L 2 R 572/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 307/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 R 572/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Gegenstand einer sog. Öffnungsklauselbescheinigung des Rentenversicherungsträgers zur Vorlage beim Finanzamt können nur Beiträge sein, aus denen auch Leistungen erbracht werden.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozial-gerichts Neuruppin vom 25. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten erteilten Bescheinigung "Mitteilung – Öffnungsklausel – zur Vorlage beim Finanzamt –" über geleistete Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze. Der Kläger behauptet, es müssten weitere Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze bescheinigt werden.

Der 1942 geborene Kläger war in seinem Berufsleben als Produktionsleiter im Filmgeschäft mit einer Vielzahl von zeitlich begrenzten und wechselnden Arbeitsaufträgen beschäftigt. Viele seiner Verdienste im Versicherungsverlauf beziehen sich daher auf Teilmonate.

Mit Beanstandungsbescheid vom 21. Juni 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. Juni 2006 beanstandete die Beklagte die Beitragszahlung aus Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 1 146,43 Euro (je Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil) und entsprach dem Antrag des Klägers auf Beitragserstattung in dieser Höhe. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 212 bis 216 der Verwaltungsakte verwiesen. Am 12. Juli 2006 erhob der Kläger Widerspruch. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2008 zurückgewiesen. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 8. Dezember 2006 beantragte der Kläger eine Bescheinigung zur Ertragsanteilbesteuerung der Rente zur Vorlage beim Finanzamt aufgrund der sogenannten "Öffnungsklausel".

Unter dem 15. Dezember 2006 erteilte die Beklagte die Bescheinigung, ermittelte nur im Jahre 1985 Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5,94 DM und teilte weiter mit, dass Grundlage der Mitteilung der Rentenbescheid vom 13. Juni 2005 sei, in dessen Anlage die über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beiträge schon begrenzt worden seien.

In der Folge bezweifelte der Kläger die Richtigkeit der Bescheinigung, da er Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze in größerem Umfang geleistet habe. Unter dem 30. August 2007 bestätigte die Beklagte die Richtigkeit der Bescheinigung und erteilte unter dem 18. September 2007 eine inhaltsgleiche weitere Bescheinigung. Zur Erläuterung teilte die Beklagte weiter mit, durch die Erstattung seien die Zahlungen von Beiträgen über der Beitragsbemessungsgrenze entfallen, die ggf. steuerrechtlich hätten zugunsten des Klägers berücksichtigt werden können.

Auf Antrag des Klägers überprüfte die Beklagte den Beanstandungsbescheid. Mit Bescheid vom 20. Februar 2009 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Beanstandungsbescheides vom 21. Juni 2006 ab. Dem Widerspruch blieb mit zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2010 der Erfolg versagt.

Am 21. Juli 2010 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Neuruppin (S 7 R 307/10) und stellte klar, dass es in diesem Verfahren nur um die Erteilung der Öffnungsklauselbescheinigung gehe.

Mit Urteil vom 25. Mai 2012 hat das Sozialgericht Neuruppin die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 9. Juni 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Juli 2012 Berufung eingelegt.

Er macht weiter geltend, in erheblichem Umfang Beiträge über die Beitrags-bemessungsgrenze hinaus gezahlt zu haben.

Er beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte zur Erteilung einer Öffnungsklauselbescheinigung zu verurteilen, aus der sich ergibt, dass er bis zum Jahre 2004 in mehr als zehn Jahren Arbeitszeit Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, die Öffnungsklausel diene allein der Verhinderung einer Doppelbesteuerung. Der Gesetzgeber des Alterseinkünftegesetzes habe schwerpunktmäßig Selbstständige, die im Gegensatz zu abhängig Beschäftigten die Beiträge ohne den Arbeitgeberanteil aufzubringen gehabt hätten, und Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die satzungsgemäß mitunter Beiträge in Höhe der 2,5 fachen Beitragsbemessungsgrenze hätten aufbringen müssen, hiervon betroffen gesehen (BT Drucksache 15/2563, Seite 8). Deshalb sei § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, bb, Satz 2 EStG in den Gesetzentwurf eingefügt worden. In der amtlichen Begründung hierzu heiße es, mit der Öffnungsklausel solle der Befürchtung einer drohenden Doppelbesteuerung auch in außergewöhnlichen Fällen begegnet werden. Eine solche Doppelbesteuerung könne nur eintreten, wenn ein aus bereits versteuertem Einkommen gezahlter Rentenversicherungsbeitrag zu einem Rentenzahlbetrag führe, welcher dann als erzieltes Einkommen noch einmal versteuert werden müsse. Die Renten müssten also auf derartigen Beiträgen beruhen.

