Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Trier (RPF)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 2 B 149/03 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Trier vom 26.06.2003 wird festgestellt, dass die Staatskasse die Kosten der ergänzenden Stellungnahmen von Dr T zu übernehmen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten eines nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens einschließlich zweier ergänzender Stellungnahmen auf die Staatskasse.
Das Sozialgericht (SG) hat im Rechtsstreit S 4 U 301/01, in dem es um die Anerkennung und Entschädigung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) als Berufskrankheit (BK) Nr 2108 ging, gemäß § 109 SGG ein Gutachten des Orthopäden Dr T aus B vom Oktober 2002 eingeholt. Dieser ist, im Gegensatz zu dem im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholten Gutachten von Prof Dr H (mit Dr H ) von der Orthopädischen Abteilung des Krankenhauses der B B in T vom Februar 2001, zu dem Ergebnis gelangt, die Voraussetzungen der BK Nr 2108 lägen vor; durch die BK werde aber nur eine MdE von unter 10 vH verursacht.
Das SG hat mit Schreiben vom 5.12.2002 eine ergänzende Stellungnahme von Dr T eingeholt und diesen gebeten, sich zu den Einwänden der Beklagten in deren Schriftsatz vom 31.10.2002 gegen sein Gutachten unter Beachtung des Urteils des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 17.9.2002 (Az L 3 U 182/01) zu äußern. In einer Stellungnahme vom Januar 2003 hat Dr T mitgeteilt, er halte an seiner Beurteilung fest.
Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 10.3.2003 erneut zur Sache geäußert. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 25.3.2003 ausgeführt, sie könne sich den Darlegungen der Beklagten nicht anschließen; sie halte es jedoch für sachdienlich, Dr T die Stellungnahme der Beklagten vom 10.3.2003 zur Auswertung zuzuleiten, "hilfsweise nach § 109 SGG".
Diesem Antrag ist das SG nachgekommen und hat Dr T mit Schreiben vom 28.3.2003 gebeten, zu den Einwänden der Beklagten im Schriftsatz vom 10.3.2003 Stellung zu nehmen; Dr T ist in seiner Stellungnahme vom 22.4.2003 bei seiner Meinung verblieben. Eine Rechnung von Dr T für seine beiden ergänzenden Stellungnahmen ist beim SG nicht eingegangen.
Durch Urteil vom 24.6.2003 hat das SG die Klage abgewiesen.
Mit Beschluss vom 26.6.2003 hat das SG den Antrag, die Kosten für das Gutachten des Dr T einschließlich seiner ergänzenden Stellungnahmen auf die Staatskasse zu übernehmen, abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dem Antrag könne nicht stattgegeben werden, weil das Gutachten die Sachaufklärung nicht wesentlich gefördert habe.
Gegen diesen ihr am 1.7.2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 11.7.2003 beim SG Trier eingelegte Beschwerde der Klägerin, der das SG nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG). Das Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde fehlt auch nicht bezüglich der beiden ergänzenden Stellungnahmen, obwohl Dr T insoweit bisher keine Kosten geltend gemacht hat. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er dies noch tun wird. Die Dreimonatsfrist des § 15 Abs 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) gilt nur für Zeugen, nicht jedoch für Sachverständige.
In der Sache ist die Beschwerde nur zum Teil begründet.
Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Kosten des Gutachtens von Dr T vom Oktober 2002 nicht von der Staatskasse zu tragen sind. Denn dieses Gutachten hat die Sachaufklärung nicht wesentlich gefördert. Vielmehr war es hinsichtlich der Zusammenhangsbeurteilung nicht überzeugend. Diesbezüglich verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses.
Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, dass das SG die Kosten der ergänzenden Stellungnahmen nicht auf die Staatskasse übernommen hat, hat sie jedoch insoweit Erfolg, als klarzustellen ist, dass die Staatskasse deren Kosten trägt.
Das SG hat nämlich diese Stellungnahmen nicht nach § 109 SGG, sondern von Amts wegen eingeholt. Hinsichtlich der Stellungnahme vom Januar 2003 ergibt sich dies ohne weiteres daraus, dass die Klägerin zuvor keinen Antrag auf Einholung einer ergänzenden Stellungnahme gestellt hatte. In Bezug auf die Stellungnahme vom 22.4.2003 hatte die Klägerin zwar "hilfsweise" eine ergänzende Stellungnahme von Dr T beantragt. Das SG hat jedoch in seinem Anschreiben an den Gutachter vom 28.3.2003 nicht zu erkennen gegeben, dass es die Ergänzung nach § 109 SGG einholte. Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass es auch diese Stellungnahme von Amts wegen angefordert hat.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde beim Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten eines nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens einschließlich zweier ergänzender Stellungnahmen auf die Staatskasse.
