte auch nicht früher einmal nach den Regeln der Versorgungssysteme eine Versorgungsanwartschaft erlangt, die er durch das Ausscheiden aus dem Versorgungssystem verloren hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zum 1. August 1991 hätte der Kläger nur gehabt, wenn sie einzelvertraglich vereinbart gewesen wäre oder eine nach Artikel 19 Einigungsvertrag (EV; vom 31. August 1990, BGBl. II S. 889) bindend gebliebener Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR oder eine Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle oder eines Verwaltungsaktes eines Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG oder eine sonstige bindende Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers über das Bestehen einer derartigen Versorgungsfeststellung ("Status-Feststellung", siehe dazu etwa BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 -B 4 RA 50/02 R-, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen) vorliegen würde. Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass keine dieser Alternativen erfüllt ist. Dem Kläger war eine Versorgung nicht einzelvertraglich zugesichert worden und auch ein Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR, der nach Artikel 19 Satz 1 EV bindend geblieben wäre, war nicht ergangen.
Der Kläger hatte aber auch am 1. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht zum 30. Juni 1990 keinen "Anspruch auf eine Versorgungszusage". § 1 Abs. 1 AAÜG ist im Wege einer verfassungskonformen Erweiterung auch auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (dem Tag vor der Schließung der Zusatzversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 1. August 1991 einen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten. Es kommt somit in erster Linie auf das Bundesrecht des AAÜG an sowie nachrangig und lückenfüllend kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls (Artikel 9 Abs. 2 AAÜG) auch auf die nach Maßgabe des Bundesrechts auszulegenden Versorgungsregeln im EV, der in Bundesrecht transformiert worden ist (ständige Rechtsprechung des BSG, s. etwa in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, 3 und 8 sowie das Urteil vom 18. Juni 2003 a.a.O.).
Nach den bundesrechtskonform auszulegenden Regeln der AVI und der an ihrer Stelle allein in Betracht kommenden Versorgungssysteme nach der Anlage 1 Nrn. 13 und 14 zum AAÜG bestand am 1. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht am 30. Juni 1990 kein fiktiver Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Versorgungszusage. Angesichts dessen kann auch dahingestellt bleiben, ob (wie das Sozialgericht aus dem Urteil des BSG vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R- ableitet) für die Zeit ab 1. Januar 1986 die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten in der AVI bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Versorgungssysteme nach der Anlage 1 Nrn. 13 und 14 zum AAÜG die spezielleren und systemnäheren darstellen.
Betreffend die AVI ist von der Verordnung über die AVI vom 12. Juli 1951 (DDR-GBl. I S. 675; im Folgenden: AVI-Verordnung), der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die AVI vom 26. September 1951 (DDR-GBl. I S. 879) und der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die AVI vom 13. Mai 1959 (DDR-GBl. I S. 521) auszugehen. Nach § 5 der AVI-Verordnung galten als Versorgungsberechtigte:
a) Intendanten und deren Stellvertreter, Opern- und Schauspieldirektoren, Direktoren von Schauspiel-, Musik- und Tanzschulen und Schulen für bildende Kunst, Regisseure, Dramaturgen, Kapellmeister, Ballettmeister und Choreographen, Chordirektoren, Orchesterdirektoren, Bühnenbildner, Sänger, Schauspieler (nicht Komparsen), Solotänzer, Korrepetitoren, Filmregisseure, Filmdramaturgen,
b) besonders qualifizierte und verantwortlich tätige Restauratoren, Kunsthandwerker, die bei Museen, Theatern, bedeutenden volkseigenen Verlagen und anderen Institutionen fest angestellt sind, Orchestermusiker, Choristen, technische Direktoren und technische Leiter an den Theatern, Verwaltungsdirektoren an den Theatern, Filmarchitekten, Filmoperateure, Aufnahmeleiter beim Film,
c) besonders qualifizierte Garderobenoberinspektoren, Maskenbildner, Beleuchtungsoberinspektoren, Werkstättenleiter, Leiter der künstlerischen Betriebsbüros, Schnittmeister, Kostümbildner Inspizienten und Souffleusen.