An der Rentenberechnung tatsächlich teilnehmende Beitragszahlungen über dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung hätten durch Zahlung von Höherversicherungsbeiträgen (neben Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen) oder aufgrund von Nachzahlungsvorschriften für vergangene Jahre erfolgen müssen. Sofern neben der gesetzlichen Rentenversicherung noch eine Mitgliedschaft zu einer berufsständischen Versorgung bestanden habe, hätte der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auch durch die Summierung beider Beitragszahlungen (zur gesetzlichen Rentenversicherung und zum Versorgungswerk) überschritten werden können. Diese Beitragszahlungen führten entweder allein in der gesetzlichen Rentenversicherung (bei Höherversicherung oder Nachzahlungen) oder durch Zusammenrechnung der Anwartschaften bei verschiedenen Trägern zu auf diesen Zahlungen beruhenden Renten.

Abzugrenzen hiervon sei der Fall, dass Beitragszahlungen zu Unrecht über dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegen hätten. Diese flössen gerade nicht in die Rentenberechnung ein. Zahlungen über der Beitragsbemessungsgrenze könnten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht berücksichtigt werden. Derartige Zahlungen führten nicht zu Rentenzahlungen aufgrund von Beitragszahlungen über der Beitragsbemessungsgrenze. Die Öffnungsklausel komme von vornherein nicht in Betracht.

Im hier vorliegenden Einzelfall habe der Kläger über das Lohnabzugsverfahren in einzelnen Zeiträumen zu Unrecht Beiträge über dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Diese Beitragszahlungen seien bei der Rentenberechnung im Rentenbescheid vom 13. Juni 2005 auch nicht berücksichtigt worden und könnten daher schon deshalb nicht Gegenstand der Regelung zur Öffnungsklausel sein.

Im Übrigen hält die Beklagte die Klage auch für unzulässig. Sie habe die Bescheinigung zur Öffnungsklausel erstellt und sei ihrer Verpflichtung daher nachgekommen. Weitere Ansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestünden nicht. Ob die Auffassung des Rentenversicherungsträgers im steuerrechtlichen Sinne richtig sei, könne nur die Finanzverwaltung bzw. die Finanzgerichtsbarkeit entscheiden. Sei der Steuerpflichtige mit dem Inhalt der ihm ausgestellten Bescheinigung zur Öffnungsklausel nicht einverstanden, weil er meine, der Rentenversicherungsträger hätte darin den steuerrechtlichen Vorgang nicht zutreffend umgesetzt, stehe ihm kein Klagerecht gegen den Inhalt der Bescheinigung zu. Denn die Finanzverwaltung sei an den Inhalt der Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers nicht gebunden. Das Finanzamt könne auf Antrag des Steuerpflichtigen jederzeit eine von der Bescheinigung abweichende steuerrechtliche Behandlung vornehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese haben bei der Entscheidung des Senats vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG gerichtet auf die Erteilung einer inhaltlich richtigen Bescheinigung zur sogenannten Öffnungsklausel zulässig, aber unbegründet, da die bereits erteilten Bescheinigungen die Erfüllung dieses Anspruches bewirkt haben.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist entsprechend der Klarstellung des Klägers im Termin vom 25. Mai 2012 vor dem Sozialgericht allein die Erteilung einer Öffnungsklauselbescheinigung. Da diese Bescheinigung zur Vorlage bei den Finanzbehörden mangels Regelungscharakter nicht als Verwaltungsakt zu ergehen hat, ist ihre Erteilung mit der allgemeinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zu verfolgen. Soweit das Sozialgericht darüber hinausgehend eine Anfechtungs- und Leistungsklage angenommen hat, entspricht dies nicht dem Streitgegenstand. Denn der Kläger hatte klargestellt, dass es ihm nicht um die Aufhebung des die Rücknahme des Beanstandungsbescheides vom 21. Juni 2006 ablehnenden Bescheides vom 20. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2010 ging, auch wenn die Erteilung dieses Bescheides für den Kläger wohl letztlich Anlass zur Erhebung der vorliegenden Klage gewesen ist. Spätestens mit der Erklärung des Klägers im Erörterungstermin vom 25. Mai 2012 ist der Bescheid vom 20. Februar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2010 bestandskräftig geworden, so dass über ihn im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden ist.