Das Sozialgericht (SG) hat im Rechtsstreit S 4 U 301/01, in dem es um die Anerkennung und Entschädigung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) als Berufskrankheit (BK) Nr 2108 ging, gemäß § 109 SGG ein Gutachten des Orthopäden Dr T aus B vom Oktober 2002 eingeholt. Dieser ist, im Gegensatz zu dem im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholten Gutachten von Prof Dr H (mit Dr H ) von der Orthopädischen Abteilung des Krankenhauses der B B in T vom Februar 2001, zu dem Ergebnis gelangt, die Voraussetzungen der BK Nr 2108 lägen vor; durch die BK werde aber nur eine MdE von unter 10 vH verursacht.
Das SG hat mit Schreiben vom 5.12.2002 eine ergänzende Stellungnahme von Dr T eingeholt und diesen gebeten, sich zu den Einwänden der Beklagten in deren Schriftsatz vom 31.10.2002 gegen sein Gutachten unter Beachtung des Urteils des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 17.9.2002 (Az L 3 U 182/01) zu äußern. In einer Stellungnahme vom Januar 2003 hat Dr T mitgeteilt, er halte an seiner Beurteilung fest.
Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 10.3.2003 erneut zur Sache geäußert. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 25.3.2003 ausgeführt, sie könne sich den Darlegungen der Beklagten nicht anschließen; sie halte es jedoch für sachdienlich, Dr T die Stellungnahme der Beklagten vom 10.3.2003 zur Auswertung zuzuleiten, "hilfsweise nach § 109 SGG".
Diesem Antrag ist das SG nachgekommen und hat Dr T mit Schreiben vom 28.3.2003 gebeten, zu den Einwänden der Beklagten im Schriftsatz vom 10.3.2003 Stellung zu nehmen; Dr T ist in seiner Stellungnahme vom 22.4.2003 bei seiner Meinung verblieben. Eine Rechnung von Dr T für seine beiden ergänzenden Stellungnahmen ist beim SG nicht eingegangen.
Durch Urteil vom 24.6.2003 hat das SG die Klage abgewiesen.
Mit Beschluss vom 26.6.2003 hat das SG den Antrag, die Kosten für das Gutachten des Dr T einschließlich seiner ergänzenden Stellungnahmen auf die Staatskasse zu übernehmen, abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dem Antrag könne nicht stattgegeben werden, weil das Gutachten die Sachaufklärung nicht wesentlich gefördert habe.
Gegen diesen ihr am 1.7.2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 11.7.2003 beim SG Trier eingelegte Beschwerde der Klägerin, der das SG nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG). Das Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde fehlt auch nicht bezüglich der beiden ergänzenden Stellungnahmen, obwohl Dr T insoweit bisher keine Kosten geltend gemacht hat. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er dies noch tun wird. Die Dreimonatsfrist des § 15 Abs 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) gilt nur für Zeugen, nicht jedoch für Sachverständige.
In der Sache ist die Beschwerde nur zum Teil begründet.
Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Kosten des Gutachtens von Dr T vom Oktober 2002 nicht von der Staatskasse zu tragen sind. Denn dieses Gutachten hat die Sachaufklärung nicht wesentlich gefördert. Vielmehr war es hinsichtlich der Zusammenhangsbeurteilung nicht überzeugend. Diesbezüglich verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses.
Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, dass das SG die Kosten der ergänzenden Stellungnahmen nicht auf die Staatskasse übernommen hat, hat sie jedoch insoweit Erfolg, als klarzustellen ist, dass die Staatskasse deren Kosten trägt.
Das SG hat nämlich diese Stellungnahmen nicht nach § 109 SGG, sondern von Amts wegen eingeholt. Hinsichtlich der Stellungnahme vom Januar 2003 ergibt sich dies ohne weiteres daraus, dass die Klägerin zuvor keinen Antrag auf Einholung einer ergänzenden Stellungnahme gestellt hatte. In Bezug auf die Stellungnahme vom 22.4.2003 hatte die Klägerin zwar "hilfsweise" eine ergänzende Stellungnahme von Dr T beantragt. Das SG hat jedoch in seinem Anschreiben an den Gutachter vom 28.3.2003 nicht zu erkennen gegeben, dass es die Ergänzung nach § 109 SGG einholte. Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass es auch diese Stellungnahme von Amts wegen angefordert hat.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde beim Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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