Nur der in Buchst. a) genannten Personenkreis hat in dem eben beschriebenen Sinn ein Recht, das den Versorgungsträger im Sinne einer gebundenen Verwaltung verpflichtet, eine Status-Feststellung und hieran anknüpfend die Tatsachenfeststellungen nach § 8 Abs. 2 AAÜG zu treffen. Denn wer versorgungsberechtigt ist, lässt sich anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs, wie er durch Wörterbücher und Lexika erfasst ist, ohne Weiteres feststellen. Der Kläger hat aber zu keiner Zeit eine Beschäftigung ausgeübt, die einer der in § 5 Buchst. a) AVI-Verordnung genannten Berufs- bzw. Tätigkeitsbeschreibungen entspricht. Das ergibt sich eindeutig aus den vorliegenden Arbeitsverträgen, auch er selbst hat eine derartige Beschäftigung zu keiner Zeit behauptet.
Der in Buchst. b) genannte Personenkreis, dem allein die vom Kläger seit 1. August 1976 ausgeübten Beschäftigungen als Musiker in Ensembles und Orchestern (teilweise in der musikwissenschaftlich definierten Funktion des Konzertmeisters) zugeordnet werden können, hat das eben beschriebene Recht dagegen nicht. Denn die bloße Ausübung einer Beschäftigung, die einer der in § 5 Buchst. b) AVI-Verordnung genannten Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen entspricht, reicht für diesen Personenkreis nicht aus, um dem Kreis der Versorgungsberechtigten zugerechnet werden zu können. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass er seit 1. August 1976 durchgehend als Orchestermusiker beschäftigt war, hätte er zusätzlich "besonders qualifiziert und verantwortlich tätig" sein müssen. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung beziehen sich diese zusätzlichen anspruchsbegründenden Merkmale auf die gesamte Aufzählung der Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen und nicht nur auf die ersten beiden Substantive (Restauratoren, Kunsthandwerker). Das folgt aus den allgemeinen sprachlichen Regeln zum Satzaufbau, nach denen Attribute, welche am Beginn von Aufzählungen stehen, für alle nachfolgenden Substantive gelten (vgl. Duden, Band 4: Grammatik Rdnr. 1127). Zusätzlich spricht aber auch der Aufbau des § 5 AVI-Verordnung für diese Auslegung; denn es gäbe keinen Grund, warum Personen, für die die beiden zusätzlichen Erfordernisse nicht gelten sollten, dann nicht schon in die Aufzählung des § 5 Buchst. a) AVI-Verordnung aufgenommen worden wären.
Die vom Kläger vertretene Auffassung lässt sich auch nicht damit begründen, dass z.B. technische oder Verwaltungs-Direktoren schon kraft ihres Amtes verantwortlich tätig sind. Zum einen handelt es sich bei der verantwortlichen Tätigkeit nur um eines der beiden in § 5 Buchst. b) AVI-Verordnung vorangestellten Attribute. Dafür, dass diese Personen aber auch das zweite Merkmal ohne Weiteres erfüllen und als "besonders qualifiziert" zu betrachten wären, ergibt sich aber nicht einmal ansatzweise ein Anhaltspunkt. Zum anderen ist aber auch die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung nicht zwingend. Ihr ist entgegen zu halten, dass der DDR-Verordnungsgeber mit den zusätzlichen Voraussetzungen für die in § 5 Buchst. b) AVI-Verordnung aufgezählten Berufs- und Tätigkeitsgruppen wohl eher hatte deutlich machen wollen, dass selbst die in der Aufzählung enthaltenen Direktoren von ihm nicht ohne Weiteres als "verantwortlich tätig" angesehen wurden.