Das Klagebegehren im Sinne der Erteilung einer inhaltlich richtigen Bescheinigung verstanden, ist die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig. Nach Auffassung des Senats kann es nicht wirklich umstritten sein, dass die wegen § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG – Öffnungsklausel – zu erteilende Bescheinigung einen zutreffenden Inhalt haben muss, soweit sozialrechtliche Vorschriften zugrunde liegen. So ist in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG (vgl. Bundessteuerblatt 2005 Teil 1, Seite 444) ausgeführt, dass der Steuerpflichtige den Nachweis über die Zahlung der Beiträge oberhalb des Höchstbeitrages zu erbringen habe. Der Nachweis ist durch Bescheinigungen des Versorgungsträgers zu erbringen, die Angaben über die in den einzelnen Jahren geleisteten Beiträge enthalten müssen. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass mit der Bescheinigung über die gezahlten Beiträge die rechtlich und tatsächlich zutreffenden Beiträge gemeint sind, denn es kann nicht Sinn und Zweck der Vermeidung der Doppelbesteuerung sein, die Rentenversicherungsträger zu verpflichten, eine Bescheinigung "irgendeines Inhalts" zu erteilen. Aus dem Gesamtzusammenhang der steuerrechtlichen Regelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG i. V. m. der Verpflichtung des Versorgungsträgers, die entsprechende Bescheinigung zu erteilen, ergibt sich der entsprechende Anspruch des Berechtigten auf Erteilung einer zutreffenden Bescheinigung, auch wenn die Finanzbehörden an den Inhalt der Bescheinigung nicht gebunden sein mögen.

Zutreffend macht die Beklagte geltend, dass sie keine Bescheinigung über die steuerrechtlich zutreffende Behandlung der Beiträge erteilen könne, da dies allein Aufgabe der Finanzverwaltung ist. Ein so verstandenes Klagebegehren wäre auch aus der Sicht des Senats unzulässig, da über die steuerrechtliche Behandlung der über der Beitragsbemessungsgrenze gezahlten Beiträge allein die Finanzverwaltung bzw. die Finanzgerichtsbarkeit zu urteilen hätte. Der Senat kann allerdings nicht erkennen, dass der Kläger diesbezüglich eine "Anweisung" der Finanzbehörden durch die hiesige Beklagte erstrebt. Ihm geht es vielmehr um die Erteilung einer Bescheinigung mit dem seiner Auffassung nach richtigen Inhalt. Diese Problematik ist allerdings nicht Gegenstand der Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage.

Die so verstandene Berufung ist unbegründet, da die Beklagte und im Ergebnis auch das Sozialgericht zu Recht entschieden haben, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer Bescheinigung hat, die über einen Zeitraum von zehn Jahren Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze ausweist. Es besteht kein Anspruch über die Bescheinigungen vom 15. Dezember 2006 und 18. September 2007 hinaus. Denn Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze sind mit Ausnahme der 5,94 DM nicht festzustellen.

Zutreffend hat die Beklagte bei der Erteilung der Bescheinigung beachtet, dass nur solche Beiträge bescheinigt werden können, auf denen die Rente auch beruht. Dies folgt aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2, 1. Halbsatz EStG (vgl. Bundessteuerblatt 2005 Teil 1, Seite 447), wonach die gewünschte Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG erfolgt für "Leistungen, soweit diese auf bis 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden". Relevant sind also nur Beiträge, aus denen Leistungen gezahlt werden. Bereits im Rentenbescheid vom 13. Juni 2005 hat die Beklagte aber die über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beiträge nicht berücksichtigt, später beanstandet und im Beanstandungsverfahren mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Juni 2006 in Höhe von 1 146,43 Euro erstattet. Damit steht fest, dass die vom Kläger tatsächlich über der Beitragsbemessungsgrenze geleisteten Beiträge nicht mehr der Rentenberechnung zugrunde liegen und deshalb auch nicht als über der Beitragsbemessungsgrenze geleistete Beiträge bescheinigt werden können.