Fest steht aber jedenfalls, dass sowohl für das Merkmal der besonderen Qualifikation wie für das der verantwortlichen Tätigkeit keine bestimmten allgemeinen Auswahlkriterien ermittelt werden können, bei deren Vorliegen die in § 5 Buchst. b) AVI-Verordnung genannten Personenkreise einen Rechtsanspruch auf Einbeziehung gehabt hätten. Damit wird deutlich, dass nach bundesrechtlichem Maßstab eine rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechende, willkürfreie Entscheidung nach den Regelungen des Versorgungssystems nicht gewährleistet war. Es stand somit betreffend den Personenkreis nach § 5 Buchst. b) AVI-Verordnung im freien Ermessen der mit der Gewährung der zusätzlichen Altersversorgung befassten Entscheidungsträger, wem sie im Einzelfall die Begünstigung durch eine zusätzliche Versorgung zukommen lassen wollten. Alle Regelungen der Versorgungssysteme aber, die eine bewertende Entscheidung (z.B. verdienstvoll) und zusätzlich oder stattdessen eine Ermessensentscheidung einer Stelle oder Person innerhalb der politischen und wirtschaftlichen Struktur der DDR vorsahen, sind nicht zu Bundesrecht geworden (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2). Denn derartige Entscheidungen konnten nur auf der Grundlage des ideologischen Systems der DDR und nach deren Maßstab getroffen werden. Mangels sachlicher, objektivierbarer Grundlage können sie aber nicht rückschauend "ersetzt" werden (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 und 9).
Betreffend die Einbeziehung in die AVI ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Juni 2003 -B 4 RA 50/02 R- nicht zur Veröffentlichung vorgesehen - klargestellt, dass der Kläger am 30. Juni 1990 aus bundesrechtlicher Sicht keinen - fiktiven - Anspruch auf eine Versorgungszusage hatte, weil das in der Versorgungsordnung genannte Erfordernis der "besonderen Qualifizierung und verantwortlichen Tätigkeit" auch auf den Konzertmeister zu beziehen ist. Denn es handelt sich dabei nach der Rechtsprechung des 4. Senats um Merkmale, die eine bewertende Entscheidung und/oder eine Ermessensentscheidung voraussetzten und deshalb kein Bundesrecht geworden sind. Derartige abstrakt-generelle Kriterien können nicht "rückschauend" im Sinne einer gebundenen Verwaltung ersetzt werden.
Betreffend die Versorgungssysteme nach der Anlage 1 Nrn. 13 und 14 zum AAÜG ist von der Anordnung über die zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staatszirkusses der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte vom 27. Dezember 1985 mit Durchführungsrichtlinie vom selben Tag und der Anordnung über die zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles vom 3. September 1985 in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 27. Dezember 1985 mit Durchführungsrichtlinie vom 3. September 1985 (alle zu DDR-Zeiten nicht veröffentlicht, abgedruckt in Aichberger II, Nrn. 173ff) auszugehen.
Eine Status-Feststellung über die Einbeziehung in diese Versorgungen scheitert jedenfalls daran, dass der Kläger entgegen dem im jeweiligen § 3 der Versorgungsanordnungen genannten Erfordernis zu keinem Zeitpunkt der FZR beigetreten war. Auf diese Voraussetzung, die nach den oben genannten Kriterien zu dem zu Bundesrecht geworden Bestand an DDR-Vorschriften gehört, weil sich ihr Inhalt unmittelbar aus dem Wortlaut erschließt, kann nicht verzichtet werden. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag des Klägers, dass der Beitritt zur FZR für ihn wegen der in Bulgarien unter Berücksichtigung des SVA DDR-VRB zu erwartenden Rente nicht sinnvoll gewesen sei. Welche Rente der Kläger in Bulgarien nach bulgarischem Recht zu erwarten gehabt hätte oder noch zu erwarten hat, ist ausschließlich vom bulgarischen Versicherungsträger zu beantworten. Solange sich der Kläger aber in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, steht er bezüglich der FZR nicht anders als zu DDR-Zeiten unter Berücksichtigung des SVA DDR-VRB. Denn gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Abkommens wurden die Renten ausschließlich nach den Vorschriften des Wohnsitzstaates berechnet. Ohne dass er der FZR beigetreten wäre, hätte er demnach in der DDR lediglich eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung erhalten.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Im Besonderen ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung allein aus der Vielzahl der Streitfälle, auf die der Kläger hinweist. Unter welchen Voraussetzungen Vorschriften der Versorgungsordnungen der DDR zu Bundesrecht werden und eine positive "Statusfeststellung" und die Feststellung von Daten nach dem AAÜG begründen können, ist durch zahlreiche Entscheidungen des zuständigen 4. Senats des BSG hinlänglich geklärt, und zwar insbesondere auch durch das Urteil des BSG vom 18. Juni 2003 -B 4 RA 50/02 R-.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme nach der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 zum AAÜG und entsprechende Arbeitsentgelte festzustellen.
Der Kläger ist 1949 in Bulgarien geboren worden. Er erwarb dort 1972 einen Hochschulabschluss als Diplom-Geiger. In der DDR war er vom 1. August 1976 bis zum 31. Juli 1977 als Konzertmeister beim St F und vom 1. August 1977 bis 1994 im R B beschäftigt, hier zunächst als Orchestermusiker und ab 1. Januar 1982 als 1. Konzertmeister der II. Violinen. Zu DDR-Zeiten entrichtete der Kläger keine Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR) und war auch nicht in ein System der zusätzlichen Altersversorgung einbezogen worden. Von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Rentenversicherungsträger - erhält er seit dem 1. November 1994 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 18. Juni 1996).
Im Dezember 1996 machte der Kläger erstmals geltend, dass bei ihm Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI; Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG) beziehungsweise zur Zusatzversorgung der künstlerisch Beschäftigten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staatszirkusses der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte (Zusatzversorgung nach der Anlage 1 Nr. 13 zum AAÜG) anzuerkennen seien. Der Rentenversicherungsträger erließ daraufhin einen Bescheid vom 22. Mai 1997, mit dem er die Rücknahme des Bescheides vom 18. Juni 1996 ablehnte.
Der am 20. September 1999 vom Kläger unter Hinweis auf die von ihm in der DDR ausgeübten Tätigkeiten gestellte Antrag, Zeiten der Zugehörigkeit zur AVI festzustellen, führte zum Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2001. Darin lehnte sie es ab, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 Nrn. 1 bis 26 zum AAÜG festzustellen. Die Voraussetzungen hierfür seien nicht erfüllt. Im Widerspruchsbescheid vom 17. August 2001 führte sie zu den Versorgungssystemen nach der Anlage 1 Nrn. 4 und 13 zum AAÜG ergänzend aus: In die AVI sei der Kläger nicht obligatorisch, sondern nur auf Grund einer besonderen Ermessensentscheidung einzubeziehen gewesen, die nicht nachgeholt werden könne. Eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung der künstlerisch Beschäftigten scheitere daran, dass der Kläger der FZR nicht beigetreten sei.
Die vom Kläger erhobene Klage hat das Sozialgericht durch Urteil vom 3. Dezember 2001 abgewiesen. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen, welche vom Bundessozialgericht (BSG) für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem aufgestellt worden seien. Da er zu DDR-Zeiten nicht in eine Zusatzversorgung einbezogen gewesen sei, könne die Zugehörigkeit nur dadurch begründet werden, dass die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach (abstrakt-generell) zu denjenigen gehöre, deretwegen das Versorgungssystem errichtet gewesen sei. Das sei anhand der objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu prüfen. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Betreffend die AVI könne der Kläger nur zum Kreis der Versorgungsberechtigten nach § 5 Buchst. b) der Versorgungsordnung gehören. Diese Bestimmung erfasse (unter anderem) Orchestermusiker, jedoch nur dann, wenn sie "besonders qualifiziert und verantwortlich tätig" seien. Diese zusätzlichen Erfordernisse stellten im Sinne der Rechtsprechung des BSG keine abstrakt-generellen Vorgaben dar, sondern führten dazu, dass die Einbeziehung in die Versorgung nur im Rahmen einer begünstigenden Entscheidung im Einzelfall möglich gewesen sei. Solch eine Entscheidung könne nicht mehr nachgeholt werden.