Soweit der Kläger darüber hinaus meint, dass auch die beanstandeten Beiträge bescheinigt werden müssten, so fehlt ihm ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die beanstandeten Beiträge ergeben sich aus dem Beanstandungsbescheid. Aus sozialrechtlicher Sicht können diese Beiträge als der Rente zugrunde liegend schon grundsätzlich nicht bescheinigt werden, da Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze bei der Rentenzahlung nicht berücksichtigt werden können. Die Ausnahmen der Höher- und Nachversicherung liegen ersichtlich nicht vor. Das Begehren des Klägers ist insoweit auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet.

Soweit der Kläger meint, dass auch dieser Sachverhalt zu einer steuerrechtlichen Begünstigung führen müsste, so hat er diesen Anspruch in der Tat vor der Finanzverwaltung bzw. der Finanzgerichtsbarkeit durchzusetzen. Zum Beweis der über der Beitragsbemessungsgrenze einmal geleisteten Beiträge dient ohne weiteres der Beanstandungsbescheid, den der Kläger den Finanzbehörden zum Nachweis einmal über der Beitragsbemessungsgrenze geleisteter, aber erstatteter Beiträge vorlegen kann. Wie mit diesem Sachverhalt dann steuerrechtlich umzugehen ist, ist im hiesigen Verfahren nicht zu entscheiden. Eine solche Klage wäre mangels Rechtsschutzbedürfnis in der Tat unzulässig.

Soweit der Kläger meint, er habe möglicherweise über die von den Beanstandungsbescheiden erfassten Beiträge weitere Beiträge über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus geleistet, ist dieser Vortrag im hiesigen Verfahren um die "Öffnungsklauselbescheinigung" nicht von Bedeutung. Denn der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass sie im Rahmen der Bescheinigung "Öffnungsklausel" nur die Beiträge bescheinigen darf, die derzeit auch tatsächlich der Rente zugrunde liegen und zu Zahlbeträgen führen. Denn die steuerrechtlichen Vergünstigungsregeln des § 22 EStG zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gehen ohne Zweifel von Beiträgen aus, die auch der Rente zugrunde liegen, aufgrund derer also Rente gezahlt wird. Denn nur in diesen Fällen könnte es überhaupt zu einer Doppelbesteuerung (durch die versteuerten Beiträge und die erneut besteuerte Rente aufgrund dieser Beiträge) kommen. Solange dies nicht der Fall ist, kann auch die Bescheinigung nicht auf Beiträge gerichtet sein, die einer Rentenzahlung nicht zugrunde liegen. Hat der Kläger einerseits Anspruch auf eine Bescheinigung, die die sozialrechtlich derzeit zutreffenden Verhältnisse wiedergibt, so hat die Beklagte die Pflicht, auch nur die Beiträge zu bescheinigen, die derzeit rechtlich tatsächlich der Rente zugrunde liegen. Eine von dem Rentenbescheid abweichende Bescheinigung zur "Öffnungsklausel" kann er nicht beanspruchen, denn auf diesen Beiträgen kann die gezahlte Rente nicht beruhen.

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 13. April 2016 vorträgt, Beiträge über der jeweiligen Höchstbeitragsgrenze im dort näher genannten Umfang gezahlt zu haben, wird einerseits nicht deutlich, woraus er die von ihm tatsächlich geleisteten Beiträge ermittelt haben will, andererseits beweist ein Blick in seinen Rentenbescheid, dass diese behaupteten Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze der Rente gerade nicht zugrunde liegen. Auch im Überprüfungsverfahren zum Beanstandungsbescheid (Bescheid vom 20. Februar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2010) haben sich gerade keine Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze ergeben, die –wenn auch nicht bescheinigt- so doch erstattet werden könnten.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass in den Bescheinigungen zur Öffnungsklausel das jeweils versicherte Arbeitsentgelt, der Beitragssatz des betreffenden Jahres und der daraus zu zahlende Beitrag ausgewiesen sind. Damit erfüllt die erteilte Bescheinigung die rechtlichen Voraussetzungen, die von der Beklagten zu beachten sind. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

Der Berufung musste daher der Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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