Für die Zeit ab 1. Januar 1986 komme zudem nur noch die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu den Versorgungssystemen nach der Anlage 1 Nr. 13 bzw. 14 AAÜG in Betracht, weil diese im Vergleich zur AVI das speziellere und systemnähere Versorgungssystem darstellten. Auch insoweit sei eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers aber nicht möglich, weil die Versorgungsordnungen als Voraussetzung für die Leistungsgewährung forderten, dass bis zum Eintritt des Leistungsfalls eine Zugehörigkeit zur FZR bestanden habe.
Mit seiner Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, dass er die Voraussetzungen für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVI erfülle. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts beziehe sich das Erfordernis der besonderen Qualifizierung und verantwortlichen Tätigkeit nur auf die in § 5 Buchst. b) der Versorgungsordnung am Anfang genannten Restauratoren und Kunsthandwerker. Das werde schon dadurch belegt, dass die in der Vorschrift genannten technischen Direktoren und Verwaltungsdirektoren zwangsläufig "besonders qualifiziert" seien. Selbst wenn man insoweit aber der Auffassung des Sozialgerichts folge, führe das nicht zu der von ihm gezogenen Konsequenz. Denn es handle sich um Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterlägen. Betreffend die Zugehörigkeit zu den Versorgungssystemen nach der Anlage 1 Nrn. 13 und 14 AAÜG sei er seinerzeit der FZR ohne eigenes Verschulden nicht beigetreten. Weil er im Rentenfall keine Berechtigung auf einen ständigen Aufenthalt in der DDR gehabt habe, habe er eine Rente in Bulgarien unter Anerkennung der in der DDR zurückgelegten Beschäftigungszeiten gemäß dem Abkommen zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik (vom 20. Februar 1958, DDR-GBl. I S. 353; SVA DDR-VRB) angestrebt. Diese Rente hätte unabhängig von einem Beitritt zur FZR der Rente eines bulgarischen Konzertmeisters des Sofioter Rundfunkorchesters entsprochen.
Der Kläger regt an, wegen der Vielzahl gleichgelagerter Verfahren die Revision zuzulassen. Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. August 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, hilfsweise diese Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen Nr. 13 bzw. Nr. 14 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Gerichtsakte sowie die Zusatzversorgungs- und Rentenakten der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist zwar zulässig, auch hinsichtlich der gestellten Hilfsanträge. In dem Ausgangsbescheid vom 10. Mai 2001 hatte die Beklagte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeiten zu allen Zusatzversorgungssystemen nach Nrn. 1 bis 26 der Anlage 1 zum AAÜG abgelehnt und damit der Sache nach den Verfügungssatz aufgestellt, dass der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Anwendungsbereich des AAÜG unterfalle. Obwohl der Kläger dann sowohl im Widerspruchs- als auch im Klageverfahren lediglich die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVI beantragt hat, hinderte ihn dies nicht, sein Begehren im Berufungsverfahren auch auf die Zusatzversorgungen nach der Anlage 1 Nrn. 13 und 14 zum AAÜG zu stützen. Denn im Rahmen der Prüfung der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist auch zu klären, ob die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem deshalb ausgeschlossen ist, weil ein anderes das speziellere und systemnähere darstellt (BSG, Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R = SozR 3-8570 § 5 Nr. 4).
Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystemen, wobei allein die AVI oder die Zusatzversorgungssysteme der künstlerisch Beschäftigten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staatszirkusses der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte bzw. der künstlerisch Beschäftigten in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles in Betracht kommen.
Der Kläger fällt nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG. Denn er hatte bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1. August 1991 keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger und keine Versorgungsanwartschaft. Er hatte auch nicht früher einmal nach den Regeln der Versorgungssysteme eine Versorgungsanwartschaft erlangt, die er durch das Ausscheiden aus dem Versorgungssystem verloren hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zum 1. August 1991 hätte der Kläger nur gehabt, wenn sie einzelvertraglich vereinbart gewesen wäre oder eine nach Artikel 19 Einigungsvertrag (EV; vom 31. August 1990, BGBl. II S. 889) bindend gebliebener Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR oder eine Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle oder eines Verwaltungsaktes eines Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG oder eine sonstige bindende Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers über das Bestehen einer derartigen Versorgungsfeststellung ("Status-Feststellung", siehe dazu etwa BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 -B 4 RA 50/02 R-, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen) vorliegen würde. Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass keine dieser Alternativen erfüllt ist. Dem Kläger war eine Versorgung nicht einzelvertraglich zugesichert worden und auch ein Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR, der nach Artikel 19 Satz 1 EV bindend geblieben wäre, war nicht ergangen.
Der Kläger hatte aber auch am 1. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht zum 30. Juni 1990 keinen "Anspruch auf eine Versorgungszusage". § 1 Abs. 1 AAÜG ist im Wege einer verfassungskonformen Erweiterung auch auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (dem Tag vor der Schließung der Zusatzversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 1. August 1991 einen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten. Es kommt somit in erster Linie auf das Bundesrecht des AAÜG an sowie nachrangig und lückenfüllend kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls (Artikel 9 Abs. 2 AAÜG) auch auf die nach Maßgabe des Bundesrechts auszulegenden Versorgungsregeln im EV, der in Bundesrecht transformiert worden ist (ständige Rechtsprechung des BSG, s. etwa in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, 3 und 8 sowie das Urteil vom 18. Juni 2003 a.a.O.).
Nach den bundesrechtskonform auszulegenden Regeln der AVI und der an ihrer Stelle allein in Betracht kommenden Versorgungssysteme nach der Anlage 1 Nrn. 13 und 14 zum AAÜG bestand am 1. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht am 30. Juni 1990 kein fiktiver Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Versorgungszusage. Angesichts dessen kann auch dahingestellt bleiben, ob (wie das Sozialgericht aus dem Urteil des BSG vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R- ableitet) für die Zeit ab 1. Januar 1986 die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten in der AVI bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Versorgungssysteme nach der Anlage 1 Nrn. 13 und 14 zum AAÜG die spezielleren und systemnäheren darstellen.
Betreffend die AVI ist von der Verordnung über die AVI vom 12. Juli 1951 (DDR-GBl. I S. 675; im Folgenden: AVI-Verordnung), der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die AVI vom 26. September 1951 (DDR-GBl. I S. 879) und der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die AVI vom 13. Mai 1959 (DDR-GBl. I S. 521) auszugehen. Nach § 5 der AVI-Verordnung galten als Versorgungsberechtigte:
a) Intendanten und deren Stellvertreter, Opern- und Schauspieldirektoren, Direktoren von Schauspiel-, Musik- und Tanzschulen und Schulen für bildende Kunst, Regisseure, Dramaturgen, Kapellmeister, Ballettmeister und Choreographen, Chordirektoren, Orchesterdirektoren, Bühnenbildner, Sänger, Schauspieler (nicht Komparsen), Solotänzer, Korrepetitoren, Filmregisseure, Filmdramaturgen,
b) besonders qualifizierte und verantwortlich tätige Restauratoren, Kunsthandwerker, die bei Museen, Theatern, bedeutenden volkseigenen Verlagen und anderen Institutionen fest angestellt sind, Orchestermusiker, Choristen, technische Direktoren und technische Leiter an den Theatern, Verwaltungsdirektoren an den Theatern, Filmarchitekten, Filmoperateure, Aufnahmeleiter beim Film,
c) besonders qualifizierte Garderobenoberinspektoren, Maskenbildner, Beleuchtungsoberinspektoren, Werkstättenleiter, Leiter der künstlerischen Betriebsbüros, Schnittmeister, Kostümbildner Inspizienten und Souffleusen.
Nur der in Buchst. a) genannten Personenkreis hat in dem eben beschriebenen Sinn ein Recht, das den Versorgungsträger im Sinne einer gebundenen Verwaltung verpflichtet, eine Status-Feststellung und hieran anknüpfend die Tatsachenfeststellungen nach § 8 Abs. 2 AAÜG zu treffen. Denn wer versorgungsberechtigt ist, lässt sich anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs, wie er durch Wörterbücher und Lexika erfasst ist, ohne Weiteres feststellen. Der Kläger hat aber zu keiner Zeit eine Beschäftigung ausgeübt, die einer der in § 5 Buchst. a) AVI-Verordnung genannten Berufs- bzw. Tätigkeitsbeschreibungen entspricht. Das ergibt sich eindeutig aus den vorliegenden Arbeitsverträgen, auch er selbst hat eine derartige Beschäftigung zu keiner Zeit behauptet.
Der in Buchst. b) genannte Personenkreis, dem allein die vom Kläger seit 1. August 1976 ausgeübten Beschäftigungen als Musiker in Ensembles und Orchestern (teilweise in der musikwissenschaftlich definierten Funktion des Konzertmeisters) zugeordnet werden können, hat das eben beschriebene Recht dagegen nicht. Denn die bloße Ausübung einer Beschäftigung, die einer der in § 5 Buchst. b) AVI-Verordnung genannten Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen entspricht, reicht für diesen Personenkreis nicht aus, um dem Kreis der Versorgungsberechtigten zugerechnet werden zu können. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass er seit 1. August 1976 durchgehend als Orchestermusiker beschäftigt war, hätte er zusätzlich "besonders qualifiziert und verantwortlich tätig" sein müssen. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung beziehen sich diese zusätzlichen anspruchsbegründenden Merkmale auf die gesamte Aufzählung der Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen und nicht nur auf die ersten beiden Substantive (Restauratoren, Kunsthandwerker). Das folgt aus den allgemeinen sprachlichen Regeln zum Satzaufbau, nach denen Attribute, welche am Beginn von Aufzählungen stehen, für alle nachfolgenden Substantive gelten (vgl. Duden, Band 4: Grammatik Rdnr. 1127). Zusätzlich spricht aber auch der Aufbau des § 5 AVI-Verordnung für diese Auslegung; denn es gäbe keinen Grund, warum Personen, für die die beiden zusätzlichen Erfordernisse nicht gelten sollten, dann nicht schon in die Aufzählung des § 5 Buchst. a) AVI-Verordnung aufgenommen worden wären.
Die vom Kläger vertretene Auffassung lässt sich auch nicht damit begründen, dass z.B. technische oder Verwaltungs-Direktoren schon kraft ihres Amtes verantwortlich tätig sind. Zum einen handelt es sich bei der verantwortlichen Tätigkeit nur um eines der beiden in § 5 Buchst. b) AVI-Verordnung vorangestellten Attribute. Dafür, dass diese Personen aber auch das zweite Merkmal ohne Weiteres erfüllen und als "besonders qualifiziert" zu betrachten wären, ergibt sich aber nicht einmal ansatzweise ein Anhaltspunkt. Zum anderen ist aber auch die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung nicht zwingend. Ihr ist entgegen zu halten, dass der DDR-Verordnungsgeber mit den zusätzlichen Voraussetzungen für die in § 5 Buchst. b) AVI-Verordnung aufgezählten Berufs- und Tätigkeitsgruppen wohl eher hatte deutlich machen wollen, dass selbst die in der Aufzählung enthaltenen Direktoren von ihm nicht ohne Weiteres als "verantwortlich tätig" angesehen wurden.
Fest steht aber jedenfalls, dass sowohl für das Merkmal der besonderen Qualifikation wie für das der verantwortlichen Tätigkeit keine bestimmten allgemeinen Auswahlkriterien ermittelt werden können, bei deren Vorliegen die in § 5 Buchst. b) AVI-Verordnung genannten Personenkreise einen Rechtsanspruch auf Einbeziehung gehabt hätten. Damit wird deutlich, dass nach bundesrechtlichem Maßstab eine rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechende, willkürfreie Entscheidung nach den Regelungen des Versorgungssystems nicht gewährleistet war. Es stand somit betreffend den Personenkreis nach § 5 Buchst. b) AVI-Verordnung im freien Ermessen der mit der Gewährung der zusätzlichen Altersversorgung befassten Entscheidungsträger, wem sie im Einzelfall die Begünstigung durch eine zusätzliche Versorgung zukommen lassen wollten. Alle Regelungen der Versorgungssysteme aber, die eine bewertende Entscheidung (z.B. verdienstvoll) und zusätzlich oder stattdessen eine Ermessensentscheidung einer Stelle oder Person innerhalb der politischen und wirtschaftlichen Struktur der DDR vorsahen, sind nicht zu Bundesrecht geworden (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2). Denn derartige Entscheidungen konnten nur auf der Grundlage des ideologischen Systems der DDR und nach deren Maßstab getroffen werden. Mangels sachlicher, objektivierbarer Grundlage können sie aber nicht rückschauend "ersetzt" werden (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 und 9).
Betreffend die Einbeziehung in die AVI ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Juni 2003 -B 4 RA 50/02 R- nicht zur Veröffentlichung vorgesehen - klargestellt, dass der Kläger am 30. Juni 1990 aus bundesrechtlicher Sicht keinen - fiktiven - Anspruch auf eine Versorgungszusage hatte, weil das in der Versorgungsordnung genannte Erfordernis der "besonderen Qualifizierung und verantwortlichen Tätigkeit" auch auf den Konzertmeister zu beziehen ist. Denn es handelt sich dabei nach der Rechtsprechung des 4. Senats um Merkmale, die eine bewertende Entscheidung und/oder eine Ermessensentscheidung voraussetzten und deshalb kein Bundesrecht geworden sind. Derartige abstrakt-generelle Kriterien können nicht "rückschauend" im Sinne einer gebundenen Verwaltung ersetzt werden.
Betreffend die Versorgungssysteme nach der Anlage 1 Nrn. 13 und 14 zum AAÜG ist von der Anordnung über die zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staatszirkusses der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte vom 27. Dezember 1985 mit Durchführungsrichtlinie vom selben Tag und der Anordnung über die zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles vom 3. September 1985 in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 27. Dezember 1985 mit Durchführungsrichtlinie vom 3. September 1985 (alle zu DDR-Zeiten nicht veröffentlicht, abgedruckt in Aichberger II, Nrn. 173ff) auszugehen.
Eine Status-Feststellung über die Einbeziehung in diese Versorgungen scheitert jedenfalls daran, dass der Kläger entgegen dem im jeweiligen § 3 der Versorgungsanordnungen genannten Erfordernis zu keinem Zeitpunkt der FZR beigetreten war. Auf diese Voraussetzung, die nach den oben genannten Kriterien zu dem zu Bundesrecht geworden Bestand an DDR-Vorschriften gehört, weil sich ihr Inhalt unmittelbar aus dem Wortlaut erschließt, kann nicht verzichtet werden. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag des Klägers, dass der Beitritt zur FZR für ihn wegen der in Bulgarien unter Berücksichtigung des SVA DDR-VRB zu erwartenden Rente nicht sinnvoll gewesen sei. Welche Rente der Kläger in Bulgarien nach bulgarischem Recht zu erwarten gehabt hätte oder noch zu erwarten hat, ist ausschließlich vom bulgarischen Versicherungsträger zu beantworten. Solange sich der Kläger aber in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, steht er bezüglich der FZR nicht anders als zu DDR-Zeiten unter Berücksichtigung des SVA DDR-VRB. Denn gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Abkommens wurden die Renten ausschließlich nach den Vorschriften des Wohnsitzstaates berechnet. Ohne dass er der FZR beigetreten wäre, hätte er demnach in der DDR lediglich eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung erhalten.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Im Besonderen ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung allein aus der Vielzahl der Streitfälle, auf die der Kläger hinweist. Unter welchen Voraussetzungen Vorschriften der Versorgungsordnungen der DDR zu Bundesrecht werden und eine positive "Statusfeststellung" und die Feststellung von Daten nach dem AAÜG begründen können, ist durch zahlreiche Entscheidungen des zuständigen 4. Senats des BSG hinlänglich geklärt, und zwar insbesondere auch durch das Urteil des BSG vom 18. Juni 2003 -B 4 RA 50/02 R-.